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Beschluss

1 N 261/12.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2012:0313.1N261.12.TR.0A
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Tenor
Der Antragsteller wird ermächtigt, die Wohnung und Räume des Antragsgegners in ..., ..., zu durchsuchen, um dessen Jagdschein Nr. ..., Waffenbesitzkarte Nr. ... sowie die dort eingetragenen Waffen nebst Munition aufzufinden und sicherzustellen. Diese Anordnung ist vom 15.03.2012 bis zum 25.03.2012 befristet. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller wird ermächtigt, die Wohnung und Räume des Antragsgegners in ..., ..., zu durchsuchen, um dessen Jagdschein Nr. ..., Waffenbesitzkarte Nr. ... sowie die dort eingetragenen Waffen nebst Munition aufzufinden und sicherzustellen. Diese Anordnung ist vom 15.03.2012 bis zum 25.03.2012 befristet. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und Räume des Antragsgegners zwecks Sicherstellung seiner Waffen nebst zugehöriger Munition ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet. Die auf Grundlage des § 46 Abs. 4 Waffengesetz - WaffG - ergehende Durchsuchungsanordnung dient der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, mit welcher der Waffenbesitzer verpflichtet wird, zwecks vorübergehender Absicherung eines bestehenden Waffenbesitzverbots seine Waffen herauszugeben bzw. ihre Wegnahme und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden (VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 1 K 590/08 -, juris). Wird zum Zweck der Verwaltungsvollstreckung eine Durchsuchung erforderlich, ist die entsprechende richterliche Anordnung gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - vom Verwaltungsgericht zu treffen. Der vorliegende Antrag zielt auch auf die Durchführung von Maßnahmen, die über das schlichte, nicht vom Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz - GG - umfasste Betreten einer Wohnung zwecks Öffnung eines Waffenschranks hinausgehen und mithin auf eine Durchsuchung im Rechtssinne. Eine solche liegt immer dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere einer Gefahrenquelle suchen. Mit einer Durchsuchung soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84 -, BVerfGE 76, 83 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich sicherzustellende Waffen des Antragsgegners außerhalb seines Waffenschranks befinden. Nach den Angaben ... pflegt er beispielsweise seit langem seine Kurzwaffe unter dem Kopfkissen aufzubewahren. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WaffG zum Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung sind vorliegend erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beantragte Durchsuchung der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme dient, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Fall der fehlenden Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen. Zwar hat das Gericht daher im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zu prüfen, jedoch darf die Vollziehung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre. Dieser soll aber vielmehr dem Schutz des regelmäßig ohne vorherige Anhörung Betroffenen dienen (VG Freiburg, a. a. O.; VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 - AN 15 X 05.02416 -, juris). Der sofort vollziehbare Bescheid des Antragstellers vom 12. März 2012, mit dem gegenüber dem Antragsgegner ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG ausgesprochen sowie die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG angeordnet wird, ist weder nichtig noch offenkundig rechtswidrig, so dass er nach Bekanntgabe Grundlage für die Vollziehung sein kann. Die sofortige Sicherstellung des Jagdscheins des Antragsgegners mit der Nummer ..., seiner Waffenbesitzkarte mit der Nummer ... sowie der dort bezeichneten Schusswaffen nebst Munition darf vorliegend nach § 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffG angeordnet werden. Voraussetzung der sofortigen Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition ist danach das Vorliegen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG. Das vorliegend auf Grundlage des § 41 Abs. 2 WaffG ergehende Waffenbesitzverbot ist prima facie auf Grundlage der Schilderungen der ... und ... gerechtfertigt. Nach besagter Norm kann ein Verbot von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ausgesprochen werden, wenn dieses zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Am 12. März 2012 erfolgte die Mitteilung der ..., dass sie die Trennung vom Antragsgegner vollzogen habe; laut der ... habe er für den Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts angedroht, "die Situation selbst zu klären, auch wenn er dafür ins Gefängnis müsste". Die ... bezeichnet darüber hinaus den Antragsgegner als sehr aufbrausend und möglicherweise psychisch beeinträchtigt. Auch die ... habe panische Angst vor der Reaktion des Antragsgegners bei Wegnahme der Waffen, da diese seine "Heiligtümer" seien. Der Antragsgegner schlafe seit Jahren mit einer Kurzwaffe in Bettnähe. Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Antragstellers liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein Vorgehen nach § 46 Abs. 3 WaffG vorliegend als milderes Mittel untunlich, da eine Fristsetzung zur selbständigen Herstellung waffenrechtskonformer Besitzverhältnisse die Gefahr in sich bürge, dass der Antragsgegner durch Beiseiteschaffen seiner Waffen die Besitzuntersagung unterläuft. Ferner erweist sich hier auch die Sicherstellung des Jagdscheins als noch verhältnismäßig insofern, als eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragsgegners im Sinne der §§ 18, 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - im Hinblick auf eine möglicherweise leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition durchzuführen sein wird. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung ist es notwendig und angemessen, vorläufig den Jagdschein sicherzustellen, um den auf Grundlage der §§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG i. V. m. 15 Abs. 2 BJagdG erleichterten Erwerb und Besitz von Langwaffen zu unterbinden. Der Jahresjagdschein gilt als "Erwerbspapier" für - jagdrechtlich zugelassene - Langwaffen (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, WaffG § 13 Rn. 8). Für das waffenrechtliche Verbot ordnet der Antragsgegner gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug an. Es wird mithin nach Bekanntgabe sofort vollziehbar und damit vollstreckbar im Sinne des § 2 Nr. 2 LVwVG sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 12. März 2012 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - ist. Grundsätzlich müssen sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Ansbach, a. a. O.). § 46 Abs. 4 WaffG soll ein Unterlaufen der Besitzuntersagung verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll also sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auch genau auf Konstellationen wie die vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage eben gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll. Die gesetzgeberische Intention würde unterlaufen, wollte man in jedem Fall vor Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung verlangen. Besteht daher, wie hier, begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots ergehen (so auch VG Ansbach, a. a. O.; zweifelnd VG Freiburg, a. a. O.). Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Als Behörde, die die Sicherstellung von Urkunden, Waffen und Munition des Antragsgegners angeordnet hat, ist der Antragsteller zugleich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde. Von der vorgängigen Androhung von Zwangsmitteln kann nach § 61 Abs. 1 LVwVG abgesehen werden, da zum einen nach § 52 Abs. 3 Nr 8 WaffG eine Straftat begeht, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2 WaffG zuwiderhandelt. Zum anderen bestünde die Gefahr, dass der Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme dadurch vereitelt würde, dass der Antragsteller die Waffen dem Zugriff der Vollstreckungsbehörde entzieht. Andere, weniger belastende Zwangsmittel, die dem unmittelbaren Zwang nach § 65 LVwVG vorzuziehen sind, scheiden aus. Die Ersatzvornahme kommt mangels vertretbarer Handlung im Sinne von § 63 Abs. 1 LVwVG nicht in Betracht. Die Anordnung eines Zwangsgelds wäre untunlich, weil sie wegen der einzuräumenden Zahlungsfrist nach § 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG keine sofortige Durchsetzung der Sicherstellungsanordnung ermöglicht. Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Waffenverbots die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des gerichtlichen Beschlusses ist abzusehen. Sie würde den Zweck der Maßnahme gefährden (vgl. BVerfGE 57, 346, 359). Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners steht schließlich auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, stellt eine Gefahr dar, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass bisher nur Beschuldigungen Dritter vorliegen und dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt wurde. Ferner sind etwaige Diagnosen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Antragsgegners nicht validiert. Dieser Umstand wird bei der Verfügungsübergabe und Sicherstellung zu berücksichtigen sein und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden etwaige Maßnahmen besonders sorgfältig und den weiteren Erkenntnissen angepasst erfolgen müssen. Gleichwohl hat nach derzeitigem Kenntnisstand wegen der einerseits bedeutenden Gefahr, die vom Besitz von Schusswaffen ausgeht, andererseits der Anhaltspunkte für einen nicht ganz fernliegenden Missbrauch die Durchsuchungsanordnung zu ergehen, um bei nicht freiwilliger Befolgung der Verfügung die Realisierung von Schäden auszuschließen. Dem Antragsgegner bleibt der nachträgliche, auch einstweilige Rechtsschutz gegen die Verfügung erhalten, sodass keine unzumutbaren Nachteile entstehen können. Von einer Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses ist - ebenfalls wegen drohender Vereitelungsgefahr - abzusehen. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gem. § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.