Urteil
8 DO 837/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0321.8DO837.20.00
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Leitsätze
1. Das Disziplinargericht darf dem Dienstherrn eine Frist zur Behebung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift auch schon setzen, bevor dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits Mängel zu rügen.(Rn.99)
2. Eine durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn prozessrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben sind oder nicht beachtet wurden.(Rn.100)
3. Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - Juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 - Juris, Rn. 9).(Rn.100)
3. Einzelfall eines Universitätsprofessors, der sich in seinen Diensträumen gegenüber zwei Studentinnen offensiv zudringlich verhielt, mit einer Studentin sexuelle Handlungen durchführte und deshalb wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen strafrechtlich verurteilt wurde (hier: Entfernung aus dem Dienst).(Rn.103)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2020 - 6 D 4/20 Me - geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Disziplinargericht darf dem Dienstherrn eine Frist zur Behebung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift auch schon setzen, bevor dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits Mängel zu rügen.(Rn.99) 2. Eine durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn prozessrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben sind oder nicht beachtet wurden.(Rn.100) 3. Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - Juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 - Juris, Rn. 9).(Rn.100) 3. Einzelfall eines Universitätsprofessors, der sich in seinen Diensträumen gegenüber zwei Studentinnen offensiv zudringlich verhielt, mit einer Studentin sexuelle Handlungen durchführte und deshalb wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen strafrechtlich verurteilt wurde (hier: Entfernung aus dem Dienst).(Rn.103) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2020 - 6 D 4/20 Me - geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung des Beklagten ist zurückzuweisen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben. Der Kläger hat gegen das am 2. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 16. Dezember 2020 Berufung eingelegt und sie, nachdem die Frist durch den Vorsitzenden auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag entsprechend verlängert worden war, am 14. Januar 2021 begründet. Der Berufungsschriftsatz vom 16. Dezember 2020 und die Begründung vom 11. Januar 2021 sind durch eine eigene Beschäftigte des Klägers unterzeichnet, die ausweislich der vorgelegten Urkunde die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass der Schriftsatz zur Begründung der Berufung nicht beim Verwaltungsgericht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG), sondern, nachdem die Frist vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats verlängert worden war, direkt beim Oberverwaltungsgericht eingereicht wurde, ist unschädlich (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 2011 - 8 DO 329/08 - Juris, Rn. 51 f., im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66/10 - Juris, Rn. 6 ff., zu § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG; vgl. auch Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 B 51/16 - Juris, Rn. 13, zu § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW/BDG). Auch die Berufung des Beklagten ist zulässig. Er hat gegen das am 2. Dezember 2020 (nicht am 1. Dezember 2020, wie in der Berufungsschrift angegeben) zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 30. Dezember 2020 ebenfalls Berufung eingelegt und sie - nach zweimaliger Fristverlängerung durch den Vorsitzenden - mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 begründet, der am selben Tag per Telefax beim Oberverwaltungsgericht einging. II. Die Berufung des Klägers ist begründet; die Berufung des Beklagten ist unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Rüge des Beklagten, dass er bei der Vernehmung der Zeugin P..._ ausgeschlossen worden sei und bei der Vernehmung der Zeuginnen K..., S... und R... darüber hinaus auch sein Bevollmächtigter, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 ThürDG ist dem Beamten die Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins zu gestatten und Gelegenheit zu geben, hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG kann er allerdings von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich oder eine Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Der Beamte ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu unterrichten (§ 30 Abs. 4 Satz 4 ThürDG). Die Pflicht der Disziplinarbehörde, den betroffenen Beamten an der Beweiserhebung zu beteiligen, folgt unmittelbar aus dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. ThürOVG, Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 88; Urban/Wittkowski/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 16). Von der Ausschlussmöglichkeit - auch des Bevollmächtigten - ist daher nur im Einzelfall und zurückhaltend Gebrauch zu machen. Eine Ausnahme (nach der vergleichbaren Vorschrift des § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG „wichtige Gründe“) im Hinblick auf eine Gefährdung der Ermittlungen ist u. a. dann anzuerkennen, wenn der Zeuge in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beamten steht oder minderjährig ist, vor allem, wenn es um sexuelle Verfehlungen geht und wenn befürchtet werden muss, dass er in Anwesenheit des Beamten nicht unbefangen, vollständig oder wahrheitsgemäß aussagen wird (vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 7/2022, § 24 BDG Rn. 17; Urban/Wittkowski/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 16 f.). Die Ermittlungsführerin begründete den Ausschluss bei den hier relevanten Zeuginnen P... und K..._ damit, nach den Vorgesprächen zur Terminabstimmung sei zu befürchten, dass sich die Zeuginnen in Gegenwart des Beklagten bzw. des Bevollmächtigten nicht frei äußern würden, dass der Sachverhalt einen intimen Lebensbereich betreffe und dass die Geschehnisse ihren Hintergrund in einem Abhängigkeitsverhältnis von Studierenden zu einem Professor fänden. Bei der Zeugin K... hielt die Ermittlungsführerin fest, es komme hinzu, dass sie psychische Probleme habe und deshalb stationär behandelt worden sei bzw. werde. Eine wahrheitsgemäße, völlig unbeeinflusste und detaillierte Aussage für das Disziplinarverfahren und die Fürsorge wegen der nicht abzuschätzenden psychischen Folgen für die Zeugin seien gegenüber dem Anwesenheitsrecht als gewichtiger zu werten. Die gleichen Gründe wie bei der Zeugin K..._ benannte sie auch bei den (hier nicht relevanten) Zeuginnen S..._ und R......, die sich ebenfalls in stationärer psychiatrischer Behandlung befanden. Sowohl die Vorgespräche als auch die Gründe für den jeweiligen Ausschluss legte die Ermittlungsführerin in Vermerken nieder. Dass der Beklagte bei allen Zeuginnen bzw. sein Bevollmächtigter bei drei Zeuginnen ausgeschlossen wurde, beruhte demnach - entgegen dem vordergründigen Anschein - nicht auf einer pauschalen Vernachlässigung der berechtigten Interessen des Beklagten, sondern auf der besonderen psychischen Disposition dieser Zeuginnen, die die Ermittlungsführerin aktenkundig machte, und dem Bemühen um ungehemmte Aussagen. Die jeweils ausführlichen Begründungen der Ermittlungsführerin lassen erkennen, dass sie die schutzwürdigen Belange der Zeuginnen, aber auch des Beklagten gegeneinander abwog und differenzierend entschied. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung teilte die Ermittlungsführerin dem Bevollmächtigten mit, der Gelegenheit erhielt, Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 - Juris, Rn. 18). Der Bevollmächtigte rügte den Ausschluss noch im behördlichen Disziplinarverfahren (Schreiben vom 12. Mai 2016, 7. Oktober 2016, 5. Dezember 2016), stellte allerdings nur einen Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin P... (und der Zeugin vom Hörensagen, Frau R..._; Schreiben vom 30. März 2017), nicht hingegen der Zeugin K.... Im gerichtlichen Verfahren hat er auf seinen Antrag im behördlichen Verfahren verwiesen, die Zeugin P... wegen Zweifeln an deren Glaubwürdigkeit erneut zu vernehmen, jedoch keinen ausdrücklichen Antrag auf deren Vernehmung gestellt. Die Vermerke der Ermittlungsführerin über den Ausschluss von der Teilnahme an der Vernehmung wurden nicht zusammen mit dem Ergebnis der Zeugenvernehmung übermittelt, doch hat der Bevollmächtigte sie im Rahmen der gerichtlich gewährten Akteneinsicht zur Kenntnis genommen. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein etwaiger Mangel im behördlichen Disziplinarverfahren im gerichtlichen Verfahren geheilt wurde. So können auch Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren durch die Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen keine prozessualen Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Das Gericht hat die erhobenen Beweise nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurteilung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62/09 - Juris, Rn. 11; Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 86 ff.). Das Verwaltungsgericht hat die Zeugin P..._ in der mündlichen Verhandlung vernommen. Auf die Vernehmung der Zeugin K... haben die Beteiligten und so auch der Beklagte verzichtet. Zudem ist der Sachverhalt im Hinblick auf diese Zeugin - soweit entscheidungserheblich - unstreitig. Besondere Gründe, die unter Berücksichtigung der Beweislage eine nochmalige Vernehmung der Zeugin K... geboten hätten, lagen nicht vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2002 - 1 D 30/01 - Juris, Rn. 11). Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, dass ihm im behördlichen Disziplinarverfahren entgegen § 36 Satz 6 ThürDG keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich abschließend zu äußern - dies betrifft nicht die Stellungnahme zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nach § 36 Satz 1 ThürDG -, ist in der gefestigten Rechtsprechung des Senats geklärt, dass diese Bestimmung im Falle der Erhebung der Disziplinarklage keine Anwendung findet (vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 89 ff.; Urteil vom 17. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdruck S. 21 f.). Auch für den Fall der unverzüglichen Klageerhebung schreibt § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürDG allerdings vor, dass dem Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 26 ThürDG Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss; dies ist hier geschehen. Schließlich ist auch die Rüge des Beklagten, der Personalrat sei nicht beteiligt worden, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes gemäß § 88 Nr. 1 ThürPersVG auf Hochschullehrer keine Anwendung finden (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdruck S. 23). 2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht ebenfalls keine entscheidungserheblichen Fehler auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die erste Klageschrift vom 20. August 2017 als mangelhaft beanstandet und die zweite Klageschrift vom 15. November 2017 als ausreichend bewertet. Die Klageschrift hat die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die anderen für die Entscheidung, insbesondere die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufzuführen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 ThürDG). Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben und die Beweismittel angeführt werden. Ein Verweis auf notwendige, in der Disziplinarakte enthaltene Angaben kann die fehlende Substantiierung der disziplinarischen Vorwürfe in der Klageschrift nicht ersetzen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Die inhaltlichen Vorgaben tragen zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnisse festlegt. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder gegebenenfalls in einer Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (§ 55 Abs. 2 Satz 3 ThürDG). Zudem ermöglicht nur eine derart bestimmte Klageschrift dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl. zu § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 - Juris, Rn. 27 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 59/11 - Juris, Rn. 5; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 51; vgl. auch Beschluss vom 13. März 2006 - 1 D 3/06 - Juris, Rn. 13, zu § 65 BDO). Das Verwaltungsgericht hat im Aussetzungsbeschluss vom 12. September 2017 zutreffend ausgeführt, dass diese Anforderungen bei der ersten Klageschrift vom 20. August 2017 nicht erfüllt waren. Darin wurden die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen nur grob skizziert; im Übrigen wurde auf die Akte des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen, wobei die angegebenen Seitenzahlen obendrein unzutreffend waren. Die zweite Klageschrift vom 15. November 2017 ist - insbesondere gemessen am Verfahrensgegenstand und Antrag - immer noch knapp, aber ausreichend. Sie enthält die notwendigen Angaben. Im Übrigen setzt die Einleitung des Klageverfahrens nach § 27 Abs. 3 ThürDG nicht voraus, dass der Sachverhalt bis in Details vollständig ermittelt sein müsste. Vielmehr sind die Ermittlungen als ausreichend anzusehen, wenn der im Zeitpunkt der Klageerhebung dargelegte Sachstand die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass das Dienstvergehen nur im Wege der Disziplinarklage zu ahnden sein wird (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdr. S. 22). Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger keine Frist zur Nachbesserung der Klageschrift hätte setzen dürfen, bevor dem Beklagten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG Gelegenheit gegeben war, seinerseits Mängel zu rügen, verfängt nicht. Eine solche Abhängigkeit ist dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG (auch wenn er von § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG abweicht) nicht zu entnehmen. Zudem betrifft die ermessensgerechte Entscheidung über die Fristsetzung zur Behebung eines wesentlichen Mangels eine dem Verwaltungsgericht selbst obliegende Pflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62/09 - Juris, Rn. 10, zu § 51 ThürDG; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122/07 - Juris, Rn. 3, zu § 55 BDG). Sie kann demzufolge nicht davon abhängen, ob der beklagte Beamte Mängel rügt. Ferner dient die gerichtliche Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln dem Beschleunigungsgrundsatz (§ 25 Abs. 1 ThürDG, vgl. Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 19) und aus den oben genannten Gründen auch dem Interesse des Beamten. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zwar auf seinen Antrag die Frist zur Einreichung einer fehlerfreien Klageschrift verlängert, ohne zuvor dem Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren. Es kann aber dahinstehen, ob die gewährte Fristverlängerung darauf beruht. Ebenso kann offenbleiben, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 ThürDG - wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat - vorlagen. Entscheidend ist, dass das Verwaltungsgericht die Frist verlängert hat. So führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beispielsweise ein Mangel in der Vertretung nicht zur Unwirksamkeit einer gleichwohl durch das Gericht verfügten Fristverlängerung. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine von einem Gericht oder seinem Vorsitzenden im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassene Entscheidung nicht deswegen als nichtig angesehen werden kann, weil prozessrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben sind. Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - Juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 - Juris, Rn. 9; BFH, Urteil vom 24. Juni 2015 - I R 13/13 - Juris, Rn. 17). Diese Rechtsprechung beansprucht erst recht Geltung, wenn ein Antrag auf Fristverlängerung nicht unwirksam gestellt wurde, sondern die Frist verlängert wurde, obwohl - hier unterstellt - die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Unbegründet ist auch die Rüge, die der Beklagte im Hinblick auf den rechtzeitigen Eingang der zweiten Klageschrift ausdrücklich aufrechterhalten hat: Es entspreche regelmäßiger Übung, dass die Gegenseite über den erstmaligen Eingang eines Schriftsatzes informiert werde. Nach der Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichts sei aber die zweite Klageschrift erst am 20. November 2017 und damit nicht innerhalb der verlängerten Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen; das in der Akte befindliche Telefax trage einen anderen Eingangsstempel. Dieser Einwand geht fehl. Es trifft zwar zu, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten mit der Zustellung der zweiten Klageschrift ein falsches, nämlich das Eingangsdatum des per Post übersandten Klageschriftsatzes mitgeteilt wurde, nicht jedoch das Eingangsdatum des schon zuvor, am 15. November 2017 übermittelten Telefax. Hierüber wurde der Bevollmächtigte bereits durch schriftlichen Hinweis des damaligen Berichterstatters sowie im angegriffenen Urteil aufgeklärt; ebenso erläutert wurden die unterschiedlichen Telefax-Nummern des Verwaltungsgerichts sowie die Eingangsstempel mit abweichender Bezeichnung, je nachdem, ob ein Schriftsatz als Postsendung in der zentralen Poststelle des Justizzentrums oder als Telefax direkt beim Verwaltungsgericht eingeht. Überdies ist durch den Eingangsstempel „Verwaltungsgericht Meiningen“ belegt, dass der zweite Klageschriftsatz am 15. November 2017 eingegangen ist. Der Eingangsstempel des Gerichts ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO, die nach dieser Vorschrift vollen Beweis für die Richtigkeit des in ihm angegebenen Eingangsdatums begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1988 - 7 B 144/87 - Juris, Rn. 3). Der nach § 418 Abs. 2 ZPO mögliche Gegenbeweis dahin, dass die Klageschrift erst später eingegangen wäre, ist nicht erbracht. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich in der Wiederholung bloßer Mutmaßungen, die das Verwaltungsgericht im Urteil ausführlich widerlegt hat; die dort beschriebenen Umstände sind im Übrigen gerichtsbekannt und zutreffend. Der Beklagte beanstandet schließlich ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht habe aussetzen dürfen, weil keine öffentliche Klage erhoben worden sei und es an der erforderlichen Sachverhaltsidentität gefehlt habe. Zum einen ist nach dem Vortrag des Beklagten nicht erkennbar, weshalb eine - unterstellt - zu Unrecht beschlossene Aussetzung zur Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Endentscheidung geführt haben könnte. Vor allem übersieht er, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht gemäß § 15 Abs. 2 ThürDG, sondern gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 ThürDG ausgesetzt hat. Nach dieser Vorschrift kann das Disziplinarverfahren auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Zu den gesetzlich geordneten Verfahren gehört auch das Strafbefehlsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14/14 - Juris, Rn. 10; Urban/Wittkowski/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9). Das Ermittlungs- bzw. Strafbefehlsverfahren betraf auch den gleichen Sachverhalt. Dass es wegen des Verdachts auf Vorteilsannahme geführt wurde, beruht auf der strafrechtlichen Würdigung. Im Übrigen rügt der Beklagte zu Unrecht, dass der Kläger vom Gegenstand des Ermittlungsverfahrens auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt habe. Dies beruhte darauf, dass nach dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 19. April 2018 (Az. 48 Gs 926/18) Räume der Universität durchsucht werden sollten. Aus diesem Grund war dem Präsidenten der Universität gemäß § 35 StPO der Durchsuchungsbeschluss durch Aushändigung einer Ausfertigung mit vollständiger Begründung bekanntzumachen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - StB 16/02 - Juris, Rn. 7). 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat vorsätzlich ein sehr schwerwiegendes, aus zwei Anschuldigungspunkten bzw. drei Tathandlungen bestehendes und einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das zur endgültigen Zerrüttung seines Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn und zur Allgemeinheit führt, mit der Folge, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme zu verhängen ist. a) In der Sache sieht der Senat folgende dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalte als erwiesen an: aa) Anschuldigung betreffend die Zeugin P... Am 7. Mai 2015 fand ein Grillabend für Studierende, Professoren und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät, das sog. Maigrillen statt. In diesem Rahmen sprach der Beklagte mit der Zeugin P..., die seit Oktober 2013 Philosophie studierte, u. a. über philosophische Themen. Er forderte sie auf, ihn in seinem Büro zu besuchen. Am 8. Mai 2015 lud er sie per E-Mail ein, am folgenden Montag mit ihm über das Thema „Wittgenstein“ zu sprechen. Am 11. Mai 2015 suchte die Zeugin P... den Beklagten in seinem Büro auf. Sie gingen sodann in das auf dem Universitätsgelände gelegene Café H...; dort sprachen sie über Wittgenstein. Der Beklagte verließ das Café zuerst und forderte die Zeugin auf, ihm etwas später in sein Büro zu folgen. Dies tat die Zeugin. Die Bürotür blieb offen. Dort kommentierte er eine Gewichtsveränderung der Zeugin und meinte, vorher habe sie ihm besser gefallen. Sodann äußerte er ihr gegenüber unvermittelt den Wunsch, dass sie „etwas miteinander anfangen“ sollten. Hierauf entgegnete die Zeugin, dass sie daran keinerlei Interesse habe, und verließ das Büro des Beklagten. Am 4. November 2015 fand ein Kolloquium des Fachbereichs statt, an dem auch der Beklagte und die Zeugin P... teilnahmen. Am Tag darauf schrieb der Beklagte ihr per E-Mail, dass er sie gerne zum Thema „Wittgenstein“ sprechen wolle. Die Zeugin antwortete per E-Mail lediglich: „Again?“ Wenige Tage später, am 11. oder 12. November 2015, suchte die Zeugin, die als wissenschaftliche Hilfskraft eines anderen Professors ein Büro in demselben Flur hatte, den Beklagten in seinem Büro auf. Er führte das Gespräch an und fragte nach der Wohnanschrift der Zeugin. Auf ihre Nachfrage, warum er das wissen wolle, antwortete er, weil er sie besuchen wolle. Auf ihre nochmalige Frage nach dem Warum sagte er: „Weil ich mit dir ins Bett will!“ Darauf äußerte die Zeugin P... gegenüber dem Beklagten, dass er wohl „einfach so mal drüberrutschen" wolle. bb) Anschuldigung betreffend die Zeugin K... Die Zeugin K... studierte im Herbst 2015 im ersten Semester Philosophie. Der Beklagte war ihr Mentor. Am 5. November 2015 (nach Erinnerung der Zeugin am 22. Oktober 2015) ging sie in Begleitung ihrer Kommilitonin, der Zeugin R..., zum Büro des Beklagten, um eine Unterschrift unter einen Belegbogen einzuholen. Der Beklagte fragte sie, ob sie mit ihm gehen wolle, um einen Kaffee zu trinken. Daher schickte sie ihre Kommilitonin weg, die bis dahin vor der Tür gewartet hatte. Im Folgenden sprachen der Beklagte und die Zeugin K... über private Belange und das Fachgebiet des Beklagten. Auf dem Rückweg äußerte die Zeugin, dass sie Verständnisprobleme mit dem Thema „Logik“ habe und befürchte, die Prüfung im Pflichtfach „Einführung in die Logik“ nicht zu bestehen. Darauf forderte der Beklagte die Zeugin K..._ auf, noch einmal mit in sein Büro zu kommen. Im Dienstzimmer angekommen dachte die Zeugin zunächst, dass der Beklagte ihr etwas zum Thema „Logik“ erklären wolle. Anknüpfend an das Gespräch über Beziehungen fragte der Beklagte die Zeugin, ob sie beide jetzt etwas miteinander anfangen wollten. Die Zeugin antwortete „ja!", wobei der Beklagte diese Antwort in seiner gerichtlichen Vernehmung als aus freien Stücken geäußerte, sehr deutliche Zustimmung beschrieb, während die Zeugin in ihrer behördlichen Vernehmung angab, von der Frage überfordert gewesen zu sein. In der Folge kam es zum Austausch von intensiver werdenden Zärtlichkeiten. Der Beklagte steckte seine Hände in die Hose der Zeugin. Schließlich ließ sich der Beklagte von der Zeugin durch Oralverkehr befriedigen. In ihrer behördlichen Vernehmung gab die Zeugin dazu an, dass sie dies tat, um den Ablauf selbst steuern zu können und um mit dem Beklagten keinen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, den er - nach ihrer Wahrnehmung - erwartete, allerdings nicht ausdrücklich forderte. In ihrer behördlichen Vernehmung betonte sie ausdrücklich, dass es ihr nicht darum gegangen sei, ihre Note zu verbessern. b) Diese Sachverhalte sieht der Senat als erwiesen an aufgrund der Aussage der Zeugin P... im behördlichen Disziplinarverfahren und in ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht, aufgrund der Aussage der Zeugin K..._ im behördlichen Disziplinarverfahren, aufgrund der weitgehend und im entscheidungserheblichen Umfang bestätigenden Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat und schließlich aufgrund des nicht abgesandten Briefs des Beklagten an den Präsidenten der Universität, mit dem er sich zur Einleitung des Disziplinarverfahrens äußern wollte und der im Rahmen der Durchsuchung vorgefunden wurde (Entwurf vom 29. Februar 2016). Der Sachverhalt ergibt sich zum überwiegenden Teil auch aus den Feststellungen in dem durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 27. Juni 2019 in der Fassung vom 12. November 2019 rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Diese Feststellungen sind der Entscheidung allerdings nur zugrunde zu legen, soweit der Beklagte ihnen nicht substantiiert entgegengetreten ist und soweit er durch den rechtskräftigen Strafbefehl in zwei Fällen wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB verurteilt wurde. Dies betrifft die Äußerung des Beklagten gegenüber der Zeugin P... am 11. oder 12. November 2015, dass er mit ihr „ins Bett“ wolle, sowie den sexuellen Kontakt mit der Zeugin K... am 5. November 2015. Abweichungen, die jedoch im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind, ergeben sich im Hinblick auf die mutmaßliche Äußerung des Beklagten gegenüber der Zeugin P..._, indem er auf seine Stellung als Professor hingewiesen haben soll, sowie im Hinblick auf Einzelheiten des Kontakts mit der Zeugin K.... Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar, weil ein rechtskräftiger Strafbefehl insoweit einem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren nicht gleichgestellt ist. Nach § 16 Abs. 2 ThürDG sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rechnung getragen. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ist für die Anwendung des § 16 Abs. 2 ThürDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird. Das pauschale Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31/14 - Juris, Rn. 6 f.; zu § 57 BDG vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - Juris, Rn. 37 u. 39; Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14/14 - Juris, Rn. 10). aa) Im Hinblick auf den im Strafbefehl zur Last gelegten Vorwurf der versuchten Nötigung im besonders schweren Fall gegenüber der Zeugin P..._ rügte der Bevollmächtigte im behördlichen Disziplinarverfahren den Ausschluss des Beklagten von der Vernehmung der Zeugin und stellte einen Antrag auf deren erneute Vernehmung. Im gerichtlichen Verfahren hat er auf seinen Antrag im behördlichen Verfahren verwiesen, die Zeugin P... wegen Zweifeln an deren Glaubwürdigkeit erneut zu vernehmen (Schriftsatz vom 5. Februar 2018, S. 5), ohne einen ausdrücklichen Antrag auf deren Vernehmung zu stellen. Entgegen der Rüge des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Indizwirkung des Strafbefehls zumindest im Hinblick auf die mutmaßliche Äußerung des Beklagten zu seiner Professorenstellung als fraglich eingeschätzt hat - ungeachtet dessen, dass es etwaige Fehler durch den Ausschluss bei der Vernehmung im behördlichen Verfahren vorsorglich heilen wollte. Denn das Verwaltungsgericht konnte auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag Anlass zu weiterer Aufklärung sehen, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - Juris, Rn. 12). Die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren stützen sich ausweislich der Strafakte nicht auf eine eigene Vernehmung im Strafverfahren, sondern auf die herangezogenen Unterlagen des behördlichen Disziplinarverfahrens, insbesondere das Protokoll der förmlichen Vernehmung durch die Ermittlungsführerin im behördlichen Disziplinarverfahren, die in Kopie zur Strafakte genommen wurde. Darin ist die Aussage der Zeugin P... besonders ausführlich protokolliert (Blatt 137 Beiakte 3): „In einem der Gespräche in seinem Büro, wann genau weiß ich nicht mehr, sagte er mir gegenüber, dass er seine Stellung als Professor schon ausnützen könnte, um mich in irgendeiner Form zu überzeugen. Ob er direkt sagte: … um mich ins Bett bekommen, das weiß ich nicht mehr.“ Die eindeutiger scheinende Aussage, dass der Beklagte unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Äußerung, mit der Zeugin „ins Bett“ zu wollen, darauf aufmerksam gemacht habe, dass er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde, ist im Aktenvermerk der Personaldezernentin der Universität vom 1. Dezember 2015 über das erste Gespräch mit den Professoren am 16. November 2015 festgehalten (Blatt 13 f. BA 3). Dieser Vermerk enthält allerdings gegenüber dem Vernehmungsprotokoll der Ermittlungsführerin eine weit weniger ausführliche Wiedergabe und ist in indirekter Rede abgefasst. Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, dass der Beklagte den Feststellungen des Amtsgerichts nicht durch einen Einspruch entgegengetreten und dies als Indiz zu werten sei. Der Beklagte hat vielmehr im Einspruch gegen den Strafbefehl bestritten, wörtlich oder sinngemäß geäußert zu haben, dass er seine Stellung als Professor ausnutzen könne (Bl. 177 der Strafakte). Dieser Punkt wurde auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch mit einer restlichen Unsicherheit bewertet, die allerdings im Strafbefehlsverfahren nicht als erheblich angesehen wurde (Bl. 164, 180/181 der Strafakte). Unerheblich ist, welche Gründe den Beamten bewogen haben, auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl zu verzichten oder - wie hier - den Einspruch (teilweise) zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 - Juris, Rn. 23 f., zu § 57 Abs. 2 BDG). Unrichtig ist zudem der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte den Sachverhalt in seinem nicht abgesandten Brief an den Präsidenten der Universität (Entwurf vom 29. Februar 2016), der im Rahmen der Durchsuchung vorgefunden wurde, vollumfänglich eingestanden habe. Vielmehr bestritt der Beklagte auch darin, die sein Professorenamt betreffende Äußerung getan zu haben (Bl. 79 der Strafakte). In der Vernehmung durch das Verwaltungsgericht hat die Zeugin P..._ auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob der Beklagte seine Position als Professor deutlich gemacht habe, geantwortet (S. 9 der Sitzungsniederschrift): „Ja, stimmt, nicht so direkt. Eher subtiler. Er sagte, dass er seine Position als Professor ausnutzen könnte. Er hat aber nicht gesagt, dass er das nicht tun würde. Es war aber kein Druck dergleichen, sondern dieser Satz. Ich habe mich nicht unter Druck gesetzt gefühlt, aber der Satz war so nicht in Ordnung.“ Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die Aussage der Zeugin dahin gewürdigt, dass der Beklagte in „diesem Gespräch - mit welchem Zungenschlag auch immer - bemerkt“ habe, dass er Professor sei. Allerdings konnte das Verwaltungsgericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte diesen Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin unter Druck zu setzen, mit ihm sexuell zu verkehren. Es hat diese Äußerung lediglich als zusätzlichen Beleg für die Überschreitung der rechtlich zulässigen Annäherung gewertet. Die Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass es davon überzeugt sei, die Äußerung sei gefallen, ist plausibel. Richtig ist insbesondere, dass sich die Aussage der Zeugin - im Wesentlichen - mit ihren früheren Angaben deckt. Hingegen ist die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Würdigung, der Beklagte habe damit keinen Druck ausüben wollen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Wenn der Beklagte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Forderung gegenüber der Zeugin, mit ihr sexuell verkehren zu wollen, auf seine Stellung als Professor hingewiesen oder sein Amt (nur) erwähnt haben sollte, liegt es mit Blick auf den Gesamtzusammenhang eher fern anzunehmen, dass er damit seinem Verlangen keinen Nachdruck verleihen wollte. Dass die Zeugin diese Äußerung im konkreten Moment tatsächlich nicht als Druck (Drohung) empfunden haben will, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekundete und das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist nicht entscheidend. Denn das Verwaltungsgericht hat möglicherweise nicht hinreichend bedacht, dass dem Beklagten im strafrechtlichen Verfahren keine vollendete, sondern eine versuchte Nötigung zur Last gelegt wurde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wäre ein Hinweis auf die herausgehobene Stellung als Professor objektiv durchaus geeignet gewesen, erheblichen Druck auf eine weibliche Studierende - die Zeugin - auszuüben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie noch ein Pflichtmodul zu absolvieren hatte, das (nur) der Beklagte anbot, und nach Möglichkeiten suchte, keine Veranstaltung mehr bei dem Beklagten zu besuchen (Vernehmungsprotokoll Bl. 134 BA 3). Ungeachtet dessen wäre selbst ohne hinzukommende Äußerung allein seine Stellung als Professor - zumal einer von nur vier an einer kleinen Fakultät - geeignet, eine Drohkulisse zu erzeugen. Erst recht musste er damit rechnen, dass er in der Vorstellung einer Studierenden unabhängig von einem bei ihm zu absolvierenden Modul und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Möglichkeiten gehabt hätte, etwa als Mitglied des Prüfungsausschusses der Fakultät (§ 17 Rahmenprüfungsordnung der Universität Z... für den Bachelor-Studiengang), als Zweitkorrektor (§ 48 Abs. 4 Satz 1 ThürHG a. F., § 54 Abs. 4 Satz 1 ThürHG 2018; § 21 Abs. 2 Satz 2 Rahmenprüfungsordnung der Universität) oder aufgrund des eng begrenzten Kollegiums Einfluss auf die Notengebung oder auf ihr Fortkommen bei anderen Professoren zu nehmen. Derartige Besorgnisse kommen auch in den Aussagen der Zeuginnen P... und K..._ zum Ausdruck (so auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem hinreichenden Bezug zur Dienstausübung gemäß § 331 StGB, Bl. 180 der Strafakte). Zudem genügt für den subjektiven Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bedingter Vorsatz. Auch wenn der objektiven Umschreibung der Nötigungsmittel eine finale Komponente innewohnt, genügt es, wenn der Täter lediglich billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Die Nötigung durch Drohung setzt nicht voraus, dass der Täter ernstlich entschlossen ist, das Angedrohte zu verwirklichen; es genügt, dass er Druck ausüben will und dabei weiß oder es für möglich hält, dass sein Verhalten geeignet ist, Furcht hervorzurufen und den Genötigten zu motivieren (vgl. Altvater/Coen in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2022, § 240 Rn. 107; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 240 Rn. 34). In anderer Weise könnte die Aussage der Zeugin vor dem Verwaltungsgericht jedoch dann zu würdigen sein, wenn sie mit der Wendung „Es war aber kein Druck dergleichen“ nicht lediglich die Wirkung der Äußerung auf sich meinte, sondern dass schon vom Beklagten aus die Art und Weise seiner Äußerung erkennbar nicht in finalem Bezug zu seiner Forderung stand, mit ihr sexuell verkehren zu wollen. Allerdings kann die Aussage der Zeugin P... vor dem Verwaltungsgericht - in diesem Punkt - nicht abschließend beurteilt und der Entscheidung des Senats zugrunde gelegt werden. Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 3 ThürDG (entspricht § 65 Abs. 4 BDG) können die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden. Auch ist die von einem vorinstanzlichen Gericht durchgeführte Beweiserhebung Teil des Prozessstoffs, den es nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Gesamtergebnis des Verfahrens zu beachten und zu würdigen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 - Juris, Rn. 50). Zu den im Wesentlichen entsprechenden Vorschriften des Bundesdisziplinarrechts hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden, dass das Gebot der freien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht von der Verpflichtung entbindet, dass sich das Gericht zunächst die geeigneten Grundlagen verschafft, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung erst möglich ist. Eine Überzeugungsbildung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts stellt zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 2 B 56/20 - Juris, Rn. 10). Gemäß § 58 Abs. 1 BDG (entspricht § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG) erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 BDG (entspricht § 60 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG) auch für die Berufungsinstanz. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verpflichtet das Verwaltungsgericht, alle erforderlichen Beweise selbst zu erheben. Es kann deshalb grundsätzlich nicht eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren feststellen. Von Zeugen hat es sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - Juris, Rn. 11 ff., zum hessischen DiszG; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 45). Ein Verzicht auf eine eigene Beweisaufnahme gemäß § 65 Abs. 4 BDG (vgl. § 60 Abs. 4 Satz 3 ThürDG) ist nur zulässig, wenn die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise nicht mehr angegriffen werden und sich das Berufungsgericht auch in ihrer Würdigung in vollem Umfang der Würdigung des Verwaltungsgerichts anschließt. Erst recht gilt dies für die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen. Sie können gemäß § 57 Abs. 2 BDG (entspricht § 16 Abs. 2 ThürDG) nur zugrunde gelegt werden, wenn sie inhaltlich nicht bestritten und in ihrer Würdigung nicht substantiiert angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48/08 - Juris, Rn. 3; Beschluss vom 17. Juni 2021 - 2 B 56/20 - Juris, Rn. 10). Nach diesen Maßstäben kann die Aussage der Zeugin P... weder in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise (die versuchte Nötigung verneinend) noch durch eine lediglich in rechtlicher Hinsicht abweichende Würdigung (versuchte Nötigung bejahend) verwertet werden. Einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Würdigung steht entgegen, dass sie, wie oben dargestellt, mit ihrer Aussage „Es war aber kein Druck“ gemeint haben könnte, dass die Art und Weise der Äußerung durch den Beklagten nicht erkennen ließ, er wolle damit seiner Forderung Nachdruck verleihen. An einer Würdigung in dieser, aber auch in der umgekehrten Richtung, dass er sein Amt als Professor nicht in Nötigungsabsicht erwähnen wollte, ist der Senat auch gehindert, weil der Beklagte im Berufungsvorbringen die Glaubhaftigkeit der Aussage - zu diesem Punkt - mit Argumenten in Zweifel gezogen hat, die ohne unmittelbaren Eindruck aus der Vernehmung nicht vollständig auszuräumen sind. Insbesondere wird auch in der Sitzungsniederschrift bestätigt, dass die Zeugin vom Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts an die mutmaßliche Äußerung des Beklagten erinnert werden musste. Einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin P... bedarf es allerdings nicht, weil es sich bei der fraglichen Äußerung nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache handelt, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt zwar aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass das Gericht alle seiner Disziplinarbefugnis unterliegenden Tatvorwürfe prüfen und die entsprechenden Sachverhalte feststellen muss, soweit es nicht von einer gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht. Steht jedoch fest, dass aufgrund der nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, so bedarf es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung (und damit einer Ergänzung der Klageschrift) nicht mehr. Denn der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt keine erschöpfende Sachbehandlung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtenverstöße, wenn das Beamtenverhältnis bereits wegen derjenigen in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzten Pflichtenverstöße aufzulösen ist, die rechtsfehlerfrei angeschuldigt sind, und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (vgl. Urteile vom 27. November 1996 - 1 D 28.95 - Juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 23. November 2006 - 1 D 1/06 - Juris, Rn. 21; in beiden Fällen hat das BVerwG als Berufungsgericht entschieden; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 - Juris, Rn. 30 f., Entscheidung des BVerwG in erster und letzter Instanz). Das ist hier der Fall. Angesichts der dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, die als geklärt anzusehen sind, kommt es für den Ausgang des Berufungsverfahrens weder im Hauptausspruch noch in den Nebenentscheidungen (Unterhaltsbeitrag, Kosten etc.) darauf an, ob dem Beklagten darüber hinaus eine versuchte Nötigung vorzuwerfen ist. Die hinreichend erwiesenen Vorwürfe führen bereits für sich genommen - und dies sehr eindeutig - zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (dazu unten). Der Senat hat daher, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, von einer nochmaligen (und erneut belastenden) Vernehmung der Zeugin P... abgesehen. Er macht zugleich von der Möglichkeit Gebrauch, die mutmaßliche Äußerung des Beklagten in Bezug auf seine Professorenstellung aus dem Disziplinarverfahren auszuklammern, weil sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht mehr ausschlaggebend ist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Satz 1 ThürDG; vgl. zu § 56 Satz 1 BDG, dessen Wortlaut abweicht, BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50/12 - Juris, Rn. 12 ff., unter gleichzeitigem Hinweis auf Urteil vom 27. November 1996 - 1 D 28.95 - BVerwGE 113, 32 [35] = Juris, Rn. 15 ff.; zur Zulässigkeit des Ausscheidens bzw. Ausklammerns im Urteil vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 7/2022, § 56 Rn. 5 f.). bb) Im Hinblick auf die Zeugin ... K... ist der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Umfang geklärt. Das Verwaltungsgericht konnte insoweit die Feststellungen im Strafbefehlsverfahren ohne nochmalige Prüfung und Vernehmung der Zeugin K...-... zugrunde legen (§ 16 Abs. 2 ThürDG). Zwar ergaben sich ursprünglich Abweichungen in der Darstellung des näheren Ablaufs. Die Zeugin hatte in der Vernehmung durch die Ermittlungsführerin angegeben, dass der Beklagte sie „ganz frei raus gefragt“ habe, „ob ich eine Affäre mit ihm möchte“, dass sie mit der Frage überfordert gewesen sei und dann „ja“ gesagt habe (Bl. 168 BA 3), dass er sinngemäß, in klaren Andeutungen, gefragt habe, ob sie jetzt Sex haben wollen und dass sie sich auf den Oralverkehr eingelassen, dies ertragen habe, um Schlimmeres zu verhindern (Bl. 169, 181, 183 BA 3). Demgegenüber hatte der Beklagte in seinem nicht abgesandten Schreiben vom 29. Februar 2016 an den Präsidenten der Universität niedergelegt, dass er der Zeugin keinen Sex angeboten habe, sondern dass es nach einem kurzen Gespräch zu von beiden Seiten gewollten sexuellen Handlungen gekommen sei; ihre spätere Angabe, sie habe nicht freiwillig gehandelt, sei abwegig (Bl. 80 der Strafakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat hat der Beklagte dann allerdings eingestanden, dass die Initiative von ihm ausging, er von sich aus die Zeugin gefragt habe, ob sie etwas miteinander anfangen sollen, und dass er seine Hände in ihre Hose gesteckt habe (S. 5 der Sitzungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte ergänzt, die Zeugin K... habe auf seine Frage nach einer Affäre begeistert „ja“ geantwortet. Der Senat sieht als entscheidend an, dass der Beklagte die Zeugin von sich aus fragte, ob sie eine Affäre mit ihm eingehen wolle, und dass er es im Anschluss daran überhaupt zu sexuellen Handlungen kommen ließ. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch gewürdigt und ausgeführt habe, der sexuelle Kontakt sei „einvernehmlich“ gewesen, handelt es sich um eine missverständliche Wendung und unzutreffende Auslegung der Entscheidungsgründe. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kontakt in dem Sinne einvernehmlich war, dass er von beiden Seiten aus eigenem Entschluss gewollt gewesen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zeugin sich von der Frage überfordert gefühlt und (deshalb) „ja“ gesagt habe; der sexuelle Kontakt sei nicht einer beidseitig gewünschten Beziehung entsprungen, sondern habe allein auf der Stellung des Beklagten als Professor der Zeugin beruht (S. 19, 20 des Urteils). c) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20/99 - Juris, Rn. 6 ff.), innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellen. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein innerdienstliches Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Durch die Vorteilsannahme in zwei Fällen hat der Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG), und die ihm aus § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG obliegende Pflicht verletzt, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Durch das sexuell zudringliche Verhalten gegenüber den Zeuginnen hat er zudem die Pflicht verletzt, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6. Juli 2021 gültigen Fassung, nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n. F.). Für die Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit entscheidend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72/18 - Juris, Rn. 8). Anknüpfungspunkt für das Verhalten des Beklagten gegenüber den Zeuginnen war allein, dass er die Stellung eines Professors der Fakultät innehatte und die Zeuginnen Studentinnen dieses Fachbereichs waren. Die Gespräche fanden vor allem in seinem Dienstzimmer statt, ebenso die sexuellen Handlungen mit der Zeugin K.... Ohne seine Eigenschaft als Professor wäre es nicht zu den vorgeworfenen Pflichtverletzungen gekommen. Der Beklagte hat auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe oder für eine verminderte Schuldfähigkeit sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch in sonstiger Weise ersichtlich. Der Beklagte hatte bereits in seinem nicht abgesandten Brief an den Präsidenten der Universität (Entwurf vom 29. Februar 2016), mit dem er sich zur Einleitung des Disziplinarverfahrens äußern wollte, dazu bekannt, in beiden Fällen seine Dienstpflichten verletzt zu haben. d) Auf Grund dieses schuldhaft begangenen Dienstvergehens ist es geboten, die disziplinarische Höchstmaßnahme zu verhängen. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. Nach § 11 Abs. 1 ThürDG und den dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und anderer Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach dem Umfang bzw. der Schwere der Dienstpflichtverletzung und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Der Umfang der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 25, zu § 13 Abs. 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 12, zu § 13 Abs. 2 LDG NW, m. w. Nw.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 26, zu § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 13, zu § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Da für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens bzw. der Umfang der Pflichtverletzung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG) richtungsweisend ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach dem Umfang der Pflichtverletzung einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 ThürDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ und ebenso des „Umfangs der Pflichtverletzung“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere die Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 - Juris, Rn. 19). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bei außerdienstlichen Dienstvergehen zunächst in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht für die disziplinarrechtliche Ahndung einer Tat aus einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie etwa bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere außerdienstliche Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 17 - 19; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 - Juris, Rn. 14). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 20; Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46/21 - Juris, Rn. 11). Anders als bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen kommt bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, dem konkret ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 - Juris, Rn. 14 f.; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 - Juris, Rn. 18). Der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme reicht demnach hier bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil der Strafrahmen bei der (innerdienstlich) begangenen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist. Mit der Festlegung des Orientierungsrahmens wird lediglich die Bandbreite der für das konkrete Dienstvergehen in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme in einem ersten Schritt bestimmt. Die weiteren Schritte zur Festlegung der Disziplinarmaßnahme, ob der Orientierungsrahmen ausgeschöpft wird oder innerhalb dieses Rahmens Abstufungen anzunehmen sind, sind Fragen des konkreten Einzelfalls. Dabei sind die dem Beamten zur Last fallenden Umstände, die den Unrechtsgehalt der konkret begangenen Straftat kennzeichnen, zu berücksichtigen und zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46/21 - Juris, Rn. 12). Die danach wegen der Vorteilsannahme in zwei Fällen zu treffende Bemessungsentscheidung weist in die Richtung, den Orientierungsrahmen wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auszuschöpfen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Tatbestand einer Vorteilsannahme sowohl im beamtenrechtlichen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) als auch im strafrechtlichen Sinne (§ 331 Abs. 1 StGB) bereits mit dem Fordern eines Vorteils erfüllt ist. Hier ist es nur im Kontakt mit der Zeugin K... zu den vom Beklagten gewollten sexuellen Handlungen gekommen, nicht jedoch mit der Zeugin P..._. Andererseits ließ der Beklagte, nachdem die Zeugin P... bereits am 21. Mai 2015 ihm gegenüber die Aufnahme einer Beziehung eindeutig abgelehnt hatte, nicht von seinem Versuch ab und konfrontierte sie am 11. oder 12. November 2015 erneut und noch nachdrücklicher mit seiner Forderung nach einer sexuellen Beziehung. Erheblich fällt ins Gewicht, dass der Beklagte sich mehrfach, gegenüber zwei weiblichen Studierenden in ähnlicher Weise zudringlich verhielt. Der Amts- oder Dienstbezug muss sich nach der Änderung des § 331 Abs. 1 StGB auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Dabei nahm der Beklagte eine exponierte, besonders wichtige Position ein, zum einen im Hinblick auf sein hohes, mit der Besoldungsgruppe C 3 ThürBesO versehene Amt, zum anderen weil er als einer von nur vier Professoren der Fakultät über weitreichende Befugnisse in studentischen Angelegenheiten verfügte (siehe oben). Damit ist lediglich die besondere Bedeutung der integren Amtsausübung eines Hochschullehrers beschrieben; ein etwaiger „Hochschullehrer-Malus“, den es nicht gibt, ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 2 B 19/14 - Juris, Rn. 19, für innerdienstliche Vermögensdelikte). Der in dem einen Fall geforderte, in dem anderen Fall erlangte „sonstige Vorteil“ ist auch erheblich. In dieser Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung zur Regeleinstufung, wenn bei einer Vorteilsannahme die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorlagen, nicht mehr unterschieden, ob es sich bei dem erheblichen Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 - Juris, Rn. 32). Dem steht ein immaterieller, „sonstiger“ Vorteil in Gestalt geforderter bzw. gewährter sexueller Handlungen der hier in Rede stehenden Art nicht nach. Der hierdurch entstehende Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz nicht weniger. Dass eine Vorteilsannahme in derart schwerwiegenden Fällen mit der Höchstmaßnahme zu bemessen ist, bestätigen auch - als nicht tragende Kontrollüberlegung - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor Aufgabe der sog. Regeleinstufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 17 ff.). Nach dieser früheren Rechtsprechung kommt dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d. h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Hat sich der Beamte der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, so ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 - Juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 89/13 - Juris, Rn. 10 f.; vgl. auch Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31/12 - Juris, Rn. 92). Dass der Beklagte ein hervorgehobenes Amt einnahm, ergibt sich aus den oben stehenden Ausführungen, unabhängig davon, ob man auf sein Statusamt oder auf seine Befugnisse abstellt (zum Statusamt im höheren Dienst vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57/93 - Juris, Rn. 16; Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31/12 - Juris, Rn. 92; zu Befugnissen und Zuständigkeiten vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 2 B 47/17 - Juris, Rn. 14). Das Dienstvergehen des Beklagten ist auch als sehr schwerwiegend einzustufen, soweit es unter dem Gesichtspunkt des sexuell zudringlichen Verhaltens gegenüber den Zeuginnen P... und K... zu würdigen ist. Wie die Grundpflichten in § 33 BeamtStG dient auch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F., § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n. F.) dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Anderen Beschäftigten gegenüber haben sich Beamte korrekt und kollegial zu verhalten, sie müssen den Betriebsfrieden wahren. Unsachliche Äußerungen, die in einem dienstlichen Kontext deplatziert und geeignet sind, das kollegiale Dienstverhältnis der Beschäftigten zu beeinträchtigen, hat der Beamte zu unterlassen. Beleidigungen, Herabsetzungen oder Diffamierungen sind ein innerdienstliches Dienstvergehen. Dies gilt in besonderer Weise für Äußerungen mit einer sexuellen Bedeutung, für die im Dienst generell kein Raum ist. Beschäftigte müssen im Dienst und Dienstgebäude vor Bemerkungen mit sexuellem Inhalt sowie vor Zudringlichkeiten anderer Bediensteter sicher sein. Diese Voraussetzung hat der Dienstherr zu gewährleisten und durch präventive sowie repressive Maßnahmen sicherzustellen. Sexuelle Belästigungen (§ 3 Abs. 4, § 24 Nr. 1 AGG, hier jedenfalls betr. die Zeugin P..._; terminologisch nicht i. S. d. § 184i StGB), die ebenfalls bereits durch Bemerkungen erfüllt sein können, sind stets ein Dienstvergehen. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n. F.) setzt die Einordnung als sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aber nicht voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 99 f., m. w. Nw.). Ein Beamter beeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft, stört den Dienstfrieden und verletzt die Würde und Ehre der Betroffenen umso mehr, wenn sein pflichtwidriges Verhalten über unangemessene sexuelle Äußerungen hinausgeht und er - wie hier - sexuell zudringlich wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG) eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Deshalb führen Dienstvergehen aufgrund sexueller Verfehlungen am Arbeitsplatz nicht regelmäßig zu einer bestimmten Maßnahme, etwa zur Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 - Juris, Rn. 22, zu § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG; zur Gehaltskürzung: BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 1 D 15/00 - Juris, Rn. 52 ff.; Urteil vom 14. Mai 2002 - 1 D 30/01 - Juris, Rn. 27; Beschluss vom 24. April 2007 - 2 WD 9/06 - Juris, Rn. 53, unter Hinweis auf Verschlechterungsverbot; zur Zurückstufung: Urteil vom 24. November 2005 - 2 WD 32/04 - Juris, Rn. 28, unter Hinweis auf Verschlechterungsverbot; Urteil vom 12. November 1997 - 1 D 90/95 - Juris, Rn. 25 ff., unter Hinweis auf Verschlechterungsverbot; zur Entfernung aus dem Dienst: Beschluss vom 21. September 2000 - 1 DB 7/00 - Juris, Rn. 24 f.). Der Beklagte ist aus seiner dienstlichen Stellung heraus gegenüber den Zeuginnen P..._ und K... in offensiver Weise sexuell zudringlich aufgetreten und hat hierdurch in besonders hohem Maß seine Pflichten als Hochschullehrer verletzt. Aufgabe der Hochschulen ist die vom Geist der Freiheit geleitete Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürHG). Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; neben der eigenen Wissenschaft und Forschung sind sie zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre verpflichtet, haben Lehrveranstaltungen abzuhalten und die Studierenden und den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern (§ 76 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 ThürHG in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung vom 21. Dezember 2006, ebenso § 83 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 ThürHG i. d. F. vom 10. Mai 2018). Um diese wichtige Aufgabe erfüllen zu können, obliegt es auch den Professoren, im Rahmen ihrer Tätigkeit zu förder- und gedeihlichen Lehr- und Lernbedingungen beizutragen. Von einem Professor muss daher im Interesse eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs verlangt werden, dass er das durch die Ausbildungssituation bestehende Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis zu den Studierenden nicht zu seinem Vorteil ausnutzt. Auch das Ansehen und Vertrauen, das ein Professor an der Hochschule und in der Öffentlichkeit genießt, sowie die von ihm zu erfüllende Vorbildfunktion verlangen es, dass es bei der Amtsausübung zu keinerlei sexuellen Belästigungen oder Zudringlichkeiten kommt. Gerade die Nähe im Einzelkontakt - sei es bei allfälligen Gelegenheiten oder vorhersehbar, wie hier als Mentor der Zeugin K...-... - gebietet ein besonders hohes Maß an Zurückhaltung und Neutralität gegenüber den Studierenden (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 103). Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich von der eindeutig ablehnenden Haltung der Zeugin P..., um die er wusste, nicht abhalten ließ, sondern sie beharrlich und erneut mit der Forderung überzog, sich mit ihm einzulassen. Zum anderen handelte es sich auch in Bezug auf die beiden betroffenen Studentinnen nicht um einen einmaligen Fall. Dabei hebt der Senat hervor, dass er ausschließlich nur die beiden angeschuldigten Sachverhalte zugrunde legt. Beide Vorfälle zeigen die gleiche Vorgehensweise, dass der Beklagte ohne vorherige Anzeichen einer beidseitigen Annährung, gewissermaßen aus dem Stand heraus nach einer Affäre fragte und allein aus sexuellen Motiven handelte. Insbesondere durch die nahezu unvermittelte Ansprache, die den Eindruck der Beliebigkeit erweckt, behandelte er die Studierenden herabsetzend und würdelos, als seien sie - aufgrund ihrer unterlegenen Position - potenziell willfährige Objekte seines sexuellen Verlangens. Zwischen dem Beklagten und den Zeuginnen bestanden zuvor keine persönlichen Verhältnisse, die eine andere Bewertung seines Verhaltens zuließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob und inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Unerheblich sind daher Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bekannt geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 - Juris, Rn. 56; Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -Juris, Rn. 31; vgl. aber zur Rspr. in Wehrdisziplinarsachen Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28/11 - Juris, Rn. 39). Unabhängig davon ist im Streitfall das Fehlverhalten des Beklagten innerhalb der Universität und darüber hinaus einer breiten Öffentlichkeit durch Berichte in den Medien bekannt geworden. Dass dies früher oder später geschehen könne, war für den Beklagten aufgrund der unvermittelten und ungeschützten Art seiner Handlungsweise vorauszusehen (vgl. dazu Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 11/2022, 4.4.3 Rn. 59a). Ob er deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst bekundete, dass er wohl einen schlechten Leumund gehabt habe, kann auf sich beruhen. Das Dienstvergehen des Beklagten ist, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, nicht etwa deshalb schwerer wiegend zu würdigen, weil der Vorfall öffentlichkeitswirksam begleitet wurde oder durch prominente Ereignisse in der jüngeren Vergangenheit eine symbolische Aufladung erfahren hätte. Zugunsten des Beklagten ist berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Dass er sowohl vor als auch nach der Tatbegehung bis zu seiner Suspendierung gute fachliche Leistungen erbracht hat, kann ihn jedoch angesichts der Schwere der Verfehlung nicht entlasten. Selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen sind für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen. Es ist eine der Hauptpflichten des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4/18 - Juris, Rn. 48; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 111; jew. m. w. Nw.). Soweit der Beklagte für sich reklamiert, dass er nach Aufdeckung des Dienstvergehens bis zur Suspendierung vorläufig weiter beschäftigt wurde, wirkt sich auch dies grundsätzlich nicht maßnahmenmildernd aus. Die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten ist von den Disziplinargerichten zu beurteilen. Zudem kann die Weiterbeschäftigung auf Umständen beruhen, die mit der Frage des Weiterbestehens eines Vertrauens nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021- 2 VR 6/21 - Juris, Rn. 21; Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdr. S. 35). Nach Abwägung aller Umstände führt die prognostische Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte dazu, dass der Beklagte nur aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Dienstpflichten ist er für eine weitere Verwendung als Beamter untragbar geworden. Die besonderen Umstände der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen, insbesondere das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Professor und Studierenden, die Ausnutzung einer hervorgehobenen Stellung, das Wissen darum, dass sich die noch in Ausbildung befindenden jungen Frauen dem Einflussbereich des Professors nicht ohne Weiteres entziehen können sowie die Gleichartigkeit des Vorgehens führen angesichts der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und Aufgabenstellung zu einem unumkehrbaren Vertrauens- und Ansehensverlust. Er hat die Integrität und Autorität verloren, um seine dienstliche Aufgabe künftig ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ist für den Dienstherrn, die Universität, nicht denkbar und auch insbesondere für weibliche Studierende nicht zumutbar (vgl. zur Aberkennung des Ruhegehalts Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 109). Zugunsten des Beamten sind schließlich keine Umstände ersichtlich, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen und deshalb das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Bei der Gesamtwürdigung kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 - Juris, Rn. 21). Solche mildernden Umstände hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat angegeben, Hintergrund der ihm vorgeworfenen Handlungen sei gewesen, dass seine (vorige) Ehe gescheitert sei und dass er deshalb ab dem Jahr 2010 in „unruhiges Fahrwasser“ geraten sei. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der mildernde Umstand einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls bei der Bemessung der Maßnahme mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 - Juris, Rn. 29 m. w. Nw.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass der Beklagte noch während des Tatzeitraums solchen gravierenden Lebensumständen ausgesetzt war. Er beschreibt keine außergewöhnlichen oder schwierigen Lebensumstände, die in den Tatzeitraum hineinreichen. Nicht zuletzt war der Beklagte im fraglichen Zeitraum bereits seit längerem mit seiner heutigen Ehefrau liiert. Eine mildere Maßnahme kommt auch nicht mit Blick auf die erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine etwaige unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Die Schutzgüter der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 - Juris, Rn. 36 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44/12 - Juris, Rn. 4 f.). Die Entfernung aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der 1963 geborene Beklagte bei einer Entfernung aus dem Dienst nicht am Beginn seines Berufslebens steht und seine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten aus Altersgründen begrenzt sind. Allerdings kommt es in erster Linie nicht auf die finanziellen und sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den angeschuldigten Beamten an. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie der Beklagte - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (BVerwG, Urteil vom 17. April 1996 - 1 D 54/95 - Juris, Rn. 31; Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 110). III. Der aus dem Dienst entfernte Beamte erhält gemäß § 8 Abs. 5 ThürDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge, soweit nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 ThürDG kann das Gericht den Zeitraum der Zahlung des Unterhaltsbeitrags verlängern, wenn der Beamte der Verlängerung würdig und den erkennbaren Umständen nach bedürftig ist. Zwar liegen keine Gründe vor, die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 ThürDG wegen Unwürdigkeit auszuschließen. Andererseits besteht auch kein Anlass, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Es erscheint vielmehr angemessen, es bei dem Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Regel zu belassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG). Im Hinblick auf die dem Beklagten vorgeworfene mutmaßliche Äußerung zu seiner Professorenstellung, die nicht Grundlage dieser Entscheidung ist, entspricht es nicht der Billigkeit, die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Dieser Umstand betrifft in der Gesamtbetrachtung nur einen weiteren, nicht entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG). Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 62 Abs. 3, 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 132 VwGO). Der im Jahr 1963 in H... geborene Beklagte erwarb im Jahr 1982 die allgemeine Hochschulreife. Von 1982 bis 1984 leistete er Zivildienst. Von 1984 bis 1991 studierte er Philosophie, Physik und Germanistik zunächst in X..., sodann in Y... und erlangte im Dezember 1991 den Magister Artium. Ein Promotionsstudium schloss er 1996 mit dem Doktor der Philosophie ab. Von 1996 bis 1997 war er zunächst im Angestelltenverhältnis und von 1997 bis 2003 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Y... beschäftigt. Im Jahr 2002 wurde er für das Fach Philosophie habilitiert. Mit Wirkung vom 21. Oktober 2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO als Professor für das Fach Wissenschaftsphilosophie an der Universität Z... (im Folgenden: Universität) eingewiesen. Durch Urkunde vom 5. Februar 2008 wurde ihm mit Wirkung vom 19. Februar 2008 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Von 2007 bis 2009 war er Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität. Der Beklagte hat aus einer früheren Ehe zwei Kinder (geb. 1990 und 1993). Aus einer geschiedenen zweiten Ehe hat er ein weiteres Kind (geb. 2006). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats ist er in dritter Ehe mit Frau ... H... verheiratet. Er erhält Bezüge in Höhe von monatlich 4.500,- € netto. Er hat weiter angegeben, dass er für seine Tochter Unterhalt i. H. v. monatlich 772,- € zahle und (unbezifferte) Zahlungen auf einen Privatkredit leiste, den er wegen des Strafbefehls aufgenommen habe. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 27. Juni 2019 (Az. 49 Cs 310 Js 40/18) in der Fassung des (Änderungs-)Beschlusses vom 12. November 2019 wurde er wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung im besonders schweren Fall, gemäß §§ 240 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 3 a. F., 331 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 117,00 € verurteilt. Die Handlungen, die dieser Verurteilung zugrunde liegen, sind auch Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. Mit einem gemeinsam verfassten Schreiben unterrichteten drei (der vier) Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät am 18. November 2015 den Präsidenten der Universität, sie hätten in einem zwei Tage zuvor geführten Gespräch mit zwei Philosophiestudentinnen direkte Hinweise darauf erhalten, dass der Beklagte mit Studentinnen „nicht korrekt umgeht“. Durch Verfügung vom 22. Februar 2016 leitete der Präsident der Universität gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurden darin zwei Sachverhalte vorgeworfen: Bei dem ersten Sachverhalt habe er der Studierenden P... erstmals am 21. Mai 2015 bei einem Gespräch in seinem Büro gesagt, sie beide sollten etwas „miteinander anfangen“. Bei einem weiteren Treffen mit der Studentin in seinem Büro am 11. November 2015 habe er nach ihrer Privatadresse gefragt und ihr gegenüber geäußert: „Ich will mit dir ins Bett.“ Nachdem die Studentin erklärt hätte, dass sie dies nicht wolle, habe er sie darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde. Bei dem zweiten Sachverhalt habe eine namentlich nicht bekannte Studentin (Name später bekannt geworden) ihn am 5. November 2015 in seinem Büro aufgesucht. Die Studierende habe dem Beklagten von ihrer Sorge erzählt, die Pflichtveranstaltung „Einführung in die Logik“ nicht zu bestehen. Darauf habe er sie gefragt, ob sie Interesse an einer Affäre habe. Die Studentin habe dies bejaht. Dort sei es zum Oralverkehr gekommen. Zuvor habe er ihr Sex angeboten, was sie jedoch abgelehnt habe. Die Studierende habe gegenüber einer Kommilitonin geäußert, dass sie den Beklagten oral befriedigt habe, um nicht Schlimmeres tun zu müssen. Sie habe dabei betont, dies nicht freiwillig getan zu haben. Zugleich bestellte der Präsident der Universität die Polizeioberkommissarin S..., Landespolizeidirektion Erfurt, als universitätsfremde Ermittlungsführerin. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und gemäß § 26 ThürDG belehrt. Im Rahmen ihrer Ermittlungen vernahm die Ermittlungsführerin die drei (anderen) Hochschullehrer der Fakultät, Prof. Dr. ... F..._, Prof. Dr. ... L..., Prof. Dr. ... B..._, sowie die damaligen bzw. ehemaligen Studentinnen V..._ P..., ... K..., ... S... und ... R.... Bei den Vernehmungen der Zeugin P..._ schloss die Ermittlungsführerin nur den Beklagten, bei der Vernehmung der Zeuginnen K..., S... und R... den Beklagten und auch seinen Bevollmächtigten gemäß § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG aus. Unter dem 16. Februar 2017 erstellte die Ermittlungsführerin das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Mit Schreiben vom 20. März 2017 übersandte der Präsident der Universität dem Bevollmächtigten des Beklagten den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und gab Gelegenheit, binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen (§ 36 Satz 1 ThürDG). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. März 2017 nahm der Beklagte Stellung und beantragte die Vernehmung weiterer Zeugen, die beim sog. Maigrillen anwesend gewesen seien, sowie die nochmalige Vernehmung bereits vernommener Zeuginnen, u. a. der Zeugin P..., weil sich aufgrund ihrer Angaben Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit ergäben. Mit Schreiben vom 6. April 2017 gab der Präsident das Disziplinarverfahren an das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (im Folgendem: Ministerium) ab, weil seine Disziplinarbefugnis nicht ausreiche (§ 37 ThürDG). Durch Bescheid vom 6. Dezember 2017 enthob das Ministerium den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 1.000,- € seiner Bezüge an. Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Aussetzungsanträge (Az.: 6 D 60021/17 Me und 6 D 60022/17 Me) hat er mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 2. April 2019 zurückgenommen. Der Kläger hat bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 20. August 2017, eingegangen am 31. August 2017, Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das gerichtliche Disziplinarverfahren durch Beschluss vom 12. September 2017 ausgesetzt und dem Kläger gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG zur Vorlage einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Klageschrift eine Frist bis zum 3. November 2017 gesetzt. Auf Antrag des Klägers vom 25. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht - ohne vorherige Anhörung des Beklagten - durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 die Frist bis zum 17. November 2017 verlängert. Hiergegen hat der Beklagte am 17. November 2017 Anhörungsrüge erhoben. Bereits mit Schriftsatz vom 15. November 2017 hat der Kläger eine neue Disziplinarklageschrift eingereicht. Darin hat er dem Beklagten zur Last gelegt, durch Belästigung von zwei weiblichen Studierenden und durch den sexuellen Kontakt mit einer dieser Studierenden in erheblichem Maß gegen das Gebot des achtungs- und vertrauenswürdigenden Verhaltens verstoßen zu haben. Die Ermittlungen hätten folgenden Sachverhalt ergeben: "Am 17.12.2014 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Studentin im Nebenfach Philosophie Frau P.... In diesem Zusammenhang thematisierte der Beklagte die Figurveränderung von Frau P..._, die seit dem Besuch einer Vorlesung bei dem Beklagten stark abgenommen hatte. Am 07.05.2015 kam der Beklagte beim sog. „Maigrillen" an der Universität Z... auf Frau P..._ zu und unterhielt sich mit ihr über universitäre und auch private Angelegenheiten. Dabei war für den Beklagten insbesondere die Beziehung von Frau P... zu ihrem damaligen Freund interessant. Der Beklagte duzte hierbei Frau P... ungefragt und beide vereinbarten einen Termin für ein Gespräch im Büro des Beklagten. Es kam am 21.05.2015 zu einem Treffen im Büro des Beklagten. Auf Vorschlag des Beklagten wurde das Gespräch im Café H... auf dem Campus der Universität Z... fortgesetzt. Nach ca. 45 Minuten verabschiedete sich der Beklagte und forderte Frau P... auf, abzuräumen und ihm dann in sein Büro zu folgen. Der Beklagte sagte dort, dass er der Auffassung sei, dass er und Frau P... etwas miteinander anfangen sollten. Frau P... sagte daraufhin deutlich, dass sie das anders sehe. Der Beklagte sprach nunmehr Frau P... auf ihre zwischenzeitlich erfolgte Gewichtszunahme an und erklärte, dass Frau P... ihm besser gefallen habe, als sie noch dünner gewesen sei. Frau P... verließ daraufhin das Büro des Beklagten und berichtete aus Angst zunächst niemandem von dem Vorfall. Am 04.11.2015 schrieb der Beklagte eine E-Mail an Frau P... und bat um einen Gesprächstermin. Frau P..._ sah sich nach eigenen Angaben nicht in der Position, diese Einladung eines Professors abzulehnen und sagte zu. Im nachfolgenden Gespräch am 11.11.2015 fragte der Beklagte Frau P..._ nach ihrer privaten Wohnanschrift. Auf die Frage, warum ihn dies interessiere, äußerte der Beklagte, dass er mit Frau P... ins Bett wolle. Daraufhin machte Frau P... dem Beklagten klar, dass sie das nicht wolle. Der Beklagte erwiderte daraufhin, dass Frau P..._ trotzdem zu ihm gekommen sei und er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde (Bl. 137 d. A., ausführliche Zeugenaussage). Ferner kam es mit der Studierenden Frau K..._ (zum damaligen Zeitpunkt Erstsemester im Hauptfach Philosophie) im Dienstzimmer des Beklagten am ‚05.11.2017‘ kurz nach 13:45 Uhr nach einer Besprechung eines Seminarthemas zum Oralsex. Dem vorausgegangen war eine Begleitung von Frau K... durch die Studierende Frau R..._ bis zur Dienstzimmertür des Beklagten. Frau R..._ wartete vor der Tür und wurde dann von Frau K... mit der Erklärung nach kurzer Zeit weggeschickt, dass sie noch einen Kaffee mit dem Beklagten trinken werde. Dabei erklärte Frau K... gegenüber dem Beklagten, dass sie Sorge habe, die Pflichtveranstaltung „Einführung in die Logik" nicht zu bestehen. Daraufhin fragte der Beklagte, ob die Studierende Frau K..._ Interesse an einer Beziehung habe. Dies bejahte Frau K...-... und folgte dem Beklagten in sein Dienstzimmer. Der Beklagte bot der Studentin Sex an, was sie jedoch ablehnte. Daraufhin kam es zum Oralsex." Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Betroffenen aus Angst um ihr universitäres und berufliches Fortkommen auf seine Zudringlichkeiten eingegangen seien. Der Beklagte habe die sexuellen Belästigungen und den Oralsex vorsätzlich durchgeführt. Er sei bei beabsichtigten Treffen mit den weiblichen Studierenden planmäßig und immer nach einem ähnlichen Schema vorgegangen. Auch sei ihm stets bewusst gewesen, dass er gegenüber den weiblichen Studierenden in einer starken Position gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in seinem Fachbereich für Zudringlichkeiten gegenüber weiblichen Studierenden bekannt sei. Er habe auch Liebesbeziehungen mit der Studentin R..._ und anderen weiblichen Studierenden unterhalten, welche zwar disziplinarrechtlich nicht relevant seien, aber seine Persönlichkeit charakterisierten. Nach den Zeugenaussagen verstärke sich der Eindruck, dass er gezielt diejenigen Studierenden aussuche, die ihm psychisch nicht gewachsen seien und bei denen er seine Machtstellung auszunutzen versuche. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gerügt, dass bei der Vernehmung der Zeugin P... im Ermittlungsverfahren nur sein Bevollmächtigter habe teilnehmen dürfen. Bei den Vernehmungen der Zeuginnen K..., S... und R... seien er und sein Bevollmächtigter von der Teilnahme ausgeschlossen worden. Diese Ausschlüsse könnten nicht auf § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG gestützt werden. Seine fristgerecht gestellten Beweisanträge seien unbeachtet geblieben. Die Ermittlungsführerin habe es zur Erstellung seines Persönlichkeitsbildes für erforderlich gehalten, Zeuginnen zu vernehmen, die mit den beiden Sachverhalten keine Berührungspunkte gehabt hätten. Die von ihm benannten Zeugen hätten hingegen etwas zur Gesamtsituation (beispielsweise „Maigrillen") sagen können. Die abschließende Anhörung nach § 36 Satz 6 ThürDG sei ebenso unterblieben, wie die nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ThürPersVG notwendige Beteiligung des Personalrats vor der Erhebung der Disziplinarklage. Der vom Gericht gewählte Weg der Aussetzung des Disziplinarverfahrens ohne vorherige Zustellung der Disziplinarklage sei im Gesetz nicht vorgesehen. Er führe dazu, dass der Disziplinarkläger eine völlig unzureichende Klageschrift einreichen und die vom Gericht gesetzte Frist unendlich oft verlängert werden könne. Er habe als Disziplinarbeklagter keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und damit keine Möglichkeit bekommen, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie des fairen Verfahrens. Das Verfahren sei nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen. Der Kläger habe die neue Klageschrift nicht innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist bis zum 3. November 2017 vorgelegt. Die mit weiterem Beschluss des Gerichts gewährte Verlängerung der Frist bis zum 17. November 2017 sei rechtswidrig, weil er zum Verlängerungsantrag nicht angehört worden sei. Hätte er diese Möglichkeit erhalten, hätte er dargelegt, dass der Fristverlängerungsantrag abzulehnen gewesen wäre. Der Fristverlängerungsantrag sei damit begründet worden, dass aus dem für die Klage zuständigen Referat eine Beamtin des höheren Dienstes bereits seit zwei Monaten und ein Beamter des gehobenen Dienstes seit einem Monat erkrankt gewesen seien. Der Dienstherr hätte für den Ausfall eine Vertretung organisieren müssen. Selbst unterstellt, die vom Gericht gewährte Fristverlängerung bis zum 17. November 2017 sei rechtmäßig, sei diese Frist nicht eingehalten worden. In dem Zustellungsschreiben sei vom Gericht bestätigt worden, dass die neue Klageschrift am 20. November 2017 eingegangen sei. Dabei habe es sich um das Original der Klageschrift gehandelt. Der Beweis des fristgerechten Zugangs lasse sich auch nicht mit der Telefax-Fassung der Disziplinarklageschrift führen. Aus der Gerichtsakte sei erkennbar, dass Schriftsätze, die das Gericht erreichten, stets mit dem Poststempel „Justizbehörden Meiningen" versehen seien. Das Fax trage jedoch einen Stempel "Verwaltungsgericht Meiningen". Auch das Telefax-Empfangsprotokoll belege den Eingang der Klageschrift am 17. November 2017 nicht. Diesem sei zu entnehmen, dass ein Telefax mit dem Umfang von sechs Seiten mit dem Sendestatus „OK" von der Erfurter Telefaxnummer „+49361573711409" an eine Erfurter Nummer „+49361571585398" gesendet worden sei. Das Verwaltungsgericht Meiningen habe jedoch die Telefaxnummer „03693509398". Die vermeintliche Telefax-Fassung lasse sich auch nicht zuordnen, da deren Absenderzeile das Datum 29. September 2016, die Uhrzeit 22:14 Uhr und die Faxnummer „03613797409" ausweise, während das Telefax-Empfangsprotokoll die Absender-Faxnummer „+49361573711409" sowie das Datum „15.11.2017" und die Uhrzeit „14:44:23" ausweise. Letztlich trage die Durchschrift der Disziplinarklageschrift, welche übermittelt worden sei, den Eingangsstempel vom 24. November 2017. Die neue Disziplinarklageschrift genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Darstellung seines persönlichen und beruflichen Werdegangs sei zu knapp. Sein Familienstand sei unzutreffend bezeichnet. Seine Tätigkeit als Dekan würde nicht erwähnt. Auch die Darstellung des Ablaufs des Disziplinarverfahrens beschränke sich nur auf Eckpunkte. Die Sachverhaltsschilderung der erhobenen Vorwürfe lasse detaillierte Ausführungen zum Geschehensablauf und hinsichtlich Zeit und Ort der einzelnen Handlungen vermissen. Nachdem gegen den Beklagten wegen der angeschuldigten Sachverhalte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss vom 15. August 2018 gemäß § 15 Abs. 4 ThürDG ausgesetzt. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Verfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Januar 2020 wiederaufgenommen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2020 den Beklagten angehört und die Zeugin P..._ vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 227 - 239 GA). Die Zeugin ... K..._ wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten entlassen, ohne sie als Zeugin zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Oktober 2020 entschieden, dass dem Disziplinarbeklagten die Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten um 20 vom Hundert gekürzt werden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Disziplinarklage sei zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Verfahren nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen, weil der Dienstherr nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einen wesentlichen Mangel der Klageschrift behoben hätte. Der Kläger sei der Anordnung, eine ordnungsgemäße Klageschrift einzureichen, innerhalb der verlängerten Frist nachgekommen. Das Gericht sei entgegen der Ansicht des Beklagten von Amts wegen berechtigt, dem Disziplinarkläger eine Frist zur Behebung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift zu setzen. Es sei nicht verpflichtet zu warten, ob der Beamte den wesentlichen Mangel rüge. Die (zweite) Klageschrift vom 15. November 2017 entspreche auch den Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG. In dieser Klageschrift seien nunmehr die Tathandlungen, die dem Beamten als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, hinreichend bestimmt dargelegt. Diesen Anforderungen sei die erste Klageschrift nicht gerecht geworden. Die neue, zweite Klageschrift vom 15. November 2017 beinhalte zwar hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten gegenüber der Zeugin P... noch immer keinen konkreten Anklagesatz. Über die Einleitung des in der Klageschrift dargestellten Sachverhalts, nämlich der rechtlichen Bewertung, dem Beklagten werde die sexuelle Belästigung zweier Studentinnen zur Last gelegt, lasse sich jedoch auslegen, was dem Beklagten mit dieser Schilderung vorgeworfen werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch ansonsten keine wesentlichen Mängel der Klageschrift festzustellen. Der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten sei zwar nur knapp, aber ausreichend dargelegt. Dass der Familienstand in der Klageschrift unzutreffend angegeben worden sei, beruhe wohl darauf, dass der Beklagte die Eheschließung mit Frau ..._ H..._ seinem Dienstherrn nicht angezeigt habe. Unschädlich sei auch, dass die Beweismittel nicht ausdrücklich als solche in der Klageschrift aufgeführt seien. Denn es seien die von der Ermittlungsführerin vernommenen Zeugen aufgelistet. Die mangelfreie Klageschrift sei auch innerhalb der verlängerten Frist per Telefax am 15. November 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dies sei durch den auf dem Telefax befindlichen Eingangsstempel „Verwaltungsgericht Meiningen Eing.: 15. Nov. 2017" bewiesen, der als öffentliche Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 ThürDG, § 173 VwGO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründe. Ebenso folge dies aus dem von der Geschäftsstellenbeamtin unter dem 15. November 2017 gezeichneten und dem Kläger übersandten Empfangsbekenntnis. Dem Beklagten sei der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache nicht gelungen. Der Umstand, dass ihm bei der Zustellung der Klageschrift irrtümlich mitgeteilt worden sei, diese sei am 20. November 2017 (Eingang des Originals der Klage) eingegangen, ändere hieran nichts. Die vom Beklagten weiter gerügten unterschiedlichen Eingangsstempel erklärten sich daraus, dass postalisch eingehende Schriftstücke zunächst in der zentralen Poststelle des Justizzentrums Meiningen gesichtet, mit dem für alle Gerichte und Behörden einheitlichen Eingangsstempel („Justizzentrum Meiningen“) versehen und erst anschließend auf die Gerichte verteilt würden, während das Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts in den Räumen des Verwaltungsgerichts stehe. Soweit der Beklagte noch auf die nicht der offiziellen Nummer des Verwaltungsgerichts entsprechende Telefaxnummer hinweise, erkläre sich dies daraus, dass der Freistaat Thüringen über ein eigenes Telefonnetz verfüge. Als vollständige Nummer werde immer eine Vorwahlnummer „0361" angezeigt. Entgegen seiner Auffassung sei die dem Kläger - ohne Anhörung des Beklagten - gewährte Fristverlängerung maßgeblich. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung stehe im Ermessen des Gerichts. Eine Anhörung des Beklagten sei zwar grundsätzlich geboten, jedoch im Hinblick darauf, dass solche Fristverlängerungsanträge regelmäßig erst kurz vor Ablauf der gesetzten Frist gestellt würden, nicht immer praktikabel. Unabhängig von einer fehlenden Anhörung des Beklagten habe das Gericht jedoch die Frist wirksam verlängert und der Kläger auf diese Verlängerung vertrauen dürfen. Das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Mängel auf, die zu einer (nochmaligen) Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zwingen würden. Es könne offenbleiben, ob der Ausschluss des Beklagten bzw. seines Bevollmächtigten von den Vernehmungen gegen § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG verstoßen habe. Nach den jeweiligen Begründungen der Ermittlungsführerin spreche einiges dafür, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses jedenfalls für die Vernehmung der Zeugin K... erfüllt gewesen seien. Selbst wenn jedoch hier ein Verfahrensfehler vorläge, könne der Mangel durch die Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung - soweit zur Feststellung des angeschuldigten Sachverhalts notwendig - die Zeugin P... nochmals vernommen. Ein wesentlicher Verfahrensfehler sei auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger im behördlichen Verfahren den Beweisanträgen des Beklagten nicht nachgegangen sei. Es habe sich nur um Beweisanregungen gehandelt. Der Beklagte habe die Vernehmung von drei weiteren Zeugen beantragt, ohne darzulegen, zu welchen Tatsachen die Zeugen aus eigener Wahrnehmung hätten etwas sagen können. Die Zeugen sollten beim „Maigrillen" zugegen gewesen sein und hierzu etwas sagen können. Die unbestrittenen Gespräche des Beklagten mit der Zeugin P... bei dieser Veranstaltung seien jedoch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Im Übrigen habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge stellen können. Es liege ebenso wenig ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, dass der Beklagte vom Kläger entgegen § 36 Satz 6 ThürDG keine Gelegenheit erhalten habe, sich vor Erhebung der Disziplinarklage abschließend zu äußern. Eine solche Schlussanhörung sei nach § 27 Abs. 3 ThürDG entbehrlich. Stelle sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorlägen, sei diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte müsse nur zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG erhalten. Die weitere Rüge des Beklagten, der Personalrat sei vor Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt worden, gehe fehl. Gemäß § 88 Nr. 1 ThürPersVG (in der bis 7. Juni 2019 geltenden Fassung) finde dieses Gesetz auf Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten keine Anwendung. Die Disziplinarklage sei auch begründet. Im Einzelnen habe das Gericht folgende Feststellungen getroffen: „3.1. Am Montag, dem 11.05.2015, suchte die Zeugin P..._ den Beklagten in seinem Dienstzimmer auf. Vorausgegangen war ein vom Beklagten initiiertes Gespräch zwischen den beiden am Abend des 07.05.2015 anlässlich des sogenannten "Maigrillens" des Fachbereichs Philosophie der Universität Z.... In diesem Gespräch wurden auch philosophische Themen (Wittgenstein) angesprochen. Es endete damit, dass der Beklagte die Zeugin aufforderte, ihn am kommenden Montag, dem 11.05.2015, in seinem Dienstzimmer zu besuchen, was er mit einer an die Zeugin gesandte E-Mail vom 08.05.2015 noch einmal bestätigte. Das Treffen am 11.05.2015 lief in der Weise ab, dass die Zeugin den Beklagten - wie vereinbart - in seinem Büro aufsuchte. Zwischenzeitlich verlegten sie das Treffen in das auf dem Campusgelände gelegene Café H.... Ihr Gespräch drehte sich wiederum um Wittgenstein; der Beklagte sprach aber auch die Figur der Zeugin an und äußerte, dass sie ihm schlanker besser gefallen hätte. Der Beklagte verließ zuerst das Café und forderte die Zeugin auf, einige Minuten später nochmals in sein Büro zu kommen. Nachdem die Zeugin dem nachgekommen war, äußerte der Beklagte ihr gegenüber unvermittelt, er fände, sie sollten etwas "miteinander anfangen". Dies lehnte die Zeugin mit dem Hinweis auf den Status des Beklagten und sein Alter ab und verließ sein Büro. Das nächste Treffen des Beklagten mit der Zeugin P... fand am 11. oder 12.11.2015 statt. Vorausgegangen war am 04.11.2015 ein Kolloquium, bei dem der Beklagte und die Zeugin sich seit Längerem erstmals wieder begegnet waren. Er schrieb ihr daraufhin eine E-Mail mit dem Inhalt, dass er sie gern mal zum Thema Wittgenstein sprechen würde. Sie antwortete nur: "Again?". Am 11. oder 12.11.2015 suchte die Zeugin, die als wissenschaftliche Hilfskraft eines anderen Professors ein Büro im gleichen Flur hatte, den Beklagten in seinem Dienstzimmer auf. Im Rahmen dieses Gesprächs fragte der Beklagte nach der Wohnanschrift der Zeugin. Auf ihre Nachfrage, warum er das wissen wolle, antwortete er, weil er sie besuchen wolle. Auf ihre nochmalige Frage nach dem Warum sagte er, dass er mit ihr ins Bett wolle. In dem nachfolgenden Gespräch äußerte die Zeugin gegenüber dem Beklagten, dass er wohl einfach mal "drüber rutschen" wolle. Dieser wies darauf hin, dass sie in sein Büro gekommen sei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte in diesem Gespräch - mit welchem Zungenschlag auch immer - bemerkt hat, dass er Professor sei. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugin P... - aber auch der weitgehend geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - fest. Er folgt auch aus den Ergebnissen der strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere des im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen, nicht unterzeichneten Schreibens des Beklagten an den Präsidenten vom 29.02.2016, in welchem er den Vorwurf ebenso eingeräumt hat. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch Bezug genommen. Der Ablauf der beiden Treffen des Beklagten mit der Zeugin P..._ wird - ebenso wie der Inhalt der Gespräche - von beiden weitgehend übereinstimmend wiedergegeben. Der Beklagte bestreitet lediglich, im Rahmen des zweiten Treffens gesagt zu haben, er sei Professor und er könne seine Stellung ausnutzen, was er nicht tun würde. Insoweit hält die Kammer aber die Aussage der Zeugin für glaubwürdig, auch weil sie gerade an diesem Punkt keinen Belastungseifer erkennen ließ. In ihrer Schilderung des Gesprächs vom 11. bzw. 12.11.2015 in der Zeugeneinvernahme erwähnte sie diese Äußerung des Beklagten zunächst nicht. Erst auf Nachfragen bestätigte sie, dass ein solcher Satz gefallen sei. Sie beschrieb aber zugleich und ungefragt ihre Einschätzung: "Es war aber kein Druck dergleichen, sondern dieser Satz. Ich habe mich nicht unter Druck gesetzt gefühlt, aber der Satz war nicht in Ordnung." Im Übrigen hatte die Zeugin sowohl im Rahmen der Vorermittlungen (Aktenvermerk der Justiziarin der Universität Z... vom 01.12.2015) als auch in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren bereits ausgesagt, dass der Beklagte in diesem Gespräch auf seine Position als Professor hingewiesen hätte. Ihr Aussageverhalten ist insoweit stringent. Das Gericht hat auch ansonsten keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin P... zu zweifeln. Dieser war zwar in der mündlichen Verhandlung noch immer ihr Zorn über den Beklagten und sein Verhalten anzumerken. Gleichwohl war sie erkennbar bemüht, sachlich auszusagen und nichts zu "dramatisieren". Auch wies sie darauf hin, wenn sie sich an etwas nicht mehr genau erinnern konnte und deshalb auf ihre damals gefertigten Aufzeichnungen zurückgreifen musste. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit folgen auch nicht daraus, dass einiges dafür spricht, dass die Zeugin das zweite Gespräch im Dienstzimmer des Beklagten am 11. bzw. 12.11.2015 herbeigeführt hat, um diesem Gelegenheit zu geben, sich ihr gegenüber erneut unangemessen zu verhalten, sie sich also bewusst in die Rolle eines "agent provocateur" begeben haben könnte. Die Zeugin hat an diesem Tag ohne Voranmeldung den Beklagten in seinem Dienstzimmer aufgesucht, obwohl sie zuvor dessen (erneute) Anfrage per E-Mail, sich zu treffen, mit der eindeutigen Antwort "Again" bereits abgelehnt gehabt hatte. Auf Nachfrage, warum sie gleichwohl den Beklagten noch aufgesucht hat, erklärte sie in ihrer Vernehmung, dass sie nur ihre Ruhe vor diesem Menschen gewollt habe. Weiter führte sie wörtlich aus: "Meine Hauptintention war, verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin jemand der "nein" sagen kann. Ich hatte die Position dafür, andere Studentinnen können das nicht, auch ... konnte das nicht. Sein Verhalten mir gegenüber war hinreichend, um ihn anzuzeigen. Ich wollte das einfach nicht mehr. Ich war in der Position, das tun zu können." Die Kammer hat ihre Aussage dahingehend verstanden, dass ihre Hauptintention gewesen ist, die Studentinnen zu schützen, die in einem solchen Fall nicht hätten "Nein" sagen können. Hierzu passt, dass sie zu dem Zeitpunkt, als sie den Beklagten aufsuchte, bereits von dessen sexuellem Kontakt mit der Zeugin ..._ K..._ wusste, der wenige Tage vorher am 05.11.2015 stattgefunden hatte. Dies hat sie auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ob die Zeugin tatsächlich das Motiv hatte, Material gegen den Beklagten zu sammeln, kann jedoch dahin stehen. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Beklagte, wie er selbst eingeräumt hat, die Zeugin in diesem Gespräch nach ihrer Anschrift gefragt hat und auf ihre Nachfragen letztlich erklärt hat, danach gefragt zu haben, weil er mit ihr ins Bett gehen wolle. Die insoweit relativierende Einlassung des Beklagten in der Verhandlung, er hätte bemerkt, dass die Zeugin P... belastendes Material gegen ihn sammeln würde, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Wäre er davon ausgegangen, wäre es nicht plausibel gewesen, der Zeugin zu erklären, dass er mit ihr ins Bett wolle. 3.2. Am 05.11.2015 ließ sich der Beklagte von der Zeugin ... K..._ in seinem Dienstzimmer oral befriedigen. Dieser sexuelle Kontakt fand einvernehmlich statt. Vorausgegangen war, dass die Zeugin, die im ersten Semester Philosophie als Hauptfach studierte und sogenannte Mentee des Beklagten war, von diesem eine Unterschrift unter ihren Belegbogen benötigte. Der Beklagte fragte sie, ob sie ihn auf einen Kaffee begleiten wolle. Im Rahmen des folgenden Gesprächs ging es auch um die Bedenken der Studentin, das Pflichtfach "Einführung in die Logik" nicht zu bestehen. Ebenso sprachen sie auch über private Themen. Nach dem Kaffee gingen sie zurück ins Büro des Beklagten, wobei die Zeugin nach ihrer Aussage in der behördlichen Vernehmung davon ausging, der Beklagte wolle ihr etwas zum Fach Logik erklären. Im Dienstzimmer angekommen, fragte der Beklagte die Zeugin, ob sie beide etwas miteinander anfangen wollten. Die Zeugin, die sich von der Frage überfordert fühlte, sagte: "Ja." In der Folge küsste der Beklagte die Zeugin und fragte sie sinngemäß, ob sie jetzt zusammen Geschlechtsverkehr haben wollten. Dies war der Zeugin jedoch nicht recht. Stattdessen befriedigte sie den Beklagten oral, um, wie sie in der Vernehmung eindringlich geschildert hat, den Ablauf selbst etwas steuern zu können. Dabei ging es ihr - wie sie in ihrer Vernehmung ausdrücklich betont hat - nicht darum, vom Beklagten bessere Noten zu bekommen. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin K... im behördlichem Disziplinarverfahren und der sie in weiten Teilen bestätigenden geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung.“ Mit diesem Verhalten habe der Beklagte gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Ein Hochschullehrer, der auf der Suche nach sexuellen Kontakten Studierende seines Fachbereichs offensiv und unzweideutig anspreche, beeinträchtige den Dienstbetrieb an seiner Hochschule gravierend. Jedoch verkenne die Kammer nicht, dass auch sexuelle Kontakte zwischen Lehrenden und Studierenden an einer Hochschule grundsätzlich nicht untersagt seien und realiter auch nicht selten vorkämen. Eine generelle Untersagung von Beziehungen zwischen Studierenden und Lehrenden einer Hochschule verstieße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Ob in dem auf Anbahnung einer solchen Beziehung gerichteten Verhalten eines Hochschullehrers eine Pflichtverletzung zu sehen sei, sei daher eine Frage des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich bei der Abgrenzung könnten sein: die Dauer der Bekanntschaft zwischen Studierendem und Hochschullehrer/-in, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Kontakte, aber auch die Frage, ob eine besondere Abhängigkeit des Studierenden vom Lehrenden bestehe. Davon ausgehend habe der Beklagte mit seinen an die Zeugin P..._ gerichteten Aufforderungen, sie sollten etwas „miteinander anfangen", die Grenzen der erlaubten Annäherung deutlich überschritten. Er habe sich mit der Zeugin erstmals länger beim „Maigrillen" unterhalten, sie in sein Büro eingeladen und ihr dort sogleich vorgeschlagen, mit ihm etwas anzufangen. Für eine irgendwie geartete emotionale Beziehung seien keine Anhaltspunkte zu erkennen. Auch das zweite Gespräch habe in seinem Dienstzimmer stattgefunden. Private Bezüge lägen bei beiden Gesprächen nicht vor. Gleiches gelte für seine Annäherung an die Zeugin K.... Zwar sei er mit ihr vorher auf dem Unicampus einen Kaffee trinken gegangen. Bei dem Gespräch seien auch persönliche Umstände erörtert worden. Die anschließende Frage im Büro nach einer Beziehung sei aber gleichwohl, was die Zeugin in ihrer Vernehmung auch deutlich geäußert habe, für sie absolut überraschend gewesen. Zu berücksichtigen sei dabei vor allem, dass die Zeugin bei ihm die Vorlesung „Einführung in die Logik“ besucht und sie ihm gesagt habe, dass sie hier erhebliche Verständnisprobleme habe. Dabei habe eine gewisse Abhängigkeit der Studierenden von ihm vorgelegen. In diesem Fall treffe einen Hochschullehrer besonders die Pflicht zur Zurückhaltung, weil er ansonsten den Anschein erwecke, er suche den Kontakt gerade im Hinblick auf diese Abhängigkeit der Studierenden. Habe damit die Frage des Beklagten nach einer Beziehung an die Zeugin K..._ bereits gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, gelte dies erst recht für den anschließenden sexuellen Kontakt. Dieser Oralverkehr sei nicht aus einer beidseitig gewünschten Beziehung entsprungen, sondern habe allein auf der Stellung des Beklagten als Professor der Zeugin beruht. Damit sei zugleich festgestellt, dass es sich um ein innerdienstliches Fehlverhalten handele. Der Beklagte habe sich den beiden Zeuginnen nur deshalb nähern können, weil sie Studierende in seinem Fachbereich gewesen seien. Er habe seine Annäherungsversuche auch im dienstlichen Rahmen, nämlich in seinem Dienstzimmer, ausgeübt. Dass der Beklagte im Gespräch mit der Zeugin P... am 11. oder 12. November 2015 zur Überzeugung des Gerichts auf seine Position als Professor hingewiesen habe, mache die Überschreitung der rechtlich zulässigen Annäherung besonders deutlich. Allerdings erkenne die Disziplinarkammer in diesem Hinweis des Beklagten auf seine Stellung keine weitere Pflichtverletzung. Zwar sei im Strafverfahren dieser Satz als versuchte Nötigung im besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB a. F. gewertet und der Beklagte entsprechend strafrechtlich belangt worden. Doch seien diese Feststellungen des Amtsgerichts für das Disziplinarverfahren nicht bindend. Eine bindende Wirkung trete nur für tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ein. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mit der notwendigen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte diesen Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin P... unter Druck zu setzen, mit ihm sexuell zu verkehren. Die Kammer halte es vielmehr für möglich, dass der Beklagte sich entsprechend geäußert habe, um, nachdem er sich wiederholt bei der Zeugin eine Abfuhr eingehandelt hätte, zu zeigen, dass er ihr das nicht nachtrage. Hierfür spreche, dass die Zeugin selbst - wie sie in der mündlichen Verhandlung ungefragt ausgeführt habe - die Äußerung nicht als Druck empfunden habe. Für sie sei dieser Hinweis nicht relevant gewesen, sie habe den Satz sogar vergessen und daran erinnert werden müssen, auch wenn sie ihn als „nicht in Ordnung" eingestuft habe. Die Zweifel basierten auch darauf, dass die Zeugin zu diesem Zeitpunkt nicht beim Beklagten studiert habe, sie weder eine Vorlesung noch eine seiner Veranstaltungen besucht habe. Es habe somit kein berechtigter Anlass für den Beklagten bestanden anzunehmen, er hätte der Zeugin drohen können. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" sei der Beklagte daher von diesem Vorwurf freizustellen. Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiege schwer. Allerdings sei noch nicht die höchste Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, verwirkt. Erfülle die Dienstpflichtverletzung zugleich einen Straftatbestand, habe sich die Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren. Gegen den Beklagten sei wegen der oben festgestellten Handlungen durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt u. a. wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gemäß §§ 331 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe verhängt worden. Soweit in dem Strafbefehl noch die versuchte Nötigung im besonders schweren Fall abgeurteilt worden sei, habe dies außer Betracht zu bleiben, weil das Gericht insoweit den Feststellungen nicht folge. Die Vorteilsannahme sehe einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Daher reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das korruptive Element in den festgestellten Tathandlungen sei jedenfalls betreffend die Handlungen gegenüber der Zeugin P..._ eher untergeordnet. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liege in dem deutlich unangemessenen Verhalten des Beklagten gegenüber zwei Studentinnen seines Fachbereichs. Hieran habe sich die Zumessung der Maßnahme zu orientieren. Dies gelte auch für den Vorfall mit der Studierenden ... K.... Hier liege der Gedanke der Vorteilsannahme zwar deutlich näher, weil der Beklagte einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB in Form von sexuellen Handlungen angenommen und die Studentin bei ihm die Veranstaltung „Einführung in die Logik“ besucht habe. Die Zeugin habe jedoch in ihrer behördlichen Vernehmung sehr deutlich gemacht, zwar erkannt zu haben, dass es so aussehen könnte, als ob sie sich für gute Noten hergeben würde, dies für sie aber keine Rolle gespielt habe. Die Tathandlungen wögen jedoch auch besonders unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht, sich amtsangemessen zu verhalten, sehr schwer. Dies folge bereits aus der besonderen Stellung eines Professors als Mitglied einer Hochschule. Ein Professor, der seine Verpflichtung zur Lehre missbrauche, um offensiv und direkt sexuelle Kontakte zu suchen, beeinträchtige seine eigene Stellung als Professor an seiner Universität ganz erheblich und schade ebenso dem Ansehen des Beamtentums. Studierende seien auf die Lehrenden angewiesen, um einen Studienabschluss erreichen zu können. In einem solchen Abhängigkeitsverhältnis biete eine sexuelle Beziehung bzw. die Suche danach zwangsläufig ein Konfliktpotential hinsichtlich der Verquickung persönlicher und dienstlicher Belange, die auch eine erhebliche Gefahr für den Betriebsfrieden im Fachbereich und an der gesamten Universität darstelle. Dass nach Auffassung der Kammer gleichwohl noch keine Entfernung aus dem Dienst geboten sei, liege zum einen daran, dass die Tathandlungen selbst - das besondere Verhältnis zwischen Studierendem und Professor ausgeblendet - sich im unteren Bereich des Denkbaren bewegten. Der Beklagte habe den Zeuginnen in höchst aufdringlicher Weise Avancen gemacht, dies aber zunächst nur verbal. Er habe sie durchaus hartnäckig und offensiv gefragt, ob sie mit ihm eine sexuelle Beziehung haben wollten. Damit habe er aber noch nicht den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB erfüllt. Dass die Zeugin K..._ auf die direkte Frage des Beklagten nach einer sexuellen Beziehung positiv reagiert habe und es sodann zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei, sei unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsannahme zu bewerten. Hierbei sei jedoch zum anderen zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass - wie dargestellt - private, auch sexuelle Kontakte zwischen Studierenden und Lehrenden nicht grundsätzlich untersagt seien. Studierende seien regelmäßig volljährig und würden damit als erwachsen gelten. Demzufolge stelle sie das Strafrecht auch nicht unter besonderen Schutz. Erwachsenen werde zugemutet, sich unerwünschten Annäherungen selbst entgegenzustellen. Sei aber der Annäherungsversuch eines Hochschullehrers gegenüber einer Studierenden nicht grundsätzlich untersagt, erscheine es der Kammer bei erstmaligem Fehlverhalten in diesem Bereich überzogen, sofort die Entfernung aus dem Dienst als verwirkt zu betrachten. Im Rahmen der Zumessung sei von der Kammer die vom Kläger in der Klageschrift erhobene Behauptung, der Beklagte sei in seinem Fachbereich für seine Zudringlichkeiten gegenüber Studentinnen bekannt und vieles spreche dafür, dass er regelmäßig solche Verhaltensweise gepflegt hätte, nicht zu berücksichtigen. Sei demnach die Entfernung aus dem Dienst (noch) nicht verwirkt, wäre die Zurückstufung des Beklagten geboten gewesen. Diese könne jedoch aus Rechtsgründen nicht verhängt werden, weil der Beklagte als Professor kein Laufbahnbeamter sei. Eine Zurückstufung könne nach § 7 Abs. 1 ThürDG nur in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfolgen. Daher sei eine Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen. Aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens, der inzwischen nahezu drei Jahre andauernden vorläufigen Dienstenthebung und der daraus resultierenden Belastung sei die Kürzung der Dienstbezüge auf 30 Monate zu begrenzen. Der Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge stehe § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG nicht entgegen. Bleibe der Beamte wie im vorliegenden Fall aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verschont, so seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG stets erfüllt. Der Kläger hat gegen das am 2. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 16. Dezember 2020 Berufung eingelegt und sie - nach entsprechender Fristverlängerung - am 14. Januar 2021 begründet. Der Beklagte hat gegen das am 2. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 30. Dezember 2020 ebenfalls Berufung eingelegt und sie - nach zweimaliger Fristverlängerung - am 29. Januar 2021 begründet. Der Kläger macht in der Berufungsbegründung geltend, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von den Feststellungen des Strafbefehlsverfahrens abgewichen sei und gegen § 16 Abs. 2 ThürDG verstoßen habe. Dem rechtskräftig gewordenen Änderungsstrafbefehl habe als Sachverhalt zugrunde gelegen, dass der Beklagte zwei weibliche Studierende zum Geschlechtsverkehr aufgefordert habe. Im Fall der Zeugin P... habe er seine Forderung mit dem Hinweis auf seine Stellung als Professor unterstrichen, die seiner Forderung allerdings nicht nachgekommen sei. Die Zeugin K... habe dem Drängen des Beklagten aufgrund ihrer untergeordneten Stellung und da sie sich nicht getraut habe, Gegenwehr vorzunehmen, nachgegeben und es sei zum Oralsex gekommen. Das Amtsgericht habe die Straftatbestände der Vorteilsannahme, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung in einem besonders schweren Fall, als erwiesen angesehen. Abweichend davon habe das Verwaltungsgericht in dem Hinweis des Beklagten auf seine Stellung als Professor gegenüber der Zeugin P... keine zusätzliche Pflichtverletzung gesehen und sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte den Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben habe, die Zeugin P... unter Druck zu setzen, mit ihm sexuell zu verkehren. Zwar seien die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls nicht bindend, doch komme ihnen Indizwirkung zu. Diese könne nur durch eine von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichende, plausible Schilderung des Lebenssachverhalts in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte sei aber den Feststellungen des Amtsgerichts weder durch einen Einspruch gegen den Strafbefehl noch im Vorfeld des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegengetreten. In der erstmaligen Einlassung zum Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2020 und in seinem nicht abgesandten Brief an den Präsidenten der Universität (Entwurf vom 29. Februar 2016) habe er den Sachverhalt vollumfänglich eingestanden. Erst bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung habe er erklärt, dass der Hinweis auf seine Position und eine wie auch immer geartete Drohung im Gespräch nicht gefallen sei. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu seinen bisherigen Einlassungen und zu den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren. Daher hätte das Verwaltungsgericht den im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt auch im Disziplinarverfahren zugrunde legen und die Äußerung des Beklagten im Hinblick auf seine Stellung als Hochschullehrer als versuchte Nötigung in einem besonders schweren Fall werten müssen. Der Beklagte habe konkludent mit der Vergabe einer schlechten Note oder dem Nichtbestehen der Prüfung gedroht. Er habe zwar erklärt, dass die Zeugin P..._ keine Studentin von ihm gewesen sei. Dies treffe aber nicht zu. Vielmehr habe er eine Klausur der Zeugin bewerten müssen. Dies habe die Zeugin in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft angegeben. Unerheblich für die Bewertung als Drohung sei, dass die Zeugin angegeben habe, diese Äußerung nicht als Druck empfunden zu haben. Aus ihrer Aussage im disziplinarischen Ermittlungsverfahren ergebe sich im Übrigen, dass sie von der Äußerung des Beklagten sehr wohl eingeschüchtert gewesen sei und Angst vor Auswirkungen auf ihre Note gehabt habe. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Er sei sich sowohl seiner Stellung als auch der Auswirkung seiner Drohung bewusst gewesen. Eine derartige Bemerkung in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Professor und Studierender, verbunden mit der Äußerung, dass er seine Position auch ausnutzen könne, könne nicht anders verstanden werden als die Erzeugung von Druck mit dem Vorsatz, sexuelle Gefälligkeiten zu erreichen. Dass es dazu nicht gekommen sei, führe zu keiner anderen Bewertung; es liege eine versuchte Nötigung vor. Auch im Hinblick auf die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts zur Zeugin K... sei das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, da ein Verstoß gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme vorliege. Das Verwaltungsgericht sei ohne Vernehmung der geladenen Zeugin K... zu einer abweichenden Bewertung gekommen. Die Feststellung, dass der sexuelle Kontakt zwischen dem Beklagten und ihr einvernehmlich erfolgt sei, finde in der Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts keine Stütze. Aus der Aussage der Zeugin K..._ im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren, die sich das Amtsgericht zu eigen gemacht habe, ergebe sich, dass sich die Zeugin auf den Oralverkehr im Dienstzimmer des Beklagten nur eingelassen habe, weil ihr das erträglicher und besser steuerbar gewesen sei. Sie habe zudem angegeben, dass sie zwar körperlich nicht genötigt worden sei, dass sie es aber nicht gewollt, sich nicht gewehrt und es ertragen habe. Aus diesen Aussagen ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte seine herausgehobene Stellung als Professor ausgenutzt habe. Von einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt könne nicht ausgegangen werden. Die abweichende Beurteilung des Verwaltungsgerichts beruhe offenbar allein auf der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen müsse zur Entfernung aus dem Dienst führen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren habe (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Die festgelegte Disziplinarmaßnahme sei zu gering, weil sie die besondere Stellung des Hochschullehrers und die Störung des Betriebsfriedens durch die hartnäckige und offensive Suche nach Sexualkontakten mit weiblichen Studierenden nicht ausreichend würdige. Dem Dienstherrn sei die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und die erneute Integration in den Dienstbetrieb der Universität nicht zuzumuten. Es müsse verhindert werden, dass Studierende erneut dem Risiko ausgesetzt seien, Ziel von Annäherungsversuchen und Zudringlichkeiten des Beklagten zu werden. Außerdem habe das Dienstvergehen zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes, der Universität und der Position des Hochschullehrers geführt. Verbliebe der Beklagte im Dienst, würde das Signal vermittelt, dass sein Handeln geduldet werde. Dies sei mit dem Rechtsempfinden der Allgemeinheit nicht vereinbar, das sich in einem deutschlandweiten Presseecho und in einem offenen Brief der Studierenden an den Minister geäußert habe. Ein Verbleib des Beklagten führe mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Rückgang der weiblichen Studierenden. Mit dem gewählten Strafmaß verlasse das Verwaltungsgericht auch seine Rechtsprechungspraxis, die durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei (Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -). Zur Berufung des Beklagten führt der Kläger aus: Die Berufung sei unzulässig, weil die Begründung erst am 2. Februar 2021 und damit nach Ablauf der durch den Vorsitzenden verlängerten Frist eingegangen sei. Soweit der Beklagte die Einhaltung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts verlängerten Frist zum 17. November 2017 in Abrede stelle, werde auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 und die Ausführungen im Urteil verwiesen. Die Frist sei durch unanfechtbaren Beschluss verlängert worden. Darauf habe der Kläger vertrauen können. Im Übrigen sei die Fristverlängerung auch rechtmäßig. Soweit der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der zweiten Klageschrift beanstande, werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil verwiesen. Die Rüge des Beklagten, dass ihm bzw. seinem Bevollmächtigten im Ermittlungsverfahren eine Teilnahme bei der Befragung der Zeuginnen rechtswidrig verwehrt worden sei, sei unerheblich, weil ein etwaiger Verfahrensmangel jedenfalls im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sei. Zudem entspreche der Vortrag des Beklagten nicht den Tatsachen, weil vor jeder Zeugenvernehmung eine Mitteilung an den Bevollmächtigten erfolgt sei, über die Ausschlussgründe ein Aktenvermerk angefertigt und das Ergebnis der Zeugenvernehmung dem Bevollmächtigten übersandt worden sei. Soweit der Beklagte beanstande, dass die disziplinarrechtliche Ahndung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG verstoße, weil eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich sei, stehe dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Der Beklagte mache auch zu Unrecht einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ThürDG geltend. Der Beklagte habe durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und sei daher aus dem Dienst zu entfernen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2020 zu ändern und den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, das Disziplinarverfahren einzustellen, (weiter) hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte wiederholt sein ausführliches Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt vertiefend und weitergehend aus: Der Kläger habe die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist zur Behebung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zum 3. November 2017 nicht eingehalten. Die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 bis zum 17. November 2017 verlängerte Fristsetzung sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe den Fristverlängerungsantrag vor Erlass des Beschlusses nicht übermittelt, dem Beklagten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hätte er die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, hätte er dargelegt, dass der Fristverlängerungsantrag abzulehnen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht führe zu Unrecht aus, es sei nicht verpflichtet gewesen zu warten, ob der Beamte einen wesentlichen Mangel der Klageschrift rüge, sondern könne von Amts wegen handeln. Aus systematischer Sicht bedürfe es für die Fristsetzung zuvor der Zustellung der Disziplinarklage an den Beamten und der Rüge wesentlicher Mängel durch diesen. Der streng geregelte Verfahrensablauf diene dem Schutz des Beamten und könne nicht zu dessen Lasten abgeändert werden, indem dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werde, durch eine im Gesetz nicht vorgesehene Fristverlängerung zahlreiche Versuche für eine gesetzeskonforme Klage zu generieren. Dem Beklagten seien nur die Schreiben des Gerichts zur Kenntnisnahme übersandt worden, nicht jedoch die Klageschrift. Dadurch habe er keine Möglichkeit gehabt, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen; seine Grundrechte auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und auf ein faires Verfahren seien ausgehöhlt worden. Das Verwaltungsgericht hätte den Fristverlängerungsantrag ablehnen und das Disziplinarverfahren einstellen müssen, weil die vorgeworfenen Tathandlungen nicht hinreichend benannt worden seien. Der Beklagte habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, dass die erste Disziplinarklageschrift vom 20. August 2017 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (wird ausgeführt). Auch die zweite Disziplinarklageschrift vom 15. November 2017 - unterstellt, die Fristsetzung sei rechtmäßig - entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürDG. Die knappen Ausführungen reichten nicht aus, ein Bild des Beklagten bezüglich seines persönlichen und beruflichen Werdegangs zu zeichnen. Die Darstellung des Disziplinarverfahrens ermögliche nicht, sich ein detailliertes Bild vom Ablauf des Verfahrens zu machen. Die bereits im behördlichen Disziplinarverfahren gerügten Verfahrensmängel blieben unerwähnt. Die Sachverhaltsdarstellung ließe detaillierte Ausführungen zum Geschehensablauf, Ort und Zeit der einzelnen Handlungen und Geschehnisse vermissen. Die Disziplinarklageschrift stelle lediglich eine Wiedergabe der Einleitungsverfügung der Universität vom 22. Februar 2016 dar. So sei ein Sachverhalt zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden, der sich so nie zugetragen habe. Auch das Verwaltungsgericht stelle fest, dass die Disziplinarklageschrift hinsichtlich des Verhaltens gegenüber der Zeugin P... immer noch keinen konkreten Anklagesatz enthalte. So bürde der Kläger dem Verwaltungsgericht auf herauszufinden, welcher Sachverhalt Grundlage der Disziplinarklage sein solle. Doch lege nur die Disziplinarklageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis fest. Die rechtliche Wertung, der Beklagte habe weibliche Studierende sexuell belästigt, stehe im Widerspruch zu den späteren Ausführungen, dass die sexuelle Kontaktaufnahme die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz nicht überschritten habe. Der Begriff der sexuellen Belästigung sei strafrechtlich definiert. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass der Tatbestand erfüllt sei. Auch habe der Kläger entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 ThürDG keine Beweisanträge gestellt. Der Beklagte wiederholt ferner sein erstinstanzliches Vorbringen gegen den fristgerechten Eingang der zweiten Klageschrift. Ergänzend trägt er vor, das Verwaltungsgericht ziehe sich ohne weitere Aufklärung darauf zurück, dass der auf dem Telefax befindliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der bezeugten Tatsache erbringe. Dabei verkenne es, dass die Eingangsbestätigung der Klageschrift vom 20. November 2017 ebenso den vollen Beweis für den Eingang der Klageschrift am 20. November 2017 liefere. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass das behördliche Disziplinarverfahren keine wesentlichen Mängel aufweise, verkenne es, dass die gerügten Mängel wegen Verstoßes gegen gesetzliche Grundlagen dem Schutz des Disziplinarbeklagten dienten. Es übersehe, dass der Ausschluss des Beklagten von der Vernehmung von vier Zeuginnen und der Ausschluss seines Bevollmächtigten von der Vernehmung dreier Zeuginnen gegen § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG verstoße, rechts- und verfassungswidrig sei. Vor der Zeugenvernehmung sei keine Information erfolgt. Die Begründung nur mittels Aktenvermerks sei unzureichend und mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar. Die Beweiserhebungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Das Verwaltungsgericht habe das Verfahren nicht wegen des Strafverfahrens aussetzen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ThürDG nicht vorgelegen hätten. Es sei keine öffentliche Klage erhoben worden; denn die Staatsanwaltschaft habe keine Anklageschrift bei Gericht eingereicht. Ebenso habe es wohl an der erforderlichen Sachverhaltsidentität gefehlt. Während Gegenstand des Disziplinarverfahrens das Verhalten gegenüber zwei Studentinnen gewesen sei, sei ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Mai 2018 Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Vorwurf der Vorteilsannahme gewesen. Zudem sei vollkommen unverständlich, woher der Kläger diese detaillierten Informationen gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft sei erst im Fall der Klageerhebung zur Mitteilung verpflichtet. Daher habe der Dienstherr die Informationen rechtswidrig erhalten. Hierdurch seien das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung und sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Disziplinarklage sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Zeugin P... weder glaubwürdig, noch sei ihre Aussage glaubhaft gewesen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass der Beklagte gegenüber der Zeugin auf seine Position als Professor hingewiesen haben solle. Die Zeugin sei trotz Nutzung ihrer Aufzeichnungen nicht in der Lage gewesen, in zusammenhängender und plausibel nachvollziehbarer Form den Geschehensablauf darzustellen. Sie habe in ihrer Aussage nicht erwähnt, dass der Beklagte in den Gesprächen auf seine Position als Professor hingewiesen habe. Erst nachdem das Verwaltungsgericht nachgefragt habe, habe die Zeugin gemeint, sich erinnern zu können, und dies bejaht. Dass das Verwaltungsgericht meine, ihr Aussageverhalten sei stringent gewesen und gebe zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit keinen Anlass, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei im Zweifel zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass er gerade nicht auf seine Position als Professor hingewiesen habe. Es bestehe daher keine Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass die Äußerung die Überschreitung der rechtlich zulässigen Annäherung deutlich mache. Nach der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung sei diese für die Entscheidung zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf die behördlichen Zeugenaussagen verbiete sich wegen der Verfahrensfehler. Bei dem Disziplinarmaß gehe das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass eine Entfernung aus dem Dienst unter keinen Umständen geboten sei. Zutreffend habe es festgestellt, dass die eigentlich gebotene Zurückstufung aus Rechtsgründen nicht verhängt werden könne. Dass deshalb zwangsläufig eine Kürzung der Dienstbezüge - die mildere Maßnahme - erfolgen müsse, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Selbst in diesem Fall sei zwingend § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG zu berücksichtigen, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Wenn gegen den Beamten durch ein Gericht unanfechtbar eine Strafe verhängt worden sei, dürfe wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich sei, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies sei hier aber wegen des Strafbefehls (gemeint: nicht) der Fall. Der Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung geläutert gezeigt und sein Verhalten zutiefst bedauert. Eine etwaige Uneinsichtigkeit oder Anhaltspunkte dafür, dass er ein solches Verhalten wiederholen könne, seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Beklagte bereits zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Kürzung der Dienstbezüge reiche daran heran oder übersteige sie. Es liege ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ThürDG vor. Zur Berufung des Klägers führt der Beklagte aus: Sie sei bereits unzulässig. Es sei (zum damaligen Stand) nicht erkennbar, dass der Berufungsantrag durch eine postulationsfähige Person unterschrieben sei. Es werde bestritten, dass die Unterzeichnerin die Befähigung zum Richteramt habe. Die Berufung sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers komme den Feststellungen eines Strafbefehls keine Bindungswirkung zu. Bei dem Strafbefehlsverfahren müsse die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, vielmehr genüge ein hinreichender Tatverdacht. Dass der Beklagte letztlich auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl verzichtet habe, könne höchstens als Indiz gewertet werden. Unerheblich sei aber, aus welchen Gründen der Betroffene auf einen Einspruch verzichtet habe. Darin könne keine Anerkennung der tatsächlichen Feststellungen liegen. Soweit der Kläger die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung rüge, weil die Zeugin K... nicht vernommen worden sei, sei dies widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Denn auf die Vernehmung der geladenen Zeugin sei einvernehmlich verzichtet worden. Die Entfernung aus dem Amt sei unverhältnismäßig. Diese dürfe nur erfolgen, wenn der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Tathandlungen - das besondere Verhältnis zwischen Studierendem und Professor ausgeblendet - im unteren Bereich des Denkbaren bewegten, dass es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten gehandelt habe und dass eine Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht komme, ließen keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger könne nicht ansatzweise darstellen, inwieweit das Vertrauen endgültig verloren gegangen sei. Eine prognostische Gesamtwürdigung finde nicht statt. Es bleibe unberücksichtigt, dass es sich nicht um ein wiederholtes Fehlverhalten gehandelt habe. Auch der Verweis, dass das Verwaltungsgericht mit dem gewählten Disziplinarmaß seine Rechtsprechungspraxis verlassen habe, laufe ins Leere. Dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2011 (Az. 8 DO 584/07) liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (drei Bände), die Personalakte des Beklagten (drei Heftungen), die Disziplinarakte (ein Ordner und ein Hefter), die Strafakte 310 Js 40/18 (zwei Hefter) sowie die Gerichtsakten 6 D 60021/17 Me und 6 D 60022/17 Me einschließlich des hierzu vorgelegten Verwaltungsvorganges (eine Heftung) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.