Urteil
1 K 624/07.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:1127.1K624.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 verpflichtet, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Polizeioberkommissar zu befördern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, sofern dieser nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Mit seiner Klage begehrt der Kläger seine Beförderung zum Polizeioberkommissar sowie Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. 2 Der Kläger steht als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) bei der Polizeiinspektion ... im Dienst des beklagten Landes. Aus Anlass des prüfungsfreien Aufstiegs wurde der Kläger zum Stichtag 30. November 2000 in seinem damaligen Amt eines Polizeihauptmeisters mit der Gesamtleistungsbewertung "A" (übertrifft die Anforderungen erheblich) dienstlich beurteilt. Er wurde im Wege des Bewährungsaufstiegs mit Wirkung am 18. Mai 2001 zum Polizeikommissar ernannt. 3 Aus Anlass anstehender Beförderungen war der Kläger zudem zum Stichtag 14. Januar 2000 in seinem damaligen Amt eines Polizeihauptmeisters dienstlich beurteilt worden, wobei die Gesamtleistungsbeurteilung "B" (gute Leistung) lautete. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2001 - 1 K 1418/00.TR - wurde der Beklagte unter Aufhebung des eine Abänderung ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2001 - 2 A 10945/01.OVG - abgelehnt. 4 Der Kläger wurde am 17. Dezember 2001 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) erneut zum Stichtag 14. Januar 2000 dienstlich beurteilt, wobei die Bewertungen denen der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung entsprachen. Nachdem der Kläger erneut Einwände erhoben und eine gütliche Einigung vorgeschlagen hatte, teilte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 19. März 2002 mit, dass entsprechend seinem Vorschlag seine Wartefrist für eine Beförderung von der Besoldungsgruppe A 9 (Polizeikommissar) nach der Besoldungsgruppe A 10 (Polizeioberkommissar) um ein Jahr verkürzt werde; durch diese Entscheidung habe sein Beurteilungsverfahren seine Erledigung gefunden. 5 Anlässlich zum 18. Mai 2006 erneut anstehender Beförderungen teilte das Ministerium des Innern und für Sport den betreffenden Dienststellen hinsichtlich der Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 10 mit, die Unterschiedlichkeit der laufbahnmäßigen Ausgestaltung mache eine Differenzierung zwischen Fachhochschulausbildung und Bewährungsaufstieg erforderlich. Sowohl bei den Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - als auch bei den Beamten des Bewährungsaufstiegs (gemeint sind hier und im Folgenden Beamte beiderlei Geschlechts; aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird jeweils nur die männliche Form genannt), könnten im Rahmen einer 1. Säule bei festgestellter Beförderungseignung alle Beamten, die am Beförderungstag mindestens 5 Jahre (Fachhochschulausbildung) bzw. 8 Jahre (Bewährungsaufstieg) der Besoldungsgruppe A 9 g. D. angehörten, nach Besoldungsgruppe A 10 befördert werden. Jeweils 40 Prozent der Beamten, die sich am Beförderungstag mindestens 3 Jahre (Fachhochschulausbildung) bzw. 6 Jahre (Bewährungsaufstieg) in der Besoldungsgruppe A 9 g. D. bewährt hätten, könnten nach Besoldungsgruppe A 10 befördert werden. Die notwendigen dienstlichen Beurteilungen seien zum Stichtag 30. November 2005 auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 01. Oktober 1999 "Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz" (MinBl. 1999, S. 470, im Folgenden: VV) zu erstellen. Dem Polizeipräsidium ... wurden für Beamte des Bewährungsaufstiegs im Bereich der Schutzpolizei in der 1. Säule 15 und in der 2. Säule 34 Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe A 10 eröffnet. 6 Der Kläger wurde am 26. Januar 2006 bzw. 30. März 2006 (Unterschriften des Erst- und Zweitbeurteilers) dienstlich beurteilt. Beurteilungszeitraum war die Zeit vom 30. November 2002 bis zum 29. November 2005. Die Beurteiler bewerteten die Leistungen des Klägers insgesamt mit "C". Bei der entsprechend einer rechnerischen Auswertung der Beurteilungsergebnisse der Beamten der 2. Säule vorgenommenen Reihung belegte der Kläger Rang 41 und verfehlte damit den letzten für eine Beförderung ausreichenden Rang 34. 7 Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht befördert werde. 8 Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers lehnte das Polizeipräsidium ... die Abänderung der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit Bescheid vom 16. Mai 2006 ab. Der Kläger erhob gegen die Ablehnung seines Abänderungsantrags und die Ablehnung seiner Beförderung fristgerecht Widerspruch und beantragte hilfsweise Schadensersatz für die verspätete Beförderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. 9 Der Kläger hat am 17. Juli 2006 die vorliegende Klage mit dem Ziel einer erneuten dienstlichen Beurteilung sowie seiner Beförderung und Leistung von Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung erhoben. Soweit die Klage auf erneute dienstliche Beurteilung gerichtet ist, hat die Kammer nach Trennung des Verfahrens die Klage durch rechtskräftiges Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2007 - 1 K 678/06.TR - abgewiesen. 10 Anlässlich zum 18. Mai 2007 erneut anstehender Beförderungen teilte das Ministerium des Innern und für Sport den betreffenden Dienststellen hinsichtlich der Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 10 wiederum mit, die Unterschiedlichkeit der laufbahnmäßigen Ausgestaltung mache eine Differenzierung zwischen Fachhochschulausbildung und Bewährungsaufstieg erforderlich. Sowohl bei den Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - als auch bei den Beamten des Bewährungsaufstiegs könnten im Rahmen einer 1. Säule bei festgestellter Beförderungseignung alle Beamtinnen und Beamten, die am Beförderungstag mindestens 5 Jahre (Fachhochschulausbildung) bzw. 8 Jahre (Bewährungsaufstieg) der Besoldungsgruppe A 9 g. D. angehörten, nach Besoldungsgruppe A 10 befördert werden. 15 Prozent der Beamten mit Fachhochschulausbildung, die sich am Beförderungstag mindestens 3 Jahre, und 7,5 Prozent der Beamten des Bewährungsaufstiegs, die sich am Beförderungstag 4 Jahre in der Besoldungsgruppe A 9 g. D. bewährt hätten, könnten nach Besoldungsgruppe A 10 befördert werden. Dem Polizeipräsidium ... wurden für Beamte des Bewährungsaufstiegs im Bereich der Schutzpolizei in der 1. Säule 22 und in der 2. Säule 10 Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe A 10 eröffnet. 11 Der Kläger wurde am 29. März bzw. 5. April 2007 (Unterschriften des Erst- und Zweitbeurteilers) erneut dienstlich beurteilt. Beurteilungszeitraum war die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2006. Die Beurteiler bewerteten die Leistungen des Klägers insgesamt mit "B". Bei der entsprechend einer rechnerischen Auswertung der Beurteilungsergebnisse der Beamten der 2. Säule vorgenommenen Reihung belegte der Kläger Rang 18 und verfehlte damit den letzten für eine Beförderung ausreichenden Rang 10. Mit Schreiben vom 27. April 2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht befördert werde. 12 Der Kläger trägt hinsichtlich seines Begehrens auf Beförderung sowie Schadensersatz nunmehr vor, er sei rechtswidrig und schuldhaft zu den Beförderungsterminen der Jahre 2006 und 2007 nicht befördert worden. Entgegen den Ausführungen im Urteil der Kammer vom 9. Mai 2007 sei seine dienstliche Beurteilung fehlerhaft, da sie auf einer festgelegten Beförderungsreihenfolge beruhe, die ohne Leistungsmerkmale erstellt worden sei. Es verstoße auch gegen den Leistungsgrundsatz, dass die Beamten der 1. Säule ohne Leistungsvergleich aufgrund dienstlicher Beurteilungen befördert worden seien. Es gehe im vorliegenden Verfahren gerade nicht um die Frage der Beförderung von Beamten, die zum Teil durch Bewährungsaufstieg und zum Teil nach Fachhochschulausbildung zum Polizeikommissar ernannt worden seien. Wenn nicht vorab ein Teil der Beamten ohne dienstliche Beurteilung befördert worden wären, wäre er voraussichtlich ausgewählt und befördert worden. Den Beklagten treffe insoweit die Darlegungs- und Beweislast, da es um Vorgänge des internen Entscheidungsprozesses gehe, die für ihn nicht beweisbar seien. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da jeder Personalreferent einer Behörde wisse, dass die absolute Weglassung des Leistungsprinzips bei Beförderungen rechtlich unzulässig sei. 13 Die Klage sei auch insoweit zulässig, als sie das Beförderungsgeschehen 2007 betreffe. Das Ministerium habe im Verfahren 1 L 439/06.TR erklärt, dass in den Verfahren nach § 123 VwGO bezüglich der Beförderungen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 für den Fall, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werde, eine zusätzliche Beförderungsstelle zugewiesen werde. Daraus ergebe sich, dass jeweils bei Klagen innerhalb dieser Besoldungsgruppen bei Erfolg immer entsprechende Planstellen vorhanden seien. Es entspreche auch der allgemeinen Staatspraxis, dass im Bereich dieser genannten Besoldungsgruppen immer einzelne freie Stellen für Sonderfälle vorgehalten würden. 14 Der Kläger beantragt, 15 1. den Beklagten a. unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Polizeioberkommissar zu befördern, und b. den Beklagten zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er am 18. Mai 2006 befördert worden, 2. hilfsweise zu 1. a. , den Beklagten a. unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2007 zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Polizeioberkommissar zu befördern und b. den Beklagten zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er am 18. Mai 2007 befördert worden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung trägt er vor, die Klage gegen den Bescheid vom 27. April 2007 sei unzulässig. Weder der Widerspruch gegen den Negativbescheid vom 2. Mai 2006 noch das insoweit durchgeführte Eilverfahren könne auf das Bewerbungs- und Beförderungsverfahren 2007 ausgedehnt werden. Soweit der Klagebegründung die Wirkung eines Widerspruchs gegen den Negativbescheid vom 27. April 2007 zukomme, sei dieser unzulässig, da die für das Beförderungsverfahren 2007 ausgeschriebenen Stellen besetzt worden seien, so dass Erledigung eingetreten sei. Mangels Ausschöpfung des Rechtswegs sei insoweit auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausgeschlossen. Nur für den Fall, dass der Kläger hinsichtlich des Beförderungsverfahrens 2006 in der Hauptsache obsiege, werde eine zusätzliche Stelle der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung gestellt. Es entspreche gerade nicht der üblichen Verfahrensweise, dass das beklagte Land grundsätzlich für den Fall, dass unterlegene Bewerber erfolgreich den Klageweg beschritten, Beförderungsmöglichkeiten vorhalte. In dem an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 10. September 2007 sei die Zurückweisung des in der Klagebegründung enthaltenen Widerspruches und des Antrags auf Schadensersatz zu sehen. 19 Hinsichtlich des Beförderungstermins 18. Mai 2006 habe die Klage in der Sache keinen Erfolg. Einwände gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung könne der Kläger nicht mehr geltend machen, da seine insoweit erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da er mit dieser dienstlichen Beurteilung keinen Beförderungsrang erreicht habe, sei seine Bewerbung zutreffend abgelehnt worden. Bei der Feststellung des Ministeriums des Innern und für Sport, dass die Beamten der 1. Säule bei festgestellter Beförderungseignung ohne Bewerbung und Beurteilung hätten befördert werden können, handle es sich um eine Organisationsentscheidung im Rahmen der Stellenbewirtschaftung, für die ein weiter Ermessensspielraum bestehe und die den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 Abs. 1 LBG grundsätzlich nicht zugänglich sei. Dem Kläger fehle für eine Überprüfung dieser Organisationsentscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da seinem Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl entsprochen worden sei. Die Umsetzung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch das Ministerium beruhe im Übrigen auf sachlichen Gründen und sei damit von der dem Dienstherrn zustehenden Organisationshoheit gedeckt. § 9 LbVOPol zeige, dass der Gesetzgeber selbst die Differenzierung in beurteilungsfreien und beurteilungsgebundenen Aufstieg fordere. So genüge er seiner Fürsorgeverpflichtung, die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in funktionsgerechte Statusämter zu überführen, und setze überdies Anreize, diesen gesetzlichen Aufstieg vor der Regelzeit zu erreichen. Darüber hinaus scheitere ein Schadensersatzanspruch jedenfalls deshalb, weil es an dem erforderlichen Verschulden fehle, da die Rechtsauffassung des Beklagten zumindest vertretbar sei. Zudem habe ein Kollegialgericht, nämlich das Verwaltungsgericht Koblenz, die Beförderungskonzeption des Landes Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die am Beförderungsstichtag mindestens 8 Jahre der Besoldungsgruppe A 9 g. D. angehörten, ausdrücklich als rechtmäßig gebilligt. 20 Da im Bewährungsaufstieg zum Polizeioberkommissar in den Jahren 2006 und 2007 bei festgestellter Beförderungseignung jeweils alle Beamtinnen und Beamten, die am Beförderungstag mindestens 8 Jahre der Besoldungsgruppe A 9 g. D. angehört hätten, nach der Besoldungsgruppe A 10 hätten befördert werden können und somit keiner Beurteilung bedurft hätten, sei eine Aussage darüber, ob der Kläger ohne die Bildung dieser zwei Säulen Aussicht auf Beförderung gehabt hätte, nicht möglich. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verhandlungsniederschrift und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Schriftstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger seine Beförderung zum Polizeioberkommissar begehrt. 23 Insoweit hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, da der Beklagte dem Kläger im Rahmen des Beförderungsgeschehens zum Beförderungstermin 18. Mai 2006 für den Fall des Obsiegens des Klägers eine Beförderungsstelle freigehalten hat. 24 Der Bescheid vom 2. Mai 2006, mit dem der Beklagte die Beförderung des Klägers abgelehnt hat, ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Polizeioberkommissar ernannt zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 25 Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - ist die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehung vorzunehmen (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, Art. 19 LV). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte steht dem Beamten zwar aufgrund dieser Vorschrift kein Rechtsanspruch auf Beförderung oder Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens zu, da sie vorrangig dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes Rechnung trägt. Allerdings dient sie auch dem berechtigten Interesse des Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Ein Beamter hat deshalb ein sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebendes Recht darauf, dass dieser in Besetzungs- oder Beförderungsangelegenheiten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den in § 10 Abs. 1 LBG niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet und sich allein von sachgerechten und ermessensfehlerfreien Überlegungen leiten lässt. 26 Aufgrund des danach zu beachtenden Leistungsgrundsatzes hat die Auswahl unter den Bewerbern um eine Beförderung in erster Linie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen, wobei den (jeweils letzten) dienstlichen Beurteilungen der Bewerber regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112; Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 A 11293/03.OVG -, Urteil vom 8. August 2005 - 2 A 10372/05.OVG -). 27 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Recht des Klägers auf Auswahl unter den Bewerbern um eine der zum 18. Mai 2006 zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen dadurch verletzt, dass er die Beamten, die im Wege des Bewährungsaufstiegs zu Polizeikommissaren ernannt worden waren und am Beförderungsstichtag mindestens 8 Jahre der Besoldungsgruppe A 9 g. D. angehörten (sog. 1. Säule), bei festgestellter Beförderungseignung ohne Leistungsvergleich mit dem Kläger und daher auch ohne vorherige dienstliche Beurteilung befördert hat. 28 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Bewerberauswahl allein aufgrund des Dienst- oder Lebensalters nur in engen Grenzen zulässig. So heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147: 29 "Dienst- und Lebensalter gehören nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Leistungsvergleich muss anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarlLBG Nr. 1; Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10). Erst wenn feststeht, dass ein solcher Vergleich nicht zu einem Ergebnis führt, weil zwei oder mehr Bewerber nach Leistungsgesichtspunkten als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann die Auswahlentscheidung auf das Dienstalter gestützt werden (BVerwG, Urteile vom 25. August 1988, a.a.O., <126> und vom 21. August 2003, a.a.O., <376>, Beschluss vom 10. November 1993, a.a.O). 30 ...Eine Beförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die ... Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen. ... 31 Art. 33 Abs. 2 GG hindert den Dienstherrn, ein Mindestdienstalter für Beförderungsmöglichkeiten und die damit verbundene Wartezeit aus anderen als unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere für die ... personalpolitische Zielsetzung, eine ausgewogene Altersstruktur einer Laufbahn zu gewährleisten. Werden Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn zu diesem Zweck von einem Mindestdienstalter abhängig gemacht, so erlangt dieses Merkmal einen Stellenwert, der weit über den ihm von Art. 33 Abs. 2 GG zugewiesenen Rang eines ergänzenden Hilfskriteriums hinausgeht. Denn durch eine altersbedingte Wartezeit, die keine Bewährungszeit darstellt, wird eine Vorauswahl der für eine Beförderung laufbahnrechtlich in Betracht kommenden Beamten nach dem Anciennitätsgrundsatz getroffen. Dadurch werden Beamte, die nicht das erforderliche Dienstalter aufweisen, ungeachtet des Leistungsstands von Beförderungen ausgeschlossen. Die Beschränkung des Leistungswettbewerbs auf einen nach Dienstalter zusammengestellten Bewerberkreis trägt dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes nicht Rechnung. 32 Das personalpolitische Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen hat auch keinen verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung der Beförderungsämter einer Laufbahn rechtfertigen könnte. Ein ausgewogener Altersaufbau in den einzelnen Laufbahnen wird zwar in aller Regel personalpolitisch wünschenswert sein; er gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werden. ... 33 Die verfassungsrechtlich gewährleistete exekutive Organisationsgewalt erstreckt sich zwar auch auf die personelle Ausstattung des öffentlichen Dienstes. Sie kann sich aber ihrerseits nur im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben entfalten, zu denen der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gehört. 34 Die Organisationsgewalt ermächtigt den Dienstherrn, die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Diese Gestaltungsfreiheit umfasst das Wahlrecht, Stellen entweder durch Umsetzung und Versetzung oder aber im Wege eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, a.a.O. <114>; Beschluss vom 26. Januar 1994 - BVerwG 6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73 <84>). Auch kann der Dienstherr Auswahlentscheidungen dadurch vorprägen, dass er das Anforderungsprofil von zu besetzenden Dienstposten festlegt (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001, a.a.O. <60>). Diese Entscheidungen werden - wie die schlichte Umsetzung oder Versetzung eines Beamten - vom Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, a.a.O. <114>). Will der Dienstherr aber in Wahrnehmung der Organisationsgewalt verfügbare Stellen im Wege der Bewerberauswahl besetzen, so ist er an die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen gebunden." 35 Nach diesen Grundsätzen verstößt die vom Beklagten - insbesondere - zum Beförderungsstichtag 18. Mai 2006 geübte Beförderungspraxis, die Polizeikommissare der sogenannten 1. Säule allein aufgrund ihres Dienstalters - bezogen auf die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe A 9 g. D. - zu befördern, gegen den Leistungsgrundsatz. Zwar geht es insoweit nicht um eine Mindestwartezeit seit der letzten Beförderung, jedoch beeinträchtigt die Herausnahme der Beamten der 1. Säule aus einem leistungsorientierten Auswahlverfahren ebenfalls das Recht der Beamten der 2. Säule auf eine an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientierte Auswahlentscheidung, da für eine solche Auswahlentscheidung eine geringere Zahl von Beförderungsstellen zur Verfügung steht, so dass die Chancen auf eine Beförderung mehr oder weniger stark sinken. Das vom Beklagten praktizierte Säulenmodell erscheint insbesondere auch deshalb als problematisch, da es nahe liegend erscheint, dass sich in der sogenannten 1. Säule insbesondere leistungsschwächere Beamten befinden, die aus diesem Grunde bei vorangegangenen Beförderungsterminen nicht berücksichtigt wurden bzw. wegen geringer Chancen erst gar nicht beworben hatten. 36 Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die Auffassung, dass die Herausnahme der Beamten der 1. Säule aus einem leistungsorientierten Auswahlverfahren den Anspruch des Klägers auf eine leistungsorientierte Bewerberauswahl verletzt, auch nicht im Gegensatz zum Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2007 - 6 K 1198/06.KO -. Mit diesem Urteil verpflichtete das Gericht den Beklagten, über die Bewerbung eines Polizeikommissars des Bewährungsaufstiegs, der die nach dem Beförderungskonzept des Beklagten vorgeschriebene Mindestwartezeit von sechs Jahren noch nicht erreicht hatte, aufgrund einer dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen wird unter Berufung auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, in dem zu entscheidenden Fall bedürfe es höchstens einer Wartezeit von 4 Jahren und einer Beurteilung, die zeitlich ausschließlich eine Tätigkeit in dem Amt eines Polizeikommissars (A 9 g. D.) als zu beachtendes Statusamt abdecke. Da der Kläger - des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichts Koblenz - beide Voraussetzungen erfülle, sei er schon aus diesem Grund in das Auswahlverfahren aufzunehmen und zu beurteilen, und es sei auch über die Bewerbung auf die ausgeschriebene und freigehaltene Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach alledem könne dahingestellt bleiben, ob die alleinige Differenzierung nach dem Dienstalter für die Zuweisung von Planstellen für eine Beförderung (1. Säule) in gleicher Weise den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche. Durch die getroffene Entscheidung sei der Kläger in den Leistungswettbewerb aufgenommen und habe damit die Möglichkeit, eine noch freigehaltene Stelle zu erhalten. Ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe jedenfalls derzeit nicht. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat somit die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob der Leistungsgrundsatz auch durch die Herausnahme der Beamten der 1. Säule aus einem leistungsorientierten Auswahlverfahren verletzt wird, ausdrücklich offen gelassen. 37 Die allein am Dienstalter orientierte Beförderung der Beamten der 1. Säule ist auch nicht durch die Besonderheiten des Bewährungsaufstiegs gerechtfertigt. Nach § 5 der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (LbVOPol) vom 26. Mai 1997 (GVBl. 1997, Seite 157, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2006, GVBl. 2006, Seite 365) werden Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter bei der Landespolizeischule unter gleichzeitiger Zuweisung zu der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - als erster Ausbildungsstelle in den gehobenen Polizeidienst eingestellt. Nach § 8 LbVOPol erfolgt der Aufstieg für Polizeibeamte, die ihre Ausbildung für den mittleren Polizeidienst abgeschlossen haben, in den gehobenen Polizeidienst - grundsätzlich - über eine neun Monate dauernde Aufstiegsausbildung, an die sich die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst anschließt. Nach § 9 LbVOPol kann - im sogenannten Bewährungsaufstieg - abweichend von § 8 Abs. 1 den dort genannten Polizeibeamten, die sich mindestens vier Jahre in einer dem gehobenen Polizeidienst zuzuordnenden Funktion bewährt haben und mindestens 45 Jahre alt sind oder sich mindestens vier Jahre in einer dem gehobenen Polizeidienst zuzuordnenden Funktion durch mindestens gute Leistungen überdurchschnittlich bewährt haben, was durch eine anlassbezogene Beurteilung nachzuweisen ist, und mindestens 37 Jahre alt sind, ohne Prüfung ein Amt der nächsthöheren Laufbahn bis einschließlich der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A verliehen werden. 38 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang bereits durch die Regelung des § 9 LbVOPol Beförderungen von Polizeibeamten im Bewährungsaufstieg ohne eine auf dienstlichen Beurteilungen beruhende, am Leistungsprinzip ausgerichtete Auswahlentscheidung vorgezeichnet wird. Diese Vorschrift hat ihrerseits nämlich den durch § 10 Abs. 1 S. 1 LBG und die hinter dieser Vorschrift stehenden Verfassungsnormen des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 19 LV zu beachten und ist entsprechend diesen Vorgaben auszulegen. Danach ist eine Abweichung vom Grundsatz der Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung jedenfalls bei den Beamten, die bereits im Wege des Bewährungsaufstiegs das Amt eines Polizeikommissars (A 9 g. D.) erreicht haben, nicht aufgrund der Besonderheiten des Bewährungsaufstiegs gerechtfertigt. 39 Hinsichtlich dieser Besonderheiten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juni 2002 - 2 A 10534/02.OVG - (AS 30, 74;, RiA 2002, 307) folgendes ausgeführt: 40 "1.) Die Nichtberücksichtigung des Klägers in dem hier maßgeblichen Beförderungsgeschehen ist Folge der Festsetzungen des Doppelhaushaltsplans 2000/2001. Dort sind unter anderem die Planstellen der BesGr A 10 getrennt für Bewährungsaufsteiger und sonstige Laufbahnbeamte ausgewiesen (vgl. Einzelplan 03, Kapitel 0310, Titel 42201). Aus diesen Festsetzungen leitet sich die Zahl der jeweils zu besetzenden Beförderungsstellen für die hier betroffenen Beamtengruppen ab. Der Beklagte ist aufgrund dieser haushaltsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, für FH-Absolventen und Bewährungsaufsteiger insoweit getrennte Beförderungsverfahren durchzuführen. Denn er darf die Beförderungsstellen nur nach Maßgabe der Ordnungsstruktur des Stellenplans besetzen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. April 1997 - 2 B 10828/97.OVG -). Die vom Kläger gewünschte Verleihung von Beförderungsämtern anhand eines einheitlichen Beförderungsverfahrens für FH-Absolventen und Aufstiegsbeamte unter Zugrundelegung einer einheitlichen Wartezeitregelung ist damit von vornherein ausgeschlossen. 41 Subjektive Rechte des Klägers, insbesondere dessen Bewerbungsverfahrensanspruch, werden von den Festsetzungen des Doppelhaushaltsplans nicht berührt. Denn die Ausbringung von Planstellen des gehobenen Polizeidienstes liegt grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt auch nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, hat der Dienstherr danach die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen der gegenständlich und zeitlich anschließenden Auswahlentscheidung zu beachten (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2000 - 2 B 11405/ 00.OVG -, DÖD 2002, 103; Beschluss vom 30. Januar 1997 - 2 B 10052/97.OVG -). 42 2.) Auch die Umsetzung der haushaltsrechtlichen Vorgaben durch das ministerielle Schreiben vom 23. Oktober 2001 berührt in Anbetracht des den individuellen Belangen des Beförderungsbewerbers vorgelagerten Organisationsermessens des Beklagten nicht die Rechtssphäre des Klägers (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 1998 - 2 B 11239/98.OVG - und Beschluss vom 30. Juni 1997 - 2 B 11323/97.OVG -, AS 26, 314). 43 Mit diesem Schreiben wird das Beförderungsgeschehen für FH-Absolventen und Bewährungsaufsteiger spartenbezogen eröffnet und ein Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Beamtengruppen entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen. Zudem wird im Rahmen des weiten organisatorischen Ermessens des Beklagten die Zahl der im Beförderungsgeschehen grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Beamten getrennt für FH-Absolventen und Bewährungsaufsteiger durch Wartezeitregelungen an die Stellenplanvorgaben des Doppelhaushalts angepasst. Die durch diese Regelungen nicht einbezogenen Beamten werden somit bereits auf der organisationsrechtlichen Entscheidungsebene vom Beförderungsgeschehen ausgeschlossen. Diesen Vorgaben entspricht auch die Verwaltungspraxis des Beklagten, Beamte, die die Wartezeitanforderung nicht erfüllen, ohne weitere Prüfung von dem Beförderungsgeschehen fern zu halten. Eine Überprüfung dieser Regelungen anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht. Sie sind dem Bereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzuordnen, der sich grundsätzlich einer subjektiv orientierten Rechtskontrolle auch anhand des in § 10 Abs. 1 LBG konkretisierten Leistungsgrundsatzes entzieht. 44 3.) Die durch die Festsetzungen des Haushaltsplans und den haushaltsrechtlichen Bereitstellungserlass vom 23. Oktober 2000 bewirkte Personalsteuerung hält einer hier nur möglichen Kontrolle nach ausschließlich objektiv-rechtlichen Maßstäben stand. 45 Der angestrebten Personalsteuerung kann die objektive Zwecktauglichkeit zur Erreichung sachgerechter laufbahnspezifischer und personalwirtschaftlicher Ziele nicht abgesprochen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 1997, a.a.O.). Es liegen daher sachliche Gründe vor, die die Annahme einer willkürlichen Ausgestaltung der hier maßgeblichen organisationsrechtlichen Vorgaben ausschließen. 46 Zwar ist fraglich, ob bei der Eröffnung des Beförderungsgeschehens in jeder denkbaren Fallgestaltung eine Differenzierung nach der "Herkunft" des Beamten zulässig ist. Denn insbesondere die Laufbahn der Polizeibeamten ist eine Aufstiegslaufbahn (§ 206 Abs. 1 LBG) innerhalb derer grundsätzlich jedem Polizeibeamten der Aufstieg zu allen Ämtern des Polizeidienstes offen steht (§ 1 Abs. 1 LbVOPol). Dennoch liegen hier sachliche Gründe für eine Unterscheidung zwischen FH-Absolventen und Bewährungsaufsteigern vor. Denn die Gleichstellung dieser zwei Beamtengruppen innerhalb des gehobenen Polizeidienstes unterliegt laufbahnrechtlichen Einschränkungen, die eine differenzierte Eröffnung des Beförderungsgeschehens als sachgerecht erscheinen lassen. So stellt es § 9 Abs. 1 LbVOPol in das Ermessen des Dienstherrn, Beamte des mittleren Polizeidienstes in den gehobenen Polizeidienst zu befördern. Diese Beförderungsmöglichkeit ist an bestimmte Lebenszeitanforderungen geknüpft (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 u 2 LbVOPol) und auf die Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A 11 beschränkt (§ 9 Abs. 1 letzter Hs. LbVOPol). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Aufstiegsbeamten schon in besonderer Weise durch den Dienstherrn gefördert worden sind, indem er ihnen ohne vorausgegangenes FH-Studium und ohne zusätzliche Prüfung nach entsprechender Bewährung ein Amt des gehobenen Polizeidiensts verliehen hat. 47 Hinzu kommt, dass hier besondere personalwirtschaftliche Erwägungen für eine differenzierte Eröffnung des Beförderungsgeschehens vorliegen. So ist anerkannt, dass der Dienstherr der Erkenntnis Rechnung tragen darf, dass eine gesunde Personalstruktur es erfordert, den in höherbewertete Ämter führenden Personalfluss stets in einem Maß zu erhalten, das eine möglichst günstige, durch reale Beförderungschancen unterstützte Leistungsmotivation in einer gewissen Breite der Mitarbeiterschaft fördert (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. November 1987 - 2 B 28/87 -, AS 22, 55). Dem tragen die spartenbezogene Ausweisung von Planstellen und die daran anknüpfenden Wartezeitregelungen Rechnung. Sie sind geeignet, in beiden Beamtengruppen eine funktionsgerechte ausgewogene Altersstruktur zu gewährleisten. Sie stellen zudem sicher, dass die FH-Absolventen an solche Beförderungsämter herangeführt werden können, für deren Ausübung sie im Rahmen ihres Studiums ausgebildet wurden und die Bewährungsaufsteiger aufgrund der Aufstiegsbeschränkung in § 9 Abs. 1 letzter Hs. LbVOPol nicht erreichen können. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass für Bewährungsaufsteiger - wenn auch stichtagsbezogen geringfügig später als für FH-Absolventen - die reale Zugangsmöglichkeit bis zu den Ämtern der BesGr A 11 eröffnet bleibt." 48 Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt geht es im vorliegenden Fall nicht um eine gesonderte Zuweisung von Beförderungsstellen für Polizeibeamte mit Fachhochschulausbildung und solchen des Bewährungsaufstiegs, sondern um die Auswahlentscheidung innerhalb der Gruppe der Polizeikommissare, die ihr Amt im Wege des Bewährungsaufstiegs erlangt haben. Bei der Verteilung der für diese Gruppe ausgewiesenen Beförderungsstellen handelt es sich nicht um eine der Bewerberauswahl vorgelagerte Entscheidung, die dem Organisationsermessen des Beklagten obliegt und somit nicht dem Gebot der Ämtervergabe nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterliegt. 49 Es liegen auch keine sachlichen Gründe vor, die ein Abweichen vom Leistungsgrundsatz bei der Bewerberauswahl innerhalb der Gruppe der Polizeikommissare im Bewährungsaufstieg rechtfertigen könnten. Denn die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz dargelegten Nachteile dieser Beamten aufgrund der Umgestaltung der laufbahnrechtlichen Vorschriften des Polizeidienstes bestehen nicht innerhalb dieser Gruppe, sondern lediglich zwischen den Beamten dieser Gruppe und denen mit Fachhochschulausbildung. Jeder Polizeibeamte, der im Wege des Bewährungsaufstiegs das Amt eines Polizeikommissars erlangt hat, hat dieselben Chancen, sich in diesem Amt zu bewähren. Ein "Nachteilsausgleich" durch Herausnahme eines Teils dieser Beamten aus einer am Leistungsprinzip orientierten Bewerberauswahl ist daher nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon erscheint es auch sehr fraglich, ob die Aufteilung von Beförderungsstellen auf zwei Säulen gerade deshalb praktiziert werden sollte, um Besonderheiten des Bewährungsaufstiegs Rechnung zu tragen, da diese Aufteilung auch innerhalb der Gruppe der Polizeibeamten mit Fachhochschulausbildung praktiziert wurde. 50 Da somit das Recht des Klägers auf eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Bewerberauswahl zum Beförderungsstichtag 18. Mai 2006 verletzt worden ist, hat er einen Anspruch darauf, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Polizeioberkommissar befördert zu werden. Zwar steht einem Beamten wegen des weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn grundsätzlich lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientierte Auswahlentscheidung zu. Dieser Anspruch hat sich jedoch im vorliegenden Fall zu einem Beförderungsanspruch verdichtet, da davon auszugehen ist, dass der Kläger am 18. Mai 2006 befördert worden wäre, wenn nicht die Beamten der sogenannten 1. Säule von einem Leistungsvergleich ausgenommen worden wären. Hierfür besteht zum einen eine gewisse Wahrscheinlichkeit, da der Kläger in der 2. Säule den letzten Beförderungsrang nur um 7 Plätze verfehlt hat und 15 Beamte der 1. Säule ohne dienstliche Beurteilung befördert wurden. Ob der Kläger letztlich zum Zuge gekommen wäre, lässt sich aber nicht mit erforderlichen Sicherheit aufklären. Der Beklagte hat insoweit nämlich erklärt, eine Aussage darüber, ob der Kläger ohne die Bildung dieser zwei Säulen Aussicht auf Beförderung gehabt hätte, sei nicht möglich, da die Beamten der 1. Säule keiner dienstlichen Beurteilung mehr bedurft hätten. 51 Die danach bestehende Ungewissheit kann jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs eines zu Unrecht übergangenen Bewerbers (vgl. z. B. Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 39/04 -) trägt der Beamte zwar grundsätzlich die Beweislast dafür, dass er bei rechtsfehlerfreier Behandlung seiner Bewerbung um ein Beförderungsamt voraussichtlich zum Zuge gekommen wäre. Hat der Dienstherr Beförderungsentscheidungen nicht auf dienstliche Beurteilungen gestützt, muss daher regelmäßig der Prozess der Entscheidungsfindung aufgeklärt werden, um beurteilen zu können, welchen Verlauf die Dinge bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen genommen hätten. Da es hierbei jedoch um den internen Prozess des Dienstherrn bei der Entscheidungsfindung geht, in den der Beamte in der Regel keinen Einblick hat, obliegt dem Dienstherrn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Entsprechendes muss nach Auffassung der Kammer auch gelten, wenn es nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung geht, sondern um den Beförderungsanspruch selbst. Da der Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Kläger bei einer Einbeziehung der Polizeikommissare der 1. Säule in eine leistungsorientierte Bewerberauswahl nicht zum Zuge gekommen wäre, ist somit davon auszugehen, dass er bei einem solchen Leistungsvergleich befördert werden müsste. 52 Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, soweit der Kläger begehrt, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre er am 18. Mai 2006 befördert worden. Dieser Anspruch scheitert an dem hierfür erforderlichen Verschulden des Beklagten, da ihm selbst Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden kann (vgl. zum Folgenden z. B. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 39/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Da für die Haftung des Dienstherrn wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis der allgemeine Verschuldensmaßstab gilt, setzt der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens entsprechend § 276 Abs. 2 BGB voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Ein solcher Vorwurf ist dem Beklagten im vorliegenden Fall hinsichtlich der von ihm praktizierten Beförderung der Beamten der 1. Säule ohne leistungsorientiertes Auswahlverfahren in der Gruppe der Aufstiegsbeamten jedoch nicht zu machen. 53 Dies folgt jedoch nicht bereits aus der sogenannten Kollegialgerichtsregel, da die insoweit vom Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz ebenso wie die oben auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - wie oben ausgeführt - die Frage der Zulässigkeit der Beförderung der Beamten der 1. Säule allein aufgrund ihres Dienstalters nicht berühren bzw. offen lassen. Jedoch erscheint es aufgrund der Besonderheiten des Beförderungsaufstiegs, auf die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juni 2002 (vgl. o.) hingewiesen hat, noch als vertretbar, dass das Ministerium des Innern und für Sport bei der Erarbeitung seiner Beförderungskonzeption bei den Beamten des Beförderungsaufstiegs zu der Auffassung gelangt ist, dienstältere Beamte allein aufgrund ihres Dienstalters zu Polizeioberkommissaren befördern zu können. 54 Da die Klage auf Beförderung aufgrund des Beförderungsgeschehens des Jahres 2006 erfolgreich ist, erübrigt sich eine Entscheidung zu den insoweit hilfsweise gestellten Anträgen des Klägers. 55 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 3 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 57 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.845,60 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Beschwerde wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.