Beschluss
5 L 330/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0717.5L330.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, durch Übersendung der vollständigen und ohne Schwärzung oder dergleichen versehenen Akten im Original für ... Flur 21, Flur 8 (...) Standortbescheinigungs-Nr. 710665, sowie ... Flur 30, Flurstück 65 mit Standortbescheinigungs-Nr. 711151 und ... Flur 4 (...) mit Standortbescheinigungs-Nr. 71010069 zu Händen der Bevollmächtigten der Antragsteller die bewilligte Akteneinsicht unverzüglich durchzuführen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 2 Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung ist § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendigerweise summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von den Antragstellern behauptete Recht zu ihren Gunsten nicht besteht, so ist auch nach der zuletzt genannten Bestimmung eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige oder sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. 3 Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung der Antragsteller erweitern, sondern lediglich die behaupteten und nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossenen Rechtspositionen in einer Weise sichern darf, dass die Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache ihr Recht noch ausreichend wahrnehmen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. März 1978 - 2 B 154/78 -, AS 15, 97 ff. = NJW 1978 S. 2355 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar und die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich (vgl. Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rdnrn. 13 f.) und von den Antragstellern glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung - wie oben dargelegt - in der Regel nur einen vorläufigen Inhalt haben kann und die Vorwegnahme der Hauptsache wegen der fragwürdigen Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen meist nicht rückgängig zu machen ist. 4 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen muss die Entscheidung hier zugunsten der Antragsteller ausfallen, da diese sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. 5 Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen die nötigen Umweltinformationen zur Verfügung stellt. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz - UIG -. Nach dieser Bestimmung hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Bei den technischen Beschreibungen der Funkanlagen handelt es sich auch um Umweltinformationen im Sinne von §§ 2 Abs. 3 UIG. Danach sind Umweltinformationen unter anderem unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Immissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Es wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass von den in Betreib befindlichen Funkanlagen Emissionen ausgehen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich allerdings auch bei den technischen Beschreibungen, die abgeschaltete Funkanlagen betreffen, um Umweltinformationen. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, sind von der Definition der Umweltinformationen nicht nur solche Informationen betroffen, die sich noch aktuell auf den Zustand der Umwelt auswirken oder auswirken könnten. Nach § 3 Abs. 1 UIG sind vielmehr alle bei den Behörden vorhandene Informationen vom Informationsanspruch umfasst. Hierzu gehören auch solche Informationen zu Geschehnissen, die sich bereits in der Vergangenheit abgespielt haben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2006 - Az.: 8 A 10267/06.OVG -, Gewerbearchiv 2006, 491). Die Antragsgegnerin war daher nicht berechtigt, bei Gewährung der Akteneinsicht die bereits abgeschalteten TV-Funkanlagen am ...-Standort abzudecken. 6 Auch die Systemkennung und die Antennenart stellen umweltrelevante technische Beschreibungen dar, die den Antragstellern zugänglich zu machen sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob die Antragsteller die vorgenannten Informationen benötigen, um die von den Funkanlagen ausgehenden Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImschV - zu berechnen. Wie bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 UIG deutlich wird, bedarf es keines Nachweises eines rechtlichen Interesses der Antragsteller bei Geltendmachung des Informationsanspruchs. Unabhängig davon haben die Antragsteller durch Übersendung einer Stellungnahme des Sachverständigen Dr. ... vom 08. Juni 2009 glaubhaft gemacht, dass eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen nicht erfolgen kann, wenn die Antennencharakteristik nicht bekannt ist. 7 Soweit die Antragsgegnerin die technische Beschreibung des Behördenfunks am ...-Standort abgedeckt hat, kann sie sich hierbei nach Überzeugung der Kammer nicht auf Ablehnungsgründe berufen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG ist der Antrag dann abzulehnen, sofern das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, darf die Behörde die Herausgabe der begehrten Informationen nur dann verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die Rechtsgüter eintreten wird. Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall ein Ablehnungsgrund nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat im Eilverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen die technische Beschreibung einer Funkantenne des Digitalfunkes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nicht an die Antragsteller herausgegeben werden dürfen, welche im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht haben, dass sie diese Daten einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Berechnung der Umweltauswirkungen vorlegen wollen. Die Antragsgegnerin verweist vielmehr pauschal auf einen Schriftverkehr mit der Bundesanstalt für Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, ohne sich mit der Gefährdung im konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. Dies ist nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichend. 8 Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei es ihnen zusätzlich unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sie haben eine Mitteilung des Ministeriums des Inneren und für Sport Rheinland-Pfalz vom 09. Juli 2009 vorgelegt, nach der sich die Planung der Funkanlage auf dem ... in der abschließenden Prüfung befindet. Die Antragsteller möchten die Sicherheitsabstände nach der 26. BImschV sachverständig überprüfen lassen, um sodann auf kommunaler Ebene mit dem dann vorliegenden Tatsachenmaterial frühzeitig Einfluss auf die politischen Entscheidungen nehmen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig, dass bereits jetzt eine Entscheidung in der Sache ergeht. Ferner erscheint eine Verweisung der Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren bei Berücksichtigung der mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecke nicht zumutbar. Der rechtlich möglichst ungehinderte und uneingeschränkte Zugang zu Umweltinformationen soll zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewusstseins und zur Effektuierung der von den Mitgliedsstaaten umzusetzenden Umweltpolitik beitragen. Diese Zwecke legen eine beschleunigte Rechtsdurchsetzung jedenfalls dann nahe, wenn der Anspruch der Sache nach "einen hohen Evidenzgrad besitzt" und keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, die noch einer Klärung bedürften (HessVGH, Urteil vom 04. Januar 2006 - 12 Q 2828/05 -, NVwZ 2006, 1081, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 9 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 kann der Zugang zu Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus wichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden (§ 3 Abs. 3 Satz 2 UIG). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller Informationszugang durch Akteneinsicht beantragt. Die Antragsgegnerin hat dieser beantragten Form zu entsprechen, da sie im vorliegenden Eilverfahren entgegenstehende gewichtige Gründe nicht dargelegt hat. 10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG). Es erscheint im vorliegenden Fall angemessen, den Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen, da mit der vorliegenden Eilentscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.