Urteil
2 K 471/03.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2003:0902.2K471.03.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, 705.924 Flaschen à 0,75 l von ihr hergestellter Weinschorle mit dem im Klageantrag zitierten Text auf der Etikettierung in Verkehr zu bringen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin, die mit Wein handelt, begehrt die Feststellung, dass es zulässig ist, auf der Etikettierung von ihr hergestellter Weinschorle einen Hinweis darauf anzubringen, dass die Weinschorle aus Qualitätswein aus der Riesling-Traube bzw. aus der Sauvignon Blanc-Traube und Mineralwasser hergestellt worden ist. 2 Die Riesling-Weinschorle besteht zu 51 % aus einem von der Erzeugergemeinschaft ... hergestellten Rieslingwein, für den eine amtliche Prüfungsnummer als Qualitätswein b.A. erteilt worden ist. 3 Die Sauvignon Blanc-Weinschorle enthält zu 51 % einen aus der Sauvignon Blanc-Traube stammenden vin de pays des Côtes de Gascogne. 4 In einer Stellungnahme vom 6. März 2003 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier die Klägerin darauf hin, dass die Etikettierung der Erzeugnisse vorschriftswidrig sei, weil sie einen Hinweis auf die Traubensorte enthalte, was bei weinhaltigen Getränken gemäß Artikel 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht zulässig sei. Außerdem sei die Verwendung eines Hinweises auf Qualitätswein nicht zulässig, denn "Qualitätswein" sei ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Artikel 47 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 bzw. Artikel 24 und 29 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002. Außerdem müsse der Begriff "Qualitätswein" gemäß Anhang VII Abschnitt A Nr. 2 c der Verordnung (EG) Nr. 1453/1999 in Verbindung mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets angegeben werden, wobei allerdings gemäß § 39 Abs. 4 der Weinverordnung (WeinVO) bei inländischen weinhaltigen Getränken ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht zulässig sei. Von daher dürften die Erzeugnisse nach § 27 Abs. 1 des Weingesetzes - WeinG - nicht in Verkehr gebracht werden. Sollten die Erzeugnisse gleichwohl in Verkehr gebracht werden, werde darauf hingewiesen, dass dies nach § 27 WeinG strafbar sei. 5 Außerdem bekräftigte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in einem Gespräch mit der Klägerin ihre Auffassung und bezeichnete die Etikettierung als vorschriftswidrig, erklärte aber zugleich, keine Untersagungsverfügung zu erlassen. 6 Am 8. April 2003 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. 7 Sie ist der Auffassung, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliege, wobei das Feststellungsinteresse deshalb gegeben sei, weil der Beklagte ein In-Verkehr-Bringen der Erzeugnisse als verbotswidrig bezeichnet habe und sie Gefahr laufe, dass sich ihre verantwortlichen Mitarbeiter bei einem In-Verkehr-Bringen der bereits etikettierten Erzeugnisse strafbar machten und ihr ein erheblicher Vermögensschaden entstehe. 8 Die Verwendung der Etikettierung sei als nicht irreführende Bezeichnung nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 zulässig, denn Abs. 3 der Norm sei - wie sich durch Auslegung ermitteln lasse - vorliegend nicht einschlägig. Der in der zuletzt genannten Bestimmung in Bezug genommene KN-Code erfasse zwar weinähnliche, nicht aber weinhaltige Getränke. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass die Verordnung nicht von einem Verbots- sondern von einem Missbrauchsprinzip ausgehe. Die erstrebte Kennzeichnung diene im Übrigen dem Verbraucherschutz. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass - wie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 belege - diese Verordnung auf weinhaltige Getränke nicht anwendbar sei. Als Weiterverarbeitungsprodukt dürfe die Schorle - ähnlich wie Schaumwein - auf die bei der Herstellung verwandte Rebsorte verweisen, zumal diese sensorisch feststellbar sei. § 42 WeinVO enthalte keine abschließende Regelung dahingehend, wann eine Rebsortenangabe zulässig sei, so dass aus einer Nichterwähnung weinhaltiger Getränke nicht auf eine Unzulässigkeit der Rebsortenangabe geschlossen werden könne. 9 Sofern die zu Art. 52 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 vertretene Auffassung nicht geteilt werde, sei eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof in Betracht zu ziehen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, 705.924 Flaschen à 0,75 l von ihr hergestellter Weinschorle mit folgenden nachstehend im zitierten Text unterstrichenen Angaben auf der Etikettierung in Verkehr zu bringen: 12 1. Bei 372.282 Flaschen die Angaben 13 a) auf dem "Schau-Etikett": 14 "... mit Wein aus der Riesling - Traube und Mineralwasser ..." 15 b) auf dem "Pflichtangaben-Etikett": 16 "... Qualitätswein aus sonnengereiften deutschen Riesling - Trauben und natürliches Mineralwasser machen diese Weinschorle zu einem ganz besonderen Geschmackserlebnis. Genießen Sie *** Weinschorle nur gut gekühlt, dann kommen das fruchtig-herbe Prickeln und der typische Charakter der Riesling - Traube besonders gut zur Geltung. 17 Lust auf Abwechslung? Probieren Sie auch das fruchtige Prickeln der *** Weinschorle aus der Sauvignon Blanc - Traube ..." 18 2. Bei 333.642 Flaschen die Angabe 19 a) auf dem "Schau-Etikett": 20 "... mit Wein aus der Sauvignon Blanc - Traube und Mineralwasser..." 21 b) auf dem "Pflichtangaben-Etikett": 22 "... Wein aus sonnengereiften französischen Sauvignon Blanc - Trauben und natürliches Mineralwasser machen diese Weinschorle zu einem ganz besonderen Geschmackserlebnis. Genießen Sie ... Weinschorle nur gut gekühlt, dann kommen das fruchtige Prickeln und der typische Charakter der Sauvignon Blanc - Traube besonders gut zur Geltung. 23 Lust auf Abwechslung? Probieren Sie auch das fruchtigherbe Prickeln der ... Weinschorle aus der Riesling - Traube ..." 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage zulässig aber nicht begründet sei. 27 Das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis sei als weinhaltiges Getränk einzustufen, bei dem nach Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 eine Rebsortenangabe nicht zulässig sei. Weinhaltige Getränke seien gemäß § 18 Abs. 3 WeinVO Mischungen aus den dort genannten weinbaulichen Erzeugnissen mit (u.U. kohlensäurehaltigem) Wasser, auf die die KN-Codes 2201 und 2204 anwendbar seien. Von daher stelle eine Weinschorle eine Mischung gegorener und nichtalkoholischer Getränke im Sinne des KN-Code 2206 dar, da sie ansonsten in den integrierten Tarifen der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) nicht erwähnt werde. Außerdem müsse gesehen werden, dass nach Art. 2 Abs. 3b i.V.m. Art. 5 Abs. 1e der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 Rebsortenangaben nur bei einer kleineren geographischen Einheit als der eines Mitgliedsstaates zulässig und nach § 39 Abs. 4 WeinVO bei inländischen weinhaltigen Getränken gerade keine Herkunftsangabe erlaubt sei. Gegen die Zulässigkeit der Rebsortenangabe spreche schließlich auch § 42 WeinVO, der abschließend regele, wann eine Rebsortenangabe zulässig sei. Darauf, ob der Rebsortencharakter bei der Weinschorle erkennbar sei - was bezweifelt werde -, komme es nicht an. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass eine Rebsortenangabe nur bei Qualitätsweinen erfolgen dürfe und bei einem Rebsortenverschnitt die bestimmende Rebsorte mindestens 75 % ausmachen müsse, was bei einer Weinschorle nicht der Fall sei. Der Begriff "Qualitätswein" dürfe nach Anhang VII Abschnitt A Nr. 2c der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 nur in Verbindung mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets erwähnt werden, was vorliegend jedoch - wie bereits dargelegt - nicht zulässig sei. Eine Vorlage an den EuGH komme nicht in Betracht, denn Weinschorle werde zweifelsfrei von dem KN-Code 2206 erfasst. Im Übrigen sei die Rebsortenangabe - auch in Anwendung des Missbrauchsprinzip - irreführend, weil angesichts des geringen Alkoholgehalts eine Rebsortencharakteristik nur von kurzer Haltbarkeit sein dürfte. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 29 Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 30 Die Klage bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBl. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem "konkreten" Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages. 31 Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Anwendung bestimmter Normen, nämlich von Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99, auf die von der Klägerin vertriebenen weinhaltigen Getränke. 32 Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung dahingehend zu, dass sie zu dem beabsichtigten Handeln berechtigt ist, zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt die Klägerin letztlich vorbeugenden Rechtsschutz. Ein solcher vorbeugender Rechtsschutz erfordert das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen. Zwar vermag das Vorbringen der Klägerin, dass ihr durch eine Untersagung des Vertriebs der Erzeugnisse ein nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Schaden drohe, das besondere Feststellungsinteresse nicht zu rechtfertigen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass ihr im Rahmen der Rechtsschutzmöglichkeiten des § 80 VwGO kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werden könnte. Das besondere Rechtsschutzinteresse liegt aber deshalb vor, weil sich die gesetzlichen Vertreter der Klägerin im Falle der Verwendung einer unzulässigen Angabe auf den Weinetiketten möglicherweise nach §§ 48, 49 WeinG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177). 33 Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, nicht offen, denn in der schriftlichen Stellungnahme des Beklagten vom 6. März 2003 kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG - gesehen werden, da sie aufgrund der in ihr enthaltenen Formulierungen "mache ich ... darauf aufmerksam", "weise ich darauf hin" nicht als feststellender Verwaltungsakt qualifiziert werden kann. 34 Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. 35 Dabei ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin. 36 Gemäß § 27 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der EG, dem Weingesetz oder den aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden, sofern nicht eine durch Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 2 WeinG zugelassene Ausnahme vorliegt. 37 Gemäß § 2 der Wein-Überwachungsverordnung - WeinÜbVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl I S. 1624) kann die zuständige Stelle bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftwidrige Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden können, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. 38 Zuständige Stelle für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wäre nach § 1 Nr. 3 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2002, GVBl. 2002, S. 448, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, so dass das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das vorliegende Begehren ist, weil die Erzeugnisse - ein Verstoß gegen weinrechtliche Vorschriften unterstellt - allenfalls aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in Verkehr gebracht werden dürften. 39 Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Feststellung dahingehend zur Seite, dass sie berechtigt ist, von ihr vertriebene Weinschorle unter Hinweis auf die bei der Herstellung verwandten Rebsorten Riesling und Sauvignon Blanc in Verkehr zu bringen und auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem bei der Herstellung verwandten Rieslingwein um einen Qualitätswein handelt. 40 Die Angabe der Rebsorte des zur Herstellung einer Weinschorle verwandten Weines auf dem Etikett einer Weinschorle verstößt nicht gegen Art. 52 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Amtsblatt Nr. L 179/1 vom 14. Juli 1999). 41 Eine Weinschorle stellt ein weinhaltiges Getränk im Sinne des § 2 Nr. 2 WeinG dar. Als solches wird es nicht unmittelbar vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfasst, denn nicht aromatisierte weinhaltige Getränke zählen nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnissen, auf die die Verordnung Anwendung findet. Nicht aromatisierte weinhaltige Getränke sind auch ansonsten - anders als aromatisierte weinhaltige Getränke (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991) - bislang nicht Regelungsgegenstand europarechtlicher Bestimmungen (s. auch Koch, Weinrecht, Erläuterungen, Weinhaltige Getränke, Anm. 2). 42 Die Angabe der zur Herstellung der Weinschorle verwandten Traubensorte auf der Etikettierung verstößt nicht gegen Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. 43 Nach Abs. 2 der Norm darf eine Rebsorte für ein anderes Getränk als Wein oder Traubenmost (hier: Weinschorle) nur verwandt werden, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieses Getränks ausgeschlossen ist. Eine derartige Verwechslungsgefahr besteht zur Überzeugung der Kammer nicht. Zur Klärung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten und hinreichend aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers in Deutschland abzustellen, da sich in Bezug auf verschiedene Staaten unterschiedliche Beurteilungen ergeben können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - C-81/01 - und Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 14. März 2002 in dieser Rechtssache m.w.N.). Vorliegend besteht indessen nicht die Gefahr, dass ein durchschnittlicher Verbraucher in Deutschland durch die Angabe, dass die Weinschorle aus Riesling-Trauben bzw. Sauvignon Blanc-Trauben hergestellt sei, Gefahr läuft, das Erzeugnis mit Wein zu verwechseln oder über die Zusammensetzung der Weinschorle getäuscht wird. 44 Der Begriff der Schorle als Mischgetränk aus Mineralwasser und einem weiteren Getränk alkoholischer oder nichtalkoholischer Art, insbesondere auch als Weinschorle ist evident ein in Deutschland überregional geläufiger Begriff, dessen Bedeutung dem Verbraucher klar und griffig ist. Er ist sich bewusst, dass das Getränk - frisch zubereitet oder in der fertigen Mischung - aus Wein und Mineralwasser in einer gewissen Bandbreite der Anteile besteht. 45 Des Weiteren verstößt die Angabe der Traubensorte nicht gegen Art. 52 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. Danach ist u.a. die Verwendung eines Namens oder einer Bezeichnung gemäß Absatz 2 für die Bezeichnung und die Aufmachung von Waren untersagt, die unter den KN-Code 2206 fallen, es sei denn, die betreffende Ware stammt tatsächlich aus dem so bezeichneten Gebiet. 46 Eine Weinschorle stellt zur Überzeugung der Kammer kein Erzeugnis im Sinne des KN-Codes 2206 dar. Die KN-Codes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt Nr. L 256 vom 7. September 1987 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (Amtsblatt L Nr. 290 vom 28. Oktober 2002) festgelegt, wobei KN für "Kombinierte Nomenklatur" steht. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften, "Taric" genannt. Dabei haben sowohl der KN-Code 2206 als auch die Beschreibung des Taric-Codes folgenden Wortlaut (vgl. zu Letzterem: 47 http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/home.htm): 48 "Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen". 49 Ausgehend von dem ersten Halbsatz des KN-Codes 2206 mit der Angabe "Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met)" kommt klar zum Ausdruck, dass er keinen Wein und keine weinhaltigen Getränke umfasst. Wein stellt zwar ein gegorenes Getränke dar; der Begriff "Wein" wird im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unter Nr. 10 wie folgt definiert: 50 das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. 51 Da Wein aber im KN-Code 2204 besonders geregelt ist, gehört er nicht zu den anderen gegorenen Getränken im Sinne des KN-Codes 2206. 52 Eine Weinschorle fällt auch nicht unter den zweiten Halbsatz des KN-Codes 2206. Zwar könnte man bei isolierter Betrachtung seines Wortlauts zu der Auffassung gelangen, dass die Einschränkung "andere gegorene Getränke" des ersten Halbsatzes sich nicht auf "Mischungen gegorener Getränke" des zweiten Halbsatzes erstrecke. Dieser Ansicht ist indessen die Kammer nicht. Dem Wortlaut der Bestimmung ist für die Beantwortung dieser Frage nichts zu entnehmen. Ebenso ist nicht zweifelsfrei, ob sich die Einschränkung am Ende des zweiten Halbsatzes "anderweitig weder genannte noch inbegriffene" auf das gegorene Getränk oder die Mischung bezieht. Von daher ist vorliegend Raum für eine Gesetzesauslegung, die im Übrigen selbst bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1992 - 10 C 9/91 -, BVerwGE 90, S. 136). Insoweit ist stets zu prüfen, ob der Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften des Gesetzes ergibt, dass die Vorschrift das nicht aussagen will, was sie möglicherweise ihrem Wortlaut nach auszusagen scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1973 - VI C 27.70 -, Buchholz 235.18 § 18 LBeSG RhldPf Nr. 2) 53 Vorliegend ist bei der demnach gebotenen Auslegung nicht isoliert auf den KN-Code 2206 abzustellen, sondern auf dessen Zusammenhang mit den übrigen KN-Codes und auf die Regelungen des Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, in denen auf ihn Bezug genommen wird. Dabei muss insbesondere auch Berücksichtigung finden, dass durch den "Es sei denn"-Halbsatz des Art. 52 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 deutlich zum Ausdruck kommt, nicht jede Verwendung der Begriffe des Absatzes 2 auf Erzeugnisse im Sinne des KN-Codes 2206 ausgeschlossen ist, sondern nur eine solche Verwendung, die eine Irreführung auslösen kann. Von daher wird deutlich, dass Sinn und Zweck der Bestimmungen darauf gerichtet sind, beim Verbraucher eine Täuschungs-/Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch die Verwendung weinrechtlicher Begriffe auf Erzeugnisse, die nicht aus Weintrauben hergestellt wurden, irregeleitet wird. Eine derartige Täuschungsgefahr besteht indessen zur Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht; vielmehr dient eine Angabe der bei der Herstellung der Weinschorle verwandten Traubensorte gerade dem Schutz des Verbrauchers, da es für diesen durchaus von Interesse ist, welche Rebsorte bei der industriellen Herstellung einer Weinschorle, die bislang üblicherweise erst individuell beim Verbraucher hergestellt wurde, verwandt wurde. 54 Dies hat zur Folge, dass die Angabe der Rebsorte der Trauben, aus denen die Weinschorle hergestellt wurde, nicht gemäß Art. 52 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei ihrer Bezeichnung und Aufmachung untersagt ist. 55 Des Weiteren verstößt die Rebsortenangabe bei der Weinschorle der Klägerin auch nicht gegen sonstige Bestimmungen. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 der Auffassung ist, es bestehe ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Rebsortenangabe nur bei Weinen zulässig sei, bei denen die Angabe einer kleineren geografischen Einheit als der des Herkunftsstaates gestattet sei, was indessen nach § 39 Abs. 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453), bei weinhaltigen Getränken nicht der Fall sei, da bei diesen nicht auf ihre Herkunft verwiesen werden dürfe, kann dem nicht gefolgt werden. Das in der Verordnung Nr. 2392/89 festgeschriebene Verbotsprinzip ist infolge der Verordnung Nr. 1493/1999 durch das so genannte Missbrauchsprinzip abgelöst worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2003 - 3 B 62.02 -), so dass aus der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 heute keine Schlussfolgerungen mehr auf die Zulässigkeit von Bezeichnungen bei der Vermarktung von Erzeugnissen gezogen werden können. 56 Soweit der Beklagte weiterhin die Auffassung vertritt, aus Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 i.V.m. deren Anhang VII, C, Nr. 4 folge ein Verbot der Rebsortenangabe bei einer Weinschorle, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn diese Bestimmungen regeln lediglich, dass bei der Verwendung zusammengesetzter Ausdrücke, die das Wort "Wein" enthalten, jede Verwechslungsgefahr mit Wein ausgeschlossen sein muss, was vorliegend indessen der Fall ist. 57 Schließlich kann auch - insbesondere vor dem Hintergrund der Ablösung des früher geltenden Verbotsprinzips durch das Missbrauchprinzip - nicht davon ausgegangen werden, dass § 42 WeinVO abschließend die Zulässigkeit der Rebsortenangabe regele, so dass bei den dort nicht genannten weinhaltigen Erzeugnissen eine Rebsortenangabe unzulässig sei. 58 Von daher ist die Rebsortenangabe bei der Herstellung einer Weinschorle rechtlich nicht zu beanstanden (so auch [allerdings ohne Begründung] Koch, a.a.O 4.2.2). 59 Gleiches gilt auch hinsichtlich der Angabe, dass die Riesling-Weinschorle aus Qualitätswein hergestellt wurde. Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verbietet die Verwendung traditioneller spezifischer und ergänzender traditioneller Begriffe unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rebsortenangabe. Vorliegend handelt es sich bei der Angabe, dass Qualitätswein verwandt wurde, indessen weder um einen traditionellen spezifischen Begriff noch um einen ergänzenden traditionellen Begriff im Sinne dieser Bestimmungen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 (Amtsblatt Nr. L 118 vom 4. Mai 2002) hat die Europäische Kommission den Schutz der traditionellen Begriffe neu geregelt, die im Anhang III der Verordnung im Einzelnen aufgeführt sind. Bei dem Begriff "Qualitätswein" handelt es sich zunächst - was keiner weiteren Ausführungen bedarf - nicht um einen ergänzenden traditionellen Begriff im Sinne des Art. 23 der Verordnung. Des Weiteren ist er - isoliert genannt - kein traditioneller spezifischer Begriff, denn gemäß Art. 29 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 handelt es sich bei der Angabe "Qualitätswein" nur insoweit um einen traditionellen spezifischer Begriff, "soweit er die Angaben über die Herkunft des Weins begleitet". Vorliegend ist dies indessen nicht der Fall, weil der Begriff ohne einen Hinweis auf die Herkunft des Weines verwandt wird. Dies bedeutet, dass es sich bei dem isolierten Wort "Qualitätswein" nicht um einen traditionellen spezifischer Begriff handelt, der bei der Aufmachung einer Weinschorle - selbst bei deren Zuordnung zum KN-Code 2206 - nicht erwähnt werden dürfte. 60 Die isolierte Angabe des Begriffs "Qualitätswein" verstößt auch nicht gegen § 39 Abs. 4 WeinVO, denn sie stellt keinen Hinweis auf die Herkunft des zur Herstellung verwendeten Erzeugnisses dar, da der Begriff "Herkunft" an regionale Umstände anknüpft. 61 Von daher ist gegen die Angabe, dass die Weinschorle aus Qualitätswein hergestellt wurde, nichts zu erinnern (a.A. [allerdings ohne Begründung] Koch, a.a.O 4.2.2.1). 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 64 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.