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Urteil

5 O 499/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0417.5O499.21.00
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Leitsätze
1. Ein Nachbar kann sich gegen die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der näheren Umgebung seines Wohnhauses mit dem Argument wenden, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.(Rn.32) 2. Die Klagefrist für die Geltendmachung von Einwendungen beträgt nach § 6 Satz 1 UmwRG zehn Wochen ab Klageerhebung.(Rn.36) 3. Diese gesetzliche Frist ist nicht in das Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters gestellt und über sie muss auch nicht durch das Gericht belehrt werden.(Rn.44) 4. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WEA ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt.(Rn.52) 5. Der Projektentwickler hat durch ein Schallprognosegutachten nachzuweisen, dass von der WEA keine schädlichen Geräuscheinwirkungen ausgehen.(Rn.55) 6. Von der WEA dürfen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurfimmissionen ausgehen, was durch eine Schattenwurfprognose nachzuweisen ist.(Rn.79) 7. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es, dass von der WEA keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Nach § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergie-Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.(Rn.89)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachbar kann sich gegen die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der näheren Umgebung seines Wohnhauses mit dem Argument wenden, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.(Rn.32) 2. Die Klagefrist für die Geltendmachung von Einwendungen beträgt nach § 6 Satz 1 UmwRG zehn Wochen ab Klageerhebung.(Rn.36) 3. Diese gesetzliche Frist ist nicht in das Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters gestellt und über sie muss auch nicht durch das Gericht belehrt werden.(Rn.44) 4. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WEA ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt.(Rn.52) 5. Der Projektentwickler hat durch ein Schallprognosegutachten nachzuweisen, dass von der WEA keine schädlichen Geräuscheinwirkungen ausgehen.(Rn.55) 6. Von der WEA dürfen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurfimmissionen ausgehen, was durch eine Schattenwurfprognose nachzuweisen ist.(Rn.79) 7. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es, dass von der WEA keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Nach § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergie-Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.(Rn.89) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat durfte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt (1.) und verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (2.). 1. Die Klage ist als (Dritt)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da der Kläger nicht Adressat des angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Bescheides ist, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. März 2023 - 1 KO 26/20 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, ist der Kläger klagebefugt. Zwar kann er nicht hinsichtlich sämtlicher von ihm vorgetragenen Beeinträchtigungen eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen, sondern nur die Verletzung solcher Normen, die tatsächlich Drittschutz vermitteln. Daher kann er geltend machen, durch den Genehmigungsbescheid B 05/18 vom 9. Januar 2019 - der allein streitgegenständlich ist - in seinen aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechten verletzt zu sein. Er kann sich als Nachbar des genehmigten Windparks darauf berufen, dass die Anlagen WTG 02 und WTG 05 schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Lärm, Schattenwurf und optisch bedrängende Wirkung) verursachten; dieser Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu, da sie den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris Rn. 12; Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein, 96. EL. September 2021, BImSchG § 5 Rn. 114). Das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen erscheint hier angesichts des Umstands, dass das klägerische Wohnhaus von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen ca. 1.470 m (WTG 05) bzw. 1.580 m (WTG 02) entfernt liegt, zumindest nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. 2. Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar richtet sich seine Klage ausschließlich gegen den Genehmigungsbescheid B 05/18 und umfasst weder den Änderungsbescheid B 34/19 vom 4. März 2021 noch den Verlängerungsbescheid A 15/22 vom 25. April 2022. Dies ist allerdings unschädlich, da der Änderungsbescheid lediglich die von dem Kläger nicht angegriffene WTG 01 betrifft. Ebenso ist es unschädlich, dass der Kläger den mittlerweile erteilten Verlängerungsbescheid nicht angegriffen hat. Denn dieser enthält keine inhaltlichen Neuregelungen, sondern verlängert lediglich den Zeitraum, binnen dessen die genehmigte Errichtung der Windenergieanlagen erfolgen darf. Das Verlängerungsermessen des Beklagten hat insoweit auch keinen drittschützenden Charakter, womit ein Widerspruchsrecht des Klägers ohnehin nicht gegeben wäre (so auch Ohms, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 96. EL. September 2021, § 18 BImSchG Rn. 52). Im Übrigen hat sich der Beklagte aber auch rügelos auf die Klage eingelassen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris). II. Die zulässige Drittanfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger mit seinen Einwendungen gegebenenfalls gemäß § 6 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der hier noch anwendbaren Fassung vom 23. August 2017 (UmwRG a. F.) innerprozessual präkludiert ist (1.). Denn jedenfalls erweist sich der angegriffene Bescheid B 05/18 vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des TLUBN vom 21. Juli 2021 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (2.). 1. Nach § 6 Satz 1 und 2 UmwRG a. F. hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Diese Vorschrift ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar (a) und hier auch einschlägig (b). Inwieweit sie vorliegend gegebenenfalls durch eine abweichende richterliche Fristsetzung durchbrochen worden ist, bedarf keiner abschließenden Klärung (c). a. Die Vorschrift des § 6 Satz 1 und 2 UmwRG a. F. findet entgegen der klägerischen Auffassung vorliegend Anwendung. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene Auffassung, diese Norm finde nur dann Anwendung, wenn sich die Klage gegen die Zulassung oder Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung richte und nicht bei Beeinträchtigungen einzelner Personen wegen drittschützender Normen oder Verletzung der Rechte Einzelner, findet im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr bezieht sich die Präklusionsvorschrift auf alle vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umfassten Fälle. Dazu zählen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid B 05/18. b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 Satz 1 und 2 UmwRG a. F. sind erfüllt. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in seiner Klageschrift keine Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, sondern lediglich den Klagegegenstand auf die WTG 02 und WTG 05 beschränkt. Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG ist durch die Klageerhebung am 18. August 2021 in Gang gesetzt worden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 15) und endete mit Ablauf des 27. Oktober 2021. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26. November 2021 wahrt die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht. Bei der zehnwöchigen Frist ab Klageerhebung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht in das Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters gestellt ist (Schink/Reidt/Mitschang/Franzius, 1. Aufl. 2018, UmwRG § 6 Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 16. März 2021, - 8 ZB 20.1873 -, Rn. 20 nach juris; OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019, - 1 E 23/18 -, Rn. 153 nach juris). Ein Verstoß gegen die durch § 6 UmwRG dem Kläger auferlegte Obliegenheit führt zur Unbegründetheit der Klage, ohne dass das Gericht die Beteiligten nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO über die Folgen der Versäumung der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG belehren müsste (BayVGH, Beschluss vom 16. März 2021, - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 20 und 24; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023, - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 99). c. Ob die Präklusionswirkung hier gegebenenfalls dadurch durchbrochen worden ist, dass die Frist zur Klagebegründung mit richterlicher Verfügung vom 5. Oktober 2021 auf den 30. November 2021 - und damit auf einen längeren Zeitraum - festgesetzt worden ist und der Kläger innerhalb dieser richterlich gesetzten Frist seine Klage begründet hat, braucht nicht abschließend geklärt werden. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 -9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Ob dieser im Gesetz verankerte Beschleunigungsgedanke durch den Vertrauensschutzgrundsatz verdrängt wird, wenn - wie hier - der Kläger zwar die gesetzliche Frist versäumt, die ihm gesetzte richterliche Frist zur Klagebegründung jedoch einhält, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Mit dieser Fallgestaltung sind diverse Rechtsfragen verbunden, die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet werden. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Nichtberücksichtigung des innerhalb der richterlich gesetzten Frist eingegangenen Vorbringens verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und laufe damit im Einzelfall höherrangigem Recht zuwider (OVG RhPf, Urteil vom 27. Mai 2020 - 8 C 11446/19 - juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 2 M 97.20 - NVwZ-RR 2021, 389 = juris Rn. 17; OVG Nds., Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150.19 - ZUR 2020, 545 = juris Rn. 20; s.a. zum Erfordernis der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 6 UmwRG s. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 6 UmwRG Rn. 78). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Gerichte zu einer Belehrung über die Frist nach § 6 UmwRG nicht verpflichtet sind (Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5), woraus geschlussfolgert wird, dass dem Gericht hinsichtlich des Eintritts der Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG kein Ermessen zustehe, sondern diese als zwingende Rechtsfolge eintrete (BayVGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 8 ZB 20.1873 - BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 20; OVG MV, Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 K 448.21 OVG - juris Rn. 57). Den mit der aufgezeigten Problematik verbundenen schwierigen Rechtsfragen muss der Senat hier jedoch nicht weiter nachgehen, da die Klage jedenfalls auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens unbegründet ist. 2. Der angegriffene Bescheid B 05/18 vom 9. Januar 2019 erweist sich in Gestalt des Widerspruchsbescheides des TLUBN vom 21. Juli 2021 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich vorliegend um eine Drittwiderspruchsklage handelt, ist nach den obigen Darlegungen keine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der angegriffenen Bescheide vorzunehmen, sondern die rechtliche Prüfung auf die Normen zu beschränken, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Der hier einschlägigen Vorschrift des § 5 BImSchG kommt - wie oben bereits ebenfalls dargelegt - eine drittschützende Wirkung zu. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die genehmigten Windenergieanlagen lösen für den Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Beeinträchtigungen durch Lärm (a), Schattenwurf (b) sowie optisch bedrängende Wirkung (c) aus. Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigung B 05/18 die Vorgaben des sachlichen Teilplans Windenergie nicht einhalte (d.). a. Das Wohngebäude des Klägers ist durch die genehmigten Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognosen an dem klägerischen Wohnhaus die in der TA Lärm vorgegebenen Richtwerte nicht (aa). Diese Prognosen sind vorliegend auch ohne Weiteres verwertbar (bb) und fachlich nicht zu beanstanden (cc). Die von dem Kläger dagegen erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch (dd). aa. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 11). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die Zumutbarkeit von Immissionen wird durch die konkrete bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich die störende und insbesondere die gestörte Nutzung befindet. Schädliche Umwelteinwirkungen können in der Regel ausgeschlossen werden, wenn die nach TA Lärm zulässigen Richtwerte in Summe durch alle auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht überschritten wird (OVG NRW, Urteil vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 48). So verhält es sich hier. Das Wohnhaus des Klägers befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und liegt nach der von dem Kläger nicht bestrittenen Einschätzung des Beklagten sowie des Verfassers der Schallimmissionsprognosen in einem Mischgebiet/dörfliches Mischgebiet im Sinne von §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 BauNVO. Diese Einschätzung ist anhand der dem Senat zugänglichen Liegenschaftskarten und Luftbildern ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Damit betragen die zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Diese Werte werden ausweislich der vom 20. Dezember 2017 bzw. vom 25. Januar 2018 datierenden Schallimmissionsprognosen der Firma P. GmbH, die die Beigeladene im Antragsverfahren jeweils für den Anlagentyp Nordex und Vestas vorgelegt hat, je nach Anlagentyp in der Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) und in der Tagzeit um mehr als 10 dB(A) unterschritten. bb. Diese Prognose ist kein bloßes Parteigutachten, sondern im gerichtlichen Verfahren ohne Weiteres verwertbar. In einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen einzureichen (§ 10 Abs. 1 und 2 BImSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV). Dazu gehört auch, eine Prognose über die zu erwartenden Immissionen vorzulegen, soweit Immissionswerte in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Der Normgeber geht also erkennbar von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus (OVG Saarland, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 - juris Rn. 21). cc. Die Schallimmissionsprognosen der Firma P. GmbH sind auch inhaltlich verwertbar und im Ergebnis fachlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die Schutzpflicht zugunsten der Nachbarn sichergestellt ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, wo die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, und zwar unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zu Grunde zu legen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. August 2003 - 7 ME 105/03 - juris Rn. 9). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird gegebenenfalls nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise). Diesen Anforderungen werden die von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schallprognosegutachten der P... GmbH im Ergebnis gerecht. Darin wird nachgewiesen, dass die seinerzeit noch beantragten sieben Windenergieanlagen an den verschiedenen Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten. Als Immissionsort für die Gemeinde Ködderitzsch, in der der Kläger wohnt, ist darin der den WTG 02 und WTG 05 nächstgelegene Ort, das Wohnhaus Dorfstraße 23, als IO 03 gewählt worden. Da dieser Immissionsort geringfügig näher an den geplanten Anlagen liegt als das Wohnhaus des Klägers, war es entgegen der Auffassung des Klägers nicht fehlerhaft, diesen Immissionsort anstelle seines Wohnhauses auszuwählen. Ein Übertrag der für den IO 03 ermittelten Werte auf das Haus des Klägers ist angesichts der nur geringen Entfernung des Wohnhauses zum IO 03 von ca. 75 m auch ohne Weiteres möglich. Dementsprechend hat der Beklagte die für den IO 3 ermittelten Ergebnisse für das Wohnhaus des Klägers als „Worst-Case-Szenario“ zugrunde gelegt. dd. Die von dem Kläger dagegen vorgebrachte Kritik greift nicht durch. Er kann sich weder mit Erfolg darauf berufen, dass die Prognosen der P... GmbH fachliche Fehler enthielten ((1)) noch, dass sie nicht verwertbar seien, weil fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass sich zwischen den Windanlagen und dem klägerischen Wohnhaus noch Gebäude befänden ((2)). Ebenso wenig kann der Kläger erfolgreich rügen, dass die Prognosen unter der Prämisse einer Windgeschwindigkeit von lediglich 7 m/s statt 9 m/s berechnet worden seien ((3)). (1.) Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis der Schallimmissionsprognosen nicht verwertbar sein könnte, existieren nicht. Zwar verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Fachreferats der Widerspruchsbehörde vom 2. Oktober 2020, in dem die gutachterliche Arbeit der P... GmbH in mehrfacher Hinsicht kritisiert wurde. So führte das Fachreferat auf Seite 2 des Schreibens unter „Hinweise“ wörtlich aus: „*In den schriftlichen Ausfertigungen der Gutachten sind jedoch diverse formelle Fehler zu erkennen. Im Gutachten 2017PAV12037, welches sich auf die WEA vom Typ Nordex N149 bezieht, sind mehrere Verweise innerhalb des Dokumentes fehlerhaft („Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden“). Im Abschnitt 6 ist der Absorptionskoeffizient der Luft fehlerhaft dargestellt (a5oo). * Auf Seite 11 der Gutachten wird jeweils fälschlicherweise vom Schallleistungspegel am Immissionsort gesprochen. Eine richtige Bezeichnung könnte hier “Schallimmissionspegel bzw. Beurteilungspegel sein. * Die Ausführungen in den Gutachten Punkt „71.4 Vorbelastung“ zu anderen lärmrelevanten Anlagen nach TA Lärm sind unüblich. * Der Abschnitt „6 Theoretische Grundlagen“ der Gutachten entspricht nicht den Rechnungen, unter Anwendung des Interimsverfahrens. Die Ausbreitungsrechnung wird in Oktavbändern durchgeführt und erst am Immissionsort wird der A-bewertete Immissionspegel gebildet. Dies wird jeweils unter „Abbildung 9“ der Gutachten falsch beschrieben. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang der Umgang mit Agr fehlerhaft beschrieben. Außerdem sind die Ausführungen zu Cmet nicht eindeutig formuliert. Im Gutachten der WEA vom Typ Vestas V150 ist für die Angaben der Oktavbänder eine Windgeschwindigkeit von 7 m/s angegeben, wobei dieser WEA Typ erst bei 9 m/s seinen maximalen Schalleistungspegel erreicht. Jedoch stimmen die Pegelwerte der Okavbänder mit den Herstellerangaben für die Windgeschwindigkeit von 9 m/s grob. Insgesamt wird in den Gutachten nicht sauber zwischen den einzelnen Berechnungsverfahren nach dem alternativen Verfahren und dem Interimsverfahren auf Grundlage der DIN 9613-2 getrennt. Als Angabe des „Schallberechnungs-Modell[s}‘ in der Software windPRO ist „ISO 9613-2- Allgemein“ angegeben. Es wurde anschließend (wahrscheinlich händisch) der Bodeneffekt deaktiviert und CO = 0,0 dB gesetzt, womit den Bestimmungen der „Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen“ des DIN NALS genüge getan werden soll. Jedoch ist in windPRO bereits das Schallberechnungs-Modell „ISO 9613-2 Deutschland (Interimsverfahren)“ verfügbar...“ Mit seinem pauschalen Hinweis auf diese Kritik blendet der Kläger jedoch aus, dass in der Stellungnahme zuvor explizit ausgeführt wird, dass die vorgelegten Prognosen insgesamt vorschriftenkonform und weitestgehend plausibel erstellt und daher für eine Beurteilung der Geräusche im Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren geeignet seien. Darüber hinaus ist aus den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass das Fachreferat der Widerspruchsbehörde noch eine eigene Berechnung unter der Prämisse des Betriebs von nur fünf Anlagen angestellt hat (BA 8, vorgelegt in dem Verfahren 1 O 434/21, Bl. 87 ff.). Die Einschätzung über die grundsätzliche Verwertbarkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognosen ist durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 5 O 523/21 anwesenden und vom Gericht angehörten damaligen Sachbearbeiter der Widerspruchsbehörde bestätigt worden. Dieser hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass es sich bei den im obigen Zitat benannten Fehlern um formelle Unstimmigkeiten bzw. redaktionelle Fehler gehandelt habe, die ohne relevanten Einfluss auf die ermittelten Ergebnisse geblieben seien. Durch seine Kontrollrechnungen habe er festgestellt, dass teilweise einzelne Begrifflichkeiten nicht korrekt verwendet worden seien („durcheinandergeraten“), die in den Prognosen ermittelten Werte jedoch inhaltlich korrekt gewesen seien. Diese Berechnungen sind zwar nicht gesondert offengelegt worden. Jedoch sind die Schallimmissionsprognosen der P... GmbH mit zahlreichen mit Bleistift ausgeführten Anmerkungen/Berechnungen versehen. Dabei handelt es sich um die von dem Fachreferat durchgeführten eigenen Berechnungen. Dies hätte es dem Kläger, der über seinen Anwalt Akteneinsicht nehmen konnte, ermöglicht, die Ergebnisse zu überprüfen. Mit seiner Rüge verkennt der Kläger zudem, dass es ihm obliegt, das behördlich ermittelte Ergebnis zu erschüttern und dezidiert anzugreifen. Denn ob durch den Betrieb der Anlage Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, juris Rn. 33). Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren, den diesbezüglichen Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 - juris Rn. 177). Daran fehlt es vorliegend. Unabhängig davon verkennt der Kläger aber auch, dass die Beigeladene in dem angegriffenen Genehmigungsbescheid B 05/18 in den Nebenbestimmungen 19 bis 28 beauflagt wurde, die Immissionswerte einzuhalten bzw. Maßnahmen für den Fall zu ergreifen, dass Lärmbeschwerden bei Inbetriebnahme Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Lärmimmissionsprognose zu fehlerhaften Ergebnissen gelangt sei. Da sich die Klage gegen den Genehmigungsbescheid und nicht gegen den Betrieb der Anlagen richtet, ist Prüfungsgrundlage für das Gericht allein das, was der Beigeladenen genehmigt worden ist. (2.) Die Prognosen sind auch nicht im Hinblick auf die tatsächliche Lage des klägerischen Wohnhauses fehlerhaft. Die Rüge des Klägers, der Beklage sei unter Berufung auf die Prognosen der P... GmbH fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sein Wohnhaus noch durch mehrere Gebäude vor Geräuschimmissionen durch die WTG 02 und WTG 05 geschützt sei, greift nicht durch. Die klägerische Behauptung, er habe zu den genehmigten Anlagen von seinem Wohnhaus aus einen unversperrten Blick, trifft ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials nicht zu. Nach dem von dem Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Kartenausschnitt (Anlage B2) liegt zumindest das Gebäude K... auf der Sichtachse zwischen dem klägerischen Wohnhaus und der WTG 02. Gleiches gilt für die WTG 05 (Bl. 77 f. GA). Hinzu tritt im Übrigen noch der auf den vorgelegten Karten und zugänglichen Luftbildaufnahmen deutlich zu erkennende Grünbewuchs westlich der Ortslage, der ebenfalls - zumindest in dem Zeitraum, in dem die dort befindlichen Bäume belaubt sind - den freien, ungehinderten Blick auf die Anlagen stört. Unabhängig davon setzt sich der Kläger aber auch nicht hinreichend damit auseinander, dass die Gutachten auf den IO 03 abstellen, da dieser wesentlich näher an den Windanlagen anliegt und daher von den Immissionen weitaus deutlicher betroffen ist als der Kläger. Insoweit sind die Werte ohne Weiteres übertragbar und hier auch zutreffend als sog. „Worst-Case-Szenario“ zugrunde gelegt worden. (3.) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Prognosen der P... GmbH seien nicht brauchbar, weil die Pegelwerte nicht bei einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s gemessen worden seien. Zwar trifft es ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahme der TLUBN vom 4. Dezember 2020 (BA 3 Bl. 32 ff.) zu, dass im Gutachten für die Windenergieanlage vom Typ Vestas V 150 für die Angaben der Oktavbänder eine Windgeschwindigkeit von 7 m/s angegeben wird, obwohl dieser Typus erst bei 9 m/s seinen maximalen Schallleistungspegel erreicht. Jedoch stimmen die Pegelwerte der Oktavbänder ausweislich dieses Schreibens mit den Herstellerangaben für die Windgeschwindigkeit von 9 m/s zumindest grob (BA 3 Bl. 33). Dies hat der in dem vor dem Senat im Parallelverfahren 5 O 523/21 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend gewesene Sachbearbeiter des TLUBN auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt. Danach habe das Ergebnisprotokoll belegt, dass der Gutachter die Werte richtig und zutreffend ermittelt habe. Aufgrund dessen gehe er - der Gutachter - insoweit lediglich von einem Schreibfehler aus. Die damit einhergehende Verwertbarkeit der gutachterlichen Ergebnisse hat der Kläger nicht durch einen substantiierten Vortrag zu erschüttern vermocht. Es ist grundsätzlich Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 177). Daran fehlt es vorliegend. Das pauschale Anzweifeln der Korrektheit des Ergebnisses durch den Kläger reicht infolgedessen nicht aus. Dies gilt hier umso mehr, als die von dem Fachreferat der TLUBN mit entsprechender Expertise durchgeführten Berechnungen bereits ein Indiz für eine fachgerecht durchgeführte Untersuchung darstellen. Unabhängig davon verkennt der Kläger aber auch, dass die Beigeladene in dem angegriffenen Genehmigungsbescheid B 05/18 in den Nebenbestimmungen 19 bis 28 beauflagt wurde, die Immissionswerte einzuhalten bzw. Maßnahmen für den Fall zu ergreifen, dass Lärmbeschwerden bei Inbetriebnahme Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Lärmimmissionsprognose zu fehlerhaften Ergebnissen gelangt war. Da sich seine Klage gegen den Genehmigungsbescheid und nicht gegen den Betrieb der Anlagen richtet, ist Prüfungsgrundlage für das Gericht allein das, was der Beigeladenen genehmigt worden ist. b. Es ist aufgrund des Betriebs der fünf genehmigten Windenergieanlagen, von denen hier nur zwei streitgegenständlich sind, unter Beachtung der dazu beauflagten Abschaltautomatik auch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch Schattenwurfimmissionen zu erwarten. Entsprechende Immissionen sind - von hier nicht erkennbaren Sondersituationen abgesehen - regelmäßig zumutbar, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge sonst auf diesen einwirkender Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 46, m. w. N.). Diese „Faustformel“ ist in den Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen - WEA-Schattenwurf-Hinweise - vom 13. März 2002 sowie in den Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen - Aktualisierung 2019 (WKA-Schattenwurfhinweise) festgelegt. Zwar werden ausweislich der Schattenwurfprognosen der P. GmbH vom 20. Dezember 2017 in Bezug auf die Stundenhäufigkeit die Kriterien der „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ der LAI (maximal 30 Stunden pro Jahr; maximal 30 Minuten pro Tag) überschritten. Dies hat der Beklagte auch zutreffend erkannt und die Beigeladene deshalb mit der Installierung eines funktionsfähigen Abschaltmoduls mit integrierter Abschaltautomatik an allen fünf Anlagen beauflagt (Nebenbestimmungen Nrn. 29 - 31 im Bescheid B 05/18). Durchgreifende Zweifel an dem Ergebnis der Schattenwurfprognosen hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Soweit der Kläger grundsätzlich anzweifelt, dass die im Genehmigungsbescheid beauflagte Abschaltautomatik überhaupt geeignet sei, die durch einen erhöhten und beweglichen Schattenwurf auftretende Stresssituation tatsächlich zu reduzieren, teilt der Senat diese nicht (aa). Ebenso wenig dringt der Kläger mit seiner Rüge durch, dass der Genehmigungsbescheid keine Erläuterungen hinsichtlich der Funktionsweise der Abschaltautomatik enthalte und eine tägliche Abschaltung der Windkraftanlagen für einen gewissen Zeitraum entsprechend der jeweiligen Tages- und Jahreszeit erforderlich sei, um eine Schattenimmission wirksam zu vermeiden (bb). aa. Die von dem Kläger geäußerten pauschalen Zweifel an der Geeignetheit der Abschaltautomatik sind zu unsubstantiiert, als dass ihnen weiter nachgegangen werden müsste. Vielmehr handelt es sich bei den Abschaltmodulen um ein bewährtes und allgemein anerkanntes Mittel, um bei Überschreitung der maximal zulässigen Beschattung unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden. In der Praxis (WEA-Schattenwurf-Hinweise, Nr. 1.3 sowie Nr. 4.1) und in der Rechtsprechung (OVG Nds, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361) ist anerkannt, dass Abschaltautomatiken, die an den Werten der oben genannten Faustformel ausgerichtet sind, ein taugliches Mittel darstellen, um drohenden, durch den Schattenwurf von Windenergieanlagen hervorgerufenen Nachbarunverträglichkeiten zu begegnen. Auch der im Termin anwesende Sachbearbeiter der Widerspruchsbehörde hat bestätigt, dass es sich bei den Abschaltmodulen um ein bewährtes und allgemein anerkanntes Mittel handelt, um bei Überschreitung der maximal zulässigen Beschattung unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden. Dass die im Bescheid verankerten Auflagen später auch tatsächlich durchgesetzt werden, obliegt der zuständigen Behörde und ist eine Frage des Vollzuges und daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant. bb. Soweit der Kläger kritisiert, dass der Genehmigungsbescheid keine Erläuterungen hinsichtlich der Funktionsweise der Abschaltautomatik enthalte, verkennt er, dass der Genehmigungsbescheid exakte Vorgaben für die beauflagte Abschaltautomatik enthält. Eine allgemeine Funktionsbeschreibung des Abschaltmoduls (Schattenwurfmodul) ist in den Antragsunterlagen (Ordner 2a und Ordner 2b) enthalten und muss daher nicht nochmals im Genehmigungsbescheid erläutert werden. Zudem sind die Immissionsprognosen zum Schattenwurf entsprechend Nr. 4.2 des Bescheides Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Damit ist nach aktuellem Wissensstand sichergestellt, dass es durch Schattenwurf der Anlagen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen an den nächstgelegen Immissionsorten kommen kann. Regelungen für den Fall einer täglichen Grenzwertüberschreitung sind in der Nebenbestimmung Nr. 30 des Genehmigungsbescheides B 05/18 enthalten. Da das klägerische Wohnhaus sowie die Ortslage Ködderitzsch östlich des geplanten Windparks liegen, ist der klägerische Vortrag, dass gerade in den Morgenstunden eine erhebliche Beschattung seines Wohnhauses zu erwarten sei, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist ein Schattenwurf aus westlicher Richtung nur bei einem Tiefstand der Sonne in den Abendstunden denkbar, wobei allerdings durch Umsetzung der Nebenbestimmungen Nrn. 29 bis 31 des Genehmigungsbescheides B 05/18 gewährleistet wird, dass keine erheblichen oder unzumutbaren Belästigungen durch den Schattenwurf der Windenergieanlagen auftreten. c. Die genehmigten Windenergieanlagen erweisen sich auch nicht wegen einer von dem Kläger empfundenen „optisch bedrängenden Wirkung“ für diesen als unzumutbar. Nach seinem objektiv rechtlichen Gehalt schützt das „Gebot der Rücksichtnahme“ die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ gefunden. Es betrifft als unbenannter öffentlicher Belang auch Fälle, in denen von einem Bauvorhaben sonstige nachteilige Wirkungen ausgehen, etwa Belastungen psychischer Art, wie sie sich bei der "erdrückenden" oder „erschlagenden“ Wirkung von Gebäuden auf Nachbargrundstücke zeigen. Solche „optisch bedrängenden“ Wirkungen können auch von dem Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72/06 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374, zitiert nach juris, Rn. 4, 8). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44). Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -, juris Rn. 20 f.) Nach der seit dem 1. Februar 2023 geltenden, hier nach allgemeinen Regeln zugunsten des Beigeladenen anwendbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3) Vorschrift des § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergie-Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Das ist hier der Fall. Das Wohnhaus des Klägers liegt sogar um mehr als das Fünffache der Anlagenhöhe von den nächstgelegenen Windenergieanlagen WTG 02 und WTG 05 entfernt. Eine atypische Konstellation, die ein Abweichen rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Selbst eine optisch die Wohnnutzung dominierende Anzahl von Windenergieanlagen - die bei den hier streitgegenständlichen fünf Anlagen nicht gegeben ist - gehört zu der dem Gesetzgeber bekannten Vielseitigkeit tatsächlicher Umstände und rechtfertigt für sich genommen nicht die Abweichung vom Regelfall (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 33). d. Inwieweit die genehmigten Windenergieanlagen die Vorgaben des sachlichen Teilplans „Windenergie“ Mittelthüringen hinsichtlich des zulässigen Mindestabstandes zur Wohnbebauung einhalten, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass der nach dem sachlichen Teilplan Windenergie Mittelthüringen zulässige Abstand zwischen seinem Wohnhaus und den Windenergieanlagen WTG 02 und WTG 05 falsch berechnet worden sei, kommt es darauf nicht an. Denn der Senat hat mit Urteil vom 9. November 2022 den Sachlichen Teilplan „Windenergie“ Mittelthüringen für unwirksam erklärt (- 1 N 548/19 -, juris). Diese Entscheidung ist rechtskräftig (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 4 BN 21/23 -, juris). Unabhängig davon liegt dem klägerischen Vortrag aber auch ein falsches Verständnis von der im sachlichen Teilplan „Windenergie“ enthaltenen Begründung zu dem Kriterium „Höhenbeschränkung“ (Kapitel 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie (Textteil) Z 3-6“ zugrunde. Soweit dort ausgeführt wird, dass die Höhe der Windenergieanlagen in allen Teilflächen der Vorranggebiete, die in einem Abstand zwischen 750 m und 1.250 m Abstand zu Siedlungsflächen oder zu anderen vergleichbar schutzbedürftigen Nutzungen liegen, auf 200 m Gesamthöhe beschränkt ist und dies auch für Windenergieanlagen gilt, deren vom Rotor maximal überstrichene Fläche in die höhenbeschränkten Teilflächen hineinreichen, ist damit kein Kriterium angegeben worden, um anhand der tatsächlichen Anlagenhöhe - über eine Verhältnisgleichung - einen Mindestabstand zu einem nächstgelegenen Immissionsort zu berechnen. Dieser vom Kläger angenommene Ansatz ist unzutreffend. Die von ihm geforderte Verhältnisgleichung für die Berechnung eines Mindestabstandes findet in den rechtlichen sowie fachlichen Vorgaben keine Grundlage. Unabhängig davon halten die streitgegenständlichen Anlagen die im Teilplan „Windenergie“ postulierten Mindestabstände von 1.250 m zwischen Vorranggebieten Windenergie und Siedlungsflächen aber auch unproblematisch ein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). III Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwertkatalog (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anh. § 164 Rz. 14). Für immissionsschutzrechtliche Klagen eines drittbetroffenen Privaten wegen sonstiger Beeinträchtigungen schlägt Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs als Streitwert einen Betrag von 15.000,00 € vor. Dem folgt der Senat. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen in dem geplanten Windpark Gebstedt im Landkreis Weimarer Land. Die Beigeladene beantragte bei dem Beklagten am 10. Januar 2018 die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen auf den Gemarkungen Willerstedt, Nirmsdorf, Gebstedt und Zottelstedt. Parallel beantragte sie die Durchführung eines förmlichen Verfahrens gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG. Das Genehmigungsverfahren wurde mit Vorliegen der formellen Vollständigkeit der Antragsunterlagen am 9. März 2018 eröffnet. Der geplante Windpark soll aus sieben Windenergieanlagen des Typs Vestas V150 (4,2 MW Leistung, 166 m Nabenhöhe, 150 m Rotordurchmesser und einer Gesamthöhe von 241 m) oder alternativ des Typs Nordex Delta 4000 N149 (4,38 MW Leistung, 164 m Nabenhöhe, 149 m Rotordurchmesser und einer Gesamthöhe von 238,5 m) bestehen. Die Antragsunterlagen wurden am 24. März 2018 öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 31. März 2018 bis zum 1. Mai 2018 öffentlich ausgelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen fand am 19. Juni 2018 ein Erörterungstermin mit Behördenvertretern und Einwendern statt. Im Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls stellte der Beklagte fest, dass für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen WTG 01 - WTG 05 keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Mit Bescheid B 05/18 vom 9. Januar 2019 erteilte der Beklagte für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf den Gemarkungen Nirmsdorf, Gebstedt und Willerstedt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die zwei beantragten Windenergieanlagen auf der Gemarkung Zottelstedt der Stadt Apolda wurden mit der Begründung abgelehnt, dass die Errichtung und der Betrieb der WTG 06 und WTG 07 zu erheblichen Beeinträchtigungen windkraftsensibler Arten führen würde. Der Genehmigungsbescheid wurde anschließend in dem Zeitraum vom 2. bis 18. Februar 2019 im Landratsamt Weimarer Land, bei der Stadt Apolda, der Stadt Bad Sulza und der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße ausgelegt. Am 4. März 2019 erhob der Kläger, der in Ködderitzsch wohnhaft ist, Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sein Wohnhaus nur 1.375 m entfernt von den Windanlagen WTG 02 und WTG 05 liege, er dadurch unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sei und angesichts der optisch bedrängenden Wirkung der Anlage das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Darüber hinaus sei der sachliche Teilplan „Windenergie“ Mittelthüringen unwirksam. Am 6. September 2019 beantragte die Beigeladene gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG die wesentliche Änderung des mit Bescheid B 05/18 genehmigten Windparks. Die Windenergieanlage WTG 01 in der Gemarkung Nirmsdorf solle ca. 30 m weiter südlich errichtet werden. Mit Schreiben vom 23. September 2019 beantragte sie zudem die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die wesentliche Änderung. Das Genehmigungsverfahren zur beantragten wesentlichen Änderung wurde am 2. Oktober 2019 eröffnet. Mit Genehmigungsbescheid B 34/19 vom 4. März 2021 erteilte der Beklagte die beantragte Änderungsgenehmigung unter Nebenbestimmungen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Änderungsgenehmigung wurde dem Kläger in Kopie am 27. März 2021 zugestellt. Dagegen erhob der Kläger am 28. April 2021 Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2021 unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist. Am 26. April 2021 beantragte die Beigeladene die Teilung des Antrages auf Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen vom 10. Januar 2018 in zwei Einzelanträge für die WTG 01 - WTG 05 und WTG 06 und WTG 07. Aufgrund weiterer Widersprüche anderer Widerspruchsführer änderte das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Juli 2021 und 25. Juni 2021 den vom 9. Januar 2019 datierenden Genehmigungsbescheid B 05/18 dahingehend ab, dass zusätzliche artenschutzrechtliche Maßgaben in die Nebenbestimmungen aufgenommen wurden. Den klägerischen Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid B 05/18 sowie gegen die Änderungsgenehmigung B 34/19 wies das TLUBN mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2021 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung B 34/19 bereits unzulässig sei, da der Kläger die Widerspruchsfrist nicht gewahrt habe. Die Fristversäumnis sei auch nicht unverschuldet. Soweit sie die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem kanzleiinternen Missverständnis begründet habe, sei dem Kläger das Kanzleiverschulden zuzurechnen. Der Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid B 05/18 sei zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Von dem Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen WTG 02 und WTG 05, auf die sich der klägerische Widerspruch beschränke, gingen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für den Kläger aus. Die Geräusche und die damit verursachten Immissionen seien nachts und tags gleich. Schädliche Umwelteinwirkungen könnten in der Regel ausgeschlossen werden, wenn die nach TA Lärm zulässigen Richtwerte (die hier bei 60 dB(A) tagsüber und nachts bei 45 dB(A) lägen) in der Summe durch alle auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht überschritten würden. Dies sei vorliegend sichergestellt. Die Schallimmissionsprognose aus den Genehmigungsunterlagen sei seinerzeit noch für insgesamt sieben Anlagen durchgeführt worden. Aufgrund des späteren Wegfalls zweier Anlagen sei auf dieser Grundlage eine neue Berechnung angestellt worden, die unter ungünstigster Annahme der Entfernung zugunsten des Klägers für den Typ Nordex eine Belastung von 38,5 dB(A) und für den Typ Vestas eine Belastung von 38,2 dB(A) ergeben hätten. Somit werde am Wohnhaus des Klägers der zulässige Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) in der Nachtzeit und um mehr als 10 dB(A) in der Tagzeit unterschritten. Der Kläger werde auch nicht durch eine optisch bedrängende Wirkung in dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt. Zwar sei eine Windenergieanlage aufgrund ihrer Höhe sowie der ständigen Drehbewegung ihres Rotors grundsätzlich geeignet, eine optisch bedrängende Wirkung zu entfalten und damit auch gegen das Rücksichtnahmegebot zu verstoßen. Die Rechtsprechung gehe aber davon aus, dass es bei einem Abstand der geplanten Windenergieanlage zum Wohnhaus ab mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage (Nabenhohe plus halber Rotordurchmesser) überwiegend nicht mehr zu einer optisch bedrängenden Wirkung komme. Ein Sonderfall sei von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Mit einem Abstand von 1.375 m der geplanten Anlage zum Wohnhaus des Klägers werde der notwendige Abstand eingehalten, der regelmäßig die Länge der dreifachen Gesamthöhe entspreche. Bei einer Gesamthöhe von 241 m erfordere dies einen Mindestabstand von 723 m, der hier sicher gewahrt sei. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittle dem Nachbarn zudem auch keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Das Vorhaben entspreche entgegen der Auffassung des Klägers auch dem sachlichen Teilplan Windenergie Mittelthüringen. Der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Wohnhaus des Klägers sei mit 1.375 m ausreichend und entspreche den Anforderungen aus dem sachlichen Teilplan Windenergie. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23. Juli 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 18. August 2021 Klage gegen den Genehmigungsbescheid B 05/18 in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass er mit seinen Einwendungen nicht nach § 6 UmwRG wegen Überschreitung der zehnwöchigen Klagebegründungspflicht präkludiert sei. Diese Vorschrift finde nur dann Anwendung, wenn sich die Klage gegen die Zulassung oder Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung richte und nicht bei Beeinträchtigungen einzelner Personen wegen drittschützender Normen oder Verletzung der Rechte Einzelner. Darüber hinaus macht er geltend, durch die genehmigten Windenergieanlagen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt zu werden. Der Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Ergebnisse der von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognosen berufen, da die Ermittlung des Schallpegelwertes in dem Genehmigungsbescheid nicht in Relation zu den Grenzwerten der TA Lärm gesetzt werde. Die Gesamtprognose sei nicht ausreichend, entscheidend sei vielmehr die konkrete Lärmimmission am Wohnhaus des Klägers. Soweit der Beklagte voraussetze, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen an seinem Haus aufgrund der größeren Entfernung des Hauses und der Abschirmung durch vorhandene andere Gebäude geringer seien als die Immissionswerte am Meßort IO 03, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Meßort IO 03 befinde sich in der Dorfstraße 23, während er in der D... 27 wohne. Die Windkraftanlagen WTG 02 und WTG 05 seien in direkter (Blick)Richtung in einer Entfernung von ca. 1.350 m geplant, ohne dass sich zwischen seinem Wohnhaus und den Windkraftanlagen noch weitere Gebäude befänden. Darauf werde auch in der vom 2. Oktober 2020 datierenden Stellungnahme des TLUBN zu der erwarteten Lärmbelastung hingewiesen, die allerdings in sich widersprüchlich sei. Einerseits werde darin dargelegt, dass die Schallimmissionsprognosen insgesamt vorschriftenkonform und für die Beurteilung der Geräusche im Rahmen des Genehmigungs- und Widerspruchsverfahrens weitestgehend plausibel seien. Andererseits werde ausgeführt, dass in den schriftlichen Ausfertigungen der Gutachten diverse Formfehler zu erkennen seien. Insbesondere seien die Pegelwerte nicht bei den Windgeschwindigkeiten von 9 m/s gemessen worden, sondern bei 7 m/s. Angesichts dessen hätte es dem Beklagten oblegen, Neuwerte unter Berücksichtigung einer höheren Windgeschwindigkeit sowie auch unter Berücksichtigung dessen, dass zwischen den beiden Windkraftanlagen und seinem Haus keine weiteren Gebäude seien, zu ermitteln, woran es jedoch fehle. Zu beanstanden sei ferner, dass die Beigeladene zwar aufgrund der Schattenwurfprognose und der darin enthaltenen Feststellung, dass der Immissionswert durch die geplanten Windanlagen WTG 02 und WTG 05 überschritten werde, beauflagt worden sei, die Windkraftanlagen mit einer Abschaltautomatik auszustatten. Erläuterungen hinsichtlich der Funktionsweise der Abschaltautomatik enthalte der Genehmigungsbescheid jedoch nicht. Um eine Schattenimmission wirksam zu vermeiden, sei eine tägliche Abschaltung der Windkraftanlagen für einen gewissen Zeitraum entsprechend der jeweiligen Tages- und Jahreszeit erforderlich. Unabhängig davon müsse allerdings grundsätzlich angezweifelt werden, dass die im Genehmigungsbescheid beauflagte Abschaltautomatik überhaupt geeignet sei, die durch einen erhöhten und beweglichen Schattenwurf auftretende Stresssituation tatsächlich zu reduzieren. Insbesondere morgens sei von einem erheblichen Schattenwurf auszugehen, da dieser dann bis zu einer Länge von 1.400 m wahrnehmbar sei. Da sein Wohnhaus westlich der geplanten WTG 02 und WTG 05 in einem Bereich von 1.350 m liege, sei von einem Schattenwurf bei tiefstehender Sonne am Morgen und am Abend innerhalb von ca. einer Stunde in den Morgen- und Abendstunden auszugehen. Daher müssten die Anlagen bei tiefstehender Sonne am Morgen sowie auch am Abend jeweils abgeschaltet werden. Insofern sei die Abschaltautomatik auch nicht nur auf acht Stunden pro Kalenderjahr zu begrenzen, selbst wenn sie meteorologische Parameter berücksichtigt haben sollte. Ebenso wenig würden die Vorgaben des sachlichen Teilplans Windenergie Mittelthüringen eingehalten. Selbst wenn der Teilplan wirksam sein sollte, hielten die Windenergieanlagen WTG 02 und WTG 05 die darin enthaltenen Vorgaben nicht ein. Danach sei bei einer Höhe von 200 m ein Abstand von 1.250 m einzuhalten, so dass der Abstand bei einer Höhe von 250 m mindestens 1.560 m betragen müsse. Unter Berücksichtigung der Höhe der streitgegenständlichen Anlagen von jeweils 240 m reiche der Abstand zu seinem Haus mit 1.375 m nicht aus. Zudem sei angesichts der Höhe der Windkraftanlagen von 240 m auch von einer optisch bedrängenden Wirkung der genehmigten Anlagen WTG 02 und WTG 05 auszugehen, zumal sich zwischen seinem Wohnhaus und den Windkraftanlagen keine weiteren Häuser mehr befänden. Für die Beurteilung, ob eine solche Wirkung vorliege, dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Mindestabstände eingehalten seien. Vielmehr sei stets eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks, der Höhe der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Anlagen und der Größe der Rotorblätter, die hier einen erheblichen Durchmesser aufwiesen, vorzunehmen. Angesichts dessen habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen, in welcher Entfernung zur Wohnbebauung eine Anlage der hier betroffenen Art genehmigt werde, nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Genehmigungsbescheid B 05/18 des Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 21. Juli 2021 insoweit aufzuheben, als darin die Errichtung und der Betrieb der zwei Windenergieanlagen WTG 02 und WTG 05 genehmigt worden sind und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass der Kläger wegen verspäteter Einreichung der Klagebegründung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG innerprozessual mit seinem Vortrag präkludiert sei. Bei der zehnwöchigen Begründungsfrist ab Klageerhebung handele es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht in das Ermessen des Senatsvorsitzenden oder des Berichterstatters gestellt sei. Ein Verstoß gegen die dem Kläger durch § 6 UmwRG auferlegte Obliegenheit führe zur Unbegründetheit der Klage. Unabhängig davon hätten die klägerischen Einwendungen aber auch bei materieller Prüfung keinen Erfolg. Soweit sich der Kläger auf eine unzumutbare Lärmbelästigung berufe und die von der Beigeladenen vorgelegte Schallprognose angreife, verkenne er bereits, dass das TLUBN eine nochmalige Schallausbreitungsberechnung habe durchführen lassen. Diese habe auf der von der Beigeladenen beantragten Antragsteilung auf fünf und zwei Anlagen basiert. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsgenehmigung sei der Antrag noch für sieben Windenergieanlagen gestellt und die Schallimmissionsprognosen für diese sieben Anlagen und jeweils zwei Anlagentypen vorgelegt worden. Die Prognosen seien seinerzeit durch die Untere Immissionsschutzbehörde geprüft und für plausibel gehalten worden. Zwar treffe es zu, dass in dem Genehmigungsbescheid der maximal zulässige Immissionsrichtwert der TA Lärm für den Immissionsort IO 03 in K... (Haus-Nr. 23) nicht konkret benannt worden sei. Da jedoch zuvor ausgeführt worden sei, dass es sich um ein Dorfgebiet handele, könne dieser Einzelwert auch unmittelbar der TA Lärm entnommen werden. Die Lärmrichtwerte für Dorfgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) würden hier nachweislich eingehalten. In den Schallimmissionsprognosen der Beigeladenen sei als nächstgelegener Immissionsort das Haus-Nr. 23 in Ködderitzsch herangezogen worden, da dieser Immissionsort geringfügig näher an den geplanten Immissionsorten liege als das Haus des Klägers. Ein Übertrag der für den IO 03 ermittelten Werte auf das Wohnhaus des Klägers sei ohne Weiteres möglich. Im Übrigen werde im Widerspruchsbescheid des TLUBN zusätzlich auch noch auf das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen. Zu den Berechnungen des TLUBN und zu den damit zusammenhängenden Anmerkungen des Klägers in der Klagebegründung könne durch den Beklagten keine Stellung genommen werden, da diese Berechnungen nicht vorlägen. Ebenso wenig enthalte die „Stellungnahme Lärm“ des Referats 61 vom Dezember 2020 konkrete Hinweise zu den Berechnungsmethoden. Deutlich werde daraus allerdings, dass das Referat eigene Berechnungen angestellt und eine Bewertung nach der TA Lärm durchgeführt habe. Ersichtlich sei daraus, dass der Abstand der beiden streitgegenständlichen WTG 02 und 05 zum Wohnhaus Nr. ... messbar größer sei als zum Referenzpunkt IO 03. Am Wohnhaus des Klägers sei daher allein auf Grund dieser Tatsache ein geringfügig kleinerer Immissionswert zu erwarten. Die Berechnungsergebnisse des TLUBN, welchen eine worst-case-Betrachtung zugrunde gelegen habe, bestätigten dies letztlich mit konkreten Werten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm von tags 60 db(A) und nachts 45 db(A) seien danach für beide beantragte Anlagentypen am Wohnhaus des Klägers nachts um mindestens 6 db(A) und tags um mindestens 10 db(A) unterschritten. Hinsichtlich des Schattenwurfs weist der Beklagte darauf hin, dass der Genehmigungsbescheid exakte Vorgaben für die beauflagte Abschaltautomatik enthalte. Eine allgemeine Funktionsbeschreibung des Abschaltmoduls (Schattenwurfmodul) sei in den Antragsunterlagen (Ordner 2a und Ordner 2b) enthalten und müsse entgegen der klägerischen Auffassung nicht nochmals im Genehmigungsbescheid erläutert werden. Die Immissionsprognosen zum Schattenwurf seien entsprechend Nr. 4.2 des Bescheides Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Die Bedenken des Klägers zu einer täglichen Belastung durch Schattenwurf seien damit nicht begründet. Es sei nach aktuellem Wissensstand sichergestellt, dass es durch Schattenwurf der Anlagen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen an den nächstgelegenen Immissionsorten kommen könne. Die Kritik des Klägers über fehlende Regelungen im Falle einer täglichen Grenzwertüberschreitung könne nicht nachvollzogen werden. Regelungen dazu seien in der Nebenbestimmung Nr. 30 des Genehmigungsbescheides B 05/18 enthalten. Weshalb in den Morgenstunden eine erhebliche Beschattung des Wohnhauses des Klägers erwartet werde, sei nicht nachvollziehbar, da das klägerische Wohnhaus sowie die Ortslage Ködderitzsch östlich des geplanten Windparks lägen. Somit sei das klägerische Wohnhaus durch Schattenwurf aus westlicher Richtung nur bei einem Tiefstand der Sonne in den Abendstunden betroffen. Durch Umsetzung der Nebenbestimmungen 29 bis 31 des Genehmigungsbescheides B 05/18 sei gewährleistet, dass keine erheblichen Belästigungen durch den Schattenwurf der Windenergieanlagen aufträten. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den sachlichen Teilplan Windenergie Mittelthüringen die Auffassung vertrete, dass der zulässige Mindestabstand zwischen seinem Wohnhaus und den Windenergieanlagen WTG 02 und WTG 05 falsch berechnet worden sei, liege dem ein falsches Verständnis von der im sachlichen Teilplan Windenergie enthaltenen Begründung zu dem Kriterium „Höhenbeschränkung“ (Kapitel 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie (Textteil) Z 3-6“ zugrunde. Soweit dort ausgeführt werde, dass die Höhe der Windenergieanlagen in allen Teilflächen der Vorranggebiete, die in einem Abstand zwischen 750 m und 1.250 m Abstand zu Siedlungsflächen oder zu anderen vergleichbar schutzbedürftigen Nutzungen lägen, auf 200 m Gesamthöhe beschränkt sei und dies auch für Windenergieanlagen gelte, deren vom Rotor maximal überstrichene Fläche in die höhenbeschränkten Teilflächen hineinreichten, sei damit kein Kriterium angegeben worden, um anhand der tatsächlichen Anlagenhöhe - über eine Verhältnisgleichung - einen Mindestabstand zu einem nächstgelegen Immissionsort zu berechnen. Dieser vom Kläger angenommene Ansatz sei falsch. Darüber hinaus sei auch die vom Kläger angegebene Entfernung zwischen seinem Wohnhaus und den Anlagen WTG 02 und WTG 05 in sich nicht stimmig, da der Kläger diese wahlweise mit 1.375 m oder mit 1.350 m angebe. Die Widerspruchsbehörde habe die von dem Kläger in seinem Widerspruchsschreiben angegebene Entfernung zwischen Windenergieanlage und klägerischem Wohnhaus von 1.375 m zugrunde gelegt. Aus diesem Grund habe der Beklagte nunmehr die Entfernung eigenständig per http://www.geoproxy.geoportal-th.de/geoclient/control gemessen und dabei für den Standort WTG 02 (Koordinaten aus Antrag und Bescheid: ETRS.UTM-32N (Koordinaten-System): Ostwert 674341,0 Nordwert: 56614475) einen Abstand zum Wohnhaus des Klägers von mindestens 1.470 m ermittelt. Für den Standort WTG 05 (Koordinaten aus Antrag und Bescheid: ETRS.UTM-32N (Koordinaten-System): Ostwert 674572,8 Nordwert: 5661103,1) betrage der Abstand sogar 1.580 m. In der Schallimmissionsprognose sei der Immissionsort Nr. 23 in Ködderitzsch gewählt worden, der noch ca. 60 m näher an der WTG 02 liege als das Wohnhaus des Klägers und an dem die zulässigen Werte eingehalten bzw. noch unterschritten würden. Dies gelte im Übrigen unabhängig davon, ob die Anlagen eine Gesamthöhe von 240 m oder - wie vom Kläger in seiner durchgeführten Verhältnisgleichung fälschlicherweise angenommen - eine Gesamthöhe von 250 m aufwiesen. In beiden Fällen würden die raumordnerischen Vorgaben zu den Mindestabständen zwischen den streitgegenständlichen Windenergieanlagen und Siedlungsflächen in Ködderitzsch eingehalten und sogar deutlich überschritten. Die Genehmigungsbehörde habe keine rechtliche Grundlage und sehe auch kein Erfordernis dafür, die Höhe der Anlagen angesichts einer Entfernung der Ortslage Ködderitzsch von 1.375 m zu beschränken. Die von dem Kläger weiterhin geforderte Verhältnisgleichung für die Berechnung eines Mindestabstandes finde in den rechtlichen sowie fachlichen Vorgaben keine Grundlage. Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten optisch bedrängenden Wirkung sei festzustellen, dass der Kläger erneut die Sichtbarkeit und Größe der Anlage aufführe, jedoch keine weiteren Argumente vortrage, die eine bedrängende Wirkung im Einzelfall begründen könnten. Allein die Sichtbarkeit vieler Anlagen führe noch nicht zu einer bedrängenden Wirkung. Zwischen dem Genehmigten und der Ortschaft Ködderitzsch befinde sich zudem noch ein Gehölzstreifen mit Baumbestand, der in seiner Breite variiere (ca. 40 bis 100 m Breite). Dieser führe zwar zu keiner vollständigen Verdeckung der kompletten Windenergieanlagen, jedoch zu einer Teilunterbrechung der Sichtachse, wodurch die optische Wirkung der Windenergieanlagen gemindert werde. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Inhaltlich hat sie sich in dem Verfahren nicht geäußert. Der Beklagte hat zwischenzeitlich mit Verlängerungsbescheid A 15/22 vom 25. April 2022 die Geltungsdauer der der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide verlängert. Dagegen hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Heftungen) sowie die beigezogene Gerichtsakte 1 O 434/21 (1 Band) nebst den dazu vorgelegten Verwaltungsvorgängen (9 Ordner und 3 Heftungen) und die Gerichtsakte 5 O 523/21, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.