Urteil
1 K 526/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:1030.1K526.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klage ist auf Übertragung des nach Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz bewerteten Dienstpostens des stellvertretenden Leiters der Polizeiinspektion ... - zugleich Leiter der Polizeiwache ... - gerichtet. 2 Der im Jahre 1954 geborene Kläger trat am ... 1971 als Polizeiwachtmeister in den mittleren Polizeidienst des beklagten Landes ein. Seine Beförderung zum Polizeihauptkommissar erfolgte am ... 1995. Am ... 2002 wurde ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsgesetz -BBesG- übertragen. Seit dem ... 2005 wird der Kläger bei der Polizeiinspektion ... als Dienstgruppenleiter verwendet. 3 Im Staatsanzeiger Nr. ... vom ... 2007 schrieb der Beklagte bei dem Polizeipräsidium Trier/Polizeidirektion ... die Stelle der stellvertretenden Leiterin/des stellvertretenden Leiters der Polizeiinspektion ... unter Angabe eines Anforderungsprofils aus. Es bewarben sich neben dem Kläger und dem Beigeladenen neun weitere Beamte des Polizeipräsidiums Trier und vier Beamte des Polizeipräsidiums Koblenz. 4 Am 22. Januar 2008 fanden mit den zu diesem Zeitpunkt übriggebliebenen zwölf Bewerbern Auswahlgespräche unter Vorsitz des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Trier und Beteiligung u.a. des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates beim Polizeipräsidium Trier sowie der Vorsitzenden der örtlichen Polizeipersonalräte der Polizeidirektion ... und ... statt. Die jeweils zwanzigminütigen Gespräche wurden in einem handschriftlichen Stichwortprotokoll festgehalten. Eine Bewertung der Präsentation nach Abschluss der Gespräche führte zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene als der sich am besten präsentierende Bewerber eingeschätzt wurde. Das gefundene Ergebnis wurde den Bewerbern mit der Folge mitgeteilt, dass acht Bewerber ihre Bewerbung zurückzogen. 5 Am 12. Februar 2008 erstellte der Zweitbeurteiler, ..., für den Beigeladenen eine mit dem Vorschlag des Erstbeurteilers, ..., übereinstimmende dienstliche Beurteilung aus Anlass der Verwendung in der anderen dienstlichen Tätigkeit. Die Gesamtbewertung der Leistungen lautete "A", wobei die einzelnen Leistungsmerkmale 17mal mit "A" und zweimal mit "B" bewertet wurden. In der Befähigungsbeurteilung wurde dem Beigeladenen neunmal der Ausprägungsgrad I (besonders stark ausgeprägt) und zweimal Ausprägungsgrad II (stark ausgeprägt) zuerkannt. Die Beurteilung der besonderen Befähigungsmerkmale für Vorgesetze schloss fünfmal mit dem Ausprägungsgrad I und einmal mit dem Ausprägungsgrad II. Die Eignungsprognose schloss mit "geeignet". 6 Am 13. Februar 2008 erstellte der Zweitbeurteiler, ..., eine mit dem Vorschlag des Erstbeurteilers, ..., übereinstimmende dienstliche Beurteilung aus Anlass der Verwendung in der anderen Tätigkeit für den Kläger. Die Gesamtbewertung der Leistungen schloss mit "A", wobei die einzelnen Leistungsmerkmale 14mal mit "A" und fünfmal mit "B" bewertet wurden. In der Befähigungsbeurteilung wurde dem Kläger siebenmal der Ausprägungsgrad I und viermal der Ausprägungsgrad II zuerkannt. Die Beurteilung der besonderen Befähigungsmerkmale für Vorgesetzte schloss dreimal mit dem Ausprägungsgrad I und dreimal mit dem Ausprägungsgrad II. Die Eignungsprognose lautete "geeignet". 7 Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 bat das Polizeipräsidium Trier den Gesamtpersonalrat um Zustimmung zur Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen mit der Begründung, dass bei einem Vergleich der erstellten Beurteilungen der Beigeladene hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie der Befähigungsmerkmale, der Befähigungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung für Vorgesetzte das beste Beurteilungsergebnis aufweise und ihm somit der Vorrang einzuräumen sei. Zudem habe sich der Beigeladene in dem durchgeführten Vorstellungsgespräch am überzeugendsten präsentiert. Unter dem 31. März 2008 stimmte der Gesamtpersonalrat beim Polizeipräsidium Trier der beantragten Maßnahme zu. 8 Mit den Schreiben vom 31. März 2008 setzte der Beklagte die Bewerber, u.a. den Kläger, davon in Kenntnis, dass sie bei der Vergabe der Funktion nach den entscheidungsrelevanten Kriterien nicht hätten berücksichtigt werden können. Unter dem 01. April 2008 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass ihm mit sofortiger Wirkung die stellvertretende Leitung der Polizeiinspektion ... und die Leitung der Polizeiwache ... übertragen werde. 9 Der Kläger bat sodann um Mitteilung, welche Auswahlkriterien der Stellenbesetzung zugrunde gelegt worden seien und aus welchen Gründen die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen ergangen sei. 10 Mit Schreiben vom 23. April 2008 führte der Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass nach Auswertung der aktuellen Anlassbeurteilungen der Bewerber dem Beigeladenen die Funktion habe übertragen werden müssen, da er sowohl hinsichtlich der Leistungs- als auch der Befähigungsbeurteilungen das beste Beurteilungsergebnis aufweise. 11 Unter dem 15. Mai 2008 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass das Auswahlverfahren dem Leistungsgrundsatz nicht Rechnung getragen habe. Die Auswahlgespräche hätten die Bewerber der Polizeiinspektion ... wegen interner Kenntnisse der Probleme deutlich in den Vorteil gesetzt. Er - der Kläger - habe am 28. Februar 2008 vom Dienststellenleiter die Beurteilung erhalten, die Vorlage an den Personalrat sei bereits am 27. Februar 2008 erfolgt; somit einen Tag vor Beurteilungseröffnung. Somit sei die Beförderungsentscheidung nicht primär aus den dienstlichen Beurteilungen entwickelt worden. Es sei zunächst über die Stellenbesetzung entschieden worden. Damit sei das Bewerbungsverfahren insgesamt rechtswidrig. Dies greife auf die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen durch, die deshalb im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nicht herangezogen werden dürften. Die Beurteiler hätten mit der so erteilten dienstlichen Beurteilung entgegen Ziffer 5.1 der Beurteilungsvorschriften eine gebundene Entscheidung getroffen. Es habe auch an einem nach Nr. 5.2.1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Beurteilungsvorschriften zu führenden Einzelgespräch gemangelt. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 wies das Polizeipräsidium Trier den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion des stellvertretenden Leiters der Polizeiinspektion ... rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Auswahl sei insbesondere entsprechend dem Leistungsgrundsatz getroffen worden. Entscheidend für die Auswahl seien die aktuellen Anlassbeurteilungen der Bewerber gewesen. Der Vergleich der Anlassbeurteilung habe zu der Entscheidung geführt, dem Beigeladenen die Funktion zu übertragen, da dieser sowohl hinsichtlich der Leistungs- als auch der Befähigungsbeurteilung das beste Beurteilungsergebnis aufweise. Dabei sei insbesondere festzustellen, dass der Beigeladene in der Befähigungsbeurteilung für Vorgesetzte deutlich besser als der Kläger beurteilt sei und diesen Befähigungsmerkmalen im Auswahlverfahren entscheidende Bedeutung zugekommen sei. 13 Entgegen den Ausführungen des Klägers hätten die dienstlichen Beurteilungen auch Entscheidungsgrundlage des Auswahlverfahrens sein dürfen. Er habe seiner dienstlichen Beurteilung bislang nicht widersprochen und sich selbst ausdrücklich bei der Eröffnung inhaltlich mit seiner Beurteilung einverstanden erklärt. Selbst wenn das vorliegende Verfahren als Widerspruch auch gegen die dienstliche Beurteilung aufzufassen sei, gelte nichts anderes. Die Beurteilungen seien verfahrensfehlerfrei erstellt worden. 14 Die Beurteiler hätten auch frei von Weisungen gehandelt. Die Beurteilungen seien nicht aus dem Ergebnis der Auswahlgespräche entwickelt worden. Das werde dadurch belegt, dass die Erstbeurteiler an den Auswahlgesprächen nicht teilgenommen hätten und der Zweitbeurteiler seinerseits den Vorschlägen der Erstbeurteiler gefolgt sei. Im Falle des Klägers werde dies bereits daran deutlich, dass der Erstbeurteiler bei seiner vorangegangenen Einschätzung, zu der er zu einem Zeitpunkt gelangt sei, als die streitgegenständliche Funktion noch nicht ausgeschrieben gewesen seien, geblieben und der Zweitbeurteiler diesem Vorschlag gefolgt sei. Auch der Zweitbeurteiler, der durch seine Teilnahme an den Auswahlgesprächen einen Eindruck auch von den übrigen Bewerbern habe gewinnen können, sei ebenfalls bei seiner Einschätzung aus dem Jahre 2007 verblieben. Somit könnten die Auswahlgespräche nicht Grundlage für die Erstellung der Beurteilung gewesen sein. Dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Polizeipräsidenten hätten die Auswahlgespräche die Möglichkeit gegeben, sich ein Bild von den Bewerbern zu machen. Seine Entscheidung treffe dieser jedoch erst nach erfolgter Beurteilung. 15 Der Kläger hat am 21. Juli 2008 Klage erhoben. Dazu trägt er nochmals vertiefend vor, dass das gewählte Auswahlverfahren dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, Grundlage für eine Personalentscheidung nach Leistungsgesichtspunkten zu sein. Dienstliche Beurteilungen seien nicht aus Auswahlgesprächen zu entwickeln, sondern die Auswahl nach einem Auswahlgespräch habe unter wesentlich leistungsgleichen Bewerbern zu erfolgen. Jede andere Reihenfolge führe dazu, dienstliche Beurteilungen ihrer Funktion zu entkleiden. 16 Diese abstrakte Gefahr habe sich verwirklicht. Nach dem Auswahlgespräch sei der Beigeladene bereits herausgehoben worden, da festgestellt und nach außen kundgetan worden sei, dieser habe sich am besten präsentiert. Er selbst sei zwar nicht Opfer des hierdurch ausgeübten unzulässigen Drucks des Beklagten geworden. Er habe auch die dienstliche Beurteilung lediglich mit der Erklärung entgegengenommen: "Zur Kenntnis genommen". Die offensive Kommunikation des Ergebnisses der Auswahlgespräche habe zu einer tatsächlichen Beeinflussung von Erst- und Zweitbeurteiler geführt. Für den Zweitbeurteiler werde im Widerspruchsbescheid auch festgehalten, dass er sich bei der Teilnahme an den Auswahlgesprächen einen Eindruck auch von den übrigen Bewerbern habe machen können. Dies heiße letztlich, dass er durchaus seine Bewertung auf Grundlage der Auswahlentscheidung abgegeben habe. 17 Dadurch, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Weitergabe der dienstlichen Beurteilung an den Personalrat diese noch nicht eröffnet gewesen sei, sei nicht einmal theoretisch die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, dass sich aufgrund der dem Beamten im Rahmen der Erörterung gebotenen Möglichkeit, sich dazu zu äußern, eine Änderung der Beurteilung hätte ergeben können. Auch dies belege das faktische Leerlaufen der dienstlichen Beurteilung als Grundlage der Personalentscheidung. Die zeitliche Abfolge habe das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung präjudiziert. Den Ausführungen des Beklagten, es sei kein Spezialwissen zur Polizeiinspektion ... abverlangt worden, stehe seine - des Klägers- eigene dargestellte Einschätzung entgegen. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung der Nichtberücksichtigungsentscheidung vom 31. März 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 zu verpflichten, seine Bewerbung auf die Funktion des stellvertretenden Leiters der Polizeiinspektion ... erneut zu bescheiden. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen, 22 und führt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Stellenbesetzung sei auf der Grundlage der erstellten Anlassbeurteilungen erfolgt, die einen eindeutigen Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergäben. Entgegen der Auffassung des Klägers hätten diese Beurteilungen Entscheidungsgrundlage sein dürfen. Dem Kläger sei vorab durch den Erstbeurteiler mitgeteilt worden, wie dieser seine Leistungen im Vergleich zu seiner vorangegangenen Beurteilung einschätze und dass er einen identischen Beurteilungsvorschlag unterbreiten werde. Dem Vorschlag des Erstbeurteilers habe sich der Zweitbeurteiler angeschlossen. Im Übrigen habe der Kläger seine Beurteilung gegenüber dem Erstbeurteiler ausdrücklich akzeptiert. Er habe auch keinen Widerspruch gegen seine Beurteilung eingelegt, so dass diese uneingeschränkt habe zugrunde gelegt werden können. 23 Auch die Beurteilung des Beigeladenen sei rechtmäßige Entscheidungsgrundlage. Ein vorauszusetzender Fall evidenten Missbrauchs liege nicht vor. Der Kläger und Beigeladene seien vom selben Zweitbeurteiler beurteilt worden. Die geführten Auswahlgespräche hätten außerhalb des Beurteilungszeitraums gelegen, was ihre Berücksichtigung für die Beurteilung ausschließe. Sie entsprächen den Anforderungen an ein faires Verfahren. Spezialwissen zur Polizeiinspektion ... sei in diesem Zusammenhang nicht erwartet worden. Es sei zutreffend, dass den Bewerbern ein Fall zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, wonach es in einem Dorf im Hunsrück, im Bereich der Polizeiinspektion ..., zu erheblichen Problemen mit Jugendlichen mit Migrationshintergrund gekommen sei. Die Schilderung des Falles habe allen Bewerbern gleichermaßen entsprechende Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln ermöglicht, ohne Kenntnisse von dem realen Hintergrund zu besitzen. Dies werde durch die Lösung der übrigen Bewerber bestätigt. Wie die Antworten im Einzelnen zu bewerten gewesen seien, obliege letztlich der Einschätzung des Polizeipräsidenten. Im Übrigen seien die klägerischen Ausführungen zum Ablauf der Auswahlgespräche nicht entscheidungserheblich, da die Dienstpostenbesetzung ausschließlich auf der Grundlage der erstellten Beurteilungen erfolgt sei. 24 Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. 25 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den Personal- und Verwaltungsakten des Beklagten, die vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 26 Die Klage hat keinen Erfolg. 27 Der Bescheid vom 31. März 2008, mit dem der Beklagte die Dienstpostenübertragung an den Kläger abgelehnt hat, ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung auf den Dienstposten des stellvertretenden Leiters der Polizeiinspektion ... erneut entschieden wird. 28 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - ist die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehung vorzunehmen (vgl. auch Artikel 33 Abs. 2 und 3 GG, Artikel 19 LV). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte steht dem Beamten zwar aufgrund dieser Vorschrift kein Rechtsanspruch auf Beförderung oder Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens zu, da sie vorrangig dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes Rechnung trägt, allerdings dient sie auch dem berechtigten Interesse des Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Ein Beamter hat deshalb ein sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebendes Recht darauf, dass dieser in Besetzungsangelegenheiten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den in § 10 Abs. 1 LBG niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet und sich allein von sachgerechten und ermessensfehlerfreien Überlegungen leiten lässt. Der Anspruch des Klägers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf den ausgeschriebenen Dienstposten wurde jedoch nicht in unzulässiger Weise verkürzt. 29 Aufgrund des zu beachtenden Leistungsgrundsatzes hat die Auswahl unter den Bewerbern um einen höher bewerteten Dienstposten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen, wobei den (jeweils letzten) dienstlichen Beurteilungen der Bewerber regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 -2 C 21/95 -, BVerwGE 101,112; Urteil vom 16 August 2001 -2 A 3/00-, BVerwGE 115,58; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 A 11293/03.OVG -, Urteil vom 8. August 2005- 2 A 10372/05.OVG-). 30 Im Hinblick auf das bei der Besetzungsentscheidung für den Dienstposten angewandte Auswahlverfahren hat der Beklagte zunächst zurecht festgestellt, dass sowohl der Kläger als auch der Beigeladene das zuvor festgelegte Anforderungsprofil erfüllen, um sodann die Ergebnisse der aus Anlass ihrer Bewerbung im Anschluss an die Vorstellungsgespräche erstellten dienstlichen Beurteilungen mit ihrem spezifischen Informationsgehalt zur Eignung und Leistung auszuwerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002 - 2 B 10307/02.OVG -). 31 Die vom Beklagten herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber weisen nach der zulässigen Binnendifferenzierung einen deutlichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen aus. Zwar sind beide Bewerber in der Gesamtbewertung der Leistungen mit "A" bewertet, jedoch ergibt die Auswertung der Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 2008- 2 B 10649/08.OVG-) den ausschlaggebenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Dieser erhielt in seiner Leistungsbeurteilung 17mal die Bewertung "A" und zweimal die Bewertung "B". In der Befähigungsbeurteilung erhielt er neunmal den Ausprägungsgrad "I" und zweimal den Ausprägungsgrad "II". In der Bewertung der besonderen Befähigungsmerkmale für Vorgesetzte wurde dem Beigeladenen fünfmal der Ausprägungsgrad "I" und einmal der Ausprägungsgrad "II" zuerkannt. Demgegenüber hat der Kläger in den Einzelmerkmalen seiner Leistungsbeurteilung 14mal die Bewertung "A" und fünfmal die Bewertung "B" erhalten. Die Befähigungsbeurteilung schloss siebenmal mit dem Ausprägungsgrad "I" und viermal mit dem Ausprägungsgrad "II". Die Bewertung der besonderen Befähigungsmerkmale für Vorgesetzte schloss dreimal mit dem Ausprägungsgrad "I" und dreimal mit dem Ausprägungsgrad "II". Auch wenn den Bewerbern somit in der Gesamtbewertung der Leistungen jeweils die Stufe "A" zuerkannt worden ist, liegt der Beigeladene mit den in seiner dienstlichen Beurteilung hierzu getroffenen Einzelaussagen und in seiner Befähigungsbeurteilung gleichfalls deutlich vor dem Kläger. Insbesondere schließt die Befähigungsbeurteilung für Vorgesetze des Beigeladenen mit besseren Ergebnissen als die des Klägers, was nach den Ausführungen des Beklagten in Widerspruchsverfahren wegen des zu besetzenden Dienstpostens mit Führungsverantwortung entsprechend dem erstellten Anforderungsprofil von besonderem Gewicht ist. Nach alledem ist der Beigeladene nach der maßgeblichen Beurteilungslage vom Beklagten zu Recht als leistungsstärker gesehen worden. 32 Der Beklagte konnte die Anlassbeurteilungen auch in rechtlich zulässiger Weise seiner Auswahlentscheidung zugrunde legen. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte vor Erstellung der streitentscheidenden Anlassbeurteilungen Auswahlgespräche mit den Bewerbern geführt hat. Der Kläger hat seine eigene dienstliche Beurteilung -jedenfalls was die Leistungs- und Befähigungsbewertung anbelangt- nicht angegriffen. Auch in Bezug auf die Anlassbeurteilung des Beigeladenen trägt selbst der Kläger nicht vor, diese sei aufgrund des Auswahlgespräches besser ausgefallen. Da eine dienstliche Beurteilung nur von dem betroffenen Beamten selbst angefochten werden kann, sind in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren die über die Mitbewerber erstellten Beurteilungen- von evidenten Missbrauchsfällen abgesehen- regelmäßig mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 B 10167/07.OVG-). Ein Fall des Missbrauchs ist hier nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Verfahrensablauf. Zwar wurden die dienstlichen Beurteilungen den Bewerbern jeweils erst nach dem geführten Vorstellungsgespräch eröffnet. Weder nach Aktenlage noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich jedoch ergeben, dass, wie vom Kläger gerügt, die dienstlichen Beurteilungen deshalb unter Verstoß gegen den Grundsatz der Weisungsfreiheit der Beurteiler erstellt worden sind (vgl. zu Abstimmungsgesprächen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2005, 2 A 11032/06.OVG). Der Erstbeurteiler ... hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, er habe den Kläger bereits ein Jahr zuvor dienstlich beurteilt und, da kein Leistungsabfall festzustellen gewesen sei, diesen bei der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung identisch bewertet. Eine sich aus dem Vorstellungsgespräch ergebene Reihung der Bewerber sei ihm bei Erstellung der Anlassbeurteilung nicht bekannt gewesen. Er habe lediglich gewusst, dass der Beigeladene im Auswahlgespräch den besten Eindruck hinterlassen habe. Das habe für ihn bei seiner Bewertung der Leistungen keinen Unterschied gemacht. Das Beurteilungsergebnis des Beigeladenen sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Zweitbeurteiler ... hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, beide Beamte hätten aus seiner Sicht mit der Leistungsbewertung A zu Recht eine sehr gute Bewertung erhalten. Er sei beim Vorstellungsgespräch nicht zugegen gewesen; er habe lediglich dessen Ergebnis gekannt. Er habe als Zweitbeurteiler auch nur das vom Erstbeurteiler gefundene Gesamtergebnis der Leistungsbewertung mit diesem besprochen; Details der Anlassbeurteilung seien nicht erörtert worden. Von daher ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeurteiler ... Weisungen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung erhalten oder sich ansonsten bei Erstellung der Anlassbeurteilung an dem Ergebnis des Vorstellungsgespräches orientiert hat. Ebenso wenig besteht Grund zu der Annahme, dass der Zweitbeurteiler ohne Kenntnis vom Ergebnis des Vorstellungsgesprächs die Erstbeurteilungen zu Gunsten des Klägers abgeändert hätte. 33 Nach alledem hat der Beklagte seiner Auswahlentscheidung zu Recht zugrunde gelegt, dass der Beigeladene leistungsstärker ist und ihn für den Beförderungsdienstposten vorgesehen. Von daher kommt es auf das Ergebnis des Vorstellungsgespräches nicht entscheidend an. Dieses war nach dem Vorbringen des Beklagten auch nicht für die Auswahlentscheidung maßgeblich. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 36 Die Kammer sieht keine Veranlassung, ihrerseits die Berufung zuzulassen. Gründe hierfür sind nicht gegeben. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.869,61 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 GKG i. V. m. Ziff. 10.3 des sogenannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 39 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.