Beschluss
5 L 1858/04.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0104.5L1858.04.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2004 ist zwar schon vor Einlegung des Widerspruches zulässig, er hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. 3 Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen ist oder nicht, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Diese Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei dem Abwägen mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BverfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 56 und vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985 S. 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17. Juli 1996 – 7 B 11556/96.OVG -, 17. Oktober 1989 – 12 B 81/89 -, 29. November 1988 – 12 B 92/88 – und 21. Juni 1983 – 2 B 45/83 -, GewArchiv 1983, 340). 4 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2004 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage für die erfolgte Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin ist § 45 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG (§§ 55 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG - n.F.). Danach kann ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelt oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsteller sich einer vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht hat, wie dies die Antragsgegnerin zutreffend in der Verfügung dargelegt hat. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen hat. Die Erfüllung eines vorsätzlichen Straftatbestandes stellt i.d.R. keinen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland dar (Komm. z. Ausländergesetz von Heilbronner, § 46 Rdnr. 11). Die Voraussetzungen zum Erlass einer Ausweisungsverfügung sind deshalb gegeben. Die Antragsgegnerin hat auch unter Zugrundelegung einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein ermessensfehlerfreies Ergebnis getroffen und ist die Verfügung ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Sie hat unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Antragsstellers die Ausweisung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gesichtspunkten für geboten gehalten, um ausländischen Studenten, die in Deutschland studieren dürfen, vor Augen zu halten, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung nicht geduldet werden können. Eine solche Ermessensentscheidung ist i.d.R. nicht fehlerhaft und trifft den Ausländer, der vorsätzlich gegen die Rechtsordnung verstößt, auch nicht unverhältnismäßig. Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen, er sei damals depressiv gewesen, gebietet kein anderes Ergebnis und ist auch keine Rechtfertigung für sein Fehlverhalten. 5 Aber auch im Hinblick auf die strengen Anforderungen an eine Ausweisungsverfügung in bezug auf das besondere öffentliche Interesse für den Sofortvollzug erweist sich vorliegend die Anordnung als fehlerfrei. In den Fällen, in denen nicht bereits der Gesetzgeber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung in typisierender Weise anerkannt hat, bestimmt sich das Vollzugsinteresse nach der besonderen Dringlichkeit, mit der der angefochtene Verwaltungsakt durchgesetzt werden soll. Nur wenn Umstände vorliegen, die die Vollziehung des Verwaltungsakts schon vor dem gesetzlichen Ende der aufschiebenden Wirkung erfordern, kann ein solches besonderes Vollzugsinteresse bejaht werden. Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung (vgl. die eingangs zitierte Rechtsprechung). Zwar ist fraglich, ob der Antragsteller während der Durchführung des nicht allzu lange dauernden Hauptsacheverfahrens erneut gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstoßen wird. Auch ist der Verstoß, der hier der Ausweisungsverfügung zugrunde liegt, nicht derart schwerwiegend, dass die Ausweisungsverfügung unmittelbar schon deshalb vollzogen werden muss. Solche Fälle sind von der Rechtsprechung z.B. bei BTM-Delikten oder ähnlich schwerwiegenden Straftaten anerkannt worden. 6 Indessen besteht hier die Besonderheit, dass das strafbare Verhalten, wenn auch von der Art her noch nicht per se gravierend, gerade darauf ausgerichtet war, sich die Hochschulzulassungsberechtigung zu erschleichen und damit zumindest mittelbar gerade dem Erhalt eines Aufenthaltstitels diente. Für diese Fälle ist die Kammer der Auffassung, dass gerade die spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkte auch einen Sofortvollzug der Ausreiseverfügung gebieten, damit durch das Abwarten auf das Hauptsacheverfahren das letztlich vom Urkunden fälschenden Ausländer verfolgte Ziel des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht doch noch erreicht wird und anderen ausländischen Studenten deutlich wird, dass nur ein gesetzkonformer Aufenthalt die Durchführung eines Studiums ermöglicht. 7 Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass vorliegend ein Fall des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung vorliegt und deshalb die Hauptsache nicht abzuwarten ist. 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Gründe, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zuzulassen, liegen nicht vor.