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Beschluss

5 L 1004/07.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2007:1218.5L1004.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1003/07.TR geführten Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2007 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird insoweit angeordnet, als der Antragstellerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. 2 Der Antrag ist statthaft, denn der Klage gegen die auf §§ 34 und 36 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - AsylVfG - (BGBl. I. S. 1950, 1989 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1566 ff.), gestützte Verfügung kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. 3 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu beachtenden Wochenfrist gestellt. 4 Der Antrag führt indessen in der Sache nur teilweise zum Erfolg. 5 Gemäß § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950), wenn der Asyl beantragende Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt, wobei bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen die zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt. 6 Dabei darf gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmungen liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996 S. 678/679), das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 03. Juli 1981 - 8 C 83/81 -). 7 Vorliegend bestehen keine derartigen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet. 8 Offensichtlich unbegründet ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, d. h. nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich deshalb nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ablehnung des Begehrens geradezu aufdrängt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl 1994, S. 921). Darüber hinaus ist ein unbegründeter Asylantrag unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn z.B. der Asylbewerber unsubstantiierte oder in sich widersprüchliche Angaben gemacht, den Asylantrag zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung trotz vorheriger Gelegenheit zur Asylantragstellung gestellt oder seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt hat. Ferner ist ein Asylantrag nach § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 9 Vorliegend steht der Antragstellerin offensichtlich weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigt noch ein solcher auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zur Seite, denn das Vorbringen der Antragstellerin über die Geschehnisse im Zusammenhang mit ihrem Verlassen des Heimatstaates Nigeria ist offensichtlich nicht glaubhaft. Es ist nämlich schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin mit einem Schiff, das zufällig auf einem Fluss an dem von ihr bewirtschafteten Feld vorbeigekommen sein soll und bei dem sie dann in ihrem Ort an Bord gegangen sein will, nach Hamburg gekommen sein will, nachdem sie sich 6 Monate an Bord des Schiffes versteckt haben will. Von daher erachtet die Kammer auch das übrige Vorbringen der Antragstellerin über ihre Lebensumstände in Nigeria als völlig unglaubhaft, zumal die Angaben der Antragstellerin über die angeblichen Ereignisse auf den von ihr bewirtschafteten Feldern völlig vage sind und nicht erkennen lassen, dass es der ihren Angaben zufolge in ... geborenen Antragstellerin nicht möglich sei, bei ihrer dort lebenden Schwester Zuflucht vor eventuellen Übergriffen durch Mitarbeiter der Ölkonzerne zu finden. 10 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als solchen bestehen auch nicht aus sonstigen Gründen, denn Abschiebungsverbote stehen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Allerdings bestehen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung insoweit, als die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid entsprechend § 59 Abs. 2 AufenthG Nigeria als Zielstaat der angedrohten Abschiebung bezeichnet hat, da einiges dafür spricht, dass die Antragsgegnerin gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verpflichtet war, in der Abschiebungsandrohung Nigeria als den Staat zu bezeichnen, in den die Antragstellerin aufgrund des Bestehens eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden darf. 11 Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des die zwingenden Abschiebeverbote normierenden § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG zwar offensichtlich nicht erfüllt. Auch dies hat das Bundesamt in seinem Bescheid mit zutreffender Begründung, auf die das Gericht Bezug nimmt, ausgeführt. 12 Indessen spricht im Fall der Antragstellerin viel für das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 13 Nach dieser Vorschrift soll ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, NVwZ 2007, S. 712 ff.). 14 Ob eine erhebliche konkrete Gefahr besteht muss anhand des gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs wie im Asylrecht, nämlich demjenigen der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, S. 324/ 330). Insoweit ist eine umfassende Bewertung der gesamten Gefährdungslage im Einzelfall vorzunehmen, ohne dabei in eine "mathematische" oder "statistische" Betrachtungsweise zu verfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 B 273/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68). Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, S. 463). 15 An diesen Maßstäben ist das Vorbringen der Antragstellerin zu messen, dass im Rahmen der bei ihr durchgeführten üblichen Schwangerschaftsvorsorge festgestellt worden sei, dass sie HIV-positiv infiziert sei, und sie deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria erheblichen Gefahren ausgesetzt sei. 16 Allerdings muss gesehen werden, dass in Nigeria nach offiziellen Schätzungen ca. 5 % der Bevölkerung HIV-positiv infiziert sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. November 2007 - 508-516.80/3 NGA -), so das die Gefahr, die sich aus dem Auftreten von HIV-Infektionen ergibt, möglicherweise "allgemein" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist, weil sie eine Vielzahl von Personen betrifft, und deshalb die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Norm in Verbindung mit § 60a AufenthG verdrängt wird. 17 Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Norm in Verbindung mit § 60a AufenthG verdrängt wird, weil dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, gleichwohl Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung auch dann gewährt werden muss, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder auf Grund der allgemeinen Verhältnisse oder auf Grund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a. a. O.). 18 Ausgehend hiervon ist das Gericht unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen zunächst der Ansicht, dass bei überschlägiger Prüfung alles dafür spricht, dass die derzeit schwangere Antragstellerin HIV-positiv infiziert ist. Des Weiteren spricht sehr viel dafür, dass der Antragstellerin deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria extreme Gefahren drohen, denn die Gesundheitsversorgung in Nigeria ist, vor allem auf dem Lande, mangelhaft. Zwar finden Rückkehrer in den Großstädten eine ausreichende medizinische (Grund-) Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt. Da indessen die Patienten ihre Behandlung stets selbst bezahlen müssen und Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, nicht bekannt sind, können aufwendigere Behandlungsmethoden, wie die Behandlung von HIV/Aids, die zwar theoretisch möglich sind, von dem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden (so das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. November 2007 - 508-516.80/3 NGA -). 19 Demnach spricht bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen überschlägigen Prüfung viel dafür, dass im Fall der Antragstellerin bei verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. 20 Hieraus ergeben sich auch berechtigte Zweifel im eingangs beschriebenen Sinn hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insoweit, als in ihr entsprechend § 59 Abs. 2 AufenthG Nigeria als Staat benannt wurde, in den die Antragstellerin nicht abgeschoben werden darf, denn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit sprich dafür, dass Nigeria in der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Staat hätte bezeichnet werden müssen, in den die Antragstellerin gerade nicht abgeschoben werden darf. 21 Zwar enthält § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seinem Wortlaut nach lediglich eine Sollvorschrift, nicht aber ein zwingendes Abschiebungsverbot, denn nach dem Gesetzeswortlaut soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von daher beinhaltet die Norm ihrem Wortlaut nach grundsätzlich kein die Ausländerbehörde bindendes zwingendes Abschiebungsverbot, so dass es auch regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn der betreffende Zielstaat, in dem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, in der Abschiebungsandrohung nicht als Staat genannt wird, in den nicht abgeschoben werden darf, denn dies widerspräche dem Gesetz, wonach von der Abschiebung nur abgesehen werden "soll", aber eben nicht muss (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rdnr. 133). 22 Allerdings muss gesehen werden, dass sich aufgrund des Bestehens einer extremen Gefährdungslage - wie sie vorliegend dargelegt wurde - die Sollvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall zu einem zwingenden Abschiebeverbot verdichten kann, zumal durch die Bezeichnungspflicht des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG einerseits das Verfahren konzentriert, vereinfacht und beschleunigt und andererseits dem Ausländer bereits in einem frühen Stadium des Abschiebungsverfahrens in effektiver Weise die Möglichkeit eröffnet werden soll, um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2006 - A 1 K 11832/03 -; Hailbronner, Ausländerrecht, § 59 AufenthG, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen). 23 Von daher spricht manches dafür, dass Nigeria in dem Bescheid der Antragsgegnerin gerade nicht als Zielstaat der Abschiebung, sondern als Staat im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, in den nicht abgeschoben werden darf, hätte bezeichnet werden müssen. 24 Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen, als der Antragstellerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. 25 Im Übrigen kann der Antragstellerin indessen kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, da gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG das Vorliegen eines Abschiebungsverbots in Bezug auf einen bestimmten Staat die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt lässt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 27 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.