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Urteil

6 K 351/05.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0711.6K351.05.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2005 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte hinsichtlich der Klägerinnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG verneint und den Klägerinnen eine Abschiebung in den Iran angedroht hat. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen in Bezug auf eine Abschiebung in den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch zu 1/2 und die Beklagte zu 1/2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerinnen sind iranische Staatsangehörige und reisten am 6. Januar 2005 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. 2 Zur Begründung des Asylantrages gab die Klägerin zu 1) nach einer Anhörung am 6. sowie am 7. Januar 2005 und im Vorprüfungsverfahren am 10. Januar 2005 im Wesentlichen an, einer politischen Partei oder Organisation habe sie nicht angehört und habe sich auch nicht politisch beschäftigt. Mit den Behörden oder der Polizei habe sie jedenfalls keine Probleme gehabt. Ihr erster Mann, der Vater der Klägerin zu 2), sei am 4. Juli 1996 durch einen Unfall verstorben. Am 8. August 2002 habe sie dann in Teheran ihren zweiten Ehemann geheiratet, der jetzt in ..., Kanada, lebe. Dieser habe vorher schon in Kanada gelebt und habe sich im August 2002 zu Urlaubszwecken im Iran aufgehalten. Ihr Reiseziel sei Kanada gewesen, da sie dort mit ihrem Ehemann und ihrem Kind aus erster Ehe leben wolle. Eigentlicher Ausreisegrund sei, dass die Eltern ihres verstorbenen Mannes vor vier Monaten herausgefunden hätten, dass sie seit drei Jahren wieder verheiratet sei. Seit diesem Zeitpunkt hätten die früheren Schwiegereltern wiederholt versucht ihr das Kind wegzunehmen. Zur Polizei könne sie nicht gehen, weil die Schwiegereltern nach iranischem Recht im Recht seien. Die Klägerin zu 2) erklärte bei ihrer Anhörung am 10. Januar 2005, sie habe ein gutes Verhältnis zu ihren Großeltern gehabt, wolle aber bei ihrer Mutter verbleiben. 3 Mit Bescheid vom 17. März 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 – 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen im Falle der Nichteinhaltung die Abschiebung in den Iran an. 4 Nach Zustellung des Bescheides am 24. März 2005 haben die Klägerinnen am 6. April 2005 die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, den Klägerinnen drohe bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da das natürliche Recht der Mutter, für ihr Kind zu sorgen und mit diesem zusammenleben zu dürfen aufgrund der Sorgerechtsregelungen im Iran ausgeschlossen würde. Dies stellte eine staatliche Entrechtung der Frau und damit auch des Mädchens dar. Diese rechtlichen Regelungen des Irans seien auf veraltete Regelungen der Scharia zurückzuführen und verstießen gegen den deutschen ordre public, Art. 6 EGBGB dar. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. März 2005 zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen, 7 hilfsweise festzustellen, dass im Falle der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, 8 äußerst hilfsweise festzustellen, dass im Falle der Klägerinnen Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die in der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zur Lage im Iran Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nur insoweit begründet, als den Klägerinnen ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 - AufenthG – (BGBl. I S. 1950) zur Seite steht und die ihnen gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben ist, als ihnen die Abschiebung in den Iran angedroht wird. 13 Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. 14 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) i.V.m. den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVerfG) nicht zusteht. Nach den Bestimmungen dieser Vorschrift hat ein Ausländer Anspruch auf Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er „politisch Verfolgter“ ist. 15 Einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt, wer bei Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen, d. h. wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, seiner politischen Überzeugung oder wegen anderer für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein "Anderssein prägen" Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Beschränkungen in seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist und innerhalb seines Heimatstaates keine regionale Fluchtalternative hat (BVerfG, Beschluss vom 1O. Juli 1989, BVerfG Entscheidung 8O, Seite 315,343; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 199O, BVerwGE 85, Seite 139. Ob eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen hat und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990, BVerwGE 85, Seite 12, 159). Dabei obliegt es dem Asylsuchenden, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich -als wahr unterstellt- ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Soweit muss der Asylbewerber dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Hier kann bereits allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, wenn derart "glaubhaft" ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, Seite 18O). 16 Ist ein Asylbewerber in seiner Heimat vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, so greift zu seinen Gunsten eine Beweiserleichterung insoweit ein, als es nicht darauf ankommt, ob ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat in einem absehbaren Zeitraum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut politische Verfolgung droht, sondern darauf, ob sich eine Wiederholung der Verfolgung ohne ernstliche Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984, BVerwGE 70, Seite 169). Diese Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylbewerber solange zugute, als der innere Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 BVerwGE 71, Seite 175). 17 Darüber hinaus kommt eine Asylanerkennung auch aufgrund von Umständen in Betracht, die entweder erst nach Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind oder vom Asylbewerber durch sein Verhalten nach Verlassen des Heimatstaates geschaffen wurden (sog. Nachfluchtgründe). Dies ist regelmäßig der Fall bei den "objektiven" Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des Asylbewerbers ohne dessen eigenes (neues) Zutun ausgelöst werden. Bei "subjektiven" Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann allerdings eine Asylberechtigung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, Seite 51). 18 Voraussetzung für eine Asylrechtsrelevanz subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei, dass sich der asylsuchende Ausländer bei Entstehung der subjektiven Nachfluchtgründe in einer durch politische Gründe bedingten Zwangslagebefunden hat, die ihn zu dem eine Verfolgungsgefahr auslösenden Nachfluchtverhalten gedrängt hat. Diese Zwangslage muss sich als zumindest latente Gefährdungslage dergestalt darstellen, dass dem Asylbewerber vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat dort zwar politisch bedingte Übergriffe noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen aber auf absehbarer Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorliegen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen (BVerwG, Urteil vom 11. April 1989, Az. 9 C 53.88). 19 Eine so definierte politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG haben die Klägerinnen weder vorgetragen noch ist eine solche nach Aktenlage erkennbar. 20 Darüber hinaus sind nach Auffassung des Gerichtes hinsichtlich der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. 21 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953, II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von: 22 a) dem Staat, 23 b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder 24 c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 25 Durch diese eindeutige gesetzliche Regelung, die die Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpfen lässt, ist die jahrelange Kontroverse über die geschlechtsspezifische Verfolgung als Fluchtgrund grundsätzlich erledigt (vgl. auch VGH Hessen, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – hinsichtlich eines Falles der drohenden Genitalverstümmelung einer Frau). Im vorliegenden Verfahren machen die Klägerinnen geltend, dass ihnen aufgrund der iranischen Sorgerechtsregelungen allein wegen ihres Geschlechts politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG drohe. 26 Das Sorge- und Unterhaltsrecht im Iran ist im 8. Buch des Zivilgesetzbuches – ZBG - wie folgt geregelt: 27 Art. 1169 ZBG bestimmt die Mutter als Sorgeberechtigte während der ersten zwei Lebensjahre der Kinder. Nach dieser Zeit steht das Sorgerecht dem Vater zu, ausgenommen das Sorgerecht für die weiblichen Kinder, für welche die Mutter das Sorgerecht bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres behält. Dies stellt die Rechtslage bei bestehenden Ehen dar. Im Falle einer Trennung steht gemäß Art. 1180 ZBG das minderjährige Kind unter der elterlichen Gewalt “walayat“ des Vaters und dessen männlichen Vorfahren. In Art. 1181 ZBG wird diese Rechtsposition noch einmal dadurch bestärkt, dass jedem Vater und den männlichen Vorfahren von Vaterseite ausdrücklich das Recht auf die elterliche Gewalt zugesprochen wird. Daher übt grundsätzlich der Vater die volle elterliche Gewalt über die Kinder aus. Im Falle seiner Verhinderung ist nicht die Mutter, sondern der Großvater zur Ausübung des “walayat“ befugt (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 5. November 1989 an VG Koblenz). Im Gegensatz zur so genannten “walayat“, der die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung regelt, umfasst die so genannte „hezanat“ alle Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes. Diese liegt immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Die “hezanat“ liegt grundsätzlich bei beiden Elternteilen gemeinsam, im Falle der Scheidung erhält die Frau seit 2004 für Jungen und Mädchen bis zum Alter von 7 Jahren die “hezanat“ (Art. 1169 ZBG). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des psychischen und moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch das Gericht auch danach der Mutter zugesprochen werden. Diese verliert das Sorgerecht jedoch auf jeden Fall, wenn sie wieder heiratet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 2004). 28 Dass es sich bei dieser Gesetzeslage um eine grundsätzliche Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen im Iran handelt, ist insoweit unstreitig und wird auch vom Auswärtigen Amt in seinem Lagebericht vom 22. Dezember 2004 bestätigt. Nach den Ausführung des Auswärtigen Amtes besteht diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im Iran in verschiedenen Rechtsbereichen, welche im oben genannten Lagebericht im Einzelnen aufgeführt sind. Des Weiteren ist das Gericht der Auffassung, dass diese Benachteilungen auch allein an das Geschlecht der Klägerin zu 1) anknüpft (vgl. zu der Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung die Ausführungen im Urteil des Hessischen VGH vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A -). 29 Darüber hinaus ist es jedoch erforderlich, dass eine bestehende Benachteiligung von ihrer Intensität her an eines in § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG geschützten Rechtsgüter anknüpft. Nach dem Wortlaut der Vorschrift liegt eine Verfolgung dann vor, wenn eine an das Geschlecht anknüpfende Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit vorliegt. Eine solche Bedrohung in eines der geschützten Rechtsgüter hat die Klägerin zu 1) jedoch nicht darlegen können. Der von ihr geäußerten Auffassung in der mündlichen Verhandlung, dass die Trennung von ihrem Kind immer einen Eingriff in ihre Freiheit darstelle, kann sich das Gericht nicht anschließen. Denn diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Freiheit“ nur den Eingriff in die persönliche Freiheit und nicht alle die Menschenwürde verletzenden Eingriffe in die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 51 Rdnr. 46 ff. insbesondere 50 m.w.N. zur Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG). Die persönliche Freiheit der Klägerin zu 1) wird jedoch durch die Sorge- und Unterhaltsregelungen im Iran nach Auffassung des Gerichtes nicht betroffen. 30 Fehlt daher die erforderliche Anknüpfung der zwar bestehenden Beeinträchtigung durch die staatlichen Regelungen des Sorge- und Unterhaltsrechts an ein geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann somit im Falle der Klägerin zu 1) nicht von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgegangen werden. 31 Im Falle der Klägerin zu 2) ist nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls nicht von einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG auszugehen. Hinsichtlich des Merkmales der Geschlechtsspezifischkeit ist auszuführen, dass die Sorge- und Unterhaltsregelungen im Zivilgesetzbuch des Irans weibliche und männliche Kinder gleichermaßen treffen und darüber hinaus männlichen Kindern bereits ab dem 2. Lebensjahr unter das Sorgerecht des Vaters fallen. 32 Die oben dargestellte Ausgestaltung des Sorge- und Unterhaltsrechts im Iran begründet nach Auffassung des Gerichtes hinsichtlich der Klägerinnen jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 -, NVwZ 2000, 1302 zur gleichnamigen Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG) kommt Schutz vor der Abschiebung in einen Nichtvertragsstaat noch nicht in Betracht, wenn der Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebietes nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint. Jedoch ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Nichtvertragsstaat nicht nur dann unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; vielmehr kommt ein Abschiebungsverbot auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Nach Auffassung des Gerichtes verletzt die oben angeführte iranische Sorge- und Unterhaltsrechtsregelung insbesondere im vorliegenden Fall den absolut geschützten Kern des Familienlebens. Zwar haben die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Art. 8 EMRK anerkannt, dass die Regelungen des Sorgerechts nach dem Scheitern einer Ehe an Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen sind. Dabei verbleibt den nationalen Gesetzgebern und den Gerichten ein erheblicher Spielraum. Jede Entscheidung, die aufgrund einer genauen Abwägung des Kindeswohls ergeht, wird dabei wohl mit Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen sein (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2003 – A 2 S 710/01 – recherchiert in JURIS m.w.N.). Diese Grundsätze werden auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen anerkannt, in denen es um eine Sorgerechtsregelung nach ausländischen Rechtsordnungen auf deutschem Boden geht. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilweise zusteht oder zu übertragen ist, gemäß Ziff. 1 des Schlussprotokolls zu Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens grundsätzlich nach iranischem Recht zu entscheiden. Dieses Abkommen geht Art. 2 des Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5. Oktober 1961 (MSA), demzufolge deutsches Recht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder anwendbar wäre, vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1992 – XII ZB 18/92 – BGAZ 120, 29 – 38). Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem Sorgerechtsstreit zwischen ausländischen Ehepartnern, die in Deutschland leben, die Regelung dann mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und damit dem deutschen „ordre public“ unvereinbar, wenn ein deutsches Gericht, das auch bei Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm deutsche Staatsgewalt ausübt, eine Entscheidung zur elterlichen Sorge trifft, die das Kindeswohl nicht konkret berücksichtigt (vgl. BGH a.a.O.). Diese Grundsätze lassen sich zwar nicht direkt auf nichtkonventionsgebundene Zielstaaten einer Abschiebung übertragen, jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, ob der drohende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK von seiner Schwere her dem vergleichbar ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat (vgl. VGH Mannheim a.a.O., der die Schwere des Eingriffs hinsichtlich der libanesischen Sorgerechtsregelung verneint). 33 Bei der Regelung des Sorge- und Unterhaltsrechts im Iran kann zunächst – ebenso wie nach Auffassung des VGH Mannheim in der oben zitierten Entscheidung zum libanesischen Recht - nicht davon ausgegangen werden, dass es konkret das Kindeswohl des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Wie bereits oben erwähnt, hat im Iran die Mutter die so genannte “Hezanat“, die tatsächliche Sorge im Falle der Scheidung für Jungen und Mädchen bis zum Alter von 7 Jahren. Daher ist wohl davon auszugehen, dass die unmittelbare Betreuung der Kinder in der frühkindlichen Phase durch die Mutter sichergestellt ist. Jedoch ist das Gericht der Auffassung, dass insbesondere in der vorliegenden Fallgestaltung, dass nämlich der Vater des Kindes verstorben und daher automatisch die männlichen Vorfahren in die Rechtstellung des Vaters eintreten, aufgrund der weitergehenden differenzierten Regelungen des Sorge- und Unterhaltsrecht, den menschenrechtlichen Mindeststandard jedenfalls dann unterschreitet, wenn alleiniger Ansatzpunkt die Tatsache sein soll, dass die Mutter sich wieder verheiratet. Nur dann, wenn dieser Fall nicht eintritt, ist davon auszugehen, dass die “hezanat“ bei Erreichen der Altersgrenze zwar grundsätzlich an den Vater bzw. dessen männliche Vorfahren fällt, jedoch in Ausnahmefällen und zwar in den Fällen der Beeinträchtigung des psychischen und moralischen Wohls der Kinder diese ausnahmsweise durch ein Gericht auch danach der Mutter zugesprochen werden kann. Diese Möglichkeit besteht jedoch in den Fällen, in den sich – wie im vorliegenden Fall - die Mutter wieder verheirat (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 2004). Aufgrund dieser Regelung - die sich insoweit von der zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung des VGH Mannheim zum libanesischen Recht unterscheidet - kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ähnliche Sorgerechtsgrundsätze nicht nur im Libanon, sondern auch in weiten Teilen der islamischen Welt geltendes Recht sind (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. m.w.N.), mit dem heute erreichten Stand der Zivilisation verträglich sein kann. Eine an eine solche Bedingung gebundene Regelung knüpft nicht abstrakt und schon gar nicht konkret am Kindeswohl an, da in dem Fall der Wiederheirat der Mutter das psychische oder moralische Wohl des Kindes keine Rolle mehr spielt. Dies ist insbesondere in dem vorliegenden Fall, in dem der Vater als Elternteil verstorben und daher die Großeltern in die Rechtstellung des Vaters eingetreten sind, nach Auffassung des Gerichtes mit den menschenrechtlichen Mindeststandards nicht mehr zu vereinbaren und verstößt daher im Kernbereich gegen Art. 8 EMRK. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch unabhängig von der Frage, ob nach Durchsetzung des iranischen Sorge- und Unterhaltsrechts auch ein vollständiges Kontaktverbot zwischen Mutter und Kind zu befürchten steht. Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Gerichtes im Falle der Kläger von dem Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention auszugehen. 34 Darüber hinaus kann der Klage, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung richtet, der Erfolg nicht versagt bleiben, als die die in ihr enthaltene Androhung der Abschiebung in den Iran aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ist, in der Abschiebungsandrohung den Iran als den Staat zu bezeichnen, in den die Klägerinnen nicht abgeschoben werden dürfen. Auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Auch bleibt in den Fällen, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes feststellt, nach § 59 Abs. 3 S. 1, S. 3 AufenthG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt. Allerdings ist nach § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG der Staat, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, ausdrücklich zu bezeichnen. Daran fehlt es, so dass die Abschiebungsandrohung insoweit, als den Klägerinnen die Abschiebung in den Iran angedroht wird, rechtswidrig und die Beklagte zur Ergänzung ihrer Entscheidung dahingehend, dass eine Abschiebung in den Iran unzulässig ist, verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung aber rechtmäßig. Dies gilt auch insoweit, als den Klägerinnen nach der teilweisen Aufhebung der Abschiebungsandrohung nur noch die Abschiebung in jeden anderen Staat angedroht wird, in den sie einreisen dürfen oder der zur ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, rechtmäßig. Zwar sieht § 59 Abs. 2 AufenthG als Sollvorschrift die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung für den Regelfall vor. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indessen die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt oder wie im vorliegenden Verfahren, ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der exakten Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Insbesondere im Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als androhende Behörde in derartigen Fällen nicht verpflichtet, vor Erlass der Abschiebungsandrohung lediglich zur Ermittlung eines in Betracht kommenden Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Vielmehr obliegt die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Abschiebung in einen bestimmten Staat grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 - , BVBl. 2001, 209 ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2001 - 11 A 10582/00.OVG -). Nach der jetzigen Rechtslage regeln §§ 59 Abs. 3 S. 2, 60 Abs. 10 S. 1 AufenthG, dass in der Abschiebungsandrohung lediglich die Staaten genannt werden müssen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Von daher ist – wie bereits erwähnt – die Beklagte zu einer entsprechenden Ergänzung der Abschiebungsandrohung verpflichtet, dass der Iran als der Staat zu bezeichnen ist, in den die Kläger nicht abgeschoben werden dürfen. Da die Abschiebung aber im Übrigen rechtmäßig ist, kann die Klage insoweit, als die Klägerinnen ihre vollständige Aufhebung erstreben, keinen Erfolg haben. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.