Urteil
5 K 281/05
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:1019.5K281.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von lastenausgleichsrechtlicher Hauptentschädigung, die aufgrund der Feststellung eines Schadens an landwirtschaftlichem Vermögen zugunsten des 1976 verstorbenen Konrad ... gewährt wurde. Zu dessen Gunsten als Miteigentümer zu ½ eines landwirtschaftlichen Betriebes in ... , Sachsen-Anhalt, stellte das seinerzeit zuständige Ausgleichsamt Landau mit Bescheid vom 9. Dezember 1977 einen Wegnahmeschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in Höhe von 2.081,90 M-Ost fest. Hinsichtlich des anderen hälftigen Miteigentumsanteils des weiterhin in der DDR wohnhaften Rudolf B., der zwischenzeitlich verstorben ist und von seiner Ehefrau Elisabeth beerbt wurde, erfolgte keine Schadensfeststellung. 2 Aufgrund der Schadensfeststellung erkannte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Bescheid vom 30. Januar 1978 gegenüber den Erben des Konrad ... – seiner Ehefrau Käthe und seinem Adoptivsohn Peter - eine Hauptentschädigung in Höhe von 2.780 DM zu, die – so die bei den Verwaltungsakten befindlichen Erfüllungsmitteilungen – im März 1978 mit Zahlungen in Höhe von jeweils 1.919,50 DM an die beiden vorgenannten Miterben erfüllt wurde. 3 Nach der Wiedervereinigung Deutschlands bemühte sich die Beklagte um Kenntnis über den Verbleib des entschädigten Grundbesitzes und erfuhr schließlich im Juli 2004, dass der Kläger im Januar 1997 als alleiniger Eigentümer hinsichtlich des die Schadensfeststellung betreffenden Grundbesitzes in dem beim Amtsgericht Hettstedt geführten Grundbuch von ... eingetragen worden war. Ferner erfuhr sie in der Folgezeit, dass Käthe ... 1992 verstorben ist und von Peter ... beerbt wurde und dass Elisabeth und Peter ... mit notariellem Überlassungsvertrag vom 18. November 1995 den Grundbesitz dem Kläger „unentgeltlich im Wege der Schenkung“ überlassen haben. 4 Mit nach vorheriger Anhörung ergangenen Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 14. September 2004 forderte das Ausgleichsamt der Beklagten sodann unter Bezugnahme auf § 349 LAG Herrn Peter ... als Erben des unmittelbar geschädigten Konrad ... (und insoweit Hauptentschädigungsempfänger) sowie als Erben der weiteren Hauptentschädigungsempfängerin Käthe ... zur Rückzahlung gewährter Hauptentschädigung in Höhe von 981,42 € und 981,43 € auf. Außerdem erließ sie zwei auf den 13. September 2004 datierte Leistungsbescheide gegenüber dem Kläger, mit dem sie von diesem unter Beifügung der gegenüber Peter ... ergangenen Bescheide die genannten Beträge ebenfalls einforderte und ausführte, dass derjenige, der die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erlangt habe, als Gesamtschuldner ebenfalls zur Leistung verpflichtet sei. 5 Gegen diese Bescheide legte der Kläger fristgerecht Beschwerde ein und machte geltend, dass er für den Erwerb eine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Zwar sei formal eine Schenkung vereinbart worden, tatsächlich habe man sich aber auf einen „Kaufpreis“ von 3.000 DM geeinigt. Ursprünglich habe er – der Kläger – Peter ... angeboten, seinen ¼-Anteil an dem Grundbesitz für 7.000 DM zu kaufen. Im Hinblick darauf, dass er – der Kläger – und sein Vater jedoch in der Vergangenheit Aufwendungen von mehr als 20.000 DM für die Unterhaltung des Grundbesitzes aufgebracht hätten, an denen sich Peter ... nicht beteiligt habe, habe man sich schließlich auf 3.000 DM geeinigt, die er – der Kläger – und seine Mutter an Peter ... gezahlt hätten. Die ursprüngliche Gewährung der Entschädigung sei rechtswidrig gewesen, weil Konrad ... nicht zu ½, sondern nur zu ¼ Miteigentümer des Grundbesitzes gewesen sei. Er – der Kläger – dürfe nicht dafür bestraft werden, dass Konrad ... seinerzeit gelogen habe. Im Übrigen sei der Rückforderungsanspruch verjährt, weil er nicht bis zum 3. Oktober 2000 – 10 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung – geltend gemacht worden sei. 6 Die Beschwerden wurden mit Beschluss der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich beim rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen vom 16. Februar 2005, der am 17. Februar zugestellt wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dass der Kläger als Einzelrechnachfolger nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG neben dem eigentlichen Rückzahlungspflichtigen gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung verpflichtet sei, wobei er Einwände nur gegen seine persönliche Leistungspflicht, nicht aber gegenüber der Rückforderung gegenüber Peter B., geltend machen könne. Von daher könne seine Beschwerde keinen Erfolg haben, denn er habe nicht dargelegt, eine angemessene Gegenleistung für seinen Eigentumserwerb getätigt zu haben, da der Wert des hälftigen Grundbesitzes mit 13.561,35 DM in Ansatz zu bringen sei. Seine Inanspruchnahme sei auch unter Ermessensgesichtpunkten gerechtfertigt, denn es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Rückforderungsverlangen ihm gegenüber unbillig sei. 7 Am 16. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Leistungsbescheide der Beklagten vom 13. September 2004 in der Gestalt des Beschlusses der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich beim rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen vom 16. Februar 2005 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Auffassung, dass die Rückforderung rechtmäßig sei. 13 Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2005 sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Beschwerdevorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet; die Bescheide der Beklagten vom 13. September 2004 in der Gestalt des Beschlusses der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich beim rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen vom 16. Februar 2005 stellen sich als rechtmäßig dar und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. 16 Gemäß §§ 349 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 342 Abs. 3, 350 a Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes – LAG – sind, ohne dass es eines ausdrücklichen Wiederaufgreifens des Verfahrens bedarf, zuviel gezahlte Ausgleichsleistungen durch die Ausgleichsverwaltung zurückzufordern und von dem Empfänger der Ausgleichsleistung bzw. dessen Erben zu erstatten, wenn nachträglich ein Schaden, für den Lastenausgleichsleistungen gewährt wurden, ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Insoweit ist der Behörde kein Ermessensspielraum dahingehend eingeräumt, ob sie ein Rückforderungsverlangen geltend macht. Ermessen steht der Behörde jedoch in den Fällen zu, in denen sie gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG neben den vorgenannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner einen Dritten in Anspruch nimmt, der als Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 LAG die Schadensausgleichsleitung ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Vorliegend sind die Voraussetzungen der zuletzt genannten Bestimmung erfüllt. 17 Vorliegend wurden zu Gunsten des Konrad ... Wegnahmeschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt und in der Folgezeit Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt. Nach der deutschen Wiedervereinigung konnten die Erben des Konrad ... wieder uneingeschränkt über das Grundeigentum verfügen, an dem Konrad ... Miteigentümer war. 18 Damit liegt ein Fall des § 349 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes – LAG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742), vor. Nach dieser Bestimmung gilt bei Rückgabe von Vermögenswerten, die - wie vorliegend - in den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten gelegen sind, der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung einen vollständigen Schadensausgleich fingiert hat, denn die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Vermögensgegenstand stellt eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 B 42/04 -, juris). 19 Soweit der Kläger vorträgt, dass die Schadensfeststellung sowie die Gewährung von lastenausgleichsrechtlichen Leistungen teilweise rechtswidrig gewesen sei, weil Konrad ... nur zu ¼ statt zu ½ Miteigentümer des entschädigten Vermögens gewesen sei, kommt dem im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu, denn nach Sinn und Zweck der Regelung des Rückforderungsanspruches spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Schadensfeststellung rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 C 1/02 -, NJW 2002, S. 3189). 20 Ferner ist keine Verjährung der Rückforderung gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG eingetreten, denn die in dieser Vorschrift bestimmte Frist für die Rückforderung beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Ausgleichsbehörde positiv Kenntnis von der nach der deutschen Wiedervereinigung erworbenen uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über das der Schadensfeststellung zugrunde liegende Objekt erlangt hat. Positive Kenntnis ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn ein Schadensausgleich möglich oder wahrscheinlich ist, sondern erst dann, wenn der Behörde der tatsächlich vollzogene Schadensausgleich im konkreten Einzelfall bekannt geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2004, a.a.O.). 21 Soweit der Kläger schließlich vorträgt, dass er für den Erwerb des Grundbesitzes eine angemessene Gegenleistung erbracht habe, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Ungeachtet dessen, dass der dem Eigentumserwerb zugrunde liegende Vertrag ausdrücklich von einer Schenkung spricht, lässt das Vorbringen des Klägers, er (und seine Mutter) hätten 3.000 DM an Peter B., der zu ¼ Miteigentümer des Grundbesitzes gewesen sei, gezahlt, keinen Rückschluss auf das Erbringen einer angemessenen Gegenleistung zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschwerdebeschluss vom 16. Februar 2005 Bezug genommen, in dem dargelegt ist, dass erst ab einem Betrag von 10.171,01 DM von einer angemessenen Gegenleistung gesprochen werden könnte. 22 Soweit der Kläger beanstandet, dass die ihm gegenüber ergangenen Bescheide auf den 13. September 2004 datiert seien, während die gegenüber dem unmittelbar Rückzahlungspflichtigen ergangenen Bescheide auf den 14. September 2004 datiert seien, kommt dem keine rechtliche Bedeutung zu, zumal sämtliche Bescheide am 20. September 2004 zur Post gegeben wurden. 23 Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. 24 Demzufolge kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. Allerdings werden für das Verfahren gemäß § 334 Abs. 3 Satz 1 LAG Gerichtsgebühren lediglich in Höhe des Mindestsatzes erhoben, so dass es einer Streitwertfestsetzung im Sinne der Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes – GKG – nicht bedarf, weil ansonsten die eigenständige Regelung des § 334 Abs. 3 Satz 2 LAG für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht überflüssig wäre, da – ginge man davon aus, dass der Mindestsatz einer Gebühr ¼ betrage und von dem Mindestbetrag einer Gebühr im Sinne des § 11 GKG zu unterscheiden sei (so Beschluss der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 11. Mai 1998 – 7 K 663/96.TR -; Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 334 LAG Anm.7 und Erich Hesse, Das Deutsche Bundesrecht, § 334 LAG Anm. 3) – sowohl im Falle des § 334 Abs. 3 Satz 1 LAG als auch im Falle des Satzes 2 dieser Bestimmung die Gerichtsgebühren jeweils ¼ der in sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren anfallenden Gerichtsgebühren betragen würden (ebenso bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Mai 1955 – 1 B 20/55 -, NJW 1955, S. 1574; Harmening, Kommentar zum Lastenausgleichsrecht, § 334 Rdnr. 5). 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. 26 Die Revision, über deren Zulassung die Kammer nach §§ 339 LAG, 135 VwGO zu entscheiden hat, ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Revisionszulassung nicht vorliegen.