Urteil
10 K 5062/19.TR
VG Trier 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:0305.10K5062.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Weiterleitungsverfügung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alt. AsylG (juris: AsylVfG 1992) handelt es sich um einen Verwaltungsakt.(Rn.20)
2. Der auf Weiterleitung in eine konkret bezeichnete, andere als die in der Weiterleitungsanordnung benannte Aufnahmeeinrichtung gerichteten Klageantrag ist als Verpflichtungsantrag in Form der Versagungsgegenklage statthaft.(Rn.20)
3. Die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig ist, greift nicht ein, solange eine entsprechende zuständigkeitsbegründende Verfügung noch keine Rechtskraft erlangt hat.(Rn.22)
4. Auf eine Verteilungsentscheidung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alt. AsylG (juris: AsylVfG 1992) an einem bestimmten Ort besteht gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kein Anspruch.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Weiterleitungsverfügung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alt. AsylG (juris: AsylVfG 1992) handelt es sich um einen Verwaltungsakt.(Rn.20) 2. Der auf Weiterleitung in eine konkret bezeichnete, andere als die in der Weiterleitungsanordnung benannte Aufnahmeeinrichtung gerichteten Klageantrag ist als Verpflichtungsantrag in Form der Versagungsgegenklage statthaft.(Rn.20) 3. Die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig ist, greift nicht ein, solange eine entsprechende zuständigkeitsbegründende Verfügung noch keine Rechtskraft erlangt hat.(Rn.22) 4. Auf eine Verteilungsentscheidung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alt. AsylG (juris: AsylVfG 1992) an einem bestimmten Ort besteht gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kein Anspruch.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über welche die Berichterstatterin gem. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Dabei ist die im Schreiben des Klägers vom 22. Januar 2020 erklärte Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) gem. § 91 Abs. 1 VwGO unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten zulässig, da sie sachdienlich ist. Zwar ist der gewillkürte Beteiligtenwechsel bzw. die gewillkürte nachträgliche subjektive Klagehäufung in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt; sie wird aber in der Rechtsprechung als Klageänderung behandelt und unterliegt demgemäß den Regelungen des § 91 VwGO (vgl. BVerwGE 66, 266 [267]). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten dann zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit liegt u.a. dann vor, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und/oder die Zulassung die endgültige Beilegung des Streites fördert und einen neuen Prozess vermeidet (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 – IV C 28/67 -, NJW 1970, 1564). Das ist vorliegend der Fall. Der auf Weiterleitung in eine konkret bezeichnete, andere als die ihm gegenüber benannte Aufnahmeeinrichtung gerichtete Klageantrag ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig (vgl. dazu Haderlein in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 24. Edition [Stand 01.11.2019], Rn 13 zu § 20 AsylG), denn bei der Weiterleitungsverfügung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alternative AsylG handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG -. Dies trifft auf die sog. „Weiterleitungsanordnung“ zu, da mit dieser die zuständige Aufnahmeeinrichtung mit Rechtswirkung nach außen bestimmt und die Befolgungspflicht nach § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG gegenüber dem Asylsuchenden ausgelöst wird. Der solcherart auf Weiterleitung des Asylsuchenden gerichtete Verwaltungsakt ist nach Auffassung der Kammer vorliegend in der „Wichtigen Mitteilung“ der ADD – EAE Trier - zu sehen. Zwar findet sich die Bezeichnung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung auch in der dem Kläger ebenfalls ausgehändigten BüMA; allerdings handelt es sich nach Auffassung der Kammer dabei lediglich um die Mitteilung der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes, nicht um eine originäre Entscheidung der ADD, durch welche eine Weiterleitungsanordnung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung getroffen wird, welche die Befolgungspflicht des betroffenen Ausländers auslöst (so auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. November 2013 – 11 L 1505/13 – [juris, Rn 4]; a.A. VG Berlin, welches in seinem Urteil vom 4. Juli 2014 – VG 10 K 289.13 – [BeckRS 2014, 53950] den Verwaltungsakt in der BüMA sieht, was vorliegend jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen würde). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier ergibt sich – da es sich vorliegend um eine auf den Erlass eines Verwaltungsaktes in einer Streitigkeit nach dem Asylgesetz gerichtete Klage handelt - aus § 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO. Dabei gilt die Sonderregelung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO nicht nur für Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern für alle Asylsachen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Rn 11 zu § 52). Die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig ist, greift vorliegend allerdings gerade nicht ein, da eine entsprechende zuständigkeitsbegründende Verfügung noch keine Rechtskraft erlangt hat, sondern zunächst Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist (so auch VG Berlin, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Da der Kläger Verpflichtungsantrag – auch gegen die Beklagte zu 1) – stellt, ist die Klage demgemäß bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Bezirk er seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Dabei handelt es sich um das Verwaltungsgericht Trier, da dieses gem. § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG –) in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße zuständig ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet; der Kläger hat in dem für sein Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf eine Weiterleitung in eine Aufnahmeeinrichtung im Landkreis Kusel oder im Donnersbergkreis. Dabei fehlt es hinsichtlich der Beklagten zu 1) bereits an der Passivlegitimation i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn die Beklagte zu 1) ist für den Erlass einer Weiterleitungsverfügung nicht zuständig. Nach § 14 Abs. 1 AsylG hat ein Ausländer, der – wie vorliegend der Kläger – nicht den in § 14 Abs. 2 AsylG geregelten Ausnahmen unterliegt, seinen Asylantrag zwar bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. Welche Außenstelle des Bundesamtes zuständig ist, bestimmt sich jedoch nach der gem. § 46 Abs. 1 und 2 AsylG zuständigen Aufnahmeeinrichtung (vgl. Sieweke in BeckOK AuslR, a.a.O., Rn 2 zu § 14 mit weiteren Nachweisen). Der Ausländer kann infolgedessen nicht frei wählen, bei welcher Außenstelle des Bundesamtes er seinen Asylantrag stellen möchte. Zwar hat er einen gewissen Einfluss darauf, indem er sich zunächst bei einer Aufnahmeeinrichtung seiner Wahl melden kann und diese sodann – wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet – zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist oder sie den Ausländer an eine andere für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, trifft jedoch die vom Ausländer gewählte, gem. § 44 Abs. 1 AsylG von den Ländern – und damit nicht von der Beklagten zu 1) – zu schaffende und zu unterhaltende Aufnahmeeinrichtung. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die im Falle der Weiterleitung zuständige Aufnahmeeinrichtung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylG durch eine vom Bundesinnenministerium bestimmte zentrale Verteilungsstelle benannt wird, denn das in § 46 AsylG geregelte Verfahren zwischen der zentralen Verteilungsstelle und den Ländern bzw. deren Aufnahmeeinrichtungen ist als eine rein verwaltungsinterne Zusammenarbeit ausgestaltet (Heusch in BeckOK AuslR, a.a.O., Rn 6 zu § 46 AsylG). Die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch die zentrale Verwaltungsstelle berührt daher wegen ihrer ausschließlich verwaltungsinternen Wirkung noch nicht die Rechtsposition des Ausländers. Hinzu kommt, dass die zentrale Verteilungsstelle ihre Entscheidung allein aufgrund der ihr gem. § 46 Abs. 3 AsylG von der veranlassenden Aufnahmeentscheidung mitgeteilten Daten trifft. Insofern fehlt es bereits an jeglicher Individualisierung, mit Ausnahme der in § 46 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorgesehenen Mitteilung der Familienangehörigen i.S.v. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG. Gleichwohl ist weder die zentrale Aufnahmestelle noch die weiterleitende Aufnahmeeinrichtung im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit von der Bindung an die Grundrechte ausgenommen; soweit im Einzelfall eine ausschließlich nach den allgemeinen Kriterien erfolgende Zuweisung des Ausländers aufgrund seiner exzeptionellen Sondersituation diesen in seinen Grundrechten verletzen würde, ist die veranlassende Aufnahmeeinrichtung daher verpflichtet, der zentralen Verteilungsstelle auch diese besonderen Umstände mitzuteilen, die dann auch – trotz der strikten Fassung des § 46 Abs. 2 AsylG – bei der Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu berücksichtigten sind (vgl. Heusch in BeckOK AuslR, a.a.O., Rn 8 f. zu § 46 AsylG mit weiteren Nachweisen). Die Klage ist aber auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2) unbegründet, da dem Kläger im gem. § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf Weiterleitung in eine Aufnahmeeinrichtung im Landkreis Kusel oder im Donnersbergkreis zusteht. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 2) zu einer Rücknahme und Neubescheidung bzw. einer Abänderung seiner gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG am 24. September 2019 getroffenen Verteilungsentscheidung des Klägers in die EAE Chemnitz kommt nicht in Betracht, denn auf eine Verteilungsentscheidung zu einem bestimmten Ort besteht kein Anspruch und es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten zu 2) getroffene Verteilungsentscheidung aus sonstigen Gründen nicht rechtmäßig wäre. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat ein um Asyl nachsuchender Ausländer keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Zwar kann allein aus dem ausschließlich an öffentlichen Interessen orientierten Verteilungssystem des § 46 AsylG nicht geschlossen werden, dass Belange des Ausländers in keinem Fall zu berücksichtigen wären, zumal der Asylsuchende aufgrund der umfassenden Grundrechtsbindung der Exekutive jederzeit einwenden kann, seine Grundrechte seien nicht hinreichend beachtet worden. Allerdings ist es ihm jedenfalls verwehrt, isoliert die Missachtung der Aufnahmequote zu rügen, da die Rechtsvorschrift insoweit lediglich öffentliche Interessen verfolgt (vgl. Heusch in BeckOK AuslR, a.a.O., Rn 7 zu § 46 AsylG mit weiteren Nachweisen). Es kann daher dahinstehen, ob die Kapazitäten der EAE Trier oder anderer Aufnahmeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz tatsächlich erschöpft gewesen sind, welcher Verteilungsschlüssel intern anzuwenden gewesen ist und ob dieser richtig angewendet wurde, wenn daraus keine Verletzung der Grundrechte des Klägers folgt (vgl. Heusch in BeckOK AuslR, a.a.O., Rn 8 zu § 46 AsylG mit weiteren Nachweisen). Soweit der volljährige Kläger vorliegend geltend macht, die vom Beklagten zu 2) getroffene Verteilungsentscheidung verletze die in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG - geschützten Rechte des Klägers, da er bei seinen Brüdern in Kaiserslautern leben wolle, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten zu 2) in seiner Klageerwiderung vom 11. Februar 2020 Bezug genommen werden. Im Rahmen der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe- und Familie wird durch § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG ausschließlich das Vorliegen einer Ehe oder rechtlichen Lebenspartnerschaft sowie die Beziehung von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern erfasst. Vorliegend sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Kläger eine räumliche Trennung von seinen Brüdern bis zum Ablauf der Aufenthaltspflicht des § 47 Abs. 1 AsylG von längstens 18 Monaten nicht zumutbar sein sollte. Auch wenn man die vom Kläger geschilderten gesundheitlichen Umstände berücksichtigt, ist nicht ersichtlich, weshalb seine Weiterleitung nach Chemnitz grundrechtswidrig sein sollte. Soweit er vorträgt, lungenkrank zu sein und sich darauf beruft, nach dem von ihm vorgelegten Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. ... vom 29. November 2019 werde ein Verbleib in der Nähe seiner Familienangehörigen ärztlicherseits befürwortet, kann aus der Weiterleitung nach Chemnitz kein Eingriff in seine von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechte geschlussfolgert werden. Nach den Darlegungen im vorbezeichneten ärztlichen Attest konnten beim Kläger lediglich „beginnende Zeichen einer bronchialen Obstruktion“ festgestellt werden. Eine Laboruntersuchung und ein Röntgen-Thorax hätten einen unauffälligen Befund ergeben. Es bleibe daher unter der verordneten Medikation eines inhalativen Beta2-Sympathomimetikums und eines ebenfalls inhalativen Corticoids abzuwarten, ob ein behandlungsbedürftiges Asthma bronchiale vorliege oder ob es zum Abklingen der Beschwerden ausreichend sei, wenn der Kläger das Rauchen aufgebe. Hinzu kommt, dass das Angewiesensein des Klägers auf die Hilfe seiner Familienangehörigen insbesondere mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen begründet wird. Die „auch in psychischer Hinsicht“ bestehenden Gründe werden im ärztlichen Attest nicht näher ausgeführt. Es ist daher weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage wäre, nach Chemnitz zu reisen – das Gegenteil hat er im Übrigen bereits bewiesen, indem er am 1. November 2019 dorthin und wieder zurückgereist ist – noch, dass die verordnete Medikation ausschließlich in Rheinland-Pfalz erhältlich sei oder er ausschließlich hier das Rauchen aufgeben könne. Gegen eine erhebliche Erkrankung des Klägers spricht weiter, dass er nach seinem eigenen Vorbringen auch aktuell noch beabsichtigt, eine Beschäftigung zur eigenständigen Sicherung seines Lebensunterhalts in dem Unternehmen, in welchem auch seine Brüder beschäftigt sind, aufzunehmen. Auch führen weder die „unzureichenden Deutschkenntnisse“ noch die – nicht näher dargelegten - psychischen Probleme aufgrund der Trennung von seiner Familie zu einer besonderen Härte für den Kläger, vielmehr betreffen solche Probleme die weit überwiegende Mehrheit der Asylsuchenden. Auch auf § 15 a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG - kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Danach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Insofern fehlt es vorliegend bereits am Tatbestand. Der nicht unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommene Kläger hat am 24. September 2019 – jedenfalls im weiteren Sinne - um Asyl nachgesucht, indem er durch Vorlage des Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2019 konkludent angekündigt hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus beantragen zu wollen. Demnach hat er kundgetan, einen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG stellen zu wollen; dieser kann gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG explizit auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt werden. Zwar gilt das Asylgesuch gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer die Weiterleitungsverfügung nicht befolgt, wofür vorliegend einiges spricht, da der Kläger sich lediglich in der Notaufnahme der EAE Chemnitz gemeldet und kein reguläres Aufnahmeverfahren durchgeführt hat. Insoweit kann auch dahinstehen, ob der vom Kläger vorgetragene Raubüberfall durch drei Skinheads dazu führt, dass sein Versäumnis gem. § 22 Abs. 3 Satz 3 AsylG als auf Umständen, auf die er keinen Einfluss hatte, basierend anzusehen ist, da das Verfahren entsprechend § 33 Abs. 5 Satz 2 und 6 AsylG jedenfalls innerhalb der derzeit noch laufenden Frist von neun Monaten nach Ablauf der Meldefrist wiederaufgenommen werden kann. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 51 AsylG berufen. Ist danach ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Es kann dahinstehen, dass für eine Prüfung dieses Anspruchs gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Ausländerbehörde des Beklagten zuständig ist, nicht indes die ADD. Denn auch hier sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht gegeben. Weder liegt in Rheinland-Pfalz eine Haushaltsgemeinschaft des Klägers mit Angehörigen i.S.v. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG vor noch sind sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht erkennbar. Insoweit wird auf die oben bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Der aus Pakistan stammende Kläger wendet sich gegen seine Verteilung als Asylbewerber in die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen in Chemnitz (im Folgenden: EAE Chemnitz) und begehrt stattdessen seine Zuweisung in eine Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge alternativ des Landkreises Kusel oder des Donnersbergkreises. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 12. September 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 24. September 2019 in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier (im Folgenden: EAE Trier). Dort übergab er ein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2019, welches die an den Kläger gerichtete Empfehlung enthält, sich umgehend in der EAE Trier mit dem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, zu melden. Bei seiner in der EAE Trier durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung gab der Kläger u.a. an, er könne bei einem seiner beiden in Kaiserslautern lebenden Brüder wohnen. Die EAE Trier übergab dem Kläger noch am selben Tag eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA), in welcher die EAE Chemnitz als für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung bezeichnet ist, eine mit Stempel der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (im Folgenden: ADD) - Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende – versehene „Anlaufbescheinigung“, in welcher der Kläger gebeten wird, sich unverzüglich in der EAE Chemnitz zu melden, sowie ein als „Wichtige Mitteilung“ bezeichnetes Schreiben, in welcher die ADD – EAE Trier - den Kläger u.a. aufforderte, sich spätestens bis zum 1. November 2019 in der EAE Chemnitz zu melden, andernfalls sein Asylgesuch als zurückgenommen gelte. Im Folgenden stellte der Kläger sich auch tatsächlich am 1. November 2019 um 10.10 Uhr in der Notaufnahme der EAE Chemnitz vor, verließ die Einrichtung jedoch bereits um 10.31 Uhr wieder, ohne die für den Folgetag in der – regulären – Aufnahme vorgesehene Registrierung durchzuführen. Die vom Kläger am 10. Dezember 2019 mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erhobenen Klage richtete sich zunächst allein gegen die Beklagte zu 1). Diese wies in ihrer Klageerwiderung u.a. darauf hin, dass die Verteilungsentscheidung durch die EAE Trier und damit nicht durch eine dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zugeordnete Behörde getroffen worden sei. Nach dementsprechendem gerichtlichem Hinweis auf die wohl fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1) erklärte der Kläger mit bei Gericht am 23. Januar 2020 eingegangenem Schreiben vom 22. Januar 2020, dass er die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitere. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er begehre die Aufhebung der Verteilungsentscheidung vom 24. September 2019 und eine Erstverteilung gem. §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 1 AsylG in eine Aufnahmeeinrichtung in den Landkreisen Kusel oder Donnersberg, da er sich in der Nähe seiner beiden in Kaiserslautern lebenden Brüder aufhalten wolle. Dort sei es ihm – dem Kläger - zum einen möglich, eine Beschäftigung in dem Unternehmen aufzunehmen, in welchem seine Brüder bereits tätig seien. Zum anderen sei er – der Kläger - lungenkrank und solle sich daher auf ärztlichen Rat in der Nähe seiner Familienangehörigen aufhalten. Zur Glaubhaftmachung legte er ein diesbezügliches Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. ... in Kaiserslautern vom 29. November 2019 vor. Weiter führte der Kläger aus, er habe sich in Begleitung seines Bruders am 1. November 2019 in die EAE Chemnitz begeben. Während der Reise seien er und sein Bruder von drei mit Messern bewaffneten Skinheads überfallen und ausgeraubt worden. Bei seiner Vorstellung in der EAE Chemnitz am 1. November 2019 sei er mit dem Hinweis, seine Akte werde nach Trier zurückgeschickt werden, abgewiesen worden. Bei der EAE Trier handele es sich zudem um eine dem Bundesamt zugeordnete Behörde, weshalb die Beklagte zu 1) passivlegitimiert sei. Auch sei die Beklagte zu 1) gem. §§ 44 ff. AsylG verpflichtet, eine sachgerechte Bedarfsprognose zu erstellen und für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Länder nach dem sog. „Königsteiner Schlüssel“ zu sorgen. Dieser Schlüssel sei auch auf das EASY-Verteilungssystem anzuwenden und dem Kläger sei primär eine Unterkunft im selben Bundesland wie seinen bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Brüdern zuzuweisen. Eine Überbelegung der Aufnahmeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz – abgesehen von der EAE Kaiserslautern – liege zudem seines Wissens nach nicht vor. Der Kläger begehrt erkennbar, sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung der Verteilungsentscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz (Erstaufnahmeeinrichtung Trier) vom 24. September 2019 in eine Aufnahmeeinrichtung im Landkreis Kusel, hilfsweise im Donnersbergkreis, weiterzuleiten. Die Beklagte zu 1) ist dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Klage richte sich erkennbar gegen die von der EAE Trier ausgestellte Anlaufbescheinigung vom 24. September 2019. Da es sich bei der erlassenden Behörde nicht um eine dem Bundesamt zugeordnete handele, sei sie – die Beklagte zu 1) – gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) bittet daher, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Er trägt vor, im Rahmen des Aufnahmeprozesses für den Kläger sei am 24. September 2019 die Eingabe und Buchung im EASY-System des Bundesamtes gem. §§ 45 ff- AsylG erfolgt. Durch dieses System sei die EAE Chemnitz als zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt worden. Der Umstand, dass der Kläger bei seinen in Kaiserslautern lebenden Brüdern wohnen könne, rechtfertige nach den Regelungen des sog. „Hamburger Katalogs“ keine Überquotenbuchung für einen Verbleib des Klägers in Rheinland-Pfalz, da die familiäre Bindung zwischen zwei Brüdern nicht unter den Schutz des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG falle. Zudem bestehe für den Kläger zunächst gem. § 47 Abs. 1 AsylG eine Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung. Eine länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG sei erst nach Beendigung der Wohnpflicht möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit, nach Aufnahme einer Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufhebung einer Wohnsitzauflage zu beantragen, sofern der Kläger mit dieser Beschäftigung seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten könne. Auch der Beklagte zu 2) bittet, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter und im Schreiben vom 22. Januar 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte zu 1) hat eine dahingehende allgemeine Prozesserklärung – zuletzt mit Schreiben vom 27. Juni 2017 – abgegeben. Der Beklagte zu 2) hat einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 11. Februar 2020 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, insbesondere die Schreiben der Beteiligten nebst Anlagen, sowie die Verwaltungsakte des Beklagten zu 2) verwiesen. Diese hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung.