Beschluss
5 N 589/06.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:0731.5N589.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers vom 28. Juni 2006 wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Mit im Berufungsverfahren ergangenem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2005 - 1 A 11090/05.OVG - wurde die Vollstreckungsschuldnerin auf die von dem Vollstreckungsgläubiger unter dem Aktenzeichen 5 K 1435/04.TR erhobene Klage verurteilt, durch bauliche Maßnahmen an der Wegeparzelle Gemarkung W., Flur 22, Parzelle Nr. .../2 die befestigte Wegefläche einschließlich des teils mit Krotzen befestigten Randstreifens derart umzugestalten, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke Gemarkung W., Flur 22, Parzellen Nrn. ...2/1, ...5/1 und ...6/1 sowohl als Acker- als auch als Grünlandflächen nach guter fachlicher landwirtschaftlicher Praxis von diesem Wirtschaftsweg einschließlich der notwendigen Anfahr- und Wendemöglichkeiten mit den gebräuchlichen landwirtschaftlichen Maschinen unter Nutzung der Wegefläche gewährleistet ist. 2 In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin überlassen bleiben müsse, in welcher konkreten wegebautechnischen Form sie es dem Vollstreckungsgläubiger ermögliche, seine angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke zu nutzen, was gegebenenfalls auch in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer durch eine im Wege einer einvernehmlichen Lösung vorzunehmende "Anrampung" unter Inanspruchnahme von Grundbesitz des Vollstreckungsgläubigers erfolgen könne; anderenfalls müsse die Wegeparzelle entsprechend abgesenkt werden. 3 Mit Antrag vom 28. Juni 2006 beantragte der Vollstreckungsgläubiger bei Gericht, ihn zu ermächtigen, die vorgenannte Handlung durch einen von ihm zu beauftragenden Unternehmer vornehmen zu lassen, und die Vollstreckungsschuldnerin zur Zahlung der durch die Vornahme voraussichtlich entstehenden Kosten zu verurteilen, und führte aus, dass die Vollstreckungsschuldnerin bislang ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern lediglich versucht habe, ihn zu einer Hinnahme des bisherigen Zustandes zu veranlassen. 4 Die Vollstreckungsschuldnerin ist dem mit der Begründung entgegen getreten, dass sie bereit sei, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Allerdings müsse gesehen werden, dass der Vollstreckungsgläubiger bislang nicht bereit gewesen sei, an der im Urteil angesprochenen einvernehmlichen Lösung mitzuarbeiten. Nachdem der Vollstreckungsgläubiger die ihm unterbreiteten Lösungsvorschläge mit Schreiben vom 29. Mai 2005 abgelehnt habe, habe sie ihm mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, dass sie mit Ablauf der ersten Juniwoche beginnen werde, die Rückbaumaßnahme in die Wege zu leiten. Ein unter dem 13. Juni 2006 angebotener Grundstückstausch sei seitens des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt worden. Sie selbst habe inzwischen eine Abstimmung mit der Unteren Landespflegebehörde vorgenommen und sich mit der Landwirtschaftskammer in Verbindung gesetzt, um in Erfahrung zu bringen, was nach guter fachlicher landwirtschaftlicher Praxis für eine Gewährleistung der notwendigen Anfahr- und Wendemöglichkeiten erforderlich sei. Außerdem habe sie die Fachabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung gebeten, die notwendigen Vorarbeiten und eine Ausschreibung der erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten. II. 5 Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers, über den das beschließende Gericht als Prozessgericht der ersten Instanz in dem Verfahren, in dem das Urteil ergangen ist, das nunmehr vollstreckt werden soll, durch Beschluss zu entscheiden hat, ist nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 167 Abs. 1 VwGO, 887, 891 ZPO (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 10 B 11772/01.OVG -, ESOVGRP) statthaft, denn eine Anwendung der vorgenannten Normen wird zur Überzeugung des Gerichts nicht durch § 172 VwGO verdrängt, da diese Bestimmung die Vollstreckung von Handlungspflichten der öffentlichen Hand durch Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nur in den dort genannten Fällen vorsieht (vgl. zur Problematik auch: OVG Saarland, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 2 Y 8/00 -, juris), vorliegend aber ein Fall der §§ 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, 123 VwGO nicht gegeben ist. 6 Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2005 - 1 A 11090/05.OVG - stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar. Unabdingbare Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Urteil ist, dass es hinreichend bestimmt ist und ihm zweifelsfrei zu entnehmen ist, welche Handlung der Schuldner vorzunehmen hat, da er nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dies ist vorliegend der Fall, denn dem Urteil ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass - sofern keine anderweitige einvernehmliche Lösung gefunden wird - die vorgenommene Wegeaufschüttung zu beseitigen und der vorherige Zustand des Weges höhenmäßig wieder herzustellen ist. 7 Von daher käme grundsätzlich eine Vollstreckung aus dem Urteil in Betracht. Erforderlich für eine Vollstreckung ist aber weiterhin, dass der Vollstreckungsschuldner bislang zeitlich im Stande war, der Verpflichtung nachzukommen. Daran fehlt es vorliegend im Hinblick darauf, dass - wie in dem zu vollstreckenden Urteil ausdrücklich ausgeführt - vor einer Durchsetzung der Beseitigungspflicht zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werden sollte, und der Vollstreckungsschuldner nach Scheitern einer einvernehmlichen Regelung umgehend die erforderlichen Schritte für eine Vornahme der geschuldeten Handlung, die erhebliche Vorbereitungshandlungen erfordert, in die Wege geleitet hat. 8 Von daher ist der Vollstreckungsantrag vorschnell gestellt worden und somit unzulässig. 9 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.