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Urteil

2 K 902/10.TR

VG Trier 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2011:0217.2K902.10.TR.0A
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Leitsätze
1. Heilpädagogisches Reiten kann nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) i. V. m. § 54 Abs. 1 SGB XII (juris: SGB 12) und § 26 SGB IX (juris: SGB 9) , wenn es sich um eine medizinische Rehabilitationsleistung handelt, nicht als Leistung im Rahmen der Jugendhilfe gewährt werden, weil es sich hierbei um ein neues Heilmittel i. S. d. § 138 SGB V (juris: SGB 5) handelt, das nicht in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen worden ist. (Rn.23) 2. Heilpädagogisches Reiten kann nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) i. V. m. § 54 SGB XII (juris: SGB 12) und § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX (juris: SGB 9) als heilpädagogische Leistung nur für Kinder gewährt werden, die noch nicht eingeschult sind.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Heilpädagogisches Reiten kann nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) i. V. m. § 54 Abs. 1 SGB XII (juris: SGB 12) und § 26 SGB IX (juris: SGB 9) , wenn es sich um eine medizinische Rehabilitationsleistung handelt, nicht als Leistung im Rahmen der Jugendhilfe gewährt werden, weil es sich hierbei um ein neues Heilmittel i. S. d. § 138 SGB V (juris: SGB 5) handelt, das nicht in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen worden ist. (Rn.23) 2. Heilpädagogisches Reiten kann nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) i. V. m. § 54 SGB XII (juris: SGB 12) und § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX (juris: SGB 9) als heilpädagogische Leistung nur für Kinder gewährt werden, die noch nicht eingeschult sind.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von heilpädagogischem Reiten für die Zeit ab dem 01. Januar 2010 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im Juli 2010. Auch wenn der Kläger den Bewilligungszeitraum nicht ausdrücklich eingeschränkt hat, so kann ein Begehren auf Eingliederungshilfe grundsätzlich nur bis Ablauf des Verwaltungsverfahren – hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides - zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 06. November 2008 – 2 K 471/08.TR- mit Hinweis auf BVerwGE 64,224(226)). Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein § 35 a des Sozialgesetzbuches - Achtes Buches, Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII – vom 29. Juni 1990 (BGBl. I S. 3134) in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) in Betracht. Gemäß § 35a SGB VIII hat ein Kind oder ein Jugendlicher Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, wenn - die seelische Gesundheit des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und - aufgrund der seelischen Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger – wie auch von der Kinderfrühförderung bescheinigt – unter einer seelischen Störung leidet. Gleichzeitig ist auch von einer auf der seelischen Störung beruhenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszugehen, da der Kläger nicht spricht und auch große Schwierigkeiten mit der Kontaktaufnahme zu anderen Menschen hat. Aus diesem Grunde hat der Beklagte dem Kläger auch zunächst mit Bescheiden vom 20. Oktober 2008 und 16. Juni 2009 noch „heilpädagogisches Reiten“ nach § 35a SGB VIII bewilligt. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54,56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX. Hierunter fallen unter anderem auch die medizinischen Rehabilitationsleistungen im Sinne von § 26 SGB IX, deren Bestandteil nach Absatz 3 auch pädagogische Hilfen sind. Allerdings besteht, sofern es sich bei heilpädagogischem Reiten um medizinische Rehabilitation handelt, gem. § 138 SGB V kein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, weil heilpädagogisches Reiten dann ein neues Heilmittel im Sinne von § 138 SGB V darstellt, das nicht in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen wurde und deshalb von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten nicht verordnet werden darf. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb dann auch kein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe und infolge der Verweisung in § 35 a Abs. 3 SGB VIII auch auf diese Bestimmung kein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. OVG Rheinland-Pfalz- Urteil vom 04. November 2010 – 7 A 10796/10.OVG). Als weitere Anspruchsmöglichkeit kommt somit nur noch § 35 a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX in Betracht. Aber auch nach dieser Vorschrift steht dem Kläger nach Auffassung der erkennenden Klammer kein Anspruch auf Bewilligung von heilpädagogischem Reiten zu. Nach § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und die nach den in den vorangegangenen Kapiteln des Neunten Gesetzbuch beschriebenen Leistungen nicht gewährt werden. § 55 Abs. 2 SGB IX zählt sodann in 7 Punkten Leistungen auf, die insbesondere als Leistungen im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB IX zu verstehen sind. Hierbei sind unter § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, aufgeführt. Da der Kläger unstreitig bereits eine Förderschule besucht, fällt er nicht mehr unter diesen Personenkreis. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das heilpädagogische Reiten auch nicht als Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX angesehen werden, da dies nach § 57 SGB XI eine Förderung für hörbehinderte Menschen und Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeiten darstellt, die Hilfsmittel und Aufwendungen zur besseren Kommunikation umfasst. Als ein derartiges Hilfsmittel kann jedoch das heilpädagogische Reiten nicht angesehen werden. Ebenso ist diese Therapieform keine Hilfe zur Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 58 SGB IX, da es sich hierbei nicht um eine Leistung der Art handelt, wie sie in § 58 SGB IX aufgeführt sind. Schließlich kann nach Auffassung der erkennenden Kammer aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Anspruch auf Bewilligung von heilpädagogischem Reiten für bereits eingeschulte Kinder aus § 55 Abs. 1 SGB IX ergibt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers weist zwar zu Recht daraufhin, dass die Aufzählung der Leistungen in § 55 Abs. 2 SGB IX, wie sich aus der Formulierung: “Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere“ zweifelsfrei ergibt, nicht abschließend ist. Es soll durchaus möglich sein, weitere nicht aufgeführte Leistungsangebote einzubeziehen, um eine zeitgemäße Weiterentwicklung der Hilfen zur gesellschaftlichen Teilnahme berücksichtigen zu können (vgl. hierzu auch Luthe in jurisPK – SGB IX 1. Auflage 2010, Stand 13.09.2010 § 55 Rdn. 25 in juris). Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann jedoch eine Leistung, die der Gesetzgeber bereits in seiner enumerativen nicht abschließenden Aufzählung genannt und dort aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt hat, nicht mehr über die allgemeine Norm wieder auf den in der Aufzählung ausgeschlossenen Personenkreis erweitert werden. Vorliegend hat der Gesetzgeber durch die Benennung von heilpädagogischen Leistungen in § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zum Ausdruck gebracht, dass er diese Leistungen als Leistungen, die die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen oder fördern können, erkannt hat und den behinderten Menschen zu Gute kommen lassen will. Er hat hierbei jedoch ausdrücklich eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass diese nur Kindern, die noch nicht eingeschult sind, gewährt werden sollen. In § 56 SGB IX wird sodann weiter einschränkend normiert, dass heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur dann erbracht werden sollen, wenn nach fachlicher Erkenntnis auch die dort genannten Erfolge zu erwarten sind. Desweiteren legt § 56 Abs. 2 SGB IX fest, dass diese Leistungen z.B. in Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen nur als Komplexleistung erbracht werden sollen. Aus dieser Gesetzesformulierung ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber die heilpädagogischen Leistungen, zu denen das von dem Kläger begehrte heilpädagogische Reiten gehört, als mögliche Leistung erkannt hat, diese aber auf nicht eingeschulte Kinder beschränken wollte. Offensichtlich geht der Gesetzgeber hier davon aus, dass behinderte Kinder, die eine ihrer Behinderung entsprechende Schule besuchen, dort in dem erforderlichen Maße auch heilpädagogisch betreut werden. Hat der Gesetzgeber jedoch bewusst eine Einschränkung des Leistungsspektrums vorgenommen, so kann die Beschränkung der Leistung auf Kinder, die nicht eingeschult sind, nicht über eine zwar grundsätzlich zulässige Erweiterung des aufgeführten Leistungskataloges unterlaufen werden. Eine Erweiterung der Leistung auch auf behinderte Kinder, die eine Schule besuchen, wäre allenfalls denkbar, wenn die Gesetzesformulierung in § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX dahingehend lautete, dass heilpädagogische Leistungen insbesondere für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, geleistet werde. Eine derartige Ausnahmemöglichkeit ist in der Norm aber gerade nicht erfolgt. Da die jugendhilferechtlichen Vorschriften somit keine Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von heilpädagogischem Reiten für ein bereits eingeschultes Kind vorsehen, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VWGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil wegen der Kosten beruht auf §167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gem. §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und bisher obergerichtlich nicht eindeutig geklärt ist. Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von heilpädagogischem Reiten. Er ist am ... 2000 geboren und leidet seit Geburt an einem klassischen- frühkindlichen Autismus (Kanner-Autistmus). Bereits seit dem Jahre 2002 erhielt der Kläger Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischer Frühförderung. Nachdem zunächst in einem sozialpädagogischen Gutachten festgestellt wurde, dass der Schwerpunkt der Behinderung des Klägers im geistigen Bereich liege, bewilligte der Beklagte seit 2004 heilpädagogisches Reiten nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Mit Bescheid vom 20.Oktober 2008 wurde dem Kläger heilpädagogisches Reiten nach § 35 a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bewilligt, da nach einer ärztlichen Stellungnahme der Kinderfrühförderung vom 16. Oktober 2008 der frühkindliche Autismus eine seelische Behinderung sei. Im Juni 2009 bewilligte der Beklagte die Reittherapie erneut bis Ende 2009. Er führte allerdings aus, dass es sich um eine abschließende Maßnahme handele, da die übliche Förderungsdauer von 2 Jahre bei dem Kläger schon weit überschritten sei. Einen weiteren Antrag auf Förderung des heilpädagogischen Reitens ab 01.Januar 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05. Januar 2010 ab. Er führte zur Begründung aus, dass das heilpädagogische Reiten eine Leistung der medizinischen Rehabilitation sei. Heilmittel im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX i.V.m. § 30 SGB VII seien nur nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinien erstattungsfähig. Der Bundesausschuss habe jedoch die Anerkennung des therapeutischen Reitens als neues Therapieverfahren verweigert. Als freiwillige Leistung werde die Hilfe für eine Reittherapie aber generell nach 2 Jahren beendet. Hierauf sei auch bereits im Bescheid vom 16. Juni 2009 hingewiesen worden. Gegen diesen Bescheid legten die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 22. Januar 2010 Widerspruch ein. Sie berufen sich darauf, dass noch in dem 2008 durchgeführten Verfahren festgestellt worden sei, dass die Reittherapie nach § 35a SGB VIII zu bewilligen sei. Bei der Reittherapie für ihren Sohn handele es sich nicht um eine medizinische Rehabilitationsleistung. Aber selbst wenn es sich um eine solche handele, sei der Leistungsträger nicht an die Heilmittelrichtlinien gebunden sondern es könne im Einzelfall auch zum Ausgleich der Behinderung eine Reittherapie bewilligt werden. Außerdem sei ihnen die Reittherapie auf der Basis des § 35a SGB VIII erst seit dem 01. Januar 2008 bewilligt. Aus den gesetzlichen Vorschriften lasse sich keine Einschränkung der Leistung auf 2 Jahre oder 80 Therapieeinheiten herleiten. Für sie - als Eltern - sei die Ablehnung der Leistung völlig unverständlich, da das heilpädagogische Reiten, solange es bei ihrem Sohn ärztlicherseits für notwendig erachtet werde, auch gefördert werden müsse. Ein Anspruch ergebe sich zum einen aus der Selbstbindung der Verwaltung und zum anderen werde auch auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes von Nordrhein-Westfahlen verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 – zugestellt am 22 Juli 2010 - wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des ... Kreises ... den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, das heilpädagogische Reiten sei eine Leistung nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und werde nur für Kinder geleistet, die noch nicht eingeschult seien. Daraufhin hat der Kläger am Montag, dem 23. August 2010, die vorliegenden Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes diene das heilpädagogische Reiten in seinem Falle im Schwerpunkt dazu, die soziale Interaktionsfähigkeit zu fördern. Es gehe demzufolge vorrangig nicht um eine medizinische Rehabilitation, sodass es unbedeutend sei, ob dies eine Leistung aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe ihm ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 55 SGB IX zu. Dem stehe nicht entgegen, dass § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX den Anspruch auf heilpädagogische Leistungen auf Kinder begrenze, die noch nicht eingeschult seien, denn sämtliche Leistungen nach § 55 SGB IX seien nicht auf den Zeitraum bis zur Einschulung begrenzt. Es möge wohl sein, dass § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 56 SGB IX ausdrücklich einen Anspruch für Kinder, die noch nicht eingeschult seien, normiere. Dies bedeute allerdings nicht im Umkehrschluss, dass für sämtliche bereits eingeschulten Kinder ein Anspruch auf heilpädagogische Leistungen ausgeschlossen sei. § 4 SGB IX beinhalte ein umfassendes Förderpostulat, § 55 Abs. 2 SBG IX liste lediglich einen gerade nicht abschließenden Leistungskatalog auf, dies zeige sich in der Formulierung „insbesondere“. Wären Leistungen für eingeschulte Kinder ausgeschlossen, so müsse es in der Vorschrift „nur für nicht eingeschulte Kinder“ und nicht „insbesondere für nicht eingeschulte Kinder“ heißen. Dies werde auch in seinem Falle deutlich, da die schulische Betreuung und Förderung aufgrund der dort eingeschränkten Möglichkeiten und aufgrund der Schwere seiner Behinderung nicht im entferntesten ausreichend und geeignet seien, das Wirkungsfeld und die positiven Effekte des heilpädagogischen Reitens auch nur annähernd zu ersetzen beziehungsweise zu kompensieren. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf die begehrte Leistung nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7 SGB IX. Der Kläger begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 19. Juli 2010 zu verpflichten, ihm die Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten ab dem 01.Januar 2010 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Berufung auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 Die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die hierzu vorgelegten Unterlagen verwiesen. Auf den Inhalt der Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten wird Bezug genommen. Die Akten lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.