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Urteil

6 K 542/07.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:1129.6K542.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 06. Juni 2007 verpflichtet, die nicht für zuwendungsfähig erklärten Personalkosten in Höhe von 3.551,14 € für das Jahr 2005 anzuerkennen. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Personalkosten nach dem Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz -KitaG- in Höhe von 3.551,14 €. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der Kläger ist Träger des Kindergartens .... Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 setzte der Beklagte die Personalkosten des Kindergartens ... für das Jahr 2005 vorläufig fest. Die endgültige Festsetzung sollte nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises für 2005 erfolgen. Im Jahr 2005 wurde die Busbegleitung in die Kindertagesstätte ... bis einschließlich 02. Juni 2005 durch eine Kraft wahrgenommen, die hierfür im Rahmen eines so genannten Ein-Euro-Jobs eingesetzt war. Nachdem diese Kraft ausgeschieden war, übernahm das Erziehungspersonal des Kindergartens die Busbegleitung der Kinder während der regulären Arbeitszeit vom 02. Juni 2005 bis zum Jahresende 2005. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2005 mit, dass die Begleitung von Kindern auf dem Wege zur Kindertagesstätte und nach Hause seiner Auffassung nach nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Erziehungspersonals gehöre. Daher werde davon ausgegangen, dass das im Bus eingesetzte Erziehungspersonal in diesen Zeiten für die pädagogische Arbeit in der Einrichtung und damit für die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages aller ihm anvertrauter Kinder nicht zur Verfügung stehe. Der Einsatz des Erziehungspersonals außerhalb des gesetzlichen Auftrags- und Aufgabenbereichs der Kindertagesstätte könne nach § 12 KitaG nicht finanziell gefördert werden. 3 Mit Bescheid vom 30. August 2006 setzte der Beklagte die Personalkosten des Kindergartens ... für das Haushaltsjahr 2005 endgültig fest. Nicht anerkannt wurde ein Betrag in Höhe von 3.551,14 €, der ausgehend von einem Zeitaufwand von mindestens sieben Stunden in der Woche für die Busbegleitung in Abzug gebracht wurde. 4 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung ... mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2007 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, nach § 12 KitaG seien die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Personalkosten im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst der Kindertagesstätte zuwendungsfähig. Aufgabe des Personals in der Kindertagesstätte sei die Betreuung, Erziehung und Bildung aller ihm anvertrauten Kinder im Kindergarten. Die regelmäßige Betreuung eines Teils der Kinder, nämlich derer, die den Bus als Verkehrsmittel benutzten, könne deshalb allein aus diesem Grunde nicht zu den ständigen Aufgaben des Erziehungspersonals gehören. Auch die Annahme einer pädagogischen Aufgabe bei der Busbegleitung gehe deshalb fehl, weil Aufgabe der Verkehrserziehung nicht in dem vom Träger der Kindertagesstätte angeordneten Umfang, nämlich tagtäglich über einen Zeitraum von mehreren Monaten, erforderlich sein könne. Die Beförderung der Kinder gehöre vielmehr gemäß § 11 KitaG zur Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung des Landkreises. Der Träger der Kindertagesstätte könne allein aus diesem Grunde diese Aufgabe nicht als freiwillige Aufgabe der Selbstverwaltung des Klägers erheben und dem Landkreis und dem Land Rheinland-Pfalz die dafür entstehenden Kosten auferlegen. 5 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13. Juni 2007 hat der Kläger mit Eingang vom 28. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben. Dabei geht er zunächst von der Zulässigkeit der Klage aus und verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 14. Juni 1971. Des Weiteren trägt er vor, er habe während der gesamten Zeit seines 30-jährigen Bestehens die Busbegleitung als Bestandteil der pädagogischen Arbeit angesehen. Die Grundlage dafür garantiere die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Während dieser Zeit sei diese Handhabung auch nicht beanstandet worden. Die Busbegleitung stelle keinen Eingriff in den Aufgabenbereich des Beklagten nach § 11 KitaG dar, da die kindgerechte Beförderung während der Busbegleitung nicht vom Kläger übernommen werde. Er ist weiter der Auffassung, dass Betreuung nicht nur im Kindergarten stattfinde, sondern selbstverständlich auch außerhalb der Gebäudlichkeiten, da mit der Institution Kindergarten nicht das Gebäude Kindergarten gemeint sein könne. Es sei nicht erkennbar, warum der Einsatz des Erziehungspersonals bei der Busbegleitung außerhalb des Aufgabenbereiches der Kindertagesstätte liegen könne. § 12 KitaG gebe dem Beklagten keine Kompetenz, die pädagogische Arbeit des Klägers zu überprüfen. Auch finde sich im Gesetz keine Stütze dafür, dass sich der Träger der Kindertagesstätte hinsichtlich seiner pädagogischen Arbeit nicht einzelnen Kindern aufgrund besonderer Umstände besonders widmen dürfe. Maßgeblich sei jedoch zu berücksichtigen, dass alle Beschäftigungsverhältnisse auf einem seitens des Beklagten genehmigten Stellenplan beruhten. Auch biete das Kindergartenrecht keine staatsaufsichtlichen Möglichkeiten, den hier vorgenommenen Eingriff zu rechtfertigen. Die einzige Aufsichtsmaßnahme erfolge im Rahmen der Zulassung eines Trägers zum Betrieb eines Kindergartens. Weitere repressive Maßnahmen zur Streichung von pädagogischen Maßnahmen eines anerkannten Trägers enthalte das Gesetz jedoch nicht. Die §§ 12 ff. KitaG umfassten ausschließlich Finanzierungsvorschriften. Die Regelungen in den §§ 6 ff. der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes enthielten keine Kompetenz des Beklagten auf die Pädagogik im Einzelnen Einfluss zu nehmen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 06. Juni 2007 zu verpflichten, die nicht für zuwendungsfähig erklärten Personalkosten in Höhe von 3.551,14 € für das Jahr 2005 anzuerkennen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Dabei ist er zunächst der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Zweckverbandsvorsitzende, Herr Weber, durch den Zweckverband für eine solche Klageerhebung ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sei. Darüber hinaus sei die Klage jedoch auch unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, er habe erstmals im September 2004 davon erfahren, dass der Kläger angeordnet habe, dass das erzieherische Personal des Kindergartens in ... die Busbegleitung vom und zum Kindergarten vor- und nachmittags zu gewährleisten habe. Das Jugendamt sei nach § 8 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes für die Prüfung der Verwendungsnachweise und die Festsetzung der Landes- und Kreiszuschüsse zuständig. Die Prüfung beziehe sich auch auf die ordnungsgemäße Besetzung der Einrichtung mit dem vorgeschriebenen Personalschlüssel. Im Schreiben vom 26. September 2004 sei bereits hervorgehoben worden, dass während der Zeit der Busbegleitung die festgelegte personelle Besetzung im Kindergarten unterschritten sei. Des Weiteren ist der Beklagte der Auffassung, dass die Begründung des Klägers, während der Busbegleitung führe das Personal Verkehrserziehung durch, vorgeschoben sei. Verkehrserziehung gehöre sicherlich zum pädagogischen Programm eines Kindergartens, hierfür seien jedoch Einzelaktionstage ausreichend. Zudem kämen bei der täglichen Mitfahrt des Erziehungspersonals im Bus immer nur dieselben Kinder in den Genuss der "Verkehrserziehung". Die Zeiten seien daher vom Beklagten abzusetzen gewesen, da der entsprechende Stundenanteil für die eigentliche pädagogische Arbeit im Kindergarten fehle. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass alle Beschäftigungsverhältnisse in dem klägerischen Kindergarten auf einem vom Beklagten genehmigten Stellenplan beruhten, sei dies zutreffend. Gerade aber weil dies so sei, verbiete es sich, bestimmte Stundenkontingente für die Busbegleitung abzuzweigen. 11 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Auffassung, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht darum, ob der Kläger Personal für die Betreuung beim Transport einsetzen dürfe, dazu möge er im Rahmen der Tarifautonomie und im Rahmen des Direktionsrechts auch befugt sein. Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die hierfür aufgewendeten Personalkosten als angemessene Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 KitaG abgerechnet werden könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Personalkosten neben den Trägern auch die Eltern aufkommen müssten. Die Förderung der Personalkosten beziehe sich ausschließlich auf die dem Träger der Kindertagesstätte obliegenden Aufgaben. Daher dürften die Mittel nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, die nicht zu dem gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich des Trägers der Kindertagesstätten gehörten. Hierauf habe das Landesjugendamt den Kläger bereits mit Schreiben vom 06. Juli 2006 aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Kindergartenbeförderung zur Pflichtaufgabe des Kreises gehöre. Wenn der Kläger meine, diese Aufgaben selbst erfüllen zu wollen, müsse er die daraus entstehenden Personalkosten auch selbst finanzieren. Seitens der Beigeladenen werde nicht verkannt, dass Aktivitäten im Rahmen des Aufgabenbereichs von Kindertagesstätten auch außerhalb des Gebäudes stattfinden könnten. Für den vorliegenden Fall sei jedoch ausschlaggebend, dass die Beaufsichtigung der "Buskinder" nicht zur Aufgabe der Kindertagesstätte gehöre und das "Aufsichtspersonal" für die Zeit der Busbegleitung nicht für die allen Kindern zukommenden pädagogischen Aufgaben des Kindergartens zur Verfügung stehe. Im Übrigen widerspreche der Kläger sich selbst, wenn er die Aufsicht beim Bustransport zum Bestandteil der Pädagogik erkläre, hierfür jedoch für die Vergangenheit auch Ein-Euro-Kräfte eingesetzt habe. Damit habe er selbst deutlich gemacht, dass für die Beaufsichtigung eine Fachkraft nicht nötig sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zunächst zulässig, da von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung durch den Vorsitzenden des Kinderzweckverbandes .../..., Herrn Rechtsanwalt ..., auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 14. Juni 1971 - VGH 7/70 -) hat nach § 47 der Gemeindeordnung - GemO - für Rheinland-Pfalz , der gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 Zweckverbandsgesetz - ZwVG - für Zweckverbände sinngemäß gilt, der Bürgermeister die Stellung des nach außen hin allein handlungsfähigen Organs der Gemeinde mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Die von ihm in dieser Eigenschaft vorgenommenen Rechtshandlungen sind ungeachtet der im Innenverhältnis erforderlichen Beschlussfassung durch den Gemeinderat rechtswirksam. 16 Die danach zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 06. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch auf Anerkennung der insgesamt geltend gemachten Personalkosten für das Jahr 2005. 18 Gemäß § 12 Kindertagesstättengesetz für Rheinland-Pfalz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zum Ausbau der früheren Förderung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 502) - i.F.: KitaG - hat der Kläger einen Förderungsanspruch im Hinblick auf Personalkosten für die von ihm als Träger geleitete Kindertagesstätte .... Dabei zählen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG zu den Personalkosten der Kindertagesstätte, die gemäß § 12 Abs. 2 KitaG bezuschusst werden, auch die angemessenen Aufwendungen des Personals im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst. Dabei steht es im Planungsermessen des Jugendamtes festzulegen, inwieweit die Personalkosten eines Kindergartenträgers im Hinblick auf die Anzahl des Personals als angemessen gelten. Soweit jedoch mit der Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 1 KitaG (Verordnungsermächtigung über die nähere Regelung u.a. im Hinblick auf die personelle Ausstattung und Gruppengröße) verbindliche Regelungen über den Personaleinsatz erfolgt sind, wandelt sich aufgrund dieser landesrechtlichen Ausgestaltung der Ermessensanspruch auf Förderung nach § 74 Abs. 3 SGB VIII ohne Haushaltsvorbehalt in einen strikten Rechtsanspruch auf Förderung, der gerichtliche durchgesetzt werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. November 2003 - 7 A 11134/03.OVG -). Eine solche Regelung im Hinblick auf den Personaleinsatz wurde aufgrund der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124) in der Form der Änderung vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574) - i.F.: LVO - für Kräfte im Erziehungsdienst - und nur um solche Kräfte geht es im vorliegenden Verfahren - getroffen. 19 Gemäß § 1 Abs. 1 LVO wird der Bedarfsplan nach § 9 KitaG einheitlich für alle Kindertagesstätten erstellt. Demgemäß regelt § 6 Abs. 1 LVO, dass Zuweisungen zu den Personalkosten der Kindertagesstätten nur gewährt werden, wenn die Organisation und personelle Ausgestaltung der einzelnen Kindertagesstätten der Landesverordnung entsprechen. Für Kräfte im Erziehungsdienst enthält § 2 Abs. 4 LVO einen (gruppenbezogenen Schlüssel) für den Einsatz des Personals und damit für die erforderliche Personalförderung. So ist in § 2 Abs. 4 LVO bestimmt, dass die personelle Regelbesetzung im Kindergarten 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe beträgt. Des Weiteren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 03. Mai 2007 - 7 A 11406/06.OVG - m.w.N.) davon auszugehen, dass es sich nur bei Personalkosten für Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden, um angemessene Aufwendungen handelt. Insoweit weist das Kindertagesstättengesetz das Risiko für Mehrausgaben dem jeweiligen Einrichtungsträger zu, in dessen Verantwortungsbereich die vermehrten Personalkosten verursacht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). 20 Im vorliegenden Verfahren betrug der Personalschlüssel des Klägers, der im Jahr 2005 die Einrichtung als Teilzeiteinrichtung mit 3 Gruppen geführt hat, im Erziehungsdienst 5,25 Kräfte. Entsprechend der Ausführungen im Bescheid vom 30. August 2006 wurden seitens des Klägers auch nur solche Kosten geltend gemacht, die entsprechend den gesetzlichen Regelungen für den Schlüssel 5,25 Kräfte angefallen sind. Etwaige übertarifliche Aufwendungen oder ähnliches sind auch nach den Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung weder geltend gemacht noch beanstandet worden. Das hat aber zur Folge, dass die Kosten insgesamt dem Bedarfsplan entsprechen und damit auch als angemessen zu gelten haben. Eine Reduzierung dieser Kosten war somit nicht möglich, da dem Kläger insoweit ein strikter Rechtsanspruch auf Förderung in Höhe der geltend gemachten Kosten zusteht. Diese Reduzierung kann auch nicht als mögliche Reduzierung des Bedarfsschlüssels angesehen werden, da Veränderungen des Personalschlüssels in § 6 Abs. 5 und Abs. 6 LVO abschließend geregelt sind. 21 Aufgrund dessen war nach Auffassung der Kammer eine Reduzierung der Zuweisungen an den Kläger im Hinblick auf die bei der Busbegleitung eingesetzten Erziehungskräfte im Rahmen der Erstattung von Personalkosten nach § 12 KitaG nicht zulässig. Zwar spricht nach Auffassung der Kammer vieles dafür, dass aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz in dem Urteil vom 27. November 2001 - 7 A 10051/01.OVG - die Busbegleitung nicht in den Aufgabenbereich des Kindergartenträgers fällt. Vielmehr ist allein der Landkreis nach § 11 KitaG für eine kindgerechte Beförderung zuständig. Dass die Kindertagesstätten ihr Personal innerhalb der ihnen zustehenden Zuständigkeiten einsetzten, kann nach Auffassung des Gerichtes jedoch nicht im Rahmen des Zuwendungsrechtes reglementiert werden, vielmehr kann dies nur Aufgabe der Kindergartenaufsicht sein. 22 Aus alledem folgt, dass der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben konnte. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 26 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.551,14 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.