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Beschluss

7 F 850/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 7. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ausführungsanordnung nach § 61 LwAnpG (juris: LAnpG) ist ein Verwaltungsakt, den der davon betroffene Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich mit Widerspruch und Klage angreifen kann. (Rn.18) 2. An die von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung nach § 61 LwAnpG (juris: LAnpG) sind nur geringe Anforderungen zu stellen (wie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2019 8 R 1/18 für die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG). (Rn.22) 3. Die Anordnung der Ausführung des Bodenordnungsplans setzt nach § 61 Abs. 1 LwAnpG (juris: LAnpG) lediglich voraus, dass dieser unanfechtbar geworden ist. Einwendungen des Teilnehmers gegen seine im Bodenordnungsplan geregelte Abfindung berühren die Rechtmäßigkeit der Ausführungsanordnung grundsätzlich nicht.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausführungsanordnung nach § 61 LwAnpG (juris: LAnpG) ist ein Verwaltungsakt, den der davon betroffene Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich mit Widerspruch und Klage angreifen kann. (Rn.18) 2. An die von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung nach § 61 LwAnpG (juris: LAnpG) sind nur geringe Anforderungen zu stellen (wie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2019 8 R 1/18 für die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG). (Rn.22) 3. Die Anordnung der Ausführung des Bodenordnungsplans setzt nach § 61 Abs. 1 LwAnpG (juris: LAnpG) lediglich voraus, dass dieser unanfechtbar geworden ist. Einwendungen des Teilnehmers gegen seine im Bodenordnungsplan geregelte Abfindung berühren die Rechtmäßigkeit der Ausführungsanordnung grundsätzlich nicht.(Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausführungsordnung im Bodenordnungsverfahren „Milchviehanlage und Durchfahrtsilo G...“. Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bodenordnungsgebiet. Die S... Agrar GmbH G... ist ebenfalls Eigentümerin von Grundstücken im Bodenordnungsgebiet sowie Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Gebäude und Anlagen, die sich zum Teil auf Grundstücken des Antragstellers befinden. In dem auf Antrag des Antragstellers und (später) der S... Agrar GmbH G... eingeleiteten Bodenordnungsverfahren führte das damalige Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera im Jahr 2007 eine Wertermittlung durch, hörte die Beteiligten im August 2010 zu ihren Wünschen hinsichtlich der Abfindung an und erarbeitete in der Folgezeit ein Abfindungskonzept, auf dessen Grundlage es am 20.09.2011 u. a. gegenüber dem Antragsteller und der Beigeladenen eine verbindliche Zusicherung zur Gestaltung ihrer Abfindungen im noch zu erstellenden Bodenordnungsplan abgab. Die Zusicherung sieht im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller (Ordnungsnummer ...a) im Bereich der Milchviehanlage die mit Gebäuden überbauten und für die Nutzung der Gebäude benötigten Grundstücke bzw. Grundstücksteile an die S...-... Agrar GmbH G... (Ordnungsnummer ...b) abgeben und dafür andere Flächen erhalten soll. Die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen die Zusicherung erhobene Klage des Antragstellers blieb sowohl vor dem erkennenden Senat als auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (vgl. das Urteil des Senats vom 28.09.2015 - 7 F 618/12 - juris und das nachfolgende Urteil des BVerwG vom 25.01.2017 - 9 C 29.15 - BVerwGE 157, 194 und juris). Der im Bodenordnungsverfahren sodann erstellte Bodenordnungsplan wurde den Beteiligten am 14.03.2019 bekannt gegeben. Aufgrund eines von der S... Agrar GmbH G... dagegen erhobenen Widerspruchs wurde der Bodenordnungsplan durch den am 23.07.2019 bekannt gegebenen Nachtrag I zugunsten der Agrar GmbH geändert. Den vom Kläger gegen den Plan erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation durch Widerspruchsbescheid vom 03.06.2020 zurück. In der Folgezeit wurde der Bodenordnungsplan durch einen am 16.09.2020 bekannt gegebenen Nachtrag II nochmals geändert. Einen dagegen erhobenen Widerspruch erklärte der Kläger mit einem am 12.10.2020 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 07.10.2020 für erledigt. Unter dem 22.10.2020 erließ der Antragsgegner sodann die streitgegenständliche Ausführungsanordnung, die unter Nr. 1 die Ausführung des Bodenordnungsplans anordnet und unter Nr. 2 als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands den 01.02.2021 bestimmt. Unter Nr. 3 wird die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. In Nr. 5 der Ausführungsanordnung wird festgesetzt, dass eines der Abfindungsflurstücke des Klägers, das neue Flurstück ...c in der Flur 1 der Gemarkung G..., durch die alte Eigentümerin spätestens zwei Monate nach Bestandskraft der Entscheidung zum Termin des neuen Rechtszustands ohne Belastung mit Schadstoffen und in beräumtem Zustand zu übergeben ist. Der Antragsteller hat gegen die im „Schleizer Anzeiger“ - Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz - Nr. 11/2020 vom 26.11.2020 bekannt gemachte Ausführungsanordnung unter dem 03.12.2020 Widerspruch erhoben und nach Ablehnung eines bei der Behörde gestellten Aussetzungsantrags am 22.12.2020 beim Flurbereinigungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werde der Antragsgegner in die Lage versetzt, die in seiner dem Antragsgegner im Widerspruchsverfahren zugegangenen Stellungnahme vom 18.12.2020 angesprochene Altlastenproblematik zweifelsfrei (noch) zu klären und nicht in den Zeitraum einer Unanfechtbarkeit hinüberzuretten. Zudem sei das „öffentliche Interesse“ im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreichend begründet worden. Die vier vom Antragsgegner aufgeführten Begründungspunkte ergäben sich bereits aus dem Gesetz, könnten den Antragsgegner aber nicht von einer gesonderten vertiefenden Begründung dafür entheben, weshalb gerade jetzt und nach 13 Jahren das Bodenordnungsverfahren eines Sofortvollzugs bedürfe und dieser damit im öffentlichen Interesse liege. Zumindest sei deswegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund gebiete daher die Interessenabwägung eine Entscheidung zu seinen Gunsten und zugunsten der vorläufigen Außervollzugsetzung der Ausführungsanordnung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.12.2020 gegen die Ausführungsanordnung vom 22.10.2020 ganz, hilfsweise teilweise wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, der Bodenordnungsplan sei einschließlich seiner Nachträge unanfechtbar geworden, ohne dass es auf die im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 03.12.2020 angesprochene Frage ankomme, ob der Antragsteller seinen Widerspruch gegen den Nachtrag II mit seinem Schreiben vom 07.10.2020 zurückgenommen oder für erledigt erklärt habe. Da die Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplans die einzige in § 61 Abs. 1 LwAnpG geforderte Voraussetzung für den Erlass der Ausführungsanordnung sei, sei dieser Verwaltungsakt rechtmäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend begründet worden. Da das Bodenordnungsverfahren nicht zuletzt auch durch die legitime Ausschöpfung aller Rechtsmittel seitens des Antragstellers einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen habe und nunmehr alle sich aus den Urteilen des erkennenden Senats vom 28.09.2015 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017 ergebenden Festsetzungen hinsichtlich der Grundstücke des Neuen Bestands des Antragstellers unanfechtbar im Bodenordnungsplan getroffen worden seien, gelte es nun, diesen Stand umgehend gegen planwidrige Verfügungen jeglicher Art abzusichern. Die vom Antragsteller angesprochene Altlastenproblematik sei nicht geeignet, seine Forderung nach einer Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung zu begründen. Die Ausführungsanordnung habe festgesetzt, dass der neue Rechtszustand, wie im Bodenordnungsplan festgestellt, eintrete und den dazugehörigen Tag benannt. Die Festsetzung unter Nr. 5 der Anordnung, dass das am Tag des Eintritts des neuen Rechtszustands als Surrogat entstehende Grundstück (Flurstück Nr. ...c, Flur 1, Gemarkung G...) ohne Belastung und in beräumtem Zustand zu übergeben sei, entspreche der in der Niederschrift des Senats vom 28.09.2015 protokollierten Erklärung. Es sei unklar, welche Altlastenproblematik der Antragsteller im jetzigen Zeitpunkt prüfen lassen wolle. Die Prüfung, ob den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustünden, d. h. Erfüllungsansprüche aus dem Bodenordnungsplan und den Nachträgen erfüllt worden seien, erfolge erst mit der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG. Schließlich lasse der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung darüber hinaus, insbesondere in Bezugnahme auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 18.12.2020, erkennen, dass nochmals die Festsetzungen des Bodenordnungsplans einer Überprüfung unterzogen werden sollten, was an dieser Stelle allerdings nicht mehr möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sachvorgänge des Antragsgegners (zwei Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag ist nach den §§ 60 LwAnpG, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Bei der streitgegenständlichen Ausführungsanordnung nach § 61 LwAnpG handelt es sich - ebenso wie bei der Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG - um einen Verwaltungsakt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14.06.2013 - F 7 C 19.11 - juris Rdn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2018, § 61 Rdn. 2). Dem Antragsteller fehlt auch nicht die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Zwar regelt die streitgegenständliche Ausführungsanordnung lediglich den Stichtag, zu dem der neue Rechtszustand im Bodenordnungsgebiet eintritt (vgl. Mayr, a. a. O.) und enthält daneben Überleitungsbestimmungen etwa zum Besitzübergang (vgl. § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 62 Abs. 2 FlurbG). Dies lässt aber die eine Antragsbefugnis begründende Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den in der Anordnung vorgesehenen Eintritt des neuen Rechtszustands (vgl. § 61 Abs. 2 LwAnpG) nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 06.09.2013 - F 7 C 13.12 - juris Rdn. 18; zweifelnd OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2019 - 8 R 1/18 - LKV 2019, 235 und juris, hier Rdn. 12), zumal der Antragsteller sich hier gegen einen Rechtsübergang ohne vorherige Klärung der von ihm angesprochenen Altlastenproblematik wehrt. III. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der angefochtenen Ausführungsanordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet (1.). Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse auf der einen und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers auf der anderen Seite ergibt, dass das Vollzugsinteresse hier überwiegt (2.). 1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, wobei dieses Interesse in der Regel über das allgemeine Interesse am Vollzug des betreffenden Verwaltungsakts hinausgehen muss. Der Umfang der Begründung hängt allerdings von den Einzelfallumständen ab. Soweit einzelnen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes bereits ein besonderes Voll- zugsinteresse innewohnt, bedarf es keiner eingehenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. So liegt es bei § 61 LwAnpG. Das dieser Bestimmung immanente Vollzugsinteresse erfordert es grundsätzlich, dass die die Gesamtheit der Teilnehmer betreffende Ausführungsanordnung als ein besonderer Abschnitt des Bodenordnungsverfahrens sofort vollzogen wird, zumal hier wegen der Bestandskraft des Bodenordnungsplans die mögliche Begründetheit noch offener Widersprüche und die hieraus möglicherweise folgende Erforderlichkeit, den Bodenordnungsplan noch einmal zu ändern, nicht in Betracht gezogen werden muss. Wenn in diesen Fällen die Flurbereinigungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass der entsprechende Verwaltungsakt zu erlassen ist, kann eine nur knappe Begründung für die gleichzeitige Anordnung des sofortigen Vollzugs eben dieses Verwaltungsaktes daher nicht der Grund für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs sein (so für die Ausführungsanordnung nach der mit § 61 LwAnpG im Wesentlichen übereinstimmenden Regelung des § 61 FlurbG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2019 - 8 R 1/18 - juris Rdn. 14). Gemessen daran genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung des Antragsgegners hier den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Der Antragsgegner hat zur Begründung dafür, dass die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung im öffentlichen Interesse liegt, u. a. darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit der Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplans einen Stand erreicht habe, der gegen die planwidrige Übertragung von Rechten abzusichern sei. Auch der Schutz möglicher Erwerber erfordere die Anordnung des Sofortvollzugs, da diese das bisher durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen müssten. Auf der anderen Seite seien die einen Rechtsbehelf einlegenden Beteiligten durch § 79 Abs. 2 FlurbG gegen ihre Rechte vereitelnde Verfügungen gestützt. Diese Begründung trägt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angesichts des in § 61 LwAnpG enthaltenen Vollzugsinteresses hinreichend Rechnung. Das der Ausführungsanordnung innewohnende Vollzugsinteresse wird entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht durch die Dauer des Bodenordnungsverfahrens in Frage gestellt und bedarf deshalb auch keiner gesonderten vertiefenden Begründung. 2. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Bei der Abwägung der gegensätzlichen berechtigten Interessen ist insoweit auf den voraussichtlichen Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen, als zu prüfen ist, ob der Widerspruch wahrscheinlich erfolgreich sein wird oder nicht. Hat der Widerspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg, kann kein öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Erweisen sich umgekehrt die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als gering, wird das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig zurückstehen müssen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. zu diesem Erfordernis etwa den Senatsbeschluss vom 17.11.2004 - 7 F 1382/04 -, RzF - 63 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG). So liegt der Fall hier. Der gegen die Ausführungsanordnung des Antragsgegners vom 22.10.2020 erhobene Widerspruch des Antragstellers hat aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg, da keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausführungsanordnung bestehen. Der Erlass der Ausführung des Bodenordnungsplans setzt nach § 61 Abs. 1 LwAnpG lediglich voraus, dass dieser unanfechtbar geworden ist. Das ist hier offensichtlich der Fall, nachdem der Antragsteller den seinen Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 03.06.2020 hat unanfechtbar werden lassen und seinen Widerspruch gegen den Nachtrag II zum Bodenordnungsplan mit Schriftsatz vom 07.10.2020 für erledigt erklärt hat. Bedenken gegen den festgesetzten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands in Nr. 2 der Ausführungsanordnung bestehen nicht. Die in Nr. 5 der Anordnung enthaltene Regelung der tatsächlichen Überleitung in den neuen Rechtszustand findet ihre Rechtsgrundlage in der (über § 63 LwAnpG entsprechend anwendbaren) Bestimmung des § 62 Abs. 2 FlurbG. Die Festsetzung, dass das Abfindungsflurstück durch die alte Eigentümerin - die S... Agrar GmbH G... - spätestens zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung zum Termin des neuen Rechtszustands ohne Belastung mit Schadstoffen und in beräumtem Zustand zu übergeben ist, entspricht der Vorgabe in der bestandskräftig gewordenen Abfindungszusicherung des Antragsgegners (vgl. dazu das Senatsurteil vom 28.09.2015 - 7 F 618/12 - juris, s. dort auch Rdn. 9 zu der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll erklärten Änderung der Zusicherung). Sie trägt gerade dem Interesse des Antragstellers an der Lösung der hier von ihm gesehenen Altlastenproblematik Rechnung. Auf die vom Antragsteller in dem an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 18.12.2020 erneut erhobenen Einwendungen gegen den Bodenordnungsplan kommt es - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - nicht an. Der Bodenordnungsplan ist einschließlich seiner Nachträge in Bestandskraft erwachsen und einer erneuten Überprüfung im vorliegenden Verfahren, das allein die Vollziehung der Ausführungsanordnung zum Gegenstand hat, nicht zugänglich. Schließlich besteht an der mit einer hinreichenden Begründung angeordneten sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung aus den (oben unter 1.) bereits dargelegten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse, das die gegenläufigen privaten Interessen des Antragstellers überwiegt. Der Antragsteller kann sich gegenüber der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf schützenswerte Interessen berufen, die trotz geringer Erfolgsaussichten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gemeinsam erhobenen Widerspruchs geboten erscheinen lassen könnten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG i. V. m. §§ 147 Abs. 1 und 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG geht der Senat hier vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG aus, der für das vorliegende Verfahren zu halbieren ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).