Beschluss
5 K 378/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0430.5K378.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz im Sinne des § 19 GKG hinsichtlich der in ihm enthaltenen Auslagen für die Einholung des Sachverständigengutachtens wird zurückgewiesen. Gründe 1 Mit der Erinnerung wendet sich der Kläger als Kostenschuldner gegen den in der Kostenrechnung des Gerichts erfolgten Kostenansatz für die Sachverständigenentschädigung im vorliegenden Verfahren. 2 Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - hat das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05 -, NVwZ 2006, S 479) über die Erinnerung zu entscheiden, die sich zulässigerweise gegen die Höhe der im Kostenansatz geforderten Auslagen für die durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens richtet (vgl. Meyer, Gerichtskostengesetz, § 66, Rdnr. 15). 3 Der Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. 4 Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden für Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung Gebühren und Auslagen erhoben, wobei zu den Auslagen auch Zahlungen an Sachverständige zählen (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG - JVEG, 9000 KV Rdnr. 2), die aufgrund der Bestimmungen der §§ 98 VwGO, 413 Zivilprozessordnung - ZPO - nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen u.a. - Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz / JVEG - vom 5. Mai 2004 (BGBl I, S. 718) mit späteren Änderungen erfolgt sind. 5 Nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 JVEG werden Sachverständige für ihre erbrachten Leistungen entschädigt, wobei sie für jede Stunde ein Honorar erhalten. 6 Hinsichtlich der Frage, wie viele Stunden honorarfähig sind, enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Allerdings ist die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte und tatsächlich aufgewandte Zeit für die Bearbeitung eines Sachverständigenauftrags nur insoweit zu vergüten, als sie erforderlich war. Dies ist grundsätzlich die Zeit, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger zur Beantwortung der Beweisfrage in der Regel benötigt, wobei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei ist, wenn - wie vorliegend mit Herrn Dr.-Ing. ... - ein erfahrener Sachverständiger beauftragt wurde, grundsätzlich davon auszugehen, dass die von diesem angegebene Zeit für die Gutachtenerstellung erforderlich war (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG - JVEG, § 8 JVEG Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen). 7 Vorliegend macht der Kläger geltend, dass die von dem Sachverständigen Dr.-Ing. ... in seiner Kostenrechnung in Ansatz gebrachte Stundenzahl für seine Tätigkeit angesichts seiner Spezialisierung des Einsatzes moderner Computertechnik nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dies gelte hinsichtlich des vorgenommenen Ansatzes eines Zeitaufwands von 40,5 Stunden für den Aufbau eines Rechenmodells und der Rechenläufe. Außerdem sei der Einsatz von Hilfskräften nicht erforderlich gewesen. 8 Diesem Vorbringen des Klägers vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Insoweit macht sich das Gericht vielmehr die Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. ... in seinem dem Kläger bekannt gegebenen Schriftsatz vom 27. März 2009 zu eigen und berücksichtigt vor allem, dass der Sachverhalt angesichts der unterschiedlichen gutachterlichen Stellungnahmen, die bereits zuvor hinsichtlich der Frage erstellt worden waren, ob von dem Ferkelaufzuchtstall des Beigeladenen unzumutbare Emissionen ausgehen, und zwischen den Beteiligten auch streitig war, von welchen meteorologischen Bezugsdaten auszugehen war (vgl. hierzu die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil der Kammer vom 21. Januar 2009), einer umfassenden Begutachtung bedurfte und dem Sachverständigen insoweit ein gewisser Spielraum einzuräumen, mit welchem Zeitaufwand er sich der Angelegenheit widmet. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, die Sachverständigenkosten stünden in keiner Relation mehr zur Bedeutung des Streitgegenstands, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, denn diese Äußerung steht in krassem Widerspruch zu seinem gesamten Vorbringen im Klageverfahren, in dem geltend gemacht wurde, der Stall verstoße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, von ihm gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus. 9 Ausgehend hiervon vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachte Zeitaufwand für eigene Leistungen und den Einsatz von Hilfskräften nicht erforderlich gewesen wäre. 10 Soweit der Kläger schließlich vorträgt, Ausführungen des Sachverständigen zu Lärmeinwirkungen hätten unterbleiben können, nachdem im Sachverständigentermin erklärt worden sei, dass keine Lärmeinwirkungen wahrgenommen würden, ist dies vorliegend nicht von Bedeutung, denn insoweit hätte es dem Kläger oblegen, dies gegenüber dem Gericht vorzutragen und eine Änderung des Beweisbeschlusses anzuregen, was indessen unterblieben ist und aus den Akten auch nicht erkennbar war, so dass der Sachverständige in dem durch den ergangenen Beweisbeschluss vom 11. August 2008 gedeckten Umfang, der durch das Vorbringen der Klägerin in der Sache erforderlich war, tätig geworden ist. 11 Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, die Sachverständigenkosten hätten jedenfalls deshalb nicht in voller Höhe in Ansatz gebracht werden dürfen, weil es das Gericht unterlassen habe, vor der Durchführung der Beweisaufnahme einen Kostenvorschuss nach § 379 ZPO anzufordern und damit zum Ausdruck zu bringen, welches Kostenrisiko mit dem Klageverfahren verbunden ist, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung - wie auch die allgemeinere Vorschrift des § 17 GKG (vgl. hierzu Meyer, GKG § 17 Rdnr. 1) - im Verwaltungsprozess angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 VwGO überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 379 Rdnr. 9; Zöller, ZPO, 21. Aufl. § 379 Rdnr. 2), sieht die Kammer keine Veranlassung, aufgrund der Nichterhebung eines Vorschusses die durch die Sachverständigenbegutachtung entstandenen Aufwendungen zumindest teilweise nicht in Ansatz zu bringen. Eine derartige Nichtberücksichtigung könnte allenfalls auf der Grundlage des § 21 GKG erfolgen, wenn in der Nichtanforderung eines Vorschusses eine unrichtige Sachbehandlung liegen würde. Dies ist indessen nicht der Fall, weil die Vorschusserhebung vor allem der Verhinderung oder Verminderung des zwar nicht rechtlichen, aber oft tatsächlichen Kostenrisikos der Staatskasse dient (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, GKG § 17 Rdnr 3 unter Hinweis auf § 12, Rdnr. 2, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1989 - 9 W 65/86 -, juris). 12 Von daher kann die Erinnerung keinen Erfolg haben. 13 Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei, wobei nach dieser Norm auch keine Kosten erstattet werden, so dass eine Kostenentscheidung entfällt.