Urteil
1 K 365/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0922.1K365.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Es wird festgestellt, dass die dem Kläger ab dem 1. Februar 2009 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Kläger verfassungswidrig zu niedrig besoldet wird. 2 Der im Jahre 1955 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion reduzierte das Regelstundenmaß des Klägers wegen dessen - nicht auf einem Dienstunfall berufender - begrenzter Dienstfähigkeit um die Hälfte und setzte es mit Wirkung vom 1. Februar 2009 auf 12 Wochenstunden fest. 3 Die Oberfinanzdirektion Koblenz besoldet den Kläger seither gemäß § 72 a Bundesbesoldungsgesetz - BbesG - in Höhe des ihm im Falle seiner Zurruhesetzung zustehenden (fiktiven) Ruhegehaltes, wobei sie unter Berufung auf § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - eine Minderung des Ruhegehaltes um 10,8 % - zunächst 317,02 € monatlich - berücksichtigt. Die zwischen der dem Kläger aufgrund seiner reduzierten Arbeitszeit zustehenden Besoldung und seinem höheren fiktiven Ruhegehalt wird durch eine Zulage in entsprechender Höhe ausgeglichen. 4 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Koblenz mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 zurück. Darin heißt es im Wesentlichen, da § 72 a BBesG auf das Versorgungsrecht insgesamt verweise, sei auch die verfassungsmäßige Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG über den Versorgungsabschlag anzuwenden. 5 Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 28. April 2005 ausgeführt, § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG entspreche bei isolierter Betrachtung nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da begrenzt dienstfähige Beamte benachteiligt würden, weil ihnen als Gegenleistung nur die erdiente Versorgung gewährt werde. Der Gesetzgeber habe aber durch § 72 a Abs. 2 Satz 1 BBesG die Möglichkeit eröffnet, verfassungskonforme Zustände herzustellen da die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt würden, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72 a Abs. 1 BBesG durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Da eine solche Rechtsverordnung derzeit jedoch nicht vorliege, könne dem Kläger aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes keine höhere Besoldung gewährt werden. 6 Der in der Akte der Oberfinanzdirektion befindliche Entwurf des Widerspruchsbescheides trägt den handschriftlich abgezeichneten Stempelaufdruck "abgesandt am 18. Mai 2009". In der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. In seinem Empfangsbekenntnis bestätigte der den Kläger vertretende Prozessbevollmächtigte, dass er am 29. Mai 2009 vom Zugang des Widerspruchsbescheides Kenntnis genommen und die Zustellung entgegengenommen habe. 7 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege einer Feststellungsklage weiter. Die Klageschrift unter dem Datum des 29. Juni 2009 ist ausweislich des Eingangsstempels am 30. Juni 2009 - einem Dienstag - beim Gericht eingegangen. 8 Der Kläger trägt vor, das Empfangsbekenntnis sei am Tag des Zugangs des Widerspruchsbescheides ausgestellt, die Klageschrift bereits am 29. Juni 2009 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen worden. In der Sache macht der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter müsse sich in Bezügen niederschlagen, die höher seien als diejenigen, die bei der Zurruhesetzung in Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden. Zur Vermeidung des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG werde die jeweilige Landesregierung über den Wortlaut der Vorschrift des § 72 a Abs 2 Satz 1 BBesG hinaus verpflichtet, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Voraussetzungen für eine betragsmäßige Festsetzung eines Zuschlags schaffe. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2006 - 2 BvL 13/04 - könne sich der Beklagte nicht berufen, da das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss im Kern dem vorlegenden Gericht vorhalte, einen Vorlagebeschluss gefasst zu haben, ohne zuvor die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 72 a BBesG angemessen ausgelotet zu haben. Zu den Alternativen, um § 72 a BBesG einer verfassungskonformen Auslegung zuzuführen, rechne das Bundesverfassungsgericht einerseits die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg in seinem Beschluss vom 25. November 2003 angestellte Überlegung, der Versorgungsabschlag dürfe bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes eines teildienstfähigen Beamten nicht berücksichtigt werden, andererseits die vom Bundesverwaltungsgericht favorisierte Auslegung des § 72 a Abs. 2 BBesG als zwingendes Normerlassgebot. Dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung mehrfach betone, Zweck des § 72 a Abs. 1 BBesG sei, dem begrenzt dienstfähigen Beamten einen besoldungsrechtlichen Anreiz für seinen Dienstleistung zu bieten, ohne ihn schlechter zu stellen als den dienstunfähigen Beamten, mache deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht jedenfalls im Ergebnis die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts teile, Art. 3 Abs. 1 GG verlange eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den Ruhestandsbeamten. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass die dem Kläger ab dem 1. Februar 2009 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Absendung von Schriftstücken erfolge im Hause der Oberfinanzdirektion Koblenz - ZBV - zeitgleich zu dem Datum, das auf dem Stempelaufdruck verzeichnet sei. Der Widerspruchsbescheid habe somit am Montag, dem 18. Mai 2009 die ZBV verlassen und sei auf den Postweg gegeben worden. Der Zugang am 29. Mai 2009 sei erklärungsbedürftig und mit einem überlangen Postlauf nicht erklärbar. In der Sache vertieft der Beklagte die im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen. Laut Auskunft des zuständigen Referates im Ministerium der Finanzen werde über die Frage, ob von der Ermächtigung des § 72 a Abs. 2 Satz 1 BBesG Gebrauch gemacht werde, erst im Rahmen der Erstellung der landesrechtlichen Vollfassung eines zukünftigen Landesbeamtenversorgungsgesetzes entschieden. Eine diesbezügliche zeitliche Vorgabe bestehe jedoch nicht. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 16 Die Klage ist entsprechend den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - schriftlich erhoben worden, obwohl die Klageschrift vom Kläger-Bevollmächtigten lediglich paraphiert und nicht mit seinem vollen Namen unterschrieben worden ist. Grundsätzlich erfordert die Wirksamkeit der schriftlichen Klageerhebung allerdings die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift. Dies folgt zwar nicht aus § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, der bei vorgeschriebener Schriftform einer Urkunde deren Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers bzw. ein notariell beglaubigtes Handzeichen fordert. Diese Vorschrift gilt nämlich nur für das bürgerliche Recht und kann wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden. Das grundsätzliche Erfordernis einer Unterschrift folgt vielmehr aus dem Sinn und Zweck des prozessrechtlichen Schriftformerfordernisses. Dieses soll gewährleisten, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel in Übereinstimmung mit der allgemeinen, auch dem Rechtsunkundigen geläufigen Verkehrsauffassung, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32). 17 Aufgrund des Vergleichs des handschriftlichen Namenszeichens unter der Klageschrift mit der vollen Unterschrift etwa auf dem Empfangsbekenntnis betreffend die Ladung zur mündlichen Verhandlung (Blatt 52 der Gerichtsakte) ist offenkundig, dass es sich bei dem unter der Klageschrift befindlichen Namenszeichen nicht um die volle, aufgrund eines starken Abschleifungsprozesses unleserliche, aber vollständige Unterschrift des Prozessbevollmächtigen handelt, sondern lediglich um eine Paraphe oder Abkürzung, die allenfalls die ersten beiden Buchstaben des Nachnamens erkennen lässt. Einem solchen Namenszeichen allein lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass deren Urheber eine verbindliche Erklärung in den Rechtsverkehr geben will und es sich nicht lediglich um den Entwurf einer solchen Erklärung handelt (vgl. zu dieser Problematik z. B. BPatG, Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W [pat] 16/08 -, juris; BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 -, NJW 2005, 378). 18 Von dem Erfordernis der Unterschrift kann im vorliegenden Fall jedoch abgesehen werden, da die Verlässlichkeit der Eingabe auf andere Weise sicherstellt ist. So wird von der Rechtsprechung die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes mittels - auch telefonisch aufgegebenem - Telegramm als wirksam angesehen, ebenso die Übermittlung mittels Fernschreiben, Telebrief, Telefax bzw. Computertelefax (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 -, NJW 2000, 2340 mit weiteren Nachweisen). Selbst eine Klageschrift ohne eigene Namenszeichnung kann dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32). 19 Nach diesen Grundsätzen genügt auch die im vorliegenden Fall lediglich paraphierte Klageschrift den Anforderungen an eine schriftliche Klageerhebung. Es besteht kein Zweifel, dass diese Paraphe von dem in der Klageschrift namentlich bezeichneten Prozessbevollmächtigten des Klägers stammt. Das Schriftbild entspricht zudem eindeutig dem des ersten oder der beiden ersten Buchstaben der in der Akte vorliegenden vollständigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, so dass keinerlei Zweifel an dessen Urheberschaft bestehen. Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen den erforderlichen Rechtsverkehrswillen. Da der Widerspruchsbescheid, auf den sich die Klage bezieht, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2009 zuging und die Klageschrift das Datum des 29. Juni 2009 trägt, kann die Paraphierung nicht so verstanden werden, dass er lediglich den Entwurf einer Klageschrift abzeichnen wollte. Vielmehr war die Paraphierung des Schriftsatzes ersichtlich von dem Willen getragen, die vermeintlich entsprechend § 74 VwGO am 29. Juni 2009 ablaufende einmonatige Klagefrist zu wahren. 20 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Deren Subsidiarität gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht ihrer Statthaftigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts hat der Kläger nämlich selbst dann keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer als der ihm aufgrund der bestehenden Vorschriften der Besoldungsgesetze bzw. -verordnungen zustehenden Bezüge, wenn diese Vorschriften, wie er mit der vorliegenden Klage geltend macht, den verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen. Vielmehr ist er darauf verwiesen, sein Anliegen mittels einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu verfolgen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - BVerwGE 123, 308). 21 Die Klage ist auch nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens fristgerecht erhoben worden, da die im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einschlägige Jahresfrist eingehalten worden ist. Nach § 68 VwGO müssen vor Erhebung der Anfechtungsklage oder der Verpflichtungsklage - sofern ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist - die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachgeprüft werden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO müssen die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage sodann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben werden. 22 Diese Vorschriften sind bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auch dann anzuwenden, wenn es sich um eine andere Klageart, insbesondere eine Feststellungsklage handelt. Dies folgte in der Vergangenheit aus § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -. Danach galten für Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit im Einzelnen genannten Maßgaben entsprechend. Danach mussten auch Feststellungsklagen entsprechend § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. § 126 Abs. 3 BRRG wird inzwischen allerdings durch den am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verdrängt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 54 BeamtStG Rn. 6 f.). Diese Vorschrift formuliert, dass vorbehaltlich einer abweichenden landesgesetzlichen Regelung (Satz 3) vor allen Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis "ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen" ist (Satz 1). Der Wortlaut der Vorschrift könnte somit zu der Folgerung verleiten, dass die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nur insoweit anzuwenden seien, als sie sich auf das Verfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren beziehen, also nicht mehr auf die im Anschluss daran zu erhebende Klage, so dass § 74 VwGO nicht mehr auf Leistungs- oder Feststellungsklagen entsprechend anzuwenden wäre. Da es aber die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, mit dieser Vorschrift die Regelungen des § 126 BRRG mit redaktionellen Anpassungen zu übernehmen (vgl. BTDrs. 16/4027, Zu § 55), handelt es sich bei der gegenüber § 126 Abs. 3 BRRG einschränkenden Formulierung des § 54 Abs. 2 BeamtStG um ein Redaktionsversehen, so dass § 74 VwGO auch weiterhin bei Leistungs- und Feststellungsklagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis, also auch auf die vorliegende Klage anwendbar ist. 23 Die Frist des § 74 VwGO hat im vorliegenden Fall jedoch nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen, da der Kläger durch die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Belehrung zwar lediglich über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren; insoweit lässt die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung keine Fehler erkennen. Fehlerhaft ist sie allerdings deshalb, weil sie lediglich darauf hinweist, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, ohne auf die durch § 55 a VwGO in Verbindung mit der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. 2008, 33) unzweifelhaft eröffnete Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente und damit auch der elektronischen Klageerhebung hinzuweisen. 24 Zwar setzt der Beginn des Laufs der Klagefrist nach § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung über die Formerfordernisse des einzulegenden Rechtsbehelfs voraus, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist aber nicht nur dann fehlerhaft, wenn eines der zwingend erforderlichen Elemente der Belehrung fehlt oder unrichtig ist, sondern auch dann, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188; Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl 2002, 1553). 25 In diesem Sinne irreführend ist der in der dem Kläger erteilten Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, denn er ist bei einem objektiven Empfänger geeignet den Eindruck zu erwecken, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung die Klageerhebung durch Übersendung eines elektronischen Dokuments eine eigenständige Form der Klageerhebung neben der Schriftform oder der Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist. Der Umstand, dass die Klageerhebung durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes in § 81 Abs. 1 VwGO nicht gesondert erwähnt wird, spricht freilich für die Annahme, dass nach der Terminologie der Verwaltungsgerichtsordnung die elektronische Klageerhebung als Unterfall der schriftlichen Klageerhebung zu verstehen sein könnte. Doch bereits durch die Verwaltungsgerichtsordnung selbst wird eine solche Begriffsbildung infrage gestellt. Wenn es etwa in § 58 Abs. 1 VwGO heißt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ihrerseits "schriftlich oder elektronisch" zu erfolgen hat, deutet dies darauf hin, dass die elektronische Klageerhebung doch eine eigenständige Form neben der schriftlichen oder der Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darstellt. Formulierungen in der Amtlichen Begründung zu § 130 a ZPO, der Parallelvorschrift zu § 86 a VwGO, der Vorgängerregelung des § 55 a VwGO, deuten in eine ähnliche Richtung, da dort das elektronische Dokument als "Alternative zur Schriftform", "modifizierte Schriftform" sowie "neue prozessuale Form" charakterisiert wird (BT-Drs. 14/4987, Zu Art. 2, insb. zu Nr. 2, S. 23 f.). 26 Zweifel daran, ob die elektronische Klagerhebung noch als schriftliche Klageerhebung im Sinne des § 81 Abs. 1 VwGO anzusehen ist oder eine eigenständige Form der Klageerhebung darstellt, deren Aufnahme in § 81 Abs. 1 VwGO lediglich aufgrund eines Redaktionsversehens versäumt worden sein könnte, weckt zudem die oben angesprochene Rechtsprechung zur Wahrung des Schriftformerfordernisses durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wie Telegramm, Fernschreiben, Telebrief, Telefax bzw. Computertelefax. Auch wenn in dieser Rechtsprechung ein im Vergleich zur traditionellen Schriftform sehr weites Verständnis des Begriffs der Schriftlichkeit zum Ausdruck kommt, ist all diesen Formen gemeinsam, dass die maßgeblichen Erklärungen durch Schriftzeichen auf einem stoffliche Medium - in der Regel Papier - fixiert sind, sei es auch nur dadurch, dass eine solche stoffliche Fixierung - wie beim Computerfax - erst beim Empfänger hergestellt wird. Auf dieses Charakteristikum der Schriftform verweist im Übrigen auch die Amtliche Begründung zum Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drs. 14/4987, S. 1), durch dessen Art. 2 und 8 § 130 a ZPO und § 86 a VwGO eingeführt wurden. Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente kommt der stofflichen Fixierung durch Herstellung eines Papierausdrucks hingegen keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Für ihren Zugang genügt gemäß § 55 a Abs. 2 Satz 1 VwGO die Übermittlung gemäß den hierfür geltenden Regelungen und die Aufzeichnung durch die hierfür vorgesehene Empfangseinrichtung, und § 55 b VwGO ermöglicht sogar die elektronische Führung von Prozessakten, also den gänzlichen Verzicht auf die stoffliche Fixierung von Schriftzeichen. 27 Schließlich trägt auch das beklagte Land selbst dazu bei, dass ein objektiver Empfänger den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Klageerhebung dahingehend missverstehen kann, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich sein soll. In den an alle Behörden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie alle sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichteten Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 1. Februar 2006 und vom 23. Juni 2008 sind zur Erleichterung der Erteilung von Rechtsbehelfsbelehrungen Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen veröffentlicht worden, in denen Hinweise auf die Möglichkeit, Klagen schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift zu erheben, enthalten sind. Aufgrund dessen ist zu vermuten, dass der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung bei rheinland-pfälzischen Behörden mittlerweile eine gewisse Verbreitung gefunden hat, so dass auch dies bei einem objektiven Empfänger den Eindruck hervorrufen kann, dass das Fehlen eines solchen Hinweises bedeutet, dass die elektronische Klageerhebung im konkreten nicht möglich ist. Im Übrigen enthalten auch die Rechtsmittelbelehrungen - zumindest - der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte einschließlich des Oberverwaltungsgerichts ausdrückliche Hinweise auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung von Rechtsmitteln. 28 Nach alledem ist der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, geeignet, bei einem objektiven Empfänger die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich ist, so dass die Monatsfrist des § 74 VwGO im vorliegenden Fall nicht zu laufen begann, sondern lediglich die - offenkundig eingehaltene - Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2. VwGO. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kläger selbst oder seinem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung bekannt war und diese über die Möglichkeit verfügten, elektronische Dokumente in der vorgeschriebenen Form an das Gericht zu übermitteln. § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen nämlich aus Gründen der Rechtsklarheit in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, a.a.O., m.w.N.). 29 Welche Anforderungen an einen - nicht zwingend erforderlichen (vgl. o.) - Hinweis auf die einzuhaltende Form der Klageerhebung im Einzelnen zu stellen sind, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die belehrende (Widerspruchs-) Behörde verpflichtet ist, zu ermitteln, ob bei dem zuständigen Gericht eine elektronische Klagerhebung möglich ist, oder ob sie dies dem potentiellen Kläger überlassen und sich darauf beschränken kann, auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung nach Maßgabe des § 55 VwGO hinzuweisen. 30 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die dem Kläger seit dem 1. Februar 2009 auf der Grundlage des §§ 72 a Abs. 1 BBesG i. V. m. den einschlägigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, insbesondere § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 BeamtVG gewährte Besoldung - die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes gelten gemäß Art. 125 a GG bis zu ihrer Ersetzung durch Landesrecht als Bundesrecht fort - ist verfassungswidrig zu niedrig bemessen, da das beklagte Land von der Verordnungsermächtigung des § 72 a BBesG bislang keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl es hierzu verpflichtet wäre. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. April 2005 (- 2 C 1/04 -, BVerwGE 123, 308) an. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2003 (- 4 S 1542/02 -, juris) aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung zur Zahlung höherer Dienstbezüge unter Absehung von dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 BeamtVG vorzunehmenden Versorgungsabschlag ausgesprochen worden war. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: 31 "Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79). Demzufolge stehen Beamten bei begrenzter Dienstfähigkeit Dienstbezüge in der Höhe zu, die sich aus § 72 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG ergibt. 32 Das durch Art. 1 Nr. 3, Art. 2 Nr. 5 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 1667) geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 26 a BRRG, § 42 a BBG, § 53 a LBG BW ermöglicht es dem Dienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr während der gesamten, aber noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Diese Beamten sollen nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (BTDrucks 13/9527, S. 29). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BVerfGE 21, 329 <345>; 71, 39 <60>; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <367>). 33 Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der Beamte gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG werden sie mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Diese Regelungen kommen zur Anwendung, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt. ... 34 Die Höhe des gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG maßgeblichen fiktiven Ruhegehaltes entspricht der Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt, der festzusetzen gewesen wäre, wenn der Beamte nicht für begrenzt dienstfähig erklärt, sondern stattdessen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Demnach ist das fiktive Ruhegehalt auf der Grundlage derjenigen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnen, die der Berechnung des Versorgungsanspruchs im Falle der Dienstunfähigkeit zugrunde zu legen wären. Dieser Bedeutungsgehalt des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 72a Abs. 2 BBesG. 35 Bereits der Wortlaut des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG lässt nur den Schluss zu, dass die Vorschrift uneingeschränkt auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts verweist, nach denen sich der Anspruch auf Ruhegehalt bemisst. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Anhaltspunkt, der auf eine selektive Berücksichtigung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen hindeutet. Er lässt nicht erkennen, von welchen Voraussetzungen die Anwendung einzelner Regelungen abhängen könnte. 36 Mit der Festlegung der Untergrenze des § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG hat der Gesetzgeber lediglich verhindern wollen, dass Beamte durch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit schlechter stehen als wenn sie stattdessen zur Ruhe gesetzt worden wären (BTDrucks 13/9527, S. 34). Wie die Regelung des § 72 a Abs. 2 BBesG zeigt, soll eine Besserstellung nicht durch - im Vergleich zum fiktiven Ruhegehalt - höhere Dienstbezüge, sondern durch die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags erreicht werden. 37 Nach alledem sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG auch die Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen, wenn die begrenzte Dienstfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht. Denn nur unter dieser Voraussetzung finden die Regelungen bei der Berechnung des Anspruchs auf Ruhegehalt, der im Falle der Dienstunfähigkeit festzusetzen wäre, keine Anwendung (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <158>). ... ... 38 Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Ungleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 86, 81 <87>; 90, 226 <239>; 103, 310 <318>). Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfGE 103, 310 <319>; 110, 353 <364>). 39 Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (BVerfGE 46, 97 <109>; 60, 16 <40>; 85, 238 <247>). 40 Wie sich aus dem Verweis in § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG auf § 6 Abs. 1 BBesG ergibt, behandelt der Gesetzgeber begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte. Die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zieht die zeitanteilige Kürzung der Dienstbezüge nach sich. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Dienstbezüge begrenzt dienstfähiger Beamter in ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem zeitlichen Umfang der Dienstleistung gestellt. Dagegen hat er den Unterschieden keine Bedeutung beigemessen, die zwischen den Gruppen der begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Erfüllung der Dienstleistungspflicht bestehen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige Beamte ihre Arbeitskraft ganz ein. Daher stehen sie dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher. 41 Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nach dem Merkmal "zeitlicher Umfang der Dienstleistung" in das Besoldungsgefüge einzupassen, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung dieses Merkmals. Es darf nicht nur herangezogen werden, um zeitanteilige Kürzungen der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber der Besoldung voll dienstfähiger Beamter zu rechtfertigen. Vielmehr muss die von begrenzt dienstfähigen Beamten erbrachte Dienstleistung auch Berücksichtigung finden, um die Höhe ihrer Besoldung im Verhältnis zu den Bezügen der in ihrer Leistungsfähigkeit anteilig gleich beeinträchtigten Beamten zu bestimmen, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre umfänglich begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt werden und dabei auch noch unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern können (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG). Folgerichtig muss sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden. 42 Diesen Anforderungen entspricht die Regelung des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG für sich genommen nicht. Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung, die § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG zugrunde liegt, benachteiligt sie begrenzt dienstfähige Beamte, weil ihnen als Gegenleistung für ihre Dienste nur die erdiente Versorgung gewährt wird. 43 Dies hat aber für die gesetzliche Regelung als solche noch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur Folge, weil für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Gesamtzusammenhang des besoldungsrechtlichen Regelungswerkes gemäß § 72a Abs. 1 und 2 BBesG in den Blick zu nehmen ist. Der Gesetzgeber hat durch § 72a Abs. 2 BBesG die Möglichkeit eröffnet, verfassungskonforme Zustände herzustellen. Satz 1 dieses Absatzes der Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Demnach kann die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten, die gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehaltes erhalten, dadurch erreicht werden, dass ihnen der von § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG vorgesehene nicht ruhegehaltfähige Zuschlag gewährt wird. Dies erfordert den Erlass einer Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen für die betragsmäßige Festsetzung des Zuschlags schafft. Dabei hat der Verordnungsgeber der unterschiedlichen Besteuerung von Dienstbezügen und Ruhegehalt Rechnung zu tragen (vgl. Mende/Summer, ZBR 2005, 122 <125>). 44 Die verfassungsrechtlich gebotene Beseitigung des sich aus § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG ergebenden Besoldungsdefizits ist nur gewährleistet, wenn der Erlass der Rechtsverordnung nicht in das politische Ermessen der Regierungen gestellt wird. 45 Vielmehr ist die Regelung gemäß § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Regierungen für ihren Bereich zum Erlass verpflichtet sind. Damit korrespondiert ein Anspruch der nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG besoldeten Beamten auf Erlass der Rechtsverordnung, der im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2). 46 Die Vorschrift des § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG ist einer derartigen verfassungskonformen Auslegung zugänglich, weil diese weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers widerspricht (BVerfGE 93, 37 <81>; 95, 64 <93>). Dass die Regierungen nach dem Wortlaut des § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt werden, steht einer Verpflichtung zum Tätigwerden nicht entgegen. Der Bedeutungsgehalt des Begriffs "ermächtigt" erschöpft sich darin, die Rechtsetzungsbefugnis der Regierungen zu begründen und damit deren Verantwortung für die Gewährung des Zuschlags zum Ausdruck zu bringen. Der Normzweck des § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG besteht gerade darin, begrenzt dienstfähigen Beamten einen besoldungsrechtlichen Anreiz für ihre Dienstleistung zu bieten (BTDrucks 13/9527, S. 34)." 47 Der Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2006 (- 2 BvL 13/04 -, juris) gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts infrage zu stellen. Durch diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht eine die Verfassungsmäßigkeit des § 72 a Abs. 1 BBesG betreffende Vorlage des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für unzulässig erklärt. In der Begründung hat es insbesondere bemängelt, dass das vorlegende Gericht sich nicht hinreichend mit den vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgezeigten Möglichkeiten, die Verfassungswidrigkeit des § 72 a Abs. 1 BBesG zu vermeiden, auseinandergesetzt habe. Eine inhaltliche Distanzierung von der lediglich referierten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist hingegen nicht erkennbar. 48 Da das Feststellungsbegehren des Klägers nach alledem Erfolg hat, hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO. 49 Die Berufungszulassung erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zu den Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung unter Hinweis auf die Form der Klageerhebung. 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7608,48 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. Ziff. 10,4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).