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Urteil

7 F 617/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0527.7F617.23.00
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Leitsätze
Eine Klage gegen einen durch Nachtrag geänderten Flurbereinigungsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn mit dem Nachtrag lediglich eine zwischen zwei Teilnehmern geschlossene Tauschvereinbarung nachvollzogen wird. Dies gilt sowohl für eine auf Aufhebung des Nachtrags gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt.) als auch für eine auf neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO).(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 50 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage gegen einen durch Nachtrag geänderten Flurbereinigungsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn mit dem Nachtrag lediglich eine zwischen zwei Teilnehmern geschlossene Tauschvereinbarung nachvollzogen wird. Dies gilt sowohl für eine auf Aufhebung des Nachtrags gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt.) als auch für eine auf neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO).(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 50 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gegen den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) für die von ihm ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), denn es ist nicht ersichtlich, woraus sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan ergeben sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man das eigentliche Klagebegehren entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Klageantrags so verstehen wollte (vgl. § 88 VwGO), dass der Kläger eine Verpflichtung (vgl. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) des Beklagten zur neuerlichen Änderung des Flurbereinigungsplans begehrt, weil er sich an die mit dem Teilnehmer G ... getroffene Vereinbarung vom 22. November 2022 über den Tausch der mit dem Flurbereinigungsplan vom 28. Januar 2022 zugeteilten Flächen nicht mehr gebunden fühlt. Der Kläger kann weder eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I geltend machen, noch, dass er durch die Ablehnung der erneuten Änderung des Flurbereinigungsplans in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt wird. 1. Zunächst kann der Kläger sich für den geltend gemachten Zuteilungsanspruch nicht auf § 44 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - berufen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass grundsätzlich kein Teilnehmer auf der Grundlage von § 44 FlurbG Anspruch darauf hat, dass ihm ein bestimmtes Grundstück in bestimmter Lage zugeteilt wird (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1970 - 4 B 241.68 - RzF § 44 I S. 113 , Beschluss vom 4. Mai 1966 - 4 B 69.65 -, RdL 1966, 305 und Beschluss vom 19. November 1998 - 11 B 53.98 - juris; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 9. August 2018 - 7 S 1700/15 -, juris Rn. 31). 2. Der Kläger kann aber auch nicht nicht geltend machen, durch die beanstandete Änderung des Flurbereinigungsplans in eigenen Rechten verletzt zu werden. Denn der Kläger kann mögliche Rechte insoweit nicht (mehr) prozessual durchsetzen, nachdem der Beklagte mit dem Nachtrag I lediglich eine zwischen dem Kläger und dem Teilnehmer G ... getroffene Vereinbarung nachvollzogen hat. Der Kläger hatte als Drittbetroffener zur Abhilfe des Widerspruchs des Teilnehmers G ... in der von ihm unterzeichneten Niederschrift vom 22. November 2022 einer wertgleichen Abfindung durch den Tausch der geplanten Abfindungsflächen (Flurstück d ... für den Kläger gegen einen Teil des Flurstücks a__ an den Teilnehmer G ... ) zugestimmt (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Diese Vereinbarung stand auch nicht unter dem Vorbehalt, dass der Teilnehmer G ... im Umfeld des Tauschgrundstücks d_ künftig keine Flächen erwerben oder dort nicht landwirtschaftlich tätig werden würde. Vielmehr war Gegenstand der im Nachgang zu der Besprechung vom 15. November 2022 getroffenen Vereinbarung nach deren eindeutigem Wortlaut, dass die dort bezeichneten, ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugeteilten Flächen zur Abhilfe des Widerspruchs des Teilnehmers G ... zwischen den Teilnehmern wertgleich getauscht werden sollten. Insoweit wirkte die Vereinbarung gegenüber dem bislang widersprechenden Teilnehmer und gegenüber dem Kläger als dem dieser Regelung zustimmenden Dritten, die die Behörde lediglich aufgenommen und in dem Nachtrag I nachvollzogen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1969 - IV B 225.68 -, RdL 1970, 305 zur Übernahme von im Bescheid einer Spruchstelle getroffenen Regelungen sowie Beschluss vom 29. März 2007 - 10 B 51.06 - juris zum bloßen Nachvollziehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern es wird nur noch einmal die den Plan ändernde Vereinbarung erklärt (VGH Ba.-Wü., Urteil vom 9. August 2018 - 7 S 1700/15 -, juris). Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrags ergeben sich insoweit unmittelbar aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem (damaligen) Widerspruchsführer und dem Dritten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund hätte der Nachtrag I dem Kläger auch nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erneut erläutert werden müssen. Würde man den Nachtrag I, wie der Kläger meint, entgegen dem aus der Vereinbarung erkennbaren Willen der Vertragsbeteiligten gleichwohl noch als selbstständig anfechtbaren (konstitutiven) Akt verstehen, mit der Folge, dass er einer erneuten inhaltlichen Überprüfung einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren zugänglich wäre, wären Abfindungsvereinbarungen, die nach den §§ 54 Satz 2, 55, 58 Abs. 1 VwVfG insbesondere zur einvernehmlichen Beendigung von Widerspruchsverfahren ohne weiteres zulässig sind, sinnlos und könnten ihren Zweck, der Beschleunigung des Flurbereinigungsverfahrens in besonderem Maße zu dienen (vgl. den sog. Beschleunigungsgrundsatz in § 2 Abs. 2 FlurbG) nicht erfüllen. Einer solchen Auslegung stünde auch entgegen, dass Abfindungsvereinbarungen im Flurbereinigungsgesetz als Regelungsinstrument ausdrücklich anerkannt sind (vgl. z. B. § 99 FlurbG für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren). Etwas Anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die zwischen den Teilnehmern geschlossene Widerspruchsvereinbarung nicht wirksam geworden wäre, etwa, weil ihr der Kläger als Drittbetroffener nicht wirksam zugestimmt hätte. Denn dann wirkte der Plannachtrag konstitutiv und führte dazu, dass seine Landabfindung ungeachtet des bisherigen Ausschlusses nach § 59 Abs. 2 FlurbG auf einen (zulässigen) Widerspruch grundsätzlich neu zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 7.97- BayVBl. 1998, 760 - juris). Dafür fehlt es vorliegend jedoch an jeglichen Anhaltspunkten. Es spricht nichts dafür, dass die von dem Kläger unter dem 22. November 2022 erteilte Zustimmung an zu ihrer Unwirksamkeit führenden Willensmängeln litte. Für eine Auslegung seiner Erklärung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend, dass er einer wertgleichen Abfindung durch das Flurstück c ... nur zugestimmt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass der Teilnehmer G ... im Bereich der Neuzuteilung keine weiteren Flächen bewirtschafte, gibt es im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung keine Hinweise. Der Verfahrensablauf lässt auch nicht den Schluss zu, dass der Kläger zu der Zustimmung „gelockt“ wurde. Vielmehr weisen alle Umstände darauf hin, dass der Kläger, der durch seinen Sohn begleitet wurde, in dem Termin vom 15. November 2022 nicht zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung bereit war. Ohne weitere Veranlassung durch den Beklagten oder den damaligen Widerspruchsführer G ... ist der Kläger dann von sich aus drei Tage später auf den Beklagten zugekommen und hat signalisiert, nun doch der vorgeschlagenen Vereinbarung zustimmen zu wollen und hat schließlich in einem weiteren zeitlichen Abstand von vier Tagen die ihm zugeleitete Vereinbarung unterschrieben. Seine ursprüngliche Behauptung, er sei im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auch mangels beigefügter Pläne von einer anderen Zuteilungsfläche ausgegangen, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar und ist durch die von ihm unterschriebene Erklärung gegenüber der Widerspruchsstelle, er habe die von ihm unterzeichnete Niederschrift mit Tauschkarte erhalten, widerlegt. 3. Eine Klagebefugnis kann der Kläger schließlich auch nicht daraus ableiten, dass die Vereinbarung mit dem Teilnehmer G ... gegenstandslos wäre, weil die getauschten Flächen nicht „wertgleich“ sind. Durch den Nachtrag I ist dem Kläger das Flurstück c ... mit einer Fläche von 3,7859 ha und 213,07 WE zugeteilt worden, während die dem Teilnehmer G ... zugeteilte aus dem Flurstück a ... herausgemessene Fläche 3,7085 ha beträgt und ebenfalls 213,07 WE entspricht. Entgegen der Darstellung des Klägers sind beide Tauschgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren als Ackerland bewertet worden (Widerspruchsakte Referat 41, Blatt 70 und 71). Soweit die Ackerflächen in unterschiedliche Klassen eingeteilt sind, dürfte dies bereits bei der Neubemessung und -bewertung der Flächen berücksichtigt worden sein. Mit einem möglichen Einwand, dass der Wert der Flächen nicht ihrem Nutzen entspricht (vgl. § 28 Abs. 1 FlurbG), könnte der Kläger nicht mehr gehört werden. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 9 B 55.16 - juris Rn. 2). 4. Schließlich beschreibt auch der Hinweis des Klägers, es sei für ihn um die Bachfläche (Grünland) am Mühlberg gegangen, allenfalls eine persönliche Vorliebe des Klägers, ohne die Wertgleichheit der Abfindung oder die fehlende Benutzbarkeit der nun zugeteilten Flächen für seinen Betrieb darzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - auf 5.000 Euro festgesetzt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Nachtrag zu einem Flurbereinigungsplan. Der Kläger ist Teilnehmer (Ordnungs-Nr. ... ) des Flurbereinigungsverfahrens G. und bringt zahlreiche in den Gemarkungen G. und M. gelegene Flurstücke in das Flurbereinigungsverfahren ein. In dem von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellten Flurbereinigungsplan vom 28. Januar 2022 wurde dem Kläger u. a. das in der Nähe seiner Hofstelle gelegene Grundstück Gemarkung M., Flurstück a Neuer Bestand - NB - mit einer Fläche von 120.944 qm (entsprechend 702,8536 Werteinheiten - WE -) zugeteilt. Nachdem der Teilnehmer G ... (Ordnungs-Nr. ... ) gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch erhoben hatte, führte das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gera - TLBG - am 4. Oktober 2022 eine Widerspruchsverhandlung durch, in der der Teilnehmer G ... ... vorschlug, einen Teil aus dem dem Kläger zugeteilten Flurstück a herauszumessen und stattdessen ihm, dem Teilnehmer G ..., zuzuteilen, damit er diese Fläche künftig zusammen mit der zugeteilten Fläche Gemarkung G., Flurstück b bewirtschaften könne, ohne durch die Ortslage von M. fahren zu müssen. Im Austausch könne der Kläger das bis dahin ihm, dem Teilnehmer G ..., zugeteilte Grundstück Gemarkung M., Flurstück c ... erhalten, da er in diesem Bereich ohnehin Flächen bewirtschafte und auch seine Hofstelle in der Nähe der Ortslage von M. liege. Es wurde vereinbart, unabhängig von der Entscheidung über den Widerspruch zunächst mit dem Kläger über die Möglichkeit eines Flächen- bzw. Abfindungstausches zu verhandeln. Am 15. November 2022 fand in der Flurbereinigungsbehörde eine Besprechung statt, an der der Verfahrenssachbearbeiter S ..., Herr B ... von der Thüringer Landgesellschaft, Herr M ... von der TLBG, der Kläger und sein Sohn sowie der Teilnehmer G ... teilnahmen und in der dem Kläger der Tauschwunsch des Teilnehmers G ... unterbreitet wurde. Eine Einigung kam nicht zustande. Unter dem 18. November 2022 übermittelte der Kläger der Thüringer Landgesellschaft zu Händen des Sachbearbeiters S ... ein von ihm unterschriebenes Telefax (Widerspruchsakte, Referat 42, Blatt 77) mit folgendem Inhalt: „Bezüglich Planwunsch G ... Wir werden die Ortsweite Fläche an Lehla Ackerland für uns Nehmen und nicht den Mühlberg. gem. von Termin von 15.11.22.“ Der Sachbearbeiter S ... entwarf daraufhin eine Vereinbarung mit dem Text: „Herr M ... übernimmt das geplante Flurstück c... der Gemarkung M. mit einer Fläche von 3,7859 ha und 213,07 WE. Im Gegenzug erhält Herr G ... einen Teil aus dem geplanten Flurstück a der Gemarkung M. mit einer Fläche von 3,7085 ha und 213,07 WE. Die Flächen sind in der anliegenden Karte dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Niederschrift“, die er im klägerischen Betrieb einer Mitarbeiterin übergab. Der Kläger unterschrieb die Vereinbarung am 22. November 2022 (Widerspruchsakte, Referat 42, Seite 79) und leitete sie der Flurbereinigungsbehörde am selben Tag mit Telefax zu. Nachdem auch der Teilnehmer G ... die Vereinbarung unterzeichnet hatte, setzte die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarung im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan um. Der Teilnehmer G ... nahm seinen Widerspruch zurück. Das Widerspruchsverfahren wurde eingestellt. Unter dem 16. Januar 2023 informierte das TLBG die Beteiligten über die Offenlegung des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan und lud zu einem Anhörungstermin ein. Der Ladung war ein Auszug aus dem Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan beigefügt. Am 3. Februar 2023 legte das TLBG den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan für die Beteiligten zur Einsichtnahme aus. Anschließend führte es einen Anhörungstermin für die Beteiligten durch. In diesem Termin erhob der Kläger Widerspruch und erklärte, dass er seine Zustimmung zu dem Tausch vom 22. November 2022 zurückziehe (Widerspruchakte, Referat 42, Seite 4). Er wolle eine Zuteilung des Flurstücks a ... entsprechend dem Flurbereinigungsplan vom 7. Dezember 2021 erhalten. Am 13. Juni 2023 führte die Widerspruchsstelle einen Erörterungstermin durch, in dem der Kläger zu Protokoll (Widerspruchsakte Referat 41, Seite 10) erklärte: „Für mich ging es um die Bachfläche (Grünland) am Mühlberg. Ich war mir nicht im Klaren, dass der Tausch so erfolgen sollte. Für mich war auch Inhalt des Gesprächs an diesem Tag die Bachfläche am Mühlberg und deren Erschließung. Im November 2022 habe ich die, mit Faxeingang vom 30. November 2022 zurückgesandte Niederschrift mit Tauschkarte erhalten. Ich habe diese Niederschrift unterschrieben. Erst bei Offenlegung des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan habe ich gemerkt, dass ich das so nicht möchte. Ich bin dorthin gelockt worden.“ Er, der Kläger, wünsche die Aufhebung der Vereinbarung. Nachdem die Widerspruchsbehörde einen Vorbescheid erlassen hatte, beantragte der Widerspruchsführer mit Schreiben vom 7. August 2023 (Widerspruchsakte Referat 41, Seite 14) die Entscheidung durch die Widerspruchstelle. Im gesamten Flurbereinigungsverfahren sei von ihm - wie auch von anderen Teilnehmern - kein Planwunsch aufgenommen worden. Es könne nicht zu einer Ausführungsverordnung kommen, wenn nicht von allen die gleichen Planwunschbedingungen im Verfahren vorlägen. In der Widerspruchsverhandlung vom 17. Oktober 2023 wiederholte der Kläger seinen Vortrag aus dem Erörterungstermin. Mit Bescheid vom 2. November 2023 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch, weil die Flurbereinigungsbehörde die zwischen dem Widerspruchsführer und Herrn G ... getroffene Abfindungsvereinbarung entsprechend dem Willen der Teilnehmer vollumfänglich im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan umgesetzt habe. Die Abfindungsvereinbarung enthalte die genaue Bezeichnung der auszutauschenden Abfindungsflächen sowie eine farblich angelegte Darstellung mit Legende in der Karte, die visuell eindeutig nachvollziehbar den Tausch der Abfindungsflächen darstelle. Selbst wenn sich der Widerspruchsführer über den Inhalt der abgegebenen Erklärung im Irrtum befunden hätte, könne es sich hier nur um ein unbewusstes Auseinanderfallen von Willen und Inhalt der Erklärung handeln. Dieser Fehler gehe zu Lasten des Widerspruchsführers. Am 1. Dezember 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sich aus den vorgelegten Akten an keiner Stelle die Rolle der Flurbereinigungskommission ergebe. In der Sache sei es so gewesen, dass Herr G ... als Tierhalter seine eigenen Grünlandflächen nicht habe haben wollen, da diese versumpft seien oder zu weit weg von seinem Betriebsgelände entfernt lägen. Unter dem Vorwand, dass die zugeteilten Flächen zu weit entfernt lägen, habe er sein, des Klägers, Ackerland haben wollen, gleichzeitig aber Grünland gekauft, das noch weiter von seinem Hof entfernt liege. Er, der Kläger, habe bei dem Gespräch im November 2022 nicht gewusst, dass der Teilnehmer G ... weiteres Grünland gekauft habe. Der Sachbearbeiter S ... habe es ihm verschwiegen. Kartenmaterial sei ihm im Rahmen seiner Unterschriftsleistung nicht ausgehändigt worden, so dass ihm die Umstände zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht bekannt gewesen seien. Soweit in der Erklärung von Kartenmaterial die Rede gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass das Kartenmaterial gemeint war, das Gegenstand der Verhandlung vom 15. November 2022 gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Flurbereinigungsplan G. in der Fassung des Nachtrags I und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Änderung des Flurbereinigungsplanes durch den Nachtrag I habe die Flurbereinigungsbehörde nicht im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorgenommen, sondern auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Teilnehmer G ... . Wenn nach der Offenlegung des Flurbereinigungsplanes zwischen den Teilnehmern andere Regelungen gefunden würden, die mit den Zielen der Flurbereinigung konform seien und ohne größere Änderungen bei einem ohnehin anstehenden Nachtrag mitbehandelt werden könnten, werde dies in der Regel umgesetzt, um den Rechtsfrieden und die Akzeptanz der Flurbereinigung zu fördern. Er, der Beklagte, habe nicht vorgetragen, dass es Inhalt des Gesprächs vom 15. November 2022 gewesen sei, ob der Teilnehmer G ... Grundstücke gekauft habe. Die Behauptungen des Klägers, dass Herr S ... von dem Kauf gewusst und ihm, dem Kläger, gegenüber verschwiegen habe, träfen nicht zu. Die Flurbereinigungsbehörde habe die Vereinbarung zwischen den Teilnehmern ohne jegliche Abweichungen umgesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Flurbereinigungsbehörde rechtswidrig gehandelt haben solle, wenn sie lediglich das umgesetzt habe, was die Beteiligten gewollt und vereinbart hätten. Die Flurbereinigungsbehörde könne nicht beurteilen, inwieweit der vom Kläger beanstandete Grundstückskauf zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn G ... geführt habe. Diesen Punkt müssten die Teilnehmer untereinander klären. Der „Mühlberg“ erfasse als Gewanne die Gesamtheit der hier in Rede stehenden Flächen. Die Aussage des Klägers, dass er als Nicht-Grünlandbetrieb Grünland und kein Ackerland bekommen habe, sei falsch. Ein Vergleich des Nachweises des Neuen Bestandes Flurbereinigungsplan (Blatt 61 der Widerspruchsakte Referat 42) und des Nachweises des Neuen Bestandes Nachtrag I, (Blatt 72 der Widerspruchsakte Referat 42) ergebe, dass die Abfindung des Klägers in der Nutzungsart Acker im Nachweis des Neuen Bestandes Flurbereinigungsplans mit 356.110 qm und mit dem Nachweis des Neuen Bestandes Nachtrags I sogar mit 358.934 qm ausgewiesen worden sei. Den Angaben des Klägers zur Übergabe des Vereinbarungstextes werde widersprochen. Herr S ... habe die Unterlagen in einer Plastehülle an eine Frau übergeben, die ihm unter der Anschrift des Klägers die Tür geöffnet habe. Die Plastehülle habe die Niederschrift sowie die Karte enthalten, auf welche in der Niederschrift auch Bezug genommen worden sei. Im Übrigen habe der Kläger im Erörterungstermins vom 13. Juni 2023 bestätigt, dass er die Niederschrift mit der Tauschkarte erhalten habe (vgl. das von ihm unterschriebene Protokoll, Blatt 10 der Widerspruchsakte Referat 41). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (zwei elektronische Beiakten und zwei Arbeitskarten) verwiesen.