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Urteil

2 K 4670/23.TR

VG Trier 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2024:1017.2K4670.23.TR.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) ist von den Landkreisen vor der Beteiligung der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden nicht nur die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II (juris: SGB 2) in Abzug zu bringen, sondern auch die Bundesbeteiligungen nach § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II (juris: SGB 2). (Rn.45) 2. § 4 Abs. 2 und 3 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) können nicht schematisch zur Konkretisierung der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) herangezogen werden, weil § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) gerade nicht auf § 4 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) verweist.(Rn.47) 3. Eine historische Auslegung spricht gegen eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004), da der Landesgesetzgeber trotz Kenntnis der Erwägungen des Bundesgesetzgebers zu § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II (juris: SGB 2) keine entsprechende Differenzierung vorgenommen hat. (Rn.53) 4.Indem der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) abstrakt auf § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II (juris: SGB 2) anstatt auf die von dem jeweiligen Landkreis nach der Verteilung gemäß § 4 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) tatsächlich erhaltenen Mittel Bezug genommen hat, hat er sich für einen von landkreisspezifischen Besonderheiten unabhängigen landesweiten Gleichlauf der Bereinigung der Aufwendungen der jeweiligen Landkreise entschieden und in Kauf genommen, dass die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden mittelbar an Bundesbeteiligungen beteiligt werden, obschon diese vom Landkreis faktisch nicht für Leistungen für Unterkunft und Heizung verwendet werden. Dies stellt sich mangels einer abweichenden gesetzlichen Zweckbestimmung auch nicht als unbillig dar.(Rn.57)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. März 2023 wird aufgehoben, soweit darin eine über 92.322,49 Euro hinausgehende Erstattungspflicht der Klägerin festgesetzt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134.750,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) ist von den Landkreisen vor der Beteiligung der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden nicht nur die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II (juris: SGB 2) in Abzug zu bringen, sondern auch die Bundesbeteiligungen nach § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II (juris: SGB 2). (Rn.45) 2. § 4 Abs. 2 und 3 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) können nicht schematisch zur Konkretisierung der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) herangezogen werden, weil § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) gerade nicht auf § 4 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) verweist.(Rn.47) 3. Eine historische Auslegung spricht gegen eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004), da der Landesgesetzgeber trotz Kenntnis der Erwägungen des Bundesgesetzgebers zu § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II (juris: SGB 2) keine entsprechende Differenzierung vorgenommen hat. (Rn.53) 4.Indem der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) abstrakt auf § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II (juris: SGB 2) anstatt auf die von dem jeweiligen Landkreis nach der Verteilung gemäß § 4 AGSGB II (juris: SGB2AG RP 2004) tatsächlich erhaltenen Mittel Bezug genommen hat, hat er sich für einen von landkreisspezifischen Besonderheiten unabhängigen landesweiten Gleichlauf der Bereinigung der Aufwendungen der jeweiligen Landkreise entschieden und in Kauf genommen, dass die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden mittelbar an Bundesbeteiligungen beteiligt werden, obschon diese vom Landkreis faktisch nicht für Leistungen für Unterkunft und Heizung verwendet werden. Dies stellt sich mangels einer abweichenden gesetzlichen Zweckbestimmung auch nicht als unbillig dar.(Rn.57) Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. März 2023 wird aufgehoben, soweit darin eine über 92.322,49 Euro hinausgehende Erstattungspflicht der Klägerin festgesetzt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134.750,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. März 2023 begehrt, ist die Klage als Teilanfechtungsklage statthaft. Sofern man im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung vom 7. Dezember 2021 nicht ohnehin aufgrund der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zumindest vom Rechtsschein eines Verwaltungsaktes und nicht von einer bloßen Zahlungsaufforderung ohne weitergehende Regelungswirkung ausgeht, wurde diese jedenfalls durch den Erlass des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids zum Verwaltungsakt und tauglichen Gegenstand einer Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 2 B 44/16 –, Rn. 7, juris; Pietzcker/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 79 Rn. 15, beck-online). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. II. Die Teilanfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 1. Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, denn es fehlt an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes über die Höhe der nach § 3 Abs. 1 AGSGB II zu erstattenden Kosten durch den Beklagten. Die Geltendmachung einer Forderung durch Verwaltungsakt bedarf wegen des Grundsatzes des Vorbehaltes des Gesetzes allein mit Blick auf diese Handlungsform, die durch behördliche Titelverschaffung und Vollstreckungsbefugnis gekennzeichnet ist (Selbsttitulierung), was eine einseitig verfügte Belastung darstellt, auch im Verhältnis öffentlicher Träger untereinander einer Rechtsgrundlage (vgl. ThürOVG, Urteil vom 13. November 2013 – 4 KO 217/12 –, Rn. 49 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 4 CS 03.2236 –, Rn. 20; VG Cottbus, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – 8 K 1306/20 –, Rn. 21 ff.; jeweils juris; vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 35 Rn. 25, beck-online). Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 3 Abs. 1 AGSGB II ermächtigt den Beklagten, welcher als eigenständige Gebietskörperschaft auf der Ebene der Gleichordnung mit der Klägerin steht, jedoch nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Dem Wortlaut („Die Verbandsgemeinden […] erstatten dem Landkreis (…)“) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine einseitige Festsetzungsbefugnis des Beklagten durch Verwaltungsakt entnehmen. Auch mit Blick auf die Interessenlage der beteiligten Hoheitsträger besteht hierfür kein Bedürfnis, da das Gesetz vorgibt, wie der Erstattungsanspruch der Höhe nach zu ermitteln ist, ohne dass es weiterer eigenständiger Regelungen seitens des jeweiligen Landkreises bedürfte. 2. Unbeschadet dessen ist der Bescheid vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. März 2023 auch materiell rechtswidrig, soweit der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 AGSGB II für das Jahr 2020 eine über 92.322,49 Euro hinausgehende Erstattungspflicht der Klägerin festgesetzt hat. Hierzu ist zunächst festzustellen: Auch, wenn der von der Klägerin für das Jahr 2020 zu erstattende Gesamtbetrag (227.072,64 Euro) im Bescheid nicht ausdrücklich genannt wird, hat der Beklagte diesen durch die Bezugnahme auf die beigefügte Berechnung für das Gesamtjahr 2020 zum Regelungsgegenstand des Bescheids gemacht. Hierbei ist unerheblich, dass er nach Abzug des „VG-Anteils am Bundesanteil an der LfU (36,4 %)“ i.H.v. 123.238,82 Euro vom ermittelten Gemeindeanteil i.H.v. 350.311,46 Euro kein Zwischenergebnis zum nach der Bereinigung um die Bundesbeteiligung verbleibenden Anteil der Klägerin ausgewiesen hat, denn der entsprechende Gesamtbetrag für das Jahr 2020 lässt sich rechnerisch ohne Weiteres ermitteln und stellt erkennbar die Grundlage der nachfolgenden Berechnung (Abzug der seitens der Klägerin bereits geleisteten Zahlungen) dar. Die Berechnung des Beklagten ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als dieser seine Aufwendungen entgegen § 3 Abs. 1 AGSGB II lediglich um die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 SGB II bereinigt hat. Eine Auslegung des § 3 Abs. 1 AGSGB II ergibt, dass auch die Beteiligungen des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II in Abzug zu bringen sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AGSGB II, welcher ausdrücklich auf „§ 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ verweist. Hätte nach dem Willen des Landesgesetzgebers lediglich die sog. „Sockelbeteiligung“ des Bundes nach § 46 Abs. 6 SGB II in Abzug gebracht werden sollen, wäre nicht nachvollziehbar, warum er dennoch explizit auf die Folgeabsätze verwiesen und damit bewusst hingenommen hätte, dass ein Teil der Vorschrift „leerliefe“. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich dem Wortlaut auch nicht entnehmen, dass diese Verweisung durch die Formulierungen „Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung“ (Hervorhebung durch die Kammer) dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass nur solche Bundesbeteiligungen erfasst seien, die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers originär der Entlastung der Kommunen von den Kosten der nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung dienen sollen. Vielmehr entspricht der Wortlaut insoweit der Formulierung in § 46 Abs. 5 S. 1 SGB II („Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung“), welcher seinerseits in S. 3 hinsichtlich der Höhe der Beteiligungsquoten vollumfänglich auf § 46 Abs. 6 bis 10 SGB II verweist, ohne hierbei einzelne Beteiligungen aufgrund einer abweichenden bundesgesetzgeberischen Motivation auszunehmen. Für eine umfassende Verweisung auf § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II spricht schließlich auch ein Vergleich des Wortlautes des § 3 Abs. 1 AGSGB II mit dem des § 4 Abs. 2 AGSGB II, denn in letzterer Vorschrift hat der Landesgesetzgeber mit der Formulierung „der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung […]“ bzw. „auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe […]“ „entfallende Anteil der Bundesmittel“ (Hervorhebung durch die Kammer) ausdrücklich eine Differenzierung nach der Zielrichtung der Bundesmittel vorgenommen. Hätte er entsprechend der Auffassung des Beklagten eine derartige Differenzierung auch bei der Berechnung des auf die Verbandsgemeinden entfallenden Erstattungsbetrags für erforderlich gehalten, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut des § 3 Abs. 1 AGSGB II entsprechend aufzugreifen – was jedoch gerade nicht der Fall ist. Stattdessen hat der Landesgesetzgeber durch die umfassende Verweisung auf § 45 Abs. 5 bis 9 SGB II deutlich gemacht, dass – unabhängig von den diesen zugrundeliegenden gesetzgeberischen Erwägungen – die dort geregelten bundesgesetzlichen Beteiligungsquoten im Rahmen des § 3 Abs. 1 AGSGB II maßgeblich sind. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch eine systematische Betrachtung der §§ 3, 4 AGSGB II. Entgegen der Auffassung des Beklagten können § 4 Abs. 2 und 3 AGSGB II zwar nicht schematisch zur Konkretisierung der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II herangezogen werden, weil § 3 Abs. 1 AGSGB II gerade nicht auf § 4 AGSGB II verweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 7 A 10567/08.OVG –, juris, Rn. 20). Zudem betrifft § 4 Abs. 3 AGSGB II inhaltlich ausschließlich die „Verteilung der Erstattungsleistungen“, ohne hierbei einen wie auch immer gearteten materiell-rechtlichen Bezug zum Umfang der Beteiligung der Verbandsgemeinden nach § 3 Abs. 1 AGSGB II herzustellen. Doch selbst wenn man bei der Auslegung von § 3 Abs. 1 AGSGB II die in § 4 AGSGB II angelegte Systematik in den Blick nimmt, ergibt sich hieraus keine Einschränkung der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II auf § 46 Abs. 6 SGB II. Hiergegen spricht insbesondere, dass in § 4 Abs. 1 AGSGB II genau die in § 3 Abs. 1 AGSGB II verwendete Formulierung („Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“) als Oberbegriff („Bundesmittel“) verwendet wird, während erst in § 4 Abs. 2 AGSGB II nach „Anteilen“ hieran differenziert wird. Dies belegt, dass ungeachtet der vom Bundesgesetzgeber hiermit jeweils verfolgten Zielrichtung grundsätzlich alle Bundesbeteiligungen nach § 45 Abs. 5 bis 9 SGB II unter den Begriff „Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung“ fallen. Anders als der Beklagte meint, folgt aus der Bestimmung in § 4 Abs. 3 AGSGB II nichts Abweichendes. Diese lässt schon deshalb nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass hier vom Landesgesetzgeber eine dritte, in § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II enthaltene Kategorie („Erstattungsleistungen […], die nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung […] oder der Leistungen für Bildung und Teilhabe […] bestimmt sind“) definiert werden soll, weil Bezugspunkt der Bestimmung § 46 SGB II im Gesamten ist. Dieser betrifft jedoch in Abs. 1 bis 3 ohnehin Leistungen, die anderen Zwecken (Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende) dienen. Doch selbst wenn man dies wie der Beklagte anders sähe, ließe sich der Vorschrift des § 4 Abs. 3 AGSGB II, welche ausschließlich die Verteilung der entsprechenden Erstattungsleistungen regelt, jedenfalls keinerlei Aussage dazu entnehmen, dass diese „dritte Kategorie“ von der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II ausgenommen wäre. Ungeachtet dessen verkennt der Beklagte insoweit, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 3 AGSGB II explizit die „Berücksichtigung der in den jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Zweckbestimmungen“ (Hervorhebung durch die Kammer) vorgesehen und nicht etwa auf die tragenden Erwägungen des Bundesgesetzgebers bei der Einführung der jeweiligen Bundesbeteiligungen Bezug genommen hat. Eine solche gesetzliche, von § 46 Abs. 5 S. 1 SGB II abweichende Zweckbestimmung ist in den hier in Streit stehenden § 46 Abs. 7 und 9 SGB II jedoch nicht normiert. Die vom Beklagten herangezogenen gesetzgeberischen Erwägungen zur Einführung der § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II haben insoweit im Gesetzestext selbst keinen Eingang gefunden. Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433.04 –, juris, Rn. 137 ff.) führt insofern nicht weiter, denn diese stellt nicht grundsätzlich die bundesgesetzliche Zweckbindung in Frage, sondern lediglich klar, dass § 46 Abs. 5 SGB II über die landesinterne Verteilung der Mittel keine Aussage trifft. Dies steht ohnehin außer Frage; diese ist Gegenstand der Regelung in § 4 AGSGB II. Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Zweckbestimmung in § 46 Abs. 5 S. 1 SGB II faktisch obsolet geworden sei, da § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II auch Kosten umfassen würden, die nicht unter das SGB II fielen, wird dies weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung bestätigt. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt der gesetzgeberischen Erwägungen stets die Höhe der Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. etwa BT-Drucks. 18/9980, S. 15; BT-Drucks. 19/20598, S. 15). Auch im Hinblick auf § 46 Abs. 9 SGB II nimmt der Gesetzgeber mehrfach ausdrücklich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im SGB II Bezug (BT-Drucks. 18/9980, S. 1 u. S. 12) und knüpft mit dem Begriff „KdU-Ausgaben“ an die Zweckbestimmung in § 46 Abs. 5 SGB II an (BT-Drucks. 18/9980, S. 16). Doch selbst § 46 Abs. 8 SGB II – der hier nicht streitgegenständlich ist – enthält im Übrigen keine ausdrückliche andere Zweckbestimmung, denn soweit hier in S. 2 auf die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6 b BKGG in Bezug genommen wird, handelt es sich lediglich um eine Bezugsgröße für die Berechnung der Höhe des landesspezifischen Wertes nach § 46 Abs. 8 S. 1 SGB II. Auch wenn hierdurch mittelbar in den betreffenden Bereichen eine Entlastung bewirkt wird, erfolgt die Beteiligung des Bundes gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 und S. 3, Abs. 8 S. 1 SGB II faktisch an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II jeweils um eigenständige Absätze handelt. Dies lässt bereits deshalb keine Rückschlüsse zu, weil die Höhe der Bundesbeteiligung nach Abs. 6, welche nach ihrem Wortlaut unstreitig zum Ausgleich von Leistungen für Unterkunft und Heizung bestimmt ist, ebenfalls in einem eigenständigen Absatz – und nicht etwa in Abs. 5 – geregelt ist. Erkennbar dient diese Regelungstechnik der Transparenz (vgl. BT-Drucks. 18/9980, S. 16). Auch bei einer historischen Auslegung verbleiben keine Zweifel daran, dass der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 AGSGB II entsprechend dem Wortlaut umfassend auf § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II verweisen wollte. Entscheidend ist insoweit, dass ihm ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes und des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (LT-Drucks. 17/4203) im Jahr 2017 deutlich bewusst war, aus welchen Gründen die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II jeweils erhöht wurde. So führt er selbst aus (S. 8), dass die Anteilswerte in § 46 Abs. 8 SGB II mit dem Ziel erhöht worden seien, die Kommunen von den Zweckausgaben für Bildung und Teilhabe zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 18/9980, S. 15), § 46 Abs. 7 SGB II der Entlastung der Kommunen im Vorgriff auf das Bundesteilhabegesetz sowie allgemein der Entlastung diene (vgl. BT-Drucks. 18/9980, S. 15 und BT-Drucks. 18/20598, S. 1) und die Bundesbeteiligung in § 46 Abs. 9 SGB II mit dem Ziel angehoben worden sei, die Kommunen von den besonderen finanziellen Belastungen für Ausgaben zu Kosten der Unterkunft im Zusammenhang mit der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 18/9980, S. 1). Insgesamt resümiert der Landesgesetzgeber, dass die Bundesbeteiligung nach § 46 SGB II „seit Jahren benutzt“ werde, „um Gelder vom Bund an die Kommunen zu transferieren“. Nachdem ihm all dies klar vor Augen stand, lässt der Umstand, dass er dennoch in § 3 Abs. 1 AGSGB II keine entsprechende Differenzierung vorgenommen, nur den Rückschluss zu, dass er bewusst auf § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II in ihrer Gesamtheit verwiesen hat, damit die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Bereinigung der Aufwendungen der Landkreise um sämtliche der dort geregelten Bundesbeteiligungen mittelbar hieran partizipieren. Anders wäre im Übrigen auch nicht erklärbar, warum er als „redaktionelle Folgeänderung“ die Verweisung „§ 46 Abs. 5 bis 8“ in § 3 Abs. 1 AGSGB II durch die Verweisung „§ 46 Abs. 5 bis 9“ ersetzt hat (LT-Drucks. 17/4203, S. 4 und 8). Wären die Beteiligungen nach § 45 Abs. 9 SGB II aufgrund der gesetzgeberischen „Entlastungsmotivation“ nach dem Willen des Landesgesetzgebers ohnehin nicht von der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II erfasst – so der Beklagte – wäre diese Gesetzesanpassung überflüssig und gar widersprüchlich gewesen. Zugleich hätte sich spätestens in diesem Zusammenhang aufdrängen müssen, dass es – wenn dies beabsichtigt gewesen wäre – einer eindeutigen Regelung bedurft hätte, um einzelne Bundesbeteiligungen vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AGSGB II auszunehmen. Zu keinem anderen Ergebnis führen die Erwägungen des Landesgesetzgebers zur Vorschrift des § 4 Abs. 3 AGSGB II (LT-Drucks. 17/4203, S. 8). Auch wenn diese auf der Schilderung der Gesetzeshistorie des § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II fußen, lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber seinerseits unter Aufhebung der bundesgesetzlichen Zweckbestimmung eine weitere Kategorie des § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II definieren und von der Verweisung in § 3 Abs. 1 AGSGB II ausschließen wollte. Zu der Frage der Höhe der Beteiligung der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden enthält die Gesetzesbegründung keinerlei Aussage. Vielmehr geht hieraus mit Blick auf die etwaige künftige Normierung anderer bundesgesetzlich normierter Zweckbestimmungen – hinsichtlich Bundesbeteiligungen, die nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung oder Bildung und Teilhabe bestimmt sind – lediglich hervor, dass der Landesgesetzgeber zur landesinternen Verteilung der Bundesmittel eine allgemeine Auffangregelung schaffen wollte, um zu vermeiden, „dass bei jeder Anpassung des § 46 SGB II in diesem Bereich das Ausführungsgesetz geändert werden muss“ (LT-Drucks. 17/4203, S. 8). Selbst wenn Hintergrund hierfür die Gesetzeshistorie zu § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II war, hat der Landesgesetzgeber sich insoweit dafür entschieden, bei der Mittelverteilung ausschließlich an die bundesgesetzlich normierte Zweckbestimmung anzuknüpfen. Im Übrigen gelten insoweit die obigen, im Rahmen der systematischen Auslegung erfolgten Ausführungen entsprechend. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, der Landesgesetzgeber hätte bei einer dem klägerischen Vorbringen entsprechenden Auslegung bei der Einführung des § 4 Abs. 3 AGSGB II zu Gunsten der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden klarstellen müssen, dass eine Anrechnung der KdU-fremden Erstattungsleistungen im Vorfeld der 25 Prozent-Quote der jeweiligen Gemeindeebene stattzufinden habe, verkennt er, dass § 4 Abs. 3 AGSGB II mit der Verteilung der Mittel einen von der Frage, inwiefern die genannten Gemeinden mittelbar von den Bundesbeteiligungen profitieren, völlig unabhängigen Regelungsgegenstand betrifft. Ein Gleichlauf ist insoweit nicht zwingend – zumal § 4 Abs. 3 AGSGB II wie bereits ausgeführt nicht ausschließlich auf § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II Bezug nimmt – und war vom Landesgesetzgeber offenbar auch nicht beabsichtigt. Bestätigt wird diese Auslegung schließlich durch teleologische Erwägungen. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 AGSGB II ist es offensichtlich, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden nur insoweit an den Aufwendungen der Landkreise zu beteiligen, wie diese nicht bereits entsprechende Bundesbeteiligungen erhalten haben, um so eine Doppelkompensation zu vermeiden. Hierdurch profitieren die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden mittelbar ebenfalls von den entsprechenden Bundesmitteln. Diese werden jedoch gemäß obigen Ausführungen gemäß § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II faktisch ausnahmslos als zweckgebundene Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Teilhabe geleistet. Auch § 4 Abs. 2 und 3 AGSGB II enthalten gemäß obigen Ausführungen keine abweichende landesgesetzliche Zweckbestimmung. Damit steht es im Einklang, sie bei der Bemessung der Höhe der Beteiligung der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden vollständig in Abzug zu bringen. Hierbei hat der Gesetzgeber sich, indem er in § 3 Abs. 1 AGSGB II abstrakt auf § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II anstatt auf die von dem jeweiligen Landkreis nach der Verteilung gemäß § 4 AGSGB II tatsächlich erhaltenen Mittel Bezug genommen hat, für einen von landkreisspezifischen Besonderheiten unabhängigen landesweiten Gleichlauf der Bereinigung der Aufwendungen der jeweiligen Landkreise entschieden. Zugleich hat er hiermit – in Kenntnis der Verteilungsregelung des § 4 AGSGB II – in Kauf genommen, dass die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden mittelbar an Bundesbeteiligungen beteiligt werden, obschon diese vom Landkreis faktisch nicht für Leistungen für Unterkunft und Heizung, sondern zur Finanzierung von Aufgaben, an denen sich die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden nicht beteiligen müssen, verwendet werden. Dies stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Landkreise die Mittel mangels einer abweichenden gesetzlichen Zweckbestimmung (theoretisch) vollständig für Unterkunft und Leistung verwenden könnten, auch nicht als unbillig dar. Denn wenn die Landkreise es in der Hand hätten, die Bereinigungsvorschrift in § 3 Abs. 1 AGSGB II durch eine möglichst weitgehende anderweitige Verwendung der Bundesbeteiligungen ins Leere laufen zu lassen und so eine höhere Beteiligung der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden zu erzielen, würden sie letztlich entgegen Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 AGSGB II doppelt profitieren. Insoweit erfordert auch der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben im Jahr 2020 bereits ohne die im Streit stehende Beteiligung der Klägerin eine Kompensation der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (ohne Berücksichtigung der kommunalen Kosten für Bildung und Teilhabe sowie der einmaligen Leistungen) i.H.v. 103,24 % erreicht hat, was er als Beleg dafür sieht, dass § 46 Abs. 7 bis 9 SGB II zum Transfer von Bundesmitteln an die Kommunen genutzt würde, gerade keine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 1 AGSGB II. Kein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen, wenn man an die Auffassung des Beklagten anknüpfend § 3 Abs. 1 AGSGB II dahingehend auslegen würde, dass solche Bundesbeteiligungen, die i.S.v. § 4 Abs. 3 AGSGB II ausdrücklich eine andere bundesgesetzliche Zweckbestimmung enthalten, von der Anrechnung ausgenommen werden sollen, denn wie bereits ausgeführt, enthalten die hier im Streit stehenden § 46 Abs. 7 und 9 SGB II ihrem Wortlaut nach eindeutig keine von Abs. 5 abweichende Zweckbestimmung. Darüber hinaus ist die Berechnung des Beklagten auch insoweit rechtsfehlerhaft, als er von der sog. „Sockelbeteiligung“ i.H.v. 37,6 % nach § 46 Abs. 6 SGB II zusätzlich für seine Verwaltungskosten für die Umsetzung des sog. Bildungspaketes 1,2 Prozentpunkte in Abzug gebracht hat, denn hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen Horst Seehofers in der 880. Sitzung des Bundesrates Bezug nimmt, haben diese im Gesetzestext des § 46 Abs. 6 und 8 SGB II keinen Eingang gefunden. Auch § 3 Abs. 1 AGSGB II enthält keine entsprechenden, von der bundesgesetzlichen Regelung abweichenden Berechnungsvorgaben. Insbesondere lässt sich der Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht entnehmen, dass lediglich die Bundesbeteiligungen in Abzug zu bringen wären, die im Verhältnis zwischen Land und Landkreis tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind. Hiergegen spricht der Sache nach auch, dass andernfalls die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden das Risiko trügen, dass das Land im Verhältnis zum Landkreis seinen Zahlungsverpflichtungen nicht (vollumfänglich) nachkommt, obschon sie ihrerseits an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt sind und dementsprechend keine unmittelbaren eigenen Ansprüche geltend machen können. Hiernach ist der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids insoweit materiell rechtswidrig, als für das Jahr 2020 eine über 92.322,49 Euro hinausgehende Erstattungspflicht festgesetzt wird. Der Beklagte hätte von seinem Gesamtaufwand für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (i.H.v. 1.354.272,79 Euro) vielmehr zunächst insgesamt 76,2 % (gemäß § 46 Abs. 6 SGB II 37,6 %, gemäß § 46 Abs. 7 SGB II 27,7 % sowie 10,9 % nach § 46 Abs. 9 SGB II i.V.m. § 2 BBFestV 2021), d.h. insgesamt 1.031.955,87 Euro, in Abzug bringen müssen. Erst an dem verbleibenden Aufwand des Beklagten i.H.v. 369.289,97 Euro (1.401.245,84 Euro abzüglich 1.031.955,87 Euro) war die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 AGSGB II i.H.v. 25 %, d.h. mit 92.322,49 Euro, zu beteiligen. III. Der auf die Rückzahlung des überzahlten Betrages i.H.v. 134.750,15 Euro gerichtete Antrag hat ebenfalls Erfolg. Er ist als Leistungsklage zulässig und kann nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ohne Weiteres mit der Teilanfechtungsklage verbunden werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2022 – W 7 K 21.879 –, Rn. 37, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 113 Rn. 84). In der Sache ist der Antrag begründet, denn der Klägerin steht in dieser Höhe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Bei diesem handelt es sich um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen und dessen Funktion es ist, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. m.w.N. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 18f.). Zu einer solchen, dem materiellen Recht nicht entsprechenden Vermögensverschiebung ist es vorliegend gekommen, da die Klägerin den streitgegenständlichen Betrag i.H.v. 134.750,15 Euro ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt hat. Der Bescheid vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. März 2023 stellt insoweit keinen tauglichen Rechtsgrund dar, da er gemäß obigen Ausführungen im angefochtenen Umfang formell und materiell rechtswidrig ist und mangels Bestehen eines entsprechenden Erstattungsanspruchs des Beklagten der Aufhebung unterliegt, soweit dieser einen über 92.322,49 Euro hinausgehenden Erstattungsbetrag für das Jahr 2020 festgesetzt hat. Aus der Differenz zwischen dem gezahlten Betragi.H.v. insgesamt 277.072,64 Euro abzüglich des zutreffenden Erstattungsbetrags i.H.v. 92.322,49 Euro ergibt sich der überzahlte Betrag i.H.v. 134.750,15 Euro. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 291 S.1 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36/05 –, Rn. 18, juris). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, da es sich um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Fürsorge, nicht aber um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 41). V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. VI. Gründe, die es rechtfertigen würden, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beteiligung der Klägerin an den Aufwendungen des Beklagten für Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – im Jahr 2020. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2021 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf deren Pflicht, sich an seinen Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 SGB II und § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zu beteiligen, zur Erstattung eines nach bereits erfolgten Zahlungen der Klägerin i.H.v. insgesamt 221.060,41 Euro verbleibenden Restbetrages i.H.v. 6.012,23 Euro auf. Aus der beigefügten Berechnung ergebe sich, wie sich der auf die Klägerin entfallende Betrag für das Jahr 2020 errechne. Diese Berechnung enthält u.a. folgende Aufstellungen: „Summe KdU 1.378.859,59 € Summe Beihilfen 22.386,25 € Gesamt 2020 1.401.245,84 € Gemeindeanteil 25 % 350.311,46 € abzüglich VG-Anteil am Bundesanteil an der LfU (36,4 %) 123.238,82 € abzüglich geleistete Spitzabrechnung 1. Halbjahr 2020 5.060,41 € abzüglich im HJ 2020 geleistete Abschläge 12x 18.000,00 Euro 216.000,00 € Somit für 2020 noch abzurechnen 6.012,23 € Berechnung VG-Anteil am Bundesanteil an den LfU 1.354.272,79 € Hiervon 36,4 % 492.955,30 € VG-Anteil (25%) somit 123.238,82 €“ Der Berechnung des Beklagten lag die Auffassung zugrunde, dass sich die Bundesbeteiligung nach § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes – AGSGB II – in drei Teilbereiche gliedere, nämlich Beteiligungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung nach § 22 SGB II(§ 4 Abs. 2 S. 1 AGSGB II), Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz – BKGG – (§ 4 Abs. 2 S. 2 AGSGB II) und solche, die nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe bestimmt seien (§ 4 Abs. 3 AGSGB II). Daraus werde deutlich, dass es sich nur bei der in § 46 Abs. 6 SGB II geregelten Bundesbeteiligung um einen Ausgleich für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II handele, von dem die Verbandsgemeinden nach § 3 Abs. 1 AGSGB II profitieren sollten. Wie sich aus den Bescheiden des für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung zuständigen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung – LSJV – ergebe, betrage diese Bundesbeteiligung (abzüglich eines darin enthaltenen Verwaltungskostenausgleichs für die Bearbeitung der Bildungs- und Teilhabeleistungen i.H.v. 1,2 Prozentpunkten) 36,4 %. Die weiteren Bundesbeteiligungen seien nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe bestimmt (§ 4 Abs. 3 AGSGB II), sondern dienten der allgemeinen Entlastung der Kommunen durch den Bund. Die Klägerin zahlte die Restforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und legte am 15. Dezember 2021 Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2021 ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, § 3 Abs. 1 AGSGB II gebiete die Bereinigung des entsprechenden Kreisaufwandes um die Bundesbeteiligungen gemäß den ausdrücklich in Bezug genommenen § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II. Der durch das Landesgesetz in Bezug genommene § 46 Abs. 5 SGB II bestimme ausdrücklich, dass sich der Bund nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II beteilige. § 4 AGSGB II regele nicht das hier streitgegenständliche Aufteilungsverhältnis zwischen Landkreis und Verbandsgemeinden, sondern alleine das Aufteilungsverhältnis zwischen Land und den kommunalen Trägern der Grundsicherung. Auch könne allenfalls für die Beteiligungskomponente für Bildung und Teilhabe (§ 46 Abs. 8 SGB II) eine gewisse Sachferne zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gesehen werden – weshalb sie deren Anrechnung hier nicht geltend mache –, jedoch seien jedenfalls die Beteiligungskomponenten in Abs. 7 und Abs. 9 zum Ausgleich originärer Leistungen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II bestimmt. Die Komponente „Asyl-KdU“ (Abs. 9) ziele ausweislich der Gesetzesbegründung auf eine Entlastung der Kommunen von Kosten der Unterkunft und Heizung – KdU – für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im SGB II ab. Unabhängig davon handele es sich bei der Entlastung von KdU für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte sowie der § 46 Abs. 7 SGB II zugrundeliegenden Zielrichtung der „Kommunalentlastung“ allenfalls um eine gesetzgeberische „Entlastungsmotivation“, die die Zweckbestimmung in § 46 Abs. 5 SGB II nicht aufhebe. Für diese Sichtweise spreche in tatsächlicher Hinsicht, dass der Landkreis in der Höhe dieser Bundesbeteiligungen von der Belastung durch Aufwand für Unterkunft und Heizung entlastet sei, ohne dass damit zusätzlich eine Belastung durch eine konkrete Pflicht zur Verausgabung an anderer Stelle korrespondiere. Die gebotene Anrechnung der Bundesförderung würde im Ergebnis zu einer partiellen Partizipation der Verbandsgemeinden an der Entlastungswirkung der Bundesbeteiligung führen, was mit der allgemeinen Entlastungsmotivation des Bundes im Einklang stehe und zugleich eine konsequente Folge der vom Landesgesetzgeber gewollten Beteiligung der Verbandsgemeinden nur an dem ungedeckten Kreisaufwand für Unterkunft und Heizung sei. Dies sei auch im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des AGSGB II geboten, denn die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden erfordere, dass deren Beteiligung sich nur auf Aufwand des Landkreises beziehe, der nicht bereits anderweitig gedeckt sei. Zudem ergebe sich nach einer Auswertung der konkreten Abrechnungsakten des Beklagten tatsächlich eine Kostendeckungsquote von über 97 Prozent. Dass dieser bei der Beteiligung der Klägerin dennoch lediglich einen Bundesanteil von 36,4 Prozent von seinen Aufwendungen in Abzug bringe, führe dazu, dass er überhaupt keinen Eigenanteil mehr trage, was rechtswidrig sei. Die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Festsetzung erweise sich überdies auch deshalb als rechtswidrig, weil der für die Bundesbeteiligung angesetzte Wert von 36,4 % generell zu niedrig bemessen sei. § 46 Abs. 6 Nr. 2 SGB II bestimme, dass der Beteiligungswert der sog. Sockelbeteiligungskomponente für Rheinland-Pfalz bei 37,6 % liege. Entgegen der Auffassung des Beklagten beinhalte diese keine Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen für die Bildung und Teilhabe. Insgesamt sei daher vor Berechnung der Beteiligung der Klägerin am Aufwand des Kreises für Leistungen nach § 22 SGB II eine Bundesbeteiligung von 76,2 % (Sockelkomponente: 37,6 %, Beteiligungskomponente „Kommunalentlastung“ 27,7 % und Beteiligungskomponente „Asyl-KdU“ gemäß der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 – BBFestV 2021 – 10,9 %) statt 36,4 % in Abzug zu bringen. Hiernach ergebe sich ein Anteil der Klägerin von 92.322,49 Euro. Soweit ein höherer Erstattungsbetrag festgesetzt worden sei, sei dies rechtswidrig und der überzahlte Betrag zurückzuzahlen. Daraufhin ergänzte der Beklagte sein Vorbringen dahingehend, dass er aufgrund der landesinternen Verteilungsmodi tatsächlich einen höheren Anteil an der Bundesbeteiligung vom Land erhalten habe, als sich unter Zugrundelegung der Prozentsätze nach § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II ergebe. Insgesamt sei im Jahr 2020 sogar eine Kompensation der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 103,24 % erreicht worden. Dies belege, dass die Bundesbeteiligung dazu genutzt würde, Gelder vom Bund an die Kommunen zu transferieren. Der Abzug von 1,2 Prozentpunkten von der sog. „Sockelkomponente“ ergebe sich aus den Ausführungen Horst Seehofers als Berichterstatter in der 880. Sitzung des Bundesrates und werde durch das Sonderrundschreiben S 269/2012 des Landkreistages Rheinland-Pfalz vom 5. April 2012 bestätigt. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2023 zurück. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den eigenen Aufwand lediglich um eine Bundesbeteiligung in Höhe von 36,4 % bereinigt habe. Er habe zu Recht 1,2 % Verwaltungskosten für Leistungen für Bildung und Teilhabe in Abzug gebracht, da diese vom LSJV bei Auszahlung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 6 SGB II ebenfalls abgezogen worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum SGB II, dass mit der Erhöhung der Prozentsätze in § 46 Abs. 7 SGB II eine allgemeine Entlastung der Kommunen beabsichtigt worden sei. Mit der Regelung des § 46 Abs. 9 SGB II sei die Bundesbeteiligung mit dem Ziel angehoben worden, „die Kommunen von den besonderen finanziellen Belastungen für Ausgaben zu Kosten der Unterkunft im Zusammenhang mit der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen zu entlasten“. Gerade letztere Regelung beinhalte u.a. auch Kosten für Leistungen für Unterkunft, die sich nicht nach dem SGB II, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestimmen würden und damit völlig aus dem Kontext des § 3 Abs. 1 AGSGB II herausfielen. Dies mache es notwendig, die Aussage des § 46 Abs. 5 SGB II, wonach der Bund sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II beteilige, dahingehend einschränkend auszulegen, dass hiermit jedenfalls nicht § 46 Abs. 7 und 9 SGB II gemeint seien. Daraufhin hat der Kläger am 21. April 2023 beim Sozialgericht T. die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Ergänzend hat er sich auf eine kurzfristig durchgeführte Umfrage des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 20. April 2023 berufen, wonach von zehn der befragten Landkreise lediglich einer mitgeteilt hätte, die hier in Streit stehende Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 7 SGB II nicht anzurechnen und die Beteiligung nach § 46 Abs. 9 SGB II praktisch durchgehend angerechnet würde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. März 2023 aufzuheben, soweit darin eine über 92.322,49 Euro hinausgehende Erstattungspflicht für sie festgesetzt worden ist, und den Beklagten zu verurteilen, an sie 134.750,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt im Wesentlichen ergänzend aus, aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AGSGB II („Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung“; „ Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“; Hervorhebungen des Beklagten) ergebe sich, dass nur solche Bundesbeteiligungen, die sich auf die vom Landkreis zu erbringenden Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II bezögen, zugunsten der Klägerin abzuziehen seien. Diese aufgabenbezogene Entlastung werde in § 46 Abs. 6 SGB II normiert. Die hinter den Abs. 7 und 9 der Vorschrift stehenden Bundesmittel seien nicht originär zum Ausgleich von KdU bestimmt und würden dementsprechend nach § 4 Abs. 3 S. 1 AGSGB II unter einer abweichenden Zweckbestimmung gesondert an die Landkreise verteilt. Der Betrachtungsweise der Klägerin stehe zudem die Gesetzessystematik entgegen. Die „Beteiligung des Bundes an den Leistungen nach § 46 Abs. 5 bis 9“ SGB II werde vom Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 AGSGB II mit dem Begriff „Bundesmittel“ zusammengefasst. Diese würden zwar als „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ bezeichnet, jedoch würde sogleich in § 4 Abs. 2 AGSGB II nach Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und Leistungen für Bildung und Teilhabe i.S.v. § 46 Abs. 8 SGB II differenziert. Wie auch § 46 Abs. 8 SGB II würden § 46 Abs. 7 und 9 SGB II zwar auf der KdU-Beteiligung gemäß Abs. 6 aufsetzen, aber keine KdU-Leistungen betreffen. In § 4 Abs. 3 AGSGB II nehme der Landesgesetzgeber dementsprechend eine Aufschlüsselung der Bundesbeteiligung nach einer weiteren dritten Kategorie vor, nämlich nach den Erstattungsleistungen, die „nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Sozialgesetzbuches bestimmt seien“. Gegen eine unterschiedslose Bereinigung um sämtliche Bundesbeteiligungen spreche auch, dass sich die Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 SGB II jedenfalls auch auf Aufgaben bezögen, an denen sich die Klägerin gar nicht beteiligen müsse. Würde das Auslegungsergebnis der Klägerin den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen, wäre ferner zu erwarten gewesen, dass dieser die Einfügung des § 4 Abs. 3 AGSGB II zum Anlass genommen hätte, klarzustellen, dass eine Anrechnung der KdU-fremden Erstattungsleistungen im Vorfeld der 25%-Quote der Verbandsgemeindeebene stattfinden solle. Soweit die Klägerin sich auf die Zweckbindungsvorgabe in § 46 Abs. 5 SGB II berufe, werde hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur das grundsätzliche Ziel der Entlastung vorangestellt; die Weitergabe der Mittel an die Kommunen sei nicht Gegenstand dieser Regelung. Zudem sei eine gesetzliche Zweckbindungsvorgabe im eigentlichen Sinne angesichts der Nutzung der Bundesbeteiligung für KdU als Mittel zur finanziellen Entlastung der Kommunen nicht mehr gegeben und Abs. 5 der Vorschrift obsolet geworden. Auch gebiete Art. 49 der Landesverfassung – LV – keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass eine Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinden nur soweit möglich sei, wie der Aufwand des Landkreises nicht bereits anderweitig gedeckt sei, denn für eine unzumutbare Belastung der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sei nichts ersichtlich. Soweit einige Landkreise dennoch die Beteiligungen nach § 46 Abs. 7 und 9 SGB II absetzen würden, handele es sich um freiwillige Leistungen. Im Hinblick auf die 1,2 % Verwaltungskosten für BuT-Leistungen habe der Bund dem Beklagten nichts vorenthalten, sondern die Beteiligung nach § 46 Abs. 8 SGB II entsprechend erhöht. Seine dementsprechende Abrechnungspraxis sei auch im Verhältnis zur Klägerin konsequent und folgerichtig. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts T. vom 10. November 2023 (S 6 AS 35/23) an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.