Urteil
1 K 5054/18.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:0326.1K5054.18.00
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Leitsätze
Rückkehrgefährdung sudanesischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit aus dem Darfur (hier verneint)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage teilweise durch Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 und teilweise in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 zu Protokoll zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der auf den streitig entschiedenen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insoweit vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückkehrgefährdung sudanesischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit aus dem Darfur (hier verneint) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage teilweise durch Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 und teilweise in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 zu Protokoll zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der auf den streitig entschiedenen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insoweit vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Soweit die Klage im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 und im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Aufhebung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 jeweils teilweise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Im Übrigen bleibt die Klage, über die das Gericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Kammer entscheidet (§ 76 Abs. 1 AsylG), erfolglos. Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit den verbleibenden Hilfsanträgen als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber jeweils unbegründet. Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Sudan zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2018 erweist sich im Umfang seiner gerichtlichen Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. I. Ein Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ist nicht gegeben. 1. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in diesem Sinne ist gegeben, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet des betroffenen Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften beziehungsweise anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Bloße innere Unruhen oder Spannungen mit vereinzelt auftretenden Gewalttaten genügen hingegen nicht. Der Konflikt muss dabei ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 [Diakité] -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, juris). Der Konflikt muss sich indes nicht auf das gesamte Staatsgebiet zu erstrecken, vielmehr ist es ausreichend, wenn bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebietes durchführen. Auch insoweit hat das Gericht eine Prognoseentscheidung analog derjenigen im Rahmen des § 3 Abs. 4 AsylG zu treffen. Für die Gewährung des subsidiären Schutzes ist dabei grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Betroffenen abzustellen, in die dieser typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris). Eine allgemeine Gefahr kann genügen und somit jede Person aus einem bestimmten Herkunftsgebiet einer relevanten Gefahr ausgesetzt sein. Je weniger individuelle Aspekte zu einer Gefahrerhöhung führen, desto höher sind jedoch die Anforderungen an das Niveau der allgemeinen Gefahr zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Dies bedeutet, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes insbesondere dann ausscheidet, wenn dem Asylsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem solchen ernsthaften Schaden hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Die Beurteilung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative erfordert dabei stets eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13a ZB 13.30185 -, juris Rn. 5, m.w.N.). 2. Ausgehend hiervon droht sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes in der Person des Klägers nicht erfüllt. Dem Kläger droht zunächst kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung aufgrund einer drohenden Blutrache durch private Akteure. a. Das Gericht vermag dem Vorbringen des Klägers zu der ihm drohenden Blutrache aus mehreren Gründen keinen Glauben zu schenken. So hat sich das Vorbringen an vielen Stellen als in sich widersprüchlich erwiesen und war darüber hinaus auch von erheblichen Steigerungstendenzen geprägt. aa. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Schicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). An der Glaubhaftigkeit eines Schicksals fehlt es in aller Regel, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 - juris). bb. Ausgehend hiervon bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals. So finden sich bereits in dem klägerischen Vorbringen zu dem vermeintlichen Unfallhergang und dem Tod des Motorradfahrers als Auslöser der Blutrache zahlreiche Widersprüche, die das absolute Kerngestehen des Verfolgungsschicksals betreffen. So hat der Unfall sich in der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge eines Überholvorganges ereignet. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger schließlich an, dass es ein Auffahrunfall in einer unübersichtlichen Kurve gewesen sei. Erklären konnte der Kläger den zu Tage getretenen Widerspruch auf Vorhalt des Gerichts nicht. Ferner hatte er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet, dass der Motorradfahrer drei Monate nach dem Unfall verstorben sei. Bereits in seiner Klagebegründung hat der Kläger demgegenüber angegeben, dass der Motorradfahrer nach zehn Tagen verstorben sei und dies mit Dolmetscherproblemen bei der Anhörung begründet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt indes angegeben, dass er sich den Widerspruch nicht erklären könne, Dolmetscherprobleme nannte er jedenfalls nicht. Die deckt sich mit dem Akteninhalt: So hatte der Kläger im Anschluss an seine Anhörung durch die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und verzichtete auf eine Rückübersetzung (vgl. Bl. 23, 60 d. VA). In seiner Klagebegründung gab der Kläger ferner an, dass die Brüder des Motorradfahrers ihn eine Woche nach dessen Tod zu Hause aufgesucht hätten. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Kläger, dass der Besuch lediglich zwei Tage nach dem Tod des Unfallopfers stattgefunden habe. Eine Erklärung für diesen Widerspruch blieb der Kläger ebenfalls schuldig. Die Umstände seines Entkommens und seiner Ausreise betreffend gab der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, dass das Motorrad zu Fall gekommen sei, woraufhin er sich in den Wald geflüchtet und sich über Nacht in einem Haus versteckt habe. Am nächsten Morgen habe er einen Lastwagen angehalten, dessen Fahrer ihm den Kontakt zu einem Schleuser vermittelt habe. Das Geld habe ihm sein Vater nach Kufra zukommen lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach Vorhalt des Gerichts, dass Kufra bereits jenseits der libyschen Grenze liege und der Schleuser in diesem Fall in Vorleistung getreten sei, vorgetragen, dass er unmittelbar nach der Flucht in den Wald auf der Straße einen Lastwagen angehalten habe. Von einer Übernachtung in einem verlassenen Haus berichtete der Kläger nichts. Der Fahrer des Lastwagens habe sowohl seinen Vater als auch einen Schleuser gekannt und ihm daher vertraut, dass er das Geld für den Grenzübertritt erhalten werde. Dieses habe sein Vater ihm über einen Boten in Kufra zukommen lassen. Eine Erklärung für diese unnötig komplizierten Abläufe trotz bestehender Alternativen - etwa eine direkte Übergabe des Geldes durch den gemeinsamen Bekannten des Vaters und des Schleusers - erfolgte jedoch nicht. Darüber hinaus war das klägerische Vorbringen auch von erheblichen Steigerungstendenzen geprägt. So erwähnte der Kläger erstmals in der Klagebegründung, dass seine Brüder von den Brüdern des Motorradfahrers mit dem Tode bedroht worden seien, was in der Anhörung jedoch nicht übersetzt worden sei. Im Schriftsatz vom 7. Januar 2019 war sodann die Rede davon, dass zwei seiner Brüder seit November 2017 verschwunden seien und sein Vater und ein Bruder von den Brüdern des Motorradfahrers aufgesucht worden und (nur) nach dem Verbleib des Klägers befragt worden seien. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger schließlich an, dass zwei seiner Brüder seit Mitte 2017 verschwunden seien und er nicht einmal, wisse, ob das mit dem Unfall und der Blutrache zu tun habe. Von dem Verschwinden habe er Kenntnis, seitdem er das erste Mal in Italien gewesen sei. Sein Bruder und sein Vater seien zweimal von den Brüdern des Motorradfahrers aufgesucht worden. Das Ganze habe er in seiner Anhörung - die zeitlich nach dem ersten Aufenthalt in Italien stattgefunden hat - nicht erwähnt, da er hierzu nicht gefragt worden sei. Zuletzt sei darauf verwiesen, dass das vermeintliche Geschehen sich an vielen Stellen als absolut lebensfremd darstellt. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum die Brüder des Motorradfahrers den Kläger nicht gleich zu Hause getötet haben und stattdessen mit ihm in den Wald gefahren seien sollen, zumal es - wie der Kläger es in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte - bei der Blutrache um Fragen der Ehre geht und eine öffentliche Wahrnehmung der Rachehandlung gerade gewünscht ist. Die Einlassung hierzu, dass die zu seiner Tötung entschlossenen Brüder möglicherweise die Nachbarn nicht stören wollten, erweist sich dabei als so abwegig, dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Ebenso ist es dem Gericht nicht erklärlich, wie der augenscheinlich schmächtige Kläger den beiden entschlossenen, motorisierten und mit automatischen Gewehren bewaffneten Milizionären zu Fuß entkommen sein soll. b. Selbst bei Wahrunterstellung würde der vorgebrachte Sachverhalt zudem nicht zur Annahme der beachtlichen Gefahr einer drohenden Blutrache führen. Das Auswärtige Amt führt in einer aktuellen Anfragebeantwortung die Blutrache im Sudan betreffend aus, dass das sudanesische Strafgesetzbuch durch das islamische Recht geprägt sei und daher auch Regeln zur Vergeltung beinhalte. Dies bedeute, dass für jede Verletzung eine äquivalente Bestrafung vorgesehen werde, was im Falle einer Tötung demnach ebenfalls eine Tötung bedeute (Blutrache). Für Mord sehe Art. 130 des sudanesischen Strafgesetzbuchs entsprechend den Regelungen der Vergeltung die Todesstrafe vor. Diese könne jedoch über Verhandlungen zwischen den betroffenen Familien in eine Ausgleichszahlung (Blutgeld) überführt werden. Für Totschlag, als Verursachung von Tod durch Gewalt ohne Tötungsabsicht, sehe Art. 131 des sudanesischen Strafgesetzbuchs eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sieben Jahren sowie zusätzlich das Recht auf eine Ausgleichszahlung vor, nicht jedoch das Recht auf Blutrache. Ähnliches gelte für die in Art. 132 des sudanesischen Strafgesetzbuchs geregelte fahrlässige Tötung, für die eine Freiheitstrafe von nicht mehr als drei Jahren vorgesehen sei. Der gesamte Prozess sei dabei von staatlichen Organen begleitet, sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen von Schuld als auch hinsichtlich der Ausführung der Bestrafung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 8. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50404, S. 2 f.). Im vorliegend zu entscheidenden Fall würde selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens allenfalls eine fahrlässige Tötung des Motorradfahrers in Betracht zu ziehen sein, wobei auch dies nach beiden vom Kläger vorgetragenen Konstellationen zum Unfallhergang - Kollision bei Überholvorgang des Motorradfahrers, Auffahren des Motorradfahrers auf das vom Kläger geführte Gespann - schon im Hinblick auf den Fahrlässigkeitsvorwurf und die steuerbare Beeinflussung des Geschehens durch den Kläger fraglich erscheint. Dies kann jedoch auch dahinstehen, da es jedenfalls auf der Hand liegt, dass dem Kläger kein Mord nach Art. 130 des sudanesischen Strafgesetzbuches vorgeworfen werden kann, der hingegen einzig das Recht auf Blutrache begründen würde. Auch die nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes erforderliche Begleitung durch staatliche Organe hat hier augenscheinlich nicht stattgefunden. Gegen eine außergesetzliche Blutrache wäre der Kläger demgegenüber auf den Schutz durch staatliche Stellen zu verweisen, den er nach eigenem Bekunden noch nicht einmal versuchsweise in Anspruch genommen hat. c. Jenseits dessen stünde dem Kläger unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände seines Falles auch eine inländische Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG offen. Eine interne Schutzmöglichkeit stünde dem Kläger jedenfalls in der Hauptstadt Khartum offen, welche nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen ist. Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht aus, dass derzeit nur die Gebiete Abyei, Südkordofan, Blauer Nil und Darfur zu den Bürgerkriegs- und anderen Konfliktgebieten zählen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 20). Hieran ändern auch die zu Beginn des Jahres 2019 in der Hauptstadt feststellbaren Unruhen, die zu einer Ausrufung des Ausnahmezustands geführt haben, nichts. Sowohl die Intensität als auch die Dauerhaftigkeit der dokumentierten Zwischenfälle erreichen - jenseits der zwischenzeitlich eingetretenen Beruhigung der Lage - nicht das zum Entfallen der Schutzalternative erforderliche Maß. Der Kläger kann den Ort der Schutzalternative auch sicher und legal erreichen, und wird dort aufgenommen werden. Zudem kann vernünftigerweise von ihm erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Diese Einschätzung beruht auf einer Bewertung der allgemeinen Gegebenheiten am in Betracht kommenden Zufluchtsort und den persönlichen Umständen des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung. Zudem ist an dem Ort des internen Schutzes das Existenzminimum gewährleistet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 19.08 -, juris Rn. 16). aa. Rückführungen in den Sudan erfolgen über den Internationalen Flughafen Khartum (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 28). Anhaltspunkte dafür, dass diese Art der Einreise für den Kläger nicht sicher sein würde, sind nicht ersichtlich. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen führen weder eine illegale Ausreise, noch eine Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt sowie die Herkunft aus Darfur zu einer beachtlichen Rückkehrgefährdung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 26 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [Stand 4. September 2018], S. 23; EASO, Information on treatment of non-Arab Dafuri people in Sudan, Information on treatment of returned asylum seekers to Sudan - both Arab and non-Arab, 26. Januar 2018, abrufbar unter: https://www.ecoi.net; Danish Immigration Service/United Kingdom Home Office, Sudan: Situation of Persons from Dafur, Southern Kordofan and Blue Nile in Khartoum, S. 13 ff.; abrufbar unter: https://www.nyidanmark.dk, jeweils zuletzt abgerufen am 4. April 2019). Auch im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Klägers über einen anderen Grenzübertrittspunkt wäre es dem Kläger möglich, sicher und legal nach Khartum zu reisen. Verfassung und Gesetze garantieren sudanesischen Staatsbürgern unter anderem Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Nennenswerte Beschränkungen finden lediglich in Konfliktzonen statt. Außerhalb der Konfliktgebiete können sich Staatsbürger hingegen generell frei bewegen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sudan [Stand: 4. September 2018], S. 21). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger Khartum sicher und legal erreichen könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ihm bereits vor Verlassen des Landes eine mindestens 1.000 Kilometer weite Reise aus seiner Heimatregion bis zur libyschen Grenze geglückt ist. Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb die Bewältigung einer vergleichbaren Distanz in umgekehrter Richtung nunmehr nicht mehr möglich sein sollte. bb. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger in Khartum aufgenommen wird. Zwar befindet die Familie des Klägers seinen Angaben zufolge weiterhin in Nord-Darfur. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen sammeln sich in Khartum jedoch Angehörige bestimmter Stämme in einzelnen Stadtteilen, womit es Neuankömmlingen möglich ist, Anschluss zu finden, auch wenn sie nicht über unmittelbare verwandtschaftliche Verbindungen in der Hauptstadt verfügen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 6). cc. Zuletzt ist auch zu erwarten, dass sich der Kläger in Khartum sein Existenzminimum sichern kann. Es ist grundsätzlich möglich, sich in Khartum mit dem Mindestbedarf an Gütern des täglichen Lebens zu versorgen. Ob die Sicherung des Existenzminimums gelingt, hängt dabei zwar maßgeblich von dem betroffenen Individuum selbst ab. Im Hinblick auf die Person des Klägers ist dies jedoch anzunehmen. (1) Das Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führen zur generellen Bewertung der Versorgungssituation übereinstimmend aus, dass die Lage in großen Teilen des Landes insoweit kritisch sei und lediglich in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot existiere. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter seien für den Großteil der Bevölkerung jedoch kaum erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 26; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sudan [Stand: 4. September 2018], S. 22). Hieraus folgt jedoch, dass es jedenfalls in der Hauptstadt grundsätzlich möglich ist, den Mindestbedarf an Gütern des täglichen Lebens zu erwerben. (2) Hinsichtlich der Erreichbarkeit ausreichender Versorgung im Einzelfall führt das Auswärtige Amt führt in zwei aktuellen Auskünften aus, dass diese in starkem Maße von dem Individuum und seinen persönlichen Fähigkeiten abhänge, in den vorgefundenen Umständen Erwerbsmöglichkeiten für sich zu entdecken und zu realisieren. Hiernach bestimme sich maßgeblich, ob es gelinge, sich zu integrieren und erfolgreich eine Existenz aufzubauen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S.10). Sudanesische Staatsangehörige können im Sudan legal arbeiten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 6). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt jedoch vom Bildungsstand und persönlichen Kontakten ab. Viele Menschen aus Darfur und den Two Areas verfügen nur über einen sehr geringen Bildungsstand und arbeiten oft im informellen Sektor in unqualifizierten Tätigkeiten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 9). Für Rückkehrer und rückgeführte Personen besteht die Möglichkeit durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 27). Rückkehrer aus Deutschland können über das Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG17) bis zu 1.000,00 Euro Sachleistungen und Reintegrationshilfen zwischen 400 und 800 Euro erhalten. Dabei stellt schon der niedrige Bargeldbetrag für viele Sudanesen mehr als ein Jahreseinkommen dar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 10). Die IOM hat Anfang 2018 zudem ein Übergangswohnheim eröffnet, in dem bis zu 84 Personen im Falle einer Rückkehr zeitlich befristet unterkommen können. Im Sudan können sich Rückkehrer zudem auch an das Sekretariat für sudanesische Auslandsmitarbeiter (SSWA) wenden, welches allerdings nur über ein sehr begrenztes Budget verfügt. Rückkehrer, die auf Integrationshilfen aus westlichen Ländern zurückgreifen können haben eine Ausgangsbasis, um finanziell und gesellschaftlich erfolgreich zu sein und sind im Vergleich zu anderen Personengruppen mit Migrationsbezug in einer deutlich besseren Situation (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 13. September 2018, Gz. 508-516.80/50402 und 50403, S. 4 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 17. Oktober 2018, Gz. 508-516.80/50266, S. 10 f.). (3) Bei dem Kläger ist danach zu erwarten, dass er sich sein Existenzminimum in Khartum sichern kann. Der Kläger ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die ihm bei einer Arbeitsaufnahme im Heimatland im Wege stehen würden. So ist der Kläger bereits vor seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen mit Hilfe und verfügte sogar über nicht unerhebliche Ersparnisse. Auch befindet sich die Familie des Klägers weiterhin im Sudan, so dass gegebenenfalls für eine Übergangszeit auch eine familiäre Unterstützung in Betracht zu ziehen ist. Hinzu kommt, dass es dem Kläger offensteht, von den oben genannten Rückkehrhilfen Gebrauch zu machen und sich somit aussichtsreichere Startbedingungen zu verschaffen. 3. Der subsidiäre Schutz ist dem Kläger auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund seiner Herkunft aus Darfur zuzuerkennen. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob in Darfur weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht. Hiergegen sprechen nicht zuletzt die in der jüngeren Vergangenheit seitens der sudanesischen Regierung ausgerufenen Waffenruhen, der Friedensschluss und die fortdauernden Verhandlungen zwischen den früheren Konfliktparteien, die nur noch geringe militärische Präsenz der großen Milizen Justice and Equality Movement (JEM) und Sudan Liberation Army/Movement (SLA/M) sowie der Umstand, dass die letzten signifikanten Kampfhandlungen im Jahr 2016 stattgefunden haben. Umgekehrt ist nicht zu verkennen, dass es sich bei den militärischen und paramilitärischen Auseinandersetzungen im Darfur um einen langandauernden Konflikt mit erheblichen Fernwirkungen handelt, in dem es noch im Jahr 2016 erhebliche Opferzahlen gegeben hat und dass die Darfur-Region laut dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes „noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt“ ist (vgl. jeweils Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 3. August 2018 [Stand: Juni 2018], S. 7). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung durch das Gericht, da dem Kläger auch insoweit unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände seines Falles eine inländische Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG zur Verfügung steht. II. Auch der Hilfsantrag des Klägers führt nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Sudan. 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufentG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Betroffenen für den Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn.23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164). Nach den vorstehenden Ausführungen führen die derzeitigen humanitären Bedingungen im Sudan jedoch nicht zu der Annahme, dass dem Kläger bei Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der inländischen Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend verweist das erkennende Gericht auf die zutreffenden Feststellungen und rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 18. September 2018 und macht sich diese kraft eigener rechtlicher Einschätzung zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung in diesem Sinne ist nach der gefestigten Rechtsprechung mehrerer Obergerichte einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz durch ein aktuelles qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nachzuweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 6 A 11552/17.OVG -, juris, m.w.N.). Wird - wie vorliegend - jedoch keine Erkrankung nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht, wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. III. Schließlich bleibt auch der zweite Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuentscheidung über die der Dauer der angeordneten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Nach § 40 VwVfG ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind dabei einzuhalten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient im Fall der Abschiebung dazu, einen Ausländer, der nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieses Gesetzesverstoßes eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind die persönlichen Belange des Betreffenden an einer Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen. Orientiert an diesem Zweck sind Belange einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben. Dazu gehören insbesondere verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindung an das Bundesgebiet und Umstände in der Person des Ausländers, wie z.B. hohes Alter, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich macht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris, Rn. 12-13). Soweit die Verwaltungsbehörde - wie hier die Beklagte - ermächtigt ist, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein der gerichtlichen Kontrolle unterfallender Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensausübung von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016 - 7 A 11058/15.OVG - juris, Rn. 37). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hält die Ermessensausübung der Beklagten im Bescheid vom 18. September 2018 der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat zunächst erkannt, dass es sich bei der Befristungsentscheidung des § 11 Abs. 2 AufenthG um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Entscheidung, die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzulegen und damit auf die Hälfte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren, lässt keine Ermessensfehler erkennen, zumal die Kläger weder im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte noch im gerichtlichen Verfahren schutzwürdige Belange geltend gemacht haben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 4. September 2018 - W 1 K 18.31101 -, juris; vgl. nunmehr auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18.OVG -, juris). C. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der auf den streitigen Teil entfallenden Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylerstantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Oktober 2017 gab der Kläger an, dass er aus Saraf Omra in Nord-Darfur stamme. Im Sudan habe er mit seinem Pferdekarren Transporte durchgeführt. Eines Tages sei er hierbei von einem Motorradfahrer überholt worden, wobei es zu einem schweren Unfall gekommen sei. Der Motorradfahrer habe sich eine Halsverletzung zugezogen und sei drei Monate später aufgrund dieser Verletzung im Krankenhaus in Khartum verstorben. Nach dem Unfall sei er zum Zwecke der Unfallermittlung für 24 Stunden bei der Polizei gewesen. Ferner sei es zwischen dem Unfall und dem Tod des Motorradfahrers zu einem Treffen der beiden Familien gekommen, um über ein Sühnegeld zu verhandeln. Nach dem Tod des Motorradfahrers sei er von dessen zwei Brüdern, welche der Daam Al Sariae-Miliz zugehörig seien, zu Hause aufgesucht worden. Man habe ihn mit Waffengewalt gezwungen, mit den zwei Brüdern auf ein Motorrad zu steigen. Gemeinsam seien sie in ein Waldstück gefahren, wobei er sich gewehrt habe. Das Motorrad sei umgestürzt und er selber habe fliehen können. Die zwei Brüder hätten auf ihn geschossen, ihn jedoch verfehlt. Über Nacht habe er sich in einem Haus versteckt und am nächsten Tag auf einer nahegelegenen Straße einen Lastwagen angehalten. Dem Fahrer habe er erklärt, dass er aus dem Sudan fliehen wolle, woraufhin dieser einen Schlepper organisieren konnte, der ihm zugesagt habe, ihn für 5.000 sudanesische Guineen außer Landes schaffen zu können. Seinen Ausweis habe er damals bei sich gehabt, das notwendige Geld für den Schleuser habe sein Vater ihm zukommen lassen. Somit habe er das Land am 10. April 2016 verlassen. Durch die Zahlung eines Sühnegelds hätte er sich wohl vor den zwei Brüdern schützen können, jedoch habe er einfach keine Zeit gehabt. Die Brüder seien aktive Milizionäre und diese Miliz existiere überall, so dass es auch keinen Erfolg versprochen habe, an einem anderen Ort im Sudan weiterzuleben oder die Sicherheitsbehörden einzuschalten. Es sei auch möglich, dass man einen seiner eigenen Brüder nun an seiner Stelle töten würde. Nach erfolgloser Durchführung eines Überstellungsverfahrens nach der Verordnung 2013/604/EU (Dublin III-Verordnung) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2018, zugestellt am 21. September 2018, den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlagen (Ziffer 4), forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in den Sudan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziffer 6). Mit der am 02.10.2018 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst - mit Ausnahme der Anerkennung als Asylberechtigter - vollumfänglich weiterverfolgt. Durch Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war. In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 hat der Kläger zu Protokoll des erkennenden Gerichts eine weitere Teilrücknahme der Klage erklärt, soweit mit einem Hilfsantrag ursprünglich die Aufhebung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beantragt worden war. Zur Begründung seines verbleibenden Klagebegehrens hat er ergänzend vorgetragen, dass der Motorradfahrer seinen Verletzungen zehn Tage nach dem Unfall erlegen sei. Eine Woche nach dessen Tod sei er abends von den Brüdern des Unfallopfers aufgesucht worden, da diese sich an ihm trotz laufender Ausgleichsverhandlungen zwischen den Familien hätten rächen wollen. Die Miliz verfüge in seiner Heimat über eine polizeiähnliche Herrschaftsgewalt und werde teilweise von der sudanesischen Regierung unterstützt, so dass es keine inländischen Schutzalternativen gegeben habe. Nach seiner Ausreise aus dem Sudan seien die zwei Brüder erneut bei ihm zu Hause aufgetaucht, um nunmehr seine Brüder mit dem Tod zu bedrohen. Nachdem seine Brüder jedoch keine Angaben zu seinem Verbleib hätten machen können, hätten die Brüder des Motorradfahrers davon abgesehen, ihre Drohung in die Tat umzusetzen. Dies habe er bereits in seiner Anhörung durch die Beklagte erwähnt, was jedoch offensichtlich nicht ordnungsgemäß übersetzt worden sei. Der Dolmetscher sei aus dem Irak gewesen und habe ihn nicht immer richtig verstanden. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 hat der Kläger zudem ergänzend vorgetragen, dass zwei seiner Brüder seit November 2017 verschwunden seien. Ein weiterer Bruder sowie sein Vater seien von den Brüdern des Motorradfahrers aufgesucht und nach seinem - des Klägers - Verbleib befragt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt nach den Teilklagerücknahmen zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2018 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Sudan festzustellen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2018 zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, die Klage abzuweisen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse im Sudan und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.