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Beschluss

9 LBG 58/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0625.9LBG58.24.00
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Leitsätze
Ein ehrenamtlicher Richter eines Berufsgerichts für Heilberufe ist in Thüringen seines Amtes zu entheben, wenn er der Landesärztekammer nicht mehr angehört.(Rn.9)
Tenor
Herr Dr. med. ... K... , R... , wird seines Amtes als ehrenamtlicher Richter des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Meiningen enthoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ehrenamtlicher Richter eines Berufsgerichts für Heilberufe ist in Thüringen seines Amtes zu entheben, wenn er der Landesärztekammer nicht mehr angehört.(Rn.9) Herr Dr. med. ... K... , R... , wird seines Amtes als ehrenamtlicher Richter des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Meiningen enthoben. I. Herr Dr. med. K... , R... , wurde für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2026 aus der Berufsgruppe der Humanmediziner als ehrenamtlicher Richter des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Meiningen berufen. Die Landesärztekammer Thüringen teilte dem Antragsteller am 19. Dezember 2023 mit, dass die Mitgliedschaft des Herrn Dr. med. K... bei der Landesärztekammer Thüringen zum 30. September 2023 geendet habe. Der Antragsteller hat daraufhin am 25. Januar 2024 im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einen Antrag auf Amtsenthebung des Herrn Dr. med. K... beim Landesberufsgericht für Heilberufe beim Thüringer Oberverwaltungsgericht gestellt. II. Über den gestellten Antrag befindet das gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 ThürHeilBG zuständige Landesberufsgericht für Heilberufe beim Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss (§ 83 ThürHeilBG i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dem Antrag auf Enthebung des Dr. med. K... als ehrenamtlicher Richter am Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Meiningen ist stattzugeben. 1. Die Rechtsgrundlage für die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter eines Berufsgerichts für Heilberufe (vgl. Art. 30, 101 Abs. 2 GG; Eyermann, VwGO, St. d. B. 2022, § 40 VwGO Rn. 160) ist § 51 Abs. 4 Satz 1 ThürHeilBG. Eine solche gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich erforderlich. Nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG können Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben werden. Die danach gewährleistete persönliche Unabhängigkeit sichert die sachliche Unabhängigkeit des Richters und damit die Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Obwohl sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die „hauptamtlich und planmäßig angestellten Richter“ bezieht, gilt sie nach dem vorgenannten Sinn und Zweck auch für ehrenamtliche Richter, die Teil der unabhängigen Gerichtsbarkeit sind. Einfachgesetzlich ausgeformt wird dieser Grundsatz in § 44 Deutsches Richtergesetz - DRiG - (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - B 1 SF 2/15 S - beck-online Rn. 4, m. w. N. zur Rspr. des BVerfG). 2. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage zur Amtsenthebung sind hier erfüllt. Nach § 51 Abs. 4 Satz 1 ThürHeilBG ist ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts auf Antrag des für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegensteht. a. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen - Antrag und Einvernehmen der beteiligten Ministerien - liegen vor. b. Da Herr Dr. med. K... nach der Mitteilung der Landesärztekammer Thüringen vom 19. Dezember 2023 seit September 2023 nicht mehr Mitglied der Landesärztekammer Thüringen ist, ist ein Umstand eingetreten, der seiner Ernennung entgegenstünde. Gesetzliche Voraussetzung für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter durch das hierfür zuständige Ministerium ist, dass der- oder diejenige durch die Landesärztekammer, die eine entsprechende Liste erstellt, vorgeschlagen worden ist (§ 51 Abs. 2 Satz 1 ThürHeilBG). Die Vorgeschlagenen müssen einer der vom Heilberufegesetz erfassten Berufsgruppen angehören (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 ThürHeilBG) und dürfen ferner nach § 51 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürHeilBG nicht Mitglied des Vorstands, der Kammerversammlung, Angestellter der Kammer oder Medizinal-, Veterinärbeamter oder beamteter Apotheker sein. Sie müssen Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Zwar ist die Zugehörigkeit des Vorgeschlagenen zur jeweiligen Kammer für Heilberufe als Ernennungsvoraussetzung nicht ausdrücklich im Thüringer Heilberufegesetz geregelt. Es fehlt insoweit eine Regelung wie sie sich in anderen berufsrechtlichen Bundes- oder Landesgesetzen freier Berufe findet - wie zum Beispiel in § 71 Abs. 2 Nr. 5 Berliner Heilberufekammergesetz, § 65 Abs. 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz, § 95 Abs. 1a Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - oder § 89 Abs. 1 Satz 1 Patentanwaltsordnung - PAO -. Dass Entsprechendes ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung auch für die in Thüringen errichteten Berufsgerichte für Heilberufe gilt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats jedoch aus dem Sinn und Zweck der Selbstverwaltung der Kammern und der Aufgabe der Berufsgerichte sowie aus der Systematik der vorgenannten heilberufsrechtlichen Vorschriften. aa. Einer Auslegung des Heilberufegesetzes in diesem Sinne stehen zunächst keine Verfassungsgebote entgegen. Zwar erfordert es der Grundsatz der Wahrung des gesetzlichen Richters und seiner Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 2 GG) im Zusammenhang mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz, dass die näheren Voraussetzungen für die Ernennung und Abberufung vom Gesetzgeber selbst geregelt werden (Leibholz / Rinck, Grundgesetz, St. d. B. 10/2023, Art. 101 GG Rn. 513 f. m. w. N., BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1967 - 2 BvR 380/65 - BVerfGE 22, 42 - 48 Rn. 18). Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze aus dem Gesetz erschließen lassen, insbesondere aus dessen Sinn und Zweck sowie der Systematik des Thüringer Heilberufegesetzes. bb. Im Rahmen der somit vorzunehmenden Auslegung ist von folgendem Gesetzeszweck des Thüringer Heilberufegesetzes auszugehen: Jeder Arzt, der in Thüringen seinen Beruf ausübt bzw., falls er seinen Beruf nicht ausübt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG Mitglied der entsprechenden Kammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass alle Ärzte, Tierärzte etc., gleich, ob sie ihren Beruf ausüben oder nicht, kraft Gesetzes Mitglieder von Berufskammern sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1986 - 1 B 9/86 - juris Rn. 4), also z. B. auch Ärzte im Ruhestand, die in Thüringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit der Pflichtmitgliedschaft korrespondiert die mitgliedschaftliche Zuerkennung von Beteiligungsrechten der Mitglieder. Die Kammer nimmt die ihr verliehenen hoheitlichen Handlungsbefugnisse als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Erfüllung der Berufspflichten (§ 21 ThürHeilBG) ihrer Kammerangehörigen zu überwachen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ThürHeilBG; Kluth, Handbuch des Kammerrechts, Stand: 2020, fortan: Kluth, § 10 Rn. 2 f., beck-online). Minderschwere Verstöße gegen die Berufspflichten werden in einem Verwaltungsverfahren durch die Kammer mittels einer Rüge (§ 46a ThürHeilBG) geahndet. Darüberhinausgehende Sanktionen von berufsrechtlichen Verfehlungen werden in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 47 Abs. 1 ThürHeilBG ausgesprochen. Verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Errichtung eines solchen Berufsgerichts für Heilberufe sind Art. 30 GG i. V. m. Art. 101 Abs. 2 GG, die es den Ländern erlauben, in ihrem Aufgabenkreis Berufsgerichte u. a. für Heilberufe zu errichten, die gemäß § 187 Abs. 1 VwGO als selbständige Gerichte den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit angegliedert werden können. Letzteres ist in Thüringen für die Heilberufe durch § 49 Abs. 1 ThürHeilBG erfolgt, der die Berufsgerichte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ansiedelt mit der Folge, dass die Berufsgerichte auch mit Verwaltungsrichtern besetzt sind. Es handelt sich in Thüringen daher um sog. unechte (vgl. Kluth, § 10 Rn. 7) Berufsgerichte. Die erforderliche Bindung des Gerichtes an den Staat (Art. 92 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) erfordert in personeller Hinsicht (Kluth, § 10 Rn. 58), dass der Freistaat Thüringen bei der Besetzung der staatlichen Gerichte mitwirkt (vgl. § 51 Abs. 1 ThürBG). Da der berufsspezifische Sachverstand der selbstverwalteten Berufsangehörigen nicht nur für das Aufsichtsverfahren, sondern auch für das Gerichtsverfahren genutzt werden soll (Kluth, § 10 Rn. 54, 60), haben die Kammern ein Vorschlagsrecht (§ 51 Abs. 1 ThürHeilBG). cc. Ausgehend hiervon dürfen nach dem Sinn und Zweck der Übertragung der Berufsaufsicht über die jeweilige Berufsgruppe als Selbstverwaltungsaufgabe auf die Kammern und der Aufgabe der Berufsgerichte zur Überzeugung des Senats in Thüringen nur Kammermitglieder als ehrenamtliche Richter von der Kammer vorgeschlagen werden. Dies gebietet die Tatsache, dass die Thüringer Heilberufsgerichte als spezielle Disziplinarsondergerichte einzelner Berufsstände der Sanktionierung einer Pflichtverletzung oder eines berufsrechtlichen Fehlverhaltens eines Kammermitgliedes dienen. Ihre Zuständigkeit ist auf die in Thüringen praktizierenden bzw. wohnhaften Ärzte beschränkt. Das berufsgerichtliche Verfahren und die Beteiligung der Kammer an der Besetzung des Berufsgerichts ist Fortsetzung der der Kammer als Selbstverwaltungsaufgabe obliegenden hoheitlichen Aufgabe der Ausübung der Berufsaufsicht. Dieser Stellung als Berufsgericht und der Aufgabe der Kammern zur Überwachung von Berufspflichtverstößen von Kammerangehörigen im Rahmen der Selbstverwaltung ist in Thüringen immanent, dass - abgesehen von den Berufsrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit - nur kammerangehörige ehrenamtliche Richter über Berufsverstöße von Mitgliedern ihrer eigenen Kammer urteilen dürfen und nicht ehrenamtliche Richter, die nicht (mehr) der Kammer des Beschuldigten angehören, also außerhalb Thüringens ihren Beruf ausüben bzw. wohnhaft sind. Insoweit leiten die ehrenamtlichen Richter in Thüringen ihre gerichtliche Disziplinarbefugnis von der der Kammer übertragenen Hoheitsgewalt ab, an der nur deren in Thüringen tätige bzw. wohnhafte Mitglieder partizipieren dürfen. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer vermittelt dem Kammermitglied einen Anspruch darauf, dass über ihn nur Angehörige seiner eigenen Kammer urteilen (a. A. unter Bezugnahme auf Besonderheiten des Hamburgischen Landesrechts: Hamburgisches Berufsgericht für die Heilberufe, Beschluss vom 22. Juli 1996 - HeilBHof 2/96 - juris). Dieses Grundverständnis kommt gesetzessystematisch prägnant in § 52 Abs. 1 ThürHeilBG zum Ausdruck, der die Fälle regelt, in denen „ein Kammerangehöriger“ - im Gegensatz zum Berufsrichter - die Übernahme des Richteramtes ablehnen darf. Da eine entsprechende Regelung für sonstige ehrenamtliche Richter, die nicht Kammerangehörige sind, fehlt, spricht dies dafür, dass nicht kammerangehörige Ärzte aus der Berufsgruppe des Beschuldigten in Thüringen nicht ehrenamtliche Richter an Heilberufegerichten sein können. dd. Dem Verständnis, dass nur Kammerangehörige aus der Berufsgruppe des Beschuldigten ehrenamtliche Richter sein dürfen, steht nicht entgegen, dass in Satz 2 des § 51 Abs. 2 ThürHeilBG geregelt ist, dass die vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richter u. a. nicht Mitglieder eines Organs der Kammer oder deren Angestellte sein dürfen. Daraus folgt im Umkehrschluss nicht, dass auch nicht kammerangehörige Ärzte, Tierärzte etc., die ihren Beruf in einem anderen Bundesland ausüben, oder nichtberufsausübende Ärzte, Tierärzte etc. mit Wohnsitz außerhalb Thüringens ehrenamtliche Richter an einem Thüringer Heilberufegericht sein dürfen. Denn damit wird nur eine zur Kammerzugehörigkeit zusätzliche negative Voraussetzung, nämlich als Kammerangehöriger nicht mit Aufgaben der Selbstverwaltung innerhalb der Kammer befasst zu sein, normiert. Dies ist Ausfluss des Grundsatzes der Gewaltenteilung von Verwaltung und Judikatur.