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Urteil

1 K 537/08.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:1030.1K537.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. 2 Der im Jahre 1984 geborene Kläger trat zum 1. Januar 2005 als Grundwehrdienstleistender in den Dienst der Beklagten. Er wurde beim Fernmeldebataillon ... in ... eingesetzt. Im März 2006 bewarb sich der Kläger für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit für eine Dienstzeit von 8 Jahren. In dem Bewerbungsbogen beantwortete der Kläger die Frage 31: "Sind sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden, insbesondere wegen einer Straftat nach §§ 86, 86a ...? " mit "Nein". Dem Bewerbungsbogen war als ausdrücklicher Bestandteil desselben ein weiteres Formblatt mit der Frage 31 a: "Sind sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden, insbesondere wegen einer Straftat nach §§ 86, 86a ...?" beigefügt. Die Frage beantwortete der Kläger ebenfalls mit "Nein". Er versicherte durch seine Unterschrift, dass er die Angaben nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht habe. Er wurde in dem Bewerbungsbogen darüber belehrt, dass wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben unter anderem auch die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge haben könnten. 3 Tatsächlich war der Kläger zu diesem Zeitpunkt durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. April 2003 (Az: 8004 Js 13939/02 jug -3 Ds jug-) wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln sowie Sachbeschädigung in 7 Fällen, davon in 4 Fällen gemeinschaftlich handelnd, sowie wegen Diebstahls verwarnt worden. Ihm war eine Buße in Höhe von 200,- € auferlegt worden. Ferner hatte dasselbe Gericht den Kläger am 14. März 2005 (Az: 8004 Js 14897/04.3Dsjug) rechtskräftig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen schuldig gesprochen und verwarnt. Hierfür war ihm die Zahlung einer Buße in Höhe von 300,- € auferlegt worden. 4 Am 30. Oktober 2006 wurde der Kläger vom Kommandeur des Führungsunterstützungsbataillons ... in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. 5 Im Februar 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Trier dem Rechtsberater des Wehrbereichskommandos II im Rahmen des MiStra-Verfahrens eine Anklageschrift zu, mit der dem Kläger vorgeworfen wurde, am 17. Dezember 2006 eine weitere Straftat begangen zu haben. Am 5. April 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht ... wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt (Az: 8015 Js 31955/06 -3Ds-). In den Gründen des Urteils sind die beiden Verurteilungen aus den Jahren 2003 und 2005 erwähnt. 6 Im Juni 2007 leitete die Personalstelle des Wehrbereichskommandos II (G1/TrdPersAngel) das Urteil dem Führungsunterstützungsbataillon ... zu und regte einen Antrag auf Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz an. Der Dienstvorgesetzte beantragte einen solchen ausdrücklichen Hinweis im Juli 2007 beim Wehrbereichskommando II. Der Befehlshaber unterzeichnete den Entwurf und legte ihn dem Rechtsberater zur Mitzeichnung bzw. -prüfung vor. In dem Entwurf merkte der Rechtsberater unter dem 17. August 2007 an, dass im Hinblick auf die zwei früheren strafrechtlichen Verurteilungen wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ein "Einstellungsbetrug" zu prüfen sei. Das Wehrbereichskommando II forderte daraufhin von der Staatsanwaltschaft Trier Urteilsabschriften der beiden vorangegangenen Verurteilungen an. Die letzte Urteilsabschrift ging dort am 11. September 2007 ein. 7 Mit Verfügung vom 21. September 2007 entließ der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Nachdem im Beschwerdeverfahren gerügt wurde, dass die vorgeschriebene Anhörung unterblieben sei, wurde dieser Bescheid im Oktober 2007 aufgehoben. Dem Kläger wurde eröffnet, dass seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr beabsichtigt sei. Er nahm über seinen Prozessbevollmächtigten dahingehend Stellung, dass er beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens nicht arglistig gehandelt habe. Zwar habe er eine Frage falsch beantwortet, er sei jedoch davon ausgegangen, dass sich die Frage nur auf die aufgelisteten Straftaten beziehe. Im Übrigen habe er seiner Einheit im Zusammenhang mit dem betreffenden Strafverfahren im März 2005 die Sachverhalte mitgeteilt. Er habe sich damals mit einem Drogenscreening einverstanden erklärt. Dieses sei im April 2005 in der Kaserne durchgeführt worden. Jedenfalls sei nunmehr eine Entlassung auch schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Sechsmonatsfrist ab Kenntniserlangung von den maßgeblichen Umständen verstrichen sei. 8 Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 entließ der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Der Kläger habe im Bewerbungsbogen falsche Angaben gemacht. Die Ernennung zum Soldaten auf Zeit sei daher durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden. Der Ernennungsdienststelle seien die Verurteilungen nicht bekannt gewesen. Zur Willensbildung in Personalsachen seien die Angehörigen der Abteilung G 1 - Truppendienstliche Personalangelegenheiten - berufen. Diese hätten am 17. August 2007 zum ersten Mal Kenntnis von den Entlassungsgründen erlangt. Die Sechsmonatsfrist sei daher noch nicht abgelaufen. Die Entlassung sei auch wegen der später begangenen erneuten Straftat unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Nachbewährung nicht anders zu bewerten. 9 Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde bezog sich der Kläger auf sein früheres Vorbringen. Er stellte nochmals vertiefend heraus, dass er nicht arglistig gehandelt habe. Die betreffende Frage habe er falsch verstanden. Er sei auch davon ausgegangen, dass das Wehrbereichskommando II von der Dienststelle ... informiert gewesen sei. Die Sechsmonatsfrist sei deshalb abgelaufen, weil das Wehrbereichskommando II im Mai 2007 über eine Abschrift des Urteils vom 5. April 2007, in dem die früheren Verurteilungen aufgeführt gewesen seien, verfügt habe. Die Entlassungsfrist habe somit am 20. November 2007 geendet. 10 Nach Einholung verschiedener dienstlicher Erklärungen wies der Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskommandos die Beschwerde mit Bescheid vom 1. Juli 2008 zurück. Der Kläger habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Die Fragestellung sei eindeutig gewesen. Im Übrigen habe der damalige Kompaniefeldwebel angegeben, dass er den Kläger bei der Überreichung der Bewerbungsunterlagen nach eventuellen Vorstrafen gefragt habe. Der Kläger habe dazu keine Angaben gemacht. Auch hätten der damalige Bataillonskommandeur, Personaloffizier, Kompaniechef und Kompaniefeldwebel im Oktober 2006 keine Kenntnis von den Verurteilungen gehabt. Das Drogenscreening sei im April 2005 nicht wegen der erfolgten Verurteilungen, sondern aus davon unabhängigen Gründen durchgeführt worden. Das Verschweigen der beiden Verurteilungen sei auch ursächlich für die Ernennung gewesen. Die Entlassung sei innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten verfügt worden. Entscheidend sei die Kenntniserlangung durch die zuständige Entlassungsdienststelle, dem WBK II in Mainz. Ob die Umstände zuvor bereits an anderer Stelle bekannt gewesen seien, sei unerheblich. Kenntniserlangung habe erst vorgelegen, nachdem die Urteile im Volltext vorgelegen hätten. Das sei am 11. September 2007 der Fall gewesen. 11 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu deren Begründung trägt er weiterhin vor, er habe beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens nicht arglistig gehandelt. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Frage nur auf die aufgelisteten Straftaten bezogen habe. Tatsächlich habe er die Beklagte auch nicht getäuscht. Er habe keinen Irrtum hervorgerufen. Der Ernennungsdienststelle seien die betreffenden Verurteilungen bereits vor seiner Ernennung bekannt gewesen. Die im Widerspruchsverfahren befragten Personen seien für ihn nicht zuständig gewesen. Er habe im März 2005 seinen damaligen Zugführer Leutnant ... informiert. Später sei der Kompaniechef Major ... vom Amtsgericht ... informiert worden. Dieser sei gebeten worden, eine Urinprobe abnehmen zu lassen. Die Informationen seien dem Oberstabsfeldwebel ... weitergeleitet worden, der wiederum die Abteilung 1, Leutnant ... und Stabsunteroffizier ..., verständigt habe. Demnach sei er nicht in Unkenntnis der Verurteilungen zum Soldaten auf Zeit ernannt worden. Im Übrigen sei die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten worden. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Verfügung vom 22. Januar 2008 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 1. Juli 2008 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor, die Sechsmonatsfrist sei eingehalten worden. Diese habe erst zu laufen begonnen, nachdem der zuständige Mitarbeiter des Wehrbereichskommandos II Kenntnis von den Entlassungsgründen erhalten und seine Ermittlungen abgeschlossen habe. Erst mit Eingang der Einlassung des Klägers im Beschwerdeverfahren habe die Abteilung G 1 Kenntnis von allen für die Entlassung relevanten Tatsachen gehabt. Der Kläger habe den für die Ernennung zuständigen Personaloffizier des Bataillons arglistig getäuscht und somit in dessen Entschließungsfreiheit eingeschränkt. Arglistig habe der Kläger deshalb gehandelt, weil er einerseits in dem Bewerbungsbogen und den Erläuterungen hierzu ausdrücklich auf die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen worden sei. Außerdem habe ihm der Kompaniefeldwebel ausdrückliche Hinweise erteilt. Auch liege vorliegend keine besondere Härte vor. Der Kläger habe seinen Dienstherrn wiederholt getäuscht, dies sowohl beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens als auch im Hinblick auf die Nachfrage seines Kompaniefeldwebels. Soweit der Kläger vorgetragen habe, seine Vorverurteilungen seien in der Kompanie bekannt gewesen, stelle dies die Entlassung nicht in Frage. Es reiche nicht die Kenntnis irgendwelcher Bediensteten aus, es komme jeweils auf die Kenntnis desjenigen an, der nach der internen Organisationsstruktur und Geschäftsverteilung der Behörde die Entscheidungsbefugnis in der fraglichen Angelegenheit habe. Die Entscheidung über die Ernennung zum Soldaten auf Zeit habe dem Kommandeur des Führungsunterstützungsbataillons ... oblegen. 17 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Beschwerdevorgänge Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. 19 Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 54 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 Soldatengesetz - SG -. Danach endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit u.a. durch Entlassung. Ein Zeitsoldat ist zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, wobei das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen kann. Gemäß § 47 Abs. 3 SG muss die Entlassung innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die genannten Vorschriften sind darauf gerichtet, die Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde wieder herzustellen und den öffentlichen Dienst vor Personen, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben, zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23/96 - m.w.N., recherchiert in JURIS). 20 Der Kläger hat seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn wahre Tatsachen, die für die Ernennung des Soldaten nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Einstellungspraxis erheblich sind, unterdrückt werden, wobei eine Täuschung durch Verschweigen insbesondere derjenige begeht, der durch eine Frage zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsache aufgefordert worden ist (BVerwG, Urteil vom 3. September 1997 -2 WD 54.96- BVerwGE 113, 134). Der Kläger wurde in dem Bewerbungsbogen, den er zweimal ausgefüllt hat, im Bereich G "Sonstige Angaben zur Person" gefragt, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Die Frage beantwortete er jeweils mit "Nein". In einem weiteren Formblatt, das Bestandteil des Bewerbungsbogens war, beantwortete der Kläger die gleiche Frage, dort als Frage 31a, wiederum mit "Nein". Auch diesen Bogen füllte er zweimal aus. Damit liegt eine Täuschungshandlung im vorgenannten Sinne vor. 21 Der Kläger handelte auch arglistig. Arglist liegt vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. Insofern reicht Vorsatz aus. Eine besondere verwerfliche Gesinnung bzw. ein heimtückisches Vorgehen ist nicht erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 1995 - 10 B 10755/95.OVG, AS 26, 170, BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30/84 - DVBl. 1986, S. 148 ff., jeweils m.w.N.). Der Kläger handelte vorsätzlich. Die betreffenden Fragen 31 bzw. 31a sind völlig eindeutig formuliert und von einem jungen Mann mit der Vorbildung des Klägers nicht misszuverstehen. Der Kläger hatte sich insgesamt viermal mit dieser Frage auseinanderzusetzen und hat gleichwohl abschließend versichert, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Für ihn handelte es sich auch um eine besonders bedeutende Frage. Das war ihm bewusst. Er hatte eine erhebliche strafrechtliche Vorgeschichte. Darüber hinaus hat der Oberstabsfeldwebel ... in seiner schriftlichen Erklärung und - glaubhaft - in der mündlichen Verhandlung angegeben, den Kläger bei Aushändigung der Bewerbungsunterlagen auf eventuelle Bestrafungen angesprochen zu haben. Das sei ihm bei dem Kläger noch deshalb erinnerlich, weil er ja - aber auch nur das - gewusst habe, dass dieser früher einmal einen Joint geraucht habe. Die Einlassung des Klägers, er habe sowohl die Frage im Bewerbungsbogen als auch die Nachfrage des Kompaniefeldwebels falsch verstanden, ist eine reine Schutzbehauptung. 22 Bei der Beklagten wurde auch ein Irrtum erregt. Der zuständige Personaloffizier und der Bataillonskommandeur irrten sich dahingehend, dass sie davon ausgingen, der Kläger sei tatsächlich nicht vorbestraft. Das hatte der Kläger so erklärt. Dass zuvor in der Kompanie nachweislich bekannt war, dass der Kläger vom Amtsgericht ... verurteilt worden war, stellt den Irrtum der Ernennungsbehörde nicht in Frage. Tatsächlich war es so, dass im Jahre 2005 zumindest der Major ... das Urteil des Amtsgerichts ... aus dem gleichen Jahr zur Kenntnis genommen hat. Das ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk in der Strafakte, den der Kläger zur Gerichtsakte gereicht hat. Von daher ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger möglicherweise mit weiteren Personen, u.a. seinem Zugführer, darüber gesprochen hat. Doch schon dem ein Jahr später für die Aushändigung des Bewerbungsbogens zuständigen Kompaniefeldwebel war von der Verurteilung nichts bekannt. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er mit dem Kläger darüber gesprochen hat, der Kläger früher einen Joint geraucht hatte, weshalb ein Drogenscreening erforderlich gewesen sei. Von der Verurteilung hatte er nach seinen glaubhaften Angaben keine Kenntnis. Major ... hat ihm das Strafurteil des Amtsgerichts ... erkennbar nicht zugeleitet. Es wurde auch nicht Bestandteil der Personalakte. 23 Maßgeblich ist ohnehin ausschließlich, ob der damals zuständige Personaloffizier Oberleutnant ... bzw. der Bataillonskommandeur Kenntnis von der Verurteilung hatten. In Fällen der vorliegenden Art, an denen die Entscheidung über die Einstellung an eine der Behörde unbekannt gebliebene frühere Straftat und Bestrafung anknüpft, ist auf die Kenntnis des für die Ernennung nach der Rechtsordnung maßgeblich willensbildenden Bediensteten der Behörde abzustellen (so schon BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -, BVerwGE 11 S. 61 ff.). Weder der damals zuständige Personaloffizier noch der Bataillonskommandeur hatten Kenntnis von der Verurteilung. Das haben beide schriftlich bestätigt. Herr Oberleutnant ... hat dies zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut glaubhaft versichert. Hinweise auf die Verurteilungen waren im Zeitpunkt der Ernennung weder der Personalakte zu entnehmen, noch können die wahren Umstände durch den Kompaniefeldwebel ... weitergegeben worden sein, weil dieser selbst keine Kenntnis von den Verurteilungen hatte. Dass die in dem Bataillon vorhandenen Erkenntnisse nicht an die für die Personalentscheidungen zuständigen Personen weitergeleitet wurden, kommt dem Kläger nicht zugute. Selbst schuldhafte Unkenntnis der Behörde steht nach dem Gesetz der Kenntnis nicht gleich. Das Wissen einzelner Bediensteter einer Behörde ohne Rücksicht auf ihre Stellung und die konkreten Befugnisse sind der Behörde nicht zuzurechnen (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1960 a.a.0.). 24 Der Irrtum war auch kausal für die Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie bei Kenntnis von den Vorverurteilungen die charakterliche Eignung des Klägers verneint hätte. Im Übrigen hätte es auch ausgereicht, dass die Ernennung zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 2 B 100/98 -, recherchiert in JURIS). Das wäre hier der Fall gewesen. Die Beklagte hätte nach ihren Darlegungen in dem Fall, dass wahrheitsgemäße Angaben gemacht worden wären, zunächst einen Registerauszug und die betreffenden Urteilsabschriften angefordert und auf deren Grundlage und damit zu einem späteren Zeitpunkt ihre Entscheidung über eine Einstellung des Klägers getroffen. 25 Die Beklagte ist auch rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gelangt, dass hier keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 2 SG vorliegt. Die Unregelmäßigkeit bei der Ernennung kann vor allem durch herausragende Leistungen, besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen oder sonstigen Verdiensten um das Gemeinwohl ausgeglichen werden. Eine lange tadelfreie Führung im Dienst reicht für sich betrachtet jedoch nicht aus, weil sie ohnehin von jedem Soldaten erwartet wird (Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz - Kommentar -, 8. Aufl. 2008, Rdnr. 10 zu § 46 m.w.N.). Solche besonderen Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Überdies hat die Beklagte zutreffend in ihre Erwägungen eingestellt, dass der Kläger im Nachgang zu seiner Ernennung erneut straffällig geworden ist, was von vorneherein das Vorliegen einer besonderen Härte ausschließt. 26 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Entlassung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist verfügt wurde. Gemäß § 47 Abs. 3 SG muss die Entlassung in den Fällen der vorliegenden Art innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. Maßgeblich ist die Kenntnis durch einen für die Willensbildung in Personalsachen zuständigen Bediensteten der Entlassungsdienststelle (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 184, DVBl. 1997, 374). Schuldhafte Unkenntnis der zuständigen Bediensteten steht auch insofern der positiven Kenntnis nicht gleich; die Kenntnis anderer nicht zuständiger Bediensteter ist auch dann ohne Bedeutung, wenn diese Kenntnis wegen innerbehördlicher Mängel auf sie beschränkt geblieben ist (Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.0., Rdnr. 5 zu § 47 m.w.N.). Maßgebend für den Beginn der Frist ist die sichere Kenntnis der Voraussetzungen für die fristlose Entlassung. Gemeint sind damit alle objektiven und subjektiven Umstände (BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30/84 -, DVBl. 1986, S. 148 ff.). Hiernach kommt es vorliegend darauf an, wann die zuständigen Personalsachbearbeiter bei der Entlassungsbehörde (Wehrbereichskommando II) Kenntnis von allen für die Beurteilung der Entlassungsvoraussetzung maßgeblichen Umständen hatten. Maßgeblich für die Frage einer möglichen Entlassung war für die Beklagte insbesondere auch die Frage, ob im Falle der Kenntnis von den Verurteilungen von der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers auszugehen gewesen wäre. Diese Frage konnte jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, als die Urteilsabschriften aus dem Jahr 2003 und 2005 in vollständiger Form vorlagen und damit der jeweils strafrechtlich abgeurteilte Sachverhalt bekannt war. In dem Urteil aus dem Jahr 2007 sind die beiden früheren Verurteilungen nur skizziert. Ausweislich der Verwaltungsakten lagen dem Wehrbereichskommando II erst am 14. September 2007 beide Urteilsabschriften des Amtsgerichts ... vor. Damit begann frühestens an diesem Tag die Sechsmonatsfrist zu laufen. Diese war am 22. Januar 2008 noch nicht abgelaufen. Von daher kann dahinstehen, ob die betreffende Frist nicht erst in dem Zeitpunkt, als der Kläger im November 2007 zu der beabsichtigten Entlassung Stellung genommen und damit die aus seiner Sicht maßgeblichen Fakten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, zu laufen begann. 27 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 28 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 29 Die Berufung ist von der Kammer nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Gründe hierfür liegen nicht vor. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.396,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 5 GKG). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.