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Beschluss

8 DO 415/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0429.8DO415.23.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde in Disziplinarverfahren richtet sich im Thüringer Landesrecht nach § 65 Abs 1 S 3 ThürDG (juris: DG TH) i. V. m. § 147 Abs 1 VwGO. § 146 Abs 4 VwGO findet keine Anwendung. (Rn.122) 2. Eine vorläufige Dienstenthebung kann nur auf solche Handlungen gestützt werden, die auf Grund eines Einleitungsvermerks oder Erweiterungsvermerks Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Soll die Anordnung auf weitere Handlungen gestützt werden, muss das Disziplinarverfahren zunächst um diese Handlungen erweitert und dies durch einen entsprechenden Aktenvermerk dokumentiert werden. (Rn.152) 3. Da die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 42 Abs 2 S 1 ThürDG (juris: DG TH) im Ermessen der Disziplinarbehörde steht, können im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer vorläufigen Dienstenthebung grundsätzlich nur solche Vorwürfe Berücksichtigung finden, die in der Suspendierungsverfügung aufgeführt sind oder die ihr offenkundig zugrunde gelegt wurden. (Rn.168) 4. Die Disziplinarbehörde hat, wenn sie auf der Grundlage der Einleitungsverfügung und etwaiger Erweiterungsverfügungen eine vorläufige Maßnahme gemäß § 42 ThürDG (juris: DG TH) treffen will, die tatsächlichen und rechtlichen Einwände, die der Beamte vorbringt, zu berücksichtigen. Sie hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überwachen. (Rn.141) 5. Auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren haben die Verwaltungsgerichte die erhobenen Vorwürfe und die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der Beamte vorbringt, im Rahmen der summarischen Prüfung zu berücksichtigen und zu würdigen. (Rn.144) 6. Der grundsätzliche Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens schließt nicht aus, im summarischen Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu prüfen, ob ein hinreichender strafrechtlicher Tatverdacht und auf dieser Grundlage der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht. (Rn.163) 7. Es sprechen keine erheblichen rechtlichen Bedenken gegen eine Verwaltungspraxis, die Zeit der Wiedereingliederung als Diensttätigkeit und die Beamten während dieser Phase als (teilweise) dienstfähig anzusehen. Ein solches Modell steht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang und liegt auch im Interesse des Beamten (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 5 Bs 80/18 Juris). (Rn.188)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2023, berichtigt durch Beschluss vom 8. August 2023, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde in Disziplinarverfahren richtet sich im Thüringer Landesrecht nach § 65 Abs 1 S 3 ThürDG (juris: DG TH) i. V. m. § 147 Abs 1 VwGO. § 146 Abs 4 VwGO findet keine Anwendung. (Rn.122) 2. Eine vorläufige Dienstenthebung kann nur auf solche Handlungen gestützt werden, die auf Grund eines Einleitungsvermerks oder Erweiterungsvermerks Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Soll die Anordnung auf weitere Handlungen gestützt werden, muss das Disziplinarverfahren zunächst um diese Handlungen erweitert und dies durch einen entsprechenden Aktenvermerk dokumentiert werden. (Rn.152) 3. Da die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 42 Abs 2 S 1 ThürDG (juris: DG TH) im Ermessen der Disziplinarbehörde steht, können im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer vorläufigen Dienstenthebung grundsätzlich nur solche Vorwürfe Berücksichtigung finden, die in der Suspendierungsverfügung aufgeführt sind oder die ihr offenkundig zugrunde gelegt wurden. (Rn.168) 4. Die Disziplinarbehörde hat, wenn sie auf der Grundlage der Einleitungsverfügung und etwaiger Erweiterungsverfügungen eine vorläufige Maßnahme gemäß § 42 ThürDG (juris: DG TH) treffen will, die tatsächlichen und rechtlichen Einwände, die der Beamte vorbringt, zu berücksichtigen. Sie hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überwachen. (Rn.141) 5. Auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren haben die Verwaltungsgerichte die erhobenen Vorwürfe und die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der Beamte vorbringt, im Rahmen der summarischen Prüfung zu berücksichtigen und zu würdigen. (Rn.144) 6. Der grundsätzliche Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens schließt nicht aus, im summarischen Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu prüfen, ob ein hinreichender strafrechtlicher Tatverdacht und auf dieser Grundlage der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht. (Rn.163) 7. Es sprechen keine erheblichen rechtlichen Bedenken gegen eine Verwaltungspraxis, die Zeit der Wiedereingliederung als Diensttätigkeit und die Beamten während dieser Phase als (teilweise) dienstfähig anzusehen. Ein solches Modell steht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang und liegt auch im Interesse des Beamten (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 5 Bs 80/18 Juris). (Rn.188) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2023, berichtigt durch Beschluss vom 8. August 2023, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 26. Juli 2023, durch den das Verwaltungsgericht ihre Verfügung vom 31. März 2023 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausgesetzt hat. Der am ... 1976 geborene Antragsteller absolvierte nach dem Abitur und anschließendem Wehrdienst zunächst eine Ausbildung als Bankkaufmann und studierte sodann Betriebswirtschaftslehre und interkulturelles Management. Anschließend war er als Projektmanager und Mitarbeiter der Geschäftsführung tätig. Er steht seit dem 7. Oktober 2017 als Oberbürgermeister der Stadt N... (Besoldungsgruppe B 5 ThürBesG) im Dienst der Antragsgegnerin. Die Amtszeit endete am 6. Oktober 2023. Bei der Oberbürgermeisterwahl im Jahr 2023 wurde er im zweiten Wahlgang, der Stichwahl, am 24. September 2023 wiedergewählt. Der Antragsteller hat zwei Kinder. Er ist strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Durch Verfügung bereits vom 19. Mai 2022, zugestellt am 24. Mai 2022, leitete die Antragsgegnerin, vertreten durch den Landrat des Landkreises N..., gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Es wurde in der Folgezeit durch sieben Erweiterungsverfügungen auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Durch Verfügung vom 31. März 2023, die dem Antragsteller am selben Tag zugestellt wurde, enthob ihn die Antragsgegnerin vorläufig des Dienstes. Darin wurde ihm unter Bezugnahme auf die jeweiligen Einleitungsverfügungen - im Wesentlichen - zur Last gelegt: Vorwurf 1 („Verspätete Mitteilung an Rechtsaufsicht“) Durch Bescheid vom 22. Januar 2020 erteilte das Landratsamt N... (im Folgenden: Landratsamt) eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung eines SB-Warenhauses und Bau-Gartenmarktes. Hiergegen ließ der Antragsteller im Namen der Antragsgegnerin ohne vorherige Befassung des Stadtrats durch Schreiben vom 19. Februar 2020 Widerspruch erheben. Am 3. März 2021 beschloss der Stadtrat, den Widerspruch zurückzunehmen. Diesen Beschluss beanstandete der Antragsteller mit einer Beschlussvorlage am 24. März 2021. Der Stadtrat lehnte die Beanstandung durch Beschluss vom 24. März 2021 ab. Mit Schreiben vom 2. März 2022, eingegangen am 7. März 2022, ließ der Antragsteller die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich über das von ihm eingeleitete Beanstandungsverfahren gegen den Beschluss des Stadtrats vom 3. März 2021 unterrichten. Am 24. Mai 2022 stellte das Landratsamt auf einen Antrag des stellvertretenden Stadtratsvorsitzenden fest, dass der Antragsteller befangen sei, und gab ihm auf, sich jeder Mitwirkung an den Verfahren der Beanstandung und des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zu enthalten. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Unter dem 16. September 2022, zugegangen am 19. September 2022, teilte das Landratsamt mit, dass es der Beanstandung nicht folge, weil es für die Erhebung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung eines Beschlusses des Stadtrats bedurft hätte. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass die Feststellung der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr aufrechterhalten werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Stadt N..._ gegen die Baugenehmigung zurück. Mit dem Vorwurf 1, der in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorwürfen 3, 4 und 5 steht, wird dem Antragsteller zur Last gelegt, erst verspätet, am 2. März 2022, die Rechtsaufsichtsbehörde über den beanstandeten Beschluss des Stadtrats unterrichtet zu haben. Vorwurf 2 („Führung eines Wortprotokolls“, 1. Erweiterungsverfügung vom 11. November 2022) Dem Antragsteller wird vorgeworfen, dass in seinem Auftrag in verschiedenen Sitzungen/Ausschüssen Wortprotokolle von Äußerungen von Stadträten ohne deren Zustimmung gefertigt worden seien. So sei auf seine Veranlassung hin von einer Ausschusssitzung am 6. April 2022 ein Wortprotokoll mittels akustischer Aufzeichnungen zu dem TOP 14 „Sonstiges“ erstellt worden. Es bestehe der Verdacht, dass das Wortprotokoll nicht von der Protokollantin, sondern einer unbefugten außenstehenden Person angefertigt worden sei. Zudem sei das Protokoll dem Ausschuss nicht zur Abstimmung über die Niederschrift vorgelegt worden. Vorwurf 3 („Nichtumsetzung der Entscheidung der Kommunalaufsicht“, 2. Erweiterungsverfügung vom 16. Dezember 2022) Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, nach der Entscheidung der Kommunalaufsicht vom 16. September 2022, dass der Beanstandung nicht gefolgt werde, habe er den Beschluss des Stadtrats vom 3. März 2021 zur Rücknahme eines erhobenen Nachbarwiderspruchs der Stadt N... spätestens nach der Aufhebung der Befangenheitsfeststellung am 4. Oktober 2022 umsetzen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch entscheiden müssen, was durch Bescheid vom 9. November 2022 geschehen sei. Vorwurf 4 („Keine Information des Stadtrats“, 2. Erweiterungsverfügung vom 16. Dezember 2022) Dem Antragsteller wird vorgeworfen, er habe den Stadtrat nicht über die Nichtumsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 24. März 2021 in Verbindung mit der Entscheidung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde über die Beanstandung informiert. Vorwurf 5 („Äußerung des OB trotz Anordnung der Befangenheit“, 2. Erweiterungsverfügung vom 16. Dezember 2022) Der Antragsteller habe sich trotz der Anordnung der Befangenheit und der Mitteilung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, dass er sich der Mitwirkung jeglicher Art in den Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung des Nachbarwiderspruchs zu enthalten habe, in der Sitzung des Stadtrats am 28. September 2022 in kurzer Form sowohl im öffentlichen Teil als auch im nichtöffentlichen Teil geäußert und im nichtöffentlichen Teil die Rechtsauffassung der unteren Rechtsaufsicht in Frage gestellt. Vorwurf 6 („Verhalten gegenüber Stadtrat M...“, 3. Erweiterungsverfügung vom 22. Februar 2023) Dem Antragsteller wird unter Verweis auf ein Schreiben des Stadtratsmitglieds ... M... zur Last gelegt, er habe ihn bei einer Ausschusssitzung am 15. Dezember 2021 „aus dem Nichts“ mit den Worten angeschrien, er, Herr M..., würde „nicht mehr rund laufen“. Nur mit ausgestrecktem Arm sei es Herrn M... gelungen, den Antragsteller auf Abstand zu halten; er habe sich vor einem körperlichen Übergriff gefürchtet. Vorwurf 7 („Befassung mit Vorgang trotz bestehender Befangenheit“, 4. Erweiterungsverfügung vom 23. Februar 2023) Dem Antragsteller wird vorgeworfen, sich trotz bestehender Befangenheit mit dem Vorgang der Herausgabe einer Kopie der Tonaufzeichnung der Stadtratssitzung vom 28. September 2022 befasst zu haben, indem er eine Überprüfung der Herausgabe durch den Datenschutzbeauftragten der Stadt veranlasst habe. Zudem sei über den Leiter seines Büros mit E-Mail vom 4. Januar 2023 eine sogenannte Datenpanne nach Art. 33 DS-GVO an den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: TLfDI) gemeldet worden. Vorwurf 8 („Unvollständigkeit der Akten“, 4. Erweiterungsverfügung vom 23. Februar 2023) Bei der kursorischen Durchsicht der Unterlagen zum Themenkomplex „Fragen des TLfDI zu Datenträger der Stadtratssitzung vom 28.09.2022“ sei dem Ermittlungsführer aufgefallen, dass die Unterlagen wohl nicht vollständig seien. Es sei auffällig, dass in den Unterlagen unter anderem einige E-Mails zwischen dem Ermittlungsführer und dem Antragsteller, dem Antragsteller und der Bürgermeisterin sowie zwischen dem Antragsteller, dem Datenschutzbeauftragten und dem Rechtsamt fehlten. Vorwurf 9 („Umgang mit Einzelverfügung ‚Verfügung Pressearbeit‘ “, 5. Erweiterungsverfügung vom 23. Februar 2023) Der Antragsteller habe der Bürgermeisterin unter anderem in E-Mails vom 4. Februar 2022, vom 27. Februar 2022 und 2. August 2022 vorgeworfen, gegen die Dienstanweisung Nr. 5/OB/2002, „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt N...“, und gegen die Organisationsverfügung 02/2013, „Verfügung Pressearbeit“ vom 30. September 2013, verstoßen zu haben. Obwohl die Bürgermeisterin, die insbesondere die Verfügung vom 30. September 2013 für gegenstandslos hielt, hiergegen „Widerspruch“ erhoben habe, habe es der Antragsteller unterlassen, die Rechtslage zu klären. Dem Oberbürgermeister obliege die Dienstpflicht, einen geordneten Rechtsrahmen für die Mitarbeiter zu schaffen. Vorwurf 10 („Vorwurf der unzulässigen bzw. unzulänglichen Pressearbeit im Urlaub/bei krankheitsbedingter Abwesenheit des OB“, 5. Erweiterungsverfügung vom 23. Februar 2023) Der Antragsteller habe bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit die Pressearbeit der Bürgermeisterin gerügt und darauf Einfluss genommen. Hierdurch habe er gegen die kommunalrechtliche Regelung über die Position der Bürgermeisterin als Stellvertreterin verstoßen. Soweit dies durch den Pressesprecher geschehen sei, sei dies dem Antragsteller zuzurechnen. Vorwurf 11 („Verhalten des OB bei Urlaub der BM“, 5. Erweiterungsverfügung vom 23. Februar 2023) Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, er habe der Bürgermeisterin während ihres Urlaubs per E-Mail Arbeitsaufträge erteilt und kritisiert, dass sie trotz ihrer hohen Besoldung an Wochenenden nicht arbeite und dass sie die durch Urlaub eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Amt 61 schlecht organisiert habe. Vorwurf 12 („Umgang bzgl. Geschäftsgang des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Umwelt“, 5. Erweiterungsverfügung vom 23. Februar 2023) Der Antragsteller habe zwei Tagesordnungspunkte (TOP 11.6 und 11.7) entgegen dem Wunsch des Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Umwelt nicht auf die Tagesordnung der Ausschusssitzung vom 27. Juni 2022 gesetzt. Vorwurf 13 („erschwerte/unzureichende Akteneinsicht und Aktenführung“, 5. Erweiterungsverfügung vom 23. Februar 2023) Die Bürgermeisterin habe mit Schreiben vom 10. Februar 2022 „Widerspruch“ gegen die Verfügungen des Antragstellers [Anm. betr. Pressearbeit] erhoben und Akteneinsicht verlangt. Auf Rückfrage und ein Akteneinsichtsgesuch des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin habe der Antragsteller geantwortet, dass es keine Verfügung gegen die Bürgermeisterin gebe und er um Mitteilung des Anwendungsbereichs des Verwaltungsverfahrensgesetzes bitte. Darauf habe der Bevollmächtigte der Bürgermeisterin Einsicht in die Personalakte beantragt, die gewährt worden sei. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, dass der Vorgang zum „Widerspruch“ der Bürgermeisterin vom 10. Februar 2022 rechtswidrigerweise nicht in der Personalakte veraktet worden und gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung verstoßen worden sei. Vorwurf 14 („Mobbing/Verletzung der Fürsorgepflicht“, 5. Erweiterungsverfügung vom 23. Februar 2023) Dem Antragsteller werden Handlungen gegenüber der Bürgermeisterin vorgeworfen, die insgesamt den Tatbestand des Mobbings erfüllten. Es habe keine geordnete Amtsübergabe an sie stattgefunden; er habe sie durch eine Vielzahl von E-Mails angefeindet; er habe durch eine Vielzahl eigener und ihm zuzurechnender E-Mails des Pressesprechers gezielt eine Überforderungssituation der Bürgermeisterin hervorgerufen; er habe ihre Pressearbeit kritisiert, den Zweck von Dienstreisen hinterfragt und in einigen Fällen nicht genehmigt, sie mit E-Mails vom 4. Februar 2022, 16. März 2022 und 3. Juli 2022 eingeschüchtert. Er habe ihr mehrfach Verspätungen im Minutenbereich vorgeworfen, unangemessen auf einen vor ihrem Urlaubsantritt geschalteten Abwesenheitsassistenten reagiert, anlässlich von Presseberichten Nachforschungen in ihrem Privatleben angestellt, in der Sitzung des Hauptausschusses am 1. November 2022 und in der Oberbürgermeister-Beratung am 7. November 2022 über die Überlastungsanzeige informiert und einen Termin beim Amtsarzt in Erwägung gezogen, ohne vorherige Absprache in Haushaltsstellen ihres Geschäftsbereichs eingegriffen, Repräsentationsaufwendungen willkürlich verweigert und das Angebot zu einer Mediation abgelehnt. Ferner habe er durch die Zusammenarbeit mit der Bürgermeisterin eine Gesundheitsgefährdung/Gesundheitsschädigung hervorgerufen. Auch wenn die Vorwürfe jeweils für sich betrachtet keinen hinreichenden Verdacht eines Pflichtenverstoßes darstellten, stellten die Handlungen jedenfalls in der Gesamtschau Mobbing dar, weil zwischen den einzelnen Handlungen ein Fortsetzungszusammenhang bestehe. Den disziplinarrechtlichen Schwerpunkt stelle der Tatkomplex der nicht gerechtfertigten Druckausübung auf die Bürgermeisterin (Vorwurf 14) dar. Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale sei nicht ersichtlich, was das Verschulden des Antragstellers relativieren könne. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Ein milderes Mittel komme aufgrund der Position nicht in Betracht. Er könne weder umgesetzt noch versetzt werden. Hinsichtlich der Vorwürfe 1 bis 13 sei das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit noch nicht unwiederbringlich zerstört. Die zur Last gelegten zahlreichen Dienstvergehen seien, da sie die Verletzung von beamtenrechtlichen Kernpflichten, insbesondere der Wohlverhaltenspflicht darstellten, noch nicht so schwerwiegend, dass die Höchstmaßnahme in Betracht komme. Die Vorwürfe 1 bis 13 führten noch nicht dazu, dass in einem Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden würde. Das zu erwartende Höchstmaß sei jedoch aufgrund der Vielzahl der Vorwürfe 1 bis 13 und des Vorwurfs 14 hinreichend wahrscheinlich, sodass eine vorläufige Entfernung aus dem Dienstbetrieb zu erfolgen habe. Es sei der Antragsgegnerin nicht mehr zuzumuten, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienst werde der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Außerdem würden die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 beantragte der Antragsteller, den Bescheid vom 31. März 2023 aufzuheben. Er machte geltend, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Bescheid vom 31. März 2023 sei zudem materiell rechtswidrig. Hierzu trug er im Wesentlichen vor: Zu Vorwurf 1: Die Unterrichtung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 44 Satz 2 ThürKO könne mündlich oder schriftlich erfolgen, was die Ermittlungsbehörde im Suspendierungsbescheid selbst festgestellt habe. Die Mitteilung über die Beanstandung sei zeitnah mündlich erfolgt. Sie sei Thema in mehreren Telefonaten von der hierzu vom Antragsteller beauftragten Rechtsamtsleiterin Frau H... mit Herrn L... und Frau M... von der Rechtsaufsichtsbehörde gewesen. Frau M... habe Herrn W... vom Rechtsamt der Stadt gegenüber geäußert, dass die Bearbeitung der Beanstandung des Ratsbeschlusses nicht eilbedürftig sei. Es liege schon kein Verstoß gegen § 44 Satz 2 ThürKO vor. Selbst wenn man eine andere Auffassung vertrete, fehle es jedenfalls am subjektiven Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung. Zu Vorwurf 2: Weder § 42 ThürKO noch die Geschäftsordnung enthielten Verbotstatbestände hinsichtlich der Erstellung von Wortprotokollen. Auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 GO sei nicht hinreichend begründet. Das gelte gleichermaßen für den behaupteten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO. Bei der vertretbaren Auslegung der gesetzlichen Regelungen könne kein subjektiver Dienstrechtsverstoß nachgewiesen werden. Die Aussage des Antragstellers in einem Telefonat mit der ersten Ermittlungsführerin, Frau M..., vom 27. September 2022 sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Er habe laut Notizen von Frau M... erklärt, dass die Aufzeichnungen der Nachbereitung der Sitzung dienen sollten, bei der er persönlich nicht habe anwesend sein können. Bei der Beurteilung des Sachverhalts seien deshalb die Seltenheit des Vorgangs, der Kontext und die inhaltliche Begrenzung des Wortprotokolls auf ein Thema (eine A4-Seite) zu berücksichtigen gewesen. Zu Vorwurf 3: Es sei fehlerhaft, davon auszugehen, der Beschluss sei spätestens am 16./19. September 2022 umzusetzen gewesen. Die Ermittlungsbehörde könne nicht verlangen, dass er vor der Aufhebung der Befangenheit am 4. Oktober 2022 hätte tätig werden müssen. Zudem habe die Stadt gemäß § 44 Satz 3 ThürKO gegen die Entscheidung der Kommunalaufsicht Klage erheben können und hierfür Bedenkzeit gehabt. Für den kurzen Zeitraum bis zum 9. November 2022 fehlten jegliche Anhaltspunkte für einen subjektiven Dienstrechtsverstoß. Zu Vorwurf 4: Es sei bereits unklar, was gemeint sei. Sofern die Ermittlungsbehörde ihm vorwerfen wolle, er habe nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit den Stadtrat nicht nur über den Vollzug von Beschlüssen, sondern auch über die nicht erfolgte schriftliche Unterrichtung der Rechtsaufsichtsbehörde berichten müssen, finde diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Zu Vorwurf 5: Der Antragsteller habe den Stadtrat in der Stadtratssitzung am 28. September 2022 lediglich über das Schreiben der Kommunalaufsicht vom 16. September 2022 informiert, wonach der Beanstandung nicht gefolgt werde. Eine bloße mündliche Auskunft über den Ausgang des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens könne keine „Mitwirkung“ i. S. d. § 21 ThürVwVfG darstellen. Zu Vorwurf 6: Der Hergang des Vorfalls vom 15. Dezember 2021 werde bestritten. Es treffe zu, dass der Antragsteller sich auf Herrn M... zubewegt und lautstark gesagt habe, er würde „nicht mehr rund laufen“, allerdings sei dies entgegen der Darstellung von Herrn M... nicht „wie aus dem Nichts“ geschehen. Vielmehr sei dies die Folge vorangegangener, wiederholter Aufforderungen zu einer Entschuldigung durch Herrn M..._ gewesen, auf die der Antragsteller nicht reagiert habe, weil er anderer Auffassung über die Tagesordnung gewesen sei. Er habe ihn jedoch weder hinterrücks angegangen noch bedrängt und habe auch nicht auf Abstand gehalten werden müssen. Er habe sich dennoch am 19. Januar 2022 entschuldigt, weil er seine lautstarke Äußerung, wenngleich sie von Herrn M..._ provoziert worden sei, im Nachhinein als unangemessen eingestuft habe. Die Ermittlungsbehörde habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie in einem hochsensiblen Sachverhalt allein auf die Schilderung des Betroffenen abgestellt und keine weiteren Aufklärungen vorgenommen habe. Vorwurf 7: Der Vorwurf sei derart diffus dargestellt, dass eine Pflichtverletzung schon nicht deutlich werde. Der Vorwurf, er habe die Aktenlage manipuliert, um die Ermittlungen zu beeinträchtigen, sei haltlos. Die Ermittlungsbehörde habe die Bürgermeisterin mit der Herausgabe der Tonaufzeichnungen beauftragt. Sie habe die Herausgabe jedoch von dem angeschuldigten Beamten zu verlangen. Die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten der Stadt oder des Freistaats stelle bei datenschutzrechtlichen Bedenken keine Pflichtverletzung dar. Nach der Geschäftsordnung des Stadtrats dürften Audiomitschnitte grundsätzlich nur als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift gefertigt und Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden. Da die Weitergabe des Tonmitschnitts gegen die DS-GVO verstoße, sei die Meldung einer Datenpanne nach Art. 33 DS-GVO geboten gewesen. Die Meldung sei auch ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nicht rechtswidrig. Zu Vorwurf 8: Die Aktenführung falle nicht in den Aufgabenbereich eines Oberbürgermeisters, vielmehr seien dafür sein Büroleiter und die jeweiligen Fachämter zuständig. Für eine Behörde bestehe zudem nur die Pflicht, den wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf zu dokumentieren. Die Ermittlungsbehörde habe nicht geklärt, ob die vermeintlich fehlenden Unterlagen wesentliche Verfahrenshandlungen betroffen hätten. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, E-Mail-Verkehr nicht ausgedruckt und abgeheftet zu haben, der erst wenige Tage vor Übergabe der Akte stattgefunden habe. Zu Vorwurf 9: Zwischen ihm und der Bürgermeisterin bestünden abweichende Auffassungen über die geltenden presserechtlichen Regelungen der Stadtverwaltung. Diese seien zuvor nie in Frage gestellt worden. Nach seiner Antwort auf das Schreiben der Bürgermeisterin vom 10. Februar 2022 hätte es der Bürgermeisterin oblegen, nach § 36 Abs. 2 BeamtStG oder gerichtlich vorzugehen. Es habe für ihn keine Pflicht bestanden, eine Klärung der Rechtslage für die gesamte Stadtverwaltung herbeizuführen. Zu Vorwurf 10: Es erschließe sich nicht, was daran verwerflich sei, dass er sich bei Presseangelegenheiten per E-Mail in den Abstimmungsvorgang eingeschaltet habe. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte (physische) Abwesenheit sei nicht stets auch eine Verhinderung i. S. d. § 32 ThürKO. Was ihm im Zusammenhang mit den Presseanfragen zu einem nnz-Bericht vorgeworfen werde, sei aufgrund der rudimentären Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Inwieweit ihm die E-Mail des Pressesprechers zuzurechnen sei, sei unklar. Zu Vorwurf 11: Es werde zu Unrecht unterstellt, er habe erwartet, dass die Bürgermeisterin während ihres Urlaubs arbeite. So habe ihr nach Urlaubsende noch ein voller Arbeitstag zur Vorbereitung der Stadtratssitzung zur Verfügung gestanden. Es entspreche seiner der Ermittlungsbehörde bekannten Arbeitsweise, dass er E-Mails schreibe, um Gedanken zu notieren und zu protokollieren. Das heiße jedoch nicht, dass er stets eine unmittelbare Reaktion oder gar Bearbeitung erwartet habe. Aus der Gesamtschau der vorliegenden E-Mails ergebe sich offensichtlich nicht, dass er besonderen Wert darauf gelegt habe, dass die Bürgermeisterin nach Dienstschluss oder an den Wochenenden arbeite, sondern dass sie ihren Leitungsaufgaben und ihrer hohen Verantwortung als hauptamtliche Wahlbeamtin nachkomme. Einen generellen Vorwurf, sie arbeite an den Wochenenden nicht, habe er gerade nicht erhoben. Kritik an mangelhaft organisierten Urlaubsvertretungen sei sachlich begründet. Zu Vorwurf 12: Die Würdigung, dass der Geschäftsgang des Ausschusses massiv gestört worden sei, sei nicht verständlich. Die Festsetzung der Tagesordnung erfolge durch den Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister. Dieser habe geäußert, dass die betreffenden Tagesordnungspunkte mangels Beschlussreife von der Tagesordnung zu nehmen seien. Die Singularität des Vorfalls werde nicht berücksichtigt. Zudem seien von 14 Tagesordnungspunkten mit zahlreichen Unterpunkten lediglich die Unterpunkte 11.6 und 11.7 gestrichen worden. Zu Vorwurf 13: Es sei tatsächlich eine Akte „Widerspruchsverfahren BM gegen DA Pressearbeit“ angelegt und geführt worden. Dass es zu keiner Akteneinsicht in diese Akte gekommen sei, sei schlicht darin begründet, dass ein entsprechendes Einsichtsgesuch zu keinem Zeitpunkt verständlich gestellt worden sei. Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin sei explizit Einsicht in die Personalakte (nicht aber wie vormals in einen nicht näher bezeichneten Verwaltungsvorgang) beantragt worden. Diesem Antrag sei beanstandungslos entsprochen worden. Zu Vorwurf 14: Die Ermittlungsbehörde meine, dass die einzeln nicht pflichtverletzenden Handlungen in der Gesamtschau Mobbing darstellten, und konstruiere damit einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Ungeachtet eines mangelnden Pflichtverstoßes sei das vermeintlich vorwerfbare Verhalten näher zu betrachten: So sei die Organisation der Amtsübergabe keine Aufgabe des Oberbürgermeisters. Einen angedachten Gesprächstermin habe die Bürgermeisterin wegen eines Interviews abgesagt. Ihr sei kein leeres Büro übergeben worden, anstehende Termine seien von der Amtsvorgängerin in einer Mappe vorbereitet gewesen. In einem Disziplinarverfahren könne es nicht darum gehen, ob die vom Oberbürgermeister gewünschte Kommunikation per zusammenfassender, sachorientierter E-Mails weniger effektiv sei und stattdessen Dienstberatungen vorzuziehen seien. Die Kommunikation per E-Mail habe verschiedene Vorzüge, etwa die Unabhängigkeit von Terminabsprachen und die Nachvollziehbarkeit. Weder die Anzahl der themen- und sachbezogenen E-Mails noch deren Inhalte oder Zeiträume seien geeignet zu unterstellen, dass er eine gezielte Überforderungssituation habe schaffen wollen. Die ihm vorgehaltenen Wertungen „wieder sind 7 Wochen vergangen“ oder „heiße Luft“ u. a. bezögen sich entgegen der Darstellung eindeutig nicht auf die Tätigkeit der Bürgermeisterin, sondern auf die des Fachamts. Die E-Mails des Pressesprechers könnten ihm nicht zugerechnet werden. Im Hinblick auf die Pressearbeit werde der pauschal behauptete Unrechtsgehalt der Äußerungen im jeweiligen Kontext nicht untersucht. Dann wäre deutlich geworden, dass sämtliche Stellungnahmen Unregelmäßigkeiten und Verstöße der zu beachtenden Regelungen betroffen hätten. Ziel sei gewesen, die Qualität der Pressemitteilungen der Stadt zu gewährleisten. Er habe nicht ohne Anlass mit dienstrechtlichen Konsequenzen gedroht. Der Umgang mit den Dienstreiseanträgen der Bürgermeisterin sowie seine diesbezüglichen Nachfragen, ob die Dienstreisen erforderlich und dienstlich veranlasst seien, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Er habe sie auch nicht eingeschüchtert. Auch nachdem die Bürgermeisterin um pünktliches Erscheinen gebeten worden sei, sei sie häufig zu spät gekommen; nur sporadisch habe sie den Grund benannt und sich entschuldigt. Nachforschungen im Privatleben der Bürgermeisterin habe er weder selbst angestellt noch angeregt. Die Überlastungsanzeige der Bürgermeisterin sei ernst genommen, ordnungsgemäß bearbeitet und am 24. November 2022 sachgerecht und angemessen beantwortet worden. In der Oberbürgermeister-Beratung und im Hauptausschuss habe er nur über die Tatsache der Überlastungsanzeige berichtet, über den Inhalt jedoch gerade nicht. Eingriffe in Haushaltsstellen im Verantwortungsbereich der Bürgermeisterin habe es nicht gegeben. Auch von einer willkürlichen Verweigerung von Repräsentationsaufwendungen könne keine Rede sein. Einen eigenen Verfügungsfonds für die Bürgermeisterin gebe es nicht. Soweit er Repräsentationsaufwendungen nicht bewilligt habe, sei dies auf einen sparsamen Umgang mit Steuergeldern zurückzuführen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gesundheitsgefährdung oder -schädigung sei die Aussagekraft der Atteste und ärztlichen Bescheinigungen, die auf der Darstellung der Bürgermeisterin beruhten, als gering einzuschätzen. Eine Absicht, die Gesundheit der Bürgermeisterin zu beeinträchtigen, habe nicht bestanden. Dem Antragsteller seien gesundheitliche Probleme der Bürgermeisterin nicht bekannt gewesen. Sie habe im Jahr 2022 lediglich zehn Tage krankheitsbedingt und drei Tage wegen ihres Kindes gefehlt. Es hätten keine Indizien vorgelegen, die auf gesundheitliche Probleme hätten schließen lassen, erst recht nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Ermittlungsbehörde könne ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren der Bürgermeisterin durch ihn nicht begründen. Die Meinungsverschiedenheiten, die aus den von der Ermittlungsbehörde in Bezug genommenen Dokumenten zu Tage träten, beträfen einzeln abzuarbeitende, konkrete Sachthemen. Sie stünden an keiner Stelle im Kontext einer allumfassenden Dauerkritik oder Schmähung, wie sie für die Begründung des Mobbingvorwurfs erforderlich seien. Die Entfernung aus dem Amt sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Das Handeln des Antragstellers sei davon getrieben gewesen, sich trotz knapper finanzieller Mittel mit viel Engagement für das Wohl der Stadt einzusetzen. Deshalb habe er bei Ausgaben sehr genau auf die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit für die Stadt geachtet. Es gebe allenfalls Hinweise darauf, dass das Vertrauens- und Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Bürgermeisterin angespannt sei. Hiervon ohne weitere Prüfung und Belege auf einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu schließen, sei weder überzeugend noch entspreche es der Realität. Zahlreiche Stellungnahmen und Unterstützungsschreiben belegten, dass die Zusammenarbeit innerhalb der Stadtverwaltung mit ihm durchgehend vertrauensvoll und von Verlässlichkeit und gegenseitigem Respekt geprägt sei. Anhaltspunkte dafür, dass er in die Ermittlungen eingreifen würde, lägen offensichtlich nicht vor und seien auch nicht benannt. Über andere in Betracht kommende mildere Mittel habe sich die Ermittlungsbehörde offenbar keine Gedanken gemacht. Es wäre zumindest geboten gewesen, ihm vor der Suspendierung als schärfstem Mittel eine Warnung oder formlose Rüge auszusprechen, um ihm überhaupt erst die Chance zu geben, sein Verhalten - sollte es pflichtwidrig sein - zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen. Durch Bescheid vom 12. Juni 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 22. Mai 2023 ab, die vorläufige Dienstenthebung aufzuheben. Der Antrag sei unzulässig, weil als Rechtsbehelf lediglich das Verfahren gemäß § 42 Abs. 5 ThürDG vorgesehen sei. Auch in der Sache rechtfertige der Vortrag keine Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Außerdem würden die Vorwürfe der 6. Erweiterungsverfügung vom 14./17. April 2023 (Vorwurf 15) zum Gegenstand der vorläufigen Dienstenthebung gemacht. Es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller unberechtigt belastendes Aktenmaterial aus dem eigenen Disziplinarverfahren als Vorhalt in ein Disziplinarverfahren gegen die Bürgermeisterin übernommen habe. Trotz des daraus folgenden Beteiligten-/Befangenheitsstatus bzw. Mitwirkungsverbots als ausgeschlossene Person (§ 20 ThürVwVfG) habe er mit Schreiben vom 28. März 2023 ein Disziplinarverfahren gegen die Bürgermeisterin eingeleitet und das Aktenmaterial unter Nr. 4 der Einleitungsverfügung verwendet. Am 26. Mai 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die vorläufige Dienstenthebung vom 31. März 2023 auszusetzen. Zur Begründung hat er sich insbesondere auf seine Stellungnahme vom 22. Mai 2023 bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers durch Beschluss vom 26. Juli 2023, berichtigt durch Beschluss vom 8. August 2023, ausgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die vorläufige Dienstenthebung sei nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Das Landratsamt sei als oberste Dienstbehörde für die vorläufige Dienstenthebung zuständig. Der Antragsteller sei vor Erlass der Verfügung angehört worden. Der Antrag habe jedoch in der Sache Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bestünden. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren nach § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG zu einer Entfernung des Antragsstellers aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe seien überwiegend nicht hinreichend substantiiert. Soweit in einzelnen Punkten ein Fehlverhalten naheliege, reiche dieses bei Weitem nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass das Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem Dienst führe. Vorwürfe 1, 3, 4 und 5: Hinsichtlich des Vorwurfs 1 sei nach den bisherigen Ermittlungen nicht geklärt, ob die Rechtsaufsichtsbehörde nicht unverzüglich über die Beanstandung informiert worden sei. Die Unterrichtung über die Beanstandung gemäß § 44 Satz 2 ThürKO könne mündlich oder schriftlich erfolgen. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers, das vom Ermittlungsführer nicht aufgeklärt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde deutlich vor dem 7. März 2022 Kenntnis von der Beanstandung erhalten habe. Die Antragsgegnerin habe unzureichend ermittelt. Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass in den 14 Monaten seit Einleitung des Verfahrens konkrete Ermittlungshandlungen kaum vorgenommen worden seien. Soweit dem Antragsteller vorgeworfen werde, eine Entscheidung der Kommunalaufsicht nicht umgesetzt zu haben, indem er den Beschluss des Stadtrats vom 3. März 2021 zur Rücknahme des Nachbarwiderspruchs nach dem Schreiben der Rechtsaufsicht vom 16./19. September 2022 nicht spätestens nach dem 4. Oktober 2022 umgesetzt habe (Vorwurf 3), und das Schreiben vom 16./19. September 2022 nicht an den Stadtrat weitergeleitet habe (Vorwurf 4), sei der Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsteller sei zwar bis zum Erhalt des Schreibens vom 4. Oktober 2022 wegen der festgestellten Befangenheit an der Vollziehung des Beschlusses des Stadtrats gehindert gewesen, hätte aber das Schreiben vom 16./19. September 2022 an die Bürgermeisterin als seine Stellvertreterin weiterleiten müssen. Bestätige die Rechtsaufsichtsbehörde die Auffassung des Gemeinderats, sei der Bürgermeister verpflichtet, den umstrittenen Beschluss zu vollziehen, ohne dass ihm weitere Abwehrmaßnahmen zur Verfügung stünden. Dass der Beschluss vom 3. März 2021 nach Erhalt des Schreibens vom 16./19. September 2022 nicht umgesetzt worden sei, beruhe auf dem schuldhaften Verhalten des Antragstellers und stelle eine Dienstpflichtverletzung dar. Diese wiege jedoch nicht schwer, da bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nur wenige Wochen vergangen und Kosten nicht angefallen seien. Soweit dem Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter zur Last gelegt werde, sich in der Sitzung des Stadtrats am 28. September 2022 trotz der Feststellung seiner Befangenheit im Zusammenhang mit der Erhebung des Nachbarwiderspruchs in kurzer Form geäußert und die Rechtsauffassung der unteren Rechtsaufsicht in Frage gestellt zu haben (Vorwurf 5), fehle es an einer hinreichenden Darstellung, welche Äußerungen der Antragsteller getätigt haben soll. Ein Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften, insbesondere gegen § 21 ThürVwVfG, sei schon mangels Darlegung der Äußerungen des Antragstellers nicht ersichtlich. Vorwurf 2: Soweit dem Antragsteller vorgeworfen werde, er habe ein geheimes Wortprotokoll mittels akustischer Aufzeichnung zu dem TOP 14 „Sonstiges“ zur Ausschusssitzung des Ausschusses für Kultur, Stadtmarketing und Tourismus am 6. April 2022 fertigen lassen, habe er gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DS-GVO verstoßen. Wie den Ausführungen des TLfDI vom 14. Februar 2023 zu entnehmen sei, seien Tonaufzeichnungen zulässiges Hilfsmittel zur Fertigung der Niederschrift, dürften aber nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erfolgen. Es fehlten aber tatsächliche Anhaltspunkte, um von einer ein Dienstvergehen begründenden Dienstpflichtverletzung mit disziplinarem Unrechtsgehalt auszugehen. Die Antragsgegnerin setze sich mit dem Inhalt des Wortprotokolls nicht auseinander. Dass es sich in dieser Angelegenheit um eine sensible Thematik gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es sich nach bisherigem Ermittlungsstand bei dem einmaligen datenschutzrechtlichen Verstoß um eine sogenannte Bagatellverletzung gehandelt haben könnte. Jedenfalls sei ein Verstoß gegen eine Dienstpflicht von untergeordnetem Gewicht. Vorwurf 6: Den Vorwurf betreffend das Stadtratsmitglied M..._ habe der Antragsteller dahin eingeräumt, dass er die Worte, er würde „nicht mehr rund laufen“, lautstark an Herrn M... gerichtet habe. Im Übrigen habe er den Vorfall bestritten. Auch die Vorgeschichte der Auseinandersetzung sei streitig. Die Antragsgegnerin habe den Hergang und die Begleitumstände der Auseinandersetzung nicht ermittelt. Es stehe mangels Ermittlungen nicht fest, dass der Antragsteller so aggressiv aufgetreten sei, dass sich Herr Mitteldorf körperlich habe bedroht fühlen müssen. Für die Äußerung gegenüber Herrn M... habe sich der Antragsteller - unstreitig - Anfang 2022 entschuldigt. Seine Äußerung bewege sich zudem an der untersten Grenze der Herabwürdigung, weshalb sie nicht das Gewicht aufweise, um die Schwelle zum Dienstvergehen zu überschreiten. Hierbei sei einzubeziehen, dass es im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen durchaus üblich sei, deutliche Worte zu benutzen. Vorwurf 7: Bei dem Vorwurf, dass der Antragsteller auf das Verlangen des Ermittlungsführers, eine Kopie der Tonaufzeichnung der Stadtratssitzung herauszugeben, eine Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten veranlasst und mit vom Antragsteller unterzeichneter E-Mail seines Büroleiters eine sogenannte Datenpanne gemeldet habe, sei kein Verstoß gegen § 21 ThürDG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwVfG zu erkennen. Es habe sich nicht um ein Verwaltungsverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 ThürVwVfG gehandelt. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller mit Verfassen der E-Mail vom 30. Dezember 2022 im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens tätig geworden sein soll. Dies habe die Antragsgegnerin auch nicht näher begründet. Dies gelte auch für die über den Leiter seines Büros veranlasste Meldung einer sogenannten Datenpanne. Eine Erschwerung der Beweiserhebung im Disziplinarverfahren sei hierdurch nicht erkennbar. Vorwurf 8: Der Vorwurf, mittels zahlreicher ihm unterstellter Mitarbeiter in seinem Umfeld bezüglich des Themenkomplexes „Fragen des TLfDI zu Datenträger der Stadtratssitzung vom 28.09.2022“ eine gezielte Aktenlage geschaffen zu haben, sei zu unsubstantiiert, um ihn überhaupt einer rechtlichen Würdigung unterziehen zu können. Insoweit benenne die Antragsgegnerin nicht, auf wen der Antragsteller in welcher Art und Weise eingewirkt haben soll und inwiefern das Vorgehen des Ermittlungsführers in Zweifel gezogen worden sein soll. Vorwürfe 9 und 13 Die in den E-Mails - soweit überhaupt vom Antragsteller verfasst - an der Bürgermeisterin geübte Kritik beruhe auf einer unterschiedlichen Rechtsaufassung zur Regelung über die Pressearbeit. Der Antragsteller habe eine klare Rechtslage geschaffen, indem er sich als Leiter der Gemeindeverwaltung die Organisationsverfügung 02/2013 vom 30. September 2013 - auch im Sinne der Allgemeinen Dienstanweisung Nr. 4/10/2014, die im Übrigen beide von seinem Amtsvorgänger erlassen worden seien - zu eigen gemacht habe. Die an der Bürgermeisterin geübte Kritik sei insoweit berechtigt gewesen. An diese dienstliche Weisung habe sich die Bürgermeisterin halten müssen (zur Wortwahl in seinen E-Mails s. Vorwurf 14). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, den Vorgang zum Schreiben der Bürgermeisterin vom 10. Februar 2022 rechtswidrig nicht in der Personalakte der Bürgermeisterin veraktet zu haben, sei nicht konkret genug bezeichnet und berücksichtige das Vorbingen des Antragstellers nicht. Spätestens mit Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin vom 24. Mai 2022 habe sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - diesem zwar aufdrängen müssen, in welche Akte die Bürgermeisterin Einsicht nehmen wollte. Unklar bleibe indes, wann der Bürgermeisterin letztlich Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Vorwurf, die Akten über „einen längeren Zeitraum“ nicht herausgegeben zu haben, sei zu unkonkret. Die in Streit befindlichen Vorgänge seien auch nicht in der Personalakte der Bürgermeisterin zu verakten gewesen, weil es sich um einen rein innerdienstlichen Vorgang gehandelt habe, der nicht in eine Personalakte gehöre. Im Übrigen bleibe unklar, worauf sich das Akteneinsichtsgesuch der Bürgermeisterin bezogen habe. Der wechselseitige Schriftverkehr zur streitigen Organisationsverfügung - bestehend aus ihren Schreiben und den E-Mails des Antragstellers - habe ihr vorgelegen. Vorwurf 10: Soweit dem Antragsteller angelastet werde, er habe der Bürgermeisterin mit mehreren E-Mails während seiner urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit unzulängliche und unzulässige Pressearbeit vorgeworfen, sei kein Verstoß gegen § 32 ThürKO festzustellen. Die Norm untersage dem Antragsteller nicht, sich auch in Abwesenheitszeiten als Leiter der Stadtverwaltung einzubringen. Es sei aus Sicht des Gerichts befremdlich, einem Behördenleiter zum Vorwurf zu machen, dass er während seines Urlaubs arbeite. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwerfe, er habe die Bürgermeisterin dafür kritisiert, dass sie eine Pressemitteilung selbst verfasst habe, sei dieser Vorwurf unsubstantiiert. Ermittlungen habe sie hierzu nicht angestellt. Vorwurf 12: Den Vorwurf, er habe die Tagesordnungspunkte (TOP 11.6 und 11.7) entgegen dem Wunsch des Ausschussvorsitzenden nicht auf die Tagesordnung des Ausschusses vom 27. Juni 2022 gesetzt, habe der Antragsteller eingeräumt. Hierin liege ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürKO. Allerdings entscheide der Ausschussvorsitzende über die Festlegung der Tagesordnung eigenverantwortlich. Somit hätten die TOP 11.6 und 11.7 auf die Tagesordnung gesetzt werden müssen. Derzeit sei nicht davon auszugehen, dass der Verstoß schwerer wiege als eine bloße Bagatellverfehlung. Zwar sei anzunehmen, dass der Antragsteller vorsätzlich gehandelt habe. Dieser einmalige Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 ThürKO wiege jedoch nicht so schwer, dass der Geschäftsgang des Ausschusses nachhaltig gestört worden sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit auch nicht einmal ermittelt, welches Ziel der Antragsteller damit verfolgt habe, die beiden Tagesordnungspunkte nicht auf die Tagesordnung zu setzen, und sich mit seinem Vorbingen der mangelnden Beschlussreife nicht auseinandergesetzt. Von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung sei nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auszugehen. Vorwürfe 11 und 14: Es könne im Ergebnis offenbleiben, ob sich das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten in seiner Gesamtschau als „Mobbing“ gegenüber der Bürgermeisterin darstelle. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sei davon auszugehen, dass der Antragsteller systematisch gegenüber der Bürgermeisterin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das von fehlender Kollegialität geprägt gewesen sei und einen nicht nur überholten, sondern unprofessionellen Führungsstil offenbart habe. Er habe den Umstand, dass die Bürgermeisterin ihrerseits einen eigenverantwortlichen Bereich der Verwaltung zu leiten habe, in weiten Teilen ignoriert. Bei einigen Tathandlungen sei jedoch nach derzeitigem Ermittlungsstand ein vorwerfbares Verhalten nicht belegbar: Zum Vorwurf der nicht geordneten Amtsübergabe an die Bürgermeisterin seien die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich der dem Antragsteller angeblich zuzurechnenden E-Mails des Pressesprechers sei der Vorwurf zu unkonkret. Soweit der Antragsteller der Bürgermeisterin vorgehalten haben soll, dass sie eine Veranstaltung vorgestellt habe, die bereits vor ihrem Amtsantritt durchgeplant worden sei, habe die Antragsgegnerin keinen Versuch unternommen, den Sachverhalt zu klären; es könne sich um berechtigte Sachkritik gehandelt haben. Hinsichtlich der Äußerungen in den E-Mails vom 1. Juni 2022 und 20. Juli 2022 habe die Antragsgegnerin nicht ermittelt und dargelegt, inwiefern hierin eine Ehrverletzung der Bürgermeisterin liegen solle. Der Vorwurf, es seien Nachforschungen im Privatleben der Bürgermeisterin angestellt worden, beruhe allein auf dem Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin sowie den Anschuldigungen der Bürgermeisterin; es seien keine Ermittlungen angestellt worden, um den Gehalt dieser Behauptungen zu überprüfen. Zudem sei ein Hinweis auf einen Zeitungsartikel kein „Nachforschen“. Der Vorwurf, der Antragsteller habe die von der Bürgermeisterin angezeigte Überlastung sowohl im Hauptausschuss als auch in der Oberbürgermeisterberatung „nicht in ihrer Konkretheit“ darlegen dürfen, sei nicht fundiert und anhand des Aktenmaterials nicht erkennbar. Bei dem Vorwurf, der Antragsteller habe pflichtwidrig keinen Termin beim Amtsarzt für die Bürgermeisterin vereinbart, sei ein Fehlverhalten nicht ersichtlich. Indem die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwerfe, die Zusammenarbeit zwischen ihm und der Bürgermeisterin berge die Gefahr der Gesundheitsgefährdung/Gesundheitsschädigung, gelinge es bereits nicht, dem Antragsteller einen Vorwurf zu machen bzw. diesen auch nur zu formulieren. Dies werde durch die ärztlichen Atteste und Stellungnahmen nicht belegt. Der Vorwurf, in Haushaltsstellen des Geschäftsbereichs der Bürgermeisterin ohne vorherige Absprache eingegriffen zu haben, sei bereits deshalb unsubstantiiert, weil er außer der Behauptung des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin durch nichts unterlegt sei; es seien hierzu wiederum keinerlei Ermittlungen angestellt worden. Der Vorwurf, Repräsentationsaufwendungen der Bürgermeisterin seien willkürlich verweigert worden, beruhe ebenfalls allein auf den Behauptungen des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin; die Antragsgegnerin habe zu den nach Zeit, Ort und Begleitumständen unkonkret benannten Sachverhalten nicht ermittelt. In dem Vorwurf, dass er der Bürgermeisterin mehrfach Verspätungen im Minutenbereich vorgehalten habe, liege kein dienstrechtlicher Pflichtenverstoß. In der Reaktion auf die Abwesenheitsnotiz der Bürgermeisterin in der E-Mail vom 31. Oktober 2022 liege schon keine Kritik des Antragstellers, geschweige denn ein Fehlverhalten. Soweit der Antragsteller die Bürgermeisterin in E-Mails darauf hingewiesen habe, dass sie selbst, der Leiter des Amts 61 und dessen Stellvertreter gleichzeitig Urlaub gehabt hätten und damit die Arbeitsfähigkeit in diesem Amt eingeschränkt gewesen sei, gehöre dies zu seinen Aufgaben als Leiter der Gemeindeverwaltung. Bezüglich der Ablehnung einer Dienstreise der Bürgermeisterin am 1. Dezember 2022 zu Kabinettsmitgliedern im Hinblick auf die Änderung der „LEP“ beruhe die Behauptung auf dem Vortrag in einem Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin. Die Existenz eines Dienstreiseantrags sei bestritten; Ermittlungen hierzu seien nicht angestellt. Gleichwohl offenbare (nicht nur) der aufgeführte E-Mail-Verkehr in seiner Gesamtheit einen nicht mehr zeitgemäßen Führungsstil des Antragstellers. Mit den an die Bürgermeisterin in den ersten beiden Monaten ihrer Amtszeit gerichteten Sachstandsanfragen habe er sie offensichtlich überfordert. Die vom Antragsteller gegenüber der Bürgermeisterin gewählte Ausdrucksweise sei in weiten Teilen unsachlich, schroff und völlig unangemessen. Die Äußerungen im Hinblick auf Pressemitteilungen seien zwar in weiten Teilen berechtigt. Jedoch sei die Wortwahl unsachlich, ungeschickt und respektlos. In der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers sei augenscheinlich, dass er eigenverantwortliches Handeln der Bürgermeisterin in den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Bereichen der Verwaltung habe unterbinden und er ihr in herabwürdigender Art und Weise habe zeigen wollen, sie werde ihre Arbeit nicht zu seiner Zufriedenheit erfüllen können. Vorwurf 15: Den Vorwurf, als ausgeschlossene Person Aktenmaterial aus dem vorliegenden Disziplinarverfahren im Rahmen eines am 28. März 2023 gegen die Bürgermeisterin eingeleiteten Disziplinarverfahrens genutzt und Ermittlungen gegen Unschuldige eingeleitet zu haben, erkenne die Kammer nicht. Es liege fern, in der bloßen Bezugnahme auf Aktenbestandteile des eigenen Disziplinarverfahrens einen Verstoß gegen Beteiligten- bzw. Befangenheitsvorschriften zu sehen. Im Verweis auf Aktenbestandteile liege auch keine Ermittlung gegen Unschuldige. Im Übrigen habe der Antragsteller als Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt würden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten (Legalitätsprinzip). Dabei sei unerheblich, woher der Dienstvorgesetzte diese Erkenntnisse gewinne, solange diese verwertbar seien. Dass es sich um Unterlagen aus dem eigenen Disziplinarverfahren des Antragstellers handele, bedeute kein Verwertungsverbot. Es sei zwar denkbar, dass der Antragsteller bei Einleitung des Disziplinarverfahrens befangen gewesen sein könne, weil die Mitteilungen der Bürgermeisterin an die Kommunalaufsichtsbehörde zur Erweiterung seines Disziplinarverfahrens geführt haben könnten. Das allein begründe aber nicht die Annahme, dass es sich um eine Verfolgung Unschuldiger handeln könne. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin materiell-rechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten gewesen wäre. Dies sei in der 6. Erweiterungsverfügung vom 17. April 2023 nicht ausgeführt. Soweit die Antragsgegnerin Strafanzeige erstattet habe, handele es sich dabei um denselben Vorwurf wie in der 6. Erweiterungsverfügung. Soweit aus der beigefügten Strafanzeige, erstellt von einer Rechtsanwaltskanzlei, auch ausgeführt werde, die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin sei inhaltlich (hinsichtlich der gegen sie erhobenen Vorwürfe) nicht rechtmäßig gewesen und stelle deshalb eine Straftat dar, sei dieser Punkt nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. In der Gesamtwürdigung folge aus den im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung getroffenen Feststellungen, dass der Antragsteller schuldhafte Dienstpflichtverletzungen begangen habe, weil er - ein Wortprotokoll über einen Tagesordnungspunkt einer Ausschusssitzung ohne Zustimmung des Ausschusses habe anfertigen lassen (Vorwurf 2), - den Beschluss des Stadtrats vom 3. März 2021 nach dem 4. Oktober 2022 nicht umgesetzt sowie das Schreiben der Kommunalaufsichtsbehörde vom 16./19. September 2022 nicht an seine Vertreterin weitergereicht habe (Vorwürfe 3 und 4) und - ein unangemessenes Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin an den Tag gelegt habe (Vorwürfe 11 und 14). Bei der Zumessung einer Maßnahme sei Anknüpfungspunkt die schwerste Verfehlung. Dies sei das unangemessene Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin, da es sich bei den weiteren Vorwürfen um Pflichtverletzungen handele, die für sich gesehen kaum die Grenze zur Bagatellverfehlung überschritten. Das Fehlverhalten weise nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch nicht die Schwere auf, um davon ausgehen zu können, der Antragsteller werde aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Insgesamt zeichne sich in der Gesamtheit ein Bild, dass der Antragsteller mit der Wahl seiner Stellvertreterin durch den Stadtrat nicht einverstanden gewesen sei und seine Ablehnung dadurch ausgelebt habe, dass er ihr eigenständiges Arbeiten ohne Not gravierend erschwert habe. Damit habe er nicht nur einen unzeitgemäßen Führungsstil gezeigt und das Betriebsklima in der Stadtverwaltung (nicht nur gegenüber der Bürgermeisterin) gefährdet, sondern insbesondere auch gegen § 32 Abs. 7 Satz 1 ThürKO verstoßen. Danach habe der Oberbürgermeister hauptamtlichen Beigeordneten einzelne Geschäftsbereiche zu übertragen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter versagt habe. Trotz der dargelegten Schwere des Dienstvergehens sei eine Entfernung aus dem Dienst noch nicht verwirkt, sondern allenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 ThürDG zu verhängen. Zugunsten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass er sich stets sachliche Punkte für seine Kritik gesucht, die Bürgermeisterin nie als Person verunglimpft oder sie gar beleidigt habe. Weiter sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Bürgermeisterin durchaus auch Anlass zu Kritik geboten habe. Es sei nicht zu erkennen, dass die Bürgermeisterin versucht habe, Unstimmigkeiten in ihrem Verhältnis zu beseitigen. Die vorläufige Dienstenthebung könne nach dem bisherigen Ergebnis auch nicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ThürDG gestützt werden. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe rechtfertigten nicht die Prognose, dass bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienst eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs drohe. Aus den bisherigen Ermittlungen ergebe sich nicht das einheitliche Bild, dass die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Nachteile befürchteten, falls der Antragsteller seine Dienstgeschäfte wiederaufnehme, noch sei den Ermittlungen zu entnehmen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet sei und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könne. Die Vorwürfe, die die Ausschusssitzungen und das Schreiben der Rechtsaufsicht beträfen, könnten schon wegen ihrer Einmaligkeit die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht ernsthaft in Frage stellen bzw. lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich ein derartiges Verhalten wiederholen könne. Das offensichtlich sehr angespannte Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Bürgermeisterin würde zwar weiterhin bestehen. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Antragsteller sein pflichtwidriges Verhalten ihr gegenüber nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung so fortsetzen werde. Dafür spreche, dass er im Verfahren habe vortragen lassen, es wäre verhältnismäßig gewesen, ihn vor der Dienstenthebung zu einem angemessenen Umgang aufzufordern, bzw. dass eine Warnung geboten gewesen sei, damit er sein Verhalten hätte ändern können. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ThürDG. Es sei anhand der Darstellung der Antragsgegnerin nicht nachzuvollziehen, welche Ermittlungen konkret beeinträchtigt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa Sachakten fehlten oder ihr nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Das Argument, aufgrund der Stellung des Antragstellers als Behördenleiter drohe eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufklärung der Vorgänge, reiche für sich allein nicht aus. Mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 31. Juli 2023 hat die Antragsgegnerin noch auf die 7. Erweiterungsverfügung (Vorwurf 16) vom gleichen Tage verwiesen. Darin wird dem Antragsteller zur Last gelegt, er habe sich trotz Belehrung, sich in seinen Angelegenheiten eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen, im Rahmen des eigenen Disziplinarverfahrens der intensiven Unterstützung der Stadtverwaltung, insbesondere der Leiterin des Rechtsamts, und damit unberechtigt der personellen und finanziellen Ressourcen der Stadtverwaltung bedient. Hierzu hat sie beispielhaft auf E-Mails verwiesen. Gegen den am 1. August 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 3. August 2023 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz, der am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, hat sie begehrt, im Wege einer Zwischenentscheidung die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auszusetzen. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 17. August 2023 abgelehnt (Az. ebenfalls 8 DO 415/23). In der Begründung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung, auf den sie in der Beschwerdebegründung Bezug nimmt, und in der mit mehreren Schriftsätzen erweiterten Beschwerdebegründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine eingehende Zumessungsentscheidung zugrunde gelegt, was nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens sei. Das Verwaltungsgericht setze sich intensiv mit dem Vortrag des Antragstellers auseinander und würdige dessen Bestreiten entlastend, während es die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in gleicher Weise beachte. Dies werde dem Untersuchungsgrundsatz nicht gerecht. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Aussetzungsverfahrens, den Ermittlungsstand des laufenden Disziplinarverfahrens eingehend zu prüfen und unzureichende Ermittlungstätigkeit anzumahnen. Die Aufklärung der Vorwürfe habe im behördlichen Disziplinarverfahren zu geschehen. Eine Suspendierung könne gleichzeitig mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgesprochen werden. Die Dienstpflichtverletzungen müssten dazu noch nicht ausermittelt und erwiesen sein. Die Prognose sei auf eine ausreichende Verdachtslage beschränkt. Im Aussetzungsverfahren sei das Verwaltungsgericht weder zur Feststellung von Dienstpflichtverletzungen, zur Schuldform noch zur Freistellung von Vorwürfen berechtigt. Im Hinblick auf den Vorwurf 1 habe nicht das Rechtsamt, sondern gemäß § 44 Satz 2 ThürKO der Antragsteller selbst die untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten müssen. Dies sei nicht geschehen. Mangels unverzüglicher Unterrichtung durch den Antragsteller selbst habe es für die Rechtsaufsicht keinen Anlass gegeben, die Akten zu dem Vorgang anzufordern. Bei dem Vorwurf 4 habe das Verwaltungsgericht die unterbliebene Weiterleitung des Schreibens der Rechtsaufsicht vom 16./19. September 2022 nicht als schwerwiegend bewertet, dabei jedoch übersehen, dass es nicht um einen finanziellen Schaden gehe, sondern das Vertrauen in eine konstruktive Zusammenarbeit massiv geschädigt worden sei. Entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts komme es bei dem Vorwurf 5 nicht darauf an, welche Äußerungen der Antragsteller getätigt habe. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG habe sich der Antragsteller jeder Mitwirkung zu enthalten gehabt und überhaupt nicht an der Beratung oder Abstimmung zum Vorgang teilnehmen dürfen. Im Hinblick auf den Vorwurf 6 möge es sein, dass es in politischen Debatten energischer zugehe. Gleichwohl sei es mit Blick auf den Straftatbestand der Beleidigung Ausschussmitgliedern und Stadträten nicht zuzumuten, sich durch herabwürdigende Worte beleidigen zu lassen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Verwaltungsgericht die Schwelle zum Dienstvergehen nicht als überschritten angesehen habe. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Vorwurf 9, der Antragsteller habe eine klare Rechtslage für die Pressearbeit geschaffen, lasse sich nicht belegen. Die „Verfügung Pressearbeit“ vom 30. September 2013 sei nicht in der aktuellen Dienstanweisung und nicht im Intranet der Stadtverwaltung zu finden gewesen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Frage der fehlenden Personalratsbeteiligung nicht behandelt. In dem Vorwurf 12 erkenne das Verwaltungsgericht in der unterlassenen Aufnahme zweier Tagesordnungspunkte für die Ausschusssitzung lediglich eine Bagatellverfehlung, weil der Geschäftsgang des Ausschusses nicht nachhaltig gestört worden sei. Dabei nehme es allein die Folgen der Dienstpflichtverletzung in den Blick. Doch sei nicht die Beeinträchtigung des Geschäftsgangs, sondern der Vertrauensverlust in eine ordnungsgemäße und konstruktive Zusammenarbeit zu würdigen. Entgegen dem Verwaltungsgericht komme es nicht darauf an, warum die Tagesordnungspunkte nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden seien. Der Vorsitzende des Ausschusses habe die Tagesordnung festzusetzen und lediglich das Benehmen des Oberbürgermeisters einzuholen. Wenn der Antragsteller das Benehmen verweigere, sei die Tagesordnung vom Vorsitzenden in dieser Gestalt festgesetzt und zu veröffentlichen. Soweit es die Vorwürfe des Mobbingverdachts (Vorwürfe 11 und 14) betreffe, habe das Verwaltungsgericht mit seinen Feststellungen eine nicht hinnehmbare Situation des Machtmissbrauchs beschrieben. Ungeachtet dessen, ob es sich um Mobbing handele, sei dies keine Arbeitssituation, die ein Bediensteter ertragen müsse. Genau dies mute jedoch das Verwaltungsgericht der Bürgermeisterin zu. Der Antragsteller habe sein repressives Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin fortgesetzt. Diese habe nach fünfmonatiger Erkrankung am 5. Februar 2024 ihren Dienst im Wege einer stufenweisen Wiedereingliederung wiederaufgenommen. Wie im Rahmen des sogenannten Hamburger Modells üblich, sei sie zugleich krankgeschrieben gewesen. Dennoch habe der Antragsteller ihr nach der ersten Dienstbesprechung am 13. Februar 2024 ein Schreiben übersandt und ihr die weitere Amtsausübung aufgrund bestehender Dienstunfähigkeit untersagt. Zugleich sei ihr vorgeworfen worden, die fortlaufende Krankschreibung pflichtwidrig verschwiegen zu haben. Dieses unkommunikative Verhalten verletze die Fürsorgepflicht. § 13 ThürAzVO finde auf kommunale Beamte keine Anwendung. Soweit der Antragsteller vortrage, die Stadtverwaltung habe eine Entscheidung zur Anwendung des § 13 ThürAZVO getroffen, bestünden an der Wirksamkeit ernstliche Zweifel. Im Übrigen dürfe ein krankgeschriebener Beamter Dienst leisten, wenn er sich wieder dienstfähig fühle. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Verdachts der Rechtsbeugung (Vorwurf 15) einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt und den Tatvorwurf zu Unrecht als ungenügend abgewiesen. In der Strafanzeige vom 14. Juni 2023 und der 6. Erweiterungsverfügung sei nicht die inhaltliche Richtigkeit der Vorwürfe (Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin vom 28. März 2023) zum Gegenstand gemacht worden, sondern ausschließlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner Befangenheit für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht zuständig gewesen sei und dass das Disziplinarverfahren instrumentalisiert werde. Das Verwaltungsgericht habe seine strafrechtliche Rechtsauffassung gegen die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ersetzt. Die Staatsanwaltschaft habe den Anfangsverdacht der Rechtsbeugung aufgrund der fehlenden Zuständigkeit angenommen, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (Az. 810 Js 53146/23) und die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt. Die Antragsgegnerin habe zum Vorwurf 15 eine Konkretisierung der 6. Erweiterungsverfügung vom 13. Oktober 2023 vorgelegt und dem Antragsteller zugestellt. Der Sachverhalt, der dem Vorwurf zugrunde liege, sei weitgehend im Disziplinarverfahren ausermittelt. Er gehe umfassend und erschöpfend aus der Aktenlage hervor. Unter dem 17. Oktober 2023 sei das Disziplinarverfahren wegen dieses Strafverfahrens insoweit ausgesetzt worden. Mit der 7. Erweiterungsverfügung vom 31. Juli 2023 (Vorwurf 16) sei das Disziplinarverfahren um die Vorwürfe ausgedehnt worden, dass der Antragsteller die Leiterin des Rechtsamts intensiv in die Bearbeitung seines Disziplinarverfahrens eingebunden habe. Selbst nach dem Hinweis der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vom 8. Juni 2022, es zu unterlassen, die Stadtverwaltung zu bemühen, Stellungnahmen in Sachen Feststellung der Befangenheit abzugeben, habe er dies fortgesetzt. Seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe der Antragsteller Bedienstete der Stadtverwaltung in seine Verteidigung einbezogen. Gleiches gelte für den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers. Außer der Amtsleiterin habe ein weiterer Jurist des Rechtsamts eine Stellungnahme verfasst. Diese Einbindung habe sich im Jahr 2023 fortgesetzt. Eine E-Mail der Rechtsamtsleiterin vom 10. März 2023 bestätige, dass der Antragsteller sie mit der Zuarbeit an dessen Bevollmächtigten beauftragt habe. Ein dienstlicher Bezug sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Einbindung weiterer Bediensteter (Kämmerin, Haupt- und Personalamtsleiter, Leiter des Büros des Oberbürgermeisters bzw. Pressesprechers). Dies werde insbesondere aus dem Entwurf einer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 und verschiedenen E-Mails ersichtlich. Es seien daher konkrete Anhaltspunkte gegeben, die eine Einflussnahme und Ausnutzung der Bediensteten der Stadtverwaltung nahelegten. Die Zuarbeit zu Disziplinarvorwürfen sei kein dienstlicher Informationsaustausch. Da die Schreiben zum Disziplinarverfahren an die private Wohnanschrift und den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt worden seien, sei der beamtenrechtliche, nicht organschaftliche Zusammenhang ersichtlich gewesen. Das Disziplinarverfahren betreffe den Antragsteller nicht als Organ, sondern sei eine persönliche Angelegenheit. Daher sei es ihm untersagt, seine Organbefugnisse zu nutzen. Auch andere Beamte könnten sich keine Akten und Vorgänge zusammenstellen lassen. Es stehe ihm jederzeit frei, Beweisanträge zu stellen. Damit bestehe der Verdacht der Vorteilsannahme oder der Untreue. Die Antragsgegnerin habe die 7. Erweiterungsverfügung (Vorwurf 16) durch Vermerk vom 27. Oktober 2023 ergänzt, der dem Antragsteller mit Verfügung vom 16. November 2023 zugestellt worden sei; auf diesen werde Bezug genommen (auszugsweise Wiedergabe). Damit werde die Erklärung des Antragstellers widerlegt, die Rechtsamtsleiterin nicht in die Bearbeitung seines Disziplinarverfahrens einbezogen zu haben. Die Rechtsamtsleiterin habe auf eine schriftliche Aufforderung vom 31. Juli 2023 bisher noch keine dienstliche Auskunft zu ihrer Einbindung im Disziplinarverfahren gegeben. Unter dem 4. Oktober 2023 habe die Disziplinarbehörde bei der Landespolizeiinspektion Strafanzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren werde unter dem Az. 583 Js 61154/23 geführt. Außerdem habe der Antragsteller in diesem Zusammenhang sein dienstliches E-Mail-Postfach genutzt und damit gegen Nr. 1.4 der Dienstanweisung 14/10/2008 der Stadt N... verstoßen. Auch dieser Verdacht sei schwerwiegend. Die Antragsgegnerin habe als schwerste Verfehlung den Vorwurf innerdienstlicher Straftaten identifiziert. Die Staatsanwaltschaft habe einen Anfangsverdacht bejaht und jeweils ein „Strafverfahren eröffnet“. Der Einwand des Antragstellers, dass die Staatsanwaltschaft zunächst nur ein Aktenzeichen vergeben habe, verfange nicht, weil diese ein Strafverfahren nur eröffnen dürfe, wenn ein Anfangsverdacht bejaht werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt. Der Antragsteller sei der Begehung einer Rechtsbeugung und eines innerdienstlichen Vermögens- und Korruptionsdelikts verdächtig. Unter Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten Orientierungsrahmens reiche dies für eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst. Aufgrund der Rückkehr des Antragstellers in den Dienst seien erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs sowie der Ermittlungen konkret zu erwarten. Das Verwaltungsgericht habe den Maßstab für die Voraussetzungen erheblich überdehnt. Es fordere tatsächliche Belege. Dabei bleibe offen, wie dies bewerkstelligt werden solle, weil die untere Rechtsaufsichtsbehörde und der Ermittlungsführer nicht in der Lage seien, den aktuellen Dienstbetrieb wahrzunehmen. Erkenntnisse könnten nur aus zugeleiteten Informationen bezogen werden. Ein Wahlbeamter, dem als Leiter der Stadtverwaltung erhebliche Mobbinghandlungen oder erhebliche Schikanen für untergebene Mitarbeiter vorgeworfen würden, biete keine objektive Gewähr für eine ordnungsgemäße Dienstausübung. Zudem belegten ärztliche Befunde bei der Bürgermeisterin stressbedingte physische und psychische Symptome. Einzubeziehen sei, auch wenn darauf kein Vorwurf im Disziplinarverfahren beruhe, dass sich eine Bedienstete in der Vergangenheit wegen mutmaßlich ähnlicher Verhaltensweisen das Leben genommen habe. Bei dem Antragsteller sei keinerlei Einsicht zu erkennen. Ein glaubhafter Neuanfang werde von ihm nicht in Aussicht gestellt. Dies zeigten auch seine Äußerungen in Interviews. Vielmehr habe er Personalentscheidungen getroffen und seine Sekretärin umgesetzt, wohl deshalb, weil sie das Unterstützungsschreiben zugunsten des Antragstellers nicht mitunterzeichnet habe. Eine kurzfristig angesetzte Mediation habe er sogleich wieder abgesagt. Ebenso habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen für eine wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen überdehnt. Dafür komme es nicht darauf an, ob Ermittlungen bereits vereitelt worden seien, sondern ob eine realistische Gefahr bestehe. Der Antragsteller habe sein eigenes Disziplinarverfahren in den Dienstbetrieb hinein- und an die Leiterin des Rechtsamts mit der Bitte um Prüfung herangetragen. Bei dem Disziplinarverfahren handele es sich jedoch um eine persönliche Rechtsangelegenheit des Antragstellers als Beamter, die ihn nicht in seiner Organstellung als Oberbürgermeister betreffe. Er habe seine Leitungsbefugnisse bewusst eingesetzt, um Loyalitätskonflikte bei potenziellen Zeugen hervorzurufen. Tatsächlich sei es auch zu Vereitelungseffekten gekommen, weil die Einflussnahme des Antragstellers zu einer Lagerbildung geführt habe. Der Antragsteller habe sich an die Stadtverwaltung als Informationsquelle gewandt, um auf das Disziplinarverfahren Einfluss nehmen zu können. Mit seinem Vortrag belege er, dass er auf Beweismittel durchgreifen, auf mögliche Zeugen und eine vorhandene Aktenlage dienstlich Einfluss nehmen könne und dies auch tue. Bei der Zusammenstellung von Akten, die nicht rekonstruiert werden könnten, und bei der Einholung von Stellungnahmen von Bediensteten handele es sich um potenzielle Verdunkelungshandlungen. Der Antragsteller habe sein Amt missbraucht, um sich im Disziplinarverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Er könne jedoch durch Beweisanträge an der Aufklärung mitwirken. Dem Antragsteller sei zuzumuten, die Verquickung von privaten und dienstlichen Belangen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Soweit er darauf verweisen sollte, dass sein früherer Bevollmächtigter tätig geworden sei, verfange dies nicht, weil er selbst mit der Rechtsamtsleiterin zu seinem Disziplinarverfahren kommuniziert und auch geduldet habe, dass sein Bevollmächtigter das Rechtsamt eingebunden habe. Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin habe sich der Antragsteller einer Zeugin entledigt, da sie als Beschuldigte nun von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen könne; zudem habe sie über ihren Bevollmächtigten mitgeteilt, dass sie bei dem Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller die Zusammenarbeit mit der Kommunalaufsicht auf das gesetzliche Mindestmaß reduzieren werde. Es bestehe bei anderen Mitarbeitern der Eindruck, dass der Antragsteller sie mit einem Disziplinarverfahren überziehe, sobald ihm eine Mitwirkung am Disziplinarverfahren bekannt werde. Soweit der Antragsteller dem Landrat nunmehr vorhalte, befangen zu sein, sei der Artikel in der Neuen N... Zeitung vom 15. Februar 2024 für das Verfahren irrelevant. Der Landrat sei gemäß § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz verpflichtet, Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt sei wegen des Befangenheitsvorwurfs bereits involviert worden. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2023 zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, weil keiner der Gründe für eine vorläufige Dienstenthebung erfüllt sei. Obwohl die Antragsgegnerin mehrfach darauf hinweise, dass kaum Einblick in den aktuellen Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bestehe, konstruiere sie ungehindert aus ungeprüftem Tatsachenzutrag der Bediensteten der Stadt und Zeitungsartikeln ein mögliches dienstliches Fehlverhalten des Antragstellers und verurteile ihn damit in unzulässiger Weise einseitig vor. Sie lege unverfängliche Aussagen des Antragstellers jeweils maximal zu seinen Lasten aus und spekuliere über vermeintliche Verhältnisse im Rathaus. Selbst an Stellen, an denen es der Antragsgegnerin möglich sei, das Vorbringen des Antragstellers in ihre Beurteilung einzubeziehen, bleibe der Vortrag einseitig und selektiv. Es sei zu vermuten, dass die Einlassung des Antragstellers offensichtlich auch keine Beachtung bei der Bewertung der stets zu aktualisierenden Prognoseentscheidung im Rahmen der Suspendierungsanordnung gefunden habe. Dabei habe bereits das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mehrfach angelastet, dass vielzählige Vorwürfe unzureichend ermittelt seien, und auch das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbingen der Antragsgegnerin im Rahmen der Zwischenentscheidung an mehreren Stellen als vage und unsubstantiiert gewürdigt. Bislang sei nicht ersichtlich, dass irgendwelche Ermittlungen nachgeholt worden seien. Erst nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge während seiner Suspendierung habe der Antragsteller erfahren, dass die Disziplinarbehörde während seiner Abwesenheit immer wieder versucht habe, Einfluss auf die Stadtverwaltung und ihre Bediensteten zu nehmen. So habe der Landrat bei einer Besprechung im Rathaus der Stadt am 3. Juli 2023 in einem einstündigen Vortrag das Fehlverhalten aller beteiligten Mitarbeiter der Stadt kritisiert, ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen und dem 1. ehrenamtlichen Beigeordneten die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens angedroht (Anl. 6 zum Schriftsatz vom 19. Oktober 2023). Bei der Höchstmaßnahmeprognose meine die Antragsgegnerin, es reiche aus, hinreichend gewichtige Vorwürfe zu erheben, weil sich die Kontrolle des Gerichts darauf beschränke, ob die Vorwürfe, als wahr unterstellt, die Höchstmaßnahmeprognose rechtfertigen. Damit werde der Prüfungsmaßstab verkannt. Die Wahrscheinlichkeitsprognose sei zweigliedrig. Sie müsse sich zum einen auf die vorgeworfenen Dienstvergehen erstrecken und ihr Vorliegen für wahrscheinlich erachten, zum anderen habe sie sich auf die Entfernung aus dem Amt als das richtige Disziplinarmaß zu erstrecken. Würde man, wie es der Antragsgegnerin vorschwebe, direkt zum nächsten Schritt springen und die Frage außer Acht lassen, ob der jeweilige Vorwurf überhaupt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhoben werden könne, bliebe es bei einer vom konkreten Geschehen losgelösten abstrakten Beurteilung. Bei Überprüfung der Prognoseentscheidung habe das Gericht deshalb zwingend zu prüfen, ob die Annahme des behaupteten Dienstvergehens nach Art und Umfang der bislang von der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen wahrscheinlich sei. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, ob das Dienstvergehen die prognostizierte Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könne. Fehlerhaft sei die Vorstellung der Antragsgegnerin, dass es nicht um die Prognose des künftigen Ermittlungsergebnisses gehe, sondern ausschließlich um die rechtliche Würdigung des von der Disziplinarbehörde behaupteten Sachverhalts. Ausreichende Ermittlungsgrundlage sei nicht bloß einseitiger Vortrag der Disziplinarbehörde ohne weitere Ermittlungstätigkeit oder unter Außerachtlassung substantiierter Einwendungen des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe den richtigen Prüfmaßstab angelegt. Es habe keinesfalls den Nachweis der Vorwürfe, sondern lediglich eine gewisse Substanz und mithin eine Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung behaupteter Dienstvergehen gefordert. Der Vorwurf des Mobbings (Vorwürfe 11 und 14) trüge die Höchstmaßnahmeprognose nicht. Der Antragsteller habe die Bewertung seines Verhaltens durch das Verwaltungsgericht registriert und sich zu Herzen genommen. Dies habe er bei seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz auch öffentlich erklärt. Allerdings sei die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu seinen subjektiven Beweggründen unzutreffend. Es sei ihm nicht daran gelegen gewesen, eigenverantwortliches Handeln der Bürgermeisterin grundsätzlich zu unterbinden oder ihr herabwürdigend zeigen zu wollen, sie werde die Arbeit nicht zu seiner Zufriedenheit erfüllen können. Seine Kritik und das Hinterfragen von Sachverhalten habe stets sachliche Gründe gehabt und sei in jedem Einzelfall begründbar. Zudem habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass auch das Verhalten der Bürgermeisterin durchaus Anlass zur Kritik geboten habe; dies blende die Ermittlungsbehörde vollständig aus. Es sei selbst nach der eigenen Beurteilung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Höchstmaßnahmeprognose bei weitem nicht gerechtfertigt sei. Der Antragsteller sei seit seiner Rückkehr nochmal mehr darum bemüht, an seinem Führungsstil, nicht nur im Verhältnis zur Bürgermeisterin zu arbeiten. So habe er auch vorgeschlagen, den Neustart durch eine professionelle Mediatorin begleiten zu lassen. Der Termin sei aber bisher an entgegenstehenden Terminen der Bürgermeisterin gescheitert. Die kurzfristige Absage des ersten geplanten Termins beruhe darauf, dass die Bürgermeisterin sich zunächst nicht geäußert habe und der Mediatorin bis zu dem von ihr genannten Zeitpunkt keine Rückmeldung gegeben werden konnte, ob der Termin stattfinden könne. Soweit es die Wiedereingliederung betreffe, werde wiederholt deutlich, dass die Disziplinarbehörde ihre Funktion nicht ordnungsgemäß wahrnehme, den Sachverhalt unzureichend wiedergebe und den Antragsteller unangemessen und fehlerhaft belaste. Vielmehr sei die Bürgermeisterin nach knapp fünfmonatiger Abwesenheit am 5. Februar 2024 ohne Vorankündigung im Dienst erschienen. Dies sei positiv aufgenommen worden. Am Morgen des 5. Februar 2024 habe die Bürgermeisterin den Antragsteller und den Hauptamtsleiter über einen von ihr am 3. Februar 2024 unterschriebenen Wiedereingliederungsplan informiert. Es habe keine Möglichkeit bestanden, die Wiedereingliederung und ihre Details vorab zu klären und organisatorisch vorzubereiten. Anlass, eine (weitere) Krankschreibung digital abzurufen, habe nicht bestanden. Sie habe lediglich dem Hauptamtsleiter gegenüber ein ärztliches Attest erwähnt, das sie nicht herausgeben wolle. Bei der ersten Dienstbesprechung am 13. Februar 2024 habe sie auf Rückfrage erläutert, dass es sich um ein zeitlich unbefristetes Attest handele, das es ihr ermöglichen solle, sich aus Situationen herauszuziehen, die nicht gesundheitsförderlich seien. Es habe sich dann herausgestellt, dass die Bürgermeisterin weiterhin bis zum 29. Februar 2024 dienstunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Das Rechtsamt habe daraufhin darüber informiert, dass seit November 2022 Wiedereingliederungen stets auf der Grundlage des § 13 ThürAZVO erfolgten; Voraussetzung dafür sei jedoch die Dienstfähigkeit. Deshalb habe sich der Antragsteller nicht in der Lage gesehen, dem Wiedereingliederungsplan zuzustimmen. Dies habe er ihr am 13. Februar 2024 schriftlich mitgeteilt und sie aufgefordert, über etwaige Statuswechsel zu informieren, damit derartige Situationen vermieden werden könnten. Auf das Schreiben ihres Bevollmächtigten habe er diesem am 15. Februar 2024 vorgeschlagen, dass sich die Bürgermeisterin dienstfähig schreiben lasse und der Wiedereingliederungsplan, wie von der Ärztin vorgesehen, weitergeführt werde. So sei es dann auch geschehen. Dass der Antragsteller gegenüber der Bürgermeisterin Fürsorge habe walten lassen, ergebe sich auch aus seinen Bemühungen, das Erscheinen eines Artikels in der Neuen N... Zeitung vom 15. Februar 2024 („Vorwurf im Anwaltsschreiben - Gibt es Mobbing im N... Rathaus?“) aufzuklären. Sofort nach Erscheinen des Artikels habe er die Verwaltung gebeten zu klären, auf welcher Grundlage datenschutzrechtlich relevante Gesundheitsdaten der Bürgermeisterin veröffentlicht worden seien. Auch wenn bei dem Vorwurf 15 in der 6. Erweiterungsverfügung mit der Vergabe eines Aktenzeichens durch die Staatsanwaltschaft formell betrachtet ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ließen sich daraus noch keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche und rechtliche Bewertung durch die Staatsanwaltschaft ziehen. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin zu wissen meine, wie der aktuelle Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft sei, erschließe sich nicht. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt und festgestellt, dass es fernliege, in der bloßen Bezugnahme auf Aktenbestandteile des eigenen Disziplinarverfahrens einen Verstoß gegen Beteiligten- oder Befangenheitsvorschriften zu sehen. Die Antragsgegnerin habe sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Überlegungen auseinandergesetzt und führe haltlose Spekulationen zur Motivlage des Antragstellers fort. Der Vorwurf 16 in der 7. Erweiterungsverfügung vom 31. Juli 2023 sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht in die Suspendierungsverfügung vom 31. März 2023 bzw. den Aktualisierungsbescheid vom 12. Juni 2023 eingebracht worden sei. Zudem sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits vom 26. Juli 2023. Das Oberverwaltungsgericht überprüfe aber nur die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vorsorglich werde auf die Stellungnahme des Antragstellers zur 7. Erweiterungsverfügung vom 29. August 2023 verwiesen. Darin sei dargelegt worden, dass die Rechtsamtsleiterin nicht das Disziplinarverfahren des Antragstellers, erst recht nicht in ihrer Dienstzeit bearbeitet habe. Es habe sich um einen sachgerechten und dienstlich begründeten Informationsaustausch gehandelt. Die Bearbeitung des Disziplinarverfahrens sei seinem damaligen Rechtsanwalt übertragen gewesen, nicht der Rechtsamtsleiterin oder sonstigen Mitarbeitern der Stadtverwaltung. Soweit nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch das Rechtsamt eine Stellungnahme zu einem stadtinternen Vorgang erarbeitet worden sei, sei dies keine Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. Vorgangsklärung könne der Oberbürgermeister jederzeit von seiner Stadtverwaltung fordern. Das Schreiben seines Bevollmächtigten mit der Bitte um kritische Durchsicht sei nicht lediglich an die Rechtsamtsleiterin, sondern selbstverständlich in erster Linie an ihn gerichtet gewesen. So habe es die Rechtsamtsleiterin auch tatsächlich nicht verstanden. Sie über die disziplinarischen Vorwürfe zu informieren und sich mit ihr darüber auszutauschen, sei dienstlich geboten gewesen, um mögliche zukünftige Verwaltungsentscheidungen in vergleichbaren Konstellationen bewerten zu können. Um ihm und seinem damaligen Bevollmächtigten überhaupt die Möglichkeit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu können, sei es erforderlich gewesen, die entsprechenden Akten und internen Vorgänge aufzurufen, zusammenzustellen und Einsicht zu nehmen. Es habe sich dabei um dieselben Akten gehandelt, derentwegen das Rechtsamt stets auch in Kontakt zur Ermittlungsbehörde gestanden habe. Sofern die Rechtsamtsleiterin sachverständige Anmerkungen zu verschiedenen Vorwürfen des Disziplinarverfahrens gemacht habe, habe sie dies ohne Anweisung des Antragstellers getan, sondern, wie in der Vergangenheit üblich, zur Unterstützung der Sachverhaltsklärung sowie zur Einbringung ihres Wissens. Andere Bedienstete der Stadtverwaltung habe der Antragsteller ebenso wenig aktiv aufgefordert, sich in die Bearbeitung seines Disziplinarverfahrens einzubinden. Die Rechtsamtsleiterin habe im Rahmen der Zusammenstellung der Akten gegebenenfalls andere Kollegen um Stellungnahme gebeten. Ob diese tatsächlich zustande gekommen seien, welches Ausmaß diese Zuarbeiten gehabt hätten, lege die Antragsgegnerin nicht dar und sei dem Antragsteller unbekannt. Es könne nur erneut darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller selbst keine Akten führe und zur effektiven Verteidigung darauf angewiesen gewesen sei, die stadtinternen Vorgänge, in deren Rahmen er vermeintliche Dienstpflichtverletzungen begangen haben soll, aufzurufen und die hierfür notwendigen Informationen zusammenzutragen. Es handele sich diesbezüglich jedenfalls um keine zusätzliche oder überobligatorische Arbeit der Mitarbeitenden. Die Frage, wie konkrete Verwaltungsvorgänge abgelaufen und im Rathaus dokumentiert seien, könne von einem im Dienst befindlichen Oberbürgermeister jederzeit gestellt werden. Die Notwendigkeit der Zusammenstellung und Sichtung der Verwaltungsvorgänge erkläre sich schließlich auch durch die mangelhafte Ermittlungsarbeit der Antragsgegnerin, die sich bei den Vorwürfen hauptsächlich auf ungeprüfte Behauptungen der Bürgermeisterin sowie ihres Rechtsbeistands bezogen habe, den Aktenbestand zu einzelnen Vorgängen nicht abgerufen, Beweisangebote bzw. -anregungen des Antragstellers nicht aufgegriffen und bis heute kaum Zeugen befragt habe. Bereits mit der Stellungnahme zur 7. Erweiterungsverfügung sei vorgetragen worden, dass sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt darüber bewusst gewesen sei, dass ein Austausch mit der Leiterin des Rechtsamtes für ihn beamtenrechtlich problematisch sein könne. Ihm könne deshalb jedenfalls kein schuldhaftes Handeln im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorgeworfen werden. Selbst wenn man in dem Verhalten ein objektiv und subjektiv pflichtwidriges Verhalten erkenne, sei der Stadt dadurch kein Schaden zugefügt worden. Die weiteren Vorwürfe, zu denen die Antragsgegnerin Stellung nehme, begründeten schon nach deren eigener Auffassung nicht die Höchstmaßnahmeprognose. Das Verwaltungsgericht sehe hinsichtlich der prognostisch bestätigten Vorwürfe die Grenze zur Bagatellverfehlung als kaum überschritten an. Das gelte erst recht für die vom Verwaltungsgericht nicht bestätigten Vorwürfe. In Bezug auf die Gefahrenprognose der wesentlichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs behaupte die Antragsgegnerin zu Unrecht, dass bei dem Antragsteller keine Einsicht zu erkennen sei. Vielmehr habe sich der Antragsteller bei der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz erkennbar demütig gezeigt und öffentlich geäußert, dass er aus seinen Fehlern lernen wolle. Weshalb die Umsetzung der Sekretärin den Dienstbetrieb beeinträchtige, werde nicht dargelegt. Die Umsetzung sei maßgeblich auf den Personalbedarf in einem anderen Bereich gestützt worden. Es sei um keinerlei Sanktionierung gegangen, vielmehr habe der Antragsteller der Sekretärin gegenüber erklärt, dass ihr keine Verfehlung vorgeworfen werde. Die Äußerungen des Antragstellers in Zeitungsinterviews seien richtig und nicht tendenziös. Außerdem seien es Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs gewesen, denen die Antragsgegnerin eine abwegige Bedeutung beimesse. Den Vorhalt, dass der Antragsteller das Mediationsangebot gegenüber der Bürgermeisterin zurückgenommen habe, halte die Antragsgegnerin selbst nicht mehr aufrecht. Im Hinblick auf die Gefahrenprognose der wesentlichen Beeinträchtigungen der Ermittlungen führt der Antragsteller aus, dass er die Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt behindert habe. Seit er wieder im Dienst sei, habe er alle Fragen des Ermittlungsführers unverzüglich beantwortet und wiederholt bekräftigt, dass er alle notwendigen Ermittlungen unterstützen werde und bereit sei, Auskünfte zu erteilen, Zeugen zu benennen und Unterlagen vorzulegen. Die Disziplinarbehörde habe aber nicht dargelegt, welche Ermittlungen noch anstünden. Sichtbare Ermittlungen fänden nicht statt. Inzwischen bestünden auch erhebliche formell-rechtliche Bedenken gegen die Suspendierungsverfügung. Denn gegen den die jeweiligen Verfügungen unterzeichnenden und mitentscheidenden Landrat liege die Besorgnis der Befangenheit vor, so dass seine Mitwirkung am Erlass der streitbefangenen Verfügung verfahrensfehlerhaft sei. Die Besorgnis der Befangenheit habe sich durch den Artikel in der Neuen N... Zeitung vom 15. Februar 2024 und die Begleitumstände nochmal verdichtet. Es stelle sich die Frage, warum die Presse überhaupt bzw. fehlerhaft informiert worden sei, warum im Disziplinarverfahren nicht geklärte Vorwürfe als Tatsachen gewertet würden und warum der Landrat vor der Veröffentlichung lediglich die Bürgermeisterin einbezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die (zahlreichen) wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen, die Gerichtsakte sowie die Personalakte des Antragstellers (ein Ordner) und die dem Verfahren zugrunde liegenden Disziplinarakten (acht Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, erweist sich auch im Beschwerdeverfahren als richtig. 1. Das Verfahren hat sich nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Antragsteller am 24. September 2023 als Oberbürgermeister wiedergewählt und im Amt bestätigt wurde. Die vorläufige Dienstenthebung vom 31. März 2023, die noch in der ersten Amtsperiode erlassen wurde, ist hierdurch nicht gegenstandslos geworden. Zum einen können gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürDG bei Beamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte gestanden haben, auch solche Dienstvergehen verfolgt werden, die sie in dem früheren Dienstverhältnis begangen haben (vgl. ebenfalls zur Wiederwahl eines Bürgermeisters: VG Regensburg, Urteil vom 19. Oktober 2020 - RN 10A DK 19.32 - Juris, Rn. 44, zu Art. 2 Abs. 2 BayDG). Diese Regelung führt die nacheinander in der Person desselben Beamten bestehenden Beamtenverhältnisse zu einer disziplinarrechtlichen Einheit zusammen. Die Integrität eines nacheinander in zwei oder mehreren Dienstverhältnissen stehenden Beamten kann nicht jeweils isoliert, sondern nur – bezogen auf seine gesamte Persönlichkeit – einheitlich gesehen werden (vgl. Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 2 BDG Rn. 65, 174). Ungeachtet der Disziplinarunterworfenheit wegen mutmaßlicher Dienstvergehen in einem früheren Dienstverhältnis hat die Wiederwahl des Antragstellers auch nicht zu einer originären Neubegründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter geführt. So bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG), dass ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter, dessen Amtszeit abläuft, verpflichtet ist, sich zur Wiederwahl für sein Amt zu stellen; wird er wiedergewählt, so muss er sein Amt weiterführen. Im Falle der Weiterführung des Amtes gilt das Beamtenverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ThürKWBG als nicht unterbrochen. 2. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 ThürDG kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder des Vorsitzenden, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend (§ 65 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend (§ 65 Abs. 1 Satz 3 ThürDG). Nach § 65 Abs. 1 Satz 3 ThürDG i. V. m. § 147 Abs. 1 VwGO ist in Disziplinarverfahren die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist ist hier eingehalten. Die einschränkende Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO findet keine Anwendung. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut. § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürDG verweist ausdrücklich nur auf § 146 Abs. 2 und 3 VwGO und nimmt § 146 Abs. 4 VwGO von der entsprechenden Anwendung aus. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des Thüringer Disziplinargesetzes vom 21. Juni 2002, das am 28. Juni 2002 in Kraft trat (GVBl. 2002, S. 257), ist keine abweichende Auslegung abzuleiten. Das Thüringer Disziplinargesetz geht auf den Gesetzentwurf zurück, der bereits vom 30. Oktober 2001 datiert (LT-Drs. 3/1943). Zu diesem Zeitpunkt sah § 146 Abs. 4 bis 6 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung noch ein dem Beschwerdeverfahren vorgeschaltetes Zulassungsverfahren vor. Dieses Zulassungsverfahren wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (in Kraft getreten am 1. Januar 2002) abgeschafft und an dessen Stelle durch die neue Regelung über die zweiwöchige Frist zur Einlegung, die Monatsfrist für die Begründung und die auf die dargelegten Gründe begrenzte Nachprüfung ersetzt (§ 146 Abs. 4 VwGO n. F.). Es ist denkbar, dass der Thüringer Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren in Disziplinarsachen keine Zulassungsbeschwerde vorsehen wollte oder dass der Gesetzentwurf des Thüringer Disziplinargesetzes bereits die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderung des § 146 VwGO a. F. berücksichtigte, die (zunächst) vorsah, die Absätze 4 bis 6 des § 146 VwGO a. F. ersatzlos zu streichen, weil sich die Zulassungsbeschwerde in der Praxis nicht bewährt hatte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Juni 2001, BT-Drs. 14/6393, Nr. 14, Seite 7 und 14). Die neue Regelung über die Darlegungsbeschwerde in § 146 Abs. 4 VwGO n. F. wurde erst auf Grund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses aufgenommen (vgl. BR-Drs. 1063/01 vom 14. Dezember 2001), somit erst nach dem Gesetzentwurf zum Thüringer Disziplinargesetz vom 30. Oktober 2001. Welches Ziel der Thüringer Gesetzgeber verfolgte, ist der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf nicht zu entnehmen (vgl. LT-Drs. 3/1943, S. 59). Die Regelung über die Beschwerde in § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürDG, die nur auf § 146 Abs. 2 und 3 VwGO verweist, trat in der Fassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs am 28. Juni 2002 in Kraft. Der Thüringer Gesetzgeber nahm die bereits zum 1. Januar 2002 erfolgte Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO nicht zum Anlass, diese in § 65 ThürDG zu übernehmen. Auch in nachfolgenden Änderungen des Thüringer Disziplinargesetzes verzichtete er auf eine Anpassung. Vielmehr beschränkt sich die bis heute gültige Regelung darauf, dass § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürDG lediglich auf § 146 Abs. 2 und 3 VwGO verweist und dass § 65 Abs. 1 Satz 3 ThürDG im Hinblick auf die Frist und die Form der Beschwerde § 147 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt. Da es sich bei § 65 ThürDG um die speziellere Vorschrift handelt, kann eine Auslegung dahin, dass die Beschwerde den strengeren Maßgaben des § 146 Abs. 4 VwGO unterliege, auch nicht aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 21 ThürDG gewonnen werden; denn danach sind die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung lediglich zur Ergänzung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist (anders für das dort abweichende Landesrecht OVG Nds., Beschluss vom 27. September 2023 - 3 MD 7/23 - Juris, Rn. 76 ff.). Angesichts des eindeutigen Anwendungsbefehls und mangels anderer Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren ist für eine abweichende Auslegung, die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO zu unterwerfen, kein Raum. Eine einschränkende Auslegung wäre auch mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen. Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtsuchenden mit einem unübersehbaren Risiko und dessen Kostenfolgen zu belasten. Die Rechtsmittelgerichte haben dies auch bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts zu beachten (vgl. BVerfG, Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - Juris, Rn. 69; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2015 - 2 BvR 3071/14 - Juris Rn. 12, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12. August 2014 - 1 C 2/14 - Juris, Rn. 16). Bezogen auf die hier zu beurteilende Beschwerde kann daher auch offenbleiben, ob das Verfahren über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der vorläufigen Gehaltskürzung ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eigener Art und kein Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO darstellt, so dass es von der Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfasst würde (vgl. DGH Bbg., Beschluss vom 30. August 2012 - DGH Bbg 5.12 - Juris, Rn. 8 f.; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 63 BDG Rn. 1, 49, § 67 BDG Rn. 52; ablehnend: OVG Nds., Beschluss vom 27. September 2023 - 3 MD 7/23 - Juris, Rn. 77). Findet § 146 Abs. 4 VwGO und damit auch dessen Satz 5 Halbsatz 2 keine Anwendung, ist der Senat dennoch nicht gehalten, das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzugeben, damit es gemäß § 21 ThürDG i. V. m. § 148 Abs. 1 VwGO über die Abhilfe entscheidet. Dabei kann dahinstehen, ob in der Vorlage durch das Verwaltungsgericht eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung zu erblicken wäre. Diese bedarf keiner bestimmten Form (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1962 - IV B 124/62 – NJW 1963, 554; Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, Stand März 2023, § 148 Rn. 8, m. w. N.). Im vorliegenden Streitfall hat nicht nur der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht verfügt, wobei er über die Abhilfe oder Nichtabhilfe nicht allein hätte entscheiden können; vielmehr hat die Disziplinarkammer einen Berichtigungsbeschluss erlassen und diesen - in Kenntnis der bereits eingelegten Beschwerde - an das Beschwerdegericht weitergereicht. Gegen eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung spricht andererseits, dass sich die Kammer ausweislich der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss und mangels einer entsprechenden Rechtsprechung des Senats hierzu der Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung wohl nicht bewusst gewesen sein dürfte. Allerdings zwingt ein Fehler im Abhilfeverfahren nicht dazu, das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung an die Ausgangsinstanz zurückzugeben. Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung hat zwar das Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Sache an das Verwaltungsgericht gemäß §§ 173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen oder zurückzugeben; jedoch steht eine solche Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht daran gehindert ist, trotz einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung zur Sache zu entscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 - Juris, Rn. 3; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 148 Rn. 14; Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, Stand März 2023, § 148 Rn. 10; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 148 Rn. 8a; jeweils m. w. Nw.). Da hier keine unabweisbaren Gründe für eine nachzuholende Befassung der Vorinstanz vorliegen, die Disziplinarkammer das (sehr umfangreiche) Beschwerdevorbringen prüfen müsste und eine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe keinen Einfluss auf die ansonsten formell fehlerfrei ergangene Ausgangsentscheidung hat, ist es jedenfalls im vorliegenden Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untunlich, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzugeben (vgl. zur vorl. Dienstenthebung: DGH Bbg., Beschluss vom 30. August 2012 - DGH Bbg 5/12 - Juris, Rn. 14; OVG Nds., Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 19 ZD 10/12 - Juris, Rn. 9; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Juli 1990 - 9 S 1480/90 - Juris, Rn. 1; OVG Meck.-Pomm., Beschluss vom 10. November 2010 - 10 O 92/10 - Juris, Rn. 6 ff.). 3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des erweiternden und sehr umfangreichen Beschwerdevorbringens bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. a) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden wird (§ 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG). Eine vorläufige Dienstenthebung ist auch dann möglich, wenn durch den Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 42 Abs. 5 Satz 1 ThürDG). Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (§ 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 - Juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6/21 - Juris, Rn. 10; jew. zu § 63 Abs. 2 BDG; OVG Nds., Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 - Juris, Rn. 4, zu § 63 Abs. 2 BDG; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 16a DA 08.736 - Juris, Rn. 31, zu Art. 61 Abs. 2 BayDG; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D - Juris, Rn. 29, zu § 68 Abs. 2 HDG; Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 14). Bei der Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erfüllt sind, ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1/02 - Juris, Rn. 5; Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 - Juris, Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D - Juris, Rn. 29). Da es sich bei dem Aussetzungsantrag gemäß § 42 Abs. 5 ThürDG um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist das Gericht grundsätzlich auf eine summarische Prüfung und Untersuchung auf der Grundlage des aktenkundigen Streitstoffs und der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der bis zu diesem Zeitpunkt zusammengestellten behördlichen Disziplinarakten, beschränkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 Juris, Rn. 18; OVG Nds., Beschluss vom 22. November 2022 - 3 MD 8/22 - Juris, Rn. 58; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 63 BDG Rn. 13). b) Die vorläufige Dienstenthebung ist nicht schon wegen eines formellen Mangels rechtswidrig. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich die schon zuvor aufkeimende Besorgnis der Befangenheit gegen den die Verfügungen unterzeichnenden Landrat nach Erscheinen eines Zeitungsartikels nunmehr verdichtet habe, so dass seine Mitwirkung am Erlass der Suspendierungsverfügung verfahrensfehlerhaft sei. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (§ 21 ThürDG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG), liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001/10 - Juris, Rn. 33, m. w. Nw.). Auch die Art der Sachbehandlung und angelegentliche Äußerungen eines Amtsträgers können die Besorgnis der Befangenheit begründen, beispielsweise unsachliche Äußerungen und Verfahrenshandlungen, die für eine einseitige Festlegung in der Sache sprechen, noch ehe der Sachverhalt geklärt ist (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, VwVfG, Stand 11/2023, § 21 Rn. 22 f.; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 21 Rn. 10). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4/15 - Juris, Rn. 26). Nach diesem Maßstab ist eine Besorgnis der Befangenheit des Landrats, der die Einleitungsverfügungen und die Suspendierungsverfügung unterzeichnet hat, auf Grund der aktenkundigen Umstände (noch) nicht festzustellen. Soweit es den Artikel in der Neuen N... Zeitung vom 15. Februar 2024 (Schriftsatz vom 7. März 2024, Anlage 24, Bl. 3.243 f. GA/OVG) betrifft, ist ungeklärt, ob die zum Teil unrichtige oder missverständliche Berichterstattung auf Äußerungen des Landrats, einen anderen Mitarbeiter des Landratsamts („Kreisverwaltung“) oder auf Informationen von dritter Seite zurückgeht. Zudem befasst sich der Artikel nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren. Insgesamt entsteht aus dem Pressebericht nicht der Eindruck, der Landrat selbst habe in der Disziplinarsache bereits vorzeitig Stellung bezogen (anders im Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Oktober 2022 - DL 16 S 752/22 - Juris, Rn. 46). Eine Besorgnis der Befangenheit folgt auch (noch) nicht aus der Gesamtbetrachtung mit weiteren Umständen. Die Suspendierungsverfügung vom 31. März 2023 weist zwar, wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, deutliche Mängel auf, weil darin dem Antragsteller einige Handlungen zur Last gelegt werden, die auf unzureichend ermittelter Grundlage beruhen oder denen eine disziplinare Bedeutung beigemessen wird, die sie bei der gebotenen objektivierten Betrachtung nicht haben. Sie ist wohl vom Ermittlungsführer verfasst und vom Landrat unterzeichnet. Andererseits wird darin das Verteidigungsvorbringen des Antragstellers immerhin im Ansatz referiert und gewürdigt (S. 17-20 der Verfügung vom 31. März 2023). Weiter ergeben sich aus verschiedenen eingereichten Schriftwechseln und insbesondere dem Protokoll über eine Besprechung mit städtischen Bediensteten am 3. Juli 2023 (Anl. 6 und 7 zum Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, Bl. 356 ff. GA/OVG) - dessen inhaltliche Richtigkeit unterstellt - Hinweise darauf, dass der Landrat das Disziplinarverfahren mit energischem Nachdruck betreibt und dass dies sowohl für das Disziplinarorgan wie auch für alle Beteiligten in einer angespannten Situation stattfindet. Es werden jedoch keine Äußerungen referiert, die nach Art und Inhalt Rückschlüsse darauf zuließen, er sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Verfahren allein nach sachlichen Gesichtspunkten orientiert zu führen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2019 - 3d A 1533/15.O - Juris, Rn. 94). Eine überschießende Tendenz ist, wie der Antragsteller zu Recht beanstandet, freilich in den schriftsätzlichen Ausführungen zur Antragserwiderung und Beschwerdebegründung auszumachen, indem dort beispielsweise Umstände geschildert werden, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und völlig ungeklärt sind, die stark überhöht dargestellt werden oder indem die sachlich erwidernde Schilderung eines anderen Geschehensablaufs dem Antragsteller als fehlende Einsichtsfähigkeit zur Last gelegt wird. Dabei handelt es sich jedoch um Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, die der Verfahrensbeteiligten zwar zuzurechnen sind, aber nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit des Landrats selbst führen; denn die Vorschriften der §§ 20 und 21 ThürVwVfG regeln lediglich den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Amtswaltern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4/15 - Juris, Rn. 29). c) Die vorläufige Dienstenthebung ist jedoch materiell nicht rechtmäßig. Vorauszuschicken ist, dass sich aus dem Amt des Antragstellers als kommunaler Wahlbeamter und aus seiner Wiederwahl keine Besonderheiten ergeben, die ihn von einem Berufsbeamten unterscheiden. Bei kommunalen Wahlbeamten handelt es sich um Beamte im statusrechtlichen Sinne; sie stehen ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Zwar werden kommunale Wahlbeamte nicht nach beamtenrechtlichen Kriterien ernannt, sondern auf Grund einer demokratischen Wahl in ihr Amt berufen. In ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt unterscheiden sie sich aber nicht von den Berufsbeamten. Die Bindung an Recht und Gesetz als Element der Rechtsstaatlichkeit sowie die Gemeinwohlorientierung sind Direktiven jeder staatlichen Verwaltung, auch der Kommunalverwaltung. Aus dem kommunalen Wahlamt und der Wiederwahl ergeben sich demnach keine besonderen Anforderungen für das Disziplinarverfahren selbst als auch für die vorläufige Dienstenthebung und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 - Juris, Rn. 24 ff.; OVG LSA, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 - Juris, Rn. 150). Besondere Anforderungen an eine vorläufige Dienstenthebung können sich aber ergeben, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 - Juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 - Juris, Rn. 25; vgl. zur Folgenabwägung den Beschluss des Senats vom 17. August 2023 im Zwischenverfahren - 8 DO 415/23 - Abdr. S. 8 ff.). aa) Ob die Voraussetzungen der entfernungsvorbereitenden vorläufigen Dienstenthebung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG) vorliegen, weil im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird, ist nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen zweifelhaft. Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 - Juris, Rn. 21; Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6/21 - Juris, Rn. 10). Ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Wahrscheinlichkeit hierfür genauso groß wie die Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Entlassung aus dem Dienst nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel an der vorläufigen Dienstenthebung zu bejahen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 - Juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 - Juris, Rn. 18; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D - Juris, Rn. 32; OVG Nds., Beschluss vom 22. November 2022 - 3 MD 8/22 - Juris, Rn. 58). Die Antragsgegnerin beanstandet in der Beschwerdebegründung zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht einen falschen Maßstab zugrunde gelegt habe, weil es im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nicht seine Aufgabe sei, den Ermittlungsstand des laufenden Disziplinarverfahrens eingehend zu prüfen, die Aufklärung der Vorwürfe vielmehr erst im behördlichen Disziplinarverfahren zu geschehen habe; die Prognose sei auf eine ausreichende Verdachtslage beschränkt, weshalb das Verwaltungsgericht im Aussetzungsverfahren weder zur Feststellung von Dienstpflichtverletzungen, zur Schuldform noch zur Freistellung von Vorwürfen berechtigt sei. Dieser von der Antragsgegnerin vertretene Ansatz widerspricht jedoch wesentlichen Grundsätzen eines fairen Disziplinarverfahrens. Gemäß § 26 Abs. 1 ThürDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, darüber zu informieren, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird, zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zu äußern, und dass er sich eines Bevollmächtigten bedienen kann. Für die Abgabe einer Äußerung ist dem Beamten eine Frist zu setzen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ThürDG). Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Die Vorschriften zur Unterrichtungs-, Belehrungs- und Anhörungspflicht sowie über das Gebot, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen ordnungsgemäß durchzuführen, dienen auch dem Schutz des Beamten und sind Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 20 Rn. 1, § 21 Rn. 3; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 20 BDG Rn. 1, § 21 BDG Rn. 2; vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 - Juris, Rn. 11; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6/14 - Juris, Rn. 24). Diese Gewährleistung gilt auch für das Disziplinarverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73 - Juris, Rn. 16 f.). Die Pflicht, den Beamten anzuhören und den Sachverhalt in beide Richtungen zu ermitteln, würde jedoch konterkariert, wenn die Disziplinarbehörde an dem ermittelten Sachverhalt auf dem Stand, wie er sich aus der Einleitungsverfügung ergibt, unverrückbar festhielte, die tatsächlichen und rechtlichen Einwände, die der Beamte vorbringt, unberücksichtigt ließe, wenn sie auf dieser Grundlage eine vorläufige Maßnahme gemäß § 42 ThürDG träfe und die Erforschung des Sachverhalts in das weitere behördliche oder gerichtliche Disziplinarverfahren verlegte. Soweit sich ein Betroffener nicht auf ein pauschales unsubstantiiertes Bestreiten oder eine lediglich abweichende Sichtweise beschränkt, sondern - wie hier der Antragsteller - abweichende Umstände vorträgt, die bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung erheblich sein können, darf sich die Disziplinarbehörde dem nicht verschließen. Zudem hat die Disziplinarbehörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überwachen. Sie ist berechtigt und bei zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Umständen gegebenenfalls auch verpflichtet, ihre Ermessensentscheidung anzupassen. Dies ergibt sich auch ohne eine spezielle disziplinarrechtliche Regelung über die Aufhebung der vorläufigen Anordnung (vgl. zum Bundesrecht § 38 Abs. 4 BDG a. F., § 38 Abs. 5 BDG n. F.) aus § 42 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 ThürDG, § 21 ThürDG i. V. m. §§ 48 und 49 ThürVwVfG (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 D 470/22 Me - Juris, Rn. 72; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 38 BDG Rn. 55, 139). Dem widerspricht, dass die Antragsgegnerin aus der Stellungnahme des Antragstellers (unter anderem vom 22. Mai 2023) ableiten will, er mache durch seine Ausführungen deutlich, dass er sich nicht an Rechtsnormen und gesetzliche Verfahrensweisen gebunden fühle und keine Einsicht zeige (Schriftsatz vom 21. Juni 2023, S. 3). Der Standpunkt der Antragsgegnerin, es gereiche dem Antragsteller zum Nachteil, dass er es überhaupt unternehme, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, ist verfehlt. Es kann zugunsten eines Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dagegen nicht zulässig, das Ausbleiben solcher inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtenverstöße zu seinen Lasten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden. Die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens sind erst überschritten, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56/12 - Juris, Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 - Juris, Rn. 49 ff.; Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32/14 - Juris, Rn. 29 f.). Dies gilt erst recht, soweit der Antragsteller im vorliegenden Streitfall in der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung oder in seinen Stellungnahmen die Gelegenheit wahrnimmt, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Indem er der Darstellung der Antragsgegnerin mit konkreten Einzelheiten entgegentritt und die Hintergründe der ihm zur Last gelegten Handlungen näher erläutert, nimmt er lediglich das Recht wahr, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Dies kann ihm weder auf der Tatbestandsseite als weitere bzw. intensivierte Dienstpflichtverletzung noch auf der Rechtsfolgenseite als erschwerender Umstand zur Last gelegt werden. Die Grenze des zulässigen Verteidigungsverhaltens ist ersichtlich nicht überschritten. Ein rechtsstaatliches, faires Disziplinarverfahren ist vielmehr nur dann gewährleistet, wenn der Beamte an der effektiven Nutzung seiner Verteidigungsrechte nicht gehindert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 2 WD 8/11 - Juris, Rn. 21). Vor diesem Hintergrund geht daher auch im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren der Einwand fehl, dass das Verwaltungsgericht einen falschen Überprüfungsmaßstab angelegt habe. Denn das Verwaltungsgericht hat im Aussetzungsverfahren die Ermessensentscheidung der Disziplinarbehörde auch im Hinblick auf deren Prognose zu überprüfen, ob der betroffene Beamte im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein wird (§ 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG), wobei - wie oben ausgeführt - von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist. Dies schließt ein, dass nicht nur die zahlreichen durch die Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe, sondern auch die vielfältigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der Antragsteller vorbringt, im Rahmen der summarischen Prüfung berücksichtigt und gewürdigt werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 - Juris, Rn. 14). Bei objektiver Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse spricht zwar im Rahmen der summarischen Prüfung einiges dafür, dass der Antragsteller seine dienstlichen Pflichten teilweise verletzt und ein einheitlich zu würdigendes, innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Allerdings ist nach dem gegenwärtigen Stand nicht festzustellen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich, d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird. Vielmehr bestehen sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt als auch die Bewertung der vorgeworfenen Handlungen Unsicherheiten, die zu ernstlichen Zweifeln an der vorläufigen Dienstenthebung führen. Im Hinblick auf die einzelnen Vorwürfe ergibt sich Folgendes: Vorwurf 1: Die Antragsgegnerin hält der Feststellung des Verwaltungsgerichts insoweit entgegen, nicht das Rechtsamt, sondern der Antragsteller selbst habe gemäß § 44 Satz 2 ThürKO die untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten müssen. Dieser Standpunkt ist ersichtlich unrichtig. Der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 ThürKO). Soweit er Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse vollzieht oder Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit erledigt (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ThürKO), kann er im Rahmen der Geschäftsverteilung oder im Einzelfall Aufgaben durch geeignete Gemeindebedienstete ausführen lassen oder seine Befugnisse delegieren (vgl. auch Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand 11/2023, § 29 Anm. 2 und 3). Die Vorschrift über das Beanstandungsverfahren in § 44 Satz 2 ThürKO enthält insoweit keine Einschränkung. Vorwurf 2: Bei diesem Vorwurf ging der TLfDI in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2023 zunächst davon aus, dass der Antragsteller von der Ausschusssitzung des Ausschusses für Kultur, Stadtmarketing und Tourismus am 6. April 2022 ein Wortprotokoll mithilfe einer ohne Zustimmung der Ausschussmitglieder erfolgten akustischen Aufzeichnung der Sitzung habe anfertigen lassen. Auch das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss angenommen, dass die akustische Aufzeichnung ohne Zustimmung der Ausschussmitglieder geschehen sei. Dies hat das Verwaltungsgericht dahin gewürdigt, dass es sich nach bisherigem Ermittlungsstand um eine sogenannte Bagatellverletzung gehandelt haben könnte; jedenfalls sei ein Verstoß gegen eine Dienstpflicht von untergeordnetem Gewicht. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2023, die erst nach der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts einging, hat der TLfDI sodann ausgeführt, es habe sich erst nach Anhörung des Antragstellers herausgestellt, dass keine unrechtmäßige akustische Aufzeichnung der Sitzung ohne Zustimmung der Ausschussmitglieder vorgenommen worden sei; dies werde durch die Niederschrift der Sitzung belegt. Für die zulässige Datenverarbeitung gelte der Grundsatz der Zweckbindung. Die akustische Aufzeichnung sei allerdings nicht nur für die Anfertigung einer Sitzungsniederschrift, sondern auch zu einem anderen Zweck verwendet worden; auf Veranlassung des Antragstellers seien nämlich einzelne Äußerungen dreier Sitzungsteilnehmer verschriftlicht worden, damit er auf diese Aussagen reagieren könne. Es handele sich daher um eine zweckändernde Weiterverarbeitung, für die es einer eigenen Einwilligung oder Rechtsgrundlage bedurft hätte. Da diese nicht vorgelegen habe, liege ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) DS-GVO vor. Hat schon das Verwaltungsgericht in der Annahme, es sei eine akustische Aufzeichnung ohne Einwilligung der Ausschussmitglieder vorgenommen worden, zu Recht allenfalls eine Dienstpflichtverletzung von untergeordnetem Gewicht angenommen, so ist die bloße zweckändernde Weiterverarbeitung in der hier geschehenen Weise erst recht als Bagatellverfehlung unterhalb der Schwelle einer Dienstpflichtverletzung anzusiedeln; dem vorgeworfenen Verhalten fehlt es insoweit an Gewicht und Evidenz, um disziplinarrechtlich relevant zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 - Juris, Rn. 97; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - 16b D 13.862 - Juris, Rn. 78). Vorwürfe 3 und 4: Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller den Beschluss des Stadtrats vom 3. März 2021 nach dem 4. Oktober 2022 (Aufhebung der Befangenheit) nicht umgesetzt sowie das Schreiben der Kommunalaufsichtsbehörde vom 16./19. September 2022 nicht an den Stadtrat bzw. seine Vertreterin weitergereicht habe; Abwehrmaßnahmen gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde hätten in diesem Fall nicht bestanden. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts ist weitgehend richtig, jedoch insofern einzuschränken, als der Antragsteller geltend gemacht hat und in der Beschwerdeerwiderung aufgreift, der Stadt habe Bedenkzeit zugestanden, ob sie gegen die Entscheidung der Kommunalaufsicht Klage erhebe, so dass die Zeitspanne zur Umsetzung lediglich von Ende Oktober (mutmaßliches Ende der Klagefrist) bis zum 9. November 2022 (Erlass des Widerspruchsbescheids) gewesen sei. Dieser Einwand ist nicht ohne Weiteres mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Fundstellen zu entkräften (Verweis auf VG Meiningen, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 2 K 379/15 Me - Juris, Rn. 57; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand 11/2023, § 44 ThürKO, Anm. 3). Zum einen leitet dieselbe zitierte Kommentierung an anderer Stelle aus der Änderung des § 44 ThürKO durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 467) eine Klagemöglichkeit auch des Bürgermeisters ab (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, a. a. O., Anm. 4). Ungeachtet dessen, ob eine Klagebefugnis zu bejahen wäre, ändert dies zudem nichts daran, dass die Klagefrist auch dazu dient, die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht einer Klage überhaupt erst zu prüfen. Im Hinblick auf die unterbliebene Weiterleitung des Schreibens der Kommunalaufsichtsbehörde vom 16./19. September 2022 tritt die Antragsgegnerin der Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, es gehe bei diesem Vorwurf nicht darum, dass im Widerspruchsverfahren keine Kosten angefallen seien, sondern dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Gemeindeorganen geschädigt worden sei. Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu; allerdings hat das Verwaltungsgericht die Pflichtverletzung zu Recht auch deshalb als nicht schwerwiegend angesehen, weil bis zum Erlass des unnötigen Widerspruchsbescheids nur noch wenige Wochen vergangen sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (im Zusammenhang mit dem Vorwurf 5, S. 15) unwidersprochen vorgetragen hat, er habe den Stadtrat im nichtöffentlichen Teil der Stadtratssitzung am 28. September 2022 über das Schreiben der Kommunalaufsicht vom 16./19. September 2022 sowie darüber informiert, dass geprüft werde, ob die Stadt dagegen vorgehen könne. Im Übrigen kann offenbleiben, ob mit dem Vorwurf 4, wie er in der Suspendierungsverfügung vom 31. März 2023 formuliert ist, gar nicht die unterbliebene Information des Stadtrats über das Schreiben der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vom 16./19. September 2022 gemeint war, sondern dass der Antragsteller den Stadtrat nicht über den noch ausstehenden Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 24. März 2021 informierte (bzw. das weitere Beanstandungsverfahren bei der Rechtsaufsichtsbehörde). Obwohl die Suspendierungsverfügung an drei Stellen Ausführungen dazu enthält (S. 4, 22. f., 38), ist dieser Vorwurf unklar formuliert und kaum hinreichend bestimmt. Dies wird auch daraus deutlich, dass sich das Verwaltungsgericht bei diesem Vorwurf nur mit der Weiterleitung des Schreibens vom 16./19. September 2022 befasst hat und ebenso die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung lediglich auf diesen Gesichtspunkt eingeht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine disziplinare Anschuldigung nicht mehr Gewicht erhält, indem die Disziplinarbehörde einen einheitlichen Lebenssachverhalt in mehrere einzelne Vorwürfe trennt und sie als eigenständige Dienstpflichtverletzungen würdigt. Das kann jedoch deshalb dahinstehen, weil dem Antragsteller die unterbliebene Information des Stadtrats über die Nichtumsetzung des Beschlusses vom 24. März 2021 in der 2. Erweiterungsverfügung vom 16. Dezember 2022 nicht als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird, erst recht nicht als eigenständiger Vorwurf. Zwingende Voraussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung ist jedoch gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG, dass gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet worden ist oder gleichzeitig mit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eingeleitet wird. Die vorläufige Dienstenthebung kann nur auf solche Handlungen gestützt werden, die auf Grund eines Einleitungsvermerks (§ 22 Abs. 1 Satz 3 ThürDG) oder Erweiterungsvermerks (§ 24 Abs. 3 ThürDG) Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Soll die Anordnung auf weitere Handlungen gestützt werden, muss das Disziplinarverfahren zunächst um diese Handlungen erweitert und dies durch einen entsprechenden Aktenvermerk dokumentiert werden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 16 MB 1/21 - Juris, Rn. 9; OVG Nds., Beschluss vom 22. November 2022 - 3 MD 8/22 - Juris, Rn. 77 f.; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 38 BDG Rn. 13a; Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 20 Rn. 11). Für die aktenkundige Nachvollziehbarkeit der Erweiterung des Disziplinarverfahrens gelten keine anderen Anforderungen als für den Einleitungsvermerk. Aus den Akten muss hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 2 B 66/16 - Juris, Rn. 8). Das ist bei diesem Vorhalt jedoch nicht der Fall. Vorwurf 5: Insoweit hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass es bereits an einer Darstellung fehle, welche Äußerungen der Antragsteller getätigt haben soll, so dass ein Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften schon nicht ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass sich der Antragsteller auf Grund der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde der Mitwirkung hätte enthalten müssen und überhaupt nicht an der Beratung und Abstimmung hätte teilnehmen dürfen. Der Schilderung der Disziplinarbehörde sowohl in der Suspendierungsverfügung als auch in der 2. Erweiterungsverfügung vom 16. Dezember 2022 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller an einer Beratung und Abstimmung mitgewirkt hätte, sondern nur, dass er sich „in kurzer Form“ geäußert habe. Der Antragsteller selbst hat hierzu vorgetragen, dass er dem Stadtrat lediglich über das Schreiben der Kommunalaufsicht vom 16./19. September 2022 berichtet habe, um seiner Informationspflicht nachzukommen. Insoweit schließt sich der Senat der Würdigung des Verwaltungsgerichts an, dass mangels näherer Angaben in der Suspendierungsverfügung und in der 2. Erweiterungsverfügung ein Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften bzw. eine Dienstpflichtverletzung nicht nachvollziehbar dargelegt wird. Vorwurf 6: Hinsichtlich des Vorwurfs, der Antragsteller habe gegenüber einem Stadtratsmitglied geäußert, dieser würde „nicht mehr rund laufen“, folgt der Senat der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Disziplinarbehörde den Hergang und die Begleitumstände nicht ermittelt habe, sowie der weiteren disziplinarrechtlichen Würdigung und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 21 ThürDG i. V. m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Vorwurf 9: Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, seine Dienstpflicht verletzt zu haben, weil er in Bezug auf die Pressearbeit keinen „geordneten Rechtsrahmen für die Mitarbeiter“ geschaffen habe, hebt die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung nochmals hervor, dass sich die Einzelverfügung zur Pressearbeit vom 30. September 2013 in der aktuellen Dienstanweisung nicht habe belegen lassen; außerdem habe das Verwaltungsgericht die Frage der Personalratsbeteiligung nicht behandelt. Wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, bestanden zwischen dem Antragsteller und der Bürgermeisterin unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Organisationsverfügung 02/2013 „Verfügung Pressearbeit“ vom 30. September 2013 gültig ist. Allerdings ist schon nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern eine Dienstpflichtverletzung darin liegen sollte, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Wirksamkeit der Organisationsverfügung einen abweichenden rechtlichen Standpunkt vertrat und zur Einhaltung der Verfügung aufforderte. Überdies hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller an dieser Verfügung, die noch von seinem Amtsvorgänger erlassen worden war, festhalten konnte. Eine Beteiligung der Personalvertretung war zum Zeitpunkt ihres Erlasses (30. September 2013) nicht geboten; sie wäre auch nach der aktuellen Rechtslage - ungeachtet einer sonst bestehenden Allzuständigkeit - durchaus fraglich. Denn die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln (§ 69 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG in der Fassung vom 28. Mai 2019, GVBl. S. 123, gültig bis 30. November 2023; § 69 Abs. 1 Satz 3 ThürPersVG in der ab 1. Dezember 2023 gültigen Fassung, GVBl. S. 330; vgl. auch Gliech/Jochim/Seidel/Schwill, Thüringer Personalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 69 Rn. 8; Anwendungshinweise des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 10. Juli 2019 zum Umgang mit dem Thüringer Personalvertretungsgesetz sowie mit der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz, S. 12). Vorwurf 12: Das Verwaltungsgericht hat den Vorwurf im Zusammenhang mit der Tagesordnung zur Ausschusssitzung am 27. Juni 2022 als Bagatellverfehlung gewertet, weil der Geschäftsgang der Ausschusssitzung nicht nachhaltig gestört worden sei; zudem habe die Disziplinarbehörde nicht einmal ermittelt, welches Ziel der Antragsteller damit verfolgt habe, die beiden Tagesordnungspunkte nicht auf die Tagesordnung zu setzen, und sich nicht mit seinem Vorbringen der mangelnden Beschlussreife auseinandergesetzt. Dagegen wendet die Antragsgegnerin ein, dass das Verwaltungsgericht nur die Folgen für die Ausschusssitzung in den Blick nehme, nicht jedoch den Verlust für das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit. Die Thüringer Kommunalordnung sehe vor, dass die Tagesordnung, wenn der Bürgermeister das Benehmen verweigere, in der vom Ausschussvorsitzenden festgesetzten Fassung bekanntzumachen sei. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürKO beruft der Vorsitzende den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt der Bürgermeister nicht den Vorsitz, so erfolgen Einberufung der Sitzung und Festsetzung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ThürKO). Im Ausgangspunkt stimmt die Antragsgegnerin mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der Ausschussvorsitzende, wenn das Benehmen nicht hergestellt werden kann, über etwaige Bedenken hinwegsetzen und letztverbindlich über die Festsetzung der Tagesordnung entscheiden kann. Ausweislich der Disziplinarakte (Az. 1.1.11930.86/22, Bl. 555) bat ein städtischer Bediensteter den Antragsteller per E-Mail am 17. Juni 2022 (9:58 Uhr), das Benehmen mit dem Ausschussvorsitzenden zur Tagesordnung herzustellen, weil die Tagesordnung zur fristgemäßen Ladung bis 12:00 Uhr versandt werden müsse. In der E-Mail vom 17. Juni 2022 (10:41 Uhr) antwortete der Antragsteller, dass er sich dazu bereits geäußert habe und er die Tagesordnungspunkte 11.6 und 11.7 für nicht beschlussreif halte; weiter bat er, den Ausschussvorsitzenden zu informieren. Demnach hätte der Ausschussvorsitzende die Tagesordnung in der ursprünglichen, von ihm vorgesehenen Fassung festsetzen und bekanntmachen können. Warum die Einladung zur Sitzung dennoch in der geänderten Fassung der Tagesordnung (ohne TOP 11.6 und 11.7) erfolgte, bleibt offen. Der Disziplinarvorgang enthält lediglich die versandte Tagesordnung mit der in Druckschrift abschließenden Unterzeichnung des Ausschussvorsitzenden. Auch der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 27. Juni 2022 (Az. 1.1.11930.86/22, Bl. 546) ist nur zu entnehmen, dass zuvor kein Benehmen hergestellt werden konnte; es gibt aber letztlich keinen klärenden Aufschluss über den Hergang. Da der Antragsteller das Benehmen nicht aus willkürlichen, sondern aus sachlichen Gründen nicht erteilte und noch rechtzeitig bat, den Ausschussvorsitzenden zu informieren, lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Disziplinarakte im Rahmen der summarischen Prüfung eine Dienstpflichtverletzung des Antragstellers nicht feststellen. Vorwürfe 11 und 14: Im Hinblick auf diese Vorwürfe rügt die Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht einen nicht hinnehmbaren Machtmissbrauch festgestellt habe. Ungeachtet dessen, ob dies als Mobbing zu bezeichnen sei, müsse sich kein Bediensteter einer solchen Arbeitssituation aussetzen oder diese ertragen; genau dies mute aber das Verwaltungsgericht der Bürgermeisterin zu. Das Verwaltungsgericht hat allerdings auf der Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstandes festgestellt, dass die Disziplinarbehörde bei einem überwiegenden Teil der in diesem Punkt zur Last gelegten Handlungen ein vorwerfbares Verhalten des Antragstellers nicht substantiiert dargestellt, die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt oder dass sie die Handlungen unzutreffend gewürdigt habe, weil dem Antragsteller kein dienstliches Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Vorwerfbare Pflichtverletzungen hat das Verwaltungsgericht andererseits darin gesehen, dass der Antragsteller die Bürgermeisterin durch allzu zahlreiche Sachstandsanfragen überfordert habe, dass seine Ausdrucksweise - auch im Falle berechtigter Kritik - unsachlich, geringschätzig und teilweise völlig unangemessen gewesen sei; zudem habe er ihren Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt und eine eigenverantwortliche Arbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich unterbunden. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und sorgfältigen Feststellungen sowie die Bewertungen des Verwaltungsgerichts (§ 21 ThürDG i. V. m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen er im Wesentlichen folgt, wenn auch nicht uneingeschränkt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe der Bürgermeisterin in herabwürdigender Art und Weise zeigen wollen, sie werde ihre Arbeit - wie sie diese auch angehe - nicht zu seiner Zufriedenheit erfüllen können, erscheint angesichts des Akteninhalts zu weitgehend. Dies ändert jedoch nichts an dem zutreffenden Befund des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die Bürgermeisterin über Gebühr unter Leistungsdruck setzte und sie - teilweise - zu sehr einschränkte, ihre Dienstgeschäfte als Bürgermeisterin in amtsangemessen eigenständiger Weise wahrzunehmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere beanstandet, dass der Antragsteller gegenüber der Bürgermeisterin häufig eine unangemessene Ausdrucksweise wählte, die respektlos, geringschätzig und herabsetzend war. Auch wenn die kritischen Äußerungen oder Nachfragen zu einem nicht unerheblichen Teil objektiv berechtigt oder aus der Sicht des Oberbürgermeisters, der die Gemeindeverwaltung leitet, oberste Dienstbehörde und Vorgesetzter der Beamten ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürKO), in der Sache noch nachvollziehbar gewesen sein mögen, ist eine derartige Kommunikation im dienstlichen Kontakt in hohem Maße unkorrekt und unkollegial (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 17. August 2023 im Zwischenverfahren - 8 DO 415/23 - Abdr. S. 13 f.). Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller in den Schriftsätzen vom 23. Februar 2024 und 20. März 2024 unter demselben Gesichtspunkt vorwirft, dass er sein repressives Verhalten nach Aussetzung der Suspendierung fortgesetzt habe, weil er der Bürgermeisterin im Zusammenhang mit ihrer Wiedereingliederung am 13. Februar 2024 die weitere Amtsausübung untersagt und sie, so der Vorhalt, bewusst aus dem Amt herausgedrängt habe, ist dies hier nicht zu berücksichtigen. Wie oben ausgeführt kann eine vorläufige Dienstenthebung nur auf solche Handlungen gestützt werden, die auf Grund eines Einleitungsvermerks (§ 22 Abs. 1 Satz 3 ThürDG) oder Erweiterungsvermerks (§ 24 Abs. 3 ThürDG) Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Das ist auch bei diesem Vorwurf nicht der Fall. Vorwurf 15: Insoweit beanstandet die Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt und den Tatvorwurf des Verdachts der Rechtsbeugung zu Unrecht als ungenügend abgewiesen. Gegenstand der Strafanzeige vom 14. Juni 2023 und der 6. Erweiterungsverfügung sei nicht die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Vorwürfe in der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin, sondern ausschließlich, dass der Antragsteller aufgrund eines Mitwirkungsverbots bzw. seines Beteiligten-/Befangenheitsstatus (§§ 20, 21 VwVfG) für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht zuständig gewesen sei. Der Senat stimmt allerdings mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts zumindest im Ergebnis darin überein, dass ein Verstoß gegen Ausschließungs-, Befangenheits- und letztlich etwaige Zuständigkeitsvorschriften von disziplinarrechtlicher oder gar strafrechtlicher Relevanz fernliegt. Da im Rahmen des vorläufigen Verfahrens, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muss, für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Klärung der Frage, ob an Hand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird. Ein solcher Verdacht ist gegeben, wenn der Beamte wegen des ihm zur Last gelegten Vorwurfs zumindest durch eine Instanz strafgerichtlich verurteilt worden ist, auch wenn diese Verurteilung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens kann sich auch aus der Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO), aus einem sachgleichen Strafbefehlsverfahren oder aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) ergeben. Genügender Anlass nach § 170 Abs. 1 StPO und hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO bedeuten die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, also mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung, aber weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1997 - 2 WDB 3/97 u. a. - Juris, Rn. 5 f.; Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1/02 - Juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. März 2011 - DL 13 S 2211/10 - Juris, Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 16a DS 19.2159 - Juris, Rn. 12). Im Disziplinarverfahren ist dann gegebenenfalls unter Berücksichtigung substantiiert vorgebrachter Einwände des Beamten noch zu prüfen, ob das mutmaßliche Dienstvergehen überwiegend wahrscheinlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 38 BDG Rn. 17). Bei einem Zusammentreffen von Disziplinarverfahren und Strafverfahren (auch gerichtlichen Bußgeldverfahren) wegen sachgleicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe gilt ein in § 15 und § 16 ThürDG gesetzlich zum Ausdruck kommender Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens, der nicht nur auf rein verfahrensökonomischen Erwägungen beruht, sondern inhaltlich widersprechende straf- und disziplinarrechtliche Entscheidungen vermeiden, dem Schutz des Beamten vor der Notwendigkeit einer mehrfachen Verteidigung in unterschiedlich ausgestalteten Verfahren dienen und vor allem dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vom Gesetzgeber vorrangig den Strafgerichten übertragen wurde, deren Prozessordnung in besonderer Weise darauf ausgelegt ist, ein rechtsstaatlich ausgestaltetes und zugleich effektives Verfahren zu gewährleisten (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 26. September 2013 - D 6 B 151/11 - Juris, Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 16a DS 19.2159 - Juris, Rn. 10). Die Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung des Hauptverfahrens schließt aber nicht aus, im summarischen Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu prüfen, ob ein hinreichender strafrechtlicher Tatverdacht und auf dieser Grundlage der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1999 - 1 DB 8/99 - Juris, Rn. 19 ff.; Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 - Juris, Rn. 33 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. März 2011 - DL 13 S 2211/10 - Juris, Rn. 20; Sächs. OVG, Beschluss vom 26. September 2013 – D 6 B 151/11 - Juris, Rn. 13 ff.). Im Streitfall wurde gegen den Antragsteller unter dem 14. Juni 2023 Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Juli 2023 mitgeteilt, dass die Anzeige unter dem Aktenzeichen 810 Js 53146/23 geführt werde. Sie hat entgegen dem mehrfachen Vortrag der Antragsgegnerin kein „Strafverfahren eröffnet“. Bislang ist lediglich davon auszugehen, dass ein Anfangsverdacht bejaht und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Woraus die Antragsgegnerin den Schluss ziehen will, die Staatsanwaltschaft habe den Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung gerade aufgrund des Beteiligten-/Befangenheitsstatus (§§ 20, 21 ThürVwVfG) des Antragstellers und der fehlenden Zuständigkeit angenommen, erschließt sich nicht. Der strafrechtliche Verdacht erhält auch nicht mehr Gewicht, weil die Strafanzeige, wie die Antragsgegnerin hervorhebt, von einer auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei erstattet wurde. Denn der in der 6. Erweiterungsverfügung und in der Strafanzeige enthaltene Vorwurf beruht auf einer Prämisse, die im Hinblick auf ihre verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage zweifelhaft ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Antragsteller war jedoch in dem gegen die Bürgermeisterin eingeleiteten Disziplinarverfahren kein Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift, sondern handelte als Disziplinarbehörde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, folgt ein Tätigwerden als Beteiligter auch nicht daraus, dass der Antragsteller auf Aktenbestandteile des eigenen Disziplinarverfahrens Bezug nahm. Darüber hinaus steht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG einem Beteiligten gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die Vorschrift erfasst rechtliche, wirtschaftliche oder auch immaterielle Vor- und Nachteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 - Juris, Rn. 74; Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 4. EL November 2023, VwVfG § 20 Rn. 63, m. w. Nw.). Dabei ist zu bedenken, dass die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ThürVwVfG eindeutig definiert sind und kraft Gesetzes den Ausschluss des betroffenen Amtsträgers bewirken. Der Ausschlussgrund des § 20 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG erfordert demgegenüber eine wertende Betrachtung; er ist jedoch ebenso von Amts wegen zu berücksichtigen und schließt den Amtsträger unmittelbar von einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren aus. Die erweiternde Beteiligungsregelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG ist daher so auszulegen, dass die Frage des unmittelbaren Vorteils oder Nachteils in annähernd eindeutiger Weise beantwortet werden kann wie die Feststellung der Katalogtatbestände des § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, ohne dass dem ein Verfahren zur Prüfung der Befangenheit wie nach § 21 Abs. 1 ThürVwVfG vorausgeht. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht gefordert, dass die Verwaltung ohne erheblichen Ermittlungsaufwand entscheiden können muss, welcher ihrer Amtsträger in einem bestimmten Verfahren an einer Tätigkeit gehindert ist. Aus diesem Grunde bedarf der Begriff des Vorteils einer Auslegung und einer Handhabung, die auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 - Juris, Rn. 74, zu Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG; vgl. auch Steinkühler in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 20 Rn. 61). Auf den vorliegenden Fall angewandt ist nicht festzustellen, dass der Antragsteller aus der Einleitung oder der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin einen unmittelbaren Vorteil oder zumindest die Möglichkeit eines Vorteils im vorstehenden Sinne erlangen konnte. Sofern das Verwaltungsgericht es für möglich gehalten hat, dass es sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin um eine „Retourkutsche“ gehandelt haben könnte, wäre eine angestrebte Genugtuung - diese lediglich unterstellt - kein unmittelbarer Vorteil; ein persönliches Zerwürfnis stellt grundsätzlich keinen Ausschlussgrund dar (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 4. EL November 2023, VwVfG § 20 Rn. 41). Es bestand auch keine hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit, dass ein Disziplinarverfahren gegen die Bürgermeisterin, wie die Antragsgegnerin geltend macht, die Rechtsposition des Antragstellers hätte stärken können. Selbst wenn mutmaßliche Fehler in der Amtsausübung der Bürgermeisterin aufgezeigt würden, wäre daraus ein strategischer Nutzen für das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren nur entfernt denkbar und stellte keinen unmittelbaren, sondern allenfalls einen indirekten, mittelbaren Vorteil dar, der für die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 20 Abs.1 Satz 2 ThürVwVfG nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 - Juris, Rn. 62). Der Antragsgegnerin ist hingegen einzuräumen, dass gegen den Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit (§ 21 ThürVwVfG) bestehen konnte; nicht weil unter Nr. 4 der Einleitungsverfügung vom 28. März 2023 gegen die Bürgermeisterin - vermeintlich unberechtigt - auf Aktenbestandteile des eigenen Disziplinarverfahrens Bezug genommen wurde, sondern weil die zahlreichen Mitteilungen der Bürgermeisterin an die Kommunalaufsichtsbehörde eine wesentliche Grundlage des ihn betreffenden Disziplinarverfahrens bildeten. Die bloße Befangenheit führt jedoch noch nicht zu einem Tätigkeitsverbot. Anders als die Ausschlussgründe gemäß § 20 Abs. 1 ThürVwVfG bewirkt eine begründete Besorgnis der Befangenheit nicht automatisch den Ausschluss des betroffenen Amtsträgers. Der Ausschluss von einer weiteren Tätigkeit tritt vielmehr erst mit der förmlichen Anordnung ein, sich der Mitwirkung zu enthalten (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 4. EL November 2023, VwVfG § 21 Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 21 Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 21 Rn. 5). Dies gilt selbst im Falle der Selbstablehnung, d. h. der Unterrichtung an den Leiter der Behörde oder der Aufsichtsbehörde, dass möglicherweise ein Befangenheitsgrund vorliegt (§ 21 Abs. 1 ThürVwVfG); sie führt nicht schon zum Ausschluss des Amtsträgers von der Mitwirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1985 - 7 B 4/85 - Juris, Rn. 8). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG als zuständiger Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin (§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürKO) ein Disziplinarverfahren einzuleiten hatte, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist grundsätzlich richtig. Dass er bei Einleitung des Disziplinarverfahrens am 28. März 2023 bereits unzuständig gewesen wäre, lässt sich jedoch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aus diesem Grund und weil die 6. Erweiterungsverfügung sowie die Strafanzeige fehlerhaft von einem von vornherein bestehenden Ausschluss bzw. Mitwirkungsverbot ausgehen, kommt es nicht darauf an, ob die bloße Nichteinhaltung des Unterrichtungsverfahrens gemäß § 21 Abs. 1 ThürVwVfG - als nicht strafbare Pflichtverletzung - zum Gegenstand einer Einleitungsverfügung gemacht wurde. In der 6. Erweiterungsverfügung vom 14./17. April 2023 wurde dieser Vorwurf nicht erhoben. In der Ergänzung der 6. Erweiterungsverfügung vom 13. Oktober 2023 wird am Schluss auf die Strafanzeige vom 14. Juni 2023 verwiesen, in der das Verfahren bei Besorgnis der Befangenheit Erwähnung findet. Ob diese pauschale Bezugnahme ausreicht, kann dahinstehen. Schließlich ist die in der Strafanzeige genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unergiebig, weil sie die Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs in einem Klageerzwingungsverfahren und einer nicht vergleichbaren Konstellation betrifft (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 - Juris). Vorwurf 16: Der Vorwurf, dass der Antragsteller Bedienstete der Stadtverwaltung in die Bearbeitung seines Disziplinarverfahrens eingebunden habe, ist Gegenstand der 7. Erweiterungsverfügung vom 31. Juli 2023, ergänzt durch Vermerk vom 27. Oktober 2023. Allerdings bezieht sich die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 31. März 2023 nur auf die Vorwürfe bis zur 5. Erweiterungsverfügung und die ergänzende Suspendierungsverfügung vom 12. Juni 2023 („Aktualisierungsbescheid“) nur auf die 6. Erweiterungsverfügung, nicht jedoch auf die 7. Erweiterungsverfügung. Es spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer vorläufigen Dienstenthebung nur solche Vorwürfe Berücksichtigung finden können, die in der Suspendierungsverfügung aufgeführt sind oder die ihr offenkundig zugrunde gelegt wurden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 26. September 2013 - D 6 B 151/11 - Juris, Rn. 7 ff.; insoweit ungewiss: BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 - Juris, Rn. 13, 28 ff.). Zwar ist, wie oben ausgeführt, bei der Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen. Dies gilt jedenfalls für aktuelle Entwicklungen oder Ermittlungen bei denjenigen Handlungen, die in der (erweiterten) Einleitungsverfügung und in der Suspendierungsverfügung zur Last gelegt wurden. Allerdings steht die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 ThürDG im Ermessen der Disziplinarbehörde. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dies gilt - lediglich mit geringeren Anforderungen - selbst dann, wenn als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1996 - 1 DB 16/95 - Juris, Rn. 9 f.; Beschluss vom 21. September 2000 - 1 DB 7/00 - Juris, Rn. 15 ff. und 27 f.; Beschluss des Senats vom 25. August 2005 - 8 DO 400/02 - Juris, Rn. 38 f.; jew. zu § 91 BDO; VG Meiningen, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 D 470/22 Me - Juris, Rn. 77 ff.). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürVwVfG sind die für die vorläufige Dienstenthebung maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Anordnung darzulegen oder müssen nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG dem Betroffenen bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1996 - 1 DB 16/95 - Juris, Rn. 14; Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 - Juris, Rn. 39). In der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 31. März 2023 und der Ergänzung vom 12. Juni 2023 war allerdings eine Ermessensausübung und -begründung im Hinblick auf die erst in der 7. Erweiterungsverfügung vom 31. Juli 2023 bzw. 27. Oktober 2023 zur Last gelegten Handlungen schon wegen der zeitlichen Abfolge nicht möglich. Dass ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge und auf die Angabe von Ermessensgründen verzichtet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1999 - 1 DB 8/99 - Juris, Rn. 36), ist hier nicht anzunehmen. Darüber hinaus lässt der Vorwurf 16 nach dem jetzigen Stand der disziplinarischen Ermittlungen auch noch keine ausreichende Prognose über Art und Ausmaß der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung aufgrund eines mutmaßlich strafbaren Verhaltens zu. Nach dem aktenkundigen Sachstand ist bislang mit Schreiben des Landrats vom 4. Oktober 2023 eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue und Vorteilsannahme erstattet worden, die nach Mitteilung der Polizeiinspektion N... bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen unter dem Aktenzeichen 583 Js 61154/23 geführt wird. Weitere Entwicklungen, aus denen ein hinreichender Tatverdacht abzuleiten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu welchem Ergebnis das strafrechtliche Verfahren und das Disziplinarverfahren bei diesem Vorwurf führt, bleibt im Rahmen der summarischen Beurteilung weitgehend offen, weil dies sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht noch von weiteren Ermittlungen abhängt. Nach dem Ermittlungsstand, wie er sich aus dem sehr umfangreichen Aktenmaterial ergibt, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und insbesondere der Rechtsamtsleiterin ein Austausch stattfand, der im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren stand. Es lässt sich nachweisen, dass sein früherer Bevollmächtigter und er selbst E-Mail-Nachrichten an die Rechtsamtsleiterin sandten oder in Kopie zuleiteten („cc“) und dass diese Nachrichten an den Antragsteller und dessen früheren Bevollmächtigten schickte. Bei den von der Rechtsamtsleiterin versandten Nachrichten handelt es sich zu einem Teil um weitergeleitete Mitteilungen von dem früheren Bevollmächtigten an den Antragsteller (und umgekehrt), um E Mail-Nachrichten mit schlichten inhaltlichen Informationen aus Verwaltungsvorgängen oder mit angehängten Dokumenten, die sie ihrerseits von anderen Bediensteten erhalten hatte, aber auch um wertende Stellungnahmen. Nicht zu berücksichtigen, weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich, sind von vornherein jene Mitteilungen, die für den Antragsteller in seiner Amtsführung als Oberbürgermeister von Belang waren (z. B. E-Mail des Antragstellers an die Rechtsamtsleiterin vom 24. März 2023, Az. 11.1.11930.74/23, Anlage 16, Bl. 103 f., mit der Frage, ob er mit der Anhörung zur vorl. Dienstenthebung bereits suspendiert sei). Soweit in der 7. Erweiterungsverfügung bzw. in der Strafanzeige vom 4. Oktober 2023 gegen den Antragsteller der Verdacht der Vorteilsannahme angeführt wird, dürfte sich - ohne dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mehr als nötig vorzugreifen - unter anderem die Frage stellen, ob der Antragsteller einen Vorteil im Sinne des § 331 StGB gefordert oder angenommen hat. Unter einem Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB ist grundsätzlich jede Leistung zu verstehen, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besserstellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 -, Juris, Rn. 10; Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 - Juris, Rn. 19). Demnach werden diejenigen Mitteilungen an den Antragsteller auszuscheiden sein, die er - wie ein Außenstehender - grundsätzlich auch ohne Einsatz seiner Vorgesetztenstellung hätte beanspruchen oder erlangen können. Insoweit kommt insbesondere das Recht auf Akteneinsicht in Betracht. Dieses Recht haben im Rahmen des Disziplinarverfahrens, d. h. bezogen auf die Akten des Disziplinarverfahrens und die beigezogenen Schriftstücke, grundsätzlich nur die am konkreten Disziplinarverfahren Beteiligten (§ 35 ThürDG). Allerdings kann in entsprechender Anwendung von § 29 ThürVwVfG auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens oder nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligten Einsicht in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen gewährt werden. Dies ist für Vorgänge und Dokumente aus der Stadtverwaltung in Betracht zu ziehen, auf die für den Antragsteller § 29 ThürVwVfG nicht unmittelbar anwendbar ist. Hierüber entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen; ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens steht demjenigen zu, der an der Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1984 - 5 C 73/82 - Juris, Rn. 9 f., m. w. Nw; Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 8 B 108/87 - Juris, Rn. 4; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 29 Rn. 10, 21). Ebenso steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie die Einsicht durch Überlassung der Akten, elektronisch, online oder durch - ggf. kostenpflichtige - Übersendung von Kopien gewährt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 29 Rn. 41 f.; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 36). Auch digitalisierte Dokumente oder Auskünfte aus den Akten kommen in Betracht. Vorgänge im vorstehenden Sinne sind etwa an die Rechtsamtsleiterin gerichtete und von ihr zusammengeführte E-Mail-Nachrichten mit Auskünften aus Verwaltungsvorgängen (E-Mail der Kämmerin an die Rechtsamtsleiterin vom 27. Februar 2023, Az. 11.1.11930.74/23, Anl. 19, Bl. 115 ff.), mit Dokumenten zu Vorgängen (E-Mail der Kämmerin an die Rechtsamtsleiterin vom 27. Februar 2023, wie vor; mehrere E-Mails des Leiters des OB-Büros an die Rechtsamtsleiterin vom 27. Februar 2023, Az. 11.1.11930.74/23, Anl. 25 tw. bis 27, Bl. 141 ff.) sowie Nachrichten, die zumindest zu einem erheblichen Teil als Auskunft über Verwaltungsvorgänge zu werten sind (Stellungnahme eines Mitarbeiters des Rechtsamts vom 3. Juni 2022, Az. 11.1.11930.74/23, Anl. 6, Bl. 51R ff.). Nicht hierunter fallen E-Mail-Nachrichten oder Teile davon, soweit sie fachlich oder juristisch wertende Stellungnahmen enthalten oder darin eidesstattliche Versicherungen möglicher Zeugen angeboten werden (E-Mails der Rechtsamtsleiterin an den Antragsteller vom 27. Februar 2023, Az. 11.1.11930.74/23, Anl. 18, Bl. 111 ff., und Anl. 22, Bl. 130 ff.; E-Mails der Rechtsamtsleiterin an den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Februar 2023, Az. 11.1.11930.74/23, Anl. 23, Bl. 137; vom 10. März 2023, Anl. 25, Bl. 140; vom 27. März 2023, Anl. 28, Bl. 144). Ein Anspruch des Antragstellers auf solche Mitteilungen, die wohl als argumentative Hilfe für die Entgegnung auf die disziplinaren Vorwürfe bzw. die bevorstehende Suspendierung dienen sollten, lässt sich nicht anführen. Weiter ist davon auszugehen, dass diese Zuarbeiten keinen materiellen, sondern einen immateriellen Vorteil darstellen dürften (von einer oben genannten eventuellen geringen Gebühr für die Übersendung von Dokumenten abgesehen). Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muss dieser allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und weiten Teilen des Schrifttums einen objektiv messbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgendeiner Weise tatsächlich besserstellen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - Juris, Rn. 38; vgl. zum Streitstand: MüKoStGB/Korte, StGB, 4. Aufl. 2022, § 331 Rn. 86 ff.; Sowada in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2024, § 331 StGB, Rn. 36 ff.). Das erscheint hier fraglich, weil die dem Antragsteller und seinem früheren Bevollmächtigten zugeleiteten Stellungnahmen - soweit sie eben über Dokumente und Auskünfte aus Verwaltungsvorgängen hinausgehen - fachliche, juristische oder sonstige Bewertungen enthalten, die nicht mit einer anwaltlichen Beratungsleistung vergleichbar sind, keinen objektiv greifbaren Zugewinn und keine erfassbare immaterielle Bereicherung vermitteln. Auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ist ebenso der Verdacht einer Untreue gemäß § 266 StGB fraglich. Der Antragsteller bestreitet, dass er der Rechtsamtsleiterin oder anderen Beschäftigten den Auftrag erteilt habe, ihm Zuarbeiten zu liefern. Die Rechtsamtsleiterin habe dies ohne Anweisung getan. Andere Bedienstete der Stadtverwaltung habe der Antragsteller ebenso wenig aktiv aufgefordert, sich in die Bearbeitung seines Disziplinarverfahrens einzubinden. Die Rechtsamtsleiterin habe im Rahmen der Zusammenstellung der Akten gegebenenfalls andere Kollegen um Stellungnahme gebeten. Diese Einlassung ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht zu widerlegen. Aus der Übermittlung von E-Mail-Nachrichten, auch solchen mit der Bitte um Prüfung, die die Rechtsamtsleiterin von dem früheren Bevollmächtigten des Antragstellers direkt oder in Kopie („cc“) erhielt, ist der Schluss auf einen Auftrag des Antragstellers nicht abzuleiten. Dies gilt auch, soweit die Rechtsamtsleiterin E-Mails mit angehängten Dateien an den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers „im Auftrag“ des Oberbürgermeisters sandte (E-Mails der Rechtsamtsleiterin vom 9. Juni 2022, Az. 11.1.11930.74/23, Anl. 6, Bl. 45; vom 10. März 2023, Anl. 24, Bl. 138). Sofern es sich bei der Wendung „im Auftrag“ nicht nur um eine routinemäßig eingefügte Formulierung handelt, ist damit lediglich ein Auftrag zur Übermittlung der Nachricht nachzuweisen, jedoch keine Anweisung des Antragstellers, ihm erhebliche Zuarbeit zu leisten. Aus dem umfangreichen Aktenmaterial kann insgesamt auch der Eindruck gewonnen werden, dass Bedienstete der Stadtverwaltung stillschweigend von sich aus tätig wurden, sei es aus vorauseilendem Gehorsam, weil sie es möglicherweise für ihre Dienstpflicht hielten, weil sie die Anschuldigungen gegen den kommunalen Spitzenbeamten ihrer Stadtverwaltung unabhängig von einem Disziplinarverfahren als unberechtigt ansahen oder weil sie sich aus anderen Gründen solidarisch erweisen wollten. Für die Klärung der näheren Umstände bedürfte es weiterer Ermittlungen. Da in der Hinnahme oder Entgegennahme der Stellungnahmen kein aktives Tun gesehen werden kann, käme es darauf an, ob der Tatbestand der Untreue durch Unterlassen verwirklicht werden konnte, wenn dem Antragsteller eine Pflicht zur Nachteilsabwendung oblegen hätte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - Rreg 1 St 309/87 - Juris, Rn. 7 ff.). Auch dann würde im Übrigen zu berücksichtigen sein, dass für einen erheblichen Teil der zugeleiteten Dokumente und Auskünfte ein legitimierender Sachgrund in Betracht zu ziehen ist (s. o.). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten ein Hinweis darauf, dass die Rechtsamtsleiterin die von ihr verfasste und umfangreichste Stellungnahme mindestens zu einem Teil nicht während der Dienstzeit erarbeitete (E-Mail an den Antragsteller vom 27. Februar 2023, Az. 11.1.11930.74/23, Anl. 18, mit angehängter Datei [2023_02_27_ergänzende Stellungnahme.doc], Bl. 112, „versuche ich meine Stellungnahme vom Samstag zu vervollständigen“), so dass es an einem Nachteil im Sinne des § 331 StGB fehlen dürfte. Diese tatsächlichen und rechtlichen Fragen müssen im Rahmen der summarischen Prüfung offen bleiben, weil sie von weiteren Ermittlungen abhängen. Auch wenn dem Antragsteller letztlich kein strafrechtlicher Vorwurf zur Last gelegt werden könnte, wäre sein Verhalten, das ihm in der 7. Erweiterungsverfügung vorgeworfen wird, gleichwohl disziplinarrechtlich zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 - Juris, Rn. 36). Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren unterstützende Leistungen erbracht wurden, die ihn in seiner Eigenschaft als Beamter - und nicht in seiner Amtsstellung als Oberbürgermeister und Vorgesetzter - betrafen und möglicherweise teilweise über das hinausgehen, was er entgegennehmen durfte. Art und Umfang einer etwaigen Dienstpflichtverletzung hängen jedoch auch insoweit in erheblichem Maß von weiteren Ermittlungen ab, die vorstehend aufgezeigt wurden. Der in diesem Zusammenhang schriftsätzlich vorgetragene Vorwurf, der Antragsteller habe für das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren sein dienstliches E-Mail-Postfach genutzt und damit gegen Nr. 1.4 der Dienstanweisung 14/10/2008 der Stadt verstoßen, ist als solcher nicht zum Gegenstand der 7. Erweiterungsverfügung gemacht worden und deshalb nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob die Nutzung des E-Mail-Postfachs, wenn die Nachrichten den Antragsteller zwar nicht in seiner Funktion als Oberbürgermeister, aber als Beamten betreffen, einen „nichtdienstlichen Zweck“ im Sinne der Dienstanweisung darstellt. Jedenfalls läge die von der Antragsgegnerin erachtete schwerwiegende Dienstpflichtverletzung offensichtlich nicht vor. Soweit es die übrigen, vorstehend nicht behandelten Vorwürfe anbelangt, verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (§ 21 ThürDG i. V. m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 17. August 2023 im Zwischenverfahren (Az. 8 DO 415/23). Das bisherige Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel erlaubt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den hinreichend begründeten Verdacht eines einheitlich zu beurteilenden Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen wird. Nach § 11 Abs. 1 ThürDG und den dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und anderer Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach dem Umfang bzw. der Schwere der Dienstpflichtverletzung und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Der Umfang der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 25, zu § 13 Abs. 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 12, zu § 13 Abs. 2 LDG NW, m. w. Nw.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Welche zur Last gelegte Pflichtverletzung am schwersten wiegt, ist gegenwärtig noch nicht einzuschätzen. Im Rahmen der summarischen Prüfung lässt sich feststellen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin (Vorwürfe 11 und 14) vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen hat, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Dass der Antragsteller, nach seinem Selbstverständnis tatkräftig und strikt zielorientiert, auch gegenüber anderen Bediensteten einen unförmlichen Umgangston zu pflegen scheint, verschafft ihm keine Freizeichnung, gegenüber der Bürgermeisterin die tolerablen Grenzen zu überschreiten. Unzufriedenheit mit den fachlichen Leistungen eines Untergebenen oder dessen Dienstauffassung können für einen Vorgesetzten Anlass sein, konstruktive Anleitung zu geben und sachliche Kritik zu üben. Sie erlaubt jedoch keine unangemessenen und respektlosen Äußerungen mündlicher oder schriftlicher Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7/23 - Juris, Rn. 22). Ein Oberbürgermeister hat als Kommunalpolitiker sowie als Behördenvorstand in seiner Stadt eine überragende Stellung mit weitreichenden Befugnissen. Dem stehen hohe Anforderungen an seine Führungsfähigkeiten und seine persönliche Integrität gegenüber. In der Behörde hat er Leitbildfunktion und muss geeigneter Orientierungspunkt für nachgeordnete Bedienstete sein. Gegenüber Untergebenen muss er als vorbildlicher, sachlich korrekter und wohlwollender Vorgesetzter auftreten und sich eines angemessenen Umgangstones befleißigen. Die im Lichte seiner herausragenden Stellung zu betrachtende Amtspflicht zu gesetzestreuem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gebietet ein von Wertschätzung und Respekt geprägtes dienstliches Auftreten. Zudem steht ein Oberbürgermeister als gewählter Repräsentant seiner Stadt unter besonderer Beobachtung nicht nur seiner Untergebenen, sondern auch der Gemeindebürger (so bereits Beschluss des Senats vom 17. August 2023 im Zwischenverfahren - 8 DO 415/23 - Abdr. S. 13, unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 - Juris, Rn. 78). Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die Dienstausübung der Bürgermeisterin, wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, durchaus Anlass zu Kritik bot. Des Weiteren scheint sie in ihrem Verhalten nicht immer in ausreichendem Maß zu berücksichtigen, dass der Oberbürgermeister die Gemeindeverwaltung leitet und Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten - auch der Bürgermeisterin - ist. Ferner ist dem Antragsteller zugute zu halten, dass er nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und nach seiner Rückkehr in den Dienst bekundet hat, sein Verhalten künftig zu ändern (dazu noch unten). Da die weiteren Vorwürfe, die im erstinstanzlichen Beschluss behandelt und festgestellt wurden, voraussichtlich entweder nicht zu berücksichtigen sind (Vorwürfe 2 und 4) oder sich als weniger gewichtig erweisen (Vorwurf 3), teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass insoweit im Disziplinarverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen sein wird. Dies gilt auch unter Einbeziehung des Vorwurfs 16, sofern er nicht aus den oben genannten Gründen unberücksichtigt bleiben müsste, weil die aktualisierte Suspendierungsverfügung ihn noch nicht erfasst. Bei dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen besteht kein hinreichender strafrechtlicher Tatverdacht, um aus der gesetzlichen Strafandrohung einen Orientierungsrahmen für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme abzuleiten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 20; Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46/21 - Juris, Rn. 11). Es steht allerdings der Vorwurf im Raum, dass der Antragsteller seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht verletzt hat, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und keine sonstigen Vorteile anzunehmen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Eine etwaige Dienstpflichtverletzung hätte durchaus disziplinarisches Gewicht, weil der Antragsteller als oberster Dienstherr Vorbildfunktion hat und er sein Verhalten in beispielgebender Weise an pflichtgemäßer Dienstausübung auszurichten hat. Zu seinen Gunsten wäre in diesem Zusammenhang andererseits zu berücksichtigen, dass er von mehreren disziplinarrechtlichen Einleitungs- und Erweiterungsverfügungen betroffen wurde, die eine große Zahl von unsubstantiierten oder noch völlig unzureichend ermittelten Vorwürfen enthielten, und dass die Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung auf solche Vorwürfe gestützt wurde. Die Vielzahl solcher Vorwürfe und die Häufung der Erweiterungsverfügungen, die ihm zusammen mit der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung an einem Tag zugestellt wurden, waren der hauptsächliche Auslöser für die folgenden Ereignisse, die letztlich zu diesem Vorwurf führten. Welche disziplinarrechtliche Relevanz dieses Verhalten sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenebene hat, ist wegen noch ausstehender Ermittlungen offen. Ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird, sind ernstliche Zweifel an der vorläufigen Dienstenthebung zu bejahen (s. o.). bb) Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ThürDG) sind nicht erfüllt. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist zu besorgen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Anwesenheit des Beamten und die von ihm hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in seiner Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde. In Betracht kommt hierbei insbesondere eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens oder der Funktionsfähigkeit der Dienststelle aufgrund irreparabler Spannungen oder eines nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und den Kollegen seiner Arbeitseinheit. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind auch zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 25. März 2013 - 19 ZD 4/13 - Juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Oktober 2022 - DL 16 S 752/22 - Juris, Rn. 61; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 38 BDG Rn. 26). Hierzu hat der Senat bereits im Zwischenverfahren (Beschluss vom 17. August 2023 - 8 DO 415/23 - Abdr. S. 12 ff.) auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Darin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Bürgermeisterin wohl weiterhin angespannt sein werde, aber nicht erkennbar sei, dass der Antragsteller sein pflichtwidriges Verhalten ihr gegenüber nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung in gleicher Weise fortsetzen werde; dafür spreche, dass der Antragsteller vorgetragen habe, es wäre verhältnismäßig gewesen, ihn vor der Dienstenthebung zu einem angemessenen Umgang aufzufordern, damit er sein Verhalten hätte ändern können. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bereits durch die vorläufige Dienstenthebung und das erstinstanzliche Verfahren eine Zäsur eintrat. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller sein nachdrückliches Bemühen bekundet, an seinem Führungsstil zu arbeiten. Darüber hinaus hat er auf einen Pressebericht vom 2. August 2023 verwiesen, demzufolge er sich nach der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung demütig gezeigt und auch öffentlich geäußert habe, dass er aus seinen Fehlern lernen wolle. Wie schon im Beschluss vom 17. August 2023 erkennt der Senat keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Betriebsfrieden oder die Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung gefährdet würde. Die Ereignisse im Verhältnis zum Stadtrat rechtfertigen eine solche Annahme nicht, weil die dem Antragsteller zur Last gelegten Handlungen kein ausreichendes Gewicht und keine Häufung aufweisen, um von einer nachhaltigen Störung der künftigen Zusammenarbeit auszugehen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sekretärin ist eine Störung des Dienstbetriebs nicht erkennbar, erst recht nicht prognostisch. Den von der Antragsgegnerin aus Zeitungsberichten zitierten Äußerungen des Antragstellers ist schon deshalb keine unmittelbare dienstliche Bedeutung beizumessen, weil sie im Zusammenhang mit dem Wahlkampf getätigt wurden. Soweit es das Verhältnis zur Bürgermeisterin anbelangt, ist zwar denkbar, dass fortbestehende Spannungen - diese nur unterstellt - eine „wesentliche“ Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ThürDG) im Einzelfall auch dann bewirken können, wenn sie sich im Wesentlichen auf zwei Personen beschränken. Dies setzte aber voraus, dass der bilaterale Konflikt entweder für sich genommen eine Steigerungsstufe erreicht, die auch für die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht hingenommen und durch niederschwellige Maßnahmen nicht unterbunden werden kann, oder dass er sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit und Zusammenarbeit in der übrigen Dienststelle auswirkt. Für beides mangelt es jedoch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, zumal der Antragsteller beteuert hat, aus Fehlern zu lernen und sein Verhalten künftig zu ändern. Der Vorhalt, dass der Antragsteller den kurzfristig vorgeschlagenen Termin für eine Mediation sogleich wieder abgesagt habe, ist unrichtig. Aus den vorgelegten E-Mail-Nachrichten geht hervor, dass der erste ins Auge gefasste Termin lediglich deshalb nicht zustande kam, weil er der Mediatorin nicht rechtzeitig bestätigt werden konnte. Dass der Antragsteller das Mediationsangebot zurückgenommen hätte, ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin kann eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs schließlich nicht damit belegen, dass der Antragsteller sein repressives Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin im Zusammenhang mit deren Wiedereingliederung fortgesetzt habe. Ungeachtet dessen, ob die Berücksichtigung dieses Konflikts auch für die Frage der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zunächst eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens voraussetzte (s. o.) oder ob die vorläufige Dienstenthebung im Hinblick auf diesen, in der vorläufigen Dienstenthebung grundsätzlich angeführten Suspendierungsgrund lediglich ergänzend begründet wird (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 - Juris, Rn. 9), ist auch insoweit keine andere Prognose zu treffen. Die Antragsgegnerin legt dem Antragsteller zur Last, er habe, als die Bürgermeisterin am 5. Februar 2024 ihren Dienst nach längerer Erkrankung im Rahmen der Wiedereingliederung wiederaufgenommen habe, ihr am 13. Februar 2024 die weitere Amtsausübung aufgrund bestehender Dienstunfähigkeit untersagt; zugleich habe er ihr vorgeworfen, die fortlaufende Krankschreibung pflichtwidrig verschwiegen zu haben. Zwischen den Beteiligten ist dabei erheblich umstritten, ob die arbeitszeitrechtliche Regelung des § 13 ThürAzVO im vorliegenden Fall anwendbar war. Nach dieser Bestimmung kann im Einzelfall die Dienstleistungspflicht nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend, in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, unter Fortzahlung der bisherigen Dienst- oder Anwärterbezüge verkürzt werden, wenn dies der Wiederherstellung beziehungsweise dem Erhalt der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Danach ist der Beamte während der gesundheitlichen Rehabilitation grundsätzlich dienstfähig, lediglich mit vermindertem Umfang seiner Arbeitszeit (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2022 - 2 EO 847/20 - n. v., Abdruck S. 13). Allerdings gilt die Thüringer Arbeitszeitverordnung nur für die Beamten des Landes (§ 1 ThürAzVO). Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürBG regelt die nähere Ausgestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Dienstbehörde, d. h. der Oberbürgermeister für alle ihm unterstehenden Beamten der Antragsgegnerin (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG, § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürKO). Der Antragsteller hat dargelegt, dass die in der Stadtverwaltung seit November 2022 praktizierten Wiedereingliederungen auf der Grundlage des § 13 ThürAzVO erfolgt seien; eine entsprechende Dienstvereinbarung, die künftig auf § 13 ThürAzVO verweise, sei in Bearbeitung. Ob die bisherige Verwaltungspraxis, die dem Vortrag zufolge noch keine förmliche Fassung erlangt hat, bereits eine ausreichende Regelung im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürBG darstellte oder ob, falls keine Regelung besteht, eine dem § 13 ThürAzVO entsprechende Handhabung auch aus beamtenrechtlichen Prinzipien abzuleiten wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine Verwaltungspraxis, nach der Beamte in Anlehnung an § 13 ThürAzVO während einer Wiedereingliederung grundsätzlich als dienstfähig angesehen werden, mit beamtenrechtlichen Grundsätzen vereinbar und liegt diesen näher als das sogenannte Hamburger Modell. In dieser Frage schließt sich der Senat im Wesentlichen der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an. Für gesetzlich Krankenversicherte sieht § 74 SGB V die stufenweise Wiedereingliederung bei verringerter Leistung der bisherigen Arbeit vor. Während dieser Zeit ist der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig anzusehen; das Arbeitsverhältnis ruht. Allerdings unterscheidet sich die Struktur des Beamtenverhältnisses grundlegend von derjenigen gesetzlich versicherter Arbeitnehmer. Insbesondere ruht das Dienstverhältnis weder während Zeiten von Dienstunfähigkeit noch während einer Wiedereingliederungsphase und es entsteht auch kein anderes Verhältnis besonderer Art; vielmehr besteht das Dienstverhältnis fort und der Beamte wird im Gegensatz zum gesetzlich versicherten Arbeitnehmer von seinem Dienstherrn während der Wiedereingliederung voll besoldet. Soweit in dem Merkblatt des Bundesministeriums des Innern „Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes“ (Stand 14. März 2014, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/beamte/hamburger-modell.pdf?__blob=publicationFile&v=1) ausgeführt wird, dass Beamte während der Wiedereingliederung vorübergehend dienstunfähig seien (S. 2), ist diese Praxis möglicherweise rechtlich bedenklich. Ansonsten steht dem Dienstherrn bei dem nicht näher geregelten Instrumentarium der Wiedereingliederung ein Gestaltungsspielraum zu. Es sprechen jedenfalls keine erheblichen rechtlichen Bedenken dagegen, die Zeit der Wiedereingliederung als Diensttätigkeit und die Beamten während dieser Phase als (teilweise) dienstfähig anzusehen. Ein solches Modell steht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) in Einklang und liegt auch im Interesse des Beamten (vgl. dazu näher: Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 5 Bs 80/18 - Juris, Rn. 25 ff.; VG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2021 - 5 K 246.18 - Juris, Rn. 33, 35 ff.). Ist demnach die von der Stadtverwaltung und dem Antragsteller vertretene Auffassung nach summarischer Prüfung zumindest gut vertretbar, hätte die Kontroverse und das am 13. Februar 2024 ausgesprochene Verbot der weiteren Amtsausübung gleichwohl durch eine rechtzeitige kooperative Verständigung vermieden werden können. Dass es dennoch dazu kam, beruht allerdings auch auf dem Verhalten der Bürgermeisterin, die unversehens am Montag, 5. Februar 2024, ihren Dienst stundenweise wieder antrat (Wiedereingliederungsplan vom 1. Februar 2024, unterschrieben am 3. Februar 2024) und erst in der Dienstbesprechung am 13. Februar 2024 offenbarte, dass sie eine ärztliche Krankschreibung bis zum 29. Februar 2024 habe, um von dieser im Bedarfsfall Gebrauch zu machen. Dass dieser Konflikt, der zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren kontrovers und umfassend diskutiert wurde, beigelegt wurde, könnte nunmehr die Perspektive für eine bessere Zusammenarbeit eröffnen. cc) Schließlich kann die vorläufige Dienstenthebung auch nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ThürDG) gestützt werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen ist zu befürchten, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die während des Disziplinarverfahrens durchzuführenden Ermittlungen bei einem Verbleib des Beamten im Dienst nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, der Beamte werde seinen Aufenthalt im Dienstgebäude zur Vernichtung von Beweismitteln ausnutzen, oder wenn zu befürchten ist, dass Mitarbeiter der Dienstbehörde an der Aufklärung des Sachverhalts nicht konstruktiv mitwirken (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 25. März 2013 - 19 ZD 4/13 - Juris, Rn. 10; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 38 BDG Rn. 28). Ermittlungen können namentlich auch dadurch wesentlich beeinträchtigt werden, dass der im Dienst befindliche Beamte direkt oder indirekt Einfluss auf mögliche Zeugen nimmt oder seine bloße Anwesenheit eine einschüchternde Wirkung ausübt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 15 B 20/21 MD - Juris, Rn. 52 f.; Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 23). Die allgemeine Befürchtung, eine derartige Situation könne eintreten, reicht allerdings nicht aus (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 25. März 2013 - 19 ZD 4/13 - Juris, Rn. 10). Derart konkrete Anhaltspunkte sind im Streitfall nicht zu erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vor der vorläufigen Dienstenthebung Versuche unternommen hätte, die Ermittlungen durch die Disziplinarbehörde nachhaltig zu erschweren, dass er Verdeckungs- oder Verdunkelungsmaßnahmen ergriffen, Sachakten vernichtet, manipuliert, deren Herausgabe verweigert oder auf Bedienstete unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen hätte, die Ermittlungen wirksam zu behindern. Dass sich einzelne Bedienstete aus disziplinarischen Ermittlungen möglichst heraushalten wollen oder diese gegebenenfalls aus solidarischen Motiven heraus nicht von sich aus fördern, liegt im Bereich normaler Ermittlungsschwierigkeiten, die noch keine qualifizierte, d. h. wesentliche Beeinträchtigung i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ThürDG ausmachen. Wie vom Verwaltungsgericht dargestellt, haben die Bediensteten die Mitwirkung an Ermittlungsmaßnahmen auch nicht verweigert - mit Ausnahme einer Begehung der Diensträume, die dann jedoch nachgeholt wurde. Indem die Rechtsamtsleiterin Informationen und Dokumente sammelte und E-Mail-Nachrichten an den Antragsteller bzw. dessen früheren Bevollmächtigten versandte, mag dies die Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe unterstützt haben. Hierdurch wurde aber die Ermittlungstätigkeit nicht beeinträchtigt, auch nicht im Sinne eines einseitigen Vorteils; denn die relevanten Informationen erhielt auch die Disziplinarbehörde. Die prognostische Betrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Hinblick auf die Vorwürfe, die in der Einleitungsverfügung bis zur 5. Erweiterungsverfügung erhoben werden, hat das Verwaltungsgericht bemängelt, dass der Sachverhalt in zahlreichen Punkten noch nicht ausreichend ermittelt sei und dass die Antragsgegnerin nicht dargestellt habe, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen anstünden, die beeinträchtigt werden könnten. Ebenso hat der Senat im Beschluss des Zwischenverfahrens vom 17. August 2023 (Abdr. S. 10) ausgeführt, dass nicht dargelegt sei, welche Ermittlungsmaßnahmen zu welchen Vorwürfen inzwischen durchgeführt wurden, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen zu welchen Vorwürfen noch ausstehen und durch welches konkret zu erwartende Verhalten des Antragstellers diese Ermittlungsmaßnahmen beeinträchtigt würden. Auch im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin keine durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen geschildert und nicht vorgebracht, welche sie in Bezug auf die oben genannten Vorwürfe noch konkret beabsichtigt und inwiefern diese Maßnahmen durch die Dienstausübung des Antragstellers gefährdet werden könnten. Im Hinblick auf den Vorwurf 15 hat sie ausgeführt, der Sachverhalt sei im Disziplinarverfahren ausermittelt und das Disziplinarverfahren unter dem 17. Oktober 2023 wegen des Strafverfahrens insoweit ausgesetzt worden. In Bezug auf den Vorwurf 16 hat sie über zwei Ermittlungsmaßnahmen berichtet (Schreiben an die Rechtsamtsleiterin vom 31. Juli 2023, Sicherung von 209 Dateien aus dem E-Mail-Postsystem). Im Schreiben vom 16. November 2023 zur Ergänzung der 7. Erweiterungsverfügung hat sie angekündigt, dass sie das Disziplinarverfahren wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch insoweit aussetzen werde. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass etwaige weitere Ermittlungen im Rahmen polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen durch die Anwesenheit des Antragstellers im Dienst beeinträchtigt werden könnten. Soweit vor allem die Vernehmung von Zeugen in Betracht kommt, ist eine Gefährdung der Ermittlungen umso weniger zu besorgen, weil der Beschuldigte und sein Verteidiger - anders als im Disziplinarverfahren (§ 30 Abs. 4 Satz 1 ThürDG) - bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) weder einen Anspruch auf Benachrichtigung vom Termin der Vernehmung noch auf Anwesenheit haben (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 161a StPO, Rn. 31; Zöller in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 161a StPO, Rn. 9). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 73 Satz 1 ThürDG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 21 ThürDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).