Urteil
5 K 178/06.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0712.5K178.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine von dem Beklagten den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Anlagengenehmigung zur Errichtung eines Steges über dem Mühlengraben in .... Hierbei handelt es sich um ein Gewässer III. Ordnung mit der Parzellenbezeichnung Flur 6, Flurstück-Nr. 8.../1, Gemarkung .... Dieses Flurstück steht im Eigentum der Kläger, zu deren Gunsten ein im Wasserbuch eingetragenes Wasserrecht besteht. Das Flurstück Nummer 8.../1 stellt die natürliche Grenze zwischen den Flurstücken 3.../2 und 3.../7 dar, welche im Eigentum des Beigeladenen zu 2) stehen. 2 Zu Beginn des Jahres 2004 wurde den Beigeladenen auf Anfrage beim Bauamt des Beklagten mitgeteilt, dass Stege bis zu 5 m lichte Weite baugenehmigungsfrei seien. Da der Mühlengraben nach dem Lageplan eine Weite von 3,00 m habe, sei vorliegend von der baurechtlichen Genehmigungsfreiheit auszugehen. Die Anlage befinde sich jedoch im Bereich eines Gewässers. Möglicherweise sei deshalb eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erforderlich. 3 Am 11.7.2005 stellten die Kläger bei dem Beklagten den Antrag zur Errichtung eines Steges über den Mühlengraben in .... Zur Begründung führten sie aus, der Steg sei notwendig, damit ihr Sohn, der behindert sei, den Mühlengraben überqueren könne. 4 Die Verbandsgemeindeverwaltung ... erklärte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, sie habe gegen die geplante Maßnahme aus ihrer Sicht als Unterhaltungspflichtige des Mühlbachs keine Bedenken. Auch erteilte die Ortsgemeinde ... zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen. 5 Mit Schreiben vom 28.07.2005 teilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit, die geplante Steganlage liege im Überschwemmungsgebiet der ..., einem Gewässer II. Ordnung, sodass das Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur zulässig sei, wenn es außerhalb des Abflussbereichs der ... liege und zudem keinerlei Geländeerhöhung an den Widerlagern der Steganlage vorgenommen werde. Andernfalls sei das Vorhaben aufgrund möglicher negativer Auswirkungen auf den Abfluss der ... bei Hochwasser unzulässig. 6 Aus diesem Grunde empfahl die SGD Nord verschiedene Nebenbestimmungen, die in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen seien. Nach einer Ortsbesichtigung durch die SGD Nord am 07.09.2005 teilte diese mit, dass der Steg unmittelbar die Abflussgrenze der ... tangiere und der Abfluss der ... aufgrund der örtlichen Verhältnisse durch die Anlage nicht beeinträchtigt werde. 7 Am 16.09.2005 wurde den Beigeladenen die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung des Steges über den Mühlengraben nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen sowie unter Beachtung der im Einzelnen aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. 8 Hiergegen legten die Kläger am 28.09.2005 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass ihr Eigentumsrecht tangiert werde und sie im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden seien. Mangels Erteilung ihres Einvernehmens zur Errichtung der geplanten Anlage hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, da ihre Zustimmung zur Überbauung ihres Grundstücks zwingend erforderlich gewesen sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bitburg-... den Widerspruch der Kläger zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 76 II LWG habe zwar drittschützenden Charakter, jedoch seien die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, da ihre Zustimmung zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nicht zwingend erforderlich sei. Vielmehr hätten die Beigeladenen einen Anspruch auf die Genehmigung. Die Argumente der Kläger seien im gesamten Verwaltungsverfahren bekannt gewesen und durch den Beklagten hinreichend gewürdigt worden. 10 Zudem sei § 76 LWG kein Zustimmungserfordernis zu entnehmen. Auch sei durch die Nebenbestimmungen sichergestellt, dass durch die Steganlage im Überschwemmungsfalle keinerlei Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Das Wohl der Allgemeinheit sei insoweit durch die Anlage nicht gefährdet und es seien auch keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke oder Anlagen zu erwarten. So sei auch das Eigentumsrecht der Kläger nicht beeinträchtigt und die Ausübung des Wasserrechts weiterhin möglich, da der Steg eine Wasserentnahme seitens der Kläger im Rahmen ihres Wasserrechtes nicht verhindere und der Bau eines Wasserrades weiterhin möglich sei. 11 Am 23.02.2006 haben die Kläger Klage erhoben. 12 Sie wiederholen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führen ergänzend aus, dass durch den Steg die Durchführung der Unterhaltung des Gewässers nicht unerheblich erschwert werde, was eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte darstelle. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der im Rollstuhl sitzende Sohn der Beigeladenen gerade an dieser Stelle den Mühlengraben überqueren müsse, zumal es auch andere Möglichkeiten hierzu gebe. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid des Beklagten vom 16.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 08.02.2006 aufzuheben 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 16.09.2005, hier insbesondere auf die angeführten Nebenbestimmungen, sowie auf die Darstellungen im Widerspruchsbescheid vom 08.02.2006 und gibt ergänzend zu bedenken, die Unterhaltungslast für den Mühlengraben liege bei der Verbandsgemeinde ..., welche keinerlei Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht habe. 18 Alleine die Tatsache, dass es auch andere Wege gebe, das Grundstück der Beigeladenen mit dem Rollstuhl zu erreichen, stelle keine Verletzung der Eigentumsrechte der Kläger dar. 19 Die sich möglicherweise anschließenden Fragestellungen nach Ausgleichsansprüchen oder privatrechtlichen Nutzungsrechten seien vor den Zivilgerichten zu klären und hätten keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. 20 Die Beigeladenen beantragen, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie machen geltend, die Kläger seien nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger seien von Anfang an über das Vorhaben informiert gewesen. Weitere Beteiligungsrechte seien nicht gegeben. Das unsubstantiierte Berufen auf Art. 14 GG begründe noch keine Rechtsverletzung. Auch sei es den Klägern weiterhin möglich, ihr Wasserrecht auszuüben. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger aus § 76 II LWG klagebefugt im Sinne von § 42 II VwGO. Durch die Erteilung der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung an die Beigeladenen besteht die Möglichkeit der Verletzung ihrer Rechte aus § 76 II LWG bzw. Art. 14 I GG. § 76 II LWG dient nämlich auch dem Schutz betroffener Grundstücke und entfaltet zugunsten der Grundstückseigentümer kraft Gesetzes eine eigentums- und bestandsrechtliche Schutzwirkung mit der Folge, dass sich auch betroffene Dritte gegen Neuanlagen zur Wehr setzen können (vgl. Jeromin/Prinz, LWG, § 76, Rn. 5). Dies folgt im Übrigen schon aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Grundeigentums nach Art.14 I S. 1 GG. 26 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Anlagengenehmigung vom 16.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 I VwGO. 27 Dabei beschränkt sich die Rechtsprüfung notwendig auf die Frage, ob durch die angegriffene Genehmigung vom 16.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2006 solche Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt werden, die zumindest auch die Interessen der Kläger schützen sollen. Dem gegenüber haben nicht drittschützende Vorschriften bei der Rechtsprüfung außer Betracht zu bleiben, weil die Kläger bei einer Verletzung solcher nur öffentlichen Interessen dienenden Vorschriften eine Rechtsverletzung nicht erleiden können, eine Anfechtungsklage aber nur dann Erfolg haben kann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt werden, vgl. § 113 I S. 1 VwGO. 28 Als Rechtsgrundlage für die erteilte wasserrechtliche Genehmigung kommt vorliegend allein § 76 I LWG in Betracht. Nach dieser Bestimmung bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischem Gewässer der Genehmigung. Das geplante Vorhaben stellt eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 76 I LWG dar. Der Anlagenbegriff ist wegen der vom Gesetz bezweckten umfassenden behördlichen Kontrolle aller baulichen Vorgänge im Schutzbereich eines Gewässers weit zu fassen. Als Anlagen an Gewässern gelten daher auch solche über einem Gewässer, von denen Einwirkung auf das Gewässer und seine Benutzung ausgehen können, § 76 I S. 4 LWG. 29 Bei einem Steg handelt es sich um eine auf Dauer planmäßig und ortsfest angelegte Einrichtung, die im sachlichen und räumlichen Einfluss- und Wirkungsbereich eines Gewässers liegt. Wegen seiner Art und seines Umfangs kann auch ein kleinerer Steg durchaus dazu geeignet sein, auf den Zustand des Gewässers oder seiner Ufer, sowie auf den Wasserabfluss einzuwirken. 30 Jedoch sind keine Versagungsgründe des § 76 II LWG gegeben. Nach dieser Bestimmung darf die Genehmigung von Anlagen nur versagt werden, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Durch die in die Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen ist gewährleistet, dass insbesondere das Überschwemmungsgebiet der ..., Gewässer II. Ordnung, in welchem sich die genehmigte Anlage befindet, nicht nachhaltig in seiner Funktion beeinträchtigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Des Weiteren sind nach Überzeugung der Kammer auch keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke oder Anlagen zu befürchten. Vor allem gereicht es den Klägern nicht zum Nachteil, dass der Steg über den in ihrem Eigentum stehenden Mühlengraben führt, da das im Wasserbuch der Gemeinde ... eingetragene Recht der Kläger, aus dem Graben Wasser zu entnehmen, nicht beeinträchtig wird. Die Genehmigung verletzt die Kläger auch nicht deshalb in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, weil sie als Eigentümer des Flurstücks 3.../1 nicht ihre Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt haben. Dies ist - wie von dem Beklagten vorgetragen - keine Voraussetzung für die Genehmigungserteilung nach § 76 LWG. Zwar ist unabhängig von der Anlagengenehmigung eine entsprechende privatrechtliche Nutzungsberechtigung erforderlich, soweit die Verwirklichung des Vorhabens eine Inanspruchnahme fremden Eigentums oder Besitzes voraussetzt. Fehlt eine solche Nutzungsgestattung wird die Anlagengenehmigung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, da auch die wasserrechtliche wie die baurechtliche Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht. 31 Die Befugnis, das Genehmigungsverfahren nach § 76 I LWG einzuleiten, steht ferner nicht nur der Person zu, die Grundstückseigentümer des Gewässergrundstückes ist. Der Bauherr der Anlage als Antragsteller für die Genehmigung und der Grundstückseigentümer müssen nicht personengleich sein, da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht nicht Voraussetzung für den Antrag und die Erteilung einer Anlagengenehmigung ist. Einen wirksamen Antrag kann daher auch eine Person stellen, die nicht Eigentümer eines Grundstückes ist und eine derartige Person kann ebenso grundsätzlich auch eine Anlagengenehmigung erhalten (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27. 06.1995, Az. 1 L 89/94). Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf eine Genehmigung grundrechtlich fundiert ist. Grundrechtlicher Anknüpfungspunkt ist aber nicht allein Art. 14 I GG, also das Eigentum. Vielmehr findet der Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung seine Grundlage neben einem möglichen Eigentum auch in dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 II GG und setzt insoweit ein Recht an dem Grundstück nicht voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1973, Az. IV C 49.71). 32 Demgemäß ist eine Beteiligung des Grundstückseigentümers, der nicht Bauherr der Anlage ist, am Genehmigungsverfahren nicht erforderlich. 33 Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 76 LWG steht dem Beklagten kein Ermessen zu (VG Trier, Urteil vom 25.6.1998 - 6 K 213/97.TR -). Anders als im Rahmen eines Antrages nach § 31 WHG hat der Beklagte somit "Planalternativen" nicht zu prüfen. Daher muss bei der Genehmigungserteilung außer Betracht bleiben, dass es möglicherweise andere Wege zwischen den Flurstücken Nr. 3.../2 und 3.../7 gibt, die mit dem Rollstuhl befahrbar sind. 34 Da die Anlagengenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, ist die Prüfungsbefugnis der Wasserbehörde grundsätzlich darauf beschränkt zu klären, ob die Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt (vgl. Jeromin/Prinz, LWG, Kommentar, § 76 Rn. 31; BVerwG NJW 1965, 551). Privatrechtliche Rechtspositionen können die Wasserbehörde daher allenfalls berechtigen. aber nicht verpflichten, die begehrte Genehmigung zu versagen, oder auch nur einzuschränken (vgl. BVerwG Beschluss v. 10.08.1967, IV CB 210.65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.03.1982, Az: 11 A 783/81). Es ist somit nicht Sache der Wasserbehörde, über strittige private Rechte zu entscheiden, da dingliche oder schuldrechtliche Rechte anderer Personen in Bezug auf das Grundstück durch die Genehmigung nicht beeinflusst werden. Private Rechte an dem Grundstück können hier demzufolge nicht durch die Erteilung der Genehmigung, sondern allenfalls durch Handlungen der Beigeladenen verletzt werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, S. 1171-1173; Hoppenberg/Upmeier, Handbuch des öffentlichen Baurechts, A Rn. 65). 35 Die Kläger werden schließlich auch nicht in der Unterhaltung des Gewässers beeinträchtigt. 36 Ihnen ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - zwar zuzugeben, dass die Unterhaltungslast für den Mühlengraben ihnen gemäß § 64 IV LWG obliegen dürfte, da der Mühlengraben ein künstliches fließendes Gewässer ist. Der Klägerbevollmächtigte hat indessen in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Befreiung des Mühlengrabens von Sedimenten sei in der Vergangenheit von Hand mittels einer Schaufel bewerkstelligt worden. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass diese Methode der Säuberung des Mühlengrabens nach Errichtung des Steges nicht mehr zur Anwendung kommen könnte. 37 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 I, III, 162 III VwGO. 38 Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch die eigene Antragsstellung ein Kostenrisiko (§ 154 III VwGO) eingegangen sind. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 II VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124 a I S. 1 i.V.m. § 124 II Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 43 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.