Urteil
2 K 896/07.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0515.2K896.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1) Der Bescheid der Beklagten vom 07. März 2007 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 04. Juli 2007 in der Form der Berichtigung vom 24. August 2007 werden aufgehoben. 2) Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Unterbringung seiner Tochter J. S. im Rahmen der Jugendhilfe. 2 Im März 2006 stellte Frau S., die Mutter von J., als allein Sorgeberechtigte einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2006 statt und bewilligte der Mutter des Kindes ab 23. Februar 2006 Jugendhilfe in der Form der Heimerziehung. Mit Bescheid vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für seine Tochter Jugendhilfe gewährt werde und er mit der Zahlung eines Kostenbeitrages zu rechnen habe. Später wurde der Kläger mit Bescheid vom 14. Juni 2006 zu einem Kostenbeitrag von 250,00 € monatlich herangezogen. 3 Zum 16. Mai 2006 zog J. zu ihrer Mutter zurück und die Jugendhilfemaßnahme wurde beendet. Das Verfahren gegen den Kostenbescheid vom 14. Juni 2006 ist ebenfalls bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 816/07.TR anhängig. 4 Auf einen erneuten Hilfsantrag der Mutter seiner Tochter vom 27. November 2006 erhielt diese erneut ab 28. November 2006 Hilfe zur Erziehung in der Form der Heimunterbringung. J. war in dem …-Haus in N. untergebracht. 5 Mit Bescheid vom 04. Dezember 2006 wurde der Kläger über die erneute Unterbringung seiner Tochter und seine Kostentragungspflicht informiert und um erneute Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. Nach Vorlage der Gehaltsbescheinigungen aus dem Jahre 2006 und der Angaben zu Schulden und den persönlichen Verhältnissen des Klägers, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07. März 2007 den ab 01. Dezember 2006 zu zahlenden Kostenbeitrag auf 250,00 € fest. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages ging die Beklagte von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.211,00 € aus. Nach Abzug der angegebenen Belastungen in Höhe von 654,72 € errechnete sie ein anrechenbares Einkommen von 1.556,28 €. Dies ergab eine Einstufung in Stufe 8 der nach der Kostenbeitragsverordnung maßgeblichen Tabelle. Für 4 weitere Unterhaltsberechtigte erfolgte eine Herabstufung in die Gruppe 4 nach der ein Kostenbeitrag von 250,00 € zu leisten sei. 6 Gegen den dem Kläger am 09. März 2007 zugestellten Bescheid legte er mit am 20. März 2007 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein, den er damit begründete, dass seine Unterhaltpflicht gegenüber seiner Frau und seinen drei Kindern nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. 7 Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2007, der mit Schreiben vom 24. August 2007 berichtigt wurde, zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger als Unterhaltspflichtiger für seine Tochter entsprechend seines Einkommens zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichtet sei. Diesen Beitrag habe die Beklagte zutreffend berechnet. Nach § 4 der Kostenbeitragsverordnung seien auch weitere Unterhaltsberechtigte in der Form zu berücksichtigen, dass der Kostenpflichtige je Unterhaltsberechtigten um 1 Stufe niedriger einzugruppieren sei. Dies habe die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Eine weitere Reduzierung des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle sei nicht gerechtfertigt, da der Kostenbeitrag von 250,00 € niedriger sei als der Unterhaltsanspruch seiner Tochter J. nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 265,00 €. 8 Darauf hat der Kläger am 20. August 2007 Klage bei dem Sozialgericht in Trier erhoben. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. August 2007 an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen. 9 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: 10 Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten sei rechtlich nicht gerechtfertigt, da das bereinigte Einkommen bereits falsch berechnet sei. Nach Abzug der Sozialabgaben und Steuern stehe ihm ein monatlicher Nettolohn von 1.821,11 € zur Verfügung. Hiervon seien 193,56 € berufsbedingte Aufwendungen und 557,94 € an Belastungen abzuziehen. Von den verbleibenden 1.069,61 € stünde ihm ein Selbstbehalt von 900,00 € zu. Von dem restlichen Geld könne noch nicht einmal der Elementarunterhalt für seine Frau und seine drei mit ihm im Haushalt lebenden Kindern gedeckt werden. Angesichts dieses Mangelfalles hätte die Beklagte nach § 93 Abs. 5 SGB VIII eine Kürzung oder ein Absehen von dem Kostenbeitrag durchführen müssen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2007 bzw. 24. August 2007 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid, 14 die Klage abzuweisen. 15 Einem Eilantrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat die erkennende Kammer durch Beschluss vom 02. November 2007 mit der Begründung stattgegeben, dass die Klage bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, da es sich bei der Anforderung eines Kostenbeitrages nach dem 8. Buch des Sozialgesetzbuches nicht um einen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handele. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als unzulässig verworfen. 16 Mit Beschluss vom 05. März 2008 hat die erkennende Kammer dem Kläger auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie die hierzu vorgelegten Unterlagen verwiesen. Auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Stadtrechtsausschusses sowie die Gerichtsakte 2 K 896/07.TR mit den dort vorgelegten Verwaltungsakten wird ebenfalls Bezug genommen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage muss in der Sache zum Erfolg führen, denn der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten vom 07. März 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2007, berichtigt am 24. August 2007, sind rechtswidrig und verletzten den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - in der Fassung vom 08. September 2005 (BGBl. I S. 2729) - SGB VIII - werden für Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform Kostenbeiträge erhoben. Hierbei sind nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII auch Elternteile aus ihrem Einkommen zu den in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen heranzuziehen. 20 Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 01. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) - KostenbeitragsV - sind für die Höhe des Kostenbeitrages bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, maßgeblich. 21 Vorliegend kann es offen bleiben, ob die Beklagte das anrechenbare Einkommen des Klägers mit 1.556,28 € zu hoch angesetzt hat, denn jedenfalls hat die Beklagte die weiteren Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des Kostenbeitrages nicht ausreichend berücksichtigt. 22 Nach § 4 der KostenbeitragsV ist ein Kostenbeitragspflichtiger für den Fall, dass er gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB in mindestens gleichem Rang wie dem untergebrachten Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe und bei einer Zuordnung zu einer Einkommensgruppe 8 bis 20 um eine Stufe niedrigerer je Unterhaltspflicht einzuordnen. 23 Selbst wenn man die Berechnung der Beklagten, dass sich das anrechenbare Einkommen des Klägers auf 1.556,28 € belaufe, als richtig unterstellt, ergibt sich bei Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten kein Kostenbeitrag. Das Einkommen von 1.556,28 € ist nach der Tabelle zu § 1 der KostenbeitragsV in die Einkommensgruppe 8 - die Einkommen von 1.451,00 bis 1.600,00 € betrifft - einzuordnen. Gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV ist bei der Gruppe 8 nun für den 1. weiteren Unterhaltsberechtigten der Beitrag um eine Stufe niedriger anzusetzen, so dass der Kostenbeitrag des Unterhaltspflichtigen bereits nach Berücksichtigung des ersten weiteren Unterhaltsberechtigten neben dem untergebrachten Jugendlichen aus der Stufe 7 der Tabelle zu ermitteln ist. Sind jedoch darüber hinaus - wie hier - noch weitere Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, so greift die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV, wonach je Unterhaltsberechtigtem eine Einstufung um zwei Stufen niedriger vorzunehmen ist. Das bedeutet im Falle des Klägers für die 2. weitere unterhaltsberechtigte Person ist er in Stufe 5, für die 3. weitere unterhaltsberechtigte Person in Stufe 3 und die 4. weitere unterhaltsberechtigte Person in Stufe 1 einzuordnen. Im Falle einer Einstufung in die Einkommensgruppe 1 beträgt der zu leistende Kostenbeitrag jedoch 0 €, so dass der Kläger vorliegend für den hier streitigen Zeitraum ab Dezember 2006 bis zur letzten Behördenentscheidung im August 2007 jedenfalls keinen Kostenbeitrag zu leisten hat. Für die Zeit nach der Klageerhebung hat sich der Kostenbeitrag an den jeweiligen aktuellen Einkommensverhältnissen des Klägers zu orientieren. Dies ist jedoch nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Klage sein. 24 Nach alledem war der Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge in vollem Umfang stattzugeben. Gerichtskosten werden nach § 188 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1,711 ZPO. 25 Die Berufung war durch die erkennende Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124a i.V.m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.