Urteil
8 DO 110/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2011:1205.8DO110.09.0A
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Leitsätze
1. § 60 I 2 ThürDG (juris: DG TH) ist dahin auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann auch beim OVG eingereicht werden kann, wenn der Vorsitzende des Disziplinarsenats zuvor die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat.(Rn.45)
2. § 36 ThürDG findet nach § 27 III 3 ThürDG (juris: DG TH) im Fall der Erhebung einer Disziplinarklage keine Anwendung. Gründe für eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift bestehen nicht.(Rn.48)
3. Vor Erhebung einer Nachtragsklage ist eine nochmalige Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich.(Rn.49)
4. Zu den Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 16 I 2 ThürDG(juris: DG TH).(Rn.50)
5. Einzelfall einer Polizeibeamtin, die während eines Einsatzes in der Wohnung einer Verstorbenen 130,00 Euro unterschlägt.(Rn.52)
6. Auch in Ansehung des Art 6 I EMRK (juris: MRK) ist eine überlange Verfahrensdauer nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn der Beamte durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat.(Rn.71)
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 60 I 2 ThürDG (juris: DG TH) ist dahin auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann auch beim OVG eingereicht werden kann, wenn der Vorsitzende des Disziplinarsenats zuvor die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat.(Rn.45) 2. § 36 ThürDG findet nach § 27 III 3 ThürDG (juris: DG TH) im Fall der Erhebung einer Disziplinarklage keine Anwendung. Gründe für eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift bestehen nicht.(Rn.48) 3. Vor Erhebung einer Nachtragsklage ist eine nochmalige Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich.(Rn.49) 4. Zu den Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 16 I 2 ThürDG(juris: DG TH).(Rn.50) 5. Einzelfall einer Polizeibeamtin, die während eines Einsatzes in der Wohnung einer Verstorbenen 130,00 Euro unterschlägt.(Rn.52) 6. Auch in Ansehung des Art 6 I EMRK (juris: MRK) ist eine überlange Verfahrensdauer nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn der Beamte durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat.(Rn.71) 1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3) Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig (vgl. nachfolgend zu I.) hat aber in der Sache keinen Erfolg (vgl. nachfolgend zu II.). I. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG eingelegt und innerhalb der vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats eingeräumten Fristverlängerung begründet worden. Zwar erfolgte die Begründung der Berufung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht und nicht - wie es der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG nahelegt - gegenüber dem Verwaltungsgericht. Jedoch steht dieser Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ist dahin gehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn - wie hier - der Vorsitzende des Disziplinarsenats zuvor die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ist nicht eindeutig. Zwar spricht dieser bei einer isolierten Betrachtung seines Normtextes zunächst dafür, dass die Begründung der Berufung ebenso wie die Berufung selbst ausschließlich bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist. Eine Regelung wie in § 124 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 VwGO fehlt im Thüringer Disziplinargesetz. Jedoch kollidiert ein derart enges Verständnis des Norminhalts mit Satz 3 des § 60 Abs. 1 ThürDG, der die Zuständigkeit (allein) des Vorsitzenden des Berufungsgerichts für die Entscheidung über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorsieht. Dass mit dem Begriff des Vorsitzenden im Sinne des Satzes 3 der Vorsitzende des Disziplinarsenats gemeint ist, folgt aus dem Zweck dieser Regelung und der gesetzlichen Systematik (vgl. - zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG - BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66/10 -, zitiert nach Juris). Denn das Berufungsverfahren wird nach Eingang der Berufung vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt. Das Verwaltungsgericht hat nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens keine Entscheidungszuständigkeiten mehr. Es hat lediglich die bei ihm eingehenden Schriftsätze über die Einlegung und Begründung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist es in der Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Vorschriften anderer Disziplinargesetze anerkannt, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn der Vorsitzende des Disziplinarsenats zuvor die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66/10 -; OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2010 - DL A 535/08 -; OVG NW, Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07 -; OVG Me.-Vo., Urteil vom 15. Juli 2009 - 10 L 353/06 -; jeweils zitiert nach Juris). Nichts anderes gilt im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG. Es gibt auch bei Anwendung des Thüringer Disziplinargesetzes keinen vernünftigen Gesichtspunkt, warum die Berufungsbegründung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Namentlich prozessökonomische Gründe sprechen für die Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung sogleich beim Oberverwaltungsgericht. II. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht wegen der der Beklagten vorgeworfenen Tat auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt. Das Disziplinarverfahren leidet an keinen wesentlichen Verfahrensmängeln (vgl. nachfolgend zu 1.). Das aufgrund der begangenen Tat (vgl. nachfolgend zu 2.) der Beklagten vorzuwerfende Dienstvergehen (vgl. nachfolgend zu 3.) rechtfertigt die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung der Beklagten aus dem Dienst (vgl. nachfolgend zu 4.). 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Disziplinarklage sowie der Nachtragsklage bestehen nicht. Das gegen die Beklagte durchgeführte Disziplinarverfahren weist keine beachtlichen Mängel auf. Nachdem die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 ThürDG gegeben waren, war es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor der Erhebung der Klagen nicht erforderlich, der Beklagten gemäß § 36 Satz 1 und 6 ThürDG das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, weitere Ermittlungen zu beantragen. Denn § 36 ThürDG findet nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDG im Falle der Erhebung einer Disziplinarklage keine Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -, zitiert nach Juris). Gründe, die eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nahelegen, sind nicht erkennbar. Der Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist in seinem Aussagegehalt eindeutig. Der Regelungsgehalt der Norm korrespondiert mit § 27 Abs. 3 Satz 2 VwGO, der sich damit begnügt, dass dem Beamten - wie hier - vor der Erhebung der Disziplinarklage eine Äußerungsmöglichkeit nach § 26 ThürDG gewährt worden ist. Aus der ratio legis der Norm folgt nichts anderes. Zwar soll die Regelung des Absatzes 3 des § 27 ThürDG nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (lediglich) Doppelermittlungen vermeiden, wenn feststeht, dass Disziplinarklage erhoben wird, bei der wiederum Ermittlungen geführt werden (LT-Drs. 3/1943, S. 54). Auf diesen singulären Aspekt lässt sich der Bedeutungsgehalt der Vorschrift jedoch nicht reduzieren. Vielmehr ist sie in ihrer Gesamtheit Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, die Durchführung von Disziplinarverfahren zu beschleunigen (vgl. auch § 25 Abs. 1 ThürDG). Diesem Anliegen dient die Bestimmung des Satzes 1 des § 27 Abs. 3 ThürDG, die Disziplinarklage unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben, sobald ihre Voraussetzungen vorliegen. Flankiert wird sie durch die Regelung des Satzes 3, der nicht nur verhindert, dass der Beamte die Durchführung weiterer Ermittlungen beantragt (§ 36 Satz 1 ThürDG), sondern einer verzögerten Erhebung der Disziplinarklage auch dadurch begegnet, dass er von der Begründung weiterer Äußerungsrechte und entsprechender Fristsetzungen zugunsten des Beamten (§ 36 Satz 6, § 26 Abs. 2 ThürDG) absieht. Dessen Rechtsstellung wird durch ein weites Verständnis der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDG nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Insbesondere werden ihm nicht wesentliche Verfahrensrechte abgeschnitten. Vielmehr hat er durch das nachfolgende gerichtliche Disziplinarverfahren ausreichend Gelegenheit sowohl zu Stellungnahmen wie auch zur Beantragung weiterer Ermittlungen. Dem entspricht, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwar einen Verfahrensfehler feststellt, jedoch von seiner späteren Heilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeht. Die Heilung eines Verstoßes gegen die Maßgaben des § 36 ThürDG wäre aber regelmäßige Folge eines nach der Erhebung der Disziplinarklage ordnungsgemäß durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Gesetzgeber konnte demgemäß in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise aus Gründen der Beschleunigung der Disziplinarverfahren den Anwendungsbereich des § 36 ThürDG auf die Fälle beschränken, in denen dem behördlichen ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht zwangsläufig nachfolgen muss. Entgegen der Auffassung des Beklagten war schließlich auch eine nochmalige Beteiligung des Personalrats vor der Erhebung der Nachtragsklage nicht erforderlich. Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG hat der Personalrat auf Antrag des Beamten ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei der Erhebung der Disziplinarklage. Dieses Recht der Mitwirkung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG allerdings nur auf die grundlegende disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob überhaupt eine Disziplinarklage erhoben werden soll. Demgegenüber unterliegt der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstellung, nicht der Mitwirkung (vgl. - ausführlich - BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, zitiert nach Juris). Hiervon ausgehend bedurfte es der nochmaligen Beteiligung des Personalrats nicht. Zwar können neue Handlungen auch in einem neuen eigenständigen Disziplinarverfahren verfolgt werden (§ 50 Abs. 3 Satz 8 ThürDG). Entscheidet sich jedoch der Dienstherr mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens für eine einheitliche disziplinare Verfolgung und erhebt eine Nachtragsklage, so werden in das bereits anhängige gerichtliche Verfahren "lediglich" weitere Dienstpflichtverletzungen mit einbezogen. Die Nachtragsklage hat damit die Wirkung einer Klageerweiterung. In dieser Konstellation wurde die eigentliche Entscheidung über die Zustimmung zur Disziplinarklageerhebung vom Personalrat aber bereits positiv getroffen. Die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG statuiert ein Mitbestimmungsrecht allein bei dieser grundlegenden Entscheidung über die Erhebung einer Disziplinarklage selbst, nicht aber ermöglicht sie - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - eine Einflussnahme des Personalrats auf Inhalt und Umfang des Disziplinarverfahrens, insbesondere die Überprüfung einzelner Dienstpflichtverletzungen. 2. Hinsichtlich des der Beamtin vorgeworfenen Dienstvergehens steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte am 22. Dezember 2003 eine Unterschlagung von Bargeld in Höhe von 130,00 € sowie am 20. August 2006 eine fahrlässige Körperverletzung in Tateinheit mit einer Nötigung in Tatmehrheit mit einer Beleidigung begangen hat. Dabei geht der Senat von den tatsächlichen Feststellungen aus, die einerseits das Amtsgericht ... und das Landgericht ... im Verfahren 110 Js 40612/04 und andererseits das Amtsgericht ... im Verfahren 110 Js 40336/07 getroffen haben. An diese Feststellungen ist der Senat nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG gebunden, der auch nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteile - wie das des AG Sondershausen - erfasst (BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 1 D 36/96 -, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen für einen sog. Lösungsbeschluss nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG liegen nicht vor. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG kann das Gericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG und den Disziplinargesetzen der meisten anderen Bundesländer hat Thüringen mit dieser Vorschrift an der Formulierung des früheren § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO (i. d. F. vom 24. Mai 1968) festgehalten. Es sind auch bei Berücksichtigung der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 3/1943, S. 52) keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit der Normierung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG von der bisherigen Rechtslage abgewichen werden sollte, so dass für seine Auslegung auf die Rechtsprechung zum früheren § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zurückgegriffen werden kann. Danach ist eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet. Das gilt im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, das die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG kommt danach dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder die aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem ausschlaggebenden Grund unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluss dagegen nicht aus (so - zur früheren Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO - BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13/99 -; Urteil vom 26. November 1991 - 1 D 19/91 -; Urteil vom 7. Oktober1986 - 1 D 45/86 -; jeweils zitiert nach Juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht der Senat keinen Grund, der eine Lösung von den strafrichterlichen Feststellungen rechtfertigen könnte. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts ...- ... und des Landgerichts ... hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Unterschlagung offenbar unrichtig oder unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Die Feststellungen beruhen vielmehr auf einer eingehenden und überzeugenden Würdigung der vom Amtsgericht umfassend erhobenen Beweise. Die von der Beklagten in ihrem Wiederaufnahmeantrag und vorliegend im Berufungsvorbringen wiederholt erwähnten Ungereimtheiten bei der Anrechnung der eingezogenen bzw. asservierten Geldbeträge stellen diese Würdigung nicht in Frage. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Aussagekraft des eingeholten kriminaltechnischen Gutachtens hinsichtlich der Spuren an einem sichergestellten 10,00 €-Schein moniert, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Amtsgerichts nicht auf der Würdigung dieser Spur, sondern maßgeblich auf der Aussage des Zeugen G... und den Wahrnehmungen der übrigen vernommenen Zeugen beruhen. Demgegenüber spielten die Herkunft des bei der Beklagten sichergestellten Geldes und der Aussagewert des eingeholten kriminaltechnischen Gutachtens keine tragende Rolle bei der Urteilsfindung. Auf den Seiten vier und fünf des Urteilsabdrucks des Amtsgerichts ... wird der Umstand der Sicherstellung der bei der Beklagten aufgefundenen bzw. der von ihr abgelieferten Geldbeträge lediglich in Beziehung gesetzt zu deren Einlassung, wonach sie auf der Rückfahrt vom Einsatzort dem Zeugen G... einen ihr gehörenden 100,00 € -Schein übergeben und von ihm 90,00 € Wechselgeld zurückerhalten haben will. Mit dieser Einlassung könnte sich die Beklagte - nach Auffassung des Amtsgerichts - eine mögliche Erklärung für den Fall geschaffen haben, dass sich auf den bei ihr sichergestellten Geldscheinen tatsächlich verwertbare Spuren der Verstorbenen befunden hätten. Auf die Aussagekraft des Gutachtens kam es dem Amtsgericht bei diesen Überlegungen jedoch nicht an. Soweit die Beklagte weiterhin geltend macht, aufgrund der Ungereimtheiten mit den sichergestellten und asservierten Geldbeträgen sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt Geld der Verstorbenen fehle, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wiederaufnahmeverfahren erfolgte umfängliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ... vom 14. September 2006 und die darin enthaltenen Berechnungen Bezug genommen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge G... zu keinem Zeitpunkt die Gesamtmenge des Geldes angeben konnte, das in der Wohnung der Verstorbenen vorhanden gewesen ist. Wohl aber hat er sehr präzise und überzeugend dargelegt, welche konkreten und später fehlenden Geldscheine er bei ihrer Sicherstellung wo gesehen haben will und aus welchen Gründen allein die Beklagte sich diese Geldscheine angeeignet haben kann. Auf diese konkreten Wahrnehmungen des Zeugen G... stützen sich maßgeblich die Feststellungen des Amtsgerichts, die die Beklagte auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Frage stellen konnte. Die Bindungswirkung an die strafgerichtlichen Feststellungen zur begangenen Unterschlagung entfällt schließlich auch nicht insoweit, als die Beklagte geltend macht, sie sei aufgrund ihrer besonderen Lebensumstände für die Tat strafrechtlich nicht verantwortlich gewesen. An der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG nehmen auch stillschweigende Tatsachenfeststellungen teil. Dies gilt auch und gerade für den Umstand, dass die Beklagte im Tatzeitraum schuldfähig war. Denn ansonsten hätte eine Verurteilung der Beamtin nicht erfolgen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 1 D 36/96 -, zitiert nach Juris). Die pauschalen Hinweise der Beklagten auf ihre besonderen Lebensumstände stellen diese Feststellungen nicht in Frage. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte weder vor dem Amtsgericht ...- ... noch vor dem Landgericht ... ihre Schuldfähigkeit auch nur ansatzweise in Frage gestellt und auch ihren Wiederaufnahmeantrag auf gänzlich andere Gesichtspunkte gestützt hat. Eine fehlerhafte Beratung durch ihren Verteidiger erklärt diesen Umstand nicht, zumal gerade der Beklagten als langjähriger Polizeibeamtin die Folgen fehlender oder verminderter Schuldfähigkeit im Strafprozess bekannt sein dürften. Anhaltspunkte, die die Schuldfähigkeit der Beklagten im Tatzeitpunkt in Frage stellen könnten, sind aber auch im Übrigen nicht erkennbar. Zwar finden sich in der Personalakte der Beklagten ärztliche Berichte, wonach diese sich einige Jahre vor der Tat in psychologischer Behandlung befunden hat. Jedoch wurde seitens des Polizeiärztlichen Dienstes bereits im September 2000 eingeschätzt, dass die Beklagte wieder uneingeschränkt polizeidienstfähig ist. Ein weiterer ärztlicher Bericht vom 9. Februar 2004 betrifft psychische Beeinträchtigungen, die erst in Folge der begangenen Unterschlagung auftraten. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG sind schließlich aber auch nicht in Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts ...-... gegeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die in der Hauptverhandlung am 16. Januar 2008 vor dem Amtsgericht ... offenbar erfolgte "Absprache" in jeder Hinsicht die Anforderungen erfüllt hat, die der Bundesgerichtshof vor der Einfügung des § 257c in die StPO für Absprachen im Strafprozess festgelegt hat (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 -, zitiert nach Juris). Es besteht auch kein Anlass zur weiteren Sachaufklärung. Zwar kann die Bindungswirkung eines Strafurteils entfallen, wenn es auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften muss jedoch einen entscheidungserheblichen Punkt betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März2007 - 2 WD 3/06 -, zitiert nach Juris). Daran fehlt es hier. Denn das Amtsgericht ... hat seine Feststellungen nicht etwa (allein) auf ein Geständnis der Beklagten gestützt, das aufgrund einer möglicherweise fehlerhaften Absprache zustande gekommen ist. Vielmehr sind die getroffenen Feststellungen ausweislich der - wenn auch abgekürzten - Urteilsgründe Resultat einer umfassenden Beweisaufnahme des Gerichts unter Einbeziehung der Einlassung - nicht eines "Geständnisses" - der Beklagten, der Verwertung einer Vielzahl von Zeugenaussagen und eines Sachverständigengutachtens. Demgemäß ist weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich, inwieweit sich eine eventuell fehlerhafte Absprache auf die Richtigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausgewirkt haben könnte. 3. Durch die festgestellten Handlungen hat die Beamtin gegen ihre Pflichten zu uneigennütziger Amtsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom 8. September 1999, GVBl. S. 525 ff. [im Folgenden: ThürBG a. F.]) verstoßen. Damit hat sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes schweres Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1 ThürBG (a. F.) begangen, das sich aus der innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung der Unterschlagung und den außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen einer fahrlässigen Körperverletzung, Nötigung und Beleidigung zusammensetzt. Die Qualifikation der von der Beklagten außerhalb des Dienstes begangenen Straftaten als Dienstvergehen steht dabei außer Frage. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG (a. F.) ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes dann als Dienstvergehen zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So liegen die Dinge auch hier. Eine Polizeivollzugsbeamtin, die selbst zur Straftäterin wird und - als zunächst Unbeteiligte - gegenüber im Polizeieinsatz befindlichen Kollegen vorsätzliche Straftaten - hier nach §§ 185, 240 StGB - verübt, verletzt Kernpflichten des Polizeivollzugsdienstes. Sie erschüttert das Vertrauen in ihre Fähigkeit zu jederzeit pflichtbewusster und zuverlässiger Dienstausübung, weil sich in der der Beklagten vorgeworfenen Tat letztlich eine erhebliche Persönlichkeitsschwäche ausdrückt. 4. Aufgrund dieses Dienstvergehens hat das Verwaltungsgericht zu Recht als Disziplinarmaßnahme auf die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erkannt. Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Ausgehend von den Bemessungskriterien des § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme bei Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder aber der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (std. Rspr. des Senats [vgl. z. B. Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07] im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, jeweils zitiert nach Juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Vertrauensverlust in die Person der Beklagten endgültig und umfassend eingetreten, so dass sie das Verwaltungsgericht zu Recht aus dem Dienst entfernt hat. Die Beklagte hat bereits durch die Unterschlagung der bei der Verstorbenen gefundenen 130,00 € im unmittelbaren Kernbereich der ihr obliegenden Pflichten in schwerer Weise versagt. Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Der Polizei obliegt ein umfassender Rechtsgüterschutz, der auch und gerade den Schutz fremden Eigentums und Vermögens umfasst. In diesem Zusammenhang sind den Beamten des Polizeivollzugsdienstes in vielen Fällen auch erhebliche Vermögenswerte anvertraut, wie etwa bei der Sicherstellung, der Beschlagnahme oder der Sicherung eines Tatortes. Ein Polizeibeamter, der bei der Ausübung einer Amtshandlung unter Ausnutzung seiner hoheitlichen Befugnisse vorsätzlich eine Straftat begeht und damit selbst kriminell handelt, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in ganz besonderem Maße. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Beamtin - wie hier die Beklagte - ein vorsätzliches Eigentumsdelikt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit begeht, indem sie gerade solche Vermögenswerte für eigene Zwecke missbraucht, die von ihr zum Schutz vor Verlust gemäß § 27 Nr. 1 ThürPAG hätten sichergestellt und nach § 28 ThürPAG in Verwahrung genommen werden müssen. Der Dienstherr, die beteiligten Bürger sowie die Allgemeinheit müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Polizeibeamten bei der Dienstausübung uneingeschränkt verlassen können. Dies gilt umso mehr, als eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Ein Polizeibeamter, der sich aus Eigennutz an Vermögenswerten vergreift, die ihm im Rahmen und aufgrund seiner hoheitlichen Tätigkeit zugänglich sind, und damit selbst solche Straftaten begeht, die er eigentlich verhindern soll, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1988 - 1 D 105/87 -; SächsOVG, Urteil vom 17. August 2009 - D 6 A 655/08 -; jeweils zitiert nach Juris). Diese Feststellung muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen. Ihr Dienstherr hat der Beklagten die besonders verantwortungsvollen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes im Vertrauen auf ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit übertragen. Dieses ihr entgegengebrachte Vertrauen hat sie durch die im Dienst begangene Unterschlagung sicherzustellenden Geldes in grober Form missachtet. Darin liegt eine besonders schwere Verfehlung. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schwere des Dienstvergehens im vorliegenden Fall schon maßgeblich durch das Eigengewicht der Verfehlung bestimmt wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist damit Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die zugunsten der Beklagten ersichtlichen Entlastungsgründe, die sich nicht auf die sog. "anerkannten Milderungsgründe" beschränken, sind weder jeweils für sich genommen, noch bei einer zusammenfassenden Würdigung geeignet, die Annahme eines Restvertrauens zu begründen. Letzteres gilt insbesondere insoweit, als die Beklagte auf die ihrer Auffassung nach geringe Höhe des eingetretenen Schadens verweist. Zwar ist der eingetretene materielle Schaden mit 130,00 € verhältnismäßig gering. Er überschreitet jedoch die Bagatellgrenze, die bei etwa 50,00 € liegt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. September 2006 - 2 B 52/06 -, zitiert nach Juris m. w. N.), bereits erheblich. Abgesehen davon reduzieren sich die von der Beklagten verursachten Folgen nicht nur auf den eingetretenen materiellen Schaden. Ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Pressemeldungen hat ihr schweres Dienstvergehen zugleich erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt. Die Beklagte hat damit nicht nur ihrem eigenen, sondern zugleich dem Ansehen der gesamten Thüringer Polizei, schweren Schaden zugefügt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch der Grad ihres Verschuldens nicht in einer solchen Weise herabgesetzt, die die begangene Dienstpflichtverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen könnte. Soweit die Beklagte ihre Verantwortlichkeit für die begangene Tat insgesamt in Zweifel zieht, kann auf die Ausführungen des Senats zu Punkt II.2. der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen belegen zugleich, dass entgegen den pauschalen Behauptungen der Beklagten auch von einer psychischen Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle einer fehlenden bzw. verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht die Rede sein kann. Es fehlen insbesondere jedwede greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Tat mit durch die Folgen der Schicksalsschläge beeinflusst gewesen sein könnte, die die Beklagte in der Vergangenheit unstreitig erlitten hat. Auch handelte die Beklagte nicht auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage. Sie selbst hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahin gehend eingelassen, dass es bis zum Dezember 2003 keine finanziellen Probleme gegeben habe, so dass eine eventuell gleichwohl bestehende wirtschaftliche Zwangslage jedenfalls nicht bestimmendes Motiv für die Tat der Beklagten gewesen ist. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie vor dem hier zu bewertenden Dienstvergehen bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Als alleinerziehende Mutter war sie im Tatzeitpunkt sicherlich besonderen Belastungen ausgesetzt. Darüber hinaus wurden der Beklagten, die in ihrem Leben einige Schicksalsschläge zu verkraften hatte, vom Dienstherrn in der letzten dienstlichen Beurteilung durchaus zufriedenstellende Leistungen bescheinigt. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nach Auffassung des Senats nicht geeignet, die Schwere des der Beklagten zur Last gelegten Versagens durchgreifend zu mildern. Dies gilt auch bei einer zusammenfassenden Würdigung mit den sonstigen zugunsten der Beklagten sprechenden Umständen. Letzteres trifft umso mehr zu, als die Beklagte nicht etwa in einer besonderen Versuchungssituation, sondern in einer für einen Polizeibeamten alltäglichen Lage aus eigennützigen Gründen versagt hat. Denn gerade für Polizeibeamte ist es alles andere als ungewöhnlich, dass sie anlässlich von Unglücksfällen oder bei der Ermittlung/Verhinderung von Straftaten auch in Kontakt mit fremden Vermögensgegenständen kommen. Gerade in solchen Fällen erwartet aber der Dienstherr wie die Allgemeinheit zu Recht, dass sie sich auf die Ehrlichkeit und Uneigennützigkeit der Polizeibeamten uneingeschränkt verlassen können. Der Senat weist darauf hin, dass die Beklagte selbst dann aus dem Dienst zu entfernen wäre, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte die von ihr begangene Unterschlagung entgegen den vorstehenden Ausführungen für sich allein die ausgesprochene Maßnahme nicht tragen würde. Denn die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme war jedenfalls bei Berücksichtigung der von der Beklagten am 20. August 2006 in ... zusätzlich begangenen Taten, die mit der Unterschlagung ein einheitliches Dienstvergehen bilden, angezeigt. Hier fällt zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie noch während des laufenden Disziplinarverfahrens als Polizeibeamtin wiederum im Kernbereich ihrer Pflichten - wenn auch auf andere Art und Weise - versagt hat, indem sie gegenüber im Polizeieinsatz befindlichen Kollegen vorsätzliche Straftaten nach §§ 185, 240 StGB verübte. Soweit die Beklagte ihr Verhalten mit der Sorge um ihre Tochter zu erklären sucht, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Ausweislich der Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts ... war es die Beklagte, die ohne rechtfertigenden Grund auf die während eines Einsatzes die Straße überquerenden Polizisten zugefahren ist und diese in strafrechtlich relevanter Weise zu einem Ausweichen genötigt hat. Auch war sie es, die im weiteren Verlauf die sie kontrollierenden Beamten auf das heftigste beleidigt und so die weitere Eskalation der Ereignisse mit herbeigeführt hat. Demgegenüber zeigt die Beklagte keinerlei Einsicht und sucht die Schuld allein Dritten anzulasten. Auch diese Pflichtverletzungen wiegen schwer. Das gilt selbst dann, wenn man mildernd berücksichtigt, dass die Beklagte sich während der polizeilichen Kontrolle aufgrund der zunehmend hysterischen Reaktion ihrer Tochter in einer psychischen Stressreaktion befunden hat. Polizeibeamte sind in einem durch das Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig. Zu ihren Dienstaufgaben gehört namentlich der Gebrauch von Waffen. Das bedingt, dass sie weit mehr als andere Beamte deeskalierende und konfliktlösende Techniken beherrschen und über die hierzu nötige Grundeinstellung verfügen müssen. Von daher beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer Weise, wenn eine Polizeivollzugsbeamtin, bei der aufgrund ihrer Tätigkeit und dem charakterlichen Anforderungsprofil gerade das Gegenteil erwartet werden muss, in der Öffentlichkeit auch außerhalb des Dienstes ein solches Maß an Aggressivität und Unbeherrschtheit an den Tag legt, wie es die Beklagte bei dem Vorfall am 20. August 2006 getan hat. Der Achtungsverlust, den die Polizeibeamtin hier erlitten hat, strahlt angesichts der auch hier festzustellenden öffentlichen Wahrnehmung der Taten auf die Polizei insgesamt aus und beeinträchtigt jedenfalls in Verbindung mit der gravierenden Vortat das Vertrauen des Dienstherrn, ihrer Kollegen sowie der Öffentlichkeit in letztlich irreparabler Weise. Keine andere Bewertung ergibt sich aus der bisherigen Dauer des Disziplinarverfahrens. Die Länge des Disziplinarverfahrens und die damit notwendiger Weise einhergehende psychische Belastung können dann, wenn der Beamte, wie hier, durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4/07 -; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62/09 -; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 -; jeweils zitiert nach Juris) nicht entlastend berücksichtigt werden. Denn das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber auch für Thüringen insofern bestätigt, als er in § 12 ThürDG im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vom Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat. Aus der Geltung des Art. 6 Abs. 1 EMRK für beamtenrechtliche Disziplinarverfahren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10 -, m. w. N.) folgt nichts anderes. Ob eine überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat, bestimmt sich allein nach innerstaatlichem Recht (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 -, zitiert nach Juris). Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK kann auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes hinlänglich Rechnung getragen werden. Nicht aber wird durch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK verloren gegangenes Vertrauen fingiert und so für den Dienstherrn die Weiterbeschäftigung eines Beamten allein aufgrund des Zeitablaufs wieder zumutbar. Die nach alledem notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat eine Beamtin - wie hier die Beklagte - durch ihr vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist eine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch im Hinblick auf die damit einhergehende schwierige wirtschaftliche Situation für die Beklagte und ihre Familie. Diese beruht allein auf einem ihr zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 1 D 49/99 -, zitiert nach Juris, m. w. N.). Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen der Beklagten zur Last (§ 73 ThürDG). Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 62 Abs. 3, 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 132 VwGO). Die am ... geborene Beklagte absolvierte zunächst eine Ausbildung als Facharbeiter für Milchwirtschaft und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1988 in den Polizeidienst der DDR eingestellt. Mit Wirkung vom 23. September 1991 ernannte der Kläger die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeihauptwachtmeisterin z. A. Nach der gesetzlichen Anhebung des Eingangsamtes in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes führte sie ab dem 1. Januar 1993 die Dienstbezeichnung "Polizeimeisterin z. A.". Mit Wirkung vom 4. Oktober 1994 ernannte der Kläger die Beklagte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Polizeimeisterin und beförderte sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 zur Polizeiobermeisterin. Die Beklagte wurde zum Stichtag 1. April 2001 zuletzt periodisch beurteilt. Die Beurteilung endete mit dem Prädikat "entspricht den Anforderungen (3.0)". Die Beklagte ist verwitwet und hat zwei in den Jahren ... und ... geborene Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Sie verfügt einschließlich des Kindergeldes über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.900,00 €. Der Schuldenstand beläuft sich nach eigenen Angaben insgesamt auf ca. 136.000,00 €. Die Beklagte wohnt in einer Mietwohnung. Ein ihr gehörendes Hausgrundstück in ... befindet sich in der Zwangsversteigerung. Straf- oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen der Beklagten sind nicht bekannt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004, zugestellt am 16. Januar 2004, teilte der Leiter der Polizeidirektion (PD) ... der Beklagten mit, dass gegen sie wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Ihr werde zur Last gelegt, ihre Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass sie in der Wohnung einer Verstorbenen Bargeld an sich genommen und unterschlagen habe. Der Kläger belehrte sie über ihre Rechte und gab ihr Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Zugleich teilte er ihr mit, dass ein Ermittlungsführer bestellt und das Ermittlungsverfahren gemäß § 15 Abs. 4 ThürDG wegen des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt werde. Die Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. Oktober 2004 (110 Js 40612/04 1 Cs) wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In dem Urteil stellte das Amtsgericht ... fest, dass sich die Beklagte am 22. Dezember 2003 gemeinsam mit ihrem Kollegen, dem Zeugen G..., im Rahmen eines Einsatzes nach ... in die Wohnung der verstorbenen Frau ... M... begeben habe. Aus einer dort aufgefunden Geldbörse habe sie einen 20,- €-Schein und einen 10,- €-Schein sowie aus einem Umschlag, der sich in einer alten Tasche befunden habe, einen 100,- €-Schein entnommen. Sie habe sich das Geld zu Unrecht angeeignet. Der Sachverhalt stehe fest auf Grund der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme und der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts ... (Seiten 2 bis 6 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts ... legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. November 2004 Berufung ein. Mit Verfügung vom 4. November 2004 enthob der Leiter der PD ... die Beklagte vorläufig des Dienstes. Ein gerichtlicher Antrag der Beklagten, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, blieb ohne Erfolg. Mit Verfügungen vom 9. März und 28. November 2005 erweiterte der Leiter der PD ... das Disziplinarverfahren um insgesamt acht weitere Vorwürfe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Verfügungen Bezug genommen. Nachdem die Beklagte in der Hauptverhandlung über die Berufung vor dem Landgericht ... ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, wurde sie durch Berufungsurteil vom 29. November 2005 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt. Das Urteil erlangte am 7. Dezember 2005 Rechtskraft. Ein Wiederaufnahmeantrag der Beklagten blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts ... vom 29. November 2005 sowie auf die Beschlüsse des Amtsgerichts ... vom 20. Dezember 2006 und des Landgerichts ... vom 5. Februar 2007 zum Wiederaufnahmebegehren der Beklagten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 ordnete der Leiter der PD ... gemäß § 15 Abs. 3 ThürDG die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 teilte er der Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, gemäß § 41 ThürDG Disziplinarklage zu erheben. Zugleich wies er auf die Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrats nach § 75 Abs. 2 Ziff. 9 ThürPersVG hin und gab der Beklagten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Klageerhebung zu äußern. Entsprechend einem Antrag der Beklagten befasste sich der örtliche Personalrat in seiner Sitzung am 18. Juli 2006 mit der beabsichtigen Klageerhebung und stimmte dieser zu. Am 16. August 2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - Disziplinarklage erhoben, die der Beamtin unter Hinweis auf die Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG am 22. August 2006 zugestellt worden ist. Der Beamtin werde zur Last gelegt, ein schwerwiegendes Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass sie 1. am 22. Dezember 2003 im Rahmen eines Polizeieinsatzes aus der Wohnung einer Verstorbenen Bargeld unterschlagen habe. Im Ergebnis des Strafverfahrens sei sie in der Berufungsverhandlung vor dem LG ... mit rechtskräftigem Urteil vom 29. November 2005 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden (Az. 110 Js 40612/04 1.2); 2. sich am 10. November 2004 telefonisch im Vorzimmer des Leiters der Polizeidirektion ... gemeldet und im Rahmen dieses Telefonates beleidigende Äußerungen über den Leiter des Stabsbereiches 3 gemacht habe. Unter anderem habe sie ihn als Lügner betitelt. Den am 11. November 2004 erfolgten Rückruf bei der Beklagten durch den Leiter Stabsbereich 3 habe sie mit den Worten: "Mit Ihnen unterhalte ich mich nicht." beendet; 3. am 10. November 2004 ihren Dienst bei der Polizeiinspektion ... angetreten habe, obwohl sie mit Schreiben der Polizeidirektion ... vom 04. November 2004 gemäß § 42 Abs. 1 ThürDG vorläufig vom Dienst enthoben worden sei. Trotz Hinweis auf die Dienstenthebung durch ihre Dienstgruppenleiterin habe sie auf der Dienstverrichtung beharrt. Der Aufforderung durch den Leiter der Polizeiinspektion ..., die Dienststelle zu verlassen, sei sie erst nach wiederholter Ansprache nachgekommen; 4. im Rahmen des unter 3. aufgeführten Gespräches mit dem Leiter der Polizeiinspektion ... am 10. November 2004 angegeben habe, dass sich der Leiter Führungsstab der Polizeidirektion ... bei ihr zu entschuldigen habe, da er die Behauptung in die Welt gesetzt habe, sie stände unter Betreuung. Diese Äußerung entbehre jeglicher Grundlage; 5. am 18. November 2004 gegen 12.30 Uhr in der Ortslage ... im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu den eingesetzten Beamten der Polizeiinspektion Zentrale Dienste ... gesagt habe, kein Geld zur Beseitigung der Mängel an ihrem Fahrzeug zu haben. Die Hintergründe könnten bei der Polizeidirektion ... oder beim Leiter der Polizeiinspektion ... erfragt werden; 6. die nach ihrer vorläufigen Dienstenthebung erlassenen Weisungen, unverzüglich ihre dienstlich zur Verfügung gestellten Schlüssel und ihren Dienstausweis beim Leiter der Polizeiinspektion ... abzugeben, nicht befolgt habe; 7. im Zusammenhang mit ihrer unter 1. genannten Verhandlung vor dem Amtsgericht ... Anschuldigungen wegen sexueller Annäherungsversuche gegen einen Kollegen vorgebracht habe, die geeignet seien, für den Fall, dass sie sich nicht bestätigten, den Betriebsfrieden in der Dienststelle erheblich zu stören. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft ... auf Grund ihrer Ermittlungen am 26. Januar 2005 Anklage gegen die Beklagte erhoben; 8. unter Verdacht stehe, eine Bedrohung und einen Betrug am 22. Oktober 2005 begangen zu haben. Gegen sie sei Strafanzeige erstattet worden (Az. TH1509-018553-05/8), da sie entstandene Reparaturkosten für ihren PKW Mitsubishi Charisma nicht beglichen und den Eigentümer der Kfz-Werkstatt bedroht habe, als dieser sie auf den noch ausstehenden Betrag angesprochen habe; 9. unter dem Verdacht des Betruges, der Nötigung und Beleidigung stehe, da sie entstandene Kosten für medizinische Hilfsmittel nicht beglichen sowie eine Mitarbeiterin der Orthopädie-Schuhtechnik genötigt und beleidigt haben solle. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs und seiner disziplinarrechtlichen Bewertung durch den Kläger wird auf den Klageschriftsatz vom 14. August 2006 Bezug genommen. Mit Verfügung des Leiters der PD ... vom 24. Januar 2008 hat der Kläger das Disziplinarverfahren erweitert. Die Beklagte stehe im Verdacht, am 20. August 2006 gegen 12.50 Uhr in ... durch Begehung von Straftaten ein weiteres schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Die Erweiterungsverfügung ist der Beklagten nebst einem Hinweis auf ihre Rechte nach § 26 ThürDG am 26. Januar 2008 zugestellt worden. Am 23. September 2008 hat der Kläger Nachtragsklage erhoben, die der Beamtin unter Hinweis auf die Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG am 29. September 2008 zugestellt worden ist. Die Beklagte habe weitere Dienstpflichtverletzungen begangen, die Gegenstand einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung seien. Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Januar 2008 sei die Beklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. In der Urteilsbegründung heiße es u. a.: "Am 20.08.2006 gegen 12.50 Uhr befuhr die Angeklagte mit ihrem PKW Mitsubishi Charisma, amtliches Kennzeichen ..., den Bahnhofsvorplatz in ... in Fahrtrichtung Innenstadt. Auf dem Bahnhofsvorplatz sammelten sich mehrere Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei ..., um die Fans, die zu einem Fußballspiel anreisen wollten, zu begleiten. Die Polizeibeamten liefen über den Bahnhofsvorplatz. Die Angeklagte fuhr mit ihrem PKW unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt langsam zwischen den Polizeibeamten, die hintereinander herliefen, durch, wobei mehrere Beamte, u. a. die Zeugen L..., M... und W..., zur Seite gehen mussten, um sich in Sicherheit zu bringen. Dem Polizeibeamten W... fuhr die Angeklagte über den Fuß. Hierbei erlitt er eine Prellung und Schmerzen im linken Fuß. Die Angeklagte wurde von dem Zeugen F... angehalten. Während die Angeklagte überprüft wurde, beschimpfte die Angeklagte den Zeugen P... sowie die Polizeibeamtin P... und W... mit den Ausdrücken: 'Du Verbrecher, ihr Dreckschweine, verpiss dich, ihr Pfeifen, Schweinehunde, Miststück und Dreckschwein'. Soweit der Angeklagten vorgeworfen wurde, einfach weiter gefahren zu sein, obwohl sie bemerkt hatte, dass sie dem W... über den Fuß gefahren war, ließ sich dies nicht feststellen. Der Sachverhalt steht fest auf Grund der Einlassung der Angeklagten sowie auf Grund der Vernehmung der Zeugen….". Das Urteil des Amtsgerichts sei auf eine Erörterung des Verteidigers mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Vorsitzenden Richterin zurückzuführen. In der Erörterung sei eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- € als Strafobergrenze zugesagt worden. Auch dieses Strafverfahren sei für das Disziplinarverfahren gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG bindend. Mit diesem Verhalten habe die Beamtin gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und eine Ansehensschädigung bewirkt. Sie allein habe die zu den Taten führende Eskalation herbeigeführt. Der Umgang mit ihren Kollegen belege, dass sie ein gestörtes Verhältnis zur Polizei habe. Auch sei sie trotz vollem Gehalt nach wie vor nicht in der Lage, ihre Finanzen zu regeln. Insofern sei weiterhin nicht auszuschließen, dass sich die Beklagte bei einer Weiterbeschäftigung erneut an amtlich anvertrauten Geldern vergreife und auch zukünftig Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen werde. Der Kläger hat beantragt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sowohl ihr Recht auf Anwesenheit bei der jeweiligen Vernehmung bzw. Befragung der Zeugen zu den einzelnen Disziplinarvorwürfen als auch ihr Fragerecht seien verletzt worden. Außerdem sei das behördliche Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß, insbesondere einseitig zu ihren Ungunsten, geführt worden. Der Personalrat sei vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage nicht beteiligt worden. Die Beklagte sei nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... - auch auf Grund der Begründung - davon ausgegangen, dass sie wegen der Unterschlagung des geringen Geldbetrages nicht mit einer Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse. Sie habe mit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kein Schuldeingeständnis verbunden. Lediglich auf Anraten ihres damaligen Verteidigers habe sie der Beschränkung zugestimmt. Der Kläger habe überdies ihre Persönlichkeitsentwicklung, ihre persönliche Lebenssituation und ihren psychischen Zustand im Zeitpunkt der Tat ebenso wenig berücksichtigt wie ihre sehr angespannte finanzielle Lage. Weder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch im Disziplinarverfahren sei begutachtet worden, ob sie im Zeitpunkt der Unterschlagung für die Tat verantwortlich gewesen sei. Ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten müsse daher noch eingeholt werden. Im Hinblick auf die Nachtragsklage entfalte auch das Urteil des Amtsgerichts ...- ... für das Disziplinarverfahren zwar Bindungswirkung, jedoch rechtfertige der zu Grunde liegende Vorwurf keine disziplinarische Ahndung. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle sei es für sie und ihre Tochter durch das nicht akzeptable Verhalten der Polizeibeamten zu einer bedrohlichen Situation gekommen. Dies sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Disziplinargericht sollte dem Gedanken des Vorsitzenden des Landgerichts ... folgen und sie im Innendienst ihre Arbeit verrichten lassen. In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht das gerichtliche Verfahren durch Beschluss auf die rechtskräftig abgeurteilte Unterschlagung von 130,00 € und die rechtskräftig abgeurteilte Körperverletzung, Nötigung und Beleidigung beschränkt. Mit Urteil vom 8. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - gegen die Beklagte wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Disziplinarklage zulässig und das Disziplinarverfahren - soweit es um die Dienstpflichtverletzungen gehe, auf die das Verwaltungsgericht das Disziplinarklageverfahren beschränkt habe - ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Zwar seien Verfahrensrechte der Beklagten aus § 36 Sätze 1 und 6 ThürDG unbeachtet geblieben. Die unterlassenen Verfahrenshandlungen - soweit von der Beklagten überhaupt rechtzeitig gerügt - seien jedoch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Eine nochmalige Beteiligung des Personalrats vor Erhebung der Nachtragsklage sei bereits nicht notwendig gewesen. Die Disziplinarklage sei auch begründet. Der Beklagten sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen anzulasten, da sie innerhalb des Dienstes eine Unterschlagung von 130,00 € sowie außerhalb des Dienstes eine fahrlässige Körperverletzung, Nötigung und Beleidigung begangen habe. Diese Taten ergäben sich zum einen aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts ... sowie des Landgerichts ... und zum anderen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... An die in diesen Urteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei das Gericht gebunden. Dies gelte auch, soweit die Beklagte nunmehr ihre Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt in Zweifel ziehe. Die Voraussetzungen einer Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen lägen nicht vor. Aufgrund dieses schwerwiegenden Dienstvergehens sei die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Der Vertrauensverlust in der Person der Beklagten sei endgültig und umfassend eingetreten. Bereits die Unterschlagung des Geldes, das ihr dienstlich anvertraut bzw. zugänglich gewesen sei, rechtfertige schon für sich allein die Entfernung aus dem Dienst. Die Beklagte habe dadurch im Kernbereich ihrer Pflichten versagt. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Aber auch bei Würdigung sämtlicher Gesamtumstände des Falles und Einbeziehung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, Nötigung und Beleidigung könne allein auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Gegen das der Beklagten am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Februar 2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift am 19. Februar 2009 durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Thüringer Oberverwaltungsgericht begründet. Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihren Beweisantrag abgelehnt, der die fehlende Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt der Unterschlagung hätte belegen sollen. Darüber hinaus seien nach dem Berufungsurteil des Landgerichts ... neue Tatsachen aufgetaucht, die die offensichtlich unredliche Arbeit der Ermittlungsbehörden belegten. Es lägen keinerlei Beweise dafür vor, dass sich zu irgendeiner Zeit fremdes Geld in ihrem Privatbesitz befunden habe. Im Gegenteil: Das bei der Verstorbenen vorgefundene Geld sei vollständig vorhanden gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie auch nur einen Euro unterschlagen. Abgesehen davon leide das Disziplinarverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil vor Erhebung der Nachtragsklage der Personalrat nicht noch einmal angehört worden sei. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Außerdem rechtfertige das vom Gericht festgestellte Dienstvergehen nicht die vom Kläger beantragte Höchststrafe. Bei der erforderlichen, vom Verwaltungsgericht aber nicht vorgenommenen Gesamtabwägung müsse eine mildere Maßnahme ausgesprochen werden. Insoweit sei zum einen zu berücksichtigen, in welcher Höhe amtlich zugängliches Geld unterschlagen worden sei. Ihr werde lediglich eine Unterschlagung von 130,00 € zur Last gelegt. Bei der Entwendung von Geld aus der Wohnung einer Verstorbenen sei kein überhöhtes Maß krimineller Tatintensität erforderlich. Es habe sich um einen einmaligen Fehltritt gehandelt. Zum anderen sei ihre sehr schwierige Lebenssituation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie sei seit 1993 verwitwet. An ihr sei die Straftat einer Vergewaltigung verübt worden. Überdies sei sie sexuellen Belästigungen durch Kollegen ausgesetzt und deshalb selbstmordgefährdet gewesen. Zwar habe im Dezember 2003 noch keine finanzielle Notlage bestanden. Gleichwohl habe sie auch zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Darlehen zu bedienen und seinerzeit wirtschaftlich noch nicht selbständige Kinder zu versorgen gehabt. Zum Tatzeitpunkt sei sie psychosomatisch krank gewesen. Auch die durch die Nachtragsklage einbezogenen Vergehen rechtfertigten nicht die Verhängung der Höchststrafe. Diese und die Unterschlagung hätten miteinander nichts zu tun. Eine fahrlässige Körperverletzung stelle bereits kein Dienstvergehen dar. Bei der Nötigung und der Beleidigung sei zu berücksichtigen, dass sie sich im Tatzeitpunkt selbst bedroht gefühlt habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Dezember 2008 die Disziplinarklage abzuweisen; hilfsweise auf eine Gehaltskürzung oder eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Personalakten der Beklagten (9 Hefter), die Verwaltungsvorgänge des Klägers (3 Aktenordner) sowie die beigezogenen Strafakten (8 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.