Urteil
1 K 807/00.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2001:0402.1K807.00.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung. 2 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Mit Formularantrag vom 10. Januar 1999 stellte die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ..., ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer ... einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG. Die Buslinie soll danach von Trier mit Zubringern aus Saarbrücken und Emden zu den Endpunkten Petrosavodsk-Dschambul-Kustanai-Karaganda-Novosibirsk führen. Die deutsche Grenzübergangsstelle soll bei der Hin- und Rückfahrt Frankfurt/Oder bzw. alternativ Kostrin, Ludwigsdorf sein. Diesen Formularantrag vom 10. Januar 1999 legte die Klägerin mit Begleitschreiben vom 14. Januar 1999 bei der damals zuständigen Genehmigungsbehörde, der früheren Bezirksregierung Trier, vor, wo die Antragsunterlagen am 15. Januar 1999 eingingen. Mit Schreiben vom 08. Februar 1999 übersandte die Klägerin die restlichen Unterlagen zum Antrag vom 10. Januar 1999, die am 10. Februar 1999 der Bezirksregierung Trier vorlagen. 4 Unter dem 18. März 1999 leitete die Bezirksregierung Trier das Anhörverfahren nach § 14 Abs. 1 PBefG ein. In der Folgezeit gingen zahlreiche Stellungnahmen bei der Bezirksregierung Trier ein. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes versagte mit Schreiben vom 29. März 1999, bei der Bezirksregierung Trier am 31. März 1999 eingegangen, das Einvernehmen für die Einrichtung einer Haltestelle in Saarbrücken und wies darauf hin, dass die Klägerin bislang keinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Zubringerlinie ab Saarbrücken gestellt habe. Mit Schreiben vom 26. März 1999, eingegangen bei der Bezirksregierung Trier am 01. April 1999, versagte die Bezirksregierung Düsseldorf das Einvernehmen für die in ihrem Bezirk liegenden Haltestellen Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Oberhausen und Essen. Mit Schreiben vom 22. März 1999, bei der Bezirksregierung Trier am 26. März 1999 eingegangen, lehnte die Bezirksregierung Detmold ihr Einvernehmen bezogen auf die Haltestelle Bielefeld ab. Mit Schreiben vom 29. März 1999, bei der Bezirksregierung Trier am 31. März 1999 eingegangen, versagte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Berlin ihr Einvernehmen. Sie wies darauf hin, dass sie bereits im Februar 1999 einen gleichartigen Antrag der Klägerin vom Regierungspräsidium Freiburg zur Herstellung des Einvernehmens erhalten habe. Die Fahrpläne für die Bedienungen ab Berlin seien in beiden Anträgen identisch, so dass sie die Erkenntnisse aus dem Anhörverfahren zum ersten Antrag hier ebenfalls anwenden könne. Seinerzeit hätten sieben andere Unternehmen Einwendungen geltend gemacht. Aufgrund dieser vielen Einwendungen werde das Einvernehmen zur Genehmigungserteilung des jetzigen Antrages nicht hergestellt. Für alle Haltestellen im westlichen Teil Osteuropas bis ca. nach Moskau existierten bereits Genehmigungen ab bzw. über Berlin. Überdies weise der Antrag der Klägerin Mängel auf. Beispielsweise seien die Entfernungsangaben zum Teil nicht korrekt und gäben Anlass zu Vermutungen. Zudem seien die angegebenen Fahrzeiten wenig durchdacht. So sei unrealistisch, wenn die Klägerin die Strecke vom Berliner ZOB zum Hauptbahnhof nach Fürstenwalde in 60 Minuten zurücklegen wolle und dabei auch noch die Passagiere abgefertigt werden müssten. Ungefähr das Dreifache der Zeit sei einzukalkulieren. 5 Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 leitete die Bezirksregierung Trier die eingegangenen Stellungnahmen aus dem Anhörverfahren der Klägerin zu und bat um schriftliche Mitteilung, ob die Klägerin den Antrag weiter aufrechterhalten oder bis zum 31. Mai 1999 zurücknehmen wolle. Mit Bescheid vom 02. Juni 1999 lehnte sodann die Bezirksregierung Trier den Antrag der Klägerin auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs zwischen Trier und Novosibirsk/Kasachstan ab. In den Gründen heißt es, die im Anhörverfahren eingeschalteten Stellen hätten ihr Einvernehmen versagt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG sei der Antrag abzulehnen, da der beantragte Verkehr keine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung mit sich bringe, weil der Verkehr bereits durch vorhandene Unternehmen, zumindest auf Teilstrecken, befriedigend bedient werde, wie sich aus der Mehrzahl der eingeholten Stellungnahmen ergebe. Außerdem sei mit bisher 20 abgelehnten Haltestellen der gesamte Verkehr und somit die wirtschaftliche Durchführung in Frage gestellt. 6 Die gegen Postzustellungsurkunde in die Wege geleitete Zustellung des Ablehnungsbescheides unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift der Klägerin schlug fehl. Der Postzusteller vermerkte unter dem 11. Juni 1999 "Empfänger nicht angetroffen". Ein erneuter Zustellversuch des Ablehnungsbescheides - wiederum gegen Postzustellungsurkunde - schlug ebenfalls fehl. Der Postzusteller vermerkte unter dem 29. Juni 1999 "Geschäftslokal geschlossen". 7 Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 beantragte die Klägerin unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift die Erteilung der Genehmigungsurkunde und stützte sich dabei auf § 15 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 S. 1 PBefG. Der Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit, die von ihr angesprochene Frist nach § 15 Abs. 1 PBefG sei eingehalten worden. Zu dem Antrag vom 14. Januar 1999 sei anzumerken, dass die Einleitung des Anhörverfahrens wegen vorher nicht abgeschlossener Prüfung des Antrages bzw. der Überprüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit der Geschäftspartner der Klägerin erst am 18. März 1999 habe erfolgen können. Somit habe auch die Frist nach § 15 Abs. 1 PBefG erst am 18. März 1999 zu laufen begonnen. Die 3-Monats-Frist sei deshalb bis mindestens 17. Juni 1999 gelaufen. Die erste "fehlgeschlagene" Zustellung sei nachweislich der Postzustellungsurkunde jedoch schon am 11. Juni 1999 erfolgt. 8 Der Beklagte bewirkte sodann nochmals die Zustellung des Ablehnungsbescheides vom 02. Juni 1999 erneut gegen Postzustellungsurkunde, adressiert an den Geschäftsführer der Klägerin unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift der Klägerin. Diese Zustellung wurde durch Niederlegung am 26. August 1999 bewirkt. 9 Mit Schreiben vom 22. September 1999, eingegangen bei dem nunmehr zuständigen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Außenstelle Trier, am 29. September 1999, legte die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 02. Juni 1999 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass vorliegend die Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Denn die Frist habe am 14. Januar 1999 zu laufen begonnen. Selbst wenn man aber den Fristbeginn am 18. März 1999 annehmen sollte, wäre die Genehmigungsfiktion eingetreten. Hinsichtlich des Verfahrens sei darauf hinzuweisen, dass nach § 14 Abs. 4 S. 2 PBefG nur die Stellungnahmen zu berücksichtigen seien, die binnen zwei Wochen bei der Behörde eingegangen seien. In der Sache selbst sei sehr wohl bezogen auf die Verhältnisse in den Zielorten ein Verkehrsbedürfnis zu bejahen. Selbst wenn sich aber kleinere Überschneidungen zu den Verkehrsbedienungen anderer Unternehmen ergeben sollten, hätten als milderes Mittel Bedienungsverbote ausgesprochen werden müssen. 10 Das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Außenstelle Trier, wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11. Mai 2000 zurück. In den Gründen heißt es, entgegen der Auffassung der Klägerin sei keine Genehmigungsfiktion eingetreten. Fristbeginn sei der 18. März 1999 gewesen, da erst an diesem Tag die vollständigen Antragsunterlagen vorgelegen hätten; so sei die steuerliche Zuverlässigkeit der Vertragspartner der Klägerin erst am 18. März 1999 geklärt gewesen. In der Sache habe das Anhörverfahren dazu geführt, dass keine wesentliche Verbesserung der vorhandenen Verkehrsbedienung zu erwarten sei. 11 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 12. Mai 2000 hat die Klägerin am 13. Juni 2000, einem Montag, Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei die mit Schreiben vom 14. Januar 1999 beantragte Genehmigungsurkunde auszuhändigen. Weiter sei festzustellen, dass die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG hinsichtlich ihres Antrages vom 14. Januar 1999 eingetreten und die fingierte Genehmigung nicht an die Beklagte zurückzugeben sei, hilfsweise verfolgt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, ihr die mit Schreiben vom 14. Januar 1999 beantragte Genehmigung zu erteilen und weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sie entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Frist habe am 15. Januar 1999, spätestens jedoch am 10. Februar 1999 zu laufen begonnen. Die Frist sei jedenfalls am 09. Mai 1999 abgelaufen gewesen. Die fingierte Genehmigung sei vorliegend auch nicht gleich wieder an die Beklagte herauszugeben, weil dies nur bei ersichtlich rechtswidrigen Genehmigungserteilungen angenommen werden könne. In der Sache selbst sei auszuführen, dass sowohl die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen vorlägen. Überdies sei das Anhörverfahren lediglich formelhaft durchgeführt worden. Davon abgesehen seien zahlreiche Stellungnahmen erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 2 PBefG eingegangen. Eine Verbesserung der Verkehrsbedienung trete schließlich sehr wohl ein, soweit man - was maßgebend sei - auf die Sichtweise der Verkehrsbenutzer dieser nach Osteuropa führenden Linien abstelle. Selbst wenn sich aber Überschneidungen mit den Angeboten anderer Unternehmen ergeben sollten, hätte der Beklagte den Antrag nicht ablehnen dürfen, sondern zu milderen Mitteln greifen müssen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. die Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 14.01.1999 beantragte Genehmigungsurkunde auszuhändigen, 14 2. hilfsweise festzustellen, dass die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG hinsichtlich ihres Antrags vom 14.01.1999 eingetreten und die fingierte Genehmigung nicht an die Beklagte zurückzugeben ist, 15 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 14.01.1999 beantragte Genehmigung unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Trier vom 02.06.1999 in Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.05.2000 zu erteilen, 16 4. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Trier vom 02.06.1999 in Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.05.2000 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt nochmals aus, der vollständige Antrag habe erst am 18. März 1999 vorgelegen. Auf die Genehmigungsfiktion könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie durch ihr Verhalten die Zustellung unmöglich gemacht habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei im Übrigen das Anhörverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. In der Sache selbst bleibe darauf hinzuweisen, dass die Versagung der Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG rechtmäßig sei, da der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen solle, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen würden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der beigefügten Unterlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Klageantrag zu 1. führt zu keinem Erfolg, da nicht von einer Genehmigungsfiktion auszugehen ist. Von daher erübrigt sich auch der erste Hilfsantrag. Der zweite Hilfsantrag bleibt erfolglos, da die Klägerin keine Genehmigung beanspruchen kann. Aus den gleichen Erwägungen führt auch der dritte Hilfsantrag zu keinem Erfolg. 21 Zunächst ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer Genehmigungsfiktion auszugehen. Nach §§ 52, 15 Abs. 1 S. 5 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690) gilt eine beantragte Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG versagt wird. Eine Überschreitung der danach geltenden 3-Monats-Frist und einen dadurch bewirkten Eintritt der Genehmigungsfiktion kann die Klägerin nicht mit Erfolg dartun. Dabei ist von Folgendem auszugehen: 22 Zu Grunde zu legen sind der 18. März 1999 als Fristbeginn und der 11. Juni 1999 als Fristende mit der Folge, dass die 3-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG nicht überschritten worden ist. Für den Fristbeginn am 18. März 1999 sprechen mehrere Erwägungen. Nach Auffassung des Gerichts wird die dreimonatige Bearbeitungsfrist erst dann in Gang gesetzt, wenn der Behörde ein den gesetzlichen Bestimmungen des § 12 PBefG entsprechender Antrag vorliegt. Ein Antragsteller kann die fristgemäße Durchführung des Verfahrens in schutzwürdiger Weise nämlich nur dann erwarten, wenn er einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies widerspricht nicht dem Beschleunigungsgedanken des § 15 PBefG. Die gegenteilige von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach die 3-Monats-Frist mit dem Datum der Antragstellung, also ohne Rücksicht auf die Frage, ob der Antrag vollständig ist oder nicht, zu laufen beginnen soll, würde dazu führen, dass die Nachlässigkeit von Antragstellern, die einen unvollständigen Antrag einreichen, durch Eintritt der Genehmigungsfiktion honoriert würde. Würde man der diesbezüglichen Auffassung der Klägerin folgen wollen, so könnte dies für die Praxis allenfalls dazu führen, dass ein Antrag, so wie er von der Klägerin eingereicht wurde, von der Genehmigungsbehörde sofort, also ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage im Übrigen schon allein mit Blick auf die Unvollständigkeit abgelehnt werden müsste. Dies würde aber dem Beschleunigungsgedanken zuwiderlaufen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. April 2000 - 3 K 2134/99.KO -). 23 Nach Auffassung der Kammer ergibt sich das Erfordernis eines vollständigen und damit prüfungsfähigen Antrages weiter aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 und 2 PBefG. Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag auf Genehmigung Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Prüfungspunkte jedoch dann, wenn der Antragsteller mit Geschäftspartnern gemeinsam eine Linie betreiben will, nicht auf den Antragsteller isoliert zu prüfen. Vielmehr sind auch die in Rede stehenden Geschäftspartner mit in die Prüfung einzubeziehen, weil nur auf diesem Wege das Gesamtvorhaben abschließend gewürdigt werden kann. Vorliegend hat die Antragstellerin dem Genehmigungsantrag einen Kooperationsvertrag vom 16. Oktober 1998 beigefügt, nach dem sie zusammen mit vier weiteren Unternehmen aus der Republik Polen, der Republik Weißrussland, der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan die beantragte grenzüberschreitende Linie betreiben will. Demzufolge hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. November 1998 die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Unterlagen betreffend die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Geschäftspartner benötigt werden. Diesbezüglich hat der Beklagte unter anderem mit Schreiben vom 26. Februar 1999 das Bundesamt für Finanzen in Bonn mit der Bitte um Unterstützung zwecks Prüfung der Partnerunternehmen des Klägers in Weißrussland und Kasachstan angeschrieben. Ausweislich des Aktenvermerks des Bearbeiters der früher zuständigen Bezirksregierung Trier vom 18. März 1999 teilte das Bundesamt für Finanzen an diesem Tag der Genehmigungsbehörde fernmündlich mit, dass die Vertragsunternehmen der Klägerin aus Weißrussland und Kasachstan in ihren Heimatstaaten keine Steuerschulden hätten. Erst mit dieser Mitteilung vom 18. März 1999 stand damit für die Genehmigungsbehörde fest, dass sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber den mit dieser verbundenen Vertragspartnern aus den oben genannten mittel- und osteuropäischen Staaten keine steuerlichen Bedenken zu erheben seien. Erst zu diesem Zeitpunkt lag mithin ein vollständiger, bearbeitungsfähiger Antrag der Klägerin mit der Folge vor, dass die 3-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG zu laufen beginnen konnte. 24 Hat die nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG vorgeschriebene 3-Monats-Frist danach mit dem 18. März 1999 zu laufen begonnen, so kann sich die Klägerin auf die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG nicht berufen, da sie sich die fehlgeschlagene Zustellung des Ablehnungsbescheides vom 02. Juni 1999 am 11. Juni 1999 und damit innerhalb der 3-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG entgegenhalten lassen muss. Dies ergibt sich aus Folgendem: 25 Für die Zustellung eines Bescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten nach § 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Zustellung in der Verwaltung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 25) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes - VwZG - vom 03. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 183 ZPO hat bei Gewerbetreibenden - wie hier der Klägerin - die Zustellung in dem Geschäftslokal zu erfolgen, d.h. vorliegend unter der aus dem Antrag und aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift der Klägerin. Die Vorschrift des § 183 ZPO bestimmt, dass dann, wenn Gewerbetreibende in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen im Geschäftslokal anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen kann. Demgegenüber ist bei Gewerbetreibenden eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO nicht möglich. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung - wie es in der Vorschrift ausdrücklich heißt - "nach diesen Vorschriften", also nach den § 182 ZPO vorausgehenden Vorschriften nicht vorgenommen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1998 - XI R 3/98 -). Diese gesetzliche Regelung versteht sich vor dem Hintergrund, dass Gewerbetreibende, die wie die Klägerin ein Geschäftslokal unterhalten, während der üblichen Postzustellzeiten entweder persönlich oder ersatzweise durch einen Gewerbegehilfen erreichbar sind. Vorliegend kommt diese Erwägung umso mehr zum Tragen, als der Beklagte der Klägerin am 10. Mai 1999 sowohl fernmündlich als auch schriftlich die Übersendung der eingeholten Stellungnahmen angekündigt und um schriftliche Mitteilung gebeten hat, ob die Klägerin den Antrag aufrechterhalten oder ihn bis zum 31. Mai 1999 zurücknehmen wolle. Von daher musste der Klägerin bewusst sein, dass sie für den Fall, dass sie ihren Genehmigungsantrag nicht zurücknehmen würde, Anfang Juni 1999 mit der Zustellung eines Ablehnungsbescheides zu rechnen habe. Von daher hätte für die Klägerin umso mehr Veranlassung bestanden, ihr Geschäftsgebaren so einzurichten, dass Zustellungen in der Form, wie sie der Gesetzgeber in §§ 180 ff. ZPO vorgesehen hat, vorgenommen werden konnten(vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 - 11 B 29/95 -). Schon vor diesem Hintergrund muss sich die Klägerin die fehlgeschlagene Zustellung vom 11. Juni 1999 mit der Folge entgegenhalten lassen, dass an diesem Tag der Ablehnungsbescheid vom 02. Juni 1999 als zugestellt zu gelten hat, was in sich schließt, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin innerhalb der genannten Frist abgelehnt worden ist, so dass die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG nicht eingetreten ist. 26 Von daher braucht das Gericht nicht mehr entscheidend darauf abzuheben, ob sich die Klägerin auch deshalb nicht auf eine Zustellungsfiktion berufen kann, weil sie eine Zustellung des Ablehnungsbescheides innerhalb der 3-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG vereitelt haben und sie sich deshalb nicht auf eine Genehmigungsfiktion berufen könnte. Wie schon dargelegt ist die Zustellung am 11. Juni 1999 deshalb fehlgeschlagen, weil der Postzusteller den Empfänger nicht angetroffen hat. Eine weitere Zustellung vom 29. Juni 1999 ist ebenfalls fehlgeschlagen, weil nach Angabe des Postzustellers das Geschäftslokal der Klägerin geschlossen war. Umso mehr fällt auf, dass die Klägerin sodann mit Schreiben vom 28. Juli 1999, wiederum unter der aus dem Antrag und dem Rubrum ersichtlichen Anschrift um Erteilung der Genehmigung gebeten hat. Festzuhalten bleibt danach, dass die Klägerin mit dem Beklagten bis einschließlich Mai 1999 und dann wieder ab Ende Juli 1999 unter ihrer aus dem Antrag ersichtlichen Anschrift korrespondiert hat. Nachdem allerdings der Beklagte der Klägerin am 10. Mai 1999 mitgeteilt hatte, die Klägerin habe Gelegenheit, den Antrag bis zum 31. Mai 1999 zurückzunehmen, war die Klägerin im fraglichen Zeitraum Juni 1999 postalisch nicht zu erreichen. Die Klägerin war mithin gerade in dem Zeitraum nicht erreichbar, in welchem ihrer Kenntnis nach der Ablauf der 3-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG zu erwarten stand. Angesichts dessen könnte es sich durchaus aufdrängen, dass die Klägerin die Zustellung des Ablehnungsbescheides gerade im fraglichen Zeitraum erste Junihälfte 1999 deshalb vereitelt haben könnte, um die Zustellungsfiktion des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG eintreten zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Verhaltensweise rechtlich nicht zum Erfolg führen kann. 27 Ist nach alledem keine Genehmigungsfiktion im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG eingetreten, war die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1) abzuweisen. Aus denselben Erwägungen folgt zugleich, dass auch der erste Hilfsantrag erfolglos bleiben muss. 28 Die Klägerin vermag indes auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag nicht durchzudringen. Ihr steht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zu. Zu versagen ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG, wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen. Das ist hier nach Auffassung der Kammer der Fall. Für die Prüfung dieser Frage muss sich die Klägerin daran festhalten lassen, dass sie bestimmte Linienführungen zur Genehmigung gestellt hat, die dadurch geprägt sind, dass sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt über Berlin als zentralen Knotenpunkt führen. Insoweit hat aber die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Berlin in ihrer Stellungnahme vom 29. März 1999, bei dem Beklagten am 31. März 1999 und damit jedenfalls in der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 2 PBefG eingegangen, dargelegt, dass sie aufgrund eines gleichartigen Antrages der Klägerin vom Februar 1999, der ihr zwecks Herstellung des Einvernehmens vom Regierungspräsidium Freiburg zugeleitet worden sei, Kenntnis erlangt habe, dass hinsichtlich der Streckenführung von Berlin aus Richtung Osten und weiterführend ab Moskau nach Osten genehmigte Liniendienste bestünden. Wegen der Vielzahl der Einwendungen habe sie seinerzeit ihr Einvernehmen zu dem Freiburger Antrag nicht hergestellt. Da die jetzt vom Beklagten vorgelegten Fahrpläne der Klägerin für die Bedienungen ab Berlin mit denen des Freiburger Antrages identisch seien, würde sie - die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Berlin - wiederum ihr Einvernehmen nicht herstellen. Diese Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Berlin vom 29. März 1999 hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Vortrag der Klägerin geht vielmehr im Kern dahin, dass die Senatsverwaltung das Anhörverfahren nicht durchgeführt, sondern sich lediglich auf Erkenntnisse aus einem anderen Anhörverfahren bezogen habe. Damit vermag die Klägerin jedoch nicht durchzudringen. Denn wenn einer Fachverwaltung aufgrund eines anderen Verfahrens, das im Wesentlichen gleichartig ist, bestimmte Erkenntnisse vorliegen, und auch der Zeitablauf nicht dafür spricht, dass sich die Verhältnisse geändert haben, sprechen keine Bedenken dagegen, die Erkenntnisse aus dem früheren Verfahren auch für das zweite Verfahren zu verwerten. Vorliegend bleibt zu sehen, dass die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Berlin sich im vorliegenden Verfahren unter dem 29. März 1999 geäußert hat, wohingegen das gleichartige Freiburger Verfahren im Februar 1999 ihr zur Kenntnis gebracht worden ist. Angesichts der beiden Zeitpunkte Februar 1999 für das Freiburger Verfahren und März 1999 für das hier vorliegende Trierer Verfahren und mangels eines Vortrags der Klägerin, dass sich die Verhältnisse während dieser kurzen Zeitspanne entscheidend geändert haben sollten, konnte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr sich für die hier abzugebende Stellungnahme voll und ganz auf ihre Erkenntnisse aus dem Freiburger Verfahren vom Februar 1999 stützen. 29 Damit ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für den Antrag der Klägerin bezogen auf einen zentralen Knotenpunkt der geplanten Linienführungen nicht vorliegen. Da der Antrag der Klägerin als Einheit anzusehen und als Einheit zur Genehmigung gestellt worden ist, folgt daraus zugleich, dass eine Genehmigung auszuscheiden hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, in einem solchen Fall durch Beifügung von Nebenbestimmungen den Antrag "genehmigungsfähig" zu machen. Dagegen spricht zum einen bereits grundsätzlich, dass die Verantwortung für den Genehmigungsantrag allein bei der Antragstellerin liegt. Wenn diese - wie hier - einen konkreten, sehr ausdifferenzierten und als Einheit zu begreifenden Genehmigungsantrag gestellt hat, trägt allein sie für die Genehmigungsfähigkeit die Verantwortung. Diese Verantwortung kann die Klägerin nicht durch ihr Verlangen auf die Genehmigungsbehörde verlagern, dass diese verpflichtet sein sollte, die zur Genehmigung gestellte Linienführung in allen Abschnitten und Aspekten daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit mittels Nebenbestimmungen die fehlende Genehmigungsreife des Antrages herbeigeführt werden kann. Gerade der vorliegende Fall belegt dies. Wie schon ausgeführt stellt sich die Linienführung über Berlin als zentrales Element des Antrages dar. Wenn die Genehmigung in einem solchen Fall gehalten sein sollte, den in einem zentralen Punkt nicht genehmigungsfähigen Antrag durch Beifügung von Nebenbestimmungen "genehmigungsfähig" zu machen, führte dies dazu, dass die Genehmigungsbehörde gleichsam einen Antrag nicht nur prüfen, sondern für die Antragstellerin auszuarbeiten hätte. Dies würde nicht nur die Verantwortlichkeiten des Unternehmers und der Genehmigungsbehörde miteinander vermengen. Eine solche Verpflichtung wäre zudem auch mit dem Beschleunigungsgrundsatz des § 15 Abs. 1 PBefG nicht vereinbar. Gerade diese Beschleunigungsvorschrift dokumentiert den Willen des Gesetzgebers, dass der Antragsteller einen jedenfalls in zentralen Bereichen und im Kern genehmigungsfähigen Antrag vorzulegen hat, der von der Genehmigungsbehörde allein zu prüfen, aber nicht in zentralen Bereichen auszugestalten sein kann. Daraus folgt im Ergebnis, dass jedenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG nicht vorliegen. 30 Aus diesen Erwägungen folgt schließlich weiter, dass auch dem dritten Hilfsantrag der Erfolg versagt bleiben muss. Angesichts der Darlegungen besteht kein Raum für einen Bescheidungstenor. Die Klägerin muss sich auch insoweit daran festhalten lassen, dass - wie dargestellt - die Genehmigungsvoraussetzungen jedenfalls nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG nicht vorliegen. 31 Die Klage war damit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Sonstiger Langtext 32 Beschluss: 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz).