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Beschluss

11 L 947/19.TR

VG Trier 11. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Da in einem einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, kann einem Ausländer regelmäßig eine vorläufige Ausbildungsduldung nicht gewährt werden. Vielmehr kommt lediglich die Verpflichtung in Betracht, dessen Abschiebung zeitweise auszusetzen.(Rn.3) 2. Dem Ausländer steht ein Anspruch auf Ausbildungsduldung in der Regel nicht zu, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.(Rn.5) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung ist nämlich nicht dazu bestimmt, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung erst zu begründen.(Rn.6) 3. Die Frage, wann eine Beendigung des Aufenthalts objektiv absehbar ist, ist in einem weiteren Sinne zu verstehen.(Rn.7) Es werden insoweit auch Vorbereitungshandlungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht möglich machen sollen, wie z. B. die Beschaffung von Passersatzpapieren, umfasst.(Rn.8) 4. Für die Frage, ob konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstanden, kommt es nicht darauf an, ob ein konkreter Termin für die Aufenthaltsbeendigung bereits feststand und dem Ausländer mitgeteilt wurde.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1875 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da in einem einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, kann einem Ausländer regelmäßig eine vorläufige Ausbildungsduldung nicht gewährt werden. Vielmehr kommt lediglich die Verpflichtung in Betracht, dessen Abschiebung zeitweise auszusetzen.(Rn.3) 2. Dem Ausländer steht ein Anspruch auf Ausbildungsduldung in der Regel nicht zu, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.(Rn.5) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung ist nämlich nicht dazu bestimmt, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung erst zu begründen.(Rn.6) 3. Die Frage, wann eine Beendigung des Aufenthalts objektiv absehbar ist, ist in einem weiteren Sinne zu verstehen.(Rn.7) Es werden insoweit auch Vorbereitungshandlungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht möglich machen sollen, wie z. B. die Beschaffung von Passersatzpapieren, umfasst.(Rn.8) 4. Für die Frage, ob konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstanden, kommt es nicht darauf an, ob ein konkreter Termin für die Aufenthaltsbeendigung bereits feststand und dem Ausländer mitgeteilt wurde.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1875 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, welcher im Ergebnis darauf gerichtet ist, dass der Antragsteller das Bundesgebiet vorläufig nicht verlassen muss – die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommt vorliegend nicht in Betracht, da gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 83 Abs. 2 AufenthG ein Widerspruch nicht stattfindet und der Antragsteller bislang kein Klageverfahren in dieser Sache angestrengt hat – ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für das Eilrechtsschutzbegehren ist § 123 Abs. 1 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei darf die einstweilige Anordnung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, weshalb dem Antragsteller eine vorläufige Ausbildungsduldung nicht gewährt werden kann, vielmehr lediglich die Verpflichtung in Betracht kommt, dessen Abschiebung zeitweise auszusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 1991 – 13 B 10914/90.OVG –, juris). Vorliegend kann weder eine Sicherungsanordnung noch eine Regelungsanordnung ergehen, da dem Antragsteller bereits der erforderliche Anordnungsanspruch fehlt. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 2 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Dabei ist trotz des tatsächlichen Aufenthaltes des Antragstellers in Berlin der Antragsgegner für die Erteilung der begehrten Duldung zuständig, da die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde von dem zugewiesenen Aufenthaltsort abhängig ist und die Zuweisung des Antragstellers in den Bereich des Antragsgegners nach wie vor Bestand hat. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt jedenfalls der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor. Dabei kommt es für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung dient dazu, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Ausschlusstatbestand in § 60a Abs. 2 S. 4 letzter Halbsatz AufenthG das Ziel, in den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung ist nämlich nicht dazu bestimmt, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung erst zu begründen. Es geht also darum, bei einer absehbaren Aufenthaltsbeendigung und damit einer objektiv fehlenden Bleibeperspektive der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16.OVG –). Die Frage, wann eine Beendigung des Aufenthalts objektiv absehbar ist, ist in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst – wie sich aus den Regelbeispielen in der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt (BT-Drucks. 18/9090, Seite 26) auch Vorbereitungshandlungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Gegenstand haben, wie etwa die Beantragung von Pass- (ersatz) Papieren oder die Einräumung einer mit einer Abschiebungsankündigung verbundenen letztmaligen Frist zur freiwilligen Ausreise bzw. vergleichbare behördliche Handlungen. Als maßgeblicher Zeitpunkt wird dabei auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017, a.a.O.). Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung ist bei dem Antragsgegner am 7. Dezember 2018 per Telefax eingegangen. Bereits im Februar 2018 hatte der Antragsgegner jedoch das Passersatzbeschaffungsverfahren eingeleitet. Der Antragsteller wurde mehrfach aufgefordert, bei der afghanischen Botschaft vorzusprechen. Im Mai 2018 ging dem Antragsgegner das Passersatzpapier zu, welches sich in der Verwaltungsakte befindet. Bereits am 24. April 2018 stimmte das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz der Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zu, da die Prüfung des Sachverhaltes ergeben habe, dass bei diesem ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG vorliege. Zudem sei nicht abschließend auszuschließen, dass von dem Betroffenen weiterhin eine Gefährlichkeit ausgehe, da dessen Freispruch im Strafverfahren lediglich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ erfolgt sei und nicht wegen erwiesener Unschuld. Die Erlasslage bezüglich der Duldung abgelehnter afghanischer Asylbewerber stand damit einer Abschiebung des Antragstellers nicht mehr entgegen. In der Folgezeit unternahm der Antragsgegner mehrere Abschiebungsversuche bezüglich des Antragstellers, die jeweils letztlich daran scheiterten, dass dessen Aufenthalt unbekannt war und er sich zeitweilig sogar nach Frankreich begeben hatte, um unter abweichenden Personalien dort ein Asylverfahren zu betreiben. Nach seiner Rücküberstellung aus Frankreich wurde der Antragsteller sodann in Abschiebehaft genommen, aus der er lediglich entlassen wurde, weil seine Prozessbevollmächtigte einen – nicht näher begründeten – Antrag auf Fortsetzung des nach § 81 AsylG eingestellten gerichtlichen Verfahrens gestellt hatte, mit der Folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht entfiel, um diesen nach erfolgter Freilassung des Antragstellers sogleich zurückzunehmen. Dem Antragsteller wurde damit die Gelegenheit gegeben, sich ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nach Berlin abzusetzen und dort ins Kirchenasyl zu begeben, in dem er sich nach Kenntnis der Kammer auch weiterhin aufhält. Dass der Antragsteller bislang nicht abgeschoben wurde, ist mithin nicht dem Umstand geschuldet, dass der Antragsgegner an dessen Abschiebung kein Interesse mehr hat, sondern allein der Tatsache, dass er überwiegend nicht greifbar war und sich nunmehr ins Kirchenasyl geflüchtet hat, welches von dem Antragsgegner bislang respektiert worden ist. Gleichwohl wurde und wird der Antragsteller von dem Antragsgegner fortlaufend in Flüge nach Afghanistan eingebucht, da er sich auch weiterhin in dem entsprechenden Rückführer-Pool befindet. Nach alledem standen zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Darauf, ob ein konkreter Termin für die Aufenthaltsbeendigung bereits feststand und dem Ausländer mitgeteilt wurde, kommt es nicht an (VG Neustadt, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –). Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass der Erteilung einer Ausbildungsduldung an den Antragsteller auch der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Danach darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – dazu zählt auch eine betriebliche Berufsausbildung – nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten. Vorliegend ist der Antragsteller immer wieder untergetaucht und nunmehr ins Kirchenasyl geflüchtet, was den Antragsgegner bislang davon abgehalten hat, eine Abschiebung durchzuführen. Da dem Antragsteller – wie ausgeführt – auch nicht die von der Prozessbevollmächtigten in Bezug genommene Erlasslage bezüglich der Duldung abgelehnter afghanischer Asylbewerber zur Seite steht, war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.