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Beschluss

1 L 1025/12.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2012:1008.1L1025.12.TR.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. September 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2012 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid vom 7. September 2012 verfügten Fahrerlaubnisentzugs, die jedenfalls mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. September 2012 erfolgt ist, entspricht zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Ein Fall der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes gemäß § 2a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz – StVG – liegt entgegen der ursprünglichen Annahme des Antragsgegners hier nicht vor. Nachdem er dies erkannt hatte, hat der Antragsgegner das überwiegende Interesse am Sofortvollzug unter Hinweis auf die bei einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers von diesem ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit ausreichend dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Gründe, die der Entziehung einer Fahrerlaubnis zugrunde liegen, häufig zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung nahelegen werden (OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -, LKRZ 2010, 193). Die Vollzugsanordnung ist auch nicht zwingend mit dem Verwaltungsakt, zu dem sie ergeht, zu verbinden, sondern kann – wie hier – auch nachträglich gesondert ergehen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 83). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller auch schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden. Erweist sich nämlich eine behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -. Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Hier durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Die allenfalls unvollständige Angabe der Ermächtigungsgrundlage durch den Antragsgegner führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012 - 8 A 11081/11 -, DVBl. 2012, 515). Ferner ändert der mit Widerspruch vom 13. September 2012 dem Antragsgegner mitgeteilte Umzug des Antragstellers nach Luxemburg nichts an der Zuständigkeit des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren und an dessen Passivlegitimation im hiesigen Rechtsstreit. Seine örtliche Zuständigkeit folgt nunmehr aus § 73 Abs. 3 FeV, wonach für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 zuständig ist, wenn der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss ist indes nur zulässig, wenn die Gutachtenanforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081). Dies ist hier der Fall. Rechtsgrundlage für die gegen den Antragsteller ergangene Anordnung vom 7. Mai 2012, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war vorliegend § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Danach hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist § 2a Abs. 2 der Norm nicht anzuwenden (§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG). Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt also nicht zu den abgestuften Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG, sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen. Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nachdem dem Antragsteller die ihm am 29. Mai 2007 erstmalig erteilte Fahrerlaubnis auf Probe am 14. Juni 2007 gem. § 111a StPO zunächst vorläufig und sodann mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. September 2007 gem. § 69 StGB wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge körperlicher Mängel entzogen worden war, wurde ihm die Fahrerlaubnis unter dem 7. Januar 2008 neu erteilt. Aufgrund der am 3. Dezember 2007 ergangenen Anordnung eines Aufbauseminars gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlängerte sich die verbliebene Restprobezeit um weitere zwei Jahre gem. § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG, so dass der Antragsteller noch bis zum 23. Dezember 2011 – und nicht, wie er vorträgt, nur bis zum 7. Januar 2010 - eine Fahrerlaubnis auf Probe innehatte. Der Antragsgegner ging davon aus, was vom Antragsteller im Grunde auch nicht bestritten wird, dass dieser nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis und innerhalb der Restprobezeit am 17. Januar 2008 (Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Überholen) und 14. November 2011 (Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit) zwei neue schwerwiegende und am 29. Juli 2010 (sonstige Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG) eine neue weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG i. V. m. den Abschnitten A und B der Anlage 12 zu § 34 FeV begangen hat. Diese Verkehrsverstöße wurden mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden vom 19. Februar 2008, 7. September 2010 und 7. Februar 2012 geahndet. Es wurden Geldbußen in Höhe von 65,00 €, 50,00 € sowie 160 € verhängt und insgesamt 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Hiervon erlangte der Antragsgegner durch eine Unterrichtung des Kraftfahrtbundesamts vom 13. März 2012 Kenntnis. Vor diesem Hintergrund war der Antragsteller verpflichtet, der gegen ihn ergangenen Anordnung, bis zum 18. Juni 2012 bzw. nach Verlängerung zum 11. Juli 2012 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) vorzulegen. Insbesondere stand der Anordnung nicht der Umstand entgegen, dass die zugrunde gelegten Verkehrsverstöße im Zeitpunkt des Bescheiderlasses – teilweise – schon längere Zeit zurück lagen und die Probezeit des Antragstellers zwischenzeitlich abgelaufen war. Denn die zur Gutachtenanordnung berechtigenden Zuwiderhandlungen wurden dem Antragsgegner ohne eigenes Verschulden erst am 13. März 2012 bekannt. Daraufhin hat er unverzüglich die notwendigen Gefahrerforschungsmaßnahmen zur Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Überdies wäre allein der schwerwiegende Verkehrsverstoß vom 14. November 2011 als Anlass für die Anordnung nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ausreichend. Sowohl hinsichtlich dieses Verstoßes, als auch der beiden früheren Zuwiderhandlungen war außerdem die Tilgung im Verkehrszentralregister noch nicht vorzunehmen, §§ 28 Abs. 3 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 StVG. Des Weiteren ergibt sich aus – dem nach § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG nicht unmittelbar anwendbaren - § 2a Abs. 2 die gesetzliche Wertung, dass der Ablauf der Probezeit die Vermutung fehlender Eignung im Falle bestimmter während der Probezeit begangener Verkehrsverstöße nicht aufhebt. Gilt dies schon für den Inhaber einer erstmalig auf Probe erteilten Fahrerlaubnis, muss es erst recht gelten, wenn, wie hier, Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen während einer auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis folgenden Probezeit nach vorangegangener Entziehung begangen werden. Die Probezeit dient gerade dazu sicherzustellen, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb dieser ersten Zeit der Teilnahme am Straßenverkehr besonders bewährt. Es widerspräche folglich dem Zweck des § 2a StVG, zeitlich länger zurückliegenden, während der Probezeit begangenen Verkehrsverstößen ein geringeres Gewicht beizumessen (VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 L 164/12 -, juris). Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, es habe sich bei den ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen um geringfügige Verkehrsverstöße gehandelt, verkennt er, dass die Bewertung als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend nicht der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, sondern in § 34 FeV i. V. m. deren Anlage 12 verbindlich geregelt ist (VG Cottbus, Urteil Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 3 L 342/08 -, juris). Diese gesetzlich eindeutig vorgegebene Zuordnung und Bewertung der einzelnen Zuwiderhandlungen wird durch den Begriff „in der Regel“ in § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG nicht modifiziert und im Einzelfall zur Disposition der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Soweit durch die Formulierung „in der Regel“ Ausnahmen von der in § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG aufgestellten Regel ermöglicht werden, betrifft dies nicht die Art oder die Bedeutung der Zuwiderhandlung (Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht Kommentar, 22. Aufl. 2012, StVG § 2a Rn. 8). In Betracht kommen vielmehr Umstände, die ihre Anknüpfungspunkte in der Persönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers haben (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2000 – 10 S 617/00 -, NZV 2000, 479). Solche Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr indizieren Anzahl und Häufigkeit der vom Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße negativ zu bewertende persönlichkeitsbezogene Umstände, die nahelegen, dass der Antragsgegner zu Recht von einem Regelfall ausgegangen ist. Das Gutachten ist im vorliegenden Fall ein geeignetes Mittel, die bestehenden Zweifel an der Fahreignung zu klären. Bei der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens handelt es sich um eine sog. Gefahrerforschungsmaßnahme, d. h. eine Maßnahme, bei deren Vornahme noch nicht feststeht, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt, und mit deren Hilfe diese Frage vielmehr geklärt werden soll, um dann - bei Vorliegen der Gefahr - die nötigen Maßnahmen treffen zu können (VG Cottbus, a. a. O.). Die mit Schreiben vom 7. Mai 2012 ergangene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt auch den in § 11 Abs. 6 FeV normierten Anforderungen. Der Antragsgegner hat unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festgelegt, welche Frage von der Gutachtenstelle im Hinblick auf dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären ist. Ferner hat er den Antragsteller über die Gründe für die Eignungszweifel, die Möglichkeit zur Einsehung der an die Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen sowie die für die Begutachtung in Betracht kommenden Stellen in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben enthält außerdem den nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweis auf die sich aus einer Nichteinreichung des erbetenen Gutachtens ergebende Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge des Fahrerlaubnisentzugs. Der Anordnung zur Gutachtenbeibringung hat der Antragsteller nicht fristgerecht Folge geleistet. Hieraus folgerte der Antragsgegner zu Recht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dessen Nichteignung. Der Antragsgegner durfte aufgrund der Weigerung des Antragstellers zu der Überzeugung gelangen, dass der Betroffene Mängel verbergen wolle, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, zumal die Frage, ob der Antragsteller über eine charakterlich gefestigte Bereitschaft zur Einhaltung der im Straßenverkehr geltenden Regeln verfügt, nur durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden kann. Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde – hier der Antragsgegner – in einem solchen Fall dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen bei dieser Entscheidung ist nicht eingeräumt. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei bereit, seine Kraftfahreignung unter Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die Mitte Oktober 2012 stattfinden werde, nachzuweisen, kommt es darauf nicht an. § 11 Abs. 8 FeV liegt gerade die Erwägung des Verordnungsgebers zugrunde, dass die grundlose Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen oder ein gefordertes Gutachten fristgerecht beizubringen, zu der Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen. Auf die Nichteignung darf nur dann nicht geschlossen werden, wenn die Nichtbeibringung gerechtfertigt war (OVG RP, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 10 B 10356/08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2005 - 11 CS 05.1859 -, juris) oder der Betroffene zwar grundsätzlich an der Aufklärung der Eignungszweifel mitwirkt, seine Mitwirkungshandlungen aber möglicherweise den formellen Anforderungen des § 11 FeV nicht entsprechen. Erklärt der Betroffene seine Bereitschaft, der behördlichen Gutachtensanforderung nachzukommen und legt er ärztliche Gutachten vor, kann ihm unter Umständen nicht vorgeworfen werden, mögliche Eignungsmängel zu verschleiern (VG Ansbach, Beschluss vom 9. März 2011 - AN 10 S 11.00332 -, juris). So liegen die Dinge hier aber nicht. Der Antragsteller hat zwar seine Bereitschaft zur Durchführung einer Eignungsuntersuchung bekundet, dies jedoch erstmals am 25. Juli 2012, mithin erst nachdem die bereits vom 18. Juni 2012 auf den 11. Juli 2012 verlängerte Frist zur Beibringung des geforderten Gutachtens abgelaufen war und der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Juli 2012 angekündigt hatte, ihm die Fahrerlaubnis nunmehr zu entziehen. Auch gab er zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Antragsgegner an, er werde bis Mitte Dezember 2012 an einem verkehrspsychologischen Vorbereitungsseminar teilnehmen und sich dann der Begutachtung unterziehen. Auf diese vage und in zeitlicher Ferne liegende Perspektive musste der Antragsgegner im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Rücksicht nehmen, zumal aus dem vom Antragsteller vorgelegten Beratungsprotokoll mit der Impuls GmbH vom 18. Juni 2012 hervorging, dass dem Antragsteller dort die Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Programm unter freiwilligem Verzicht auf den Führerschein nahegelegt worden ist. Dem Antragsteller war die Einhaltung der ursprünglich gesetzten Beibringungsfrist auch zumutbar. Sie war ausreichend lang bemessen und wurde überdies auf Bitten des Antragstellers bereits einmal um fast einen Monat verlängert. Gründe, wegen derer ihm die Einhaltung der genannten Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller die angegriffene Verfügung für unverhältnismäßig hält, sind seine Bedenken nicht durchgreifend. Es kann sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, dass er zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein will, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Wie aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten hervorgeht, ist der Antragsteller in Luxemburg in einem Fahrradgeschäft tätig. Da er nunmehr auch nach Luxemburg verzogen ist, dürfte dem Erreichen des Arbeitsplatzes mit öffentlichen oder nicht-motorisierten Verkehrsmitteln nichts im Wege stehen. Im Übrigen treten die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen bei der Fahrerlaubnisentziehung hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurück. Der Antragsteller hatte es selbst in der Hand, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten. Auch dass er seit Widersprucherhebung am 13. September 2012 behauptet, er werde sich Mitte Oktober 2012 einer Eignungsuntersuchung unterziehen, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs. Zum einen ist diese Behauptung durch nichts untermauert, zum anderen bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass das beizubringende Gutachten die bestehenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausräumen wird. Hinzuweisen ist aber darauf, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene, so auch der Antragsteller, das von ihm zu Recht geforderte ärztliche Gutachten vorlegen und damit die nach § 11 Abs. 8 FeV fingierte Nichteignung widerlegen (VG Neustadt, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 L 351/12.NW -, juris; VG München, Beschluss vom 16. August 2001 - M 6b S 01.3166 -, juris). Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, da ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, dass die Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden. Im Hinblick auf die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV gestützte Anordnung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben, sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller gegen die unter Ziffer 2. des Bescheids erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 400,00 € wendet, ist sein Antrag ebenfalls unbegründet. Diese hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG -. Anhaltspunkte dafür, dass das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach unverhältnismäßig bemessen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B, welche die Klassen S, M und L mitumfasst, von einem Streitwert in Höhe des Auffangwertes von 5000,00 € auszugehen, der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Zwangsmittelandrohung bleibt in entsprechender Anwendung von Nr. 1.6.2 des oben genannten Streitwertkatalogs außer Betracht.