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Urteil

2 K 472/05.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0628.2K472.05.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Studiengebühr. 2 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02. Februar 2005 forderte die Beklagte von dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt im 25. Fachsemester im Studienfach Wirtschaftsmathematik bei der Beklagten eingeschrieben war, für die Fortsetzung seines Studiums zum Wintersemester 2004/2005 und für jedes weitere Semester neben dem Sozialbeitrag gemäß § 14 Abs. 3 der Landesverordnung über die Errichtung und Führung von Studienkonten eine Gebühr in Höhe von 650,-- €. 3 Gegen den Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, er befinde sich bereits in der Phase der Diplomprüfung und sei lediglich deshalb noch eingeschrieben, um die restlichen mündlichen Diplomprüfungen in Mathematik ablegen und die Diplomarbeit einreichen zu können. Lehrveranstaltungen an der Universität nehme er nicht mehr in Anspruch. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da der Kläger über kein ausreichendes Studienguthaben mehr verfüge und nicht zu dem Personenkreis zähle, der unter den Befreiungstatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 der Studienkontenverordnung falle, müsse er die Gebühr entrichten. Die die Gebührenpflicht auslösende Leistung der Hochschule beschränke sich nicht auf einzelne, konkrete Aufgaben, sondern umfasse unterschiedlichste Leistungen. So würden für eingeschriebene Studierende nicht nur Lehrveranstaltungen abgehalten und praktische Übungen durchgeführt, sondern es erfolgten auch und insbesondere eine persönliche Betreuung der Studierenden, angefangen von den studienbegleitenden Maßnahmen der Verwaltung und der Fachbereiche bis hin zur Abnahme von Prüfungsleistungen. Aus diesem Grunde sei es unerheblich, dass der Kläger keine Lehrveranstaltungen mehr besuche, da er im Wintersemester die Diplomprüfung ablegen wolle und die Vorbereitungen von Prüfungen und die Feststellung der Prüfungsleistungen ebenso zu ihren Leistungen zählten. 5 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 12. April 2005 hat der Kläger am 12. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, die Studienkontenverordnung stelle sich wegen einer zu kurzen Übergangsfrist zwischen ihrem Inkrafttreten am 25. Juni 2004 und der Heranziehung der Studierenden zu Studiengebühren bereits ab dem Wintersemester 2004 als ein Fall einer unzulässigen unechten Rückwirkung dar. Es fehle an einer hinreichend langen Übergangsfrist. Ferner habe es der Gesetzgeber mit § 70 Abs. 1 des Hochschulgesetzes versäumt, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wesentliche Regelungen über die Gebührenerhebung selbst zu treffen. Das Gesetz selbst treffe überhaupt keine konkreten Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren. Diese Regelungen würden vielmehr erst durch die Rechtsverordnung getroffen. Erst durch die Rechtsverordnung werde der Kreis der von Studiengebühren betroffenen Studierenden abgegrenzt, die Höhe des Studienguthabens bestimmt und die Form des Verbrauchs des Studienguthabens festgeschrieben. Auch die konkrete Gebührenhöhe werde erst durch diese Verordnung festgelegt. Erst durch die Verkündung der Rechtsverordnung habe der Kläger erkennen können, dass er zu Studiengebühren herangezogen werden würde. Er habe auch erst durch die Verordnung erfahren, in welcher Höhe die Studiengebühren anfallen würden. Es sei Sache des Gesetzgebers, die jeweiligen Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung selbst zu bestimmen. Ferner habe der Gesetzgeber selbst zu bestimmen, wieweit die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner reiche. 6 Mit Schriftsätzen vom 13. Juni und 16. Juni 2005 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 7 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung ihres Klage abweisenden Antrages verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage, über die die Kammer wegen des insoweit erteilten Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, führt in der Sache nicht zum Erfolg. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 70 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBI. S. 167) – HochSchG – in Verbindung mit den Vorschriften der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten vom 26. Mai 2004 (GVBI. S. 344) – StudKVO -. Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein ausreichendes Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr erhoben, die gemäß § 14 Abs. 3 StudKVO 650,-- € je Semester beträgt und erstmalig zum Wintersemester 2004/2005 erhoben wird. Gemäß § 6 Abs. 1 StudKVO werden für jedes Semester, in dem der Studierende in einem Studiengang eingeschrieben ist, von dem nach § 3 StudKVO eingerichteten Studienguthaben Regelabbuchungen vorgenommen, wobei sich gemäß § 6 Abs. 2 StudKVO die Höhe einer Regelabbuchung pro Semester aus der Teilung des Studienguthabens durch das 1,75-fache der Regelstudienzeit ergibt, die den jeweiligen Prüfungsordnungen des Studiengangs zu entnehmen ist (§ 6 Abs. 3 StudKVO), und die für den Kläger neun Semester beträgt (§ 1 Abs. 6 der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Wirtschaftsmathematik und Angewandte Mathematik i.d.F. vom 23. April 1999 – PO -). Das dem Kläger zum Wintersemester 2004/2005 im Sinne des § 3 StudKVO gewährte Studienguthaben von 200 Semesterwochenstunden ist durch die nach § 6 Abs. 2 StudKVO vorzunehmenden Regelabbuchungen für die bereits zurück gelegten Hochschulsemester aufgebraucht. Bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern ermöglicht das Studienguthaben gemäß § 6 Abs. 2 StudKVO Regelabbuchungen für insgesamt zwölf Semester, sodass das Studienkonto des Klägers, der sich im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids im 25. Fachsemester seines Studiengangs befand, aufgebraucht ist. 16 Die Erhebung der Gebühr verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 17 Der Landesgesetzgeber war gemäß Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz – GG – befugt, Regelungen über eine so genannte Langzeitstudiengebühr zu treffen (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00 -). 18 Die Festsetzung der Gebühr ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -, der durch Gesetz vom 08. August 2002 (BGBl. S. 3138) angefügt worden ist und vorsieht, dass u.a. das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss studiengebührenfrei ist, unter keinem Gesichtspunkt entgegen, nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Bestimmung mit Urteil vom 09. November 2004 – 2 BvF 1/03 – für nichtig erklärt hat. 19 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung entspricht die durch die Studienkontenverordnung näher ausgestaltete Studiengebühr auch den Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes, insbesondere dem Grundsatz, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird und der Gesetzgeber verpflichtet ist, alle wesentlichen, grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht anderen Normgebern überlassen darf. Die als in diesem Sinne wesentlich zu bezeichnende Entscheidung, dass ab dem Wintersemester 2004/2005 bei Verbrauch des durch ein Studienkonto vorgehaltenen Studienguthabens von grundsätzlich 200 Semesterwochenstunden eine Studiengebühr zu entrichten ist, hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber in § 70 HochSchG selbst getroffen. Die Ermächtigung des § 70 Abs. 6 HochSchG zum Erlass einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtages bedarf, ist auch mit Art. 110 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 321) - LV - , vereinbar; sie ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, was nicht verlangt, dass Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Text des Gesetzes ausdrücklich bestimmt sein müssen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. so schon BverfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a., BVerfGE 8, 274 ff.). Dies gilt auch für die Ermächtigung zu sog. „Zustimmungsverordnungen“, die – wie vorliegend – an die Zustimmung des zuständigen Gesetzgebers gebunden sind. Auch die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ermächtigung muss sich unabhängig von den Voraussetzungen ergeben, unter denen die Verordnung der Zustimmung durch den Gesetzgeber bedürfen (vgl. BverfG a.a.O.). Diesen rechtlichen Anforderungen wird § 70 HochSchG gerecht. Mit der Studiengebühr soll der mit der Einschreibung verbundene Vorteil für Studierende teilweise abgegolten werden. Sie bezweckt daher die Abschöpfung der den Studierenden durch das Studium an der Hochschule gewährten Vorteile. Aus diesem Zweck ergibt sich gleichzeitig die Grenze für das Ausmaß der Ermächtigung; der Zweck der Ermächtigung gibt den durch Gebührenerhebung abzuschöpfenden Rahmen vor und beinhaltet damit eine Begrenzung der Gebühren der Höhe nach. Dass von der Ermächtigung in § 70 Hochschulgesetz durch den Verordnungsgeber in nicht voraussehbarer Weise Gebrauch gemacht wird, steht damit nicht zu befürchten. Weitere Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung sind nicht zu stellen, da dies die Anforderungen des Art. 110 LV überspannen würde. Soweit der Kläger meint, die Festsetzung der Höhe der Studiengebühr hätte nicht durch Rechtsverordnung erfolgen dürfen, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Art. 110 LV verlangt – ebenso wie Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG – nicht, dass sich der eigentliche Eingriff, der in Form der Gebührenerhebung auf den Benutzer zukommt, unmittelbar – und zwar auch der Höhe nach – aus dem Gesetz ergeben muss. Vielmehr hat sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht es für genügend erachtet, das „aus der Begrenzung des Zwecks der Ermächtigung auch das Ausmaß der Ermächtigung erkennbar wird“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 83.67 -; BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1970 - 2 BvL 12/69 u.a. -, BVerfGE 28, 66). Es genügt, wenn die Ermächtigung ein Minimum an materieller Regelung enthält, die dem Verordnungsgeber als Programm und als Rahmen dienen soll und kann und ihm auch Grenzen setzt, was vorliegend - wie soeben ausgeführt - der Fall ist. 20 Die Erhebung der Gebühr steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Geschützt sind nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte selbst, sondern auch die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten wie Teilnahme am Unterricht und an Prüfungen. Für Ausbildungsbereiche, die wie das Hochschulwesen faktisch weitgehend in öffentlicher Hand monopolisiert sind, vermittelt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatgebot ein über das bloße Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen hinausgehendes Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71, BVerfGE 33, 303). Es umfasst insbesondere nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 – 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142). Das Teilhaberecht kann von einer Studiengebührenregelung allenfalls dann in seinem Schutzbereich berührt sein, wenn die Kosten eines staatlichen Ausbildungsangebotes dazu führen, dass die Inanspruchnahme auf Auszubildende beschränkt bleibt, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, und damit die Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1996 – 6 C 1.94 – und vom 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 -). Dies ist für die vorliegende Gebührenregelung schon deshalb nicht der Fall, weil sie regelmäßig erst nach der 1,75-fachen Regelstudienzeit eingreift und bei Vorliegen im Einzelnen geregelter Ausnahme- und Privilegierungstatbestände oder unbilliger Härten auch noch darüber hinaus ein gebührenfreies Studium zulässt. 21 Allerdings berührt die Langzeitstudiengebührenregelung den Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit, als sie die Studierenden zu einem zügigen Studium anhalten will und ein überlanges Studium nur noch gegen Gebührenzahlung zulässt. Dies ist aber durch den Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach verengt sich die Regelungsbefugnis umso mehr, je stärker eine Regelung die Berufsfreiheit berührt. Steht ausschließlich eine Regelung der Berufsausübung in Rede, ist sie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Regelungen der Berufswahl unterliegen strengeren Voraussetzungen. Die Gebührenpflicht nach der StudKVO ist nach ihrer Ausgestaltung einer Berufsausübungsregelung vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 -), da sie nicht etwa die Wahl und Aufnahme des Studiums an bestimmte Voraussetzungen knüpft, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer eingreift und ein Studium, das die Regelstudienzeit weit überschreitet, nur gegen Kostenbeteiligung zulässt. Mithin werden die Bedingungen geregelt, unter denen das Studienangebot in Anspruch genommen werden kann. 22 Die von dem Kläger geforderte Studiengebühr ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und belastet ihn nicht unverhältnismäßig. Ziel der Einführung der Studienkonten ist, die Studierenden zu zügigem Studium anzuhalten und eine stärkere Konzentration von finanziellen Mitteln und Ausbildungskapazitäten im Bereich der den Prüfungsordnungen entsprechenden Regelstudienzeiten zu erreichen. Die Förderung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz stellt ein legitimes Gemeinwohlinteresse dar. Die zum Schutz und zur Förderung dieses Interesses eingeführte Studiengebühr erweist sich auch in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht als unverhältnismäßig, da sie zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und auch angemessen ist. Für die Frage der Geeignetheit ist alleine darauf abzustellen, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar ist und sich das gewählte Mittel nicht von vorneherein als schlechthin ungeeignet darstellt (BVerfG, Beschluss vom 09. März 1971 – 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250). Dass die Gebührenpflichtigkeit des Studiums ab einer bestimmten Dauer geeignet ist, die Studierenden zu zügigem Studium anzuhalten und damit die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu fördern, liegt auf der Hand. Es versteht sich von selbst, dass die Studierenden ihr Studium möglichst bald zu beenden bestrebt sein werden, um das Eintreten der Gebührenpflicht zu vermeiden oder zumindest die Anzahl der gebührenpflichtigen Semester möglichst gering zu halten. Die Einführung von Studiengebühren ab einer bestimmten Studiendauer ist auch zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich, da andere geeignete aber weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich sind. Die Erhebung einer Studiengebühr nach Verbrauch des Studienguthabens stellt auch keine unangemessene Belastung der Studierenden dar. Die Gebührenpflicht tritt erst ein, wenn die komplette Studiendauer das 1,75-fache der Regelstudienzeit für das Studienfach, in dem der Studierende aktuell eingeschrieben ist, übersteigt. Damit besteht grundsätzlich für jeden Studierenden eine realistische Möglichkeit, einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss durch Inanspruchnahme eines gebührenfreien Studiums zu erlangen. Mit der die Regelstudienzeit überschreitenden Bemessung der Höchstdauer des gebührenfreien Studiums bleibt auch Raum für eine individuelle Gestaltung des Studiums. Damit ist sichergestellt, dass nicht jede Abweichung von dem den Prüfungsordnungen zugrunde liegenden Studienaufbau, die mit Blick auf individuelle Erwägungen oder Lebensumstände sinnvoll oder unvermeidlich sein mögen, unmittelbar Gebühren auslösend sind. Der Verordnungsgeber hat zudem zahlreichen individuellen und studienfachspezifischen Umständen Rechnung getragen, die eine Verlängerung der Studiendauer rechtfertigen können. Dazu gehören die Regelungen über die Erhöhung des Studienguthabens durch Gewährung von Bonusguthaben nach § 10 StudKVO wegen besonderer persönlicher Belastungen, besonderen hochschulpolitischen Engagements oder zur Förderung besonders qualifizierter Studierender sowie zur Berücksichtigung von Behinderungen. Ferner gehören hierzu die Vorschriften über die Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach § 7 StudKVO für Auslandssemester sowie nach § 4 StudKVO bei Studiengang- oder Studienfachwechsel bis zum dritten Hochschulsemester, bei Hochschulwechsel bis zum dritten Hochschulsemester sowie bei Beurlaubung. Ebenso zählen die in § 14 Abs. 5 StudKVO vorgesehenen Möglichkeiten auf Stundung, Ermäßigung und Erlass hierzu. Auf diese Weise ist insgesamt Gewähr dafür geschaffen, dass auch die Ausbildungsfreiheit der Studierenden, denen es aufgrund schutzwürdiger persönlicher oder studiumsbezogener Gesichtspunkte nicht möglich ist, innerhalb der 1,75-fachen Regelstudienzeit, einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen durch die Einführung der Studiengebühr nicht unzumutbar beschränkt wird. Insbesondere die allgemeine Härtefallregelung bietet die Möglichkeit, auch in ungewöhnlichen, vom Verordnungsgeber nicht konkret vorgesehenen Einzelfallkonstellationen einen übermäßigen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu vermeiden. 23 Die Einführung der Studiengebühren verletzt entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Vertrauensschutzprinzip. Den Regelungen der StudKVO kommt keine echte Rückwirkung zu, da ihr zeitlicher Anwendungsbereich ausschließlich in die Zukunft gerichtet ist. Allerdings knüpft der Gebührentatbestand hinsichtlich der Voraussetzung, dass kein Studienguthaben zur Verfügung steht, auch an Rechtsbeziehungen an, die in der Vergangenheit begründet worden und noch nicht abgeschlossen sind. Hierbei handelt es sich um eine so genannte unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Soweit eine solche Regelung in grundrechtsrelevante Bereiche eingreift, ergeben sich jedoch verfassungsrechtliche Schranken aus den Prinzipien der Rechtssicherheit sowie der Verhältnismäßigkeit. Diese sind überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete Grundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1978 – 2 BvR 71/76 -, BVerfGE 48, 403; vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 1-75). Gemessen hieran erweisen sich die Vorschriften der StudKVO als verfassungsgemäß. Dass die mit der StudKVO beabsichtigten Ziele ein berechtigtes und gewichtiges Allgemeinwohlinteresse darstellen, ist bereits ausgeführt. Zugleich besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, Maßnahmen zur Reduzierung der Hochschulkosten und zur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Mittel und Ausbildungskapazitäten baldmöglichst zur Anwendung zu bringen. Diesem Interesse kann nur durch Regelungen ausreichend Rechnung getragen werden, die auch auf Studierende Anwendung finden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen Regelung begonnen haben. 24 Die Rückanknüpfung der Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenpflicht an Studiensemester, die vor Einführung der Gebührenpflicht absolviert wurden, läuft zwar der Erwartung der Studierenden zuwider, ihr bisheriges Studienverhalten werde ohne gebührenrechtliche Auswirkungen bleiben. Das damit verbundene Vertrauen ist jedoch in Relation zu den zuvor genannten Allgemeininteressen nicht schutzwürdig. So ist zunächst ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht schutzwürdig. Zudem stehen die Festlegung von Regelstudienzeiten sowie die Ausrichtung der Ausbildungsförderung hieran der Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens in die unbegrenzte Inanspruchnahme des Lehrangebots der Hochschulen entgegen. Darüber hinaus ist – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit gegeben, die oben dargestellten Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen geltend zu machen. Sofern diese nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, werden von der Gebührenpflicht für Landzeitstudenten lediglich noch diejenigen Studierenden erfasst, die für ihre lange Studiendauer keine der vom Gesetz privilegierten Gründe geltend machen können und deren Studienverlauf mithin nicht erkennen lässt, dass ein berufsqualifizierender Abschluss ernsthaft bzw. innerhalb einer realistischen Dauer angestrebt wird. Deren Vertrauen, die Hochschulen auf Kosten der Allgemeinheit unbegrenzt in Anspruch nehmen zu können, ist indes nicht schutzwürdig. Insbesondere auch diese Gruppe von Studierenden zu erfassen und mit einer Studiengebühr zu belegen, ist legitimes Interesse des Gesetzgebers. Nicht zuletzt ist schließlich von Bedeutung, dass die Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudenten bereits seit längerem in der politischen Diskussion steht und in mehreren Bundesländern bereits eingeführt ist. Seit Inkrafttreten des HochSchG vom 21. Juli 2003 zum 01. September 2003 steht zudem fest, dass ab dem Wintersemester 2004/2005 die Einführung von Studienkonten und - bei Verbrauch – die Erhebung von Studiengebühren beabsichtigt ist. Mithin hatte der Kläger nicht – wie er meint – lediglich zwei Wochen (von Inkrafttreten der Studienkontenverordnung bis zur Entstehung der Gebührenpflicht) Zeit, sein Verhalten an die geänderte Rechtslage anzupassen. Vielmehr musste er spätestens seit dem 01. September 2003 mit der Erhebung einer Studiengebühr zum Wintersemester 2004/2005 rechnen, so dass ihm genügend Zeit verblieb, sein Studienverhalten auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Da sich der Kläger bei Inkrafttreten des Hochschulgesetzes bereits im 22. Fachsemester seines Studienganges befand, musste er damit rechnen, dass sein Studienkonto aufgebraucht war und er ab dem Wintersemester 2004/2005 zu Studiengebühren herangezogen werden würde. Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 70 HochSchG konnte der Kläger als so genannter Langzeitstudent – anders als in der von ihm zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2001 – 7 B 00.1551 – nicht damit rechnen, von der Gebührenpflicht ausgenommen zu werden. Anders als in dem dort zu entscheidenden Fall lässt der eindeutige Wortlaut des § 70 Hochschulgesetz keinen Spielraum des Verordnungsgebers dafür, dass Studierende, die sich bereits im Studium befinden, überhaupt von der Gebührenpflicht ausgenommen werden können. Vielmehr schreibt § 70 Abs. 8 S. 1 insoweit ausdrücklich vor, dass für Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer rheinland-pfälzischen Hochschule immatrikuliert sind, ein Studienkonto in Höhe des Guthabens gemäß Abs. 1 und Abs. 2 eingerichtet wird und auf das Studienkonto die vor dem Wintersemester 2004/2005 in ihrem Studiengang studierten Semester angerechnet werden. Damit konnte der Kläger gerade nicht darauf vertrauen, dass er von einer Gebühr nicht betroffen werde. 25 Die Gebührenhöhe begegnet auch im Hinblick auf die für die Erhebung von Abgaben geltenden Grundsätze, insbesondere des Äquivalenzprinzips, keinen Bedenken. Die erhobene Gebühr steht nicht außer Verhältnis zu der mit ihr abgegoltenen staatlichen Leistung. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich nach den Kosten, die seitens der öffentlichen Hand aufgewendet werden, um dem einzelnen Studierenden das Studium zu ermöglichen. Da die festgesetzte Gebühr ihrem Umfang nach lediglich einen Teil der tatsächlich entstehenden Kosten pro Semester abdeckt (vgl. BVerwG, a.a.O.), steht sie in keinem groben Missverhältnis zum Wert der abgegoltenen öffentlichen Leistung, die darin besteht, das Lehrangebot sowie die Lehrmittel der Hochschule und deren sonstigen Einrichtungen in Anspruch nehmen zu können, sodass unerheblich ist, in welchem Umfang der immatrikulierte Student sie tatsächlich in Anspruch nimmt. Aus diesem Grunde kommt es auf das Vorbringen des Klägers, er befinde sich in der Diplomphase und besuche deshalb keine Lehrveranstaltungen mehr, nicht an. 26 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. 28 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben. Sonstiger Langtext 29 Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Zugrundelegung von Ziffer 3.1. des Streitwertkataloges in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 auf den 3 1/2-fachen Jahresbetrag der für den Kläger maßgeblichen Gebühr - und mithin auf 4.550,00 € - festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 31 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.