Urteil
1 K 10756/17.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2018:1023.1K10756.17.00
9Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen liegt eine das Bestehen einer inländischen Schutzalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992 )) ausschließende Verfolgungssituation von Staatsangehörigen der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nur vor, wenn ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann.(Rn.26)
2. Ist dies nicht der Fall, ist von dem Bestehen einer inländischen Schutzalternative auszugehen, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann.(Rn.32)
3. In den beiden letztgenannten Konstellationen ist dies nur zu erwarten, wenn dem Betroffenen eine in besonderem Maße herausgehobene Bedeutung zukommt oder durch die Verfolgungsakteure zugeschrieben wird.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen liegt eine das Bestehen einer inländischen Schutzalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992 )) ausschließende Verfolgungssituation von Staatsangehörigen der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nur vor, wenn ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann.(Rn.26) 2. Ist dies nicht der Fall, ist von dem Bestehen einer inländischen Schutzalternative auszugehen, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann.(Rn.32) 3. In den beiden letztgenannten Konstellationen ist dies nur zu erwarten, wenn dem Betroffenen eine in besonderem Maße herausgehobene Bedeutung zukommt oder durch die Verfolgungsakteure zugeschrieben wird.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht war an dieser Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese ordnungsgemäß geladen worden ist und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle des Fernbleibens eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bescheide der Beklagten vom 10.08.2017 und 17.08.2017 halten der rechtlichen Überprüfung stand und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Soweit die Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte geltend machen, scheitert ein entsprechender Anspruch der Kläger zu 1) bis 8) bereits daran, dass diese auf dem Landweg über Polen und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in das Bundesgebiet eingereist sind. Hinsichtlich des Klägers zu 9) scheidet der geltend gemachte Anspruch aus, weil dieser erst im Bundesgebiet geboren wurde und eine Vorverfolgung im Heimatstaat daher nicht gegeben sein kann. Nachfluchtgründe sind ebenfalls nicht erkennbar, da nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln eine flüchtlingsrelevante Verfolgung von Kleinkindern in der Russischen Föderation nicht stattfindet (vgl. VG Trier, Gerichtsbescheid vom 27.07.2018 - 1 K 1748/18.TR -, m.w.N.). II. Auch ein Anspruch der Kläger zu 1) bis 9) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) ist nicht gegeben. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 1. a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. b. Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und vorliegend in Betracht kommenden Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dahingehend, dass hierunter insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei allen genannten Verfolgungsgründen ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Es genügt vielmehr, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. c. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (sog. „interner Schutz“). Dieser ist nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG zu bestimmen und führt zur Nichtanerkennung des Ausländers als Flüchtling, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13, m.w.N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die hierdurch bewirkte Beweiserleichterung setzt jedoch einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12, m.w.N.). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, NVwZ 2010, 505, juris Rn. 92 ff.). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, juris Rn. 16). 3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. Das Gericht erkennt zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Kläger zu 1) bei der Anhörung durch die Beklagte und sodann in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Geschehnisse im Vorfeld der Ausreise der Kläger zu 1) bis 8) aus der Russischen Föderation nicht den Tatsachen entsprechen. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert jedoch aus rechtlichen Gründen, da den Klägern nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine inländische Schutzalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung steht. a. Die Kläger haben während des bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eine in sich vollständig konsistente Darstellung des Sachverhalts abgegeben. Bereits im Rahmen der Anhörungen durch die Beklagte hat jedenfalls der Kläger zu 1) eine in sich schlüssige sowie hinsichtlich aller relevanten Einzelheiten widerspruchsfreie Schilderung des der Ausreise aus der Russischen Föderation zugrundeliegenden Geschehens vorgenommen. Die Anhörung der Klägerin zu 2) durch die Beklagte ist demgegenüber zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens wertlos, da sich der anhörende Entscheider der Beklagten im Wesentlichen darauf beschränkt hat, der Klägerin zu 2) die Angaben ihres Ehemanns zum Sachverhalt vorzuhalten und nachzufragen, ob diese so zutreffend seien. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine derartige Vorgehensweise nicht nur der Beklagten selbst, sondern auch dem Gericht eine wesentliche Erkenntnisquelle darüber verschließt, ob das geschilderte Verfolgungsschicksal den Tatsachen entspricht, da verdeckte Widersprüche in den Darstellungen, die die Annahme erlauben, dass es sich bei den geschilderten Ereignissen nicht um Selbsterlebtes handelt, so keinesfalls aufgedeckt werden können und ein offener Widerspruch der Klägerin zu 2) zu den Angaben ihres Mannes aufgrund ihrer kulturellen Herkunft und Sozialisierung erheblichen Hürden unterliegt und daher - bereits jenseits möglicher asyltaktischer Erwägungen - ohnehin nicht realistisch erwartet werden kann. Dennoch spricht im Ergebnis bereits das in sich konsistente Vorbringen des Klägers zu 1), das im gesamten Verfahren weder von Steigerungstendenzen noch von nachgeschobenen Umständen oder Überzeichnungen geprägt war, für den Wahrheitsgehalt der getätigten Angaben. Dabei ist insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Wiedergabe der beschriebenen Geschehensabläufe als solche bis in die Einzelheiten plausibel und in ausreichendem Maße detailreich, um mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit auf ihren Wahrheitsgehalt schließen zu können. Dies wird in besonderem Maße gestärkt durch den persönlichen Eindruck des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger zu 1) nach dem Verwaltungsverfahren noch bestehende Unklarheiten auf Nachfrage ohne substanzielle Widersprüche oder Lücken beseitigen konnte, sich aber auch nicht scheute, etwaiges Nichtwissen über bestimmte Hintergründe einzuräumen oder verfahrenstaktisch Nachteiliges zu offenbaren. Dies betrifft etwa die Tatsache, dass er bei der zweiten Verhaftung eine deutlich mildere Behandlung erfahren hat als bei der ersten Inhaftierung. Gleichermaßen räumte er unumwunden ein, dass er selbst hinsichtlich der Ausreise aus der Russischen Föderation erheblich gezögert hat und erst durch seine Familie überzeugt werden musste und dass er seinem Bruder die ihm unterstellten terroristischen Aktivitäten durchaus zutraut. Zusammenfassend war das Verhalten der Kläger zur Überzeugung des Gerichts in allen Verfahrensstadien erkennbar nicht von dem Willen geprägt, ihr Verfolgungsschicksal durch Dramatisierungen oder sonstige Manipulationen der Wiedergabe zu überhöhen, was zusätzlichen Anhalt dafür bietet, dass es sich bei den wiedergegebenen Sachverhalten um reale Geschehnisse gehandelt hat. b. Den Klägern steht jedoch nach ihrem Vorbringen eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens in anderen Regionen der Russischen Föderation zur Verfügung (§ 3e AsylG). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der Kläger ein originäres Verfolgungsinteresse von Seiten föderaler Sicherheitsbehörden vorliegt. Eine Festnahme der Kläger durch russische föderale oder lokale Sicherheitsbehörden mit nachfolgender Auslieferung an tschetschenische Stellen erscheint angesichts der den Klägern nach ihrem eigenen Vorbringen zur Last gelegten Vorwürfe nicht als beachtlich wahrscheinlich. aa. Ermittlungen wegen terroristischer Aktivitäten, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder logistischer Unterstützung von Aufständischen innerhalb der Russischen Föderation fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Inlandsgeheimdienstes Federalnaja sluschba besopasnosti Rossijskoi Federazii (FSB), bei Bezügen zu militärischen Interessen auch in die Zuständigkeit des Militärnachrichtendienstes Glawnoje Raswedywatelnoje Uprawlenije (G.U./ehemals GRU). Lediglich in Tschetschenien ist die Verantwortlichkeit für die Eindämmung terroristischer Aktivitäten nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln weitgehend auf die regionalen Sicherheitsbehörden der Teilrepublik übertragen worden. Die tschetschenische Außenstelle des föderalen FSB ist hiernach nur selten in Einsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung eingebunden. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden derartige Operationen durch die tschetschenische Polizei oder paramilitärische Sondereinsatzkräfte durchgeführt, die sich fast ausschließlich aus tschetschenischen Volkszugehörigen rekrutieren (vgl. zu alledem: Finnish Immigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution by the Authorities vom 23.06.2015, S. 14, verfügbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/NorthCaucasusFINAL_EN_rev.pdf). Eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen tschetschenischen Sicherheitskräften und föderalen Behörden ist regelmäßig nicht zu verzeichnen. Nach den Feststellungen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten haben russische föderale Stellen trotz eines bestehenden Überordnungsverhältnisses bestenfalls eine sehr beschränkte Kontrolle über die Sicherheitskräfte der Teilrepublik Tschetschenien, die sich ihrerseits nur gegenüber dem Präsidenten der Teilrepublik Kadyrow verantwortlich sehen (sog. Kadyrowtsy, vgl. US State Department, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, S. 11, verfügbar unter: https://www.state.gov/documents/organization/277455.pdf). Das European Asylum Support Office (EASO) berichtet in diesem Zusammenhang davon, dass der Präsident der Teilrepublik Tschetschenien zeitweise die Tätigkeit föderaler Kräfte auf tschetschenischem Territorium unter Androhung von Waffengewalt untersagt habe und seinerseits öffentlich mit Personen aufgetreten sei, die auf der Fahndungsliste föderaler Kräfte gestanden hätten, während umgekehrt föderale Kräfte die Zusammenarbeit mit tschetschenischen Einheiten verweigert und etwa eine von diesen gesuchte Person freigelassen hätten (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation: The Situation für Chechens in Russia, August 2018, S. 49, 51, verfügbar unter: http://www.refworld.org/publisher,EASO,,,5b7ae45b4,0.html). Der Austausch von Informationen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden ist nach den Feststellungen des Danish Immigration Service im Allgemeinen schlecht und hängt wesentlich davon ab, welche Behörde eine Fahndung initiiert hat, ob es sich um eine landesweite oder lediglich um eine regionale Fahndung handelt und welche Bedeutung der Person zugemessen wird (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68, verfügbar unter: https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/662FD8CA-B89C-438C-B532-5915005-71951/0/ChechnyaFactfindingreport26012015FINALinklforside.pdf). Festnahmen durch russische föderale oder lokale Sicherheitsbehörden auf Veranlassung tschetschenischer Stellen mit anschließender Überstellung nach Tschetschenien sind zwar rechtlich möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand: April 2018] vom 21.05.2018. S. 15), finden in der Realität jedoch nur im Ausnahmefall statt. Offizielle Überstellungen erfordern einen durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht und sind aufgrund der verfahrensrechtlichen Anforderungen außerordentlich langwierig (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 181; EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation: The Situation für Chechens in Russia, August 2018, S. 51). Die durch den Danish Immigration Service im Rahmen einer umfassenden Fact Finding Mission konsultierten Erkenntnisquellen gaben entweder an, dass derartige Überstellungen - auch inoffizieller Natur - überhaupt nicht bekannt seien oder konnten lediglich Einzelfälle aus den Jahren 2008 bis 2011 benennen, die jedoch ausschließlich Personen betrafen, die im Verdacht eigener terroristischer Aktivitäten standen und nicht nur der logistischen Unterstützung von Aufständischen verdächtig waren (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68-71; EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation: The Situation für Chechens in Russia, August 2018, S. 51). Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einem Bericht vom 13.05.2016 zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, beruht diese Einschätzung auf einer selektiven Auswertung und Darstellung der durch den Danish Immigration Service gefundenen Erkenntnisse, dessen Bericht die einzige identifizierbare Grundlage der Situationsanalyse durch die Flüchtlingshilfsorganisation bietet, diese aber inhaltlich nicht trägt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, Update vom 13.05.2016, S. 24, verfügbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/160513-rus-menschenrechte.pdf). Festnahmen und Übergriffe durch tschetschenische Kräfte außerhalb des Gebiets der Teilrepublik Tschetschenien haben in der Vergangenheit stattgefunden, sind jedoch nur in Einzelfällen aufgetreten und bewegen sich außerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 181; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 102-103). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gelangt in diesem Zusammenhang zu der Einschätzung, dass die Macht des tschetschenischen Staatsoberhaupts trotz der von ihm gewählten Rhetorik außerhalb des tschetschenischen Territoriums sowohl formell im Lichte der russischen Rechtsordnung als auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften beschränkt ist (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 07.05.2018, S. 94). Nach Einschätzung der durch das EASO zitierten Erkenntnisquellen waren die föderalen und lokalen russischen Sicherheitsbehörden in den wenigen dennoch dokumentierten Fällen zwar regelmäßig willens, aber aus faktischen Gründen nicht in der Lage, der Kompetenzüberschreitung durch die tschetschenischen Stellen effektiv Einhalt zu gebieten (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation: The Situation für Chechens in Russia, August 2018, S. 49). Aufgrund des Umstands, dass alternativ die Einhaltung offizieller Verfahrensweisen möglich ist und inoffizielle extraterritoriale Aktivitäten jeweils eine Belastung des Verhältnisses zwischen der Zentralregierung und der tschetschenischen Führung bedeuten (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 181), dürfte indes zu erwarten sein, dass sich ein derartiges Vorgehen auf absolute Ausnahmekonstellationen beschränkt, in denen das Interesse der tschetschenischen Führung an der Festnahme eines Betroffenen die mit der Vorgehensweise verbundenen Risiken überwiegt, zugleich aber eine offizielle Einschaltung föderaler Behörden aus anderen Gründen unterbleiben muss (so auch: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 07.05.2018, S. 95). Zusammenfassend ist daher eine das Bestehen einer inländischen Schutzalternative (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ausschließende Verfolgungssituation nur dann anzunehmen, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann. In den beiden letztgenannten Konstellationen ist dies nur zu erwarten, wenn dem Betroffenen eine in besonderem Maße herausgehobene Bedeutung zukommt oder durch die Verfolgungsakteure zugeschrieben wird. bb. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, scheidet im Falle der Kläger aufgrund der konkreten Umstände ihres Einzelfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, weil sie außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien in anderen Teilen der Russischen Föderation keine begründete Furcht vor Verfolgung haben, sie sicher und legal in diese Landesteile reisen können, dort aufgenommen werden und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Das Bestehen einer landesweiten Fahndung nach dem Kläger zu 1) durch föderale Kräfte ist ausgeschlossen. Derartiges haben die Kläger auch weder in der Anhörung durch die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter behauptet. Vielmehr haben beide Kläger sowohl in ihren Anhörungen als auch in der mündlichen Verhandlung jeweils übereinstimmend betont, dass die Angehörigen des Spezialeinsatzkommandos im Februar 2014 Tschetschenisch und nicht Russisch gesprochen hätten. Der Kläger zu 1), dem aufgrund seiner persönlichen Vergangenheit als Kämpfer im Ersten Tschetschenienkrieg und als späterem Mitarbeiter des Innenministeriums die entsprechende Fachkompetenz zuzubilligen ist, identifizierte die beteiligte Einheit als tschetschenisches Sondereinsatzkommando OMON (vgl. Bl. 238 d. VA.) und beschrieb zutreffend die für diese Einheit typischen schwarzen Uniformen (vgl. Bl. 239 d. VA.). Die Klägerin zu 2) gab - als eine ihrer wenigen individuellen Aussagen - bei der Beklagten ebenfalls zu Protokoll, dass die Angreifer teilweise schwarze Uniformen getragen hätten (vgl. Bl. 248 d. VA.) und bestätigte vor dem erkennenden Einzelrichter die Angaben ihres Ehemanns, dass jedenfalls überwiegend Tschetschenisch gesprochen worden sei. Dafür, dass es sich bei den Akteuren des geschilderten Geschehens ausschließlich um tschetschenische Sicherheitskräfte gehandelt hat, spricht nicht zuletzt auch, dass es sich bei der Anlasstat - Angriff von Aufständischen gegen einen tschetschenischen Polizeiposten und Tötung von zwei bis drei tschetschenischen Polizisten im November 2013 - um einen auf das Gebiet der Teilrepublik beschränkten Sachverhalt gehandelt hat. Daneben sprechen weitere Fakten offenkundig gegen das Bestehen einer landesweiten Fahndung. Die Kläger haben die Russische Föderation auf dem Landweg über Polen verlassen. Nach Erkenntnissen des Danish Immigration Service ist es für eine Person, die auf einer föderalen Fahndungsliste steht, jedoch faktisch unmöglich, die Russische Föderation legal auf dem Luftweg oder über einen offiziellen Grenzübergang zu verlassen. Dies gilt - mit Einschränkungen - auch für die durch die Kläger gewählte Ausreise über Weißrussland, da die dortigen Behörden eine auf der nationalen Fahndungsliste der Russischen Föderation stehende Person unmittelbar an die russischen Behörden ausliefern würden (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 72). Zudem haben die Kläger nach eigenen Angaben in der Anhörung durch die Beklagte jedenfalls noch bis Mai 2014 Kindergeld durch den russischen Staat bezogen, das bis zuletzt persönlich durch den Kläger zu 1) bei den zuständigen Behörden abgeholt worden ist (vgl. Bl. 239 d. VA.). Wäre der Kläger zu 1) bereits seinerzeit durch föderale Kräfte gesucht worden, wäre nicht nur zu erwarten gewesen, dass die von ihm empfangene Sozialleistung gestrichen wird (vgl. zur Streichung von Sozialleistungen gegenüber Angehörigen von Terrorverdächtigen: EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation: The Situation für Chechens in Russia, August 2018, S. 47), sondern auch, dass die Auszahlung des Kindergeldes zum Anlass genommen wird, seiner Person habhaft zu werden. Beides ist jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht erfolgt. Dergleichen ist auch kein derart hohes Interesse der tschetschenischen Behörden an dem Kläger zu 1) zu erwarten, dass sie mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken würden oder welches sie trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten könnte. Bei dem Kläger zu 1) handelt es sich zwar um den Bruder einer Person, die dringend terroristischer Aktivitäten verdächtig ist. Das durch den Kläger zu 1) beschriebene Gesamtverhalten der Sicherheitsbehörden belegt jedoch, dass seitens der Sicherheitsbehörden kein dringendes Interesse an seiner Person mehr besteht. Der Kläger zu 1) ist nach beiden Inhaftierungen wieder freigelassen worden. In der zweiten Inhaftierung erfolgte eine deutlich bessere Behandlung als zuvor. Die ihm gegenüber nach der ersten Inhaftierung ausgesprochene Meldeauflage ist nach der zweiten Inhaftierung nicht wiederholt worden. Auch die Observierung des Klägers zu 1) ist nach der zweiten Freilassung nicht fortgeführt worden. Hiermit korrespondiert ersichtlich auch eine nachlassende Furcht des Klägers zu 1) vor Verfolgung, da er nach eigenen Angaben von seiner Familie erst überzeugt werden musste, das Land zu verlassen. Gegen den in der Russischen Föderation lebenden Vater des Klägers zu 1) wurden keine weitergehenden polizeilichen Maßnahmen eingeleitet. Schließlich haben die Sicherheitsbehörden auch keine Schritte gegen die sich ankündigende Ausreise der Kläger ergriffen, die sie spätestens nach dem Verkauf des Wohneigentums hätten vermuten müssen. Dieses Vorgehen deckt sich jedoch mit der durch die Erkenntnisquellen wiederholt beschriebenen Strategie tschetschenischer Behörden, die Angehörigen von Terrorverdächtigen und Aufständischen entweder zur öffentlichen Lossagung von dem Verdächtigen zu zwingen oder sie durch die Ausübung von Druck aus der Teilrepublik zu vertreiben (EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation: The Situation für Chechens in Russia, August 2018, S. 47). Schließlich können die Kläger auch sicher und legal in die übrigen Landesteile der Russischen Föderation reisen, in denen der interne Schutz besteht. Es kann von ihnen auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). In der Russischen Föderation herrscht für alle Staatsangehörigen Freizügigkeit. Tschetschenischen Volkszugehörigen steht verfassungsgemäß das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 07.05.2018, S. 90). Trotz bestehender Hindernisse durch bürokratische Abläufe und einer weiterhin zu registrierenden Skepsis der russischstämmigen Bevölkerung gegenüber zuziehenden Personen aus dem Nordkaukasus bestehen außerhalb der Teilrepublik große tschetschenische Gemeinden, insbesondere in den Großstädten Moskau und St. Petersburg sowie in den Regionen Astrachan, Wolgograd, Rostow am Don, Stavropol und Tjumen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 07.05.2018, S. 93). Probleme bei der Wohnungssuche und weiterhin feststellbare Benachteiligungen durch die russischen Behörden können über die Netzwerke der tschetschenischen Diaspora abgefedert werden. Soziale Unterstützungsleistungen und die kostenlose medizinische Grundversorgung werden allen Staatsangehörigen der Russischen Föderation unabhängig von ihrem Wohnort gewährt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 07.05.2018, S. 106); zudem haben die Kläger einen Anspruch auf umfassende Familienbeihilfen, die Familien mit drei oder mehr Kindern gewährt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 07.05.2018, S. 103-104). Der Kläger zu 1) ist zudem im arbeitsfähigen Alter, gesund und weist nach eigenen Angaben Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen auf (vgl. Bl. 236 d. VA.), so dass es ihm mit staatlicher Unterstützung möglich sein sollte, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation eine wirtschaftliche Existenz für sich und die Kläger zu 2) bis 9) aufzubauen. III. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ist ebenfalls nicht gegeben; der erste Hilfsantrag der Kläger bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung von der Gefahr der Blutrache durch Angehörige der tschetschenischen Polizeibeamten berichtet hat, die mutmaßlich durch den Bruder des Klägers zu 1) getötet worden sind, ist sein Vorbringen zu unsubstantiiert geblieben, um einen stichhaltigen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Annahme zu bieten, dass ihm von dieser Seite ein ernsthafter Schaden droht. Im Gegenteil hat er angegeben, dass es zwischen seiner Familie und den Familien der Betroffenen zu Verhandlungen mit dem Ziel gekommen sei, ihn und seine Familie von etwaigen Vergeltungsmaßnahmen auszunehmen, weil er keine Verbindung mehr zu dem mutmaßlichen Täter aufweise. Über die Einzelheiten und das Ergebnis dieser Verhandlungen konnte der Kläger indes keine Auskunft geben. Insoweit sprechen jedoch bereits der Umstand, dass es zu Verhandlungen gekommen ist, der zwischenzeitliche Zeitablauf und die Tatsache, dass der Vater des Klägers zu 1) - und des vermutlichen Täters - weiterhin unbehelligt im Heimatland lebt, gegen ein fortbestehendes Interesse der Angehörigen an der Ausübung gewohnheitsrechtlich verankerter Vergeltungsmaßnahmen. Unbeschadet der unzureichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage hätten sich die Kläger jedenfalls auch insoweit auf inländische Schutzalternativen verweisen zu lassen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG). Nach der russischen Rechtsordnung genießen die föderalen Strafvorschriften Vorrang gegenüber den im Nordkaukasus ebenfalls relevanten Regelungen der Scharia und des Gewohnheitsrechts (Adat, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 07.05.2018, S. 30). Die Kläger hätten daher um Schutz durch die zuständigen lokalen und föderalen Sicherheitsbehörden nachzusuchen, falls sie - etwa über die tschetschenischen Netzwerke - außerhalb Tschetscheniens aufgefunden würden und einer akuten Bedrohungssituation unterlägen, zumal die zunächst zögerliche Schutzbereitschaft russischer Behörden gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus nach den Feststellungen des EASO rückläufig ist (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Russian Federation State Actors of Protection, März 2017, S. 86, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/58cfef274.html). IV. Schließlich führt auch der zweite Hilfsantrag der Kläger nicht zum Erfolg. Diese haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation. Hinsichtlich eines etwaigen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG verweist der erkennende Einzelrichter auf die zutreffenden Feststellungen und rechtlichen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 10.08.2017 und 17.08.2017 und macht sich diese kraft eigener rechtlicher Einschätzung zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang zudem auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG Bezug genommen. Relevante Erkrankungen der Kläger, die einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, sind durch diese nicht behauptet oder durch ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG nachgewiesen worden. Insoweit wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) bis 8) reisten eigenen Angaben zufolge am 24.09.2014 auf dem Landweg über Polen in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylerstantrag, der nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Der Kläger zu 9) wurde am 21.01.2015 im Bundesgebiet geboren. Mit Eingang eines die Geburt anzeigenden Schreibens der zuständigen Ausländerbehörde am 24.02.2015 erachtete die Beklagte aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG auch hinsichtlich des Klägers zu 9) einen unbeschränkten Asylerstantrag als gestellt. Bei seiner mündlichen Anhörung durch die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - am 28.06.2017 gab der Kläger zu 1) an, er stamme ursprünglich aus Grosny. Am Ersten Tschetschenienkrieg habe er - ebenso wie sein Vater und sein Bruder - aktiv als Kämpfer teilgenommen. Nach Ende des Krieges habe er die Möglichkeit erhalten, zeitweise im Innenministerium zu arbeiten. Dort habe er von einer bevorstehenden Amnestieregelung erfahren und seinen noch als Kämpfer aktiven Bruder davon überzeugt, sich den Behörden zu stellen. Die russischen Sicherheitsbehörden hätten jedoch die Straffreiheit davon abhängig gemacht, dass der Bruder die Namen anderer Kämpfer offenbare. Nachdem der Bruder dies verweigert habe, sei er schwer gefoltert und halbtot außerhalb der Stadt zurückgelassen worden. Über Kontakte zu wahabitischen Aufständischen sei es gelungen, den Bruder zur Genesung nach Aserbaidschan zu schaffen. Dies sei im Jahr 2003 gewesen. Seither habe er - der Kläger zu 1) - keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt. Im Februar 2014 sei das tschetschenische Sondereinsatzkommando OMON in das Haus seiner Familie eingedrungen, habe ihn festgenommen und gewaltsam zu einer Polizeidienststelle gebracht. Dort habe man ihn grob misshandelt und ihm sodann ein Bekennervideo gezeigt, auf dem sein Bruder die Verantwortung für den Angriff auf einen tschetschenischen Wachposten im November 2013 übernommen habe, bei dem zwei oder drei Polizisten ums Leben gekommen seien. Man habe ihn aufgefordert, Auskunft über den Aufenthaltsort seines Bruders zu geben. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe man ihn weiter misshandelt und sodann aufgefordert, nach seinem Bruder zu suchen. Aufgrund der bestehenden Zwangslage habe er eingewilligt. Zum Schein habe er nach seiner Freilassung Aktivitäten entfaltet, die bei den Sicherheitsbehörden den Eindruck erwecken sollten, dass er der Forderung nachkomme. Diese Hinhaltetaktik habe bis zum Mai 2014 gewirkt. Dann sei er erneut für die Dauer von zehn Tagen festgenommen und befragt worden. Dieses Mal sei er jedoch besser behandelt worden und man habe bei der Freilassung keine weiteren Forderungen an ihn gestellt. Dennoch habe er sich nach anfänglichem Zögern auch auf Anraten seines Vaters dazu entschlossen, nunmehr das Land zu verlassen. Der Vater sei nach der Ausreise der Familie wegen eines weiteren Anschlags vorgeladen worden, weil man seinen Sohn - den Bruder des Klägers zu 1) - auch dieser Tat verdächtige. Die Klägerin zu 2) bestätigte die Angaben ihres Mannes im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte. Durch Bescheide vom 10.08.2017 und 17.08.2017 lehnte die Beklagte jeweils den Antrag der Kläger zu 1) bis 8) und des Klägers zu 9) auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, auf Asylanerkennung sowie auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlagen und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in die Russische Föderation auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Datum der Abschiebung befristet. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass die von den Klägern vorgebrachten Tatsachen ungeeignet seien, Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG oder eine ernstliche Gefahr im Sinne des § 4 AsylG im Falle der hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation zu bieten. Die Angaben der Kläger seien bereits nicht glaubhaft. Jedenfalls bestehe die Möglichkeit internen Schutzes innerhalb der Russischen Föderation, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine landesweite Fahndung nach den Klägern initiiert worden sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, weil eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln in der Russischen Föderation ebenso gewährleistet sei wie eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Der Bescheid vom 17.08.2017 betreffend den Kläger zu 9) wurde seinen gesetzlichen Vertretern am 29.08.2017 zugestellt. Am 23.08.2017 haben die Kläger zu 1) bis 8) die vorliegende Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 8 K 10756/17.TR registriert worden ist und mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die am 12.09.2017 durch seine gesetzlichen Vertreter erhobene Klage des Klägers zu 9) - 8 K 11417/17.TR - ist durch Beschluss des früheren Einzelrichters vom 15.01.2018 gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren 8 K 10756/17.TR hinzuverbunden worden. Dieses trägt nach Übergang der Zuständigkeit auf die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Wirkung zum 02.05.2018 nunmehr das Aktenzeichen 1 K 10756/17.TR. Zur Begründung ihres Klagebegehrens haben die Kläger jeweils auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Sie betonen, dass dem Kläger zu 1) bei seiner ersten Festnahme angedroht worden sei, dass man ihn in der gesamten Russischen Föderation finden und erforderlichenfalls sogar aus dem Ausland zurückholen werde, wenn er nicht mit den Sicherheitskräften kooperiere. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zudem auf die Gefahr hingewiesen, dass die Familie möglicherweise Opfer einer Blutrache von Seiten der Angehörigen der bei dem Angriff auf den tschetschenischen Wachposten durch den Bruder des Klägers zu 1) getöteten Polizisten werden könne. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.08.2017 und 17.08.2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 10.08.2017 und 17.08.2017 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 10.08.2017 und 17.08.2017 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der Gerichtsakte des Verfahrens 8 K 11417/17.TR, den vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten sowie der bei der Gerichtsakte befindlichen Dokumentation der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.