Beschluss
1 L 1382/12.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2012:1211.1L1382.12.TR.0A
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Leitsätze
1. Das Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nach der Kompetenzverteilung der Verträge nicht befugt, die Vollziehung einer Handlung eines Unionsorgans (hier: eines Beschlusses der Europäischen Kommission) im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen; diese Kompetenz besteht nur hinsichtlich eines nationalen Vollzugsaktes.(Rn.5)
2. Für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, das Bestehen einer Einwendung gegenüber einem mit der Leistungsklage verfolgten Anspruch vorläufig feststellen zu lassen, fehlt es an einem Anordnungsgrund.(Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 190.558,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nach der Kompetenzverteilung der Verträge nicht befugt, die Vollziehung einer Handlung eines Unionsorgans (hier: eines Beschlusses der Europäischen Kommission) im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen; diese Kompetenz besteht nur hinsichtlich eines nationalen Vollzugsaktes.(Rn.5) 2. Für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, das Bestehen einer Einwendung gegenüber einem mit der Leistungsklage verfolgten Anspruch vorläufig feststellen zu lassen, fehlt es an einem Anordnungsgrund.(Rn.8) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 190.558,12 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt: (1) „Die bestandskräftigen Umlagebescheide des Antragstellers, aufgrund derer dieser die Verbandsumlagen von dem Antragsgegner in den Jahren 1998 bis 2012 erhoben hat, bilden vorläufig, nämlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG über die Nichtigkeitsklagen des Antragstellers und der Bundesrepublik Deutschland (Rs. T-309/12 und T-295/12) einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung, der einem Rückzahlungsbegehren des Antragsgegners, das dieser (mit der) unter dem Az. 1 K 1052/12.TR mittels Leistungsklage durchzusetzen versucht (–) vorläufig entgegensteht. (2) Insoweit wird der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25.04.2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C-19/1010, ex NN 23/2010)- die Deutschland zugunsten des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat, Az. C(2012) 2557 final, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG über die bei ihm unter Rs. T-309/12 und Rs. T-295/12 anhängigen Nichtigkeitsklagen, bezüglich seiner Durchführung vorläufig ausgesetzt“, hat keinen Erfolg. Soweit mit dem zweiten Antrag unmittelbar die Aussetzung eines Beschlusses der Europäischen Kommission begehrt wird, ist das nationale (Verwaltungs-)Gericht hierzu nicht befugt. Gemäß Art 23 GG hat die Bundesrepublik Deutschland im Vertragswege Hoheitsrechte auch im Rechtsschutzsystem auf die Europäische Union übertragen. Nach Art 19 EUV, Art 344 AEUV i.V.m. den vorliegend einschlägigen Art 263, 278 f AEUV ist der Gerichtshof der Europäischen Union allein zuständig für Klagen und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die sich unmittelbar gegen – unter anderem- Beschlüsse der Kommission richten. Die nationalen Gerichte sind nicht befugt, die Aussetzung eines Beschlusses zu verfügen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein vermittelnder nationaler Vollzugsakt Gegenstand des Streites ist. Dieser kann vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden und dabei ist inzident die zugrundeliegende Maßnahme eines Unionsorgans Gegenstand der Prüfung und eine hieraus resultierende Auslegungs- oder Geltungsfrage unter Umständen dem EuGH vorzulegen (Kopp/Schenke, VwGO, 18.A., 2012, Rz 19 zu § 1, Rz 37 zu § 40, Rz 16 a.E. zu § 123; Callies/Ruffert EUV-AEUV, Rz 34 zu Art 278 AEUV; EuGH U.v. 26.11.1996 –C-68/95- Port). Eine Rechtsschutzlücke entsteht hieraus nicht, weil der Antragsteller und Kläger des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EuG bei diesem Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Art 278, 279 AEUV einreichen kann. Auch der zuerst benannte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Umlagebescheide des Antragstellers dem durch Leistungsklage geltend gemachten Anspruch des Antragsgegners auf Rückzahlung der Verbandsumlage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuG entgegenstehen, kann keinen Erfolg haben, weil zwar ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt, jedoch kein Anordnungsgrund besteht. Zwar ist ausnahmsweise auch eine vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht erlangt werden kann und das Zuwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist (VG Trier B.v. 24.11.2009 -1 L 616/09-; VG Neustadt B.v. 11.01.2010 -3 L 1362/09-). Vorliegend besteht hierfür jedoch kein Bedürfnis, weil der Antrag darauf zielt, eine Einwendung gegen die mit der Leistungsklage verfolgte Forderung des Antragsgegners hinsichtlich ihres rechtlichen Gehalts – vorläufig - feststellen zu lassen. Der Antragsteller, der hierin zutreffend selbst eine „schlichte Leugnung des klägerischen Anspruchs“ (S. 5 Antragsschrift) aus der Hauptsache sieht, bedarf aber keines vorläufigen Schutzes. Er kann vielmehr das Hauptsacheverfahren abwarten und seine Rechte in diesem geltend machen. Erst ein eventuelles rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil wäre ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. Nr. 1 VwGO), gegen dessen Durchsetzung der Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen dann auch noch Vollstreckungsschutz nach den §§ 711, 712 ZPO i.Vm. § 167 Abs. 1 VwGO anstreben kann. In der jetzigen Lage fehlt daher jedenfalls ein Anordnungsgrund und ist der derzeit offene Fortgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Soweit in diesem Antrag wiederum die nur anders formulierte Aussetzung des Beschlusses der Kommission gesehen werden kann, gilt das oben Gesagte zum ausschließlichen Rechtsschutz durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Aus Alldem entsteht dem Antragsteller auch kein nicht hinnehmbarer Nachteil in der Rechtsschutzgewähr. Zwar muss das nationale Prozessrecht – auch der Eilrechtsschutz- so ausgelegt werden, dass das sich aus dem Zusammenspiel unionsrechtlicher Direktklagen vor dem EuGH und der Klagemöglichkeit gegen mitgliedstaatliches Umsetzungshandeln ergebende Rechtsschutzsystem keine nichtjustitiable Lücke offen lässt. So muss etwa die Möglichkeit bestehen, vor dem nationalen Gericht mit einer Feststellungsklage inzident Rechtsschutz gegen sekundäres Unionsrecht mit dem Argument zu erlangen, dieses verstoße gegen das Recht der Europäischen Verträge. Das kann aber nur gelten, wenn zum einen kein nationaler Umsetzungsakt als Klagegegenstand vorhanden ist und zweitens unmittelbarer Rechtsschutz gegen dieses sekundäre Unionsrecht vor dem EuGH nicht zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke a.a.O, Rz 8e zu § 43 m.w.N.). Hier ist schon die erste Voraussetzung mit Blick auf das Rückforderungsverlangen der Kommission nicht erfüllt. Die erhobene Leistungsklage ist nämlich eine Umsetzungshandlung, die aber von der Kommission selbst ausweislich ihres Schreibens vom 30.10.2012 (Bl. 25 GA) zutreffend als „nicht die sofortige und tatsächliche Vollstreckung gewährleistend“ charakterisiert wird. Hier bedarf es also keines einstweiligen Rechtsschutzes, um die Inanspruchnahme aus einem aktuell vollziehbaren Titel abzuwehren. Dies ist auch der den Antragsteller vorliegend begünstigende Unterschied zu der Rückforderung einer Beihilfe durch Verwaltungsakt, den die Behörde selbst vollstrecken kann und gegen dessen Vollstreckung daher einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unabdingbar ist. Ferner ist auch die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 der bereits erhobenen Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV zugänglich ist, deren Voraussetzungen auch in der Person des Antragstellers gegeben sind. Zur Herbeiführung der Vollzugshinderung dieser Klage ist der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz durch den EuGH gemäß Art 278 f AEUV angewiesen. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff 1.3. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke a.a.O. Anhang zu § 164).