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Beschluss

5 EO 211/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:1220.5EO211.24.00
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Leitsätze
1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Planung und den Bau einer Busumsteigehaltestelle kann zulässig sein, wenn durch die beabsichtigten Baumaßnahmen die weiteren behördlichen Entscheidungen, insbesondere die verkehrsbehördlichen Entscheidungen über die Anordnung von Verkehrszeichen wie aber auch gegebenenfalls erforderliche straßenrechtliche Widmungen, weitgehend vorbestimmt werden.(Rn.21) 2. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer beabsichtigten Baumaßnahme kann nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum betroffener Nachbarn, sondern auch bei einer Verletzung des Abwägungsgebots in Bezug auf die der Baumaßnahme zugrundeliegende planerische Entscheidung bestehen.(Rn.29) 3. Auch wenn es für Planung und Bau einer Bushaltestelle keines förmlichen Planfeststellungsverfahrens bedurfte, gilt es zu beachten, dass die Baumaßnahme der planerischen Gestaltungsfreiheit der zuständigen Gemeinde unterliegen, die auf der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten Planungshoheit beruht. Dann muss sie auch in materieller Hinsicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen, die an eine hoheitliche Planung zu stellen sind.(Rn.28) 4. Eine Rechtfertigung zur Planung einer Busumsteigehaltestelle kann darin begründet sein, dass das Vorhaben der Umsetzung der in § 2 Abs. 1 ThürÖPNVG (juris: ) genannten Ziele des Öffentlichen Personennahverkehrs durch eine bessere Verknüpfung des lokalen und regionalen Busverkehrs dient.(Rn.33) 5. Eine bauliche Maßnahme ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen akzeptierten „status quo“ erhält, sondern diesen im Interesse der Verwirklichung anderer gesetzlich vorgegebener Ziele fortentwickelt.(Rn.36) 6. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (im Anschluss an die st. Rechtspr. des BVerwG).(Rn.39) 7. Die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, die den Linienverkehr betreffen, begründen für die Anlieger einer öffentlichen Straße keine subjektiven Rechte.(Rn.45) 8. Maßgebliches Kriterium im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verkehrslärmemissionen ist, ob sie Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann. Bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung kommt gesetzlichen Regelungswerken indizielle Bedeutung zu.(Rn.51) 9. Die Verkehrslärmproblematik öffentlicher Straßen wird vorrangig durch die Verkehrslärmverordnung vom Gesetzgeber reguliert.(Rn.57) 10. Bushaltestellen sind grundsätzlich Teil der öffentlichen Verkehrsfläche.(Rn.58)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Planung und den Bau einer Busumsteigehaltestelle kann zulässig sein, wenn durch die beabsichtigten Baumaßnahmen die weiteren behördlichen Entscheidungen, insbesondere die verkehrsbehördlichen Entscheidungen über die Anordnung von Verkehrszeichen wie aber auch gegebenenfalls erforderliche straßenrechtliche Widmungen, weitgehend vorbestimmt werden.(Rn.21) 2. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer beabsichtigten Baumaßnahme kann nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum betroffener Nachbarn, sondern auch bei einer Verletzung des Abwägungsgebots in Bezug auf die der Baumaßnahme zugrundeliegende planerische Entscheidung bestehen.(Rn.29) 3. Auch wenn es für Planung und Bau einer Bushaltestelle keines förmlichen Planfeststellungsverfahrens bedurfte, gilt es zu beachten, dass die Baumaßnahme der planerischen Gestaltungsfreiheit der zuständigen Gemeinde unterliegen, die auf der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten Planungshoheit beruht. Dann muss sie auch in materieller Hinsicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen, die an eine hoheitliche Planung zu stellen sind.(Rn.28) 4. Eine Rechtfertigung zur Planung einer Busumsteigehaltestelle kann darin begründet sein, dass das Vorhaben der Umsetzung der in § 2 Abs. 1 ThürÖPNVG (juris: ) genannten Ziele des Öffentlichen Personennahverkehrs durch eine bessere Verknüpfung des lokalen und regionalen Busverkehrs dient.(Rn.33) 5. Eine bauliche Maßnahme ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen akzeptierten „status quo“ erhält, sondern diesen im Interesse der Verwirklichung anderer gesetzlich vorgegebener Ziele fortentwickelt.(Rn.36) 6. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (im Anschluss an die st. Rechtspr. des BVerwG).(Rn.39) 7. Die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, die den Linienverkehr betreffen, begründen für die Anlieger einer öffentlichen Straße keine subjektiven Rechte.(Rn.45) 8. Maßgebliches Kriterium im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verkehrslärmemissionen ist, ob sie Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann. Bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung kommt gesetzlichen Regelungswerken indizielle Bedeutung zu.(Rn.51) 9. Die Verkehrslärmproblematik öffentlicher Straßen wird vorrangig durch die Verkehrslärmverordnung vom Gesetzgeber reguliert.(Rn.57) 10. Bushaltestellen sind grundsätzlich Teil der öffentlichen Verkehrsfläche.(Rn.58) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren weiterhin ihr Anliegen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Bau und den Betrieb einer Busumsteigehaltestelle angrenzend an ihr Wohngrundstück zu unterbinden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in R... , Ortsteil S... , S... , das mit einem von ihr und weiteren Familienangehörigen bewohnten Haus bebaut ist. Zwischen ihrem Wohnhaus und der östlich angrenzenden S…-... befindet sich eine Fläche, die zum einen der Zuwegung zu ihrem Wohnhaus und der benachbarten Häuser, zum anderen als Parkfläche dient. Die Antragsgegnerin beabsichtigt auf dieser weitgehend in ihrem Eigentum befindlichen Fläche unter Einziehung von beiderseits der S... in dieser Höhe gelegenen Bushaltestellen die „Rendezvous-Haltestelle Dreiklang“ einzurichten. Dazu sollen in Höhe des Wohnhauses der Antragstellerin unmittelbar an der S... ... eine Parkbucht und auf dem Platz zwei Parkbuchten für Busse sowie auf der dazwischenliegenden Fläche ein Warteunterstand und andere den Fahrgästen dienende kleinere Einrichtungen errichtet werden. Die Zufahrt der Busse auf den Platz erfolgt von der S... ... aus; die Ausfahrt mündet in den nördlich gelegenen Kreisverkehr, von dem neben der S... … die Blankenburger Straße, die Schwarzburger Straße und die Humboldtstraße abgehen. Die Bushaltestelle soll zukünftig als Verknüpfungspunkt der zwei auf der S... _ verkehrenden Buslinien S1 und S227 sowie der über die Blankenburger Straße verkehrenden Buslinie S2 mit einer erhöhten Taktung dienen. Dem Bau und dem Betrieb der „Rendezvous-Haltestelle Dreiklang“ liegt die Strategie des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts der Antragsgegnerin sowie eine zwischen ihr, der Beigeladenen zu 1. und dem Straßenbauamt des Freistaats Thüringen, nunmehr des Landesamtes für Bau und Verkehr, geschlossene Vereinbarung vom 9. September 2016 zugrunde. Die Vereinbarung wurde zwischenzeitlich den geänderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen entsprechend angepasst. Die Antragsgegnerin hatte zunächst mit Antrag vom 9. November 2017 beim Landesverwaltungsamt wegen der Veränderung der Bushaltebuchten an der S... ..., einer Bundesstraße, ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 stellte das Landesverwaltungsamt fest, dass ein solches Verfahren zu unterbleiben habe, da es sich nur um eine unwesentliche Änderung der Straße handele. Wegen der Einrichtung der Haltestelle auf der angrenzenden Fläche zum Wohnhaus der Antragstellerin hin seien gegebenenfalls straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen erforderlich. In der Folge führte die Antragsgegnerin ein Verfahren zur Beteiligung von verschiedenen Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange sowie eine Anhörung der Anlieger durch. Am 25. Mai 2023 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unter- und gegeneinander bestimmte Anregungen aus diesem Verfahren zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen und die Entwurfsplanung in der letzten Fassung vom 20. April 2023 entsprechend zu billigen und umzusetzen. In der Folge holte die Antragsgegnerin beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und eine wasserrechtliche Entscheidung ein und beantragte Fördermittel. Nach einem Schriftverkehr zwischen ihr und der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin am 13. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht Gera beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zum Abschluss eines noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens den Neubau der „Rendezvous-Haltestelle Dreiklang“/Rückbau der Busbucht an der Ostseite der B 88 (S… ... in R... , Ortsteil S... ) zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss aufgrund einer durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen zur Begründung angeführt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da sich der Antrag auf die Abwehr des Baus und Betriebs der Bushaltestelle als faktisches Handeln eines Hoheitsträgers richte. Der Antrag sei nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. In der Hauptsache sei eine allgemeine Leistungsklage gerichtet auf eine vorbeugende Untersagung dieser hoheitlichen Maßnahmen wegen eines behaupteten Eingriffs in Eigentum und Gesundheit statthaft. Die Antragstellerin sei antragsbefugt und ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz sei zu bejahen. Sie könnte nicht auf den Rechtsschutz gegen die noch ausstehenden Verwaltungsakte, die für den Bau und den Betrieb der Bushaltestelle erforderlich seien, verwiesen werden. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Zwar sei ein Anordnungsgrund zu bejahen, jedoch fehle es an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher Anspruch könne hier aus einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Beseitigungsanspruch analog §§ 1004, 906 BGB folgen, der sich auch zu Recht gegen die Antragsgegnerin als Bauherrin des Vorhabens, Trägerin der Straßenbaulast sowie als für die straßenrechtlichen Anordnungen zuständige Behörde richte. Jedoch seien die den dauernden Betrieb der Bushaltestelle zugrundeliegenden Planungs- und Ermessensentscheidungen rechtmäßig und ließen keine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin erkennen. Dabei kämen Vorschriften des ÖPNV-Gesetzes nicht in Betracht, da diese nicht drittschützend seien. Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen seien jedoch auch drittschützende Gesichtspunkte wie Gesundheitsgefährdungen zu berücksichtigen. Maßstab sei dabei, ob die Auswirkungen schlechthin unzumutbar seien. Insgesamt sei festzustellen, dass zwar der Busverkehr infolge der Errichtung der Busumsteigehaltestelle erheblich zunehmen werde, jedoch bereits erhebliche andere Vorbelastungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße und den bereits vorhandenen zwei Haltestellen bestünden und zudem Schutzmaßnahmen des passiven Lärmschutzes beabsichtigt seien. Der Plan zum Bau und der Betrieb der Busumsteigehaltestelle sei gerechtfertigt. Hierfür sprächen gewichtige sachliche Gründe. Die Busumsteigehaltestelle diene der Realisierung der gesetzlichen Zwecke des § 2 ÖPNV-Gesetz und bilde einen wesentlichen Baustein im Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs im Städtedreieck Saalfeld-Rudolstadt und Bad Blankenburg. Es entstehe ein zentraler Verknüpfungspunkt, der dazu dienen könne, die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs zu steigern. Auch die der Entscheidung zugrundeliegende Abwägung sei nicht anzufechten. Es seien alle öffentlichen und privaten Belange ausweislich der dem Stadtratsbeschluss zugrundeliegenden Vorlage berücksichtigt worden. Es sei auch kein Abwägungsdefizit festzustellen. Die Einwendungen der Anlieger seien zur Kenntnis genommen, geprüft und abgewogen worden. Alternativstandorte seien geprüft worden und wegen längerer Fahrstrecken, Fahrzeitverlusten und finanzieller Mehraufwendungen abgelehnt worden. Die Belange seien auch nicht in ihrer Bedeutung verkannt worden. Insbesondere seien die Lärmimmissionen zutreffend erfasst und gewichtet worden. Zu berücksichtigen sei hier die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung, Verkehrslärmverordnung, die beim Bau öffentlichen Straßen Anwendung finde. Keine Anwendung fänden die ansonsten bei Anlagen einschlägigen Vorschriften der TA-Lärm. Zwar sei nach den im Verfahren eingeholten lärmschutztechnischen Gutachten mit einer Zunahme von Lärmimmissionen zu rechnen, diese könne jedoch durch einen Anspruch der Anlieger auf passive Lärmschutzmaßnahmen begegnet werden, was die Antragsgegnerin auch vorgesehen habe. Soweit die Antragstellerin ferner geltend mache, durch Erschütterungen, Geruch, Feinstaub und Licht in ihrem gesundheitlichen Wohlbefinden beeinträchtigt zu werden, habe sie dies nicht substantiiert dargelegt. Insgesamt sei das Abwägungsergebnis, den wesentlichen Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber den Belangen der Antragstellerin den Vorzug zu geben, nicht zu beanstanden. Gegen diesen ihr am 2. Mai 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 15. Mai 2024 die Beschwerde eingelegt und sie mit Schreiben vom 3. Juni 2024, einem Montag, begründet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet (§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 147 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die auf die binnen der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin zu Recht nicht entsprochen hat. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft zu machen. Das Gericht kann dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (st. Rspr., vgl. nur: Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 1 EO 843/20 - juris Rn. 22 - 25). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Eilantrag abzulehnen. Zwar sind ein für die Antragstellerin streitendes Rechtsschutzinteresse (1.) und ein Anordnungsgrund (2.) zu bejahen, jedoch ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden (3.). 1. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtet. Sie will verhindern, dass durch den Bau und die Betriebsaufnahme der von der Antragsgegnerin geplanten Busumsteigehaltestelle ihre Rechtsposition als Eigentümerin und Anwohnerin eines an den Platz angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks nachteilig durch verschiedene Immissionseinwirkungen verändert wird. Ihr Rechtsschutzinteresse scheitert nicht daran, dass die Umsetzung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Einrichtung der Busumsteigehaltestelle noch verschiedener behördlicher Entscheidungen bedarf, insbesondere das Aufstellen oder Anbringen von Verkehrszeichen und möglicherweise auch straßenrechtlicher Widmungen. Zwar fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, wenn mit der einstweiligen Anordnung Verwaltungsmaßnahmen untersagt werden sollen, gegen die, wenn sie erfolgen, Rechtsschutz nach § 80 VwGO in Anspruch genommen werden kann. In diesem Falle ist es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, zunächst die behördliche Anordnung abzuwarten, um dann von dem zulässigen Rechtsmittel Gebrauch zu machen und erforderlichenfalls die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsmittels nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Vorliegend kann die Antragstellerin aber nicht auf den nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz verwiesen werden, weil durch die beabsichtigten Baumaßnahmen die weiteren behördlichen Entscheidungen, insbesondere die verkehrsbehördlichen Entscheidungen über die Anordnung von Verkehrszeichen wie aber auch gegebenenfalls erforderliche straßenrechtliche Widmungen, weitgehend vorbestimmt werden. Da insbesondere für die Gestaltung der Haltestelle bauliche Veränderungen im Bereich der Fahrbahn und des Platzes erforderlich werden, die nur mit einem beträchtlichen Kostenaufwand rückgängig gemacht werden könnten, wird der Entscheidungsspielraum der beteiligten Behörden wie der Verkehrsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Verkehrszeichen erheblich eingeschränkt. So muss sich die verkehrsbehördliche Ermessensbetätigung an den baulichen Gegebenheiten orientieren. Aus diesem Grund sind die verschiedenen Fachbehörden, so auch die Straßenverkehrsbehörde, bereits im Planungsstadium beteiligt worden. 2. Daraus folgt auch ohne weiteres, dass der für die begehrte Eilentscheidung erforderliche Anordnungsgrund gegeben ist. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die von der Antragstellerin befürchteten Maßnahmen der Antragsgegnerin unmittelbar bevorstehen (bzw. mit Vorarbeiten bereits begonnen wurde) und im Falle ihrer Verwirklichung auch nicht - wie schon erwähnt - ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnten. 3. Jedoch fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin beruft sich auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Grundlage eines solchen Anspruchs können §§ 1004, 906 BGB analog sowie grundrechtliche Abwehransprüche - etwa aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - sein. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Betroffenen durch hoheitliches Handeln voraus (Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 1 EO 843/20 - juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149.84 - juris Rn. 9; Urteil vom 22.Oktober 2014 - 6 C 7.13 - juris Rn. 20). Der Bürger kann, wenn ihm ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln droht, Unterlassen verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es - ausgehend von der begründeten und nicht angefochtenen Feststellung, dass es sich bei den beabsichtigten Arbeiten und der anschließenden Nutzung der Busumsteigehaltestelle um hoheitliche Maßnahmen handelt - an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung einer subjektiven Rechtsposition der Antragstellerin fehlt. Der Senat folgt auch der Auffassung, dass ein Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Baumaßnahme nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum, sondern auch bei einer Verletzung des Abwägungsgebots in Bezug auf die der Baumaßnahme zugrundeliegende planerische Entscheidung bestehen kann (vgl. hierzu eingehend: Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 2 B 2698/20 - juris Rn. 11). Zwar war die Antragsgegnerin nicht gehalten, vor Durchführung der Baumaßnahmen ein förmliches Planungsverfahren durchzuführen. Dies folgt für die Verlegung der Bushaltestellen an der Bundesstraße entlang der S... im hier streitgegenständlichen Bereich aus der bestandskräftigen, aufgrund der Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom 21. Dezember 2021. Auch für die Einrichtung der Busumsteigehaltestelle auf dem Platz zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der S... ... _ ist ein förmliches Planfeststellungsverfahren gesetzlich nicht zwingend geboten. Auch wenn es demnach keines förmlichen Planfeststellungsverfahrens bedurfte, gilt es zu beachten, dass die streitigen Baumaßnahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin unterliegen, die auf der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten Planungshoheit beruht. Mit der Gestaltungsfreiheit wird der Antragsgegnerin aber keine schrankenlose Planungsbefugnis eingeräumt. Auch soweit eine planerische Entscheidung nicht auf einer fachplanungsgesetzlichen Ermächtigungsnorm beruht, muss sie in materieller Hinsicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen, die an eine hoheitliche Planung zu stellen sind (vgl. hierzu im Einzelnen: Hessischer VGH, Beschluss vom 23. November 1987 - 2 TG 3079/87 - juris Rn. 8). Dessen war sich vorliegend die Antragsgegnerin bewusst, da sie ihre Entscheidung - freiwillig - im Verfahren einer förmlichen Planfeststellung getroffen hat. In objektiv-rechtlicher Hinsicht ist dann zu fordern, dass die Planung nicht nur einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern auch einer fehlerfreien Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange. Mit dem an die Verwaltung gerichteten Abwägungsgebot korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des durch die Planung Betroffenen auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange, so dass ein Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahme nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum, sondern auch bei einer Verletzung des Abwägungsgebots bestehen kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 8 CE 21.1289 - juris Rn. 10 f.; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 - 2 B 2698/20 - juris Rn. 11 und vom 23. November 1987 - 2 TG 3079/87 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Tatsachen- und Rechtsprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit weder an einer Planrechtfertigung fehlt (a.), noch die Planung Abwägungsfehler erkennen lässt (b.). a. Die Beschwerdebegründung kann die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Planrechtfertigung nicht in Zweifel ziehen. Das Gebot der Planrechtfertigung beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung, vor allem, wenn sie sich über Belange Einzelner hinwegsetzt, ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, sondern einem sachlichen Bedürfnis Rechnung tragen muss. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und - bezogen auf das konkrete Vorhaben - erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr, Thüringer OVG, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 O 8/09 - juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 45 und Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der Begründung (Projektbericht) des Beschlusses des Stadtrates der Antragsgegnerin Nr. 43/2023 vom 25. Mai 2023 ausgeführt, dass das Vorhaben der Umsetzung der in § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) genannten Ziele des Öffentlichen Personennahverkehrs durch eine bessere Verknüpfung des lokalen und regionalen Busverkehrs an einer zentralen Stelle des Städtedreiecks von Rudolstadt, Saalfeld und Bad Blankenburg dient. Er ist wesentlicher Teil der Fortschreibung des Integralen Stadtentwicklungskonzepts der Antragsgegnerin. Konkret sollen die Zugänglichkeit, Barrierefreiheit und Aufenthaltsqualität gefördert werden. Insgesamt zielt die Maßnahme im Verbund mit einer höheren Taktung der dort verkehrenden Buslinien auf eine Attraktivitätssteigerung des Öffentlichen Personennahverkehrs, auch gegenüber dem Individualverkehr. Die Einwendungen der Antragstellerin lassen diese Zielsetzung außer Acht und stehen der Feststellung „vernünftiger Gründe“ nicht entgegen. Der Hinweis, bereits jetzt verkehrten die Buslinien vor Ort und die Bushaltestellen lägen nicht weit voneinander entfernt, ist nicht ansatzweise geeignet, die mit dem Bau und Betrieb der Busumsteigehaltestelle beabsichtigten Ziele in Frage zu stellen. So ermöglicht die geplante Haltestelle gegenüber dem jetzigen Zustand ein barrierefreies Umsteigen ohne Überquerung von Straßen, sowie eine erweiterte und verbesserte Einrichtung der Haltestelle. Dies sind Vorteile, die besonders im Hinblick auf die beabsichtigte erweiterte Taktung der Buslinien an Gewicht gewinnen. Die Antragstellerin geht im Übrigen schon grundhaft von der fehlerhaften Vorstellung aus, dass die Planrechtfertigung schon deshalb in Frage stehen würde, weil die derzeitige Situation „zumutbar“ sei. Eine Maßnahme ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen akzeptierten „status quo“ erhält, sondern diesen im Interesse der Verwirklichung anderer gesetzlich vorgegebener Ziele fortentwickelt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass andere Standorte für die Errichtung einer Busumsteigehaltestelle vorzugswürdiger seien, greift sie nicht die Planrechtfertigung, die sich auf das Vorhaben insgesamt bezieht, an, sondern macht unter dem Gesichtspunkt des Schonungsgebotes eine abwägungsfehlerhafte Entscheidung für eine bestimmte Planungsalternative geltend (vgl. dazu b. aa. (2)). b. Die Rüge der Antragstellerin, es fehle an einer fehlerfreien Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, greift nicht durch. Das Abwägungsgebot verlangt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 14.18 - juris Rn. 45 und Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u.a. - juris Rn. 66), dass eine Abwägung überhaupt stattfindet (aa.), dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (bb.), und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (cc.). aa. Nicht zweifelhaft ist zunächst, dass überhaupt eine Abwägung durch die Antragsgegnerin bezogen auf das streitgegenständliche Projekt stattgefunden hat. Dies belegt unmittelbar die vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Vorlage Nr. 43/2023, die nicht nur nach ihrem Wortlaut als eine Abwägungsentscheidung formuliert ist, sondern die auch in dem als Anlage beigefügten Projektbericht umfassend die im Verfahren durch die beteiligten Behörden und die betroffenen Anlieger abgegebenen Stellungnahmen dokumentiert und auf sie im Einzelnen eingeht und bewertet. Weiterhin fasst der Erläuterungsbericht des beauftragten Ingenieurbüros E... und B... GmbH die wesentlichen Entscheidungskriterien eingehend zusammen. bb. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nicht alle entscheidungsrelevanten Belange in die Abwägung eingestellt hat. Die Antragstellerin führt selbst aus, dass die Antragsgegnerin die von den Anliegern vorgetragenen Einwendungen erfasst und bewertet hat. Die Antragsgegnerin hat diese im Einzelnen aufgeführt und ist auf diese - in dem nach ihrer Auffassung gebotenen Umfang - eingegangen. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe die Anwohner zwar gehört, aber nicht angehört, geht insoweit fehl. Im Kern wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die hinreichende Berücksichtigung der Belange als vielmehr gegen deren Gewichtung durch die Antragsgegnerin. cc. Die von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme lässt aber auch nicht erkennen, dass die berührten öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander nicht gerecht abgewogen wurden. Das Abwägungsgebot ist nur dann verletzt, wenn die nach Lage der Dinge maßgeblichen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden oder wenn der Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen außer Verhältnis zu ihrem wirklichen Gewicht steht (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 - juris Rn. 20 m. w. N.). Die rechtliche Überprüfung einer Planung ist insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 5 EO 574/23 - juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 7.84 - juris Rn. 21). (1) Soweit die Beschwerdebegründung Belange des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht hinreichend gewürdigt sieht, sind schon keine Rechtspositionen der Antragstellerin betroffen. Die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, die den Linienverkehr betreffen, begründen für die Anlieger einer öffentlichen Straße keine subjektiven Rechte (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 188.89 - juris Rn. 4). Ebenso kann die Antragstellerin mit dem Hinweis auf behauptete Schwierigkeiten bei der Einfahrt der Busse von der S... in die Bushaltestelle grundsätzlich nicht als eigenes Recht Belange des fließenden Verkehrs als Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geltend machen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2024 - 3 C 5.23 - juris Rn. 22). Das hier im Einzelfall etwas Anderes zu gelten hat, begründet die Beschwerde nicht. Ungeachtet dessen, kann den Bedenken der Antragstellerin jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gefolgt werden. Zwar mögen die Aufnahmen von einer Befahrung von der S... ... _ auf den jetzigen Platz auf Probleme beim Einschwenken der Busse hinweisen. Diese Aufnahmen gehen jedoch vom jetzigen Ausbauzustand aus und lassen die beabsichtigten baulichen Veränderungen in der Straßenführung unberücksichtigt, die auch dazu dienen sollen, ein gefahrloses Abbiegen der Busse von der Bundesstraße auf das Gelände der zukünftigen Bushaltestelle zu ermöglichen. Die Machbarkeit dieser planerischen Lösung wurde - wie im Projekt- und im Erläuterungsbericht dokumentiert - durch die zuständige Fachbehörde, die Landespolizeiinspektion und den Straßenbaulastträger sowie die Beigeladenen ausdrücklich bestätigt. (2) Ein Abwägungsfehler zum Nachteil der Antragstellerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Schonungsgebots gegeben. Die Antragsgegnerin hat keine Planungsalternative ausgeschlagen, die dem Planungsziel ebenso gerecht wird, aber Belange der Antragstellerin weniger als die beabsichtigte Lösung beeinträchtigt. Das Vorbringen der Antragstellerin legt keine geeigneten Planungsalternativen dar. Die Antragsgegnerin hat verschiedene andere Standorte einer Busumsteigehaltestelle in Betracht gezogen und diese im Einzelnen unter den Aspekten der Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele, der Finanzierbarkeit, der ökologischen Auswirkungen, Verfügbarkeit der Fläche und anderer Faktoren gewürdigt. In dem dem Beschluss 43/2023 beigefügten Projektbericht werden die alternativ in Betracht gezogenen und im Anhörungsverfahren benannten Standorte aufgelistet und die sachlichen Gründe benannt, die gegen deren Auswahl sprechen. Dass damit die Grenze des der Antragsgegnerin zustehenden Auswahlermessens überschritten ist, ist nicht erkennbar und lässt auch die Beschwerdebegründung nicht erkennen. (3) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die Berücksichtigung von Lärmimmissionen durch die Antragsgegnerin nahe. Maßgebliches Kriterium hierbei ist, ob die Verkehrsemissionen Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung kommt gesetzlichen Regelungswerken indizielle Bedeutung zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 8 B 821/18 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht die TA-Lärm, sondern die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der durch den Betrieb der Busumsteigehaltestelle hervorgerufenen Geräuschbeeinträchtigungen heranzuziehen. Es bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken, dass vorliegend die Verkehrslärmverordnung in der seit dem 1. März 2021 geltenden Fassung Anwendung findet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. BImSchG gelten die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43 BImSchG. § 41 Abs. 1 BImSchG konkretisiert weitergehend, dass hiervon nicht nur der Bau, sondern auch die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen umfasst ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den geplanten Maßnahmen im streitgegenständlichen Bereich der Bundesstraße 88, der bisherigen Sackgasse (Zufahrt zu den Häusern der S... 4 bis 10) und des zwischen dieser Zufahrt und der Bundesstraße befindlichen Parkplatzes um den Bau- bzw. der Änderung von Verkehrsflächen handelt. Die Funktion der Bundesstraße bleibt erhalten wie auch die der bisherigen Sackgasse als Erschließungsstraße für die Anlieger, die zukünftig auch für den Busverkehr genutzt wird und eine Ausfahrt hin zum Kreisverkehr erhält. Der Parkplatz wird zu Bushaltebuchten umgebaut. Auch bei diesen Bushaltebuchten handelt es sich um einen Teil der Straße, wie dies das Landesrecht in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Straßengesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt; die Bushaltestellen sind Teil der Verkehrsfläche. Diese Verkehrsflächen sind auch öffentlich. Ob und in welchem Umfang dies für die bisherige Sackgasse und den Parkplatz gilt (für die Bundesstraße B88 ist dies ohne jeglichen Zweifel gegeben), kann letztlich dahinstehen. Entscheidend ist insoweit nicht allein, ob die Verkehrsfläche öffentlich gewidmet ist, sondern auch, ob sie zukünftig als solche gewidmet werden wird. Jedenfalls Letzteres ist hier ersichtlich der Fall. Die Einrichtung der „Rendevouz-Haltestelle Dreiklang“ wird jedenfalls im Rahmen der vorgesehenen Nutzung zukünftig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es bedarf in diesem Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob dies darüber hinaus noch einer Widmungsentscheidung bedarf. Ist mithin der Bau öffentlicher Straßen betroffen, gelten mithin für die Feststellung und Bewältigung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche die §§ 41 bis 43 BImSchG und insbesondere die auf Grundlage des § 43 BImSchG von der Bundesregierung erlassene Verkehrslärmverordnung. Die Beschwerdebegründung zeigt nach einer summarischen Bewertung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht auf, dass die Anwendung der Verkehrslärmverordnung vorliegend auf fehlerhaften Berechnungen beruht. Dabei ist klarzustellen, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage des vorliegenden Verkehrslärmgutachtens der Firma I... vom Dezember 2022 - ebenso wie die Antragsgegnerin - zutreffend davon ausgeht, dass es sich um eine wesentliche Änderung der öffentlichen Verkehrsflächen handelt, da, jedenfalls betreffend das Haus der Antragstellerin, Grenzwerte überschritten werden. Das Verwaltungsgericht hat davon ausgehend zu Recht festgestellt, dass diese Überschreitung der Grenzwerte jedoch nicht dazu führt, dass die geplante Baumaßnahme nicht ausgeführt werden darf, sondern - wie von der Antragsgegnerin auch vorgesehen - lärmschutzmindernde Maßnahmen, hier vorrangig als passive Lärmschutzmaßnahmen, zu ergreifen sind. Der streitgegenständliche Beschluss vermittelt der Antragstellerin unmittelbar einen Anspruch auf solche Maßnahmen. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Die von der Antragstellerin in Frage gestellte Einordnung ihres Baugebiets ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Einordnung des Baugebiets entlang der S... _ und deren Umgebung betrifft nicht vorrangig die Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses, sondern betrifft dann im Folgeverfahren die Frage der zu ergreifenden passiven Schallschutzmaßnahmen und gegebenenfalls weitergehend von Entschädigungsansprüchen. Eine darüberhinausgehende Anwendung der TA-Lärm kommt nicht in Betracht. Die Verkehrslärmproblematik öffentlicher Straßen wird vielmehr vorrangig durch die Verkehrslärmverordnung vom Gesetzgeber reguliert. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - juris Rn. 37). Die Entscheidung ist bereits in zeitlicher Hinsicht vor dem Inkrafttreten der jetzigen Verkehrslärmverordnung ergangen. Sie betrifft Fragen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, soweit ein funktionaler Zusammenhang zwischen einer baulichen Anlage und der durch diesen verursachten Lärm besteht. Dies ist hier nicht der Fall; vorliegend ist die Ursache des Lärms allein die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche als solche. Soweit durch die an- und abfahrenden Busse eine besondere Lärmsituation entsteht, wird dies zutreffend im vorliegenden Verkehrslärmgutachten durch die Einbeziehung der Bayerischen Parkplatzverordnung berücksichtigt. Auch die von der Antragstellerin behauptete Atypik der von der Bushaltestelle ausgehenden Lärmimmissionen führt nicht zwingend auf die Anwendung der TA-Lärm. Das von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrslärmgutachten berücksichtigt den besonderen Verkehrslärm, der durch die Umgestaltung der streitgegenständlichen Verkehrsfläche in eine Bushaltestelle und die erhöhte Taktung der Buslinien verursacht wird, durch die Einstellung entsprechender Parameter in die Lärmberechnung und Beiziehung der Parkplatzlärmstudie 2007 des Bayrischen Landesamtes für Umwelt, die - so der Untertitel - Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen enthält. Allein der pauschale Hinweis auf das Erscheinungsdatum der Studie belegt noch nicht deren Fehlerhaftigkeit. (4) Der Senat kann - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - auch nicht ohne weiteres erkennen, dass, wie die Beschwerdebegründung vorträgt, andere Emissionen in der Abwägungsentscheidung ihrer Relevanz entsprechend nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Insoweit tritt die Antragstellerin dem Vorhalt des Verwaltungsgerichts entgegen, dass sie nicht hinreichend substantiiert zu möglichen erheblichen Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Busumsteigehaltestelle verursachten Abgase, Staube, Erschütterungen und Lichtkegel vorgetragen habe. Es fehle bereits an Ermittlungen der Antragsgegnerin zu diesen auf ihr Wohnhaus einwirkenden schädlichen Faktoren. Die Antragsgegnerin hat jedoch nach den Ausführungen sowohl im Projektbericht als auch in den Stellungnahmen zu den Einwendungen der Anlieger zu erkennen gegeben, dass sie solche weiteren Emissionen jenseits von Lärm bedacht hat. Die Antragsgegnerin misst diesen Emissionen jedoch keine relevante Bedeutung zu, weil angesichts der Vorbelastungen in dieser Hinsicht keine relevante Veränderung der Situation anzunehmen sei. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sich die Verkehrsabläufe vor ihrem Wohnhaus verändern werden. Sie verkennt jedoch, dass - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - sich zum einen die Immissionsbelastungen durch den gleichbleibenden Straßenverkehr auf der Bundesstraße B 88 nicht verändern. Zum anderen blendet die Antragstellerin aus, dass der Platz vor ihrem Wohnhaus bereits jetzt als Parkplatz durch Kraftfahrzeuge verschiedener Art ganztägig genutzt wird und dadurch Immissionen durch Abgase, Staube, Erschütterungen und Lichteinfall verursacht werden. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht zu folgen, dass die Antragstellerin - auch nicht in der Beschwerdebegründung - nicht hinreichend substantiiert darlegt, dass die zu erwartenden Verkehrsimmissionen Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zwar Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Haltestelle ausgelöst werden. Derartige mit der Einrichtung nahezu jeder Haltestelle verbundenen Immissionen werden jedoch selbst in einem reinen Wohngebiet (auch zur Nachtzeit) vom Gesetzgeber als grundsätzlich zumutbar angesehen, wie sich auch aus der Bestimmung des § 12 Abs. 3 a Satz 2 StVO ergibt. (5) Soweit die Antragstellerin eine Änderung der Anfahrsituation zu ihrem Wohnhaus und dadurch bedingte Erschwernisse geltend macht, zeigt sie schon nicht auf, ob und inwieweit diese auch Rechtsverletzungen bedingen. Ihrem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass eine Erschließung ihres Gebäudes zukünftig unmöglich gemacht oder auch nur unzumutbar erschwert wird. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die sich in der Sache nicht geäußert, selbst keinen Antrag gestellt haben und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 GKG. Insoweit wird zur Begründung auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).