Urteil
2 K 236/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0814.2K236.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. Februar 2008 (Az. W. 13-2008) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 In den Jahren 1996/97 bis 2005 erhob die Beklagte für den Ausbau ihrer Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 und den Satzungen vom 23. Januar 1996 und vom 08. Januar 2002 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2002. Bei den vorgenommenen Beitragserhebungen fasste die Beklagte die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die in den Bebauungsplangebieten liegenden Verkehrsanlagen mit Ausnahme der Verkehrsanlagen im Ferienhausgebiet "..." und dem "..." zu einer Abrechnungseinheit zusammen. Nach der erfolgten Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Dezember 2006 erließ die Beklagte am 14. März 2007 eine neue Satzung, die rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft gesetzt wurde. Die Beklagte führte im Jahr 2006 den Ausbau des "..." und den Ausbau der Gehwege an der Landesstraße 25 durch. Dadurch entstanden im Haushaltsjahr 2006 Investitionsaufwendungen in Höhe von 277.592,71 €. Nach Abzug des Gemeindeanteils von 35 % errechnete sich ein umlagefähiger Aufwand von 180.435,26 €. Die nach Berücksichtigung von Tiefenbegrenzungen, Straßenland, Eckgrundstücksvergünstigungen und Zuschlägen für Vollgeschosse sowie der unterschiedlichen baulichen Nutzungen nach Art und Maß errechnete beitragspflichtige Fläche geteilt durch den zu verteilenden Aufwand ergab einen Beitragssatz von 0,2039925 € pro Quadratmeter. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur 6, Parzelle Nr. 171/2. Das 662 m² große Grundstück grenzt unmittelbar an einen Stichweg mit der Bezeichnung "...", welcher von der ...-Straße Ortsausgang A. in Richtung B. abzweigt. Der Stichweg wurde am 09. Dezember 1999 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. 4 Mit Bescheid vom 07. November 2007 nahm die Beklagte den Kläger für das o.g. Grundstück zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 236,43 € in Anspruch. Sie legte dabei eine Grundstücksfläche von 662 m² zugrunde, zu der aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten ein Zuschlag für Vollgeschosse von 75 % vorgenommen wurde, so dass aufgerundet eine beitragspflichtige Fläche von 1159 m² errechnet wurde. 5 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, der Bescheid sei rechtmäßig. Die der Beitragsveranlagung zugrunde liegende Satzung sei ordnungsgemäß beschlossen, veröffentlicht und in zulässiger Weise rückwirkend zum 01. Januar 2006 entsprechend Art. 2 des 2. Landesgesetzes vom 12. Dezember 2006 in Kraft gesetzt worden. Insoweit sei das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen zu berücksichtigenden Vertrauensschutz nicht beachtlich. Darüber hinaus bestünde auch ein besonderer Vorteil für den Kläger, da von seinem Grundstück Zugang und Zufahrt zum gesamten Straßennetz genommen werden könne. Aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2006 könnten kommunale Körperschaften bestimmen, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildeten. Hiervon habe die Beklagte Gebrauch gemacht. Dies habe im Gemeindegebiet der Beklagten zur Folge, dass auch die Verkehrsanlagen im Ferienhausgebiet "..." und der "..." nunmehr zur "Abrechnungseinheit" gehörten. Ein seinerzeit erforderlicher räumlicher und funktionaler Zusammenhang sei nicht mehr erforderlich. Des Weiteren habe die Beklagte entgegen ihrer bisherigen Praxis auch nicht mehr die sogenannte Schutzfrist für die Freistellung von Beitragserhebungen in der Satzung aufgenommen. Der Kreisrechtsausschuss habe die Frage der richtigen Abgrenzung der Abrechnungseinheit durch Besichtigung der gesamten Ortslage geprüft. Bis auf den "...", der nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses jedoch aufgrund der intensiven Bebauung und der unmittelbar hinter der Kyll beginnenden Bebauung der Ortslage ... dem Innenbereich zuzuordnen sei, seien alle veranlagten Grundstücke innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtgrenzen. Des Weiteren bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die Ermittlung der Investitionsaufwendungen. Auch habe die Beklagte nach dem in den Akten befindlichen Verteilungsplan alle Grundstücke in der Abrechnungseinheit berücksichtigt. Bei der Berechnung der beitragspflichtigen Fläche des Grundstücks des Klägers sei festzustellen, dass die Beklagte zutreffend nach § 6 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. der Ausbaubeitragssatzung für jedes der drei Vollgeschosse einen Zuschlag von 25 % festgesetzt habe. Letztlich sei der angefochtene Bescheid auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere genüge er den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beitragsbescheides. 6 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27. Februar 2008 hat der Kläger mit Eingang vom 26. März 2008 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, sein Grundstück sei nicht dem Innenbereich der Ortslage zuzurechnen, mit der Folge, dass es nicht beitragspflichtig sei. Ebenso stelle die Stichstraße "..." keine Erschließungsstraße dar. Des Weiteren trägt der Kläger vor, nicht alle beitragspflichtigen Grundstücke seien bei der Veranlagung herangezogen worden, zumindest in der ... seien mindestens sieben Grundstücke nicht mit Beiträgen belastet worden. Auch sei der Gemeindeanteil mit 35 % zu gering bemessen. Ebenso sei es nicht zulässig, die Satzung rückwirkend in Kraft zu setzen, da es sich hier um eine unzulässige echte Rückwirkung handele. In Übrigen sein die Satzungsregelungen der §§ 6 Abs. 6 und 7 Abs. 1 und 2 der Ausbaubeitragssatzung unwirksam. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. November 2008 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, das Grundstück des Klägers habe sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Möglichkeit, Zufahrt und Zugang zum Stichweg "..." zu nehmen. Demzufolge ergebe sich auch die Zufahrt- und Zugangsmöglichkeit zum gesamten Straßennetz. Auch Anwohner an klassifizierten Straßen in einer Abrechnungseinheit unterlägen der Beitragspflicht. Der Stichweg "..." habe die Qualität einer Erschließungsstraße. Auf die Festsetzung der Ortsdurchfahrt durch die Straßenbehörde gemäß § 12 Abs. 7 Landesstraßengesetz komme es insoweit nicht an, sondern vielmehr, dass das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar an den Stichweg "...", mithin einer Gemeindestraße angrenze. Des Weiteren liege das Grundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage ..., wie der Kreisrechtsausschuss bereits zutreffend ausgeführt habe. Dafür spreche auch, dass dem Kläger ein positiver Bauvorbescheid für den Neubau einer Lagerhalle und der Erweiterung einer bestehenden Lagerhalle auf dem Nachbargrundstück Nr. 171/1 erteilt worden sei. Die vom Kläger aufgezählten Grundstücke in der "..." seien zu Recht nicht veranlagt worden, da die ... bisher noch nicht erstmals hergestellt und auch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, der Gemeindeanteil sei zu niedrig bemessen, so verkenne dieser, dass bei der Festsetzung lediglich die Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage zu berücksichtigen seien, die in der Straßenbaulast der Gemeinde lägen. Auch sei das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig und entspreche Art. 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakte der Kreisverwaltung Vulkaneifel verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 14 Der Bescheid vom 7. November 2007, mit dem im Hinblick auf das Grundstück des Klägers Gemarkung ..., Flur 6, Parzelle Nr. 171/2, wiederkehrende Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen in ... für das Jahr 2006 erhoben wurden, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. November 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 15 Rechtsgrundlage für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge sind die §§ 2, 10 a Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401) i.V.m. § 1 ff. der zum 1. Januar 2006 rückwirkend in Kraft getretenen Satzung der Beklagten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 14. März 2007 (Ausbaubeitragssatzung) - im Folgenden: ABS - . 16 Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 10 a KAG nicht bestehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG - und vom 10. Juni 2006 - 6 C 10255/08.OVG -). 17 Gemäß § 1 Abs. 2 ABS kann die Beklagte für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung dienen, Ausbaubeiträge erheben, wobei entsprechend § 3 ABS sämtliche zum Anbau bestimmte öffentliche Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit) bilden. Dies entspricht der Regelung des § 10 a KAG wonach die Gemeinden ihre Beitragserhebung so ausgestalten können, dass alle Grundstücke im Gemeindegebiet, die die rechtliche und tatsächliche gesicherte Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer grundsätzlich aus allen Straßen bestehenden öffentlichen Einrichtung haben, beitragspflichtig sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 a.a.O.). Die Bestimmung des § 10 a KAG gilt für die Erhebung wiederkehrender Beiträge ab dem Jahre 2007. Hinsichtlich der wiederkehrenden Beiträge für das Jahr 2006 eröffnet Art. 2 des 2. Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 den Gemeinden die Möglichkeit bis zum 31. März 2007 eine entsprechende Satzung mit Rückwirkung zu erlassen. Davon hat die Beklagte im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei dieser Regelung handelt es sich auch nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung. Davon ist im Abgabenrecht immer dann auszugehen, wenn eine bereits entstandene Abgabenpflicht nachträglich erhöht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 6 C 10292/01.OVG - m.w.N.). Nach § 10 a Abs. 4 KAG entsteht die Beitragspflicht, ebenso wie nach den Vorgängervorschriften der §§ 10 Abs. 7 S. 2, 7 Abs. 4 KAG mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Aufgrund des Inkrafttreten der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum 12. Dezember 2006 war somit die Beitragspflicht für das Jahr 2006 noch nicht entstanden, mit der Folge, dass von einer unzulässigen echten Rückwirkung im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr musste der Kläger aufgrund der Regelung im Dezember 2006 mit einer solchen Änderung rechnen. 18 Unabhängig von der Frage, ob - wie es zwischen den Beteiligten im Streit steht - die Satzung im Hinblick auf den in § 5 ABS geregelten Gemeindeanteil und die Satzungsregelungen der §§ 6 Abs. 6 ABS und 7 Abs. 1 und 2 ABS rechtmäßig sind, ist nach Auffassung der Kammer die Beitragserhebung im Hinblick auf das Grundstück des Klägers zu beanstanden, da dieses Grundstück einer Beitragspflicht nicht unterliegen kann. Zwar ist davon auszugehen, dass das Grundstück des Klägers aufgrund seiner Lage am Stichweg mit der Bezeichnung "...", welche am 9. Dezember 1999 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, grundsätzlich die rechtlich und tatsächlich gesicherte Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der entsprechend § 3 ABS gebildeten Ermittlungsgebiet hat. Jedoch sind nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 20. November 2007 a.a.O.) nach wie vor Außenbereichsgrundstücke auch dann nicht beitragspflichtig, wenn sie bebaut sind. Nach Auffassung der Kammer liegt das Grundstück des Klägers im Außenbereich der Ortslage .... 19 Für die Abgrenzung, ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB oder dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen ist, ist darauf abzustellen, ob es vom Bebauungszusammenhang der Umgebung erfasst wird. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 06. November 1968 - 4 C 2/66 -, BVerwGE 31 S. 20; vom 01. Dezember 1972 - 6 C 6/71 -, BVerwGE 41, S. 227/233; vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, S. 34/36 und vom 22. Juni 1990 - 4 C 6/87 -, UPR 1990, S. 439).Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 06. Dezember 1967 - 4 C 94/66 -, BVerwGE 28, S. 268/272 und vom 06. November 1968, a.a.0). Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind demnach die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). Dabei muss eine unbebaute Fläche, die aufgrund topographischer Besonderheiten überhaupt nicht bebaubar ist, den Bebauungszusammenhang der Umgebung nicht notwendig unterbrechen (BVerwG, Urteil vom 08. November 1967 - 4 C 19/66 -, BRS 20 Nr. 67). Andererseits ist eine Fläche aber nicht bereits deshalb zwingend dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, weil sie ringsum von Bebauung umschlossen ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass das Grundstück trotz des Fehlens einer Bebauung gleichwohl Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1972 a.a.0.). Entscheidend ist, ob sich aufgrund der Verkehrsanschauung der fragliche Bereich gleichsam als eine zur Bebauung geradezu anbietende Baulücke darstellt, die an der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Umgebung teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.0.). Grundstücks- und Parzellengrenzen kommt bei der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 03. März 1972 - 4 C 4/69 -, Baurecht 1972, Seite 225). Vielmehr endet in aller Regel - soweit nicht im Einzelfall Besonderheiten vorliegen - der Bebauungszusammenhang am letzen Baukörper (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C40/87 -). Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn die sich an das letzte Gebäude anschließende Freifläche deshalb an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teilnimmt, weil durch vorhandene Geländeeinschnitte, wie etwa einen Graben, einen Fluss oder eine Straße, der Bebauungszusammenhang begrenzt und der Innenbereich aus dieser besonderen Situation heraus bestimmt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. September 1987 - 8 A 78/86 -). Hat eine zwischen einer sie umgebenden Bebauung liegende Fläche ein derartiges Ausmaß, dass die vorhandene Bebauung sie nicht mehr prägt und ihre bauliche Ausfüllung nicht mehr vorzeichnen kann und diese Fläche einer gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Planung zugänglich ist, so nimmt sie an dem Bebauungszusammenhang der Umgebung nicht teil (BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1972 a.a.0.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. September 1987 - 8 A 92/86 - und vom 25. April 1991 - 1 A 10113/89 -). 20 Schließlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder aber dem Außenbereich angehört, auch die Relevanz siedlungsstruktureller Besonderheiten berücksichtigt werden. Dabei ist zwar grundsätzlich die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986 - 4 B 41.86 -, NVwZ 1986, 1014). Dies schließt es aber bei kleineren Gemeinden nicht aus, in die Beurteilung auch Besonderheiten einzubeziehen, welche die gesamte Region, der die Gemeinde angehört, prägen (vgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 21. Juni 2001 - 2 K 382/00.TR, 2 K 726/00.TR und 2 K 727/07.TR -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2001 - 6 A 11446/00.OVG -.). 21 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 34 BauGB vorliegt, nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7/08 -). 22 Insoweit ist die Argumentation des Kreisrechtsausschusses im angefochtenen Widerspruchsbescheid, der von einem Bebauungszusammenhang des Grundstücks des Klägers mit der unmittelbar hinter der Kyll beginnenden Bebauung der Ortslage ... ausgeht, rechtlich nicht haltbar. Vielmehr ist bei der Abgrenzung des Innen- bzw. Außenbereiches lediglich die Bebauung jenseits der Eisenbahnlinie bis zur Gemarkungsgrenze des Gemeindegebietes ... zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden Pläne und Bilder ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass wegen der Ausgestaltung und räumlichen Ausbreitung des Eisenbahngeländes diesem eine trennende Wirkung zukommt. Da die Bebauung im Bereich des im Streit stehenden klägerischen Grundstücks kein derart organisches Gewicht besitzt, dass von einem Ortsteil gesprochen werden könnte, ist das Grundstück des Klägers im Außenbereich gelegen. Davon geht auch der Kreisrechtsausschuss grundsätzlich aus, der in seinem Widerspruchsbescheid ausführt: "Die ... verläuft westlich der Bahntrasse unzweifelhaft ab der Abzweigung der "..." in einem Bogen über die Eisenbahnbrücke durch den Außenbereich, so dass die Festlegung der OD-Grenze kurz hinter der genannten Abzweigung ihre Berechtigung hat, da sich keinerlei Bebauung mehr anschließt." 23 Ist daher davon auszugehen, dass das Grundstück des Klägers dem Außenbereich zugehörig ist, besteht insoweit auch keine Beitragspflicht des Grundstückes mit der Folge, dass dem Klagebegehren stattzugeben ist. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten erfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Art nicht vorliegen. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 236,43 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 29 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.