Beschluss
5 K 929/06.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:1205.5K929.06.TR.0A
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Beiladung der Firma ... wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag des Beklagten auf Beiladung der Firma ... über den gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn die Entscheidung auch Ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Kläger erstrebte Entscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des beizuladenden Dritten betroffen, d.h. gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO 14. Aufl. § 65, Rdnr. 14). Daran fehlt es vorliegend, weil ein Bauvorbescheid unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht und von daher keine rechtsgestaltende Wirkung unmittelbar für den Betreiber der Windkraftanlage hat, an der das geplante Bauvorhaben errichtet werden soll. 3 Soweit gemäß § 65 Abs. 1 VwGO andere, die ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, im Wege der einfachen Beiladung zum Verfahren beigeladenen werden können, steht die Entscheidung über die Beiladung im Ermessen des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnr. 6). Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob die Firma ... überhaupt in einer derartigen Position zu den Verfahrensbeteiligten oder dem Streitgegenstand des Klageverfahrens steht, dass ein Unterliegen der Klägerin oder des Beklagten ihre eigene Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte - allein der Umstand, dass sich die ergehende Entscheidung tatsächlich irgendwie auswirkt, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 A 50/97 -, NVwZ-RR 1999, S. 276 f.) -, denn jedenfalls ist eine Beiladung weder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als zweckmäßig noch im Hinblick auf die Interessenwahrnehmung der Verfahrensbeteiligten als erforderlich anzusehen.