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Beschluss

5 N 116/05

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0912.5N116.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Vollstreckungsgläubiger wird ermächtigt, die durch die Lichtbilder Blatt 6 und Blatt 121 der Prozessakte belegte Wegetrasse auf der Parzelle Nr. 21, Flur 4, Gemarkung *** dergestalt auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zu beseitigen, dass das Gefälle dem in der Umgebung vorhandenen Geländegefälle weitgehend angeglichen wird. 2. Die Vollstreckungsschuldnerin wird verurteilt, an den Vollstreckungsgläubiger zur Deckung der durch die Vornahme der geschuldeten Handlung voraussichtlich entstehenden Kosten eine Kostenvorauszahlung in Höhe von 750,00 € zu leisten. 3. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers, über den der Einzelrichter, vor dem der gerichtliche Vergleich, der nunmehr vollstreckt werden soll, geschlossen wurde, durch Beschluss zu entscheiden hat, ist nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 167 Abs. 1 VwGO, 887, 891 ZPO (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 10 B 11772/01.OVG -, ESOVGRP), zulässig, denn eine Anwendung der vorgenannten Normen wird zur Überzeugung des Gerichts nicht durch § 172 VwGO verdrängt wird, da diese Bestimmung die Vollstreckung von Handlungspflichten der öffentlichen Hand durch Zwangsgeldandrohung und –festsetzung nur in den dort genannten Fällen vorsieht (vgl. zur Problematik auch: OVG Saarland, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 2 Y 8/00 -, juris), vorliegend aber ein Fall der §§ 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, 123 VwGO nicht gegeben ist. 2 Der Antrag ist auch in der Sache begründet. 3 Der gerichtliche Vergleich vom 24. August 2004 – 5 K 517/04.TR – stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO dar. Unabdingbare Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist, dass er hinreichend bestimmt ist und ihm zweifelsfrei zu entnehmen ist, welche Handlung der Schuldner vorzunehmen hat, da er nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dies ist vorliegend der Fall, denn dem Vergleich ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die auf dem Grundstück des Vollstreckungsgläubigers vorgenommene Wegeaufschüttung zu beseitigen und das Gefälle dem in der Umgebung vorhandenen Geländegefälle weitgehend anzugleichen ist. Dies bedeutet, dass zweifelsfrei feststeht, dass nach Vornahme der geschuldeten Handlung in dem hängigen Gelände keine wegeartige Aufschüttung mehr erkennbar sein darf, so dass auch der Begriff „weitgehend“ hinreichend bestimmt ist. 4 Soweit die Vollstreckungsschuldnerin vorträgt, sie habe die vergleichsweise übernommene Verpflichtung erfüllt, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. 5 Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der zwischen den Beteiligten streitige Einwand der Erfüllung der vergleichsweise vereinbarten Handlungsverpflichtung durch die Vollstreckungsschuldnerin im Vollstreckungsverfahren überhaupt zu prüfen ist (vgl. hierzu VHG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 1997 – 8 S 2714/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 785; OVG Saarland a.a.O.) oder ob der Erfüllungseinwand nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 167 VwGO, 767 ZPO, nicht aber im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. April 1996 – 16 W 38/96 -, juris), denn zur Überzeugung des Gerichts hat die Vollstreckungsschuldnerin die von ihr geschuldete Handlung bislang erbracht hat. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, die zweifelsfrei ergeben hat, dass die vom Vollstreckungsgläubiger vorgelegten Lichtbilder Blatt 121 der Prozessakte die Örtlichkeit zutreffend darstellen und die Wegetrasse eindeutig noch vorhanden ist. Soweit die Vollstreckungsschuldnerin unter Vorlage einer Rechnung vom 26. November 2004 schriftsätzlich behauptet hat, dass die vom Vollstreckungsgläubiger vorlegten Lichtbilder nicht den zu beseitigenden Weg nach Durchführung der von ihr vorgenommenen Maßnahmen zeigten, trifft dies – wie die Beweisaufnahme ergeben hat und von der Vollstreckungsschuldnerin nunmehr nicht mehr in Abrede gestellt wird – nicht zu. 6 Von daher ist der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers begründet und der Vollstreckungsgläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, die von der Vollstreckungsschuldnerin geschuldete Handlung auf deren Kosten vornehmen zu lassen. 7 Die Verurteilung der Vollstreckungsschuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten beruht auf § 887 Abs. 2 ZPO, wobei die Höhe des Kostenvorschusses angesichts der zu erwartenden Kosten der Vornahme der geschuldeten Handlung angemessen erscheint. 8 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Sonstiger Langtext 9 Rechtsmittelbelehrung 10 Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 11 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, 54290 Trier, E-Mail-Adresse: gbk.vgtr@vgtr.jm.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 07. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist. 12 Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 13 In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.