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Urteil

2 K 213/08.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0814.2K213.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 07. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. Februar 2008 (Az.: W 28-2008) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 In den Jahren 1996/97 bis 2005 erhob die Beklagte für den Ausbau ihrer Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 und den Satzungen vom 23. Januar 1996 und vom 08. Januar 2002 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2002. Bei den vorgenommenen Beitragserhebungen fasste die Beklagte die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in Bebauungsplangebieten liegenden Verkehrsanlagen mit Ausnahme der Verkehrsanlagen im Ferienhausgebiet "..." und dem "Stichweg ..." zu einer Abrechnungseinheit zusammen. Nach der erfolgten Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Dezember 2006 erließ die Beklagte am 14. März 2007 eine neue Satzung, die rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft gesetzt wurde. Die Beklagte führte im Jahr 2006 den Ausbau des "..." und den Ausbau der Gehwege an der Landesstraße 25 durch. Dadurch entstanden im Haushaltsjahr 2006 Investitionsaufwendungen in Höhe von 277.592,71 €. Nach Abzug des Gemeindeanteils von 35 % errechnete sich ein umlagefähiger Aufwand von 180.435,26 €. Die nach Berücksichtigung von Tiefenbegrenzungen, Straßenland, Eckgrundstücksvergünstigungen und Zuschlägen für Vollgeschosse sowie der unterschiedlichen baulichen Nutzungen nach Art und Maß errechnete beitragspflichtige Fläche geteilt durch den zu verteilenden Aufwand ergab einen Beitragssatz von 0,2039925 € pro Quadratmeter. 3 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur 12, Parzelle Nr. 19/318. Das 623 m² große Grundstück liegt im Wochenendhausgebiet "...", ist eingeschossig bebaut und hat über den "..." Zugang zur Straße "...". 4 Mit Bescheid vom 07. November 2007 nahm die Beklagte die Kläger für das o.g. Grundstück zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 190,73 € in Anspruch. Sie legte dabei eine Grundstücksfläche von 623 m² zugrunde, zu der aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten ein Zuschlag für Vollgeschosse von 50 % hinzugerechnet wurde, so dass aufgerundet eine beitragspflichtige Fläche 935 m² errechnet wurde. 5 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, der Bescheid sei rechtmäßig. Die der Beitragsveranlagung zugrunde liegende Satzung sei ordnungsgemäß beschlossen, veröffentlicht und in zulässiger Weise rückwirkend zum 01. Januar 2006 entsprechend Art. 2 des 2. Landesgesetzes vom 12. Dezember 2006 in Kraft gesetzt worden. Insoweit sei das Vorbringen der Kläger im Hinblick auf einen zu berücksichtigenden Vertrauensschutz nicht beachtlich. Darüber hinaus bestünde auch ein besonderer Vorteil für die Kläger, da von ihrem Grundstück Zugang und Zufahrt zu der Straße "..." genommen werden könne. Nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 9 Landesstraßengesetz könnten auch die Grundstücke an klassifizierten Straßen in einer Abrechnungseinheit zum Kreis der beitragsfähigen Grundstücke gerechnet werden. Aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2006 könnten kommunale Körperschaften bestimmen, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildeten. Hiervon habe die Beklagte Gebrauch gemacht. Dies habe im Gemeindegebiet der Beklagten zur Folge, dass auch die Verkehrsanlagen im Ferienhausgebiet "..." und der "Stichweg ..." nunmehr zur "Abrechnungseinheit" gehören. Ein seinerzeit erforderlicher räumlicher und funktionaler Zusammenhang sei nicht mehr erforderlich. Des Weiteren habe die Beklagte entgegen ihrer bisherigen Praxis auch nicht mehr die sogenannte Schutzfrist für die Freistellung von Beitragserhebungen in der Satzung aufgenommen. Der Kreisrechtsausschuss habe die Frage der richtigen Abgrenzung der Abrechnungseinheit durch Besichtigung der gesamten Ortslage geprüft. Bis auf den "Stichweg ...", der nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses jedoch dem Innenbereich zuzuordnen sei, seien alle veranlagten Grundstücke innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtgrenzen. Des Weiteren bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die Ermittlung der Investitionsaufwendungen. Auch habe die Beklagte nach dem in den Akten befindlichen Verteilungsplan alle Grundstücke in der Abrechnungseinheit berücksichtigt. Bei der Berechnung der beitragspflichtigen Fläche des Grundstücks der Kläger sei festzustellen, dass die Beklagte entsprechend § 6 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. der Ausbaubeitragssatzung für die ersten zwei Vollgeschosse einen einheitlichen Zuschlag von 50 % festgesetzt habe. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung sei darauf hinzuweisen, dass dem Kreisrechtsausschuss insoweit keine Inzident-Verwerfungskompetenz zustehe. Jedoch sei der Kreisrechtsausschuss der Auffassung, dass diese Satzungsbestimmung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit zu beanstanden sei. Unabhängig vom Bestehen eines Bebauungsplanes sei bei der Festsetzung eines Vollgeschosszuschlages die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Dies sei bei den ca. 170 Grundstücken im Wochenendhausgebiet "..." eine eingeschossige Bebauung. Ohne den Anteil der eingeschossig bebauten Grundstücke in der Ortslage ... ermittelt zu haben, entspreche der Anteil von 170 Grundstücken bei geschätzten 600 Häusern innerhalb der Ortslage bereits einem Prozentsatz von über 25 %, womit die hinnehmbare Ausnahmegrenze von 10 % bei weitem überschritten sei. Diesen Umstand hätte die Beklagte berücksichtigen müssen. Letztlich sei aber festzustellen, dass der angefochtene Bescheid auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei, insbesondere genüge er den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beitragsbescheides. 6 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27. Januar 2008 haben die Kläger mit Eingang vom 18. März 2008 die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, bei der rückwirkenden Inkraftsetzung der Ausbaubeitragssatzung vom 14. März 2007 handele es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung. Mit der Ausdehnung der Beitragspflicht auf die Eigentümer der Ferienhäuser habe man nicht rechnen müssen. Insoweit bestehe ein zu berücksichtigender Vertrauensschutz. Auch berücksichtige die Regelung der Satzung, durch die einheitlich ein 50-prozentiger Zuschlag für zwei Vollgeschosse vorgeschrieben sei, nicht die besondere Situation der Ferienhäuser, die durchgängig eingeschossig seien. Dies habe auch der Kreisrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid bereits ausgeführt. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass jedes fünfte Haus nicht von der seitens der Gemeinde vorgenommenen Typisierung erfasst werde. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Ferienhäuser entsprechend einer offiziellen Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll nur zum vorübergehenden Aufenthalt und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürften. Dies müsse beitragsmindernd berücksichtigt werden. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstraße zwischen der Gemeindestraße "..." und der Gemeindestraße "..." erst im April 2007 gewidmet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Aufwendungen für das Beitragsjahr 2006 jedoch schon entstanden, ohne dass eine entsprechende Anbindung an den Ortskern vorhanden gewesen sei. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2008 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, die Beklagte habe im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung ihrer Satzung lediglich von der seitens des Gesetzgebers eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund des Beitragserhebungsgebotes habe insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen bestanden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der neue § 10 a Kommunalabgabengesetz vor dem Entstehen der Beitragsschuld in Kraft getreten sei. Der Einwand der Kläger, die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge von den Ferienhauseigentümern stelle neben der zu zahlenden Zweitwohnungssteuer eine neue Abgabe dar, könne der Beklagten nicht teilen, insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich um verschiedene Arten von Abgaben handele, die nichts miteinander zu tun hätten und auch nicht vergleichbar seien. Mit der Einführung des § 10 a Kommunalabgabengesetz sei ein neuer Einrichtungsbegriff geschaffen worden, nach dem nunmehr sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeinde- bzw. Stadtgebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildeten. Des Weiteren sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass regelmäßig das gesamte öffentliche Verkehrsnetz die einheitliche Einrichtung darstelle, während hingegen die Aufteilung in mehrere Einheiten die Ausnahme sein soll. Das Ferienhausgebiet "..." gehöre zur Ortsgemeinde ... und unterliege daher der Beitragspflicht nach § 10 a Kommunalabgabengesetz und § 4 der Ausbaubeitragssatzung. Das Grundstück der Kläger werde durch die Straße "..." erschlossen. Zum Zeitpunkt der Beitragsveranlagung habe die Straße "..." innerhalb des Bebauungsplanes "..." gelegen und sei somit eine zum Anbau bestimmte öffentliche Verkehrsanlage gewesen, die bereits am 15. November 1990 gewidmet worden sei. Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, im Jahr 2006 habe es an einer unmittelbaren Anbindung des Ferienhausgebietes an das gemeindliche Straßennetz gefehlt, da es insoweit irrelevant sei, ob die Verbindungsstrecke zwischen der Gemeindestraße "..." und der Gemeindestraße "..." für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet gewesen sei oder nicht. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplanes "..." sei von der Kreisverwaltung Vulkaneifel angeregt worden, den vorgenannten Verbindungsweg als öffentliche Straße zu widmen. Dies habe die Beklagte am 18. April 2007 dann auch beschlossen, die Widmungsverfügung sei am 27. April 2007 veröffentlicht worden. Die Widmungsverfügung sei daher rechtzeitig vor Erlass des streitbefangenen Beitragsbescheides erfolgt. Im Übrigen könne eine Abrechnungseinheit, welche nach altem Recht (KAG 1996) von der Gemeinde durch Satzung zu bestimmen gewesen sei, wegen Fehlerhaftigkeit nachträglich, mithin auch noch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres korrigiert werden. Auch sei es für die Beitragserhebung unerheblich, ob das Grundstück der Kläger im Bereich eines Bebauungsplanes gelegen sei oder nicht. Dass ein- und zweigeschossig bebaubare bzw. bebaute Grundstücke einheitlich mit einem Vollgeschosszuschlag belegt würden, rechtfertige sich daraus, dass ein zweigeschossig bebaubares bzw. bebautes Grundstück keinen höheren Ziel- und Quellverkehr auslöse, als nur ein eingeschossig bebaubares bzw. bebautes Grundstück. Der Unterschied zwischen einer ein- bzw. zweigeschossigen Bebauung sei daher nicht derart gravierend, dass von annähernd gleichen Vorteilen ausgegangen werden könne. Im Übrigen bestünden nach der Rechtsprechung keine Bedenken im Hinblick auf einen einheitlichen Vollgeschosszuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse, solange die zu veranlagenden Grundstücke, auf denen nur eingeschossige Bebauung zulässig sei, zahlenmäßig nicht ins Gewicht fielen. Im Bereich der Beklagten seien nach ihrer Berechnung nur relativ wenige, nämlich lediglich ca. 20,7 % eingeschossig bebaubare Grundstücke vorhanden. Des Weiteren sei es auch bei Ferienhäusern keineswegs ausgeschlossen, dass diese durchgehend tatsächlich bewohnt oder genutzt würden. Insoweit sei weder eine Beitragsminderung, noch ein Artabschlag gerechtfertigt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakte der Kreisverwaltung Vulkaneifel verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 07. November 2007, mit dem im Hinblick auf das Grundstück der Kläger Gemarkung ..., Flur 12, Parzelle 19/318 wiederkehrende Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen in ... für das Jahr 2006 erhoben wurden sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. Februar 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. 15 Rechtsgrundlage für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge sind die §§ 2, 10 a Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401) i.V.m. §§ 1 ff. der zum 01. Januar 2006 rückwirkend in Kraft getretenen Satzung der Beklagten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 14. März 2007 (Ausbaubeitragssatzung) - im Folgenden: ABS -. 16 Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 10 a KAG nicht bestehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG - und vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -). 17 Gemäß § 1 Abs. 2 ABS kann die Beklagte für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung dienen, Ausbaubeiträge erheben, wobei entsprechend § 3 ABS sämtliche zum Anbau bestimmte öffentliche Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit) bilden. Dies entspricht der Regelung des § 10 a KAG wonach die Gemeinden ihre Beitragserhebung so ausgestalten können, dass alle Grundstücke im Gemeindegebiet, die die rechtliche und tatsächliche gesicherte Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer grundsätzlich aus allen Straßen bestehenden öffentlichen Einrichtung haben, beitragspflichtig sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 a.a.O.). Die Bestimmung des § 10 a KAG gilt für die Erhebung wiederkehrender Beiträge ab dem Jahre 2007. Hinsichtlich der wiederkehrenden Beiträge für das Jahr 2006 eröffnet Art. 2 des 2. Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 den Gemeinden die Möglichkeit bis zum 31. März 2007 eine entsprechende Satzung mit Rückwirkung zu erlassen. Davon hat die Beklagte im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei dieser Regelung handelt es sich auch nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung. Davon ist im Abgabenrecht immer dann auszugehen, wenn eine bereits entstandene Abgabenpflicht nachträglich erhöht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 6 C 10292/01.OVG - m.w.N.). Nach § 10 a Abs. 4 KAG entsteht die Beitragspflicht, ebenso wie nach den Vorgängervorschriften der §§ 10 Abs. 7 S. 2, 7 Abs. 4 KAG mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Aufgrund des Inkrafttreten der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum 12. Dezember 2006 war somit die Beitragspflicht für das Jahr 2006 noch nicht entstanden, mit der Folge, dass von einer unzulässigen echten Rückwirkung im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr mussten die Kläger aufgrund der Regelung im Dezember 2006 mit einer solchen Änderung rechnen. 18 Jedoch ist die Beitragserhebung für das Jahr 2006, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung im Übrigen, zu beanstanden, da das Grundstück der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abrechnungszeitraumes 2006 nicht beitragspflichtig gewesen ist. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Verbindungsweg zwischen der Gemeindestraße "..." und der Gemeindestraße "...s" mit Widmungsverfügung vom 27. April 2007 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Aus diesem Grunde bestand bei Entstehen der Beitragspflicht zum 31. Dezember 2006 keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu dem nach § 3 ABS gebildeten Ermittlungsgebiet. 19 Durch die Neufassung des § 10 a KAG hat der Landesgesetzgeber den Vorteilsbegriff, der eine Beitragserhebung grundsätzlich rechtfertigt, bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge anders als bei der Erhebung einmaliger Beiträge dergestalt geregelt, dass er den die wiederkehrende Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil in der rechtlich und tatsächlich gesicherten Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer grundsätzlich aus allen Straßen bestehenden öffentlichen Einrichtung festgelegt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Jedoch kann nach Auffassung der Kammer die Zufahrt oder der Zugang zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung nur über öffentliche Straßen erfolgen. Aufgrund der im Jahr 2007 erfolgten Widmung des Gemeindeverbindungsweges "..." bestand somit zwischen dem Ferienhausgebiet "..." und dem darin gelegenen Grundstück der Kläger und dem übrigen Straßensystem im Gemeindegebiet der Beklagten im Jahr 2006 noch keine rechtlich gesicherte Zufahrt. Dies führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer fehlerhaft gebildeten Abrechnungseinheit, sondern dazu, dass das Grundstück der Kläger zum maßgeblichen Erhebungszeitraum 2006 einer Beitragspflicht nicht unterfallen kann. Daher war dem Klagebegehren stattzugeben. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Art nicht vorliegen. 23 Beschluss 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 190,73 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 25 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.