Urteil
5 K 360/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0827.5K360.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 16. April 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, gegen den LKW-Stellplatz des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Aufwendungen fallen ihnen jeweils selbst zur Last. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen vom Beigeladenen errichteten und auch genutzten LKW-Stellplatz. Er selbst ist Eigentümer des an der ca. 400 m langen Straße ... gelegenen Grundstücks Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 16/5 - ... 7 -, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Der Beigeladene ist Miteigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Nachbargrundstücks Flurstück 16/6 - ... 5 -, auf dem er - auf einer mit Verbundsteinpflaster gepflasterten Fläche - wiederholt - die Häufigkeit ist zwischen den Beteiligten streitig - einen Lastkraftwagen seines Arbeitgebers, teilweise auch mit Anhänger, abstellt und in den frühen Morgenstunden wieder startet. 2 Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich einer vor ihrer Bebauung erlassenen Satzung der Ortsgemeinde ... über die Klarstellung und Erweiterung der im Zusammenhang bebauten Ortslage ... vom 3. Juli 2000, in der es unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB heißt, dass folgende Festsetzungen in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden: 3 - GRZ (Grundflächenzahl): 0,2 - GFZ (Geschossflächenzahl): 0,4 - Es sind nur freistehende Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten pro Gebäude zulässig. 4 Im Aufstellungsverfahren für diese Satzung hatte der Ortsgemeinderat ... wiederholt, zuletzt bei der abschließenden Beratung über die Satzung am 22. November 1999, beschlossen, dass nur Wohngebäude zulässig sein sollten, weil die betreffende Fläche überwiegend von Wohnnutzung geprägt sei, nur vorhandene Baulücken geschlossen werden sollten und nur Wohnbebauung gewünscht sei, um die bei der Zulassung landwirtschaftlicher Gebäude zu befürchtenden gegenseitigen Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen. Außerdem heißt es in der Begründung zu der Satzung, dass zur Sicherstellung des Wohnflächenbedarfs überwiegend für Ortsansässige durch die einbezogenen Flächen Baugrundstücke zur Erstellung von Wohngebäuden angeboten werden sollten. 5 Die gleichen textlichen Festsetzungen finden sich im Übrigen in einer weiteren "Satzung der Ortsgemeinde ... über die Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage - Ortsteil ..., 2. Teilbereich" vom 21. November 2006, die sich auf andere Grundstücke an dieser Straße erstreckt. 6 In den Jahren 2004 und 2005 wandte sich der Kläger mehrfach an die Beklagte mit der Bitte, gegen das seinen Angaben zufolge seit zwei Jahren erfolgende Abstellen des Lastkraftwagens einzuschreiten, wobei der LKW zum Teil so abgestellt werde, dass er auf das klägerische Grundstück hineinrage. 7 Daraufhin teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit formlosem Schriftsatz vom 22. April 2005 mit, dass die Umgebung einem Mischgebiet entspreche, in dem das Abstellen eines Lastkraftwagens mit den damit verbundenen Geräuschen zulässig sei, und von daher kein Raum für ein hoheitliches Einschreiten sei. Soweit der LKW gelegentlich auf das Grundstück des Klägers hineinrage, bleibe es ihm vorbehalten, hiergegen privatrechtlich vorzugehen. 8 Dem widersprach der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Mai 2005 und vertrat die Ansicht, dass sich die Umgebung als Wohngebiet darstelle, in dem das Abstellen eines LKW nicht zulässig sei. Das Abstellen des Fahrzeugs verstoße auch gegen die Straßenverkehrsordnung und gefährde spielende Kinder. Soweit andere Behörden zuständig seien, werde um Weiterleitung des Begehrens gebeten. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der LKW-Stellplatz stelle eine nicht genehmigungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 11d LBauO dar, die im vorliegenden maßgebenden Bereich, der einem Misch- bzw. Dorfgebiet entspreche, zulässig sei. Im Ortsteil ... mit ca. 20 - 25 Wohngebäuden sei ein Haupterwerbslandwirt ansässig. Außerdem befinde sich in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Beteiligten eine Maschinenhalle, die einem Nebenerwerbslandwirt gehöre. Ferner werde im Ort ein Pferdestall genutzt. Von daher sei ein LKW-Stellplatz grundsätzlich zulässig. Vorliegend gingen von dem Stellplatz des Beigeladenen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umgebung aus, so dass kein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 30. April 2008 hat der Kläger am 14. Mai 2008 Klage erhoben. Die Umgebung entspreche, wie auch in den für den Bereich ... geltenden Klarstellungs- und Abrundungssatzungen festgelegt, einem reinen Wohngebiet, in dem ein LKW-Stellplatz nicht zulässig sei, den der Beigeladene - unter Verstoß gegen die vorgenannte Satzung - mit Verbundsteinpflaster befestigt habe und auch zur Fahrzeugwäsche benutze. Im Ortsteil ... sei entgegen den Ausführungen der Beklagten kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr vorhanden, nachdem der frühere Betrieb eines Herrn ... aufgegeben worden sei, der im Übrigen nicht mehr im räumlichen Zusammenhang zu seinem Grundstück und demjenigen des Beigeladenen stehe. Soweit in der Umgebung Tiere gehalten würden, stehe diese Tierhaltung nicht im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben, sondern erfolge hobbymäßig. Die Maschinenhalle diene ebenfalls keinem landwirtschaftlichem Betrieb, sondern werde zum Basteln an alten Baumaschinen genutzt. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegen den LKW-Stellplatz des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und das Vorbringen des Beigeladenen. 16 Der Beigeladene beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen zur Umgebungsbebauung im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass im Bereich ... mit allerdings nur 12 Häusern außerdem eine Heilpraktikerin ansässig sei, die Pferde und Schafe halte. Außerdem befinde sich im Ortsteil ein Pferdestall für mehrere Tiere. Beruflich sei er - der Beigeladene - im Fernverkehr zwischen Spanien und Schweden tätig und stelle den LKW seines Arbeitgebers, bei dem es sich um ein lärmarmes Fahrzeug handele, in der Regel nur noch an Wochenenden auf seinem Grundstück ab. Die Festsetzungen der Satzung seien im Übrigen nicht rechtmäßig. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig. Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten als nach der Landesverordnung vom 17. September 1991 (GVBl. S. 342) zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen kommt grundsätzlich § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - in Betracht, wenn das Bauvorhaben, gegen das eingeschritten werden soll, gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2003 - 8 A 10936/02.OVG -, ESOVGRP). 21 Die Klage ist auch begründet, denn die Errichtung des mit Verbundsteinpflaster gepflasterten LKW-Stellplatzes auf dem Grundstück des Beigeladenen und seine Nutzung verstoßen gegen den Interessen des Klägers dienende öffentlich-rechtliche Bestimmungen und verletzt ihn in eigenen Rechten. Im fraglichen Bereich sind nämlich befestigte LKW-Stellplätze, die bauliche Anlagen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBauO, 29 Baugesetzbuch - BauGB - darstellen, bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dies folgt aus der Satzung der Ortsgemeinde ... über die Klarstellung und Erweiterung der im Zusammenhang bebauten Ortslage ... vom 3. Juli 2000, die mit ihrer Festschreibung, dass nur freistehende Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude zulässig sind, eine Festlegung über die zulässige Art der Nutzung im Sinne der §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthält. 22 Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Satzung bestehen nicht. 23 Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde eine Satzung erlassen, um einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn diese Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind und unmittelbar an diesen angrenzen. Dabei reicht es allerdings nicht aus, wenn es sich um einen "in der Nähe gelegenen" bebauten Bereich handelt. In Abgrenzung zu einer Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB einerseits und zum freien Planungsermessen der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes andererseits stellt für diese Art der Satzung gerade die unmittelbare Nähe zum bebauten Bereich das Hauptmerkmal dar. Es soll also nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche "neu" als Baufläche herangezogen werden. Vielmehr muss es sich um einen Bereich handeln, der zwar nicht in den Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört, aber auch noch nicht so weit von diesem entfernt ist, dass seine Bebauung eindeutig nicht mehr dazugehören kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05.OVG -, ESOVGRP). 24 Dieser Zusammenhang ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Bebauung im Bereich ..., wie sie sich aus dem bei den Akten befindlichen Kartenmaterial und der Luftbildaufnahme Blatt 84 des "Aktenvorgangs I" ergibt, zu bejahen, zumal in der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Januar 2001 - 6 A 11446/00.OVG -) und der erkennenden Kammer (vgl. Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 K 734/06.TR -) zur Siedlungsstruktur in Teilen der Eifel, die auf den Bereich ... übertragbar erscheint, anerkannt ist, dass auch kleinere Siedlungsbereiche bereits einen Bebauungszusammenhang darstellen können. 25 Von daher enthält die Satzung der Ortsgemeinde eine verbindliche Festschreibung dahingehend, dass nur noch Wohngebäude neu errichtet werden dürfen. 26 Eine dahingehende Festschreibung ist auch bauplanungsrechtlich zulässig. 27 Nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 BauGB kann die Gemeinde in einer Satzung einzelne Nutzungsarten festsetzen, wobei ihr Gestaltungsspielraum dadurch beschränkt wird, dass sich die zulässigen Nutzungsarten an der bereits vorhandenen Bebauung orientieren müssen. Dabei ist die Gemeinde allerdings nicht gehalten, bestimmte Baugebiete im Sinne der §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung - BauNVO - festzuschreiben, sondern kann auch detaillierte Einzelregelungen treffen. § 34 Abs. 4 BauGB bezweckt nämlich die allmähliche Entwicklung eines Siedlungssplitters zu einem Ortsteil. Dabei stehen der Gemeinde zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung effektive Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. Brügelmann, Kommentar zum BauGB § 34 Rdnr. 132 ff.). 28 Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Ortsgemeinde ... bei der Satzungsaufstellung - wie den entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen zweifelsfrei zu entnehmen ist und auch in den textlichen Festsetzungen Der Satzung und in ihrer Begründung zum Ausdruck kommt, davon hat leiten lassen, nur Wohnbebauung zu gestatten, um die bei der Zulassung landwirtschaftlicher Gebäude zu befürchtenden gegenseitigen Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen. 29 Dies aber hat zur Folge, dass ungeachtet der Frage, ob die getroffene Regelung dazu führt, dass der fragliche Bereich angesichts der weiteren Festsetzungen der Satzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzungen im Sinne des § 17 Abs. 1 BauNVO nunmehr letztlich die Qualifikation eines Kleinsiedlungsgebiets im Sinne des § 2 BauNVO erhält oder als Wohngebiet im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO anzusehen ist, die Errichtung eines LKW-Stellplatzes jedenfalls nach § 12 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil ein derartiger Stellplatz keinem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf dient. 30 Hierauf kann sich der Kläger als Eigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks auch berufen, denn § 12 Abs. 2 BauNVO gehört, ohne dass dies ausdrücklich in einen Bebauungsplan oder eine Satzung im Sinne des § 34 BauGB aufgenommen werden müsste, zu den kraft Bundesrecht nachbarschützenden Gebietsfestsetzungen, sofern die Gemeinde nicht gemäß § 12 Abs. 4 bis 6 BauNVO ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt hat. Letzteres ist indessen vorliegend nicht der Fall (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 B 36/07 -, juris, und Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, S. 151 ff.).. 31 Wird daher unter Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO ein Stellplatz errichtet, so hat der Nachbar selbst dann einen Anspruch auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt, denn der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.). 32 Von daher kann der Klage mit der auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung der Erfolg nicht versagt bleiben, ohne dass es darauf ankommt, wie groß die von einer Nutzung des LKW-Stellplatzes ausgehenden Emissionen tatsächlich sind. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 34 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 37 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 38 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.