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Urteil

1 K 25/20.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:1006.1K25.20.TR.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist es unerheblich, wenn die erforderliche Strafhöhe von mindestens einem Jahr nur durch die Bildung einer Einheitsjugendstrafe zustande gekommen ist. Anders als § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) normiert § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausdrücklich, dass die erforderliche Strafhöhe durch eine oder mehrere Straftaten erreicht werden kann.(Rn.26) 2. Die erforderliche Verknüpfung zwischen der Mindeststrafhöhe von einem Jahr und der Verwirklichung einer Katalogstraftat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfällt nicht bereits dann, wenn zwei von 12 abgeurteilten Taten keine Katalogtaten in diesem Sinne sind, wenn diese im Vergleich zu den restlichen Taten eine lediglich untergeordnete Rollen spielen und erkennbar keine tragenden Auswirkungen auf die Strafzumessungsentscheidung des Strafgerichts hatten.(Rn.28) 3. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei in seine Betrachtung auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (in Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris).(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist es unerheblich, wenn die erforderliche Strafhöhe von mindestens einem Jahr nur durch die Bildung einer Einheitsjugendstrafe zustande gekommen ist. Anders als § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) normiert § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausdrücklich, dass die erforderliche Strafhöhe durch eine oder mehrere Straftaten erreicht werden kann.(Rn.26) 2. Die erforderliche Verknüpfung zwischen der Mindeststrafhöhe von einem Jahr und der Verwirklichung einer Katalogstraftat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfällt nicht bereits dann, wenn zwei von 12 abgeurteilten Taten keine Katalogtaten in diesem Sinne sind, wenn diese im Vergleich zu den restlichen Taten eine lediglich untergeordnete Rollen spielen und erkennbar keine tragenden Auswirkungen auf die Strafzumessungsentscheidung des Strafgerichts hatten.(Rn.28) 3. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei in seine Betrachtung auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (in Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris).(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klage, über die die Kammer im beidseitigen Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. I. Der schriftsätzlich angekündigte Antrag des Klägers war zunächst gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass vorrangig die Aufhebung des in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 23. Dezember 2019 - 7698849 - 475 - ausgesprochenen Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes begehrt wird. Hinsichtlich des Hilfsantrages war dabei das Begehren sinngemäß als Versagungsgegenklage zu verstehen, da die isolierte Aufhebung der in Ziffer 2 erfolgten Ablehnung einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus dem Kläger aus prozessualen Gründen nicht zu seinem Rechtsschutzziel zu verhelfen vermag. II. In dieser Fassung ist die Klage in ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Der durch Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 23. Dezember 2019 - 7698849 - 475 - erfolgte Widerruf der am 15. September 2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung ist § 73 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG und § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG mit Schreiben vom 8. August 2019 von dem beabsichtigten Widerruf in Kenntnis gesetzt und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da eine solche in der Folgezeit nicht einging, war die Beklagte gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 AsylG berechtigt, nach Aktenlage zu entscheiden. Auf diese Rechtsfolge hat die Beklagte im Schreiben vom 8. August 2019 ordnungsgemäß hingewiesen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 AsylG). 2. Auch in materieller Hinsicht erweist sich der angefochtene Bescheid in Ziffer 1 als rechtmäßig. Gemäß § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG ist eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die - wie vorliegend - im Rahmen des internationalen Schutzes für Familienangehörige erteilt worden ist, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Das Bundesamt hat vorliegend berechtigterweise von der Anwendung der Vorschriften über den Flüchtlingsschutz abgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist (§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG). Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. a. Eine entsprechende Anlassstraftat liegt im Falle des Klägers vor. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Pirmasens - Jugendschöffengericht - vom 28. März 2018, bestätigt durch Urteil des Landgerichts Zweibrücken - Große Jugendkammer - vom 12. Juli 2018 des Erschleichens von Leistungen, einer Körperverletzung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie des Diebstahls in sieben tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung des Urteils vom 9. Oktober 2017, in dem der Schuldspruch wegen einer vollendeten und einer versuchten gefährlichen Körperverletzung erfolgt war, zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dabei ist unerheblich, dass die für die Rechtsfolge des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erforderliche Strafhöhe von mehr als einem Jahr nur durch die Bildung einer Einheitsjugendstrafe zustande gekommen ist, während keine der Einzelstrafen für sich genommen diese Strafhöhe gerechtfertigt hätte. Anders als bei § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, bei dem die Strafschwelle von drei Jahren durch eine einzige Tat erreicht werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 12), setzt § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dies schon nach seinem Wortlaut nicht voraus. Vielmehr heißt es in der Vorschrift ausdrücklich, dass die Strafschwelle von einem Jahr durch eine oder mehrere Straftaten erreicht werden kann (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2020 - 6 A 10318/20.OVG -, juris Rn. 4-10). Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/7537, S. 8-9), geht ausdrücklich hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers aufgrund der Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 neben dem bereits bestehenden Widerrufsgrund in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in eine weitere Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden sollte, bei der bereits die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer Straftaten als Anlasstat ausreichend ist, wenn es sich dabei um besonders schwerwiegende Straftaten handelt, weil sie sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter oder gegen Vollstreckungsbeamte richtet (vgl. VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 K 4687/19.TR -, juris Rn. 18). Der anderslautenden Ansicht (vgl. etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 8. August 2019 - A 14 K 2915/19 -, juris), die unter Missachtung der systematischen Auslegung für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eine Einzelfreiheitsstrafe fordert, die für sich genommen bereits die Strafschwelle von einem Jahr überschreitet, schließt sich die Kammer nicht an, da bei dieser Auslegung der Zusatz „oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“ in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG funktionslos wäre. Die abgeurteilten Taten umfassen in ihrem Kern solche gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum und stellen somit geeignete Straftaten im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AsylG dar. Die abgeurteilten Körperverletzungsdelikte wurden ausweislich der Urteilsfeststellungen mit Gewalt begangen, wobei die Taten vom 7. Januar 2017 und 6. Februar 2017 jeweils sogar unter Verwendung eines „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht bzw. versucht wurden. Die abgeurteilten Diebstähle ihrerseits wurden jeweils mit List, begangen, worunter „das geflissentliche und geschickte Verbergen seiner wahren Zwecke oder Mittel, um seine Ziele zu erreichen“ (Valerius, in: BeckOK StGB, 47. Edition [Stand: 1. August 2020], StGB § 234 Rn. 4), zu verstehen ist. Der Kläger ist bei seinen Diebstahlstaten ausweislich der Urteilsfeststellungen im Strafurteil vom 28. März 2018 stets darum bemüht gewesen, die Diebstahlsabsicht planmäßig zu verdecken, indem er etwa beim Stehlen von Bekleidung diese in eine Umkleidekabine verbrachte, die Diebstahlssicherungen mit bei sich geführter Alufolie umwickelte und in einen Rucksack packte, um sie unbemerkt aus dem jeweiligen Geschäft tragen zu können, während ein Freund vor der Umkleidekabine „Schmiere stand“. Die Tatsache, dass zwei der insgesamt zwölf dem Urteil zugrunde liegenden Taten, namentlich das Erschleichen von Leistungen am 17. Juli 2017 und der Besitz von Betäubungsmitteln am 8. Januar 2018, keine Katalogtaten im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sind, lässt die erforderliche Verknüpfung zwischen der Mindeststrafhöhe von einem Jahr und der Verwirklichung von Katalogtaten nicht entfallen. Grundsätzlich dürfte es in Anbetracht der restriktiv auszulegenden Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift zwar nicht ausreichend sein, wenn die verwirkte Strafe von mindestens einem Jahr nur zum Teil auf den in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Straftaten beruht und der zum Mindestmaß von einem Jahr fehlende Strafumfang nur durch Straftaten erreicht wird, die keine Katalogtaten im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sind (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 - Au 4 S 20.30367 -, juris Rn. 22). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die beiden Straftaten, die nicht unter § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG fallen, erweisen sich im Vergleich zu den ebenfalls abgeurteilten drei Körperverletzungs- und sieben Diebstahlsdelikten als offensichtlich untergeordnet und haben auf die Strafzumessung des Amtsgerichts Pirmasens - Jugendschöffengericht - ebenso wie auf diejenige des Landgerichts Zweibrücken - Große Jugendkammer - erkennbar keine tragenden Auswirkungen gehabt. Dies lässt sich deutlich der Strafzumessung des Jugendschöffengerichts entnehmen, das insbesondere die hohe Anzahl der Diebstahlsdelikte, die zusätzlich gewerbsmäßig begangen worden sind, im Blick hatte und die Verhängung der Jugendstrafe (vgl. § 18 Abs. 2 JGG) insbesondere deshalb für erzieherisch notwendig erachtete, weil der Kläger sich bislang von gerichtlichen Maßnahmen nicht beeindruckt gezeigt hatte. b. Der Kläger stellt zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. aa. Dabei führen allein die Verurteilung wegen einer oder mehrerer der in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Katalogstraftat einerseits und das Überschreiten des Mindeststrafmaßes von einem Jahr andererseits noch nicht dazu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absehen kann. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, ob der Ausländer (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Insoweit ist eine zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung erforderlich (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. Februar 2019 - W 8 K 18.32231 -, juris, Rn. 19), in deren Ergebnis eine Wiederholungsgefahr im Einzelfall feststellbar sein muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer solchen auszugehen, wenn „(…) in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17.09 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2015 - A 9 S 314/12 -, juris Rn. 46). Dabei können im Rahmen der auf Gefahrenabwehr gerichteten verwaltungsrechtlichen Prognoseentscheidung nicht nur rechtskräftige Verurteilungen, sondern auch Ermittlungsergebnisse eingestellter Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen in der Prognoseentscheidung mitberücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1986 - 1 B 74/86 -, juris Rn. 4; VG Saarland, Urteil vom 9. Juli 2019 - 6 K 941/18 -, juris Rn. 25). bb. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls von einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Dafür spricht bereits die hohe Anzahl begangener Straftaten innerhalb kürzester Zeit. Die im Urteil des Amtsgerichts Pirmasens - Jugendschöffengericht - vom 28. März 2018 abgeurteilten zehn Straftaten wurden alle innerhalb eines Zeitraums von nur sechs Monaten begangen. Mehrere zusätzliche Taten wurden zudem nach § 154 StPO im Hinblick auf die verhängte Jugendstrafe eingestellt. Insgesamt lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt betreffend den Kläger insgesamt 34 Strafanzeigen vor, von denen er in 27 Strafanzeigen formell als Beschuldigter geführt wurde. Zudem zeigt sich das fehlende Unrechtsbewusstsein des Klägers und die damit einhergehende Wiederholungsgefahr eindrucksvoll darin, dass er bereits am Tag seiner ersten Verurteilung vom 9. Oktober 2017 unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung eine weitere Straftat beging. Auch das Antreffen des Klägers auf frischer Tat hinderte ihn nicht, unmittelbar im Anschluss hieran weitere Straftaten zu begehen. So setzte er nach Erstattung der Strafanzeige wegen des Erschleichens von Leistungen am 17. Juli 2017 seine Fahrt nach Saarbrücken unbeeindruckt fort, um dort im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern in einem Bekleidungsgeschäft Kleidung im Wert von über 700,00 € zu entwenden, wobei er erneut gefasst wurde. Auch seine dokumentierte Erklärung gegenüber der Vormündin, dass er stehlen müsse, weil er nicht in der im zugewiesenen Unterkunft in Dahn wohnen wolle und daher keine Leistungen erhalte, belegt, dass er die Begehung von Straftaten als legitimes Mittel erachtete, obwohl ihm eine andere Möglichkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts offenstand. Auch darüber hinaus ist der Kläger in seiner Wohngruppe negativ durch Schlägereien und das Nichtbefolgen von Regeln aufgefallen. So listet eine Stellungnahme der Jugendhilfeeinrichtung vom 26. Juli 2017 allein innerhalb zweier Monate insgesamt siebzehn Regelverstöße auf. Entsprechend gelangten sowohl das Amtsgericht Pirmasens - Jugendschöffengericht - als auch das Landgericht Zweibrücken - Große Jugendkammer - übereinstimmend zu einer negativen Sozialprognose. So führte beispielsweise das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 Ns 4392 Js 9535/17 jug - aus: „Die Vollstreckung der Jugendstrafe kann nicht gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer nicht die Erwartung hegt, der Angeklagte werde sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter den erzieherischen Einwirkungen der Bewährungszeit künftig ein Leben ohne Straftaten führen. Die Ausführungen des Zeugen (…), Sozialarbeiter in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt, haben gezeigt, dass der bisherige Vollzug der Untersuchungshaft bislang ohne große Auswirkungen auf das Verhalten des Angeklagten gewesen ist. Er ist nicht einmal gewillt, seinen Haftraum in einen einigermaßen annehmbaren Zustand zu versetzen. Wegen desolater hygienischer Verhältnisse in seinem Haftraum wurde er bislang auch keiner Arbeit zugeteilt, obwohl der Angeklagte das in der Arbeit verdiente Geld zum Einkauf hätte nutzen können. (…) Von Auflagen und Weisungen, die ein möglicher Bewährungsbeschluss vorsehen könnte, wäre nach der Überzeugung der Kammer auch nichts zu erwarten, da der Angeklagte bisher alle Hilfsangebote in den Wind geschlagen hat. Dem Angeklagten muss durch den Vollzug der Jugendstrafe eindeutig und klar vor Augen geführt werden, dass er einerseits für begangenes Unrecht einzustehen hat und er andererseits sein Verhalten deutlich ändern muss, will er in der Gesellschaft in Freiheit auf Dauer bestehen.“ (vgl. S. 10 d. Urteilsabdrucks) Auch nach Teilverbüßung der Jugendstrafe gelangte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken nicht zu einer positiven Prognose und trat einer bedingten vorzeitigen Entlassung (§ 88 Abs. 1 JGG) entgegen. Hierzu führte die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2018 unter anderem aus: „Der VU fiel durch Telefonmissbrauch und Beleidigungen gegenüber Bediensteten auf. Er ist fordernd und laut. Seine Freundlichkeit ist aufgesetzt; seine Anspruchshaltung ist hoch und es kommt zu Diskussionen mit ihm, wobei er auch frech wird. Seinem Vollzugs- und Eingliederungsplan kommt er nur langsam nach. Obwohl bei ihm eine Suchtgefährdung festgestellt wurde, nahm er an Gesprächen bei der internen Suchtberatung nur selten teil.“ (vgl. Bl. 114 d. Vollstreckungshefts) Der negativen Einschätzung schloss sich auch der Vollstreckungsleiter für die Jugendstrafanstalt Schifferstadt im Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 11. Dezember 2018 - 8d VRJs 109/18 - an und lehnte eine vorzeitige Entlassung des Klägers ab. Dieser stellte im Wesentlichen darauf ab, dass der sich selbst überhaupt nicht um sein zukünftiges Leben in Freiheit kümmere, sondern sich vielmehr darauf verlasse, dass Andere dies tun würden. Bisherige Schulungsmaßnahmen seien an der fehlenden Mitwirkung des Klägers gescheitert. Auch die Anhörung habe gezeigt, dass der Kläger weiterhin „wenig Motivation“ besitze. Die nachfolgende Reaktion des Klägers auf die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, eine weitere Straftat zulasten eines Mithäftlings, von deren Verfolgung jedoch gemäß § 153 StPO abgesehen wurde, belegt zudem, dass sich der Kläger in Stress- und Anspannungssituationen nicht unter Kontrolle hat. Aus diesem Grund wurde auch der begonnene Intensivsprachkurs Deutsch im Dezember 2018 abgebrochen und eine Überleitung in den offenen Vollzug abgelehnt. Die erkennende Kammer vermag keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Einschätzung der sachnäheren Gerichte in Frage zu stellen sei oder dass sich die vorstehend beschriebene Grundhaltung des Klägers nach seiner Entlassung aus der Haft am 5. April 2019 geändert hätte. Im Gegenteil verfügt er auch weiterhin, trotz entsprechender Ankündigung in der Klagebegründung vom 5. Februar 2020, nicht über einen Schulabschluss. Die seinerzeit in Aussicht gestellte Ausbildung hat sich aufgrund der fehlenden Motivation des Klägers nicht realisieren lassen. Er lebt seit seiner Haftentlassung in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht unverändert staatliche Leistungen nach dem SGB II. Darüber hinaus ist er nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Zweibrücken erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten; die insoweit erhobene Anklage ist bereits durch das Amtsgericht Pirmasens - Jugendschöffengericht - zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Dies bedeutet, dass zumindest der hinreichende Tatverdacht besteht, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat (§ 203 StPO). Dies wiederum belegt eindrücklich, dass der Kläger weder aufgrund der erlittenen Haft noch aufgrund der nach eigenen Angaben festen Beziehung zu seiner Freundin oder aufgrund der Tatsache, dass er im August 2020 Vater geworden ist, bereit war, sich nachhaltig zu ändern und seine Lebensführung den gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Sowohl sein vollständiges Versagen beim Aufbau eines eigenständigen, stabilen Lebens in Freiheit als auch die erneute Straffälligkeit unterminieren das Vertrauen in seine Beteuerungen aus der Klagebegründung nachhaltig, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen, dass der Kläger auch in Zukunft Straftaten begehen wird, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern oder weil ihm die Begehung deliktischer Handlungen als Ausweg aus einer als belastend empfundenen Einzel- oder Gesamtsituation erscheint. c. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dabei überprüft das Gericht die getroffene Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt, insbesondere dahingehend, ob die Behörde von ihrer Ermessensbefugnis überhaupt Gebrauch gemacht hat, ob sie alle maßgeblichen Gesichtspunkte und Interessen in ihre Ermessensentscheidung einbezogen hat, ob sie die einzustellenden Interessen in einer Weise gewichtet hat, die ihrer wirklichen Bedeutung gleichkommt und ob sie den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen in sachgerechter Weise vorgenommen hat. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2019 umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt und dabei sowohl das Individualinteresse des Klägers an der Aufrechterhaltung des gewährten Schutzstatus als auch das zu berücksichtigende Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in den Erwägungen berücksichtigt (vgl. VG Saarland, Urteil vom 9. Juli 2019 - 6 K 941/18 -, juris Rn. 29; VG München, Urteil vom 1. Dezember 2016 - M 4 K 16.31646 -, juris Rn. 28). Die durch den Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Beziehung und (zu erwartende) Vaterschaft hat die Beklagte ergänzend im Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 berücksichtigt (§ 114 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung, dennoch von einem vorrangigen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auszugehen und den Widerruf des Flüchtlingsschutzes auszusprechen ist nicht zu beanstanden, zumal sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisiert hat. 3. Im Übrigen erweist sich Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 23. Dezember 2019 auch aus anderen Gründen als rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Gericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei in seine Betrachtung auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris). Der gegen den Kläger ausgesprochene Widerruf der Flüchtlingseigenschaft kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zusätzlich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, nachdem dem Bruder des Klägers (...), vom dem der Kläger auf Grundlage von § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG seinen Flüchtlingsstatus abgeleitet hatte, ebenfalls der internationale Schutz wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten entzogen worden ist. Gemäß § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG ist in den Fällen einer auf Grundlage von § 26 Abs. 5 AsylG erfolgen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft diese zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist (sog. Stammberechtigter), erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. Vorliegend ist die dem Bruder des Klägers mit Bescheid vom 8. September 2016 - 6675842-998 - zuerkannte Flüchtlingseigenschaft durch weiteren Bescheid vom 3. August 2020 - 7622924-998 - auf Grundlage von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG widerrufen worden, nachdem dieser durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim - Jugendschöffengericht - vom 23. März 2018 - 9 Ls 705 Js 10650/18 jug. - des Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des Diebstahls, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war. Das gegen die Widerrufsentscheidung gerichtete Klageverfahren ist zwar noch unter dem Aktenzeichen 1 K 2691/20.TR bei der erkennenden Kammer anhängig. Dies steht einer Anwendung von § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG auf den hiesigen Kläger indes nicht entgegen, da es hierfür nicht erforderlich ist, dass der gegen den Stammberechtigten ergangene Verwaltungsakt bereits in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden ist (vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition [Stand: 1. Juli 2020], § 73 AsylG Rn. 45). Dem Kläger ist auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er - wie bereits festgestellt - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllt und daher nach § 3 Abs. 4 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist. III. Der aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrages zur Entscheidung gestellte und als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist nicht gegeben, weil jedenfalls die vorstehend festgestellte Gefahr für die Allgemeinheit auch den insoweit inhaltsgleichen Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG trägt. Insoweit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, ein Ermessen steht der Beklagten nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. V. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 3. August ... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit palästinensischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge als unbegleiteter Minderjähriger gemeinsam mit seinem ebenfalls minderjährigen Bruder ... am 4. Februar 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. Mit Bescheid vom 15. September 2016 - 6675899-475 - erkannte die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - dem Kläger den Flüchtlingsstatus zu. Die Zuerkennung erfolgte dabei als internationaler Schutz für Familienangehörige (§ 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG) in Ableitung vom Bruder des Klägers, dem seinerseits bereits mit Bescheid vom 8. September 2016 - 6675842-998 - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der beantragten Anerkennung als Asylberechtigter - lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers bestandskräftig ab. Mit Urteil des Amtsgerichts Pirmasens - Jugendrichter - vom 9. Oktober 2017 - 1 Ds 4392 Js 2105/17 jug. - wurde der Kläger der gefährlichen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen, verwarnt und zur Ableistung von achtzig Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Kläger am 7. Januar 2017 in P... gemeinsam mit dem Mitangeklagten und seinem gesondert verfolgten Bruder ... mit dem späteren Opfer zunächst verbal in Streit geraten, der sodann in wechselseitige Tritte und Schläge mit aufgefundenen Dachlatten mündete. Nach der Überwältigung des Opfers hatte der Kläger gemeinsam mit dem Mitangeklagten und seinem Bruder weiter auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen, wobei dieses an Kopf und Schulter getroffen wurde und Rippenprellungen sowie eine Schürfwunde an den Beinen erlitt. Am 6. Februar 2017 hatte der Kläger zudem in einem Schulungsraum in Pirmasens nach einem verbalen Streit mit einem anderen Kursteilnehmer einen Stuhl nach diesem geworfen, aber verfehlt. Die Ableistung der auferlegten Arbeitsstunden blieb der Kläger in der Folgezeit schuldig. Am 8. Januar 2018 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Zweibrücken vom 5. Januar 2018 festgenommen und am 9. Januar 2018 in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt in Untersuchungshaft genommen. Am 12. Februar 2018 wurde er aufgrund suizidaler Tendenzen sowie der Gefahr einer Fremd- und Eigengefährdung kurzzeitig in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses Wittlich verbracht und abgesondert. Eine nachfolgende psychotherapeutische Behandlung fand außer einer Medikation gegen die depressive Symptomatik - die daraufhin dauerhaft verschwand - nicht statt, da der Kläger diese ablehnte. Mit Urteil vom 28. März 2018 - 1 Ls 4392 Js 9535/17 jug - sprach das Amtsgericht Pirmasens - Jugendschöffengericht - den Kläger des Erschleichens von Leistungen, einer Körperverletzung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie des Diebstahls in sieben tatmehrheitlichen Fällen schuldig und verurteilte ihn unter Einbeziehung des Urteils vom 9. Oktober 2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Kläger am 26. Juni 2017 in Pirmasens einem Dritten einen Kopfstoß sowie einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, weil er der Ansicht gewesen war, dass dieser seine - des Klägers - Freundin beleidigt habe. Das Opfer hatte hierdurch eine Nasenbeinfraktur erlitten. Am 17. Juli 2017 war der Kläger ohne gültigen Fahrschein in einem Regionalzug von Pirmasens nach Saarbrücken angetroffen worden. Ebenfalls am 17. Juli 2017 sowie am 21. August 2017, am 4. September 2017, am 16. September 2017, am 9. Oktober 2017, zweimalig am 20. Oktober 2017 und am 15. November 2017 hatte der Kläger in Geschäften des Einzelhandels in Pirmasens und Saarbrücken Kleidung sowie Drogerie- und Nahrungsmittel gestohlen. Hierbei war er teilweise durch Sicherheitspersonal oder unabhängige Dritte entdeckt worden, so dass das Diebesgut in mehreren Fällen sichergestellt werden konnte. Den Diebstahl am 9. Oktober 2017 hatte er unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Pirmasens begangen, in der er verwarnt und zur Ableistung von achtzig Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden war. Bei seiner Festnahme am 8. Januar 2018 war zudem ein Joint mit einem Tabak-Cannabis-Gemisch bei dem Kläger aufgefunden worden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Jugendschöffengericht ab, da dem Kläger keine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte. Maßgeblich hierfür war im Wesentlichen die Stellungnahme des Sozialarbeiters bei der Jugendstrafanstalt Schifferstadt, aus der hervorging, dass die bereits erlittene Untersuchungshaft „ohne große Auswirkungen“ auf den Kläger geblieben sei. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Zweibrücken - Große Jugendkammer - mit Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 Ns 4392 Js 953517 jug -, in dem auch die negative Sozialprognose der ersten Instanz geteilt wurde. Eine vorzeitige Haftentlassung aus der nachfolgend in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt vollstreckten Jugendstrafe lehnte das Amtsgericht Speyer mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 wegen des Haftverhaltens und mangelnder Zukunftsperspektiven ab. Im Anschluss an die Bekanntgabe der negativen Entscheidung kam es zu einem Streit zwischen dem Kläger und einem Mitgefangenen, in dessen Verlauf der Kläger letzterem in den Bauch trat. Das deswegen bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal geführte Ermittlungsverfahren - 5114 Js 1111/19 - wurde nach § 153 StPO eingestellt. Zwischen dem 13. Dezember 2018 und 21. Dezember 2018 befand sich der Kläger wegen des Angriffs in „besonderen Sicherungsmaßnahmen“ und wurde mit einer vierwöchigen Freizeitsperre belegt. Er wurde am 5. April 2019 nach Verbüßung der Jugendstrafe regulär aus der Haft entlassen. Seither bezieht er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II). Mit Verfügung vom 7. August 2019 leitete die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - aufgrund der Straffälligkeit des Klägers ein Verfahren zum Widerruf des Flüchtlingsstatus ein und hörte den Kläger hierzu an. Trotz erfolgter Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers blieb eine Stellungnahme in der Folgezeit aus. Mit angefochtenem Bescheid vom 23. Dezember 2019 - 7698849-475 - widerrief die Beklagte die am 15. September 2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, da der Kläger gemäß § 73 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG wegen der begangenen Straftaten von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei. Die hierfür notwendige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr liege vor. Zusätzlich lasse das bisherige Verhalten des Klägers - insbesondere die zahlreichen Straftaten innerhalb kürzester Zeit - den Schluss zu, dass er auch künftig eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen werde. Dies schließe ihn daher ebenfalls gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus. Aufgrund der bestehenden humanitären Bedingungen in Syrien stellte die Beklagte zugunsten des Klägers jedoch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Mit seiner am 7. Januar 2020 erhobenen Klage wendet sich der anwaltlich vertretene Kläger gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Klagebegründend trägt er vor, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe, weil der Strafvollzug nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht habe. Seit seiner Entlassung sei er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er werde im Februar 2020 einen weiteren Sprachkurs besuchen und plane im August dieses Jahres den Hauptschulabschluss zu machen. Danach strebe er eine Ausbildung als Schreiner an. Auch werde er im August 2020 Vater. Mit der Mutter des Kindes, einer deutschen Staatsangehörigen, lebe er in einer stabilen Beziehung. Der Kläger beantragt erkennbar, Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 23. Dezember 2019 - 7698849 - 475 - aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 23. Dezember 2019 - 7698849 - 475 - zu verpflichten, ihn als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass allein die Tatsache, dass der Kläger nunmehr in einer festen Beziehung lebe und ein Kind habe, nicht den Schluss gestatte, dies werde ihn von zukünftigen Straftaten abhalten. In der Gesamtschau sei nach wie vor vom Vorliegen einer beträchtlichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Am 29. September 2020 hat die Staatsanwaltschaft Zweibrücken mitgeteilt, dass gegen den Kläger am 22. Mai 2020 erneut Anklage zum Amtsgericht Pirmasens - Jugendschöffengericht - erhoben worden ist. Nach der dem Gericht übersandten Anklageschrift wird dem Kläger zur Last gelegt, am 24. Februar 2020 in einer Asylbewerberunterkunft in Dahn einem Mitbewohner einen Geldbeutel mit 1.160,00 € Bargeld entwendet und dieses Geld in der Folgezeit für sich verbraucht zu haben. Die Hauptverhandlung der durch das Amtsgericht zugelassenen Anklage findet am 14. Oktober 2020 statt. Mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2020 haben sich die Beteiligten jeweils mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (vier E-Akten, einschließlich zwei E-Akten betreffend den Bruder des Klägers), 19 Bände sowie drei Sonderhefte Strafakten, ein Heft Strafvollstreckungsakten, ein Ordner Verwaltungsakten der Kreisverwaltung Südwestpfalz - Ausländerbehörde -, die Gerichtsakte des beigezogenen Verfahrens 1 K 2691/20.TR und die bei Gericht vorhandene Dokumentation zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.