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Urteil

5 K 1182/04.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2004:1215.5K1182.04.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.09.2004 verpflichtet, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf dem Gelände des ehemaligen Ausbesserungswerkes ..., Flur 5, Parzelle ... zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer mobilen Baustoffrecyclinganlage auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes Trier. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 1..., Flur 5, Gemarkung Trier. Auf den Parzellen befindet sich das im Jahre 1910 erbaute Eisenbahnausbesserungswerk Trier, welches seinen Betrieb im Jahre 1986 aufgegeben hat. Für das Gebiet des Bahnausbesserungswerkes fasste die Beklagte am 15. August 2000 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes BW 61. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 06. Juli 2004 in der Rathauszeitung bekannt gemacht. Am 23. September 2004 erließ die Beklagte eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes, die sie am 09. November 2004 in der Rathauszeitung veröffentlichte. 3 Bereits am 16. März 2004 beantragte die Klägerin die Errichtung einer mobilen Baustoffrecyclinganlage auf ihren Grundstücken. Dabei führte sie aus, auf dem Gelände des ehemaligen Ausbesserungswerkes seien umfangreiche Abbruch- und Rückbauarbeiten vorzunehmen. Dabei sei es erforderlich, eine mobile Bauschuttaufbereitung vorzunehmen. Der hierfür vorgesehene Aufbereitungsplatz liege im Gewerbegebiet zwischen Freiflächen und Hallen der ... sowie der Betonmischanlage der Firma ... Die Zuwegung erfolge über die Luxemburger Straße sowie über die Zufahrt zur Firma ... über das ehemalige Bahngelände und zwar über die Straße ... Jährlich sei eine Aufbereitung von maximal 20.000 Kubikmetern Material vorgesehen. Die Aufbereitung erfolge sporadisch zwei- bis dreimal im Jahr für ca. 8 bis 10 Tage, je nachdem, was an Material vor Ort benötigt werde und wie viel extern beigefahren werde. 4 Mit Bescheid vom 03. September 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der maßgebliche Bereich der ehemaligen Lokrichthalle bis zur Straße ... sei als Gewerbegebiet einzustufen. Gewerbegebiete dienten vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Errichtung eines mobilen Brechers zum Aufbereiten von Bauschutt könne im Gewerbegebiet nicht zugelassen werden, da von dieser Anlage erhebliche Störungen und Belästigungen für die angrenzenden Bereiche ausgingen. Aus bauplanungsrechtlichen Gründen könne dem Vorhaben daher nicht zugestimmt werden. Auch sei davon auszugehen, dass bei der nächstgelegenen Wohnbebauung in einer Entfernung von ca. 100 Metern die maßgeblichen Grenzwerte für Lärm überschritten würden. Daneben müsse davon ausgegangen werden, dass von der Anlage sehr impulshaltige Beeinträchtigungen ausgingen. 5 Bereits am 25. August 2004, mithin vor Erlass des vorgenannten Bescheides, hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Sie ist der Ansicht, die beschlossene Veränderungssperre stehe der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus planungsrechtlichen Gründen nicht entgegen. In formeller Hinsicht sei bereits zu beanstanden, dass die Veränderungssperre den Geltungsbereich nicht hinreichend klar festlege. Es fehle auch an der erforderlichen Konkretisierung des Planungszieles, das mit der Veränderungssperre gesichert werden solle. Aus der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses werde nicht ersichtlich, welches Nutzungskonzept für das Konversionsgelände verfolgt werden solle. Der Planaufstellungsbeschluss aus dem Jahre 2000 sei bis zu seiner Veröffentlichung am 06. Juli 2004 nicht weiter konkretisiert worden. Bei dem Erlass einer Veränderungssperre müsse jedoch der künftige Planungsinhalt bereits in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar sein. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, genüge nicht. Die Gemeinde müsse bereits positive planerische Vorstellungen entwickelt haben, was hier nicht der Fall sei. 7 Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, da es sich nach seiner Eigenart in die nähere Umgebung einfüge. Bei dem zugrunde liegenden Gebiet handele es sich um ein Industriegebiet. Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten sei das Vorhaben aber auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Mobile Bauschuttrecyclinganlagen seien lediglich nach der Spalte II des Anhangs zur 4. BImSchV zu genehmigen und damit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugeordnet. Dadurch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass derartigen Anlagen ein geringeres Störpotential beigemessen werde als den Anlagetypen, die in der Spalte I aufgeführt seien und über deren Zulassung im förmlichen Verfahren zu entscheiden sei. Es sei gewährleistet, dass die betriebliche Anlage keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben werde. Dies werde zunächst durch den von ihr gewählten Standort für die immissionsschutzrechtliche Anlage deutlich, der einen erheblichen Abstand zu der nächstgelegenen Wohnbebauung einhalte. Zudem sei die Aufbereitung von Materialien durch die Anlage keineswegs durchgängig beabsichtigt. Die Aufbereitung sei auch auf ein Maximum von 20.000 Kubikmetern im Jahr beschränkt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verpflichten, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf dem Gelände des ehemaligen Ausbesserungswerkes ..., Flur 5, Nrn... zu erteilen, 10 hilfsweise, festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 09. November 2004 einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer mobilen Brecheranlage hatte. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt aus, das Vorhaben sei insbesondere unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig. Aufgrund der Eigenart der näheren Bebauung sei nicht von einem Industriegebiet, sondern von einem Gewerbegebiet auszugehen. Bei den Gewerbebetrieben der näheren Umgebung handele es sich ausschließlich um nicht erheblich störende Betriebe. Der einzige Betrieb, dessen Geräuschimmissionen einen höheren Wert als die übrigen Betriebe der Umgebung erreichen könne, sei der Betrieb der Firma ... am Standort ..., wo Transportbeton hergestellt werde, jedoch keine Fertigteilproduktion stattfinde. Dieser Betrieb könne jedoch in keinem Fall als die Umgebung prägend angesehen werden. In einem Gewerbegebiet sei jedoch die Errichtung der von der Klägerin beantragten Baustoffrecyclinganlage nicht zulässig. Die Frage, ob bei der von der Klägerin beantragten Anlage die Genehmigung im vereinfachten Verfahren möglich sei, gebe keine Auskunft darüber, wie störend diese Anlage sei und ob sie auch in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Den Ausführungen der Klägerin sei zu entnehmen, dass sie selbst davon ausgehe, dass allenfalls eine atypische Konstellation dazu führen könne, eine Brecheranlage auch in einem Gewerbegebiet als zulässig zu erachten. Diese Atypik könne man allenfalls dann annehmen, wenn es sich um eine besonders kleine Maschine handele. Dies sei aber bei einer Anlage mit einer Kapazität von 150 Tonnen pro Stunde nicht der Fall. Entscheidungsgründe 14 Die gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 03. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage. 16 Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt vorliegend allein § 6 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach Überzeugung der Kammer stehen dem Vorhaben weder bauplanungsrechtliche Vorschriften noch der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entgegen. 17 Dem Vorhaben der Klägerin kann zunächst nicht die seitens der Beklagten am 23. September 2004 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes BW 61 "Ehemaliges Bundesbahnausbesserungswerk ..." entgegengehalten werden. Wie die Kammer in ihrem Urteil vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 5 K 1181/04.TR ausführlich dargestellt hat, ist die vorgenannte Veränderungssperre unwirksam, da der künftige Planungsinhalt nicht hinreichend erkennbar ist. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im vorgenannten Urteil Bezug. 18 Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin ist somit § 34 Baugesetzbuch - BauGB -. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach Überzeugung der Kammer fügt sich die mobile Bauschuttrecyclinganlage am geplanten Standort in den vorhandenen Bebauungszusammenhang ein. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Parzelle 111/70 - auf dieser Parzelle soll der mobile Brecher errichtet werden - von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und industriell geprägten baulichen Anlagen "eingerahmt" wird. Südlich der Parzelle betreibt die Firma ... (ehemals ...) eine Anlage zur Textilveredelung als Zulieferbetrieb für die Kraftfahrzeugindustrie. Der Betrieb ist immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Nordwestlich des vorgesehenen Standortes betreibt die ... Elektroumspannanlagen. Auch die vorgenannten Einrichtungen sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Östlich des Betriebsgrundstückes befindet sich das Betonmischwerk der Firma ... Nach Mitteilung der Beklagten wurde der Rechtsvorgängerin der Firma ... am 03. Februar 1975 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Herstellung von Betonfertigteilen erteilt. In südwestlicher Richtung des geplanten Standortes befinden sich die Hallen des Bahnausbesserungswerkes, welches 1986 aufgegeben worden ist. In der nächsten Umgebung der geplanten Anlage befinden sich somit ausschließlich industriell arbeitende Einrichtungen, von denen sich die geplante Bauschuttrecyclinganlage der Klägerin kaum unterscheidet. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass die nähere Umgebung von der durch Güterzüge stark frequentierten Bahnstrecke vorbelastet ist. Insgesamt fügt sich die Bauschuttrecyclinganlage damit nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch ist die Erschließung gesichert, wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat. 19 Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht der Schutzgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Einschätzung der Beklagten, die Anlage könne am nächstgelegenen Wohnhaus in einer Entfernung von 100 Metern die maßgeblichen Lärmwerte nicht einhalten, überzeugt die Kammer nicht. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Wohnbebauung in einer Entfernung von 100 Metern anhand der Planunterlagen nicht aufzeigen konnten. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich nach den vorgelegten Planunterlagen in einer Entfernung von über 300 Metern. Die Fachbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2004 unter Ziffer 2 die Festsetzung von Lärmwerten zum Schutz der Nachbarschaft vorgeschlagen. Dass diese Lärmrichtwerte nicht eingehalten werden können, ist der vorgenannten Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord nicht zu entnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufbereitung des Bauschutts nur zwei- bis dreimal im Jahr für ca. acht bis zehn Tage erfolgen soll. Wird ein Überschreiten der maßgeblichen Immissionsrichtwerte festgestellt, so können nach § 17 BImSchG gegebenenfalls nachträglich Auflagen - zum Beispiel Betriebszeiteinschränkungen - angeordnet werden. 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Sonstiger Langtext 23 Beschluss 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt (§ 52 GKG). 25 Die Beschwerde wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 26 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.