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Beschluss

1 L 2162/14.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2014:1217.1L2162.14.TR.0A
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Leitsätze
1. Ein Drogenschnelltest allein ist nicht geeignet, die Einnahme von Betäubungsmitteln zu beweisen. Im Falle eines positiven Tests, begründet er jedoch den Verdacht des Drogenkonsums.(Rn.9) 2. Bei einem positiven Drogentest bedarf es zusätzlicher Umstände, um von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen zu können.(Rn.9) Solche zusätzlichen Umstände können sich aus der geständigen Einlassung des Fahrzeugführers ergeben.(Rn.10) Auf das Ergebnis einer Blutprobe kommt es in diesem Fall nicht mehr an.(Rn.12) 3. Hat der Fahrzeugführer mit seiner Unterschrift bestätigt ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Belehrung nicht erfolgt sei.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,- € festgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Drogenschnelltest allein ist nicht geeignet, die Einnahme von Betäubungsmitteln zu beweisen. Im Falle eines positiven Tests, begründet er jedoch den Verdacht des Drogenkonsums.(Rn.9) 2. Bei einem positiven Drogentest bedarf es zusätzlicher Umstände, um von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen zu können.(Rn.9) Solche zusätzlichen Umstände können sich aus der geständigen Einlassung des Fahrzeugführers ergeben.(Rn.10) Auf das Ergebnis einer Blutprobe kommt es in diesem Fall nicht mehr an.(Rn.12) 3. Hat der Fahrzeugführer mit seiner Unterschrift bestätigt ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Belehrung nicht erfolgt sei.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,- € festgelegt. Der dahingehend auszulegende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. Dezember 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hat, soweit er sich gegen die Fahrerlaubnisentziehung in Ziffer 1 und den Einbehalt des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheides richtet, wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 66 LVwVG). Ziffer 5 des Bescheides kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, sondern beinhaltet lediglich einen Hinweis auf die Voraussetzungen der Neuerteilung des Führerscheins. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid rechtmäßig ist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller auch schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden. Zunächst führt die unterlassene Anhörung nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zwar wurde der Antragsteller vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht nach §§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - angehört, jedoch kommt hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, auch eine Entbehrlichkeit der Anhörung in Betracht. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit erforderte im vorliegenden Fall eine sofortige Entscheidung. Allein die präventive Sicherstellung des Führerscheins des Antragstellers genügt nicht, um eine Teilnahme am Straßenverkehr zu verhindern Es bedarf der zügigen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, da ansonsten der Antragsteller weiter am Straßenverkehr teilnehmen und ggf. die Herausgabe des Führerscheins verlangen könnte (§ 25 Abs. 1 Satz 1 POG). Zudem kann die Aufhebung des Bescheides nicht verlangt werden, weil er unter Verletzung des § 28 VwVfG erlassen wurde, da dieser Fehler offensichtlich die Entscheidung in der Sache, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 46 Rn. 30), nicht beeinflussen konnte, § 46 VwVfG. Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), sogenannter harter Drogen wie Amphetamin, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 -10 B 11430/11- sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 -10 B 10085/06.OVG- m.w.N.; juris). Solche Umstände, die die normative Regelannahme in Frage stellen könnten und für die damit der Antragsteller darlegungs- und nachweispflichtig ist (BayVGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 11 CS 05.2688 – m.w.N.), liegen hier nicht vor. Der Kläger hat sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies steht fest aufgrund der Einlassung des Antragstellers gegenüber der Polizei, aufgrund des durchgeführten Drogenschnelltests (Mashan Test) und des psychiatrischen Gutachtens des Herrn Dr. A... Er hat darüber hinaus unter diesem Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt (Mitteilung der PI B... vom 27. November 2014). Angesichts des eingestandenen Konsums harter Drogen und des Führens eines Kraftfahrzeugs kommt eine Ausnahme von der Regelannahme nicht in Betracht. Zwar ist der Drogenschnelltest allein nicht geeignet, die Einnahme von Betäubungsmitteln zu beweisen (vgl. insgesamt zur Beweiskraft eines Drogenschnelltests: BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 – 11 CS 05.3350 –, juris). Reagiert aber ein solcher Test in Bezug auf ein Rauschgift positiv, so begründet dies den Verdacht, dass der Proband dieses Betäubungsmittel konsumiert haben könnte. Der eventuellen Ungenauigkeit und Fehlerhaftigkeit derartiger Testverfahren wird dadurch Rechnung getragen, dass das Resultat eines solchen Schnelltests - für sich alleine - nicht ohne weiteres ausreicht, um einen Betäubungsmittelkonsum im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV als erwiesen anzusehen. In der Regel bedarf es vielmehr zusätzlicher Umstände, um von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen zu können (VG München, Beschluss vom 29. März 2007 – M 6b S 07.647 –, Rn. 29, juris). Solche zusätzlichen Umstände ergeben sich aus der Einlassung des Antragstellers. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (VGH Mannheim, Beschluss vom 7. April 2014 – 10 S 404/14). Der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift unter das Protokoll und den Antrag über die Feststellung von Drogen im Blut bestätigt, über seine Rechte als Beschuldigter nach §§ 163a Abs. 4 und 136 Abs. 1 Sätze 2 - 4 der Strafprozessordnung - StPO - belehrt worden zu sein und kann sich nunmehr nicht, auch nicht im vorliegenden summarischen Verfahren, mit Erfolg darauf berufen, dass eine solche Belehrung unterblieben oder nur in unzureichender Weise erfolgt sei (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 11 CS 04.2562 –, juris). Im Übrigen ist hier bereits zweifelhaft, ob die Angaben des Antragstellers bezüglich seines Drogenkonsums zunächst überhaupt im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung nach §§ 136 Abs. 1 i.V.m. 163a Abs. 4 StPO erfolgt sind, denn ein Beschuldigter im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist nur der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Nach der Sachverhaltsschilderung der PK C... und D... gab der Antragsteller bei der Kontrolle auf Befragung nach einem Drogenkonsum an, dass er vor ca. drei Stunden „4 Lines PEP gezogen“ habe. Insoweit ist hier bereits nicht erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt bereits polizeilich gegen den Antragsteller ein Verfahren als Beschuldigter betrieben wurde. Die Frage, ob die laut Protokoll von ihm gemachten Angaben bei unterbliebener Belehrung im Rahmen des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens unverwertbar wären, braucht deshalb nicht erörtert zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 11 CS 04.2562 –, juris). Nach dieser Angabe wurde der Antragsteller laut polizeilichem Bericht sofort belehrt. Zudem ergibt sich aus dem Polizeibericht vom 27. November 2014, dass der Antragsteller bei der im Anschluss erfolgten polizeilichen Vernehmung über seine Rechte belehrt wurde. Dies hat er durch seine Unterschrift bestätigt. Auch hier machte der Antragsteller nach der Belehrung weiter Angaben zur Sache. Er gab an, zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr „PEP“ bei einem Freund genommen zu haben, mehrfach in der Woche Amphetamine und Marihuana und auch Heroin konsumiert zu haben, und seit eineinhalb Jahren Dauerkonsument zu sein. Auf dieser Grundlage durfte die Fahrerlaubnis entzogen werden, da sich aus der Einlassung des Antragstellers ergibt, dass dieser harte Drogen i.S.d. Anlage 4 der FeV konsumiert. Ein Zuwarten auf die Ergebnisse der Blutprobe war daher nicht mehr erforderlich. Des Weiteren wird der Drogenkonsum durch das vom Kläger vorgelegte psychiatrische Gutachten des Herrn Dr. A... bestätigt. Anlässlich der Frage einer zivilrechtlichen Unterbringungsmaßnahme wurde dieses Gutachten erstellt. Im Rahmen der Untersuchung gab er an, THC zu rauchen und Amphetamine zu nehmen. Diese eigenen Angaben runden den durch die Polizei ermittelten Konsum harter Drogen ab. Der Einbehalt des durch die Polizei sichergestellten und zwecks Sofortvollzugs an den Antragsgegner übersandten Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach der Führerschein abzuliefern wäre. Diese Vorschrift liefert zugleich den Rechtsgrund für den Einbehalt des Führerscheins. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in dem Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung (vgl. §§ 1 bis 4 i.V.m. Ziff. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970, BGBl I 1970, 865, 1298, in der Fassung vom 11. Februar 2011, BGBl. I 98). Da der Antragsteller insoweit keine Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu. Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages in Ansatz bringt.