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Urteil

1 K 954/05.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0524.1K954.05.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen "Rückforderungsbescheid" der Beklagten. 2 Die Klägerin ist die Witwe des am 09. April 1998 verstorbenen Herrn ..., der als Stadtamtmann im Dienst der Stadtverwaltung ... gestanden hat. Nach einem Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1998 bezog sie seit dem 01. Mai 1998 Hinterbliebenenbezüge. Die Versorgungsbezüge wurden im Namen der Stadtverwaltung ... von der Rheinischen Versorgungskasse in ... berechnet und ausgezahlt. Zum 01. Mai 1998 war die Klägerin bei der Firma ... beschäftigt und bezog ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. 3 Im Rahmen der Jahreserklärung 2000 - 2003 teilte die Klägerin der Rheinischen Versorgungskasse mit, dass sie seit November 2002 nicht mehr von der Fa. ..., sondern von der Fa. ... ein Erwerbseinkommen von mehr als 3400,00 € brutto beziehe. Unter dem 06. Mai 2004 wurde die Klägerin seitens der Rheinischen Versorgungskasse darauf hingewiesen, dass der Bezug von Einkünften grundsätzlich der Ruhensregelung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes unterliege, der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 neu gefasst worden sei. Die bisherige Vorschrift des § 53 BeamtVG, nach der ihr Einkommen aus der Privatwirtschaft nicht angerechnet worden sei, unterliege dem Bestandsschutz des § 69 c Abs. 4 BeamtVG nur solange, wie kein Wechsel im Beschäftigungsverhältnis eintrete. Da die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis gewechselt habe und das derzeitige Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit definitiv die maßgebliche Höchstgrenze nach § 53 BeamtVG überschreite, seien die Versorgungsbezüge zu kürzen. Es wurde um Übersendung der Gehaltsnachweise ab November 2002 zwecks genauer Berechnung gebeten. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte unter dem 05. August 2004 an die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die wiederum den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides erbaten. 4 Mit "Rückforderungsbescheid" vom 08. September 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ab November 2002 die Ruhensregelung des § 53 BeamtVG in der ab dem 01. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden sei, da auf Grund des Wechsels der Tätigkeit die Übergangsregelung des § 69 c BeamtVG, wonach § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung längstens für 7 Jahre weiter gelte, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger sei und eine am 31. Dezember 1998 ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit andauere, keine Anwendung finde. Bei einem angenommenen Einkommen von 3400,00 € überschreite sie die in § 53 BeamtVG genannte Höchstgrenze um ca. 1600,00 €, so dass das monatliche Witwengeld in voller Höhe ruhe. Damit bleibe lediglich der sogenannte Mindestbelassungsbetrag von 20 v.H. gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG zu zahlen. Da durch die Weitergewährung des ungeminderten Witwengeldes ab dem 01. November 2002 bereits jetzt schon eine sehr hohe Rückforderungssumme gegen die Klägerin entstanden sei und um zu vermeiden, dass sich diese Summe noch weiter erhöhe, werde aus diesem Grunde bezüglich der Anwendung der Ruhensregelung und Zahlung des so genannten Mindestbelassungsbetrages die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angeordnet. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert bis spätestens 24. September 2004 entsprechende Gehaltsnachweise vorzulegen. 5 Den hiergegen unter dem 15. September 2004 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das Gesetz nicht auf den Arbeitgeber abstelle sondern darauf, ob eine am 31. Dezember 1998 ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit andauere. Bei welchem Arbeitgeber diese Beschäftigung ausgeführt werde, sei unerheblich. Gleichzeitig beantragte sie, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2005 wies der Bürgermeister der Stadt ... den Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Vorschrift des § 69c Abs. 4 BeamtVG darauf abstelle, ob eine am 31. Dezember 1998 konkret ausgeübte Beschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus andauere. Diese Auslegung stimme mit der Auslegung der insoweit vergleichbaren Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 2 S. 7 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1989 überein, für die sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der VGH Baden-Württemberg entscheidend darauf abstellten, ob eine konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit über den Stichtag hinaus vorliege. Eine solche Fortdauer werde vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verneint, wenn nach dem Stichtag in ein neu begründetes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber eingetreten werde. Auch der VGH Baden-Württemberg habe in diesem Sinne entschieden. Hiernach reiche es für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nicht aus, wenn mit einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründet werde, das eine mit dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis vergleichbare Tätigkeit zum Inhalt habe. Der Anlass des Vertrauensschutzes entfalle, wenn das eingegangene Beschäftigungsverhältnis oder die aufgenommene Tätigkeit ende. Jede weitergehende Auslegung widerspreche dem Charakter der Übergangsvorschrift. Auf Grund des Wechsels der Tätigkeit der Klägerin finde die Übergangsregelung keine Anwendung mehr, so dass sie ab November 2002 der ab 01. Januar 1999 geltenden Regelung des BeamtVG unterliege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei erforderlich, da bis zum 31. Mai 2004 bereits eine sehr hohe Rückforderungssumme gegenüber der Klägerin entstanden sei und vermieden werden solle, dass sich diese Summe noch weiter erhöhe. 7 Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht am 17. September 2005 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil es ihm auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an der inhaltlichen Bestimmtheit fehle. Hinreichend bestimmt sei ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sich insbesondere für den Adressaten aus der Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmache, vollständig, klar und unzweideutig ergebe, wonach er sich zu richten habe. Da der Bescheid keinen Tenor enthalte, lasse sich allenfalls aus den ausgeführten Gründen schließen, was die Beklagte meine. Einen Rückforderungsbescheid stelle der Bescheid sicherlich nicht dar, denn er fordere von der Klägerin nichts zurück. Im Übrigen lasse er die genaue Höhe der weiterhin an die Klägerin zu zahlenden Rente offen. Im Ergebnis sei auf Grund dieses Bescheides jede weitere Zahlung an die Klägerin eingestellt worden. Dies sei rechtswidrig, da weder der ursprüngliche Rentenbescheid aufgehoben oder widerrufen worden noch ersichtlich sei, was sofort vollzogen werden solle. In der Sache sei die Auslegung des § 69 c BeamtVG - wie von der Beklagten vorgenommen - falsch. Im Rahmen dieser Übergangsvorschrift sei ausschließlich auf die Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf den Arbeitgeber des Versorgungsempfängers abzustellen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Übergangsregelung sei es, auszuschließen, dass der Versorgungsempfänger auf Grund der Änderung des Gesetzes seine Tätigkeit aufgebe, um so weiterhin in den Genuss der vollen Versorgungsbezüge zu gelangen. Sinn und Zweck könne es nicht sein, dass der Versorgungsempfänger seinen Anspruch verliere, wenn er den Arbeitgeber bei ansonsten ähnlichen Bedingungen wechsle. Dies könne jedoch nicht von Bedeutung sein, da man den Arbeitgeber nicht immer freiwillig wechsle. Selbst wenn andere Gerichte entsprechend entschieden hätten, heiße dies jedoch nicht, dass diese Entscheidungen richtig seien, denn der Klägerin sei diese Ausnahme vom Vertrauensschutz nicht bekannt gewesen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 09.September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2005 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und vertieft die Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Bescheid vom 09. September 2004, obgleich als Rückforderungsbescheid bezeichnet, die Mindestversorgung für die Klägerin nach § 53 Abs. 5 BeamtVG festsetze. Der Hinweis auf die in der Zwischenzeit entstandenen, erheblichen Überzahlungen diene lediglich der Begründung des angeordneten Sofortvollzuges. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die auf die zur Verfahrensakte gereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. 15 Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 16 Dabei ist zunächst festzustellen, dass sie dem Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit nach § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I, S. 102) - VwVfG - genügen. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können (vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, § 37, Rdnr. 4). Maßgebend ist also der Erklärungswert der Behördenentscheidung, wie ihn der Empfänger nach objektiver Würdigung verstehen konnte (Empfängerhorizont). Unter Beachtung dieser Maßstäbe enthält der Bescheid vom 08. September 2004 unter umfangreicher Darlegung der Gesetzesänderung zum 31. Dezember 1998 sowie der ab dem 01. Januar 1999 geltenden Übergangsregelung, eine feststellende Regelung dahingehend, dass die Klägerin ab November 2002 der ab dem 01. Januar 1999 geltenden Ruhensvorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) - BeamtVG- -unterliegt und ihr nur noch ein Mindestbelassungsbetrag nach § 53 Abs. 5 BeamtVG zusteht. Eine entsprechende Formulierung enthielt auch der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2005. Angesichts dieses eindeutigen Erklärungswertes des Bescheides der Beklagten war es vorliegend unschädlich, dass der Bescheid im Betreff als "Rückforderungsbescheid" bezeichnet wurde. Vielmehr war aufgrund der Begründung des Bescheides, der fehlenden Bezifferung eines etwaigen Rückforderungsbetrages und der Aufforderung an die Klägerin, bis spätestens 24. September 2004, die entsprechenden Unterlagen (Gehaltsnachweise etc.) vorzulegen, davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Bescheid keine Rückforderung etwaig überzahlter Versorgungsbezüge, deren Berechnung erst nach Vorlage der geforderten Unterlagen möglich sein konnte, verbunden war. Nach dem eindeutigen Willen der Beklagten sollte hierdurch vorab eine Feststellung i.S.e. Festsetzungs- oder Ruhensbescheides dahingehend getroffen werden, dass die Versorgungsbezüge auf Grund veränderter Umstände ab November 2002 der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG in der ab dem 01. Januar 1999 geltenden Fassung unterliegen. 17 In der Sache begegnet die Entscheidung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung war für Witwen eine Anrechnung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, nicht jedoch bei einem Zusammentreffen mit Einkommen aus der Privatwirtschaft vorgesehen. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 wurde § 53 BeamtVG mit Wirkung vom 01. Januar 1999 neu gefasst und u.a. dahingehend geändert, dass alle Versorgungsberechtigten (Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen), die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, ihre Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze erhalten. Damit ist seit diesem Zeitpunkt für Witwen die Unterscheidung zwischen dem Bezug von Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder aus der Privatwirtschaft weggefallen. Gleichzeitig enthält dieses Gesetz eine Übergangsregelung für die vor dem 01. Januar 1999 eingetretenen Versorgungsfälle. Nach § 69 c Abs. 4 BeamtVG gilt § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung längstens für sieben Jahre weiter, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist und eine am 31. Dezember 1998 ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit andauert. Letztere Voraussetzung ist im Fall der Klägerin seit November 2002 nicht mehr gegeben. Ab diesem Zeitpunkt dauerte nämlich das über den 31. Dezember 1998 hinaus bestehende Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Fa. ... nicht mehr i.S. des § 69 c Abs. 4 BeamtVG an, so dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Genuss dieser Übergangsregelung kam. 18 Für die Auslegung des in § 69 c Abs. 4 BeamtVG geregelten Übergangstatbestandes kann auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 S. 4, 7 und auf § 69 a Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 3 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), geändert durch das 5. Besoldungsänderungsgesetz vom 28. Mai 1990 zurückgegriffen werden. Danach verbleibt es jeweils bei der für den Ruhestandsbeamten günstigeren Altfallregelung hinsichtlich der Berechnung der Höchstgrenze und der Anrechnung von Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 S. 4, 69 a Nr. 1 S. 2 BeamtVG) bzw. solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 S. 7, 69 a Nr. 2 S. 3 BeamtVG). Für die Weitergeltung der Altfallregelung kommt es nach einhelliger Rechtsprechung nach Sinn und Zweck der Regelungen, nämlich der zeitlich begrenzten Gewährleistung von Vertrauensschutz ("solange") darauf an, dass ein ausgeübtes, konkretes Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 1989 hinaus andauert (BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, Az.: 2 C 35/96, Urteil vom 27. Januar 2005, Az.: 2 C 39/03; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1996, Az.: 4 S 1470/95). Dabei - so das Bundesverwaltungsgericht - ist es unschädlich, ob die Übergangsvorschrift von einem "bestehenden Beschäftigungsverhältnis" i.S.d. § 69 Abs. 1 Nr. 2 S. 4, 5, § 64 a Nr. 1 BeamtVG oder von einer "Beschäftigung oder Tätigkeit" i.S.d. § 69 Abs. 1 Nr. 2 S. 7 BeamtVG spricht. Der Gebrauch des weiter gefassten Begriffspaares "Beschäftigung oder Tätigkeit" in Satz 7 ist daraus zu erklären, dass es sich bei Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sowohl um unselbständige wie um selbständige handeln kann und dass auch bei (unselbständigen) Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Rechtsverhältnisse vielfältiger sein können als im öffentlichen Dienst, auf den ursprünglich der Anwendungsbereich der Ruhensvorschriften für Versorgungsempfänger beschränkt war (BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, a.a.O.). Würde im Weiteren lediglich darauf abgestellt, ob zum Stichtag überhaupt eine fortdauernde Beschäftigung ausgeübt wurde, würde dies zudem dem Charakter der Übergangsvorschrift als Ausnahme von der grundsätzlich angestrebten, möglichst umfassenden Geltung der Neuregelung widersprechen. Der Gesetzgeber hat Anlass zum Vertrauensschutz für denjenigen Ruhestandsbeamten gesehen, der sich mit dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses oder Begründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit festgelegt hat und sich aus dieser Festlegung möglicherweise nur schwer und unter erheblichen Nachteilen lösen kann (BVerwG, Urteil vom 18. September 1997,a.a.O.). Härten, die sich etwa bei Kündigungen oder Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses ergeben können, sind hinzunehmen, da der Gesetzgeber sich grundsätzlich auf generalisierende und typisierende Regelungen beschränken darf, um die Regelung praktikabel zu halten. Daraus sich ergebende unvermeidbare Härten, Unebenheiten, Fiktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dieser ist für den Fall des Ruhestandsbeamten, der in der Zeit des Ruhestandes eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausübt, in der Regelung des Vorteilsausgleichs zu sehen, der darin besteht, dass Einkünfte anzurechnen sind, die der Ruhestandsbeamte gerade wegen der unterbliebenen Dienstleistung erzielen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1996, a.a.O. m. w. Nachweisen). 19 Diese von der Rechtssprechung für den Ruhestandsbeamten entwickelten Grundsätze gelten auch für die Übergangsvorschriften zugunsten der Hinterbliebenen, da der Regelungszweck, sowie der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut hier wie dort identisch ist und es überdies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Hinterbliebenen bezüglich der Anrechnung ihres Erwerbseinkommens von Verfassungswegen nicht besser gestellt sein sollen als der "Versorgungsurheber" selbst (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, Az.: 2 C 20/03) . Die dahingehende Auslegung der Übergangsvorschrift des § 69 c Abs. 4 BeamtVG steht auch im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - gibt dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der der Versorgungsfall eingetreten ist, unverändert erhalten bleibt. Der Gesetzgeber darf Versorgungsbezüge für die Zukunft kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Soweit allerdings der Gesetzgeber bestehende Rechtslagen aufhebt oder modifiziert, muss er einen Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände nach Möglichkeit in geeigneter Weise abmildern oder ausgleichen (BVerfGE 76, 256, 359). Durch die befristete Freistellung der am Stichtag bestehenden und weiterhin andauernden Beschäftigung oder Tätigkeit von der Anrechnung ist einem schutzwürdigen Vertrauen derjenigen Versorgungsempfänger - hier: Witwen -, die vor dem Stichtag durch Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Begründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Dispositionen getroffen haben, hinreichend Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Schutz der Erwartung, auch bei Beendigung der derzeitigen Beschäftigung oder Tätigkeit anderweitiges Erwerbseinkommen ohne Anrechnung auf das Ruhegehalt beziehen zu können und damit an Stelle des Ruhegehaltsempfängers Versorgungsbezüge erzielen zu können, war nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geboten. 20 Der Rechtmäßigkeit des Ruhensbescheides steht entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich nicht der Umstand entgegen, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die für die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gelten bei der Anwendung der Ruhensvorschriften grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die Bezüge in Folge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden können. Die Anwendung der Ruhensvorschriften kann allenfalls im Einzelfall mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn eine Versorgungsbehörde den Versorgungsberechtigten zuvor durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht mehr zu rechnen brauche (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980, Az: 6 C 43/78 m.w.N.). Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Bewilligungsbescheides vom 22. Mai 1998 wurde die Klägerin vorliegend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge unter Vorbehalt bis zu einer Neuberechnung erfolgt. In Anwendung dieses, der Klägerin bekannten, Vorbehalts war die Beklagte befugt, durch einen Ruhensbescheid die Versorgungsbezüge entsprechend der veränderten Rechtslage auch rückwirkend neu festzustellen. 21 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. 23 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).