Beschluss
2 L 67/05
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0203.2L67.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2594,53 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. November 2004 anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, nachdem die Antragsgegnerin den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 Die hier vorzunehmende Abwägung zwischen dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Abgabenbescheides und dem entgegenstehenden Interesse des Abgabenschuldners, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht vor der Bestandskraft des Bescheides erfüllen zu müssen, geht zulasten der Antragsteller, da ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, AS 18, 381). 3 Das Grundstück der Antragsteller ist unstreitig durch die hergestellte Erschließungsanlage ... gemäß §§ 133 Abs. 1, 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Die geforderte Eckgrundstücksvergünstigung nach § 6 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin ist zu Recht versagt worden, weil das Grundstück nicht durch eine weitere Erschließungsanlage erschlossen wird. Die hierfür allein in Betracht zu ziehende Straße ... wurde im Jahre 1997 erstmalig hergestellt und 1998 gewidmet. Aus der in der Verwaltungsakte enthaltenen, den Umfang der Widmung darstellenden Karte zur öffentlichen Bekanntmachung der Widmung dieser Straße geht hervor, dass die Straße ... die vormalige Parzelle 96/1 allein umfasst, während der erweiterte Einmündungsbereich der Straße ..., nunmehr erst in der Herstellung begriffen, zu dieser Erschließungsanlage gehört. Das Grundstück der Antragsteller besitzt ausweislich des in den Akten enthaltenen Lageplans lediglich an einer Stelle eine punktförmige Verbindung mit der Straße ... Dies reicht für die Annahme eines Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB nicht aus, weil es dem Grundstück nicht das zur Bebaubarkeit erforderliche Erschließungsmaß vermittelt. Bei besonders schmaler Angrenzung ist dies eine Frage des Einzelfalles (BVerwG B.v. 31.05.2000 -11 B 10/00-; Driehaus Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7.A., S.420), wobei eine bloß punktförmige Anbindung jedenfalls nicht genügt, weil § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO eine angemessene Breite des Angrenzens an eine öffentliche Verkehrsanlage zur Herstellung der Bebaubarkeit fordert, damit der Zugang aus Brandschutzgründen auch für Feuerwehrleute mit Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist (OVG Münster B.v. 5.05.2000 -3 A 3132/99-). Bei welcher Breite diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf im Einzelnen keiner Bestimmung, weil jedenfalls eine Punktverbindung nicht genügt. 4 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die unterbliebene Einbeziehung der Parzelle 158 in die Vorausleistungserhebung richtig, weil dieses Grundstück ausweislich der Lagekarte lediglich an die Straßen ... und ... angrenzt, von der hier abgerechneten Anlage aber durch die Fahrbahn der Straße ... getrennt ist. 5 Die in der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Einwände gegen einzelne Rechnungspositionen und Zuordnungen werden im vorliegenden Antrag nicht mehr weiter konkretisiert und entziehen sich auch einer Überprüfung im summarischen Verfahren; bei Aufrechterhaltung dieser Einwände wird dem im Widerspruchsverfahren nachzugehen sein. 6 Der Antrag ist daher mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuleitenden Kostenfolge abzulehnen. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 GKG, wobei im Eilverfahren ¼ der streitigen Forderung zugrunde gelegt wird.