Urteil
1 K 1217/04.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0623.1K1217.04.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2). Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klage ist gegen geschäftliche Aktivitäten der Beigeladenen zu 1) gerichtet. 2 Die Klägerin ist ein in Nordrhein-Westfalen ansässiges Entsorgungsunternehmen und war in der Vergangenheit auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung in verschiedenen Kreisen, Städten und Gemeinden als Entsorgerin für die Beigeladene zu 2) tätig. 3 Dem beklagten Zweckverband gehören die Stadt A. und der Kreis B. an. In § 1 der Verbandsordnung in ihrer derzeit gültigen Fassung heißt es zu den Aufgaben des Beklagten: 4 „1. Der Zweckverband hat die Aufgabe, ... innerhalb seines Entsorgungsgebietes ... Abfälle nach Maßgabe einer zu erlassenen Satzung zu entsorgen. 5 2. Die Übernahme weiterer Aufgaben ähnlicher Art ist zulässig...." 6 Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter der Beigeladenen zu 1). Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages wurde als deren Unternehmensgegenstand bestimmt: 7 „(1) Gegenstand des Unternehmens sind: 8 1. Beratung von Industrie, Handel und Handwerk bei der Lösung ihrer Abfallprobleme, ..., 9 2. Errichtung und Betrieb von Altstoffsortieranlagen allein oder in Kooperation mit anderen, 10 3. Sammlung von Altstoffen und Abfällen, allein oder in Kooperation mit anderen, 11 4. Vermarktung der gewonnenen Altstoffe, allein oder in Kooperation mit anderen. 12 (2) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die der Errichtung und Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sein können. ...” 13 Die Beigeladene zu 1) betreibt seit 1992 eine Sortieranlage für Verkaufsverpackungen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) beteiligten sich u. a. an der Ausschreibung der Beigeladenen zu 2) bezüglich der Übernahme, Sortierung und Verwertung der durch deren Sammelvertragspartner erfassten gebrauchten Leichtverpackungen für die Jahre 2005 bis 2007 im Vertragsgebiet Stadt C.. Die Beigeladene zu 1) erhielt den Zuschlag. 14 Die Klägerin hat am 7. September 2004 die vorliegende Klage erhoben. 15 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Indem der Beklagte durch die Beigeladene zu 1) außerhalb seines Verbandsgebietes Leichtverpackungen von einem Sammelvertragspartner der Beigeladenen zu 2) übernehme, um sie in seiner Sortieranlage zu sortieren und anschließend der Verwertung zuzuführen oder zur Verwertung bereitzustellen, betreibe er ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 85 Abs. 1 GemO. § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Vorschrift beruhe auf der Erwägung, dass die dort genannten Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge dienten und sich daraus der öffentlicher Zweck unmittelbar ergebe. Die Bindung der in § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO bezeichneten Einrichtungen an die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks werde auch aus § 85 Abs. 3 Satz 2 GemO deutlich. Der dargestellte Zweck von § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO schließe es aus, diese Vorschrift auf Unternehmen anzuwenden, deren Gegenstand zu einem wesentlichen Teil eine Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets umfasse. Die Beschränkung der Aufgaben eines rheinland-pfälzischen Zweckverbandes folge aus § 3 Zweckverbandsgesetz. Einrichtungen eines Zweckverbandes, in einem wesentlichen Umfang auf eine Betätigung außerhalb des Verbandsgebiets ausgerichtet seien, würden deshalb durch § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO gleichfalls nicht erfasst. Die Übernahme von Leichtverpackungen mit dem Ziel, sie in der bewusst über den Bedarf des Verbandsgebiets hinaus konzipierten Sortieranlage zu sortieren, sei kein Hilfs- oder Nebengeschäft, da der Unternehmensgegenstand der Beigeladenen zu 1) als Folge der Inbetriebnahme der neuen Sortieranlage im Jahr 2000 im Sinne des § 85 Abs. 1 GemO wesentlich erweitert worden sei. Die das Unternehmen der Beigeladenen zu 1) prägende Übernahme von Leichtverpackungen außerhalb des Verbandsgebiets des Beklagten mit dem Ziel, diese zu sortieren und anschließend der Verwertung zuzuführen oder zur Verwertung bereitzustellen, sei nicht im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 1 GemO durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt, weil sie nicht zu den auf das Verbandsgebiet bezogenen öffentlichen Aufgaben des Beklagten gehöre. Daraus folge, dass diese Betätigung auch mit § 85 Abs. 1 Nummer 3 GemO unvereinbar sei. 16 Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 28. März 2000 zutreffend dargelegt, dass § 85 Abs. 1 Nummer 3 GemO drittschützende Wirkung habe. Der durch § 85 Abs. 1 Nummer 3 GemO begründete Schutz privater Mitbewerber entfalle nicht, wenn die Gemeinde mit der wirtschaftlichen Betätigung überhaupt keinen legitimen öffentlichen Zweck verfolge. § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO schränke lediglich den Anwendungsbereich von § 85 Abs. 1 GemO ein. Soweit § 85 Abs. 3 GemO - wie hier - nicht eingreife, verbleibe es daher bei dem Drittschutz aus § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO. Der Drittschutz aus § 85 Abs. 1 Nummer 3 GemO setze nicht voraus, dass der privater Mitbewerber ein Unternehmen mit einem identischen Unternehmensgegenstand wie die Gemeinde unterhalte. Es genüge nach dem Zweck der Vorschrift, dass die wirtschaftliche Betätigung des privaten Mitbewerbers durch die mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO unvereinbare wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde beeinträchtigt werde, weil der Unternehmensgegenstand des privaten Mitbewerbers den Tätigkeitsbereich umfasse, in dem sich die Gemeinde unter Verstoß gegen § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO ebenfalls betätige. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten zu verurteilen sicherzustellen, dass die Beigeladene zu 1) es unterlässt, für die Beigeladene zu 2) im Gebiet der Stadt C. erfasste Leichtverpackungen von einem Sammelvertragspartner der Beigeladenen zu 2) zu übernehmen, zu sortieren und der Verwertung zuzuführen oder zur Verwertung bereitzustellen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beigeladene zu 1) werde im Bereich der Stadt C. nicht tätig. Die in C. durch getrennte Sammlung erfassten LVP-Mengen würden von dritten Unternehmen im Unterauftrag der Beigeladenen zu 1) in die Sortieranlage der Beigeladenen zu 1) verbracht. Da das Streitverhältnis darauf beruhe, dass zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, das auf einer Gleichordnung der Marktteilnehmer beruhe, sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. 22 § 85 Abs. 1 GemO gelte nicht für Einrichtungen des Umweltschutzes. Die streitgegenständliche Sortiertätigkeit diene jedoch Zwecken des Umweltschutzes. Selbst wenn das Örtlichkeitsprinzip als immanente Schranke auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sein sollte, überschreite die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) diese Schranken nicht. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erkenne in seiner Entscheidung vom 28. März 2000 an, dass die Privilegierung in § 85 Abs. 3 Nummer 5 GemO die Verwertung von Abfällen gewerblicher Herkunft erfasse. Gewerbeabfälle unterlägen jedoch keiner Andienungspflicht und würden den Gesetzen des Marktes folgend über weite Strecken vom Abfallerzeuger zur Verwertungsanlage verbracht. Es gebe im Bereich des Warenverkehrs weder EU-rechtlich noch bundesrechtlich ein Näheprinzip. Gleiches gelte naturgemäß für die LVP-Verwertung, deren erste Phase die Sortierung sei. Die LVP-Fraktion bestehe überdies auch teilweise aus Abfallstoffen gewerblicher Herkunft, weil die so genannte Schnittstelle Null die Erfassung in gewerblichen Betrieben vorsehe, wenn dort Endverbraucher beliefert würden oder sich ihrer Verpackungen entledigten (Krankenhäuser, Kantinen, Kioske, Bahnhöfe pp.). Die streitgegenständliche Sortiertätigkeit habe auch direkten Bezug zum Zweckverbandsgebiet des Beklagten, da die Sortieranlage im Zweckverbandsgebiet stehe, somit die eigentliche Wertschöpfung der erbrachten Leistung im Verbandsgebiet erfolge. Ein Verstoß gegen § 2 GemO scheide schon deshalb aus, weil sich die Vorschrift nur auf hoheitliches Handeln beziehe. Für wirtschaftliche Tätigkeit sei § 85 GemO lex specialis. Die Sortiertätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei im Übrigen auch als Annextätigkeit zum Unternehmensgegenstand zulässig. Darüber hinaus zeige das Unterliegen der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) im Wettbewerb, dass die privaten Marktteilnehmer die Leistung nicht ebenso gut und wirtschaftlich ausführen könnten. 23 Es liege auch kein Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin vor. § 85 Abs. 3 Nummer 5 GemO habe keine drittschützende Wirkung, sondern diene lediglich der Befreiung von den strengen Voraussetzungen des Abs. 1. Die Voraussetzungen wirtschaftlichen Tätigwerdens der Gemeinde in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GemO begründeten kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung lasse sich ableiten, dass diese Normen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt sein, dass deren Inhaber die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen könne. Zudem sei, da die Beigeladene zu 1) bereits seit Mitte der neunziger Jahre Leichtverkaufsverpackungen aus dem Verbandsgebiet und aus anderen Herkunftsbereichen sortiere, auf die seinerzeit geltende Fassung des § 85 GemO abzustellen. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz werde jedoch deutlich, dass erst die 1998 geänderte Regelung des § 85 GemO Drittschutzwirkung entfalte. 24 Im Jahre 2000 sei die Sortieranlage auch nicht durch eine neue ersetzt, sondern lediglich ein Kunststoffmodul eingebaut worden, das es ermögliche, weitere hochwertige Fraktionen zu gewinnen. Im Übrigen sei der Beklagte auch rechtlich außer Stande, die Geschäftsleitung der Beigeladenen zu 1) anzuweisen, den mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Vertrag zu brechen 25 Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben sich zur Sache nicht geäußert. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 28 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Die Klägerin verfolgt einen vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch, da sie sich auf ein ihr angeblich zustehendes subjektives Recht auf Abwehr der wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten bzw. der Beigeladenen zu 1) beruft, das auf den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beruhen soll, denen der Beklagte bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit unterliegt. 29 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin der von ihr geltend gemachte Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte durch die ihm als Alleingesellschafter zurechenbare und von der Antragstellerin beanstandete wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen zu 1) Rechte der Klägerin verletzt. Dies ist jedoch nicht der Fall. 30 Ein Eingriff in Grundrechte der Klägerin ist nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Auftreten eines Hoheitsträgers als Konkurrent zu einem privaten Anbieter nämlich grundsätzlich nicht als Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 bzw. Art. 14 GG zu sehen (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 -). Gründe für das Vorliegen eines nach dieser Rechtsprechung möglichen Ausnahmefalls, dass nämlich die private Konkurrenz unmöglich gemacht wird oder der in öffentlicher Trägerschaft stehende Konkurrent eine unerlaubte Monopolstellung erlangt, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht vorgebracht. 31 Die streitgegenständliche Betätigung der Beigeladenen zu 1) verletzt die Klägerin auch nicht in subjektiven Rechten, die ihr aufgrund des § 85 GemO zustehen könnten. Nach § 85 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn 32 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 33 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht und 34 3. der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. 35 Nach der bis zur Änderung durch das Vierte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 2. April 1998 (GVBl. S. 108) geltenden Fassung (im Folgenden: GemO a. F.) erfordert § 85 Abs. 1 Ziff. 3 GemO, dass der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. 36 Nach § 85 Abs. 3 GemO (entspricht Abs. 2 Sätze 1 und 2 a. F.) sind wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 (und 2) nicht Einrichtungen, die überwiegend folgenden Zwecken zu dienen bestimmt sind: 37 1. Erziehung, Bildung und Kultur 38 2. Sport und Erholung 39 3. Sozial- und Jugendhilfe 40 4. Gesundheitswesen, 41 5. Umweltschutz 42 6. Wohnungs- und Siedlungswesen sowie 43 7. Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde. 44 Auch diese Einrichtungen sind allerdings, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten. Dass der Antragsgegner grundsätzlich an die §§ 85 ff. GemO gebunden ist, folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Zweckverbandsgesetz, wonach §§ 78 — 110 GemO auf Zweckverbände entsprechend anwendbar sind. 45 Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin beanstandete Betätigung der Beigeladenen zu 1) mit den Regelungen des § 85 GemO vereinbar ist oder nicht. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Klägerin nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da sie ihren vermeintlichen Abwehranspruch lediglich darauf stützt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Geschäftstätigkeit über das Verbandsgebiet des Beklagten hinaus ausgedehnt hat. Nach Auffassung der Kammer kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob man die Beigeladene als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 1 GemO oder als nichtwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 3 GemO ansieht. 46 Dass es sich bei dem Unternehmen der Beigeladenen zu 1) angesichts ihres oben beschriebenen Unternehmenszwecks grundsätzlich um eine Einrichtung handelt, die dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist und somit dem Wortlaut des § 85 Abs. 3 Nr. 5 GemO unterfällt, erscheint nicht zweifelhaft (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 15 B 1873/04 -, DÖV 2005, 302). Diese Einrichtungen müssen allerdings ebenso wie die wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 1 GemO öffentlichen Zwecken dienen, wobei sich § 85 Abs. 3 GemO zunächst dadurch von Abs. 1 unterscheidet, dass er die im Einzelnen genannten Zwecke verbindlich zu öffentlichen Zwecken erklärt. Da es sich somit in beiden Fällen um zweckgebundene Verwaltungstätigkeit handelt (vgl. bezüglich der wirtschaftlichen Unternehmen: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2000 – VGH N 12/98 –, NVwZ 2000, 801, DVBl. 2000, 993), erscheint es zumindest nahe liegend, dass der Zweck eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 1 GemO ebenso wie der einer Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 3 GemO nach § 2 GemO im Grundsatz auf die Wahrnehmung der den Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben bzw. der nicht ausdrücklich anderen Stellen übertragenen öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft beschränkt sein muss (anders – vor dem Hintergrund des § 107 Abs. 3 GO NRW – OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 15 B 1873/04 -, DÖV 2005, 301). Allerdings genügt es nach § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO, dass die nach dieser Vorschrift privilegierten Unternehmen „überwiegend” einem der im Einzelnen aufgeführten Zwecke dienen, während § 85 Abs. 1 Nr. 1 GemO fordert, dass der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt. 47 Ob der Beklagte bzw. die Beigeladene zu 1) die für die streitgegenständliche Geschäftstätigkeit die letztlich aus § 2 GemO folgenden räumlichen Grenzen überschreiten, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Der Klägerin steht nämlich kein subjektives Recht zu, solche Überschreitungen des gemeindlichen Aufgabenbereichs abzuwehren, da § 2 Abs. 1 GemO ersichtlich nicht dem Schutz privater Wirtschaftsinteressen dient. Nichts anderes kann gelten, wenn die räumliche Begrenzung des gemeindlichen Aufgabenbereichs bei der Auslegung des Begriffs des „öffentlichen Zwecks“ im Rahmen des § 85 Abs. 1 oder Abs. 3 GemO berücksichtigt wird. Daher kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, inwieweit § 85 Abs. 1 GemO, insbesondere dessen Nr. 3 oder § 85 Abs. 3 GemO, überhaupt subjektive Rechte privater Konkurrenten begründen (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, a.a.O..; sowie den Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2004 - 1 L 1216/04.TR -). Eine solche drittschützende Wirkung kann diesen Vorschriften nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht zukommen, soweit – wie im vorliegenden Fall – die behauptete Rechtswidrigkeit der beanstandeten Geschäftstätigkeit allenfalls auf der Überschreitung des in § 2 Abs. 1 GemO umschriebenen gemeindlichen Aufgabenbereichs beruht. 48 Da die Klage nach alledem keinen Erfolg hat, hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt haben und ihnen folglich nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden können, entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO einem der Beteiligten bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO. 50 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sonstiger Langtext 51 Beschluss: 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 53 Gründe: 54 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht dem Interesse der Klägerin daran, nach der angestrebten Lösung der Beigeladenen zu 1) von dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Vertrag ihrerseits als deren möglicher Vertragspartner in Betracht zu kommen. Mangels näherer Informationen zu den durch diesen Auftrag zu erzielenden Umsätzen oder Gewinnen hat die Kammer den Wert des Interesses der Klägerin geschätzt, da es völlig unangemessen erscheint, insoweit lediglich den Regelstreitwert anzusetzen.