Beschluss
5 K 439/04.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0216.5K439.04.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 23. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 erhobenen Einwendungen gegen ein Schreiben der Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2006, mit dem aufgrund der Kostenrechnung der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 23. Dezember 2005 von der Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten für das Klageverfahren 5 K 439/04.TR angefordert wurden, sind als gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (GKG`75) - BGBl. I S. 3047 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2005 zulässig. Die vorgenannten Bestimmungen finden gemäß §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 Gerichtskostengesetz in der Neufassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718) vorliegend weiter Anwendung, da das Klageverfahren 5 K 439/04.TR noch während der Geltungsdauer des Gerichtskostengesetzes in der Fassung von 1975 anhängig geworden ist. 2 Die Erinnerung kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. 3 Zwar hat die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Februar 2005 dem Beklagten und dem Beigeladenen die Gerichtskosten des Klageverfahrens jeweils zur Hälfte auferlegt. Gleichwohl hat die Urkundsbeamtin des Gerichts die Klägerin zu Recht als Kostenschuldner hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten in Anspruch genommen. 4 Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG’75 ist Kostenschuldner hinsichtlich der Gerichtskosten zunächst derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, also vorliegend die Klägerin. 5 Kostenschuldner ist ferner gemäß § 54 Nr. 1 GKG’75 derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, so dass aufgrund des Urteils der Kammer vom 22. Februar 2005 der Beklagte und der Beigeladene die Gerichtskosten je zur Hälfte schulden. 6 Dabei besteht hinsichtlich des von dem Beigeladenen aufgrund des ergangenen Urteils zu tragenden Kostenanteils – nur dieser ist vorliegend streitig – gemäß § 58 Abs. 1 GKG’75 eine gesamtschuldnerische Haftung zusammen mit der Klägerin, wobei allerdings deren Haftung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG’75 nur geltend gemacht werden soll, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG’75, hier also des Beigeladenen, erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Dies ist vorliegend ausweislich der Beitreibungsakten der Landesjustizkasse Mainz der Fall. 7 Der Beigeladene hat im November 2003 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben. Außerdem wurde im Juli 2005 in seinem Eigentum stehende Grundstücke zwangsversteigert, wobei der Versteigerungserlös zur Tilgung der – auch von der Landesjustizkasse – angemeldeten Forderungen nicht ausreichte. Schließlich hat im September 2005 der Obergerichtsvollzieher Zimmermann ein Vollstreckungsverfahren der Landesjustizkasse gegen den Beigeladenen mit der Begründung eingestellt, dass der Schuldner amtsbekannt keine pfändbare Habe besitze. 8 Soweit die Klägerin geltend macht, nicht sie, sondern der Beklagte müsse vorrangig zu den Kosten, die dem Beigeladenen auferlegt worden seien, herangezogen werden, kann sie hiermit in dem vorliegenden Verfahren nicht durchdringen, da das rechtskräftige Urteil vom 22. Februar 2005 die Gerichtskosten dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur jeweils zur Hälfte auferlegt hat. 9 Eine Kostenfestsetzung und die Festsetzung eines Erinnerungswertes für das Erinnerungsverfahren erübrigen sich, weil gemäß § 5 Abs. 6 GKG das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.