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Urteil

1 K 1063/18.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2018:0622.1K1063.18.00
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Leitsätze
1. Die georgischen Sicherheitsbehörden sind sowohl willens, als auch in der Lage, Homosexuellen i.S.d. § 3d AsylG (juris: AsylVfG 1992) Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) zu bieten.(Rn.33) 2. Der georgische Staat befindet sich in einem anhaltenden demokratischen Transformationsprozess, der sich auch in einer zunehmenden Schutzbereitschaft der staatlichen Sicherheitsorgane widerspiegelt.(Rn.61) 3. Zur Annahme eines wirksamen staatlichen Schutzes im Sinne der §§ 3c Nr. 3; 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist es nicht erforderlich, dass ein gleichsam lückenloser Schutz gewährt wird.(Rn.67) 4. Auch eine im Einzelfall erfahrene Schutzlosigkeit der Betroffenen ändert hieran nichts, sofern sich aus der verfügbaren Erkenntnismittellage (§ 3d Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ergibt, dass die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind.(Rn.67)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu jeweils zur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die georgischen Sicherheitsbehörden sind sowohl willens, als auch in der Lage, Homosexuellen i.S.d. § 3d AsylG (juris: AsylVfG 1992) Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) zu bieten.(Rn.33) 2. Der georgische Staat befindet sich in einem anhaltenden demokratischen Transformationsprozess, der sich auch in einer zunehmenden Schutzbereitschaft der staatlichen Sicherheitsorgane widerspiegelt.(Rn.61) 3. Zur Annahme eines wirksamen staatlichen Schutzes im Sinne der §§ 3c Nr. 3; 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist es nicht erforderlich, dass ein gleichsam lückenloser Schutz gewährt wird.(Rn.67) 4. Auch eine im Einzelfall erfahrene Schutzlosigkeit der Betroffenen ändert hieran nichts, sofern sich aus der verfügbaren Erkenntnismittellage (§ 3d Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ergibt, dass die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind.(Rn.67) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu jeweils zur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerinnen die Klage hinsichtlich der zunächst begehrten Anerkennung als Asylberechtigte teilweise zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Bei der entsprechenden Neufassung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung handelt es sich nämlich nicht um eine privilegierte Form der Klageänderung (§§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO), da es sich bei der ursprünglich begehrten Anerkennung als Asylberechtigte um einen abtrennbaren Teil des mehrgliedrigen (§ 44 VwGO) Streitgegenstandes handelt, auf dessen weitere Geltendmachung verzichtet wurde. Soweit über die Klage noch streitig zu entscheiden ist, bleibt ihr der Erfolg versagt. Die Kammer entscheidet gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden zeigten. Das Gericht ist dabei auch durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat mit ihrem, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten, Hauptantrag keinen Erfolg (nachfolgend I.). Auch ihren Hilfsanträgen bleibt der Erfolg versagt (nachfolgend II. und III.). I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Den Klägerinnen steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Die Bescheide der Beklagten vom 16.01.2018 erweisen sich insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560), wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Es handelt sich insoweit um einen rein deklaratorischen (Anerkennungs-)Akt. a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). b. Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Zu dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund der Rasse stellt § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG klar, dass dies insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe umfasst. Den Verfolgungsgrund der Religion definiert § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Der Verfolgungsgrund der Nationalität beschränkt sich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird. Dabei ist eine soziale Gruppe insbesondere dann gegeben, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG). Den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dahingehend, dass hierunter insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei allen genannten Verfolgungsgründen ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Es genügt vielmehr, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. c. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (sog. „interner Schutz“). Dieser ist nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG zu bestimmen und führt zur Nichtanerkennung des Ausländers als Flüchtling, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13, m.w.N.). a. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Maßgabe des in richtlinienkonformer Auslegung einzubeziehenden Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU). Die hierdurch bewirkte Beweiserleichterung setzt jedoch einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12, m.w.N.). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, NVwZ 2010, 505, juris Rn. 92 ff.). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. den §§ 15, 25 Abs. 1 AsylG). Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Auch insoweit ist die Richtlinie 2011/95/EU im Rahmen einer richtlinienkonformen Normauslegung zu berücksichtigen. Ihr Art. 4 Abs. 5 bestimmt insoweit, dass die nicht belegbaren Aussagen des Asylsuchenden dann keines weiteren Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht aufgrund des Vorgenannten jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Bei der dabei anzustellenden Gesamtwürdigung hat das Gericht alle relevanten Gesichtspunkte, insbesondere auch die aktuelle Erkenntnismittellage zum jeweiligen Herkunftsstaat zu beachten (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU). b. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 26). Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31, juris Rn. 14). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchttatbeständen beruht, genügt es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, wenn der Antragsteller befürchten muss, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 28 Abs. 1a AsylG die entsprechenden Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt und hiermit zugleich die grundsätzliche Relevanz von Nachfluchttatbeständen klargestellt. Der beachtliche Nachfluchttatbestand ist damit kein Ausnahmetatbestand, sondern ebenso wie der Vorfluchtgrund ein Regelfall des § 3 AsylG (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris). Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, DVBl. 1988, 653, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, juris Rn. 23; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 118, juris Rn. 37). Maßgebend ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 16, juris Rn. 17). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 16, juris Rn. 17; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 118, juris Rn. 37). Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 16, juris Rn. 17; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 118, juris Rn. 37). 3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. Das Gericht sieht es nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung zwar als erwiesen an, dass die Klägerinnen in Georgien zum Opfer einer grundsätzlich flüchtlingsrelevanten Vorverfolgung (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Variante 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG) wurden, die Ihnen auch aufgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG) der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG; vgl. hierzu auch: Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz – Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, 2. Aufl. 2012, § 24 Rn. 21 ff. m.w.N.) durch einen tauglichen, nichtstaatlichen Akteur (§ 3c Nr. 3 AsylG) zugefügt wurde. Das Gericht gelangt jedoch nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel zur Überzeugung, dass der georgische Staat i.S.d. § 3c Nr. 3 Halbsatz 2 AsylG willens und in der Lage ist, ausreichenden Schutz vor den Übergriffen der hier allein in Frage kommenden, nichtstaatlichen Akteure zu bieten (nachfolgend a.). Zudem stünde den Klägerinnen auch eine wirksame inländische Schutzalternative gemäß § 3e AsylG zur Seite (nachfolgend b.). a. Nach § 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG kann der Schutz gegen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch den Staat gewährt werden. Der Staat ist verantwortlich dafür, dem Einzelnen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Es besteht also grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Fehlen eines wirksamen Schutzes davor, sofern die Verfolgung – wie hier – von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Wird jedoch festgestellt, dass im Herkunftsland angemessener, nationaler, Schutz verfügbar ist, kann der Ausländer nicht behaupten, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu fürchten. Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure stellen nämlich nur dann eine Verfolgung dar, wenn sie mit dem Unvermögen des Staates einhergehen, Schutz zu gewähren. Um einen in diesem Sinne wirksamen Schutz zu gewähren muss der Betroffene einen individuellen Zugang zum staatlichen Schutzsystem haben (aa.) und dieses muss hinreichend wirksam sein (bb.). aa. Ein wirksamer, staatlicher Schutz vor Verfolgung besteht nur dann, wenn das nationale Schutzsystem nicht von vornherein für bestimmte Personengruppen aus diskriminierenden Gründen vollständig versperrt ist. So liegt – zumindest heute (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) – in Georgien der Fall: Das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Oktober 2017; Gz: 508-9-516.80/3 GEO) in den hier interessierenden Punkten aus: Das 2014 verabschiedete Anti-Diskriminierungsgesetz gewährt allen Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz vor Diskriminierung im privaten und öffentlichen Raum. Ein vom georgischen Parlament eingesetzter unabhängiger Ombudsmann beobachtet mit einem Stab von über 170 Mitarbeitern die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt Vorfälle auf. Seine Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten sind beschränkt. Mit seinen sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt er viel öffentliche Aufmerksamkeit. Er veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über seine Erkenntnisse zur Menschenrechtslage Georgiens.“ (AA, a.a.O., S. 6). „Seit 2000 stehen Homosexualität / homosexuelle Handlungen in Georgien nicht mehr unter Strafe; 2012 wurde Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe gestellt. Gesellschaftliche Benachteiligung, z.B. in Bezug auf Beschäftigung und Zugang zu öffentlichen Leistungen, findet jedoch weiterhin statt. Dies liegt auch an der ablehnenden Haltung der georgisch – orthodoxen Kirche gegenüber sexuellen Minderheiten. (...) Die Situation von sexuellen Minderheiten ist weiterhin schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGBTI – Personen mit ungleicher Behandlung rechnen. Vereinzelt findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Nach den gewalttätigen Angriffen am Internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie (IDAHO) im Jahr 2013 wurde Georgien vom Europäischen Menschengerichtshof [sic!] angelastet, die LGBTI – Aktivisten nicht ausreichend geschützt zu haben. Am IDAHO Tag 2017 fand in Tiflis eine LGBTI – Veranstaltung statt, die von den georgischen Regierungsbehörden massiv abgeschirmt wurde. Die Behörden wollten offenbar eventuelle Angriffe auf die Teilnehmer unter allen Umständen ausschließen, andererseits die öffentliche Wahrnehmung der Veranstaltung möglichst gering halten (...)“. (AA, a.a.O., S. 9). Anhaltspunkte dafür, dass der georgische Sicherheitsapparat von vornherein unzugänglich für LGBTI – Personen sei, lassen sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Zum diesjährigen IDAHO Tag teilte die Women’s initiatives Supporting Group (WISG), eine georgische Nichtregierungsorganisation, auch mit, dass der georgische Staat sich erneut bereit gezeigt habe, die Demonstranten vor Übergriffen zu schützen: „During this year we’ve had several meetings with the Ministry of Internal Affairs and they declared their readiness to guarantee our safety.“ (WISG – Joint Statement Regarding IDAHOT, Artikel vom 16.05.2018, abzurufen unter: http://women.ge/en/news/newsfeed/177/JOINT-STATEMENT-REGARDING-DAHOT, zuletzt abgerufen am 03.07.2018). „Dieses Jahr hatten wir einige Treffen mit Vertretern des Innenministeriums und sie erklärten ihre Bereitschaft, unsere Sicherheit zu garantieren.“ (Freie Übersetzung durch den Berichterstatter.) Dass die diesjährige Kundgebung zum IDAHO Tag 2018 letztlich aufgrund trotz dieser Zusage verbleibender Sicherheitsbedenken abgesagt wurde, ändert an der bestehenden, generellen, Schutzbereitschaft der georgischen Behörden nichts, zumal die letztjährige Veranstaltung derart von georgischen Sicherheitskräften geschützt wurde, dass es zu keinerlei Vorfällen kam (AA, a.a.O., S. 9). Dies zeigt auch, dass die georgischen Sicherheitskräfte die durch den EGMR angemahnte Verletzung der Art. 3, 14 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 12.05.2015, Application No. 73235/12, abzurufen im Volltext unter: https://www.transgender-network.ch/wp-content/uploads/2016/11/CaseOf-IdentobaAnd-Others-v.-Georgia.pdf) nicht ignoriert und entsprechende Schritte in die Wege geleitet haben. Das sich danach bietende Bild des in Georgien auch de facto voranschreitenden Abbaus staatlicher Diskriminierung von LGBTI – Personen lässt sich durch andere Erkenntnismittel bestätigen. Die Nichtregierungsorganisation Ilga (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) bewertet die Fortschritte Georgiens bei der Wahrung der Menschenrechte von LGBTI – Personen z.B. mit einem Prozentsatz von 26% (vgl.: https://rainbow-europe.org/#8634/0/0, zuletzt abgerufen am 03.07.2018). Dieser prima facie gering anmutende Wert wird dadurch aufgewertet, dass auch die Bundesrepublik einen überraschend geringen Wert von 59 % erreicht. Wesentlich bezeichnender für die in Georgien gemachten Fortschritte ist freilich, dass einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in etwa gleiche (Italien (27%) und Slowakei (29%)) oder gar schlechtere Werte erreichen (Lettland (16%), Polen (18%), Litauen (21%), Rumänien (21%) und Bulgarien (24%)). Die Kleinstaaten Monaco (10%), San Marino (12%) und Lichtenstein (18%) erreichen ebenfalls wesentlich schlechtere Werte. Georgien belegt damit immerhin den 33. Platz von 49 europäischen Staaten, zu denen es in dieser Statistik gezählt wird. Im Unterpunkt „Equality and non-discrimination“ erreicht Georgien sogar einen Wert von 41%. Auch der klägerseitig zur Akte gereichte „Expert Report: LGBTQI Rights and Protection in Georgia“ vom 06.12.2017 vermag die bestehende Schutzbereitschaft des georgischen Staates nicht zu widerlegen. So wird im maßgeblichen Punkt zwar ausgeführt, dass eine Umfrage ergeben habe, dass 46,15% der von Gewalt betroffenen LGBTI – Personen, die sich hilfesuchend an die georgische Polizei gewandt hätten, dies bereut hätten, weil die Polizei unfreundlich – homophob reagiert habe. Umgekehrt sagten jedoch 53,08% - also die Mehrheit - der Befragten aus, dass sie von der Polizei entweder freundlich oder neutral behandelt wurden (Bl. 100/101 d.A.). Da der Bericht keine belastbare Aussage dazu enthält, ob den vorgenannten 46,15% der hierzu Befragten nicht dennoch staatlicher Schutz gewährt wurde und weil die maßgebliche Datenerhebung nunmehr rund 6 Jahre zurückliegt, kann in einer Gesamtschau mit den übrigen, aktuelleren Erkenntnismitteln belastbar von einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft ausgegangen werden. Dass sich seinerzeit lediglich 27,08 % der von Gewalt Betroffenen überhaupt an die Polizei gewandt haben, rechtfertigt aufgrund der wesentlich aussagekräftigeren Erhebungen zu den Erfahrungen derjenigen, welche die Hilfe der Polizei tatsächlich in Anspruch nahmen, ebenfalls keine andere Sichtweise. Im Übrigen hebt auch dieses Erkenntnismittel die beständigen Fortschritte des georgischen Staates bei der Achtung der LGBTI – Rechte hervor (Bl. 87 d.A.). bb. Der staatliche Schutz vor Gewalttaten wird zudem beständig besser und hat mittlerweile das von § 3d Abs. 2 AsylG geforderte Schutzniveau erreicht. Das Auswärtige Amt führte hierzu jüngst aus: „Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NROs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden.“ (AA, a.a.O., S. 6). „Durch organisatorische Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern.“ (AA, a.a.O., S. 9). Daraus wird zunächst deutlich, dass sich die georgischen Sicherheitsbehörden im anhaltenden Demokratisierungsprozess zunehmend dem Schutz der georgischen Bevölkerung verschreiben. Die durch das Auswärtige Amt beschriebene, teilweise, subjektive Wahrnehmung der georgischen Polizei als „untätig“, vermag eine generelle Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit nicht zu belegen, zumal auch der übrige Sicherheitsapparat aus Gerichten und Staatsanwaltschaften zu berücksichtigen ist, der nach den vorstehenden Aussagen des Auswärtigen Amtes zunehmend effektiver arbeitet. Ein entsprechendes Bild zeichnet auch der aktuelle Bericht der Bertelsmann Stiftung zum demokratischen Transformationsprozess in Georgien: “Politicization of the judiciary comprises one of the most serious legacies of Saakashvili’s administration. Since coming to power, the Georgian Dream government set out to reform the judiciary and strengthen its independence. Many judges put considerable effort into improving standards by substantiating their decisions since an objective appraisal mechanism for their lifetime appointment was introduced. As a consequence, the number of acquittals has increased significantly, even in politically sensitive cases, which indicates some improvement in the independence of the courts. Due to understaffing there are still problems with effectiveness, which produced growing backlogs.” (Bertelsmann Stiftung – BTI 2018 Country Report Georgia, S. 10, abzurufen unter: http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/ BTI_2018_Georgia.Pdf, zuletzt abgerufen am 03.07.2018) “Die Politisierung der Justiz stellt eines der schwersten Erben von Saakashvilis Regierung dar. Seit ihrer Machtübernahme hat sich die Regierung des Georgischen Traums darangemacht, die Justiz zu reformieren und ihre Unabhängigkeit zu stärken. Viele Richter unternahmen erhebliche Anstrengungen, um die Rechtsprechungsstandards zu verbessern, indem sie ihre Entscheidungen (ausführlicher) begründen, seit ein objektiver Beurteilungsmaßstab für ihre Lebenszeiternennungen eingeführt wurde. Als Konsequenz hieraus hat sich die Zahl der Freisprüche – auch in politisch sensitiven Fällen – deutlich erhöht, was eine gewisse Verbesserung der gerichtlichen Unabhängigkeit bedeutet. Wegen mangelnder Personalausstattung gibt es immer noch Probleme mit der Verfahrenslaufzeit, was wachsende Rückstände produzierte.“ (Freie Übersetzung durch den Berichterstatter) Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht, dass die gesellschaftliche Stimmung in Georgien sich nicht in dem Maße weiterentwickelt hat, wie es die Schutzanstrengungen der georgischen Regierung getan haben. Aus den Erkenntnismitteln ist klar ersichtlich, dass sich Georgien in einem schnell voranschreitenden politischen und gesellschaftlichen Transformationsprozess befindet, in dessen Verlauf die georgische Bevölkerung mitunter ein deutlich „konservativeres“ Welt- und Wertebild an den Tag legt, als die dortige Regierung und ihre Organe. Ein gesellschaftlicher Umschwung im Sinne der LGBTI – Bewegung ließe sich auch kaum durch Gesetze erzwingen. Es kann jedoch nach dem Vorstehenden nicht angenommen werden, dass der georgische Staat gegenüber homophoben Übergriffen nicht schutzbereit oder schutzfähig wäre, zumindest was diejenigen Übergriffe anbelangt, die für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – und auch des subsidiären Schutzes, respektive des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – relevant sind (Anschluss an: VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris; vgl. auch: Bundesverwaltungsgericht [Österreich], Urteil vom 17. Februar 2017 – L 518 2149135-1/7E, ECLI:AT:BVWG:2017:L518.2149135.1.00, abrufbar unter: https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg.BVWGT_20170424_L518_2149135_1_00?execution=e1s2&highlight=Georgien+Homosexualit%C3%A4t, zuletzt abgerufen am 03.07.2018; a.A. wohl: VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 – AN 4 K 17.33046 –, juris). Die bloße gesellschaftliche Ächtung erfüllt als solche noch nicht den flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsbegriff. Die Schwelle, ab der ein Umschlagen der allgemeinen Diskriminierung in eine schwerwiegende Diskriminierung angenommen werden kann, ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht (vgl. auch: Marx, a.a.O., § 25 Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 – 9 B 747/94 –, Rn. 5, juris und BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 – 9 C 1/94 –, Rn. 9, juris). Trotz der Einzelfallberichte über Angriffe auf LGBTI – Personen (vgl. Bl. 53 d.A.) ist nicht ersichtlich, dass der georgische Staat seine Schutzpflichten gegenüber LGBTI – Personen entgegen Art. 3 und 14 EMRK systematisch nicht erfüllt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die verfügbaren Ressourcen der staatlichen Sicherheitsbehörden einen wirksamen Schutz nicht zuließen. Erst eine – hier nicht ersichtliche – „Komplizenschaft“ des Staates mit den verfolgenden Dritten i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG würde die Annahme der Schutzwilligkeit und -bereitschaft widerlegen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 – 9 C 48/92 –, BVerwGE 95, 42-53, Rn. 15, juris). Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht für die Annahme des Gegenteils ebenfalls nicht aus. Kein Staat – auch der deutsche Staat (vgl. ausschließlich zu Verdeutlichungszwecken: Die Zeit, Artikel vom 09.08.2017, Mehr Attacken gegen Schwule und Lesben, abzurufen unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-08/homophobie-deutschland-attacken-schwule-lesben und ZDF, Bericht vom 21.11.2017, Gewalt gegen Homosexuelle – Das unterschätzte Problem, abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/heute/gewalt-gegen-homosexuelle-das-unterschaetzte-problem-100.html, beide zuletzt abgerufen am 03.07.2018) – vermag einen schlechthin perfekten, ja lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit im Normsinne des § 3c Nr. 3 AsylG entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates – wie hier im Falle Georgiens – zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 – 9 C 1/94 –, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 – 9 B 747/94 –, Rn. 5, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2014 - 6a K 2888/11.A -, juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25.April 2017 - 11 A 88/17.A -, juris Rn.19). b. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen auch darauf verwiesen werden können, in einem anderen Teil Georgiens zu leben und Schutz zu suchen, § 3e AsylG. Eine landesweit drohende Verfolgung durch ihre Familienangehörigen ist ebenso wenig ersichtlich wie Umstände, die ein Niederlassen in einem anderen Teil des Heimatlandes als unzumutbar erscheinen lassen. Das Auswärtige Amt führt hierzu insbesondere aus: „Intoleranz und ggf. Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden sind in der Gesellschaft verbreitet, aber nicht immer und überall anzutreffen. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne, liberal geprägte Weltbilder und tolerante Verhaltensmuster stärker vorhanden als in den ländlichen und gebirgigen Landesteilen. Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestehen nicht.“ (AA, a.a.O., S. 10) Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägerinnen i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 unzumutbar erschwert sein könnte, sich etwa in Tiflis niederzulassen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. II. Bleibt die Klage mit ihrem Hauptantrag demnach ohne Erfolg, hat das Gericht über den zulässigerweise unter der aufschiebenden (§ 158 Abs. 1 BGB analog), innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu entscheiden, zumal durch den Bedingungseintritt auch ein Fall der nachträglichen, objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) eingetreten ist. Insoweit teilt die Klage das Schicksal des Hauptantrages. Die Klage ist auch insoweit zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Der angegriffene Bescheid der Beklagten erweist sich auch insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dann, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei als ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1); Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gelten. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Auch insoweit hat das Gericht eine Prognoseentscheidung analog zu derjenigen i.R.d. § 3 Abs. 4 AsylG zu treffen. Eine allgemeine Gefahr kann insoweit freilich genügen und somit jede Person aus einem bestimmten Herkunftsgebiet einer relevanten Gefahr ausgesetzt sein. Je weniger individuelle Aspekte zu einer Gefahrerhöhung führen, desto höher sind jedoch die Anforderungen an das Niveau der allgemeinen Gewalt (sog. „sliding scale – Maßstab, vgl.: EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 – [Elgafaji], juris). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im vorgenannten Sinne besteht nicht. Die unter I. gemachten Ausführungen tragen in der konkreten Fallkonstellation auch die Urteilsgründe zu II., sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen wird. Die georgischen Sicherheitskräfte können jedenfalls auch insoweit wirksamen Schutz vor eventuellen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure bieten. III. Analog zu den unter II. gemachten Ausführungen, hat das Gericht zuletzt auch über den auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) lautenden Hilfsantrag der Klägerinnen zu entscheiden, der ebenfalls zulässig, in der Sache jedoch gleichfalls unbegründet ist, sodass der angegriffene Bescheid der Beklagten sich schließlich auch insoweit als rechtmäßig erweist und die Klägerinnen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf der Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zwar nicht von Akteuren im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG ausgeht, aber dennoch wegen der im Zielstaat herrschenden Zustände tatsächlich droht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den Erkenntnismitteln, noch aus einer Gesamtschau mit den konkreten Falltatsachen. Insoweit wird auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der angegriffenen Entscheidung verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), denen sich das Gericht anschließt. IV. Auch an der Rechtmäßigkeit der beklagtenseitig getroffenen Nebenentscheidungen bestehen schließlich keine Zweifel. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 AsylG, 59 AufenthG, respektive in den §§ 75 Nr. 12; 11 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG. Auch insoweit verweist das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten, zumal hiergegen klägerseitig nichts erinnert wurde. V. Die Klage ist daher mit der sich aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. VII. Die Zulassung der Berufung über den streitig entschiedenen Teil der Klage kommt aufgrund der Rechtsmittelsystematik des AsylG nicht in Betracht (§ 78 AsylG). Die Klägerinnen sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 28.11.2017 in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Asylantrag, der nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben die Klägerinnen an, dass sie ihr Heimatland aufgrund der Missbilligung ihrer homosexuellen Beziehung verlassen hätten. Die Klägerinnen seien schon ca. zwei Jahre im Geheimen zusammen gewesen, als ihre Beziehung durch die Mutter der Klägerin zu 1.), in deren Haus sie gewohnt hätten, entdeckt worden sei. Die Klägerin zu 1.) sei daraufhin durch einen im gleichen Haus wohnenden Onkel geschlagen worden, wobei sie einen Nasenbruch erlitten habe. Über die Mutter der Klägerin zu 1.) habe auch die Familie der Klägerin zu 2.) von der Beziehung erfahren. Die Klägerin zu 2.) sei daraufhin unter einem Vorwand nach Hause beordert und durch ihren Vater geschlagen sowie durch Verwandte und Nachbarn beschimpft worden. Auch über das soziale Netzwerk „Facebook“ sei es zu massiven Beleidigungen gekommen. Man habe ihr Mobiltelefon weggeworfen und sie unter Hausarrest gestellt. Als die Klägerin zu 1.) bei der Klägerin zu 2.) nach dem Rechten habe sehen wollen, sei sie vom Vater der Klägerin zu 2.) von der Haustreppe gestoßen worden, wobei sie sich ihren Fuß gebrochen habe. Mit der Hilfe von Freunden und der Mutter der Klägerin zu 1.) seien die Klägerinnen letzten Endes auf den Rat der Letztgenannten über Spanien in die Europäische Union gereist. Die Hilfe der georgischen Polizei habe die Klägerin zu 1.) nicht in Anspruch genommen, weil sie den Vater ihrer Freundin aus Rücksicht auf diese nicht habe anzeigen wollen. Zudem hätte die Polizei aufgrund der dort vorherrschenden, homophoben Einstellung auch nichts unternommen. Die Klägerin zu 1.) habe in Georgien auch insgesamt vier Anstellungen verloren, weil man ihr vorgeworfen habe, „wie ein Mann zu laufen“ und weil sie keine Kleider getragen habe. Zuletzt habe sie als Kellnerin gearbeitet und ca. 12 Lari am Tag verdient. Diesen Beruf habe sie aufgrund des erlittenen Fußbruches jedoch nicht weiter ausüben können. Mit Bescheiden vom 16.01.2018, den Klägerinnen jeweils zugestellt am 25.01.2018, lehnte die Beklagte die Asylanträge insgesamt als unbegründet ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nicht vorliegen und forderte die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung nach Georgien dazu auf, die Bundesrepublik binnen einer Frist von dreißig Tagen zu verlassen. Für den Fall der Abschiebung wurde ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, festgesetzt. Hiergegen richten sich die jeweils am 08.02.2018 erhobenen Klagen, die unter Bezugnahme auf den klägerischen Vortrag im Asylverfahren begründet worden sind. Das Gericht hat das Verfahren der Klägerin zu 2.) (1 K 1064/18.TR) durch Beschluss vom 22.06.2018 zum hiesigen Verfahren hinzuverbunden. In beiden Verfahren haben die Klägerinnen ursprünglich über die nachfolgend wiedergegebenen Anträge hinaus auch beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie unter entsprechender Aufhebung der jeweils entgegenstehenden Bescheide als Asylberechtigte anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 haben die Klägerinnen hiervon nach richterlichem Hinweis Abstand genommen. Die Klägerinnen b e an t r a g e n nunmehr noch, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, h i l f s w e i s e, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, sie als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen, weiter h i l f s w e i s e, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, festzustellen, dass in den Personen der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Georgiens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 wurden die Klägerinnen informatorisch angehört. Sie bezogen sich hierbei im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Asylverfahren. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018, sowie aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Georgien und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.