Beschluss
5 PO 579/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2019:0625.5PO579.18.00
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Leitsätze
Der Gegenstandswert ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren generell nach dem Auffangstreitwert von 5.000 € zu bestimmen. Für eine Differenzierung nach Begehren ist nach der Struktur der Verfahren kein Raum.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren generell nach dem Auffangstreitwert von 5.000 € zu bestimmen. Für eine Differenzierung nach Begehren ist nach der Struktur der Verfahren kein Raum.(Rn.5) Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen. Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter/Berichterstatter erlassen wurde (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG). Die Beschwerde ist zulässig. Die gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (nicht „Streitwerts“) durch den Berichterstatter gerichtete Beschwerde ist statthaft (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG). Die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) konnten die Beschwerde im eigenen Namen einlegen (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG). Auch übersteigt der Beschwerdegegenstand den maßgeblichen Beschwerdewert von 200,00 EUR (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die am 7. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den am 25. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat auch die zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht (auf den Auffangstreitwert) in Höhe vom 5.000,00 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 Satz 1 GKG in entsprechender Anwendung). Das entspricht der vom Bundesverwaltungsgericht seit langem entwickelten Praxis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2009 - 5 PO 341/07 -). Für eine Differenzierung nach Begehren ist nach der Struktur der Verfahren grundsätzlich kein Raum. Diese strikt generalisierende Linie findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Bedeutung personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren entscheidend durch ihre Ausstrahlung auf die Tätigkeit der Personalvertretungen geprägt wird. Im Personalvertretungsrecht geht es typischerweise um Innenrecht im Rahmen der Dienststellenverfassung, nicht aber um die individuellen Rechtsbeziehungen der Beschäftigten zum Arbeitgeber oder um sonstige materielle Rechte. Die rechtlichen Konsequenzen der Kompetenzeinräumung an Personalvertretungen halten sich ausschließlich innerhalb der Dienststellenverfassung. Außenwirkung entfaltet die personalvertretungsrechtliche Kompetenzordnung lediglich kraft anderweitiger Vorschriften, die Beteiligungsrechte in Bezug nehmen und an ihre Beachtung eigenständige Rechtsfolgen knüpfen. Diese Vorschriften - und damit die dort festgelegten Konsequenzen der zu klärenden Beteiligungsrechte für die Dienststelle oder Dritte - sind für die Wertfestsetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren aber ohne Bedeutung; dort steht lediglich die Kompetenzordnung in Rede. Das schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 1 E 741/05.PVL - juris). Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass sich der Streitwert nach Ziff. 17 des Streitwertkataloges des Thüringer Landesarbeitsgerichts für das Zustimmungsverfahren auf drei Bruttomonatsarbeitsgehälter bemisst, bietet dies keine Veranlassung für eine Änderung dieser gefestigten Rechtsprechung. Dieser Streitwertkatalog spricht Empfehlungen für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus. Demgegenüber gibt es für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen eigenen Streitwertkatalog, der in Ziff. 31 für personalvertretungsrechtliche Verfahren ohne Differenzierung die Festsetzung nach dem Auffangstreitwert empfiehlt. Der Beschwerdeführer trägt darüber hinaus nichts dazu vor, was - entgegen der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - Veranlassung bieten könnte, sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit bzw. § 42 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz GKG zu orientieren. Nach dieser vorgenannten Bestimmung ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Darum ging es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht; Gegenstand war vielmehr die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Zwar entfaltet wegen der in § 108 Abs. 1 Satz 3 BPersVG angeordneten Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers eine Ersetzung der Zustimmung durch die Verwaltungsgerichte in einem etwa nachfolgenden Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung. Auch wenn somit der anwaltlich vertretene Beschäftigte im Zustimmungsersetzungsverfahren seine eigenen individualrechtlichen Interessen aus dem Beschäftigungsverhältnis wahrnimmt, steht die Tätigkeit der Personalvertretung im Vordergrund, nicht dagegen die möglichen Folgewirkungen für den Beschäftigten. Letztere sind nur mittelbar, weil auch bei einer Zustimmungsersetzung der Dienstherr von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen muss, ebenso wie sich nicht zwangsläufig an eine Kündigung ein Kündigungsschutzprozess anschließen muss. Die Zustimmungsersetzung stellt nur eine der Kündigungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG her; die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung kann unter Berufung auf neue Tatsachen in einem etwa nachfolgenden Kündigungsschutzprozess durchaus in Frage gestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2018 - OVG 61 PV 10.17 - juris). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).