Beschluss
5 L 660/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:1002.5L660.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 659/08.TR geführten Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2007 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. 3. Zur Durchführung des Verfahrens wird dem Antragsteller insoweit unter Beiordnung von Rechtsanwalt Clemens Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungsverpflichtung - bewilligt, als die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag auf weitergehende Prozesskostenhilfebewilligung abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. 2 Der Antrag ist statthaft, denn der Klage gegen die auf §§ 34 und 36 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - AsylVfG - (BGBl. I. S. 1950, 1989 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1566 ff.), gestützte Verfügung kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. 3 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu beachtenden Wochenfrist gestellt. 4 Der Antrag ist in der Sache teilweise begründet. 5 Gemäß § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950), wenn der Asyl beantragende Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt, wobei bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen die zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt. 6 Dabei darf gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmungen liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996 S. 678/679), das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 03. Juli 1981 - 8 C 83/81 -). 7 Letzteres ist vorliegend insoweit der Fall, als dem Antragsteller eine Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde, denn in Bezug auf dieses Land spricht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 8 Nach dieser Vorschrift soll ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, NVwZ 2007, S. 712 ff.). 9 Ob eine erhebliche konkrete Gefahr besteht, muss anhand des gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs wie im Asylrecht, nämlich demjenigen der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, S. 324/ 330). Insoweit ist eine umfassende Bewertung der gesamten Gefährdungslage im Einzelfall vorzunehmen, ohne dabei in eine "mathematische" oder "statistische" Betrachtungsweise zu verfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 B 273/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68). Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, S. 463). 10 An diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Antragstellers zu messen, dass ihm aufgrund der bei ihm festgestellten Erkrankung an einer nicht heilbaren Lympherkrankung (Krebs) bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund fehlender ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten der baldige Tod drohe. Diese seine Behauptung über seinen Gesundheitszustand wird durch die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere diejenige vom 22. September 2008, belegt, in der es heißt, dass sich die Erkrankung zwar derzeit in einer partiellen Remission befinde, die aber zeitlich begrenzt sei. Bei einer Verschlimmerung der Erkrankung in absehbarer Zukunft sei eine erneute Chemotherapie notwendig. Ohne eine gewährleistete medizinische Betreuung werde der Kläger kurz- bis mittelfristig versterben. 11 Ausgehend hiervon besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG, da nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller in Nigeria hinreichend medizinisch betreut werden kann. 12 Zwar finden Rückkehrer in den nigerianischen Großstädten grundsätzlich eine ausreichende medizinische (Grund-) Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt. Allerdings ist die medizinische Versorgung im Lande vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (vgl. Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes). Hinzu kommt, dass auf Krebsbehandlung spezialisierte Kliniken in Nigeria nicht existieren (vgl. Deutsche Botschaft in Lagos vom 14. November 2006 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg - RK 516.80 E / Tumornachsorge -). 13 Da im Übrigen die Patienten eine Krebsbehandlung jedenfalls stets selbst bezahlen müssen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe Accord vom 12.Juni 2006 - Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Aids) und Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, nicht bekannt sind, können aufwendigere Behandlungsmethoden, selbst wenn sie theoretisch möglich sind, von dem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden (so das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. November 2007 - 508-516.80/3 NGA -). 14 Ausgehend hiervon ist das Gericht unter Berücksichtigung der den Antragsteller betreffenden ärztlichen Stellungnahmen der Überzeugung, dass alles dafür spricht, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. 15 Nun stehen zwar gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Abschiebungsverbote dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Gleichwohl ergeben sich berechtigte Zweifel im eingangs beschriebenen Sinn hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insoweit, als in ihr entsprechend § 59 Abs. 2 AufenthG Nigeria als der Staat benannt wurde, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll, denn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass Nigeria in der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Staat hätte bezeichnet werden müssen, in den der Antragsteller gerade nicht abgeschoben werden darf. 16 Zwar enthält § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seinem Wortlaut nach lediglich eine Sollvorschrift, nicht aber ein zwingendes Abschiebungsverbot, denn nach dem Gesetzeswortlaut soll lediglich von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von daher beinhaltet die Norm ihrem Wortlaut nach grundsätzlich kein die Ausländerbehörde bindendes zwingendes Abschiebungsverbot. Gleichwohl ist regelmäßig ein Absehen von der Abschiebung in den betreffenden Staat geboten, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht - was vorliegend nicht der Fall ist - ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, NVwZ 2008, S. 330). Dies bedeutet, dass die Abschiebungsandrohung als solche zwar gemäß §§ 34, 36 AsylVfG rechtmäßig ist, weil der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wurde, seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt wurde, er keinen Aufenthaltstitel besitzt und Abschiebungsverbote nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen stehen. 17 Allerdings hätte Nigeria in dem Bescheid der Antragsgegnerin gerade nicht als Zielstaat der Abschiebung, sondern als Staat im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, in den der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf, bezeichnet werden müssen. 18 Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen, als dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Der weitergehende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gesamten Abschiebungsandrohung anzuordnen, kann indessen keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin insoweit offenkundig rechtmäßig ist. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 20 Die Entscheidung über die Bewilligung bzw. teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 21 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.