Urteil
3 K 888/07
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0304.3K888.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird ein weiterer Unterhaltsbeitrag für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. 2 Der am ... 1960 in B. geborene Beklagte steht als Kreisoberinspektor im Dienst des Klägers. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 22. Juni 2007 war er als Sachbearbeiter in der Abteilung Jugend und Familie, Referat Unterhaltsangelegenheiten und Vormundschaften, tätig. 3 Nach der Volksschule besuchte er die Realschule in ... bis zum Sekundarabschluss I. Im Anschluss daran absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Gärtner. Von 1980 bis 1982 besuchte er die Fachoberschule mit dem Ziel der Fachhochschulreife, die er jedoch ohne Abschluss verließ. Am 01. Oktober 1982 trat er für zwölf Jahre in die Bundeswehr ein. In der Zeit vom 23. Juni 1992 bis zum 10. Juni 1994 wurde er zur dienstzeitbeendenden Ausbildung zur ...schule in ... kommandiert. Diese staatlich anerkannte Fachschule Wirtschaft mit dem Schwerpunkt Datenverarbeitung/Organisation absolvierte er mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Betriebswirt" erfolgreich. Zum 01. August 1994 begann er ein Studium zum Diplom Finanzwirt bei der Oberfinanzdirektion in ..., welches er zum 30. Juni 1995 vorzeitig beendete. Am 01. Juli 1996 trat er in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beim Kläger ein, wo er bis zum 30. Juni 1999 als Kreisinspektor-Anwärter ausgebildet wurde. Mit Wirkung zum 01. Juli 1999 wurde er zum Kreisinspektor z.A. ernannt und als Sachbearbeiter im Referat Unterhaltsangelegenheiten und Vormundschaften in der Abteilung Jugend, Familie eingesetzt. Am 01. August 2005 wurde er mit 65 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten für die Aufgabenwahrnehmung als Personalratsvorsitzender freigestellt. Seine Ernennung zum Kreisinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte zum 01. Januar 2002 und seine Ernennung zum Kreisoberinspektor zum 01. Oktober 2004. 4 Seit dem ... 1984 ist der Beklagte verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, geboren am ... 1987 und ... 1991, hervorgegangen. Seit dem ... 2003 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Von der auf die Trennung folgenden Lebensgefährtin ist der Beklagte ebenfalls getrennt lebend. 5 Seit dem 23. März 2007 ist der Beamte ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Über sein Privatvermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 19. Dezember 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. 6 Nachdem bekannt geworden war, dass der Beklagte als gerichtlich bestellter Behördenbetreuer im Betreuungsfall G. S., geb. ..., von deren Girokonto neben den laufenden Finanztransaktionen auch Überweisungen auf sein Konto getätigt hatte, wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises ... am 02. April 2007 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Dabei wurde ihm vorgeworfen, in drei Fällen, und zwar am 17. Januar, 13. Februar und 14. Februar 2007 jeweils Abbuchungen in Höhe von 150 €, 100 €, 3.150 € vom Girokonto der Frau G. S. getätigt und diese auf sein Privatkonto überwiesen zu haben. Gleichzeitig wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 7 Mit Schreiben vom 24. April 2007 räumte der Beklagte über seinen Verfahrensbevollmächtigten den vorgehaltenen Sachverhalt ein. 8 Am 26. April 2007 erstattete der Dienstherr wegen der im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe und im Rahmen weiterer Ermittlungen festgestellter Überweisungen auf das Privatkonto des Beamten in Höhe von insgesamt 13.643,59 € Strafanzeige gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft ... (Az.: 2080 Js 32220/07). Von einer Aussetzung des Verfahrens wegen des eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurde ausdrücklich unter dem 11. Mai 2007 abgesehen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 15. Oktober 2006 wurde gegen den Beklagten wegen Untreue durch 15 rechtlich selbständige Handlungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung, festgesetzt. Der Strafbefehl ist nicht rechtskräftig. 9 Durch Verfügung vom 22. Juni 2007 wurde der Beklagte nach vorheriger Anhörung vom 30. April 2007 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit gesondertem Bescheid gleichen Datums wurde die Einbehaltung von 50 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge verfügt. 10 Dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten wurde unter dem 04. September 2007 mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren auf weitere Feststellungen im Ermittlungsverfahren in den Betreuungsfällen: 11 Frau G. S., geb. ... 1924, Frau A. F., geb. ... 1909, verstorben ... 2005, Frau M. H., geb. ... 1968 und Herr H. W., geb. ... 1940 12 ausgedehnt werde. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen und weitere Ermittlungen zu beantragen. Darüber hinaus wurde er auf sein Antragsrecht zur Mitbestimmung des Personalrates hingewiesen. 13 Mit Schreiben vom 06.09.2007 wurde die Staatsanwaltschaft ... von dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt. Unter den Aktenzeichen 2080 Js 66313/07 und 2080 Js 66311/07 wurden gesonderte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten der Betreuten M. H. und der Betreuten A. F. eingeleitet. Beide Ermittlungsverfahren wurden unter dem 11. Dezember 2007 einerseits auf der Grundlage des § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung wegen Verjährung und andererseits auf der Grundlage des § 154 der Strafprozessordnung (vorläufig) eingestellt, da die Strafe, zu der die Verfolgung wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des Verfahrens in dem Fall A. F. ist, neben einer bereits wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle. 14 Der Beklagte machte von seinem Recht zur abschließenden Anhörung unter dem 13. September 2007 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Gebrauch. Die Mitbestimmung des Personalrates wurde nicht beantragt. 15 Unter dem 22. Oktober 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst betreibt. Dem Beklagten wird vorgeworfen, in drei Fällen Betreuungsgelder veruntreut zu haben: 16 1. Betreuungsfall G. S., geb. ... 1924 17 Als Behördenvertreter von Frau G. S. habe er in 13 Fällen unberechtigte, nicht begründete Abbuchungen vom Girokonto der zu Betreuenden (Kontonummer ..., Volksbank ...) auf das auf seinen Namen lautende Girokonto mit der Kontonummer ... bei der Sparkasse ... vorgenommen. Insgesamt habe er so einen Betrag von 14.412,75 € veruntreut. Darüber hinaus habe er in zwei Fällen Restguthaben aus der Zwischen- bzw. Jahresrechnung 2006 der ... AG, für die Lieferstelle G. S., ..., ..., unmittelbar auf das auf seinen Namen lautende Girokonto mit der Kontonummer ... bei der Sparkasse ... auszahlen lassen. Die Auszahlungen auf das vorgenannte Girokonto seien mit Schreiben vom 24. August 2007 durch die ... AG bestätigt worden. Der so veruntreute Betrag belaufe sich auf 548,67 €. Ebenfalls im Betreuungsfall der Frau G. S. habe er für die Betreute unter dem 16. August 2006 Beihilfe beantragt. Sowohl im Anschreiben an die ... als auch im Beihilfeantrag habe der Beklagte die eigene Bankverbindung (Kontonummer: ..., BLZ: ...) angegeben. Zu einer Beihilfeauszahlung an ihn sei es jedoch nicht gekommen, da die Beihilfe, wie bei früheren Erstattungen, auf das Girokonto von Frau S. überwiesen worden sei. Insofern habe die zuständige Sachbearbeiterin mit schriftlicher Zeugenaussage vom 04. Oktober 2007 bestätigt, dass sie den Beklagten per E-Mail um Auskunft darüber gebeten habe, ob Frau S. Kontoinhaberin des angegebenen Kontos sei. Daraufhin habe der Beklagte per E-Mail geantwortet, dass ein Fall verwechselt worden sei und sich die Bankverbindung von Frau S. nicht geändert habe. Schließlich würden aus dem Haus der zu Betreuenden wertvolle Gegenstände aus dem Esszimmer wie auch eine wertvolle alte Holztruhe mit Eisenbeschlägen vermisst. Ebenso fehle der Nachweis über den Verbleib eines Restbetrages in Höhe von 400 € aus dem Verkauf von Gegenständen aus der Haushaltsauflösung der Betreuten durch das D. Immobilienbüro wie ursprünglich mit Angebot vom 16. Oktober 2006 vorgesehen. Hier sei eine Anzahlung in Höhe von 370 € vereinbart worden. Der Restbetrag in Höhe von 400 € sollte bei Abholung geleistet werden. 18 2. Betreuungsfall A. F., geb. ... 1909, verstorben am ... 2005 19 Im Betreuungsfall der Frau A. F. habe der Beklagte im Zeitraum vom 18. Dezember 2004 bis zum 02. Dezember 2005 in 18 Fällen Bargeldabhebungen vom Girokonto der zu Betreuenden (Kontonummer: ..., Volksbank ...) getätigt. Der Beklagte habe jeweils zwischen 50 und 300 €, insgesamt einen Betrag von 3.700 €, teilweise an Tagen, an denen er nicht im Dienst gewesen sei und darüber hinaus zu außergewöhnlichen Uhrzeiten abgehoben. In einem Schreiben vom 02. Juni 2006 habe der Beklagte diesbezüglich gegenüber dem Herrn Landrat ... betont, ein sog. Grabpflege-Ansparkonto geführt zu haben, um die "Ansparsumme" bei einer Treuhand-Genossenschaft der Gärtner einzuzahlen und so die Grabpflege der Betreuten noch zu deren Lebzeiten zu sichern. Ausweislich des Berichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 30. Juni 2006 habe er demgegenüber dort angegeben, es habe sich bei dem Grabpflege-Ansparkonto um kein tatsächlich eröffnetes Konto im eigentlichen Sinne gehandelt. Vielmehr habe es sich um betragsmäßig zusammengestellte Barabhebungen gehandelt, wobei er das Geld zeitweise in einer Geldkassette und zeitweise im Tresor des Referates ... verwahrt habe. Obwohl das Rechnungsprüfungsamt nach der Sonderprüfung keine Feststellungen habe treffen können, die den Verdacht der nicht sachgemäßen Verwendung bzw. der Veruntreuung von Betreuungsgeldern hätten bestätigen können, habe demgegenüber die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten in einem Gespräch am 14. August 2007 gegenüber dem Kläger angegeben, dass der Beklagte bei einem gemeinsamen Ausflug mit ihr versucht habe, Bargeld von seinem Privatkonto abzuheben. Als dies jedoch nicht möglich gewesen sei, habe er daraufhin 100 € vom Konto der Frau F. abgehoben. Später habe er sie - die Lebensgefährtin - um 3.500 € erpresst, da er ansonsten seinen Job und beide dann das gemeinsame errichtete Eigenheim verlieren würden. Nach diesen Aussagen bestehe der konkrete Verdacht, dass der Beklagte die im Betreuungsfall F. getätigten Barabhebungen privat genutzt habe. 20 3. Betreuungsfall M. H.. 21 Zum Aufgabenbereich des Beklagten habe darüber hinaus die Behördenbetreuung von Frau M. H. gehört. Am 28. Januar 2001 habe die Betreute eine Schrankwand im Wert von 1.850,88 € erworben. Da die Schrankwand nicht ausschließlich vom Werkstatteinkommen und dem Guthaben der Betreuten habe bezahlt werden können, sei mit Datum vom 28. Januar 2002 ein Betrag in Höhe von 1.022,58 € auf das Girokonto der Betreuten überwiesen worden. Nach Aussage von Herrn ... habe der Beklagte die Überweisung getätigt. Ein Betrag in Höhe von 1.022,58 € für die vorgenannte Überweisung sei jedoch bereits am 20. November 2001 vom Sparbuch der Betreuten abgehoben worden. Von daher bestehe der Verdacht, dass dieser Betrag in der Zeit vom 20. November 2001 bis zum 28. Januar 2002 vom Beklagten privat genutzt worden sei. 22 Dem Beklagten werde schließlich vorgeworfen, in den Betreuungsfällen M. H., geb. ... 1968, und H. W., geb. ... 1940, keine persönliche Betreuung wahrgenommen und somit seine Dienstpflichten verletzt zu haben. In beiden Fällen sei von den jeweiligen Betreuern vor Ort bestätigt worden, dass der Beklagte seinen Pflichten in dem einen Fall überhaupt nicht und in dem anderen Fall im Oktober 2000 das letzte Mal nachgekommen sei. 23 Insgesamt stehe damit fest, dass der Beamte gegen die Pflicht verstoßen habe, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 64 Abs. 1 S. 2 LBG). Damit sei sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordere (§ 64 Abs. 1 S. 3 LBG). Darüber hinaus habe er seine Pflicht zur vollen Hingabe und seine Sorgfaltspflicht (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG) verletzt. Bei der Bemessung der Schwere der Verfehlung sei relevant, dass der Beklagte durch sein Dienstvergehen eine Straftat begangen habe. Unter Berücksichtigung aller Verfehlungen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten an Vermögenswerten vergreife, die seinem Gewahrsam unterliegen oder die ihm ansonsten dienstlich zugänglich sind, regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn irreparabel zerstöre, sei der Beklagte im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Wenn auch zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sei, dass er sich durch seine Ehescheidung, die Trennung von seiner bisherigen Lebensgefährtin und sein Krankheitsbild in einer schwierigen privaten und familiären Situation befunden habe, die ihn physisch und psychisch sehr stark belastet habe, sei andererseits zu seinen Lasten zu werten, dass er am 17. August 2006 im Abschlussgespräch zur Sonderprüfung des Rechnungsprüfungsamtes in dem Betreuungsfall A. F. ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Abhebungen von Beträgen vom Konto der Betreuten und die Aufbewahrung im Tresor der Betreuungsbehörde nicht toleriert werden könnten. Die dennoch gezeigte Uneinsichtigkeit des Beklagten wirke sich bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme belastend für ihn aus. Außergewöhnliche Milderungsgründe, nach denen ausnahmsweise vom Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen werden könne, seien nicht ersichtlich. 24 Der Kläger beantragt, 25 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Disziplinarklage abzuweisen und 28 den Unterhaltsbeitrag für den Fall der Entfernung über den in § 8 Abs. 2 LDG genannten Zeitraum hinaus weiter zu gewähren. 29 Er trägt vor, das behördliche Disziplinarverfahren hätte im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 15. Oktober 2007 nicht weiterbetrieben werden dürfen, mit der Folge, dass nach § 15 Abs. 2 LDG auch die Disziplinarklage verfrüht erhoben worden sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Strafverfahren über die Frage der Schuldfähigkeit zu entscheiden sei. In der Sache werde nur der Vorwurf der Veruntreuung in dem Betreuungsfall G. S. eingeräumt, nicht jedoch, in diesem Fall eine Auszahlung von Beihilfe auf sein Konto versucht zu haben. Auch habe er keine Vermögensgegenstände aus dem Eigenheim der Frau S. entwendet. Am Tag der Räumung des Hausanwesens habe er lediglich einen defekten Staubsauger mitgenommen, der vom Entrümpelungsunternehmen vergessen worden sei. Auch seien seiner Erinnerung nach keine 400 € von der Fa. ... Immobilien gezahlt worden. 30 Im Fall A. F. seien die abgehobenen 3.700 € für ein Grabpflegeansparkonto gedacht gewesen. Weder das Rechnungsprüfungsamt noch das Amtsgericht ... hätten diesbezüglich ein Fehlverhalten feststellen können. Soweit eine Aussage seiner Lebensgefährtin vorläge, nach der diese von ihm erpresst worden sei, so sei diese Aussage angesichts der Umstände der vollzogenen Trennung nicht glaubwürdig. Im Übrigen sei das Gespräch des Dienstherrn mit Frau ... unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 4 LDG erfolgt und damit unverwertbar. 31 Im Betreuungsfall M. H. sei er lediglich kurzzeitig als vorläufiger Betreuer eingesetzt gewesen. Dies sei seiner Erinnerung nach dreimal geschehen. Richtig sei, dass für Frau M. H. eine Schrankwand gekauft worden sei. Da sie nur teilweise über ihr Taschengeldkonto diese Ausgabe habe bestreiten können, sei der Rest von ihrem Sparbuch geleistet worden. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt Geld anderweitig verwendet. 32 Schließlich sei er vom Vorwurf der Verletzung der Pflicht zur vollen Hingabe freizustellen. Im Betreuungsfall W. habe er den zu Betreuenden sogar mehrfach im Kloster ... besucht. Die Häufigkeit der Kontrakte sei im Übrigen vor dem Hintergrund seiner dienstlichen Belastung zu sehen. Er sei überbelastet gewesen und habe aus diesem Grunde die Abteilung, die für die Organisation zuständig gewesen sei, schriftlich und mündlich auf die schlechte personelle Ausstattung aufmerksam gemacht. Außerdem habe er nach 2004 zusätzlich das Amt des Personalratsvorsitzenden übernommen. 33 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien zu seinen Gunsten die dienstliche Dauerüberlastung, die desolate Gesundheitssituation, die zuletzt erfolgte psychiatrisch-stationäre Behandlung sowie die familiäre Situation, d.h. die Trennung von den Kindern und die Verlustängste zu berücksichtigen. Seit 2004 befinde er sich ununterbrochen in therapeutischer Behandlung, weil er mit der Situation mit seinen Kindern, die er seit ca. 4 Jahren nicht mehr gesehen habe, partnerschaftlichen Problemen sowie der beruflichen Situation nicht mehr zurechtgekommen sei. 2007 habe er sich nach Absehen von einem Suizid dann in stationäre Behandlung begeben. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sei er auf jeden Fall schuldunfähig gewesen. 34 Das Gericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten schriftliche Stellungnahmen diesen behandelnden Ärzte und Therapeuten eingeholt. Auf deren Inhalt wird verwiesen. 35 Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 hat das erkennende Gericht einen Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Strafakten der Staatsanwaltschaft ... (Az.: 2080 Js 32220/07, 2080 Js 66311/07, 2080 Js 66313/07) vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 37 Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfanges der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten die Entfernung aus dem Dienst gebietet (§§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 5, 8 des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz vom 02. März 1998, (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56) - LDG -). Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtwidrigkeit ist nicht veranlasst. 38 Das der Einreichung der Klageschrift vorangegangene disziplinarrechtliche Verfahren ist unter formalrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es leidet insbesondere nicht deswegen an einem formellen Mangel, weil der Dienstherr von der Aussetzung des Disziplinarverfahrens abgesehen hat, obwohl gegen den Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, welches zum Erlass eines Strafbefehls geführt hat. § 15 LDG regelt die Möglichkeit der Aussetzung bei Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder Bußgeldverfahren. Während § 15 Abs. 2 LDG für die Fälle, in denen während des laufenden Disziplinarverfahrens eine öffentliche Klage erhoben wird oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird, von der Grundregel der Aussetzung ausgeht, eröffnet § 15 Abs. 4 LDG die Möglichkeit einer Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Sofern der Beklagte sich vorliegend darauf beruft, das Disziplinarverfahren hätte im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 LDG nicht weiterbetrieben werden dürfen, so ist er darauf zu verweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 LDG diese Regelung nur den Fall umfasst, dass eine öffentliche Klage nach § 170 Abs. 1 StPO erhoben wurde. Die Erhebung einer öffentlichen Klage erfolgt durch Einreichen einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Ihr sind nach dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 LDG diejenigen Verfahrenshandlungen im Strafverfahren gleichzustellen, die ebenso wie die Erhebung der öffentlichen Klage auf eine strafrechtliche Entscheidung mit Bindungswirkung in der Sache gerichtet sind. Im Einzelnen sind dies der Gerichtsbeschluss zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 175 StPO, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aburteilung im Beschleunigungsverfahren nach § 117 StPO, die Nachtragsanklage nach § 266 StPO, der Beschluss auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO, die Übernahmeerklärung der Staatsanwaltschaft im privaten Klageverfahren gemäß § 377 Abs. 2 StPO sowie der Eröffnungsbeschluss gegen den Beschuldigten nach § 383 StPO. Nicht erfasst werden demgegenüber der Erlass eines Strafbefehls nach § 407 StPO, wohl aber die Verfügung durch die der Amtsrichter gemäß §§ 408 Abs. 3, 411 Abs. 1 StPO den Hauptverhandlungstermin anberaumt (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Komm., § 22 Rnr. 6 m.w.N.). 39 Da im durchgeführten Disziplinarverfahren seitens der Staatsanwaltschaft lediglich ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nach § 407 StPO gestellt worden war, entfällt damit mangels Erhebung einer öffentlichen Klage bereits der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 LDG. Unbeschadet dessen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 2 S. 2 LDG von der zwingenden Aussetzung eine Ausnahme vorsieht, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt vorliegen und damit kein Bedürfnis für eine Aussetzung besteht. Begründete Zweifel in diesem Sinne sind immer dann nicht angezeigt, wenn aufgrund der bisherigen Erkenntnisse, sei es aus dem Strafverfahren oder aus dem Disziplinarverfahren, bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden muss, dass sich der Sachverhalt in einer bestimmten Weise zugetragen hat. Eine solche Lage kann sich beispielsweise aus einer entsprechenden Einlassung des Beamten oder aus glaubwürdigen Zeugenaussagen oder aufgrund von Urkunds- oder Augenscheinsbeweisen ergeben. Nachdem der Beklagte sich vorliegend bereits gegenüber dem Dienstherrn geständig dahingehend eingelassen hatte, dass er den Untreuevorwurf in drei Fällen einräume und sich auch nachfolgend hinsichtlich weiterer Untreuevorwürfe in 13 Fällen geständig einließ, bestand für den Dienstherrn kein weiteres Aufklärungsbedürfnis mehr hinsichtlich des zugetragenen Sachverhaltes. Eine Aussetzung wäre somit nach dieser Vorschrift nicht angezeigt gewesen. 40 Steht damit jedoch fest, dass aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten keine begründeten Zweifel mehr am Sachverhalt bestanden, lagen im Disziplinarverfahren auch zwangsläufig keine Aussetzungsgründe für die im Rahmen des hier einschlägigen § 15 Abs. 4 LDG erforderliche Ermessensentscheidung vor. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 15 Abs. 4 LDG grundsätzlich dann gegeben, wenn in dem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über Aspekte der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit oder der Schuld der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu entscheiden ist, jedoch bestand vorliegend nach Maßgabe der obigen Ausführungen kein Aussetzungsbedürfnis. Soweit der Beklagte sich nunmehr im vorliegenden Disziplinarklageverfahren darauf beruft, er sei zum Zeitpunkt der Begehung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldunfähig gewesen und über die Frage seiner Schuldfähigkeit werde im Strafverfahren entschieden, so lässt sich auch hieraus kein Aussetzungsbedürfnis nach § 15 Abs. 4 LDG, der nach seiner systematischen Stellung im Landesdisziplinargesetz auch auf das gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung findet, herleiten. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens nach Absatz 3 kommt dem Grundsatz der Beschleunigung (§ 4 LDG) eine besondere Bedeutung zu. Der Dienstherr bzw. das Gericht muss in die Entscheidung über die Aussetzung deshalb vor allem einstellen, welcher verfahrensmäßige Gewinn mit einer Aussetzung verbunden sein kann und wie sich dieser im Verhältnis zu dem mit der Aussetzung verbundenen Zeitverlust darstellt. Unter Berücksichtigung dieser wesentlichen Entscheidungskriterien sah sich auch das erkennende Gericht nach § 15 Abs. 4 LDG nicht veranlasst, das Gerichtsverfahren auszusetzen, insbesondere, da die Frage der Schuldfähigkeit auch im vorliegenden Verfahren einer ausreichende Erklärung zugeführt werden konnte. 41 Der Beklagte kann hier auch kein Gehör damit finden, dass unterschiedliche Entscheidungen im Strafverfahren einerseits und im Disziplinarverfahren andererseits zu befürchten seien. Sollte nämlich ein solcher Fall eintreten, besteht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit einer entsprechenden disziplinargerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, etwa auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LDG. Da vorliegend die Entfernung aus dem Dienst ansteht, besteht darüber hinaus auch nicht die Gefahr, ein eventuelles Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 13 LDG zu unterlaufen. 42 In der Sache steht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, des Inhalts der zu ihrem Gegenstand gemachten Unterlagen und der Einlassung des Beklagten fest, dass dieser sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2005 (GVBl. S. 77) - LBG - begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten zählen die in § 64 Abs. 1 LBG genannten Pflichten. Danach muss der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen verwalten. Darüber hinaus muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Hierzu gehört die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, insbesondere die Pflicht, nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Gegen diese Gebote hat der Beklagte unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzungen und seines Persönlichkeitsbildes in einem Maße verstoßen, dass er gemäß § 8 LDG aus dem Dienst entfernt werden muss. 43 Im Tatsächlichen stützt das Gericht dabei seine Entscheidung auf die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten in dem Betreuungsfall G. S.. Insofern steht aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten sowohl im Disziplinarverfahren als auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Az.: 2080 Js 032220 07) fest, dass der Beklagte als gerichtlich bestellter Betreuer im Landkreis ... unter anderem damit beauftragt war, die Vermögensangelegenheiten der Frau G. S., die im Altenpflegeheim ... in ... lebt, zu betreuen. Unter Ausnutzung ihrer Kontovollmacht und der Befugnisse als behördlich bestellter Betreuer überwies er, bzw. veranlasste Überweisungen durch Dritte, in folgenden Fällen auf das auf ihn lautende Girokonto mit der Kontonummer ... bei der Sparkasse M.: 44 1. 11.08.2006 517,26 Euro Rückerstattung ... 2. 16.08.2006 539,26 Euro 3. 29.08.2006 531,66 Euro 4. 07.09.2006 2.218,21 Euro 5. 05.10.2006 2.141,09 Euro 6. 16.10.2006 532,51 Euro 7. 31.10.2006 56,64 Euro 8. 02.11.2006 500,00 Euro 9. 17.11.2006 661,99 Euro 10. 04.12.2006 2.581,39 Euro 11. 06.12.2006 31,20 Euro Rückerstattung ... 12. 03.01.2007 1.250,00 Euro 13. 17.01.2007 150,00 Euro 14. 13.02.2007 100,00 Euro 15. 14.02.2007 3.150,00 Euro 14.961,51 Euro 45 Damit legt das Gericht dem vorliegenden Disziplinarverfahren unabhängig von der fehlenden Rechtskraft des aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergangenen Strafbefehls des Amtsgerichts ... (Az.: 2080 Js 032220/07) vom 15. Oktober 2006 zugrunde, dass der Beklagte über einen Zeitraum von sieben Monaten Gelder in Höhe vom 14.961,51 Euro, welche ihm zur Obhut und Verwaltung anvertraut worden waren, für eigene Zwecke verwendet und damit veruntreut hat. 46 Dem Beklagten ist hinsichtlich der dargestellten Veruntreuung von Betreuungsgeldern auch ein Schuldvorwurf zu machen. Allein die Art und Weise der Tatausführung, nämlich die Angabe von Scheinadressaten und Vorgabe fingierter Überweisungsgründe, belegt ein bewusstes und gewolltes Vorgehen beim Zugriff auf das fremde Vermögen. Dem Vorwurf des vorsätzlichen Handelns vermag der Beklagte auch nicht mit den von ihm dargelegten Erkrankungen und psychischen Belastungen erfolgreich entgegenzutreten. Insbesondere lässt sich hieraus keine den Schuldvorwurf ausschließende Schuldunfähigkeit herleiten. Die unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingeholten schriftlichen Auskünfte der den Beklagten zum Zeitpunkt der Verfehlungen behandelnden Ärzte bzw. erst nachträglich konsultierten Ärzte enthielten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt der Verfehlungen jegliche Einsichtsfähigkeit fehlte. Vielmehr war nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen davon auszugehen, dass vom Ausschluss der Steuerungsfähigkeit keine Rede sein kann. So befand sich der Beklagte zwar am 07. September 2005 in notärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wegen einer akuten psychischen Dekompensation, und am 29. August 2006 in notfallmäßiger internistischer Behandlung im Krankenhaus ... in ... wegen Schwindel, Kopfschmerzen, Sehstörungen und Benommenheit, subjektiv bedingt durch berufliche und private Belastung; jedoch lassen sich den Arztberichten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine so weit fortgeschrittene Erkrankung vorgelegen hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verfehlungen ausgeschlossen gewesen wäre. Außerdem konnten von den befragten Ärzten und auch der befragten Psychotherapeutin lediglich vereinzelte (Arzt-)besuche bestätigt werden, die auch unter Einschluss einer Gesamtbetrachtung nicht darauf schließen lassen, dass der Beklagte unter einer beachtlichen krankhaften Störung gelitten hat. Vielmehr befundet Dr. ... in seinem Bericht vom 18. Februar 2008 an das erkennende Gericht, dass der Beklagte, der sich in seiner Praxis im Jahr 2005 und 2007 vorgestellt habe, an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung leide, jedoch ohne Hinweise für eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit oder eine so schwerwiegende psychische Störung, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht einer Tat einzusehen. Infolge dieser eindeutigen Aussagen sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, dem Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines die Schuldunfähigkeit bestätigenden psychologischen Sachverständigengutachtens nachzukommen. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, was über die ärztlichen Befunde hinaus dafür sprechen soll, dass er schuldunfähig gewesen ist. Dies gilt auch soweit er dem Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung den ihn beratenden Herrn D. benennt. Auch hier ist nicht ersichtlich und vom Beklagten vorgetragen, ob und aufgrund welcher Erkenntnisse Herr D., der sich als "Berater, Trainer und Lehrer im Gesundheitswesen" bezeichnet, zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten Auskunft erteilen kann, die über die vorliegenden ärztlichen Befunde hinausgeht. Es kann daher zugunsten des Beklagten allenfalls davon ausgegangen werden, dass er zur Tatzeit infolge seiner gesundheitlichen und familiären Situation, insbesondere infolge der Trennung von seinen Kindern, gegebenenfalls auch aufgrund einer beruflichen Belastung, möglicherweise nur vermindert schuldfähig war. Dies lässt jedoch nicht den Schuldvorwurf entfallen, sondern könnte allenfalls zur Annahme eines Maßnahmemilderungsgrundes führen, der vorliegend jedoch nicht durchgreift, was noch auszuführen sein wird. 47 Die damit feststehende schuldhafte Pflichtverletzung durch Veruntreuung anvertrauten Vermögens in dem Betreuungsfall G. S. ist als Dienstvergehen bereits so schwerwiegend, dass allein hieraus die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst geboten ist. 48 Ein Beamter, der in großem Umfang über einen längeren Zeitraum Gelder einer von ihm betreuten, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten hilflosen alten Frau veruntreut, versagt im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten in äußerst schwerwiegender Weise (§ 64 Abs. 1 S. 2, S. 3 LBG). Im Betreuungsbereich wird dem Beamten gerade von seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein besonderes Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung entgegengebracht. Die Allgemeinheit würde dem Beamten bei seiner Tätigkeit mit erheblichem Misstrauen begegnen, wenn sie erfahren würden, dass er das Vermögen, welches ihm im Interesse der von ihm zu Betreuenden zur Obhut und Verwaltung anvertraut ist, für private Zwecke ausgegeben hat. Wenn schon generell die vorsätzliche Verübung irgend einer Straftat regelmäßig achtungs- und vertrauensschädigend wirkt, da gerade die Beachtung der zum besonderen Schutz bestimmter Rechtsgüter erlassenen Strafrechtsnormen zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Bürgers und damit erst recht der Beamten zählt, so handelt ein Beamter, der in besonderem Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet ist, regelmäßig in bedeutsamer Weise achtungs- und vertrauensschädigend, wenn er vorsätzlich gegen elementare Rechtsvorschriften, wie sie das Strafrecht darstellt, verstößt. Das Fehlverhalten des Beamten ist als solches daher bereits nicht nur geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung zu beeinträchtigen, sondern dieses Vertrauen sogar endgültig zu zerstören. 49 Bei der Wahl der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist von dem Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen, das der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes dient. Der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu zerstören und führt damit grundsätzlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005, Az.: 1 D 15.04, vom 24. November 1998, Az.: 1 D 36.97 m.w.N). Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles lassen sich keine gewichtigen durchgreifenden Entlastungsgesichtspunkte feststellen, die ausnahmsweise die Prognose zulassen, dass trotz des Fehlverhaltens noch ein Rest an Vertrauen in die Person des Beamten verblieben ist. Insbesondere liegt keiner der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Milderungsgründe vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. 50 So hat der Beamte mit der Vereinnahmung von insgesamt fast 15.000 € innerhalb von 7 Monaten eindeutig die Grenze der Geringwertigkeit (die nach der Rechtsprechung bei etwa 50 € liegt) überschritten. 51 Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung berufen, denn er hat sein Fehlverhalten erst unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens und des zeitgleich laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeräumt, nachdem er zuvor endgültig überführt worden war. 52 Eine Wiedergutmachung des Schadens ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht erfolgt. Anhaltspunkte für eine als mildernder Gesichtspunkt zu berücksichtigende wirtschaftliche Notlage, in der sich der Beamte während seiner Verfehlungen befunden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Wenn auch das Gericht dabei nicht verkennt, dass er sich zum Zeitpunkt der Zugriffshandlungen in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat, die wesentlich darauf zurückzuführen war, dass er neben der Unterhaltspflicht für seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder sowohl Schulden aus seiner früheren Ehezeit abzutragen hatte wie auch noch weitere Verbindlichkeiten für das mit der auf die Ehe nachfolgenden Lebensgefährtin gemeinsam errichtete Eigenheim zu leisten hatte, so ist jedoch angesichts der ansonsten für den hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum nicht dargelegten Vermögenssituation, insbesondere auch im Hinblick auf eine möglicherweise zur Verfügung gestandene Erbschaft seitens seines Vaters, lediglich von einer beengten finanziellen Situation des Beamten auszugehen. Auch wenn diese finanziellen Belastungen mit einer psychischen Belastung einhergegangen sein mögen, so begründet dennoch allein eine hohe Schuldenlast noch keine Notlage, die eine mildere Bewertung des Zugriffs zuließe. Eine solche Notlage liegt nach ständiger Rechtsprechung nämlich nur dann vor, wenn im Zeitpunkt des Zugriffs die existenziellen Bedürfnisse des Beamten bzw. seiner Familie in Frage gestellt waren. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass trotz vorliegender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse dem Beamten im hier maßgeblichen Zeitraum immer der pfändungsfreie Teil seines Gehaltes verblieben ist, aus dem er den notwendigen Lebensunterhalt bestreitet konnte. Außerdem sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beamte versucht hat, seine finanzielle Situation auf andere Weise zu entlasten. Darüber hinaus ist der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nur auf den Fall zugeschnitten, dass es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten zur Behebung einer vorübergehenden Konfliktsituation gehandelt hat. Wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum - wie hier - erfüllen diese Voraussetzungen nicht, selbst wenn sie auf einen Zustand mit Krankheitswert (z.B. psychische Dauerbelastung, Alkoholabhängigkeit) zurückzuführen sein sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 - sowie Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -). 53 Eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beamte möglicherweise in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hat. Eine bei der Schwere des vorliegenden Dienstvergehens mildernd zu berücksichtigende psychische Ausnahmelage setzt voraus, dass es sich nicht um eine länger andauernde seelische Belastung handelt, mit der der Beamte sich längerfristig - evt. mit psychotherapeutischer oder sonstiger Hilfe durch Dritte - auseinandersetzen konnte. Erforderlich ist vielmehr eine schockartig, d.h. in der Regel durch ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis ausgelöste seelische Ausnahmesituation. Die vorliegend ersichtlichen Umstände erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht. Die hohe Schuldenlast war nicht zur Tatzeit unversehens auf den Beamten zugekommen, sondern bestand offensichtlich bereits seit Jahren. Auch die familiäre Situation seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2003 bestand bereits seit mehreren Jahren und bewirkte beim Beamten zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen ebenfalls keine schockartige Zwangslage. Die von dem behandelnden Therapeuten des Beamten zur Erklärung des Gesamtverhaltens angeführten Persönlichkeitsstörungen stellen kein vorübergehendes Ereignis dar, das den Beamten plötzlich in eine seelische Zwangslage gebracht hat. Auch wurde nicht dargelegt, ob und inwiefern er möglicherweise durch eine berufliche Belastungssituation in eine schockartige Zwangslage versetzt worden wäre. Den Bekundungen des Beklagten und den vorgelegten Arztberichten zufolge, war auch insofern davon auszugehen, dass sich der Beklagte dauerhaft überlastet fühlte. 54 Auch der Milderungsgrund der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" kommt dem Beklagten nicht zugute, da unabhängig davon, ob eine solche alleinige Triebfeder für sein Handeln gewesen ist, derzeit nicht davon auszugehen ist, dass diese dauerhaft beendet ist. Nur in einem solchen Fall kann Grund zu der Annahme bestehen, dass der Beamte in Zukunft Verfehlungen ähnlicher Art unterlassen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Mai 2006, Az.: DB 16 S 5/06 m.w.N.). Wie der Beklagte selbst einräumt, hat er in 2007 Suizidversuche unternommen und er hat sich einer psychiatrisch-stationären Behandlung unterzogen. Allein nach dem Eindruck, den der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass seine negative Lebensphase abgeschlossen ist und er in Zukunft Verfehlungen ähnlicher Art unterlassen wird. 55 Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes im Rahmen der Auslegung des § 13 BDG (hier: § 11 LDG) die Auffassung vertritt, dass der Kanon der bei Zugriffsdelikten anerkannten Milderungsgründe nicht abschließend sei, sondern vielmehr auch nach Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen sei, die ein Restvertrauen rechtfertigen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 -, JURIS), führt auch dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung des Dienstvergehens und der hierfür erforderlichen Maßnahme. Bei der Beantwortung der prognostischen Frage, ob aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Verlust des Vertrauens in einen Beamten eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden wie entlastenden Bemessungsgesichtspunkte. Hierbei gilt generell, dass das Gewicht von entlastenden Gesichtspunkten umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 a.a.O.). 56 Gemessen hieran ergibt im vorliegenden Falle auch eine Gesamtwürdigung der entlastenden und belastenden Umstände sowie des Persönlichkeitsbildes des Beamten, dass die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme angezeigt ist. Dabei war zunächst in die Abwägung einzustellen, dass der Beamte über einen nicht unerheblichen Zeitraum regelmäßig Gelder in nicht unerheblicher Höhe vom Konto der zu Betreuenden G. S. veruntreut hat. Hierbei erweist sich bei der Vielzahl der Zugriffe sein Vorgehen als besonders kriminell, weil er einerseits durch die Angabe von Scheinadressaten die Überweisung auf sein privates Girokonto verbergen wollte. Andererseits hat er auch Dritte unter Angabe seiner Bankverbindung dazu veranlasst, die der Betreuten zustehenden Gelder unmittelbar auf sein Privatkonto zu überweisen (...). Wesentlich erschwerend wirkt im weiteren, dass der Beklagte nach Überprüfung des Betreuungsfalles A. F. sowohl von Seiten des Rechnungsprüfungsamtes als auch von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten noch unter dem 17. August 2006 darauf hingewiesen worden war, dass Bargeldabhebungen von Konten der zu Betreuenden nicht toleriert werden und zu unterlassen seien. Damit war für den Beklagten eindeutig erkennbar, dass jegliche Art von Eigenmächtigkeiten hinsichtlich der zu verwaltenden Vermögen der ihm zugewiesenen Betreuten zu unterlassen sind. Tatsächlich hat er jedoch trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Prüfungsverfahrens noch einen Tag vor dem abschließenden Gespräch mit seinem Dienstvorgesetzten mit den Veruntreuungen im Fall G. S. begonnen, die er nachfolgend unbeirrt mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf erhebliche Beträge ausweitete. Unter Berücksichtigung der Überwindung einer hohen Hemmschwelle beim Zugriff auf dienstlich anvertrautes Vermögen sind auch im Rahmen der Einzelabwägung keine entlastenden Umstände ersichtlich, die ein solches Gewicht haben, dass sie angesichts der erheblichen Dienstpflichtverletzungen bei positiver Zukunftsprognose ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. 57 Insofern hat das Gericht auch den Gesichtspunkt eines etwaigen "Mitverschuldens" bzw. der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in seine Erwägungen einbezogen, weil dem Dienstherrn - wie vom Beamten vorgetragen - seine Überforderung mit den ihm übertragenen Aufgaben bekannt gewesen sei. Gegen eine mildernde Berücksichtigung dieses Umstandes spricht vorliegend jedoch bereits, dass es sich dem Dienstherrn nach den gegebenen Umständen nicht hat aufdrängen müssen, dass er mit der Situation überfordert war, sich in einer finanziellen Notlage befunden hat und er von daher möglicherweise in eine besondere Versuchungssituation gebracht worden ist. Schließlich muss die Verantwortung für das dienstliche Fehlverhalten letztendlich ungeteilt bei dem Beamten selbst liegen. 58 Ob und inwieweit ggf. seine langjährige Erkrankung und seine familiären Probleme möglicherweise zu einer verminderten Schuldunfähigkeit geführt haben, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte eine Milderung jedenfalls dann nicht, wenn es sich - wie hier - um eine eigennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstand gegen strafbares Verhalten aufbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 - JURIS). 59 Zu Gunsten des Beamten hat das Gericht berücksichtigt, dass er - wenn auch nicht freiwillig - ein Geständnis abgelegt hat, er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und er sich unzweifelhaft persönlich und gesundheitlich in einer schwierigen Situation befunden hat. Diese entlastenden Umstände können jedoch in der gebotenen Gesamtabwägung die Belastungsgesichtspunkte nicht ausgleichen. Insbesondere dem bereits dargelegten Umstand, dass er sich das Prüfungsverfahren in einem anderen Betreuungsverfahren mit nachfolgender Rüge nicht hat zur Warnung gereichen lassen, muss im Rahmen einer Zukunftsprognose erhebliches Gewicht beigemessen werden. Die sich hierin offenbarte unbelehrbare Persönlichkeitsstruktur steht einer positiven Prognose eindeutig entgegen. Das vom Beklagten gezeigte Verhalten ist für das Beamtentum im Falle des Bekanntwerdens mit einem außerordentlich hohen Ansehensschaden verbunden. Das Vertrauensverhältnis der Öffentlichkeit und des Dienstherrn zu dem Beamten wird dadurch unwiederbringlich zerstört. Das Disziplinarverfahren dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit und dem Ansehen des öffentlichen Dienstes. Von der Allgemeinheit kann nicht erwartet werden, dass sie das Risiko einer nochmaligen Beeinträchtigung des Vertrauens in Kauf nimmt. 60 Des weiteren ist die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall auch deshalb geboten, weil sie über ihren engeren Zweck hinaus auch pflichtenmahnende Wirkung auf andere Kollegen hat, denen durch die Entfernung nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Mai 2003 - 2 WD 29.02 - BverwGE 118, 161 ff.). 61 War nach alledem bereits aufgrund der gegen den Beamten im Betreuungsfall G. S. erhobenen Vorwürfe des Veruntreuens von dienstlich anvertrauten Geldern die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt, so war nicht mehr darüber zu befinden, ob und inwieweit der Beklagte auch durch die ihm im Übrigen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ein Dienstvergehen begangen hat, da diese für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen (§ 66 S. 1 LDG). 62 Aufgrund der sich dem Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung aufdrängenden desolaten psychischen Verfassung des Beklagten und des Umstandes, dass über sein Privatvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sah sich das Gericht zu Vermeidung unbilliger Härten dazu veranlasst, die Dauer des kraft Gesetzes auf sechs Monate beschränkten Bezuges des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 50 v.H. der dem Beamten bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge auf ein weiteres halbes Jahr zu verlängern (§§ 8 Abs. 2, 70 Abs 2 LDG). Hierdurch soll dem Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, seine persönlichen Lebensumstände zu ordnen und sich auf die durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sich verändernden finanziellen und persönlichen Verhältnisse einzustellen. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. 64 Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.